{"id":"bgbl1-2016-39-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":39,"date":"2016-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts","law_date":"2016-07-31T00:00:00Z","page":1914,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["1914               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\nGesetz\nzur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts*\nVom 31. Juli 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              Kapitel 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                   Kulturgutverkehr\nArtikel 1                                                        Abschnitt 1\nGrundsatz\nGesetz\nzum Schutz von Kulturgut                             § 20 Kulturgutverkehrsfreiheit\n(Kulturgutschutzgesetz – KGSG)\nAbschnitt 2\nInhaltsübersicht\nAusfuhr\nKapitel 1\n§ 21 Ausfuhrverbot\nAllgemeine Bestimmungen                              § 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationa-\n§   1   Anwendungsbereich                                                 lem Kulturgut\n§   2   Begriffsbestimmungen                                         § 23 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem\n§   3   Zuständige Behörden                                               Kulturgut\n§   4   Internetportal zum Kulturgutschutz                           § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verord-\nnungsermächtigung\n§ 25 Allgemeine offene Genehmigung\nKapitel 2\n§ 26 Spezifische offene Genehmigung\nSchutz von Kulturgut vor Abwanderung                           § 27 Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut\nAbschnitt 1\nAbschnitt 3\nUnterschutzstellen des nationalen Kulturgutes\nEinfuhr\n§ 5 Grundsatz\n§ 6 Nationales Kulturgut                                             § 28 Einfuhrverbot\n§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kultur-        § 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot\ngutes                                                        § 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr\n§ 8 Nachträgliche Eintragung\n§ 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemein-                                    Abschnitt 4\nschaften\n§ 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben                          Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr\naus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet        § 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut\n§ 11 Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut                         § 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut\n§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kultur-        § 33 Sicherstellung von Kulturgut\ngut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage\n§ 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes\n§ 13 Löschung der Eintragung\n§ 35 Aufhebung der Sicherstellung\n§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes\nAbschnitt 2\n§ 37 Einziehung sichergestellten Kulturgutes\nVerfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung           § 38 Folgen der Einziehung; Entschädigung\n§ 14 Eintragungsverfahren                                            § 39 Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und\nHerausgabe\n§ 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens\n§ 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national\nwertvollen Kulturgutes                                                                Kapitel 4\n§ 17 Öffentliche Bekanntmachung                                      Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut\n§ 40 Verbot des Inverkehrbringens\nAbschnitt 3\n§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten\nBeschädigungsverbot und Mitteilungspflicht               § 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen\n§ 18 Beschädigungsverbot                                             § 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inver-\n§ 19 Mitteilungspflichten                                                 kehrbringen\n§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehr-\nbringen\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai   § 45 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet      § 46 Auskunftspflicht\neines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der § 47 Rechtsfolge bei Verstößen\nVerordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom\n28.5.2014, S. 1).                                                  § 48 Einsichtsrechte des Käufers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016                      1915\nKapitel 5                                                         Kapitel 9\nRückgabe unrechtmäßig                                         Straf- und Bußgeldvorschriften\neingeführten Kulturgutes                            § 83   Strafvorschriften\n§ 84   Bußgeldvorschriften\nAbschnitt 1\n§ 85   Einziehung und erweiterter Verfall\nRückgabeanspruch                            § 86   Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut\n§ 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche                      § 87   Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden\n§ 50 Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates                       § 88   Straf- und Bußgeldverfahren\n§ 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der\nEuropäischen Union                                                                    Kapitel 10\n§ 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates                                       Evaluierung, Übergangs-\n§ 53 Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention                                und Ausschlussvorschriften\n§ 54 Anzuwendendes Zivilrecht                                     § 89 Evaluierung\n§ 55 Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs              § 90 Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungs-\n§ 56 Beginn der Verjährung                                               schutzes\n§ 57 Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschens-         § 91 Ausschluss abweichenden Landesrechts\nfristen\nKapitel 1\nAbschnitt 2\nAllgemeine Bestimmungen\nRückgabeverfahren\n§ 58 Grundsatz der Rückgabe                                                                     §1\n§ 59 Rückgabeersuchen                                                                  Anwendungsbereich\n§ 60 Kollidierende Rückgabeersuchen\nDas Gesetz regelt\n§ 61 Aufgaben der Länder\n§ 62 Aufgaben der obersten Bundesbehörden                         1. den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwande-\n§ 63 Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe                              rung,\n§ 64 Kosten der behördlichen Sicherstellung                       2. die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,\n§ 65 Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen                  3. das Inverkehrbringen von Kulturgut,\nAbschnitt 3                            4. die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kultur-\ngutes,\nEntschädigung und Erstattungsanspruch\n5. die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kultur-\n§ 66 Entschädigung bei Rückgabe                                       gutes und\n§ 67 Höhe der Entschädigung\n6. die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.