{"id":"bgbl1-2016-39-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":39,"date":"2016-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/39#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_39.pdf#page=27","order":3,"title":"Integrationsgesetz","law_date":"2016-07-31T00:00:00Z","page":1939,"pdf_page":27,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016             1939\nIntegrationsgesetz\nVom 31. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           Nummer 1 nur mit Berufsausbildungsbeihilfe geför-\ndert, wenn sie oder er nicht in einer Aufnahme-\nArtikel 1                             einrichtung wohnt. Eine Förderung mit einer berufs-\nÄnderung des                             vorbereitenden Bildungsmaßnahme setzt ergänzend\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                     zu § 52 voraus, dass die Kenntnisse der deutschen\nSprache einen erfolgreichen Übergang in eine Be-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-             rufsausbildung erwarten lassen.\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des              (2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer\nGesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert           (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) gehören zum förde-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            rungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leistungen\n1. nach den §§ 75 und 130 Absatz 1 Satz 1, wenn\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsie sich seit mindestens zwölf Monaten ununter-\na) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:                   brochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im\n„§ 132 Sonderregelung für die Ausbildungsför-                Bundesgebiet aufhalten; dies gilt auch für außer-\nderung von Ausländerinnen und Auslän-               halb einer betrieblichen Berufsausbildung liegen-\ndern“.                                              de, in § 75 Absatz 2 genannte Phasen, und\nb) Nach der Angabe zu § 421 wird folgende Angabe             2. nach den §§ 51, 56 und 122, wenn sie sich seit\neingefügt:                                                   mindestens sechs Jahren ununterbrochen recht-\n„§ 421a Arbeiten in Maßnahmen des Arbeits-                   mäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet\nmarktprogramms Flüchtlingsintegrations-            aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach\nmaßnahmen“.                                        § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes besteht.\n2. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          (3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Auf-\nenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\nSatz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes\nfügt:\noder als Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartne-\n„4. Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des        rin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin\nAufenthaltsgesetzes oder einer berufsbezo-           oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine\ngenen Deutschsprachförderung nach § 45a              Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34\ndes Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer           des Aufenthaltsgesetzes besitzen, gehören zum för-\nMaßnahme, die für die Feststellung der               derungsfähigen Personenkreis nach § 59 für Leis-\nGleichwertigkeit der im Ausland erworbenen           tungen nach den §§ 56, 75, 122 und 130, wenn sie\nBerufsqualifikation mit einer inländischen Be-       sich seit mindestens drei Monaten ununterbrochen\nrufsqualifikation, für die Erteilung der Befug-      rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesge-\nnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung        biet aufhalten.\nder Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-\n(4) Die Sonderregelung gilt für\nnung erforderlich ist,“.\n1. Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2018 be-\nb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Num-\nginnen, und\nmern 5 bis 7.\n2. Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld,\n3. § 132 wird wie folgt gefasst:\nwenn diese oder dieses vor dem 31. Dezember\n„§ 132                                  2018 beantragt wird und die weiteren Anspruchs-\nSonderregelung für die Ausbildungs-                    voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind.\nförderung von Ausländerinnen und Ausländern                  (5) Findet während der Leistung ein Wechsel des\n(1) Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein           Aufenthaltsstatus statt, ohne dass ein Beschäfti-\nrechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar-            gungsverbot vorliegt, kann eine einmal begonnene\nten ist, gehören nach Maßgabe der folgenden Sätze            Förderung zu Ende geführt werden. Die Teilnahme\nzum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 für            an einer Förderung steht der Abschiebung nicht ent-\nLeistungen                                                   gegen.“\n1. nach den §§ 51, 75 und 130, wenn ihr Aufenthalt        4. Nach § 421 wird folgender § 421a eingefügt:\nseit mindestens drei Monaten gestattet ist, und                                   „§ 421a\n2. nach den §§ 56 und 122, wenn ihr Aufenthalt seit                                Arbeiten in\nmindestens 15 Monaten gestattet ist.                                 Maßnahmen des Arbeitsmarkt-\nBei einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber,               programms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen\ndie oder der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach             Arbeiten in Maßnahmen, die durch das Arbeits-\n§ 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass           marktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen\nein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu         bereitgestellt werden, begründen kein Arbeitsverhält-\nerwarten ist. Die oder der Auszubildende wird bei            nis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäf-\neiner Berufsausbildung ergänzend zu § 60 Absatz 1            tigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die","1940            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\nVorschriften über den Arbeitsschutz und das Bun-         der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem\ndesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen             seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zustän-\nüber das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzu-          dige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang\nwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätig-        örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach\nkeit haften die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an        Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten\nden Maßnahmen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-          auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte\nnehmer.“                                                 Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1\noder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes be-\nArtikel 2                          sitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten,\nÄnderung des                          in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist.\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                   Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in\nein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-            Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grund-\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-        gesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen ge-\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das         rechtfertigt ist.