{"id":"bgbl1-2016-39-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":39,"date":"2016-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/39#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_39.pdf#page=25","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes","law_date":"2016-07-31T00:00:00Z","page":1937,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016              1937\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes\nVom 31. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2. Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nArtikel 1                                  „(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch\nsind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen\nÄnderung des                               Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.\nBuchpreisbindungsgesetzes\nDas Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September                     (4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-\n2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des          aufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale\nGesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geändert            und andere besondere Dienstleistungen im Sinne\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort                 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuf-\n„substituieren“ ein Komma und die Wörter „wie zum            lichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffent-\nBeispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elek-            liche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1\ntronische Bücher,“ eingefügt.                                und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen\n2. In § 3 werden nach dem Wort „Letztabnehmer“ die               Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Ab-\nWörter „in Deutschland“ eingefügt.                           satz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfah-\n3. § 4 wird aufgehoben.                                          ren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz\nund der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Ver-\n4. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   fahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorhe-\n„Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in              rige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverord-\nDeutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet,       nung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den\neinen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis)           Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverord-\nfür die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an              nung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36\nLetztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in             und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Aus-\ngeeigneter Weise zu veröffentlichen.“                        nahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen\n5. § 11 wird aufgehoben.                                         werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nsen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-\nArtikel 1a                               heit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung die-\nses Absatzes durch seine Mitglieder.“\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 2\n§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-\nliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                              Inkrafttreten\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\ndurch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie         am 1. September 2016 in Kraft.\nfolgt geändert:                                                 (2) Artikel 1a tritt am Tag nach der Verkündung in\n1. Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.                          Kraft.","1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}