\n§ 68 Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Ver-\ntragsstaates\n§2\nKapitel 6                                                  Begriffsbestimmungen\nRückgabe unrechtmäßig\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind\nausgeführten Kulturgutes\n1. „archäologisches Kulturgut“ bewegliche Sachen\n§ 69 Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten\noder Sachgesamtheiten, die von Menschen ge-\n§ 70 Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten\nschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss\n§ 71 Kosten\nüber menschliches Leben in vergangener Zeit ge-\n§ 72 Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut\nben, sich im Boden oder in einem Gewässer befin-\nden oder befunden haben oder bei denen aufgrund\nKapitel 7\nder Gesamtumstände dies zu vermuten ist,\nRückgabezusage                                 2. „Ausfuhr“ die Verbringung von Kulturgut aus dem\nim internationalen Leihverkehr\nBundesgebiet,\n§ 73 Rechtsverbindliche Rückgabezusage\n3. „Drittstaat“ jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der\n§ 74 Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage\nEuropäischen Union ist,\n§ 75 Verlängerung\n§ 76 Wirkung                                                        4. „Eigenbesitzer“ die Person, die die tatsächliche\nSachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst\nKapitel 8                                    ausübt,\nD at e ns ch ut z , g e m e i ns a m e s Ve r f a hre n, Zo l l   5. „Einfuhr“ die Verbringung von Kulturgut in das Bun-\n§ 77 Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließ-           desgebiet,\nlich personenbezogener Daten                                   6. „Fremdbesitzer“ die Person, die die tatsächliche\n§ 78 Übermittlung von Informationen einschließlich personen-           Sachherrschaft über das Kulturgut für andere aus-\nbezogener Daten an die zuständige Behörde\nübt,\n§ 79 Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern\n§ 80 Übermittlung von Informationen einschließlich personen-        7. „Haager Konvention“ die Haager Konvention vom\nbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten            14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-\n§ 81 Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut              neten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235),\n§ 82 Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr        8. „Herkunftsstaat“ ein Mitgliedstaat oder Vertrags-\nmit Drittstaaten                                                  staat, in dem das Kulturgut entstanden ist oder","1916              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\nder eine so enge Beziehung zu dem Kulturgut hat,              kanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),\ndass er es zum Zeitpunkt der Verbringung aus sei-             das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom\nnem Hoheitsgebiet als nationales Kulturgut unter              31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden\nSchutz gestellt hat,                                          ist,\n9. „Inverkehrbringen“ von Kulturgut das Anbieten, das        2. die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kul-\nVerkaufen, die Vermittlung, der Vertrieb, das Abset-          turgut nach Kapitel 5 und\nzen, die unentgeltliche Weiter- oder Abgabe zum          3. die Rückgabe von Kulturgut an einen anderen Staat\nZweck der wirtschaftlichen Verwertung oder die                oder aus einem ausländischen Staat aufgrund bila-\nwirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im              teraler völkerrechtlicher Vereinbarungen.\neigenen oder fremden Namen,\n10. „Kulturgut“ jede bewegliche Sache oder Sachge-                                          §3\nsamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder                           Zuständige Behörden\narchäologischem Wert oder aus anderen Bereichen\n(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes\ndes kulturellen Erbes, insbesondere von paläonto-\nsind die zuständigen Behörden der Länder, soweit in\nlogischem, ethnographischem, numismatischem\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Länder\noder wissenschaftlichem Wert,\nbenennen die zuständigen Behörden durch Gesetz\n11. „Kulturgut bewahrende Einrichtung“ jede Einrichtung        oder Rechtsverordnung.\nim Bundesgebiet, deren Hauptzweck die Bewahrung\n(2) Die zentrale Stelle der Bundesrepublik Deutsch-\nund Erhaltung von Kulturgut und die Sicherung des\nland im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/60/EU\nZugangs der Öffentlichkeit zu diesem Kulturgut ist,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\ninsbesondere Museen, Bibliotheken und Archive,\n15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig\n12. „Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäischen       aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrach-\nUnion außer der Bundesrepublik Deutschland,              ten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung\n13. „Protokoll zur Haager Konvention“ das Protokoll            (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom\nzur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von           28.5.2014, S. 1), die durch die Berichtigung der Richt-\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II      linie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des\nS. 1233, 1300),                                          Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von un-\nrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\n14. „rechtswidrig ausgegraben“ ein Kulturgut, wenn es\nverbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verord-\nunter Verstoß gegen eine inländische oder aus-\nnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 147 vom 12.6.2015,\nländische Rechtsvorschrift zum Schutz von archäo-\nS. 24) berichtigt worden ist, für die Kontaktaufnahme\nlogischem oder paläontologischem Kulturgut, ins-\nund Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist\nbesondere ohne eine nach einer solchen Rechts-\ndie für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-\nvorschrift erforderliche Genehmigung, ausgegraben\nbehörde.