“\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016\n(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt\nArtikel 4\ngeändert:\nÄnderung des\n1. Nach § 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nAsylbewerberleistungsgesetzes\nfügt:\nDas Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der\n„(1a) Bei leistungsberechtigten Personen, die einer\nBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),\nWohnsitzregelung nach § 12a Absatz 2 und 3 des\ndas zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom\nAufenthaltsgesetzes unterliegen, bestimmt sich die\n26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird\nAngemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft\nwie folgt geändert:\nund Heizung nach dem Ort, an dem die leistungs-\nberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat.“        1. § 1a wird wie folgt geändert:\n2. § 36 wird wie folgt geändert:                                 a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                  „Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberech-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            tigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, denen\nbereits von einem anderen Mitgliedstaat der\n„(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jewei-           Europäischen Union oder einem am Verteilmecha-\nligen Leistungen nach diesem Buch der Träger                 nismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von\nzuständig, in dessen Gebiet die leistungsberech-             Satz 1 internationaler Schutz oder aus anderen\ntigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Auf-              Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,\nenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat.               wenn der internationale Schutz oder das aus an-\nIst die leistungsberechtigte Person nach § 12a               deren Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fort-\nAbsatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ih-           besteht.“\nren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu\nnehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in             b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndiesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach                „(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1\ndiesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen               Nummer 1 oder 7 erhalten nur Leistungen ent-\ngelten die Regelungen des Absatzes 1.“                       sprechend Absatz 2 Satz 2 bis 4, wenn sie\n1. ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2\nArtikel 3\nNummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkom-\nÄnderung des                                     men,\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\n2. ihre Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2\n§ 23 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetz-                      Nummer 5 des Asylgesetzes verletzen, indem\nbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-                sie erforderliche Unterlagen zu ihrer Identitäts-\nzember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch                  klärung, die in ihrem Besitz sind, nicht vorle-\nArtikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016                       gen, aushändigen oder überlassen,\n(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:                                                            3. den gewährten Termin zur förmlichen Antrag-\nstellung bei der zuständigen Außenstelle des\n„(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räum-                    Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge\nlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt                      oder dem Bundesamt für Migration und\ner seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage                       Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder\noder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufent-\nhaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Auf-                4. den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2\nenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den                  zweite Alternative des Asylgesetzes verwirk-\nUmständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbrin-                     lichen, indem sie Angaben über ihre Identität\ngen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Rei-                   oder Staatsangehörigkeit verweigern,\nsebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu                 es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwir-\ndem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz                   kungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des\nzu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4               Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Ein-\ndes Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebei-               haltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahr-\nhilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem                nehmung des Termins aus wichtigen Gründen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016              1941\nnicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach            markt, eine Berufsausbildung oder ein Studium auf-\nSatz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwir-             nimmt oder aufgenommen hat.\nkungshandlung erbracht oder den Termin zur                    (3) Leistungsberechtigte, die sich entgegen ihrer\nförmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.“            Verpflichtung nach Absatz 2 trotz schriftlicher Beleh-\n2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 7“ durch            rung über die Rechtsfolgen weigern, eine für sie\ndie Wörter „§§ 3 und 4 sowie 6 bis 7“ ersetzt.                zumutbare Flüchtlingsintegrationsmaßnahme aufzu-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                  nehmen oder fortzuführen oder die deren Anbah-\nnung durch ihr Verhalten verhindern, haben keinen\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6.\n„(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1         § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu-\nSatz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird           wenden. Die Rechtsfolge nach den Sätzen 1 und 2\neine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je                 tritt nicht ein, wenn die leistungsberechtigte Person\nStunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberech-            einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und\ntigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Auf-          nachweist.\nwendungen nachweist, die ihm durch die Wahr-                  (4) Die Auswahl geeigneter Teilnehmerinnen und\nnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.“                Teilnehmer soll vor einer Entscheidung über die\nb) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-              Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 mit den Trägern\nfügt:                                                     der Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (Maßnahme-\nträgern) abgestimmt werden. Hierzu übermitteln die\n„§ 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nnach diesem Gesetz zuständigen Behörden den\nbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger\nMaßnahmeträgern auf deren Ersuchen hin die erfor-\nGrund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Num-\nderlichen Daten über Leistungsberechtigte, die für\nmer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\ndie Teilnahme an einer Flüchtlingsintegrationsmaß-\nkann insbesondere auch dann vorliegen, wenn\nnahme in Betracht kommen.\ndie oder der Leistungsberechtigte eine Beschäfti-\ngung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Be-               (5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behör-\nrufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder             den dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach\naufgenommen hat.“                                         den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen personenbe-\nzogenen Daten von Leistungsberechtigten erheben,\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „diesem\neinschließlich Angaben\nGesetz“ durch die Wörter „den §§ 2, 3 und 6;\n§ 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend an-           1. zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation\nzuwenden“ ersetzt.                                             und zum Vorliegen einer Beschäftigung,\n4. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-             2. zu Sprachkenntnissen und\nfügt:                                                         3. zur Durchführung eines Integrationskurses nach\n„§ 5a                                    § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maß-\nnahme der berufsbezogenen Deutschsprachför-\nArbeitsgelegenheiten                             derung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.\nauf der Grundlage des Arbeitsmarkt-\nprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen                 Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dür-\nfen den Maßnahmeträgern die in Satz 1 genannten\n(1) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungs-          Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer\nberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben           Aufgaben nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlich\nund nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können        ist.\nvon den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden\nzu ihrer Aktivierung in Arbeitsgelegenheiten zuge-                (6) Maßnahmeträger dürfen den nach diesem Ge-\nwiesen werden, die im Rahmen des von der Bundes-              setz zuständigen Behörden die in Absatz 5 Satz 1\nagentur für Arbeit (Bundesagentur) durchgeführten             genannten Daten übermitteln, soweit dies für die\nArbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaß-             Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die\nnahmen gegen Mehraufwandsentschädigung bereit-                Erteilung einer Zuweisung in die Maßnahme, die\ngestellt werden (Flüchtlingsintegrationsmaßnahme).            Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder\nSatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungs-                  die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme erfor-\nberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, die aus               derlich ist. Maßnahmeträger haben den nach diesem\neinem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asyl-            Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich Aus-\ngesetzes stammen, sowie auf Leistungsberechtigte              künfte über Tatsachen zu erteilen, die Anlass für eine\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5.                             Leistungsabsenkung nach Absatz 3 geben könnten\nund die deshalb für die Leistungen nach diesem\n(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1              Gesetz erheblich sind.\nsind zur Wahrnehmung einer für sie zumutbaren\nFlüchtlingsintegrationsmaßnahme, der sie nach Ab-                                       § 5b\nsatz 1 zugewiesen wurden, verpflichtet; § 11 Ab-\nsatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt                       Sonstige Maßnahmen zur Integration\nfür die Beurteilung der Zumutbarkeit entsprechend.                (1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde\nEin sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11               kann arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsbe-\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches                  rechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben\nSozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann                  und der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen\nvorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person               und zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3\neine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeits-               des Aufenthaltsgesetzes genannten Personenkreis","1942             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\ngehören, schriftlich verpflichten, an einem Integra-           2. eine Einschränkung des Leistungsanspruchs\ntionskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilzu-                nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird.“\nnehmen.\n(2) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 haben                                       Artikel 5\nkeinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3                                     Änderung des\nund 6, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung                              Aufenthaltsgesetzes\nüber die Rechtsfolgen weigern, einen für sie zumut-           Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nbaren Integrationskurs aus von ihnen zu vertretenen        machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nGründen aufzunehmen oder ordnungsgemäß am                  zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 8. Juli 2016\nIntegrationskurs teilzunehmen. § 1a Absatz 2 Satz 2        (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt\nbis 4 ist entsprechend anzuwenden. § 11 Absatz 4           geändert:\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die\nBeurteilung der Zumutbarkeit entsprechend. Ein               1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Ab-                 a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe\nsatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozi-                     eingefügt:\nalgesetzbuch kann insbesondere auch dann vor-                        „§ 12a Wohnsitzregelung“.\nliegen, wenn die leistungsberechtigte Person eine\nb) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe\nBeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,\neingefügt:\neine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt\noder aufgenommen hat. Die Rechtsfolge nach den                       „§ 68a Übergangsvorschrift zu Verpflichtungs-\nSätzen 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die leistungs-                           erklärungen“.\nberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr             2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVerhalten darlegt und nachweist.\na) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 24, 25\n(3) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde                     Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3“ durch die Wörter\ndarf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den                   „§ 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezoge-                 b) Folgender Satz wird angefügt:\nnen Daten von Leistungsberechtigten erheben, ein-\nschließlich Angaben                                                  „In den Fällen der Erteilung eines Aufenthalts-\ntitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung\n1. zu Sprachkenntnissen und                                          des Absatzes 2 abzusehen.“\n2. zur Durchführung eines Integrationskurses nach            3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\n§ 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Maß-\n„§ 12a\nnahme der berufsbezogenen Deutschsprachför-\nderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.“                                     Wohnsitzregelung\n5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration\nin die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik\na) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende ge-                  Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberech-\nstrichen.                                                   tigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein                 Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im\nKomma ersetzt.                                              Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt\nworden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25\nc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-                   Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt\nfügt:                                                       worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von\n„6. eine Mehraufwandsentschädigung, die Leis-               drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Auf-\ntungsberechtigten im Rahmen einer Flücht-              enthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen\nlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a            Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur\nausgezahlt wird und                                    Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rah-\nmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen wor-\n7. ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungs-\nden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der\nberechtigten von dem Bundesamt für Migra-\nAusländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebens-\ntion und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer\npartner oder minderjähriges Kind eine sozialversi-\nTeilnahme an einem Integrationskurs nach\ncherungspflichtige Beschäftigung mit einem\n§ 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der be-\nUmfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich\nrufsbezogenen Deutschsprachförderung nach\naufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese\n§ 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.“\nPerson mindestens über ein Einkommen in Höhe\n6. In § 9 Absatz 5 wird die Angabe „§ 118“ durch die               des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach\nWörter „Die §§ 117 und 118“ ersetzt.                            den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozial-\ngesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine\n7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nBerufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat\n„(4) Keine aufschiebende Wirkung haben Wider-                oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis\nspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwal-                 steht.\ntungsakt, mit dem\n(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Ab-\n1. eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teil-             satz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrich-\nweise entzogen oder die Leistungsbewilligung                tung oder anderen vorübergehenden Unterkunft\naufgehoben wird oder                                        wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016              1943\nAnerkennung oder Aufnahme längstens bis zum                       a) nach Einschätzung des zuständigen Jugend-\nAblauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner                   amtes Leistungen und Maßnahmen der Kin-\nVersorgung mit angemessenem Wohnraum verpflich-                      der- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch\ntet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten                      Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträch-\nOrt zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner                        tigt würden,\nnachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse                b) aus anderen dringenden persönlichen Grün-\nder Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen-                       den die Übernahme durch ein anderes Land\nsteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung ange-                     zugesagt wurde oder\nmessenen Wohnraums innerhalb von sechs Mona-\nten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach                   c) für den Betroffenen aus sonstigen Gründen\nSatz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Mona-                   vergleichbare unzumutbare Einschränkungen\nten erfolgen.                                                        entstehen.\n(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integra-             Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist\ntion in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik             dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach\nDeutschland kann ein Ausländer, der der Verpflich-            Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach\ntung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von                  Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse\nsechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger               Rechnung trägt.\nErteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet wer-             (6) Bei einem Familiennachzug zu einem Auslän-\nden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1               der, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach\ngeltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimm-             den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflich-\nten Ort zu nehmen, wenn dadurch                               tung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der\n1. seine Versorgung mit angemessenem Wohn-                    nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist\nraum,                                                     auch für den nachziehenden Familienangehörigen,\nsoweit die zuständige Behörde nichts anderes an-\n2. sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutsch-              geordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden\nkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Ge-                Familienangehörigen entsprechend.\nmeinsamen Europäischen Referenzrahmens für\nSprachen und                                                 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Auslän-\nder, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung\n3. unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am               der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1\nAusbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme                vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.\neiner Erwerbstätigkeit\n(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtun-\nerleichtert werden kann.                                      gen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine auf-\n(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Ab-          schiebende Wirkung.\nsatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer              (9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer,\nund gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf             die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen,\nder nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet           hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemes-\nwerden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimm-               senen Wohnraums durch Rechtsverordnung der\nten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten              Landesregierung oder andere landesrechtliche\nist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als we-            Regelungen Näheres bestimmen zu\nsentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situa-\n1. der Verteilung innerhalb des Landes nach Ab-\ntion des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes\nsatz 2,\nist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.\n2. dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflich-\n(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den\ntungen nach den Absätzen 2 bis 4,\nAbsätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers auf-\nzuheben,                                                      3. den Anforderungen an den angemessenen\nWohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1\n1. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fäl-                 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nlen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den               sowie der Form seines Nachweises,\nAbsätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im\nFalle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem            4. der Art und Weise des Belegs einer sozialversi-\nOrt, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen                   cherungspflichtigen Beschäftigung nach Ab-\ndarf,                                                         satz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt\nsichernden Einkommens sowie eines Ausbil-\na) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen                   dungs- oder Studienplatzes im Sinne der\nLebenspartner oder minderjährigen Kind eine                Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,\nsozialversicherungspflichtige Beschäftigung\nim Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebens-          5. der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum\nunterhalt sicherndes Einkommen oder ein                    Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Auf-\nAusbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung               nahmeverfahren.“\nsteht oder                                          4. § 18a wird wie folgt geändert:\nb) der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner               a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\noder minderjährige ledige Kinder an einem                  und 1b eingefügt:\nanderen Wohnort leben,                                        „(1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2\n2. zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt ins-              Satz 4 erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss\nbesondere vor, wenn                                           dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen","1944            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\nberuflichen Qualifikation entsprechenden Be-                  geteilt hat, dass die Voraussetzungen für den\nschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die                 Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,\nDauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die                3. er die deutsche Sprache beherrscht,\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2\nbis 7 vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit           4. sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert\nnach § 39 zugestimmt hat.                                     ist und\n(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a          5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1\nwird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser                Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.\nAufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeits-            In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3\nverhältnis aus Gründen, die in der Person des              Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung.\nAusländers liegen, aufgelöst wird oder der Aus-            Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres\nländer wegen einer im Bundesgebiet began-                  nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 ent-\ngenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde,             sprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5\nwobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Ta-              gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufent-\ngessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen                 haltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei\nStraftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder            denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rück-\ndem Asylgesetz nur von Ausländern begangen                 nahme vor.“\nwerden können, grundsätzlich außer Betracht             6. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbleiben.“\na) Die Wörter „zwei Jahre“ werden durch die Wör-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“                 ter „ein Jahr“ ersetzt.\ndurch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“\nersetzt.                                                   b) Folgender Satz wird angefügt:\n5. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            „Dies gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu\ndiesem Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertreten-\n„(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaub-             den Gründen nicht zu einem Integrationskurs\nnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alter-                anmelden konnte.“\nnative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu\nerteilen, wenn                                             7. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren be-           a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung            aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende\nder Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asyl-                     durch ein Komma ersetzt.\nverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des                   bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nAsylgesetzes auf die für die Erteilung der Nieder-                 das Wort „oder“ ersetzt.\nlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besit-\nzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,              cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                        „4. er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Num-\nnicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mit-                        mer 1 bis 3 genannten Personenkreis\ngeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den                          gehört, Leistungen nach dem Asylbewer-\nWiderruf oder die Rücknahme vorliegen,                                 berleistungsgesetz bezieht und die\nzuständige Leistungsbehörde ihn zur\n3. sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,                        Teilnahme an einem Integrationskurs\n4. er über hinreichende Kenntnisse der deutschen                          auffordert.“\nSprache verfügt und                                        b) Folgender Satz wird angefügt:\n5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1                   „Darüber hinaus können die Ausländerbehörden\nNummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.                            einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufent-\n§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und               haltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teil-\n§ 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von                  nahme an einem Integrationskurs verpflichten,\nder Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch                   wenn er sich lediglich auf einfache Art in deut-\nabgesehen, wenn der Ausländer die Regelalters-                   scher Sprache verständigen kann.“\ngrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des            8. § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird durch die folgen-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.                