\nworden ist,\n15. „Rückgabe“ die Verbringung des Kulturgutes in das                                       §4\nHoheitsgebiet des ersuchenden Staates zur Erfül-\nInternetportal zum Kulturgutschutz\nlung eines Rückgabeanspruchs,\n(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste\n16. „Sachgesamtheit“ mehrere zusammengehörige Kul-\nBundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internet-\nturgüter, insbesondere Archivbestände, Bibliotheks-\nportal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unter-\nbestände, Nachlässe, Sammlungen oder Teile davon,\nhalten. Das Internetportal dient insbesondere der Un-\n17. „UNESCO-Übereinkommen“ das Übereinkommen                   terrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von\nüber Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung              Transparenz im Kulturgutschutz, namentlich durch die\nder rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereig-\n1. Darstellung der Aufgaben und Ziele des Kulturgut-\nnung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627),\nschutzes,\n18. die Verbringung von Kulturgut\n2. Darstellung der nationalen und internationalen\na) „vorübergehend“, wenn sie für einen von Anfang             Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes,\nan befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jah-\n3. Unterstützung der Verwaltungsverfahren etwa durch\nren erfolgt,\nBereitstellung von Formularen und Leitfäden,\nb) „dauerhaft“, wenn sie für einen Zeitraum von          4. Datenbank zur Dokumentation geschützten Kultur-\nmehr als fünf Jahren erfolgt,                              gutes und\n19. „Vertragsstaat“ jeder andere Staat außer der Bun-          5. Information über zuständige Behörden und An-\ndesrepublik Deutschland, für den das UNESCO-                  sprechpartner.\nÜbereinkommen bindend ist,\n(2) Die Datenbereitstellung im Internet erfolgt durch\n20. „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ ein          die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-\nVerzeichnis eines Landes, in das es Kulturgut als        behörde und die zuständigen obersten Landesbehör-\nnational wertvoll einträgt.                              den in deren jeweiliger Verantwortlichkeit.\n(2) Keine Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes            (3) Bund und Länder richten einen Verwaltungsaus-\nist                                                            schuss zur koordinierten Erfüllung der maßgeblichen\n1. die Herausgabe von Kulturgut durch Rechtshilfe im           Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung\nSinne des § 66 des Gesetzes über die internationale       der einheitlichen Verwaltungspraxis der Länder ein, ins-\nRechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Be-         besondere zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016              1917\n1. Beschlussfassung über Grundsätze der Veröffent-            vorübergehend ebenfalls als nationales Kulturgut. Der\nlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kultur-     Verleiher oder der Deponent kann seine Zustimmung\ngutes nach § 16,                                          jederzeit widerrufen. Die Einrichtung hat den Verleiher\n2. Beschlussfassung über Grundsätze des gemeinsa-             oder Deponenten über die Rechtsfolgen des Verzichts\nmen Verfahrens nach § 79 und                              auf den Schutz als nationales Kulturgut nach den\n§§ 69 und 70 zu unterrichten. Dieser Schutz endet mit\n3. Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.                  der Kündigung oder mit dem Ablauf des Leih- oder\nDer Verwaltungsausschuss berät darüber hinaus die             Depositalvertrages.\noberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbe-\nhörde bei dem Betrieb des Internetportals. Ihm gehören                                    §7\nzwei Vertreter oder Vertreterinnen der für Kultur und\nEintragung in ein\nMedien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein\nVerzeichnis national wertvollen Kulturgutes\nVertreter oder eine Vertreterin jedes Landes an.\n(1) Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in\n(4) Der Verwaltungsausschuss trifft seine Beschlüsse\nein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzu-\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Ent-\ntragen, wenn\nscheidungen über Fragen, die nicht die Aufgaben der\nLänder nach diesem Gesetz betreffen, kann ein Be-             1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe\nschluss nicht gegen die Stimmen der Vertreter der für             Deutschlands, der Länder oder einer seiner histori-\nKultur und Medien zuständigen obersten Bundes-                    schen Regionen und damit identitätsstiftend für die\nbehörde getroffen werden. Die Beschlüsse sind ver-                Kultur Deutschlands ist und\nbindlich für alle Länder, wenn sie mit einer Mehrheit         2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für\nvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen getroffen               den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und\nwerden. Ein Mehrheitsbeschluss im schriftlichen Ver-              deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im heraus-\nfahren ist möglich, wenn nicht drei Viertel der Mitglieder        ragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.\ndes Verwaltungsausschusses dem widersprechen.\nWerke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit\n(5) Zur Klärung weiterer Verfahrensfragen und zur          deren Zustimmung eingetragen werden.\nRegelung der Aufgaben im Einzelnen gibt sich der Ver-\nwaltungsausschuss eine Geschäftsordnung.                         (2) Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1\nin ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzu-\nKapitel 2                            tragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber\nzwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach\nSchutz von Kulturgut vor Abwanderung                  Absatz 1 erfüllen. Einer Eintragung steht nicht entge-\ngen, wenn eine Sachgesamtheit\nAbschnitt 1\n1. teilweise zerstört ist,\nUnterschutzstellen\n2. an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist\ndes nationalen Kulturgutes\noder\n§5                                3. teilweise im Ausland aufbewahrt ist.\nGrundsatz                               (3) Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis\nNationales Kulturgut unterliegt als Teil des kulturellen   national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landes-\nErbes Deutschlands dem Schutz gegen Abwanderung               behörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum\naus dem Bundesgebiet nach diesem Gesetz.                      Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens be-\nfindet. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Ent-\n§6                                scheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden\nist.\nNationales Kulturgut\n(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der\n(1) Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das                Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen\n1. in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes         Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet\neingetragen ist,                                          sich nach § 9.\n2. sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer\nöffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Ein-                                     §8\nrichtung befindet,                                                        Nachträgliche Eintragung\n3. sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut               (1) Ist Kulturgut unter Verstoß gegen § 24 ausgeführt\nbewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend         worden, so kann es von der zuständigen obersten Lan-\ndurch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert        desbehörde auch nach der Ausfuhr in ein Verzeichnis\nwird, oder                                                national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden,\n4. Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Län-          wenn die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 und 2 er-\nder ist.                                                  füllt sind.\n(2) Nur mit Zustimmung des Verleihers oder Depo-              (2) Die örtliche Zuständigkeit für die Eintragung rich-\nnenten gegenüber der zuständigen Behörde gilt Kultur-         tet sich nach dem Ort der letzten dauerhaften Belegen-\ngut in einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahren-       heit im Bundesgebiet. Ist dieser Ort nicht feststellbar,\nden Einrichtung oder einer solchen, die überwiegend           bestimmt die für Kultur und Medien zuständige oberste\ndurch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert            Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehör-\nwird, für die Dauer des Leih- oder Depositalvertrages         de. Dabei hat sie die besondere Verbindung des Kultur-","1918            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\ngutes mit einem Land aus historischen oder anderen           2. bei der antragstellenden Einrichtung als Leihgabe\nGründen zu berücksichtigen.                                      öffentlich ausgestellt oder für die Forschung zu-\ngänglich gemacht wird.\n(3) Die Befugnis zur nachträglichen Eintragung in ein\nVerzeichnis national wertvollen Kulturgutes endet, wenn         (2) Die oberste Landesbehörde kann die Zusiche-\ndie zuständige oberste Landesbehörde das Eintra-             rung davon abhängig machen, dass die Kulturgut be-\ngungsverfahren nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet      wahrende Einrichtung nach Absatz 1 mit dem Eigen-\nhat, nachdem sie von der unrechtmäßigen Ausfuhr und          tümer des Kulturgutes einen Vertrag über einen mög-\ndem Ort der neuen Belegenheit Kenntnis erlangt hat.          lichen Ankauf des Kulturgutes schließt.\n(4) Mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens gilt        (3) Die Zusicherung nach Absatz 1 ist von der zu-\ndas Kulturgut nach Absatz 1 als nationales Kulturgut,        ständigen obersten Landesbehörde mit Nebenbestim-\nbis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar        mungen zu versehen, die sicherstellen, dass die Voraus-\ngeworden ist.                                                setzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten\nwerden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.\n§9                                  (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann\nüber die Zusicherung nach Absatz 1 auch einen öffent-\nKulturgut im Eigentum der\nlich-rechtlichen Vertrag mit dem Eigentümer schließen.\nKirchen und Religionsgemeinschaften\n(5) Wird Kulturgut nach Ablauf des vereinbarten Zeit-\n(1) Die Kirchen und die als Körperschaften des öf-        raums nach Absatz 1 ausgeführt, so unterliegt es nicht\nfentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaf-          der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Num-\nten können bei der zuständigen obersten Landes-              mer 2.\nbehörde beantragen, dass Kulturgut, das sich in ihrem\nEigentum befindet, in ein Verzeichnis national wertvol-         (6) Wird Kulturgut unter Verstoß gegen die Neben-\nlen Kulturgutes eingetragen wird. § 7 Absatz 1 und 2 ist     bestimmungen zur Zusicherung nach Absatz 1 oder\nentsprechend anzuwenden.                                     gegen den nach Absatz 4 geschlossenen öffentlich-\nrechtlichen Vertrag ausgeführt, gilt das Kulturgut als\n(2) Bei einer nachträglichen Eintragung nach § 8          unrechtmäßig ausgeführt. Dies gilt auch dann, wenn\nkann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8 Absatz 3    der Eigentümer bei der Ausfuhr gegen eine Verein-\ngestellt werden. Die zuständige oberste Landesbe-            barung verstößt, die er mit der zuständigen Behörde\nhörde unterrichtet unverzüglich die Kirche oder die als      oder mit einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung nach\nKörperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Reli-        Absatz 1 getroffen hat.\ngionsgemeinschaft, wenn sie von Umständen Kenntnis\nerhält, die einen Antrag nach Absatz 1 ermöglichen.             (7) Wird ein Leihvertrag zwischen einem Verleiher mit\nnicht nur vorübergehendem Wohnsitz oder Sitz im Aus-\n(3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öf-        land und einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung im\nfentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaf-          Inland abgeschlossen, so kann die zuständige oberste\nten können bei den obersten Landesbehörden beantra-          Landesbehörde außer in den Fällen einer Rückkehr des\ngen, dass für einzelne Sachgesamtheiten ihrer Kultur-        Kulturgutes nach Absatz 1 auf Antrag des Entleihers\ngut bewahrenden Einrichtungen und für das Inventar           dem Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich\nihrer liturgischen Räume § 6 Absatz 1 Nummer 3 ent-          zusichern, dass für die Dauer von bis zu sechs Monaten\nsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass an            nach Ende des Leihvertrages kein Verfahren zur Eintra-\ndie Stelle der Finanzierung durch die öffentliche Hand       gung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes\ndie Finanzierung durch die Kirchen oder Religionsge-         eingeleitet wird. Auf Kulturgut, das sich vor dem 6. Au-\nmeinschaften tritt.                                          gust 2016 auf der Grundlage eines Leihvertrages im\nSinne des Satzes 1 im Inland befindet, findet § 7 Ab-\n§ 10                              satz 1 und 2 ebenfalls für die Dauer von bis zu sechs\nMonaten nach Ablauf des Leihvertrages keine Anwen-\nAusnahmen zur Eintragung                      dung. Die Ausfuhr bis zu sechs Monate nach Beendi-\nvon Kulturgut bei Leihgaben aus dem                 gung eines Leihvertrages nach den Sätzen 1 und 2\nAusland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet              unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24\n(1) Für ehemals im Bundesgebiet belegenes Kultur-         Absatz 1 Nummer 2.\ngut, das sich mehr als fünf Jahre vor dem 6. August\n2016 außerhalb des Bundesgebietes befunden hat                                          § 11\nund nach dem 6. August 2016 wieder in das Bundes-\nOrtswechsel von eingetragenem Kulturgut\ngebiet eingeführt werden soll, kann die zuständige\noberste Landesbehörde, wenn eine Eintragung nach                (1) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national\n§ 7 in Betracht kommt, auf Antrag einer Kulturgut be-        wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für weniger als\nwahrenden Einrichtung vor der Einfuhr dem Eigentümer         ein Jahr von einem Land in ein anderes Land verbracht,\ndes Kulturgutes zusichern, dass das Kulturgut nicht          so behält die Eintragung in das Verzeichnis national\nnach § 7 in ein Verzeichnis national wertvollen Kultur-      wertvollen Kulturgutes ihre Wirkung.\ngutes eingetragen wird, sofern der Eigentümer die Ge-\nwähr dafür bietet, dass das Kulturgut für mindestens            (2) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national\nfünf Jahre                                                   wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für mehr als ein\nJahr in ein anderes Land verbracht, so wird es in das\n1. sich ohne Unterbrechung im Bundesgebiet befinden          Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes\nwird und                                                 übertragen, in das es verbracht worden ist. Der unmit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016                               1919\ntelbare Besitzer hat den Ortswechsel und den Zeit-                                      Abschnitt 2\npunkt des Ortswechsels der nunmehr zuständigen                                        Ve r f a h r e n u n d\nobersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch            M i t w i r k u n g s p f l i c h t e n ; Ve r ö f f e n t l i c h u n g\nmitzuteilen.\n§ 14\n§ 12                                                    Eintragungsverfahren\nSteuerliche Begünstigung von                       (1) Die Einleitung des Verfahrens auf Eintragung in\nnational wertvollem Kulturgut, Ausgleich              ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erfolgt\nbei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage           von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers.\nDer Antrag ist an die oberste Landesbehörde zu richten\n(1) Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvol-   und muss folgende Angaben enthalten\nlen Kulturgutes eingetragen ist, wird bei der Heranzie-       1. die Bezeichnung des Kulturgutes,\nhung zu Steuern begünstigt nach                               2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers und\ndes Besitzers,\n1. § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe bb des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-         3. die Belegenheit zum Zeitpunkt der Antragstellung\nergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Geset-          und\nzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) sowie            4. die Begründung der Eintragungsvoraussetzungen\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.\n2. § 10g des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\nsung des Artikels 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016          (2) Die obersten Landesbehörden berufen Sachver-\n(BGBl. I S. 1914).                                       ständigenausschüsse, die keiner Weisung unterliegen.\nDiese bestehen aus fünf Sachverständigen und werden\n(2) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr          für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei Wieder-\nnach § 23 rechtskräftig versagt und ist der Eigentümer        berufungen möglich sind. Bei der Berufung sind sach-\nnational wertvollen Kulturgutes infolge wirtschaftlicher      kundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewah-\nNotlage zum Verkauf gezwungen, so hat die oberste             renden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunst-\nLandesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut           handels und Antiquariats sowie der privaten Sammle-\nbefindet, im Einvernehmen mit der für Kultur und Me-          rinnen und Sammler zu berücksichtigen. Verbände und\ndien zuständigen obersten Bundesbehörde auf einen             Organisationen aus diesen Bereichen können Vor-\nbilligen Ausgleich unter Berücksichtigung der Steuer-         schläge für die Berufung einreichen. Eine der sach-\nvorteile nach Absatz 1 hinzuwirken.                           kundigen Personen ist auf Vorschlag der für Kultur\nund Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu\nberufen. Die Zusammensetzung der Sachverständigen-\n§ 13                              ausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu\nveröffentlichen. Die Ausschüsse können vor ihrer Ent-\nLöschung der Eintragung                      scheidung auch externe sachkundige Personen anhören.\n(1) Haben sich die das Kulturgut betreffenden Um-            (3) Kulturgut darf nur im Benehmen mit dem Sach-\nstände, die zur Eintragung des Kulturgutes in ein Ver-        verständigenausschuss eingetragen werden. Die zu-\nzeichnis national wertvollen Kulturgutes geführt haben,       ständige oberste Landesbehörde hat nach Herstellung\nwesentlich verändert, so kann die Eintragung von Amts         des Benehmens mit dem Sachverständigenausschuss\nwegen oder auf Antrag des Eigentümers von der obers-          und vor ihrer Sachentscheidung den Eigentümer des\nten Landesbehörde gelöscht werden.                            Kulturgutes zu hören.\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt vor\n(2) Eine Änderung wesentlicher Umstände nach              ihrer Entscheidung über die Eintragung in ihr Verzeich-\nAbsatz 1 ist stets gegeben, wenn rechtskräftig oder           nis national wertvollen Kulturgutes anderen Ländern die\ndurch eine abschließende Regelung der Beteiligten im          Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern das Kulturgut\nHinblick auf einen Entzug festgestellt ist, dass das          zu diesen Ländern insbesondere aus historischen\nKulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und dem                Gründen eine besondere Verbindung hat.\n8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Natio-\n(5) Zur Wahrung eines gesamtstaatlichen Interesses\nnalsozialismus einem früheren Eigentümer entzogen\nkann auch die für Kultur und Medien zuständige\nworden ist und es aus dem Bundesgebiet ausgeführt\noberste Bundesbehörde die Eintragung in ein Verzeich-\nwerden soll, um es an außerhalb des Bundesgebietes\nnis national wertvollen Kulturgutes beantragen.\nlebende ursprüngliche Eigentümer oder deren dort\nlebende Rechtsnachfolger zurückzugeben.                          (6) Das Eintragungsverfahren endet mit der Ent-\nscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde\n(3) Ist Kulturgut nach § 11 Absatz 2 in das Verzeich-     über die Eintragung. Erfolgt diese Entscheidung nicht\nnis eines anderen Landes übertragen worden, so gibt           binnen sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens,\ndie oberste Landesbehörde vor ihrer Entscheidung              so gilt das Verfahren als ohne Eintragung beendet. Ver-\nüber die Löschung der ursprünglich für die Eintragung         handlungen des Eigentümers mit der zuständigen\nzuständigen obersten Landesbehörde die Gelegenheit            obersten Landesbehörde, Rechtsmittel des Eigen-\nzur Stellungnahme.                                            tümers im Verfahren sowie in begründeten Ausnahme-\nfällen bei der Einholung externen Sachverstands nach\n(4) Für das Verfahren zur Löschung der Eintragung         Absatz 2 Satz 7 hemmen die Frist. Die Frist ist ferner\nist § 14 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.              gehemmt, wenn der Eigentümer seinen Mitwirkungs-","1920            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\npflichten nach § 15 nicht nachkommt oder das Verfah-            (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste\nren sonst verzögert. Ist das Verfahren ohne Eintragung       Bundesbehörde hat bei der Veröffentlichung durch\nbeendet und die Beendigung nach § 17 bekannt ge-             organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik\nmacht worden, so kann ein erneutes Verfahren zur Ein-        entsprechende technische Maßnahmen sicherzustel-\ntragung, auch in einem anderen Land, nur eingeleitet         len, dass die Eintragungen während ihrer Veröffent-\nwerden, wenn sich die Umstände, die zur Beendigung           lichung unversehrt, vollständig sowie aktuell bleiben\ndes Verfahrens geführt haben, wesentlich verändert ha-       und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden\nben.                                                         können.\n(7) Der Eigentümer kann, sofern er nachweist, dass           (4) Für den Zugang zu einer Veröffentlichung ist § 15\ndas Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen der in § 24        Absatz 2 Satz 1 bis 3 des E-Government-Gesetzes ent-\nAbsatz 1 Nummer 1 in Bezug genommenen Verordnung             sprechend anzuwenden.\nübersteigt, entsprechend Absatz 1 auch unter Darle-\n(5) Einzelheiten der Führung und Veröffentlichung\ngung seines berechtigten Interesses und der Versiche-\nder Verzeichnisse werden durch für alle Länder verbind-\nrung der Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben\nliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach\nbeantragen, dass die zuständige Behörde verbindlich\n§ 4 Absatz 4 geregelt.\nfeststellt, dass die Voraussetzungen der Eintragung in\ndas Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht\nvorliegen. Die zuständige Behörde kann den nach Ab-                                     § 17\nsatz 2 berufenen Sachverständigenausschuss beteili-                       Öffentliche Bekanntmachung\ngen. Die Absätze 4 und 6 Satz 5 gelten entsprechend.\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede\nDie Ausfuhr von Kulturgut, für das eine solche verbind-\nEinleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur\nliche Feststellung vorliegt, unterliegt nicht der Geneh-\nEintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede\nmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.\nsonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis\nnational wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundes-\n§ 15\nanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mit-\nMitwirkungspflichten                       zuteilen.\nwährend des Eintragungsverfahrens\n(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Im Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis\nnational wertvollen Kulturgutes ist der Eigentümer,                               Abschnitt 3\nhilfsweise der unmittelbare Besitzer, verpflichtet, der\nobersten Landesbehörde                                                     Beschädigungsverbot\nund Mitteilungspflicht\n1. die zur eindeutigen Identifizierung des Kulturgutes\nerforderlichen Angaben, die Eigentumsverhältnisse\n§ 18\nund den Aufbewahrungsort mitzuteilen,\n2. geeignete Abbildungen des Kulturgutes zur Verfü-                           Beschädigungsverbot\ngung zu stellen oder deren Herstellung durch die            (1) Es ist verboten, Kulturgut, das in ein Verzeichnis\nzuständige oberste Landesbehörde oder eines oder         national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, zu zer-\neiner durch sie Beauftragten zu gestatten und            stören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild\n3. nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, weltweite   nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu\nRechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugäng-     verändern, sofern dieses nicht zur fachgerechten Kon-\nlichmachung der identifizierenden Angaben sowie          servierung und Restaurierung oder zur Forschung nach\nder Abbildungen zur Nutzung für das Verzeichnis          anerkannten wissenschaftlichen Standards erfolgt.\nnational wertvollen Kulturgutes einzuräumen oder         § 304 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bleibt un-\nzu übertragen.                                           berührt.\nUrheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.               (2) Absatz 1 gilt auch, wenn für ein Kulturgut das\n(2) Der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besit-    Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national\nzer, ist während des Eintragungsverfahrens verpflichtet,     wertvollen Kulturgutes eingeleitet ist.\njede Änderung der mitgeteilten Angaben nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 unverzüglich der obersten Landesbe-                                     § 19\nhörde mitzuteilen.                                                             Mitteilungspflichten\n(1) Der unmittelbare Besitzer eines Kulturgutes, das\n§ 16\nin ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einge-\nFührung und Veröffentlichung der                 tragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen obersten\nVerzeichnisse national wertvollen Kulturgutes           Landesbehörde unverzüglich das Abhandenkommen,\n(1) Die Länder führen ihre Verzeichnisse national         die Zerstörung, die Beschädigung oder die nicht nur\nwertvollen Kulturgutes in dem gemeinsamen Verfahren          unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verände-\nnach § 79 Absatz 1 Satz 1 und veröffentlichen sie zen-       rung des Erscheinungsbildes des Kulturgutes mitzutei-\ntral und länderübergreifend im Internetportal nach § 4.      len. Bei Besitzwechsel ist der neue, hilfsweise der frü-\n(2) Personenbezogene Daten des Eigentümers oder           here unmittelbare Besitzer, zur Mitteilung verpflichtet.\ndes Besitzers und der Ort der Belegenheit des ein-              (2) Sind der Eigentümer und der unmittelbare Besit-\ngetragenen Kulturgutes dürfen nicht veröffentlicht wer-      zer des Kulturgutes nicht dieselbe Person, so gilt die\nden. Dies gilt nicht, soweit diese Angaben für die ein-      Mitteilungspflicht nach Absatz 1 hilfsweise auch für\ndeutige Bezeichnung des Kulturgutes erforderlich sind.       den Eigentümer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016            1921\n(3) Bei einem Eigentumswechsel ist der neue                der Antragsteller eine juristische Person mit mehreren\nEigentümer des Kulturgutes, hilfsweise der frühere            Sitzen, so ist sein Hauptsitz im Bundesgebiet für die\nEigentümer, verpflichtet, der zuständigen obersten            örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Die oberste Landes-\nLandesbehörde diesen Eigentumswechsel unverzüglich            behörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe des\nmitzuteilen.                                                  Landesrechts auf eine andere Landesbehörde über-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-         tragen.\nden, wenn für ein Kulturgut das Verfahren zur Eintra-            (4) Die Ausfuhrgenehmigung kann der Eigentümer\ngung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes       oder ein bevollmächtigter Dritter beantragen.\neingeleitet ist.                                                 (5) Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion\nerwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige An-\nKapitel 3                            gaben erschlichene Genehmigung ist nichtig.\nKulturgutverkehr\n§ 23\nAbschnitt 1                                                Genehmigung der\nGrundsatz                                 dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut\n(1) Genehmigungspflichtig ist die dauerhafte Ausfuhr\n§ 20                               von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitglied-\nKulturgutverkehrsfreiheit                    staat oder einen Drittstaat.\nKulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr          (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei\ngebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder              Abwägung der Umstände des Einzelfalls wesentliche\nandere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar           Belange des deutschen Kulturgutbesitzes überwiegen.\ngeltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote              (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn rechts-\noder Beschränkungen vorsehen.                                 kräftig oder durch eine abschließende Regelung der\nBeteiligten im Hinblick auf einen Entzug festgestellt ist,\nAbschnitt 2                             dass das Kulturgut zwischen dem 30. Januar 1933 und\nAusfuhr                               dem 8. Mai 1945 einem früheren Eigentümer aufgrund\nder Verfolgung durch den Nationalsozialismus ent-\n§ 21                               zogen worden ist und es aus dem Bundesgebiet aus-\nAusfuhrverbot                           geführt werden soll, um es an außerhalb des Bundes-\ngebietes lebende ursprüngliche Eigentümer oder deren\nDie Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn               dort lebende Rechtsnachfolger zurückzugeben.\n1. für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein         (4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist\nVerzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingelei-     die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-\ntet worden ist und die Entscheidung über die Eintra-      behörde. Vor der Entscheidung hört sie die zuständige\ngung noch nicht unanfechtbar geworden ist,                oberste Landesbehörde und einen Sachverständigen-\n2. für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27         ausschuss an. Hinsichtlich der Zusammensetzung des\nAbsatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt         Sachverständigenausschusses ist § 14 Absatz 2 ent-\noder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt        sprechend anzuwenden. Im Falle eines Ortswechsels\nworden ist,                                               nach § 11 Absatz 2 ist auch die ursprünglich für die\n3. das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig ein-         Eintragung zuständige oberste Landesbehörde anzu-\ngeführt worden ist,                                       hören.\n4. das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist           (5) Mit der Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr\noder                                                      endet die Unterschutzstellung nach § 6 Absatz 1. Ein-\ngetragenes Kulturgut ist nach der Ausfuhr von der zu-\n5. das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.\nständigen obersten Landesbehörde aus dem Verzeich-\nnis national wertvollen Kulturgutes zu löschen.\n§ 22\n(6) Wird die Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr\nGenehmigung der vorüber-\nvon eingetragenem Kulturgut abgelehnt, so unterrichtet\ngehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut\ndie oberste für Kultur und Medien zuständige Bundes-\n(1) Genehmigungspflichtig ist die vorübergehende           behörde die nach Absatz 4 angehörten obersten Lan-\nAusfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mit-       desbehörden. Auf Antrag des Eigentümers klären die\ngliedstaat oder Drittstaat.                                   oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbe-\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der An-          hörde und die nach Satz 1 unterrichteten Landesbehör-\ntragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das zur Aus-        den unter organisatorischer Leitung der Kulturstiftung\nfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand             der Länder binnen zwölf Monaten die nach Abwägung\nund fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt        der beteiligten Interessen angemessenen Bedingungen\nwird.                                                         für einen möglichen Ankauf des Kulturgutes durch oder\n(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist        für eine Kulturgut bewahrende Einrichtung im Bundes-\ndie oberste Landesbehörde des Landes, in dessen Ver-          gebiet, die das Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich\nzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut        macht. Zur Klärung dieser Bedingungen gehören insbe-\nnach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist oder in            sondere\ndem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 2             1. die Klärung, zum Bestand welcher Kulturgut bewah-\nund 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Ist              renden Einrichtung das Kulturgut passen würde,","1922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\n2. die Festlegung eines angemessenen Preises unter            mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den nach-\nBerücksichtigung der Steuervorteile des Eigentü-          stehenden Kategorien folgende weiter heraufgesetzte\nmers nach § 12 Absatz 1 oder sonstiger Vorteile           Mindestuntergrenzen bei Kulturgut nach Anhang I\ndes Eigentümers,                                          Kategorie A gelten:\n3. die Klärung ob und gegebenenfalls wann und in wel-         1. Nummer 3: 75 Jahre und 300 000 Euro;\ncher Höhe eine Kulturgut bewahrende Einrichtung\n2. die Nummern 4 und 7: 75 Jahre und 100 000 Euro;\nnach Nummer 1 Fördermittel für einen Ankauf aus\nöffentlichen und privaten Mitteln erhalten könnte,        3. die Nummern 5, 6, 8 und 9: 75 Jahre und 50 000\n4. die sonstigen Modalitäten eines möglichen Ankau-                Euro;\nfes.                                                      4. Nummer 12: 50 Jahre und 50 000 Euro;\nFür die Festlegung eines angemessenen Preises nach            5. Nummer 14: 150 Jahre und 100 000 Euro;\nSatz 3 Nummer 2 zieht die Kulturstiftung der Länder\nexternen Sachverstand heran.                                  6. Nummer 15: 100 Jahre und 100 000 Euro.\n(7) Sind die Bedingungen eines Ankaufes nach Ab-           Münzen gelten nicht als archäologische Gegenstände\nsatz 6 geklärt, kann eine Kulturgut bewahrende Einrich-       nach Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG)\ntung nach Absatz 6 Nummer 1 dem Eigentümer auf                Nr. 116/2009, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, sie\ndieser Basis und sofern die Finanzierung gesichert ist,       für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert\nein Ankaufsangebot machen. Weist der Eigentümer               haben und nicht von einem Mitgliedstaat als individua-\nnach, dass er den Ausfuhrantrag aufgrund einer wirt-          lisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind. Im\nschaftlichen Notlage gestellt hat, wirken die beteiligten     Übrigen sind die Kategorien nach Absatz 2 Satz 1 im\nBundes- und Landesbehörden darauf hin, dass die               Lichte der Auslegung der Kategorien des Anhangs I der\nFinanzierung eines Ankaufes gesichert ist, und die            Verordnung (EG) Nr. 116/2009 anzuwenden.\nKulturgut bewahrende Einrichtung ein Ankaufsangebot               (3) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied\nunterbreitet. § 12 Absatz 2 bleibt unberührt.                 der Bundesregierung wird ermächtigt, die Wertgrenzen\n(8) Der Eigentümer kann das Angebot nach Absatz 7          zur Anpassung an die Preisentwicklungen in den für die\nbinnen sechs Monaten annehmen. Kommt ein Ankauf               in Absatz 2 Satz 1 genannten Kategorien relevanten\nnicht zustande, kann ein neuer Ausfuhrantrag erst nach        Märkten in einer Rechtsverordnung, die der Zustim-\neiner Frist von fünf Jahren nach Ablehnung des vorher-        mung des Bundesrates bedarf, anzuheben.\ngehenden Antrages gestellt werden.                                (4) Der für die Genehmigungspflicht nach Absatz 1\n(9) In besonderen Einzelfällen kann auf Antrag des         maßgebliche finanzielle Wert des Kulturgutes ist der in-\nLandes die für Kultur und Medien zuständige oberste           nerhalb der letzten drei Jahre gezahlte Preis bei einem\nBundesbehörde die Genehmigung nach Absatz 1 auch              An- oder Verkauf, in sonstigen Fällen ein begründeter\nfür eine erst zukünftige Ausfuhr anlässlich eines öffent-     inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstel-\nlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Eigentümer            lung.\nund der obersten Landesbehörde erteilen, wenn die\n(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zum Zeit-\nVoraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2\npunkt der Entscheidung über den Antrag kein Ausfuhr-\nfür mindestens 15 Jahre vorliegen. Die für Kultur und\nverbot nach § 21 Nummer 1, 3, 4 und 5 besteht.\nMedien zuständige oberste Bundesbehörde soll diese\nZustimmung davon abhängig machen, dass die Ein-                   (6) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung\nrichtung im Bundesgebiet mit dem Eigentümer des Kul-          nach Absatz 1 ist die oberste Landesbehörde des Lan-\nturgutes einen Vertrag über einen möglichen Ankauf            des, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der\ndes Kulturgutes trifft. Weitere Nebenbestimmungen             Antragstellung befindet, sofern sich in Fällen des\nsind zulässig.                                                Absatzes 1 Nummer 1 keine andere Zuständigkeit aus\nArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 ergibt. Als\n(10) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-\nOrt der Belegenheit wird der Wohnort oder Sitz des\nden.\nAntragstellers widerleglich vermutet. § 22 Absatz 3\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 24\nGenehmigungspflichtige Ausfuhr                       (7) Über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nvon Kulturgut; Verordnungsermächtigung                 hat die oberste Landesbehörde innerhalb von zehn Ar-\nbeitstagen nach Einreichung der vollständigen Antrags-\n(1) Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr von Kul-         unterlagen zu entscheiden. Diese Landesbehörde kann\nturgut                                                        die Zuständigkeit nach Maßgabe des Landesrechts auf\n1. in einen Drittstaat nach der unmittelbar geltenden         eine andere Landesbehörde übertragen.\nVerordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. De-            (8) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Num-\nzember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern             mer 2 entfällt, wenn das Kulturgut sich nachweisbar