den Sätze ersetzt:\nAbweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer,\nder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1              „Eine Duldung wegen dringender persönlicher\noder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Nieder-         Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn\nlassungserlaubnis zu erteilen, wenn                           der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung\nin einem staatlich anerkannten oder vergleichbar\n1. er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren be-           geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland auf-\nsitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung         nimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzun-\nder Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asyl-             gen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete\nverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des                Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht be-\nAsylgesetzes auf die für die Erteilung der Nieder-         vorstehen. In den Fällen nach Satz 4 wird die Dul-\nlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besit-            dung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte\nzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,           Dauer der Berufsausbildung erteilt. Eine Duldung\n2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4\nnicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mit-            erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer we-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016               1945\ngen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätz-           11. Nach § 75 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\nlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen         eingefügt:\nvon insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu\n„4a. Betreiben wissenschaftlicher       Forschungen\n90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem\nüber Integrationsfragen;“.\nAufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von\nAusländern begangen werden können, grundsätz-           12. § 88a wird wie folgt geändert:\nlich außer Betracht bleiben. Wird die Ausbildung            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnicht betrieben oder abgebrochen, ist der Ausbil-\ndungsbetrieb verpflichtet, dies unverzüglich, in der           aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „den Trä-\nRegel innerhalb einer Woche, der zuständigen Aus-                   ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende“\nländerbehörde schriftlich mitzuteilen. In der Mittei-               die Wörter „, die Träger der Leistungen nach\nlung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und                    dem Asylbewerberleistungsgesetz“ einge-\ndem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen                   fügt.\nund die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzu-               bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder den zu-\ngeben. Die nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt,                   ständigen Träger der Grundsicherung für\nwenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder ab-                   Arbeitsuchende“ durch die Wörter „, den\ngebrochen wird. Wird das Ausbildungsverhältnis                      zuständigen Träger der Grundsicherung für\nvorzeitig beendigt oder abgebrochen, wird dem                       Arbeitsuchende oder den zuständigen Trä-\nAusländer einmalig eine Duldung für sechs Monate                    ger der Leistungen nach dem Asylbewerber-\nzum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbil-                     leistungsgesetz“ ersetzt.\ndungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung\nnach Satz 4 erteilt. Eine nach Satz 4 erteilte Dul-            cc) In Satz 3 werden die Wörter „oder Träger der\ndung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche                      Grundsicherung für Arbeitsuchende“ durch\nnach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation                 die Wörter „ , Träger der Grundsicherung für\nentsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn                       Arbeitsuchende oder Träger der Leistungen\nnach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbil-                      nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ er-\ndung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiter-               setzt.\nbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt;             dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndie zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für\n„Darüber hinaus ist eine Verarbeitung und\ndiesen Zweck nicht verlängert werden. § 60a bleibt\nNutzung von personenbezogenen Daten\nim Übrigen unberührt.“\ndurch das Bundesamt für Migration und\n9. § 68 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               Flüchtlinge nur für die Durchführung und\nAbrechnung der Integrationskurse sowie für\n„(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer                    die Durchführung eines wissenschaftlichen\nAuslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die                  Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4a\nKosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers                     unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 7\nzu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren                   und 8 der Integrationskursverordnung zuläs-\nsämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für                 sig.“\nden Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich\nder Versorgung mit Wohnraum sowie der Versor-               b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“\ngung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit            gestrichen.\naufgewendet werden, auch soweit die Aufwendun-          13. § 98 wird wie folgt geändert:\ngen auf einem gesetzlichen Anspruch des Auslän-\nders beruhen. Aufwendungen, die auf einer Bei-              a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-\ntragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der            fügt:\nZeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Ver-               „(2b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\npflichtungserklärung ermöglichten Einreise des                 oder leichtfertig entgegen § 60a Absatz 2 Satz 7\nAusländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt               und 8 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\nvor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Ein-               vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise\nreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines               oder nicht rechtzeitig macht.“\nAufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\noder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des\nAsylgesetzes.“                                                 aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder einer\nräumlichen Beschränkung nach § 56 Ab-\n10. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:                           satz 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 oder Ab-\n„§ 68a                                      satz 1c“ gestrichen.\nÜbergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen              bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\nmern 2a und 2b eingefügt:\n§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem\n„2a. entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den\n6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklä-\nWohnsitz nicht oder nicht für die vorge-\nrungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nschriebene Dauer in dem Land nimmt,\ndes Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von\nin dem er zu wohnen verpflichtet ist,\ndrei Jahren tritt. Sofern die Frist nach Satz 1 zum\n6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die                    2b. einer vollziehbaren Anordnung nach\nVerpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit                      § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder\nAblauf des 31. August 2016.“                                              § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,“.","1946            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a              4. § 14 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\n„5a. einer räumlichen Beschränkung nach                   fügt:\n§ 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1             „Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstim-\nzuwiderhandelt,“.                                   mung mit der von der obersten Landesbehörde\nc) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „fünfhun-                  bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylan-\nderttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des              trag bei einer anderen Außenstelle zu stellen.“\nAbsatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu dreißig-            b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „unbeacht-\ntausend Euro,“ eingefügt.                                     lich oder“ durch die Wörter „unzulässig nach\n14. Dem § 104 wird folgender Absatz 14 angefügt:                      § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als“ ersetzt.\n„(14) § 12a in der bis zum 6. August 2019               5. Nach § 24 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ngeltenden Fassung findet weiter Anwendung auf                 gefügt:\nAusländer, für die vor dem 6. August 2019 eine Ver-              „(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern\npflichtung nach § 12a Absatz 1 bis 4 oder 6 begrün-           gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundes-\ndet wurde.“                                                   amt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem\nZusammenhang mit der Antragstellung durchzufüh-\nArtikel 6                                ren, so kann das Bundesamt die Anhörung vorüber-\ngehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben\nÄnderung des\nnach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz\nAsylgesetzes\nwahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf\nDas Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                nur von einem dafür geschulten Bediensteten\nvom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt              durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016                    der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4\n(BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt ge-          gilt entsprechend.“\nändert:                                                        6. § 27a wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              7. § 29 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe zu § 27a wird wie folgt gefasst:                                          „§ 29\n„§ 27a   (weggefallen)“.                                                     Unzulässige Anträge\nb) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:                    (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn\n„§ 29    Unzulässige Anträge“.                            1. ein anderer Staat\nc) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:                     a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.\n604/2013 des Europäischen Parlaments und\n„§ 35    Abschiebungsandrohung bei Unzuläs-\nsigkeit des Asylantrags“.                                des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung\nder Kriterien und Verfahren zur Bestimmung\nd) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:                         des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines\n„§ 36    Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29                   von einem Drittstaatsangehörigen oder\nAbsatz 1 Nummer 2 und 4 und bei of-                      Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten\nfensichtlicher Unbegründetheit“.                         Antrags auf internationalen Schutz zuständig\nist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) oder\ne) Nach der Angabe zu § 87b wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                               b) auf Grund von anderen Rechtsvorschriften\nder Europäischen Union oder eines völker-\n„§ 87c   Übergangsvorschriften aus Anlass der                     rechtlichen Vertrages\nam 6. August 2016 in Kraft getretenen\nÄnderungen“.                                         für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-\ndig ist,\n2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „500 Unter-\nbringungsplätzen“ durch die Wörter „1 000 dauer-              2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen\nhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit                    Union dem Ausländer bereits internationalen\ndem Land“ ersetzt.                                                Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2\ngewährt hat,\n3. Nach § 8 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-\ngefügt:                                                       3. ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder\naufzunehmen, als für den Ausländer sicherer\n„(1b) Die oberste Landesbehörde oder die von                   Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,\nihr bestimmte Stelle kann dem Bundesamt perso-\n4. ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Euro-\nnenbezogene Informationen über körperliche, see-\npäischen Union und bereit ist, den Ausländer\nlische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ei-\nwieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat\nnes Ausländers übermitteln, deren Kenntnis für das\ngemäß § 27 betrachtet wird oder\nBundesamt zur ordnungsgemäßen Durchführung der\nAnhörung erforderlich ist. Die Daten dürfen nur zu            5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines\ndiesem Zweck verwendet werden und sind an-                        Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylver-\nschließend zu löschen.“                                           fahren nicht durchzuführen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016             1947\n(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den               b) Die Angabe „§ 29 Abs. 1“ wird durch die Wörter\nGründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b                       „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.\nbis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die            14. § 36 wird wie folgt geändert:\nZulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den\nGründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAusländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach                                            „§ 36\n§ 71 Absatz 3.\nVerfahren bei Unzulässigkeit\n(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung                      nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4\nüber die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt                     und bei offensichtlicher Unbegründetheit“.\nnach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer          b) In Absatz 1 wird das Wort „Unbeachtlichkeit“\nunverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 ge-                   durch die Wörter „Unzulässigkeit nach § 29 Ab-\nnannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen                    satz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.\nwar, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Aus-\nländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzu-        15. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Unbeacht-\nführen.                                                      lichkeit“ durch die Wörter „Unzulässigkeit nach\n§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4“ ersetzt.\n(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asyl-\nantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschul-         16. In § 47 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 27a“\nten Bediensteten anderer Behörden übertragen                 durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1“ er-\nwerden.“                                                     setzt.\n8. In § 29a Absatz 1 werden die Wörter „politische          17. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach\nVerfolgung“ durch die Wörter „Verfolgung im Sinne            dem Wort „unzulässig“ das Komma und das Wort\ndes § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im             „unbeachtlich“ gestrichen.\nSinne des § 4 Absatz 1“ ersetzt.                         18. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n9. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „der Flücht-              a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesgebiet“\nlingseigenschaft“ durch die Wörter „des internatio-              die Wörter „ab Ausstellung des Ankunftsnach-\nnalen Schutzes“ ersetzt.                                         weises gemäß § 63a Absatz 1“ eingefügt.\n10. In § 30a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a                b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nwerden die Wörter „als unbeachtlich“ durch die                   „In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis\nWörter „Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig“ ersetzt.               ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestat-\n11. § 31 wird wie folgt geändert:                                    tung mit der Stellung des Asylantrags.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     19. Dem § 63 Absatz 5 wird folgender Satz vorange-\nstellt:\naa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n„Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:\n„Sie ist schriftlich zu begründen. Entschei-\ndungen, die der Anfechtung unterliegen, sind         1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnach-\nden Beteiligten unverzüglich zuzustellen.“               weises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12\nund\nbb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 27a“\ndurch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1“            2. das Datum der Asylantragstellung.“\nersetzt.                                         20. In § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „beachtliche“            ter „er um Asyl nachgesucht hat“ durch die Wörter\ndurch das Wort „zulässige“ ersetzt.                      „ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist“\nersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „unbeachtliche“\ndurch das Wort „unzulässige“ ersetzt.                21. Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                                  „§ 87c\n„(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als                    Übergangsvorschriften aus Anlass der\nunzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in            am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen\nden Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.“              (1) Eine vor dem 6. August 2016 erworbene Auf-\ne) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 27a“ durch die             enthaltsgestattung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Ent-\nWörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                 stehung fort. Sie kann insbesondere durch eine\nBescheinigung nach § 63 nachgewiesen werden.\n12. § 34a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      § 67 bleibt unberührt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 27a)“ durch die                (2) Der Aufenthalt eines Ausländers, der vor dem\nWörter „(§ 29 Absatz 1 Nummer 1)“ ersetzt.               5. Februar 2016 im Bundesgebiet um Asyl nachge-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             sucht hat, gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in\nder für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder,\n„Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1\nsofern sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen lässt,\noder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die\nab dem 5. Februar 2016 als gestattet.\nAbschiebung in den jeweiligen Staat an.“\n(3) Der Aufenthalt eines Ausländers, dem bis\n13. § 35 wird wie folgt geändert:                                zum 6. August 2016 ein Ankunftsnachweis aus-\na) In der Überschrift wird das Wort „Unbeachtlich-           gestellt worden ist, gilt ab dem Zeitpunkt der Aus-\nkeit“ durch das Wort „Unzulässigkeit“ ersetzt.           stellung als gestattet.","1948             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\n(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der nach              „8. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-\ndem 4. Februar 2016 und vor dem 1. Novem-                         liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner\nber 2016 um Asyl nachgesucht hat und dem aus                      jeweils mit Familienname und Vornamen,“.\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht unver-      4. § 18c Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nzüglich ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden\nist, gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeit-           „5. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-\npunkt, in dem er um Asyl nachgesucht hat, als                     liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner\ngestattet. Die fehlende Ausstellung des Ankunfts-                 jeweils mit Familienname und Vornamen,“.\nnachweises nach Satz 1 hat der Ausländer ins-             5. § 18d Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für\ndie Ausstellung seines Ankunftsnachweises zu-                 „7. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-\nständigen Stelle die technischen Voraussetzungen                  liche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner\nfür die Ausstellung von Ankunftsnachweisen nicht                  jeweils mit Familienname und Vornamen,“.\nvorgelegen haben.\nArtikel 8\n(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,\nwenn der Ausländer einen vor dem 6. August 2016                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nliegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n§ 23 Absatz 1 aus Gründen, die er zu vertreten hat,       und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nnicht wahrgenommen hat.\n(2) In Artikel 4 Nummer 4 tritt § 5b des Asylbewer-\n(6) Ergeben sich aus der Anwendung der Ab-             berleistungsgesetzes am 1. Januar 2017 in Kraft.\nsätze 1 bis 4 unterschiedliche Zeitpunkte, so ist\nder früheste Zeitpunkt maßgeblich.“                          (3) Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe a tritt am 1. Ja-\nnuar 2017 in Kraft.\nArtikel 7                              (4) § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der\nÄnderung des                           Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997\nAZR-Gesetzes                           (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Ge-\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I              setzes geändert worden ist, tritt an dem Tag außer\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des            Kraft, an dem die Laufzeit des Arbeitsmarktprogramms\nGesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert         Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen endet. Das Bun-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          desministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag\ndes Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\n1. § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n(5) § 12a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung\n„4. begleitende minderjährige Kinder und Jugendli-\nder Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I\nche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner\nS. 162), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes ge-\njeweils mit Familienname und Vornamen,“.\nändert worden ist, tritt am 6. August 2019 außer Kraft.\n2. § 18a Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n(6) § 68a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung\n„8. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-           der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I\nliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner       S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 dieses Ge-\njeweils mit Familienname und Vornamen,“.              setzes geändert worden ist, tritt am 6. August 2019\n3. § 18b Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                     außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1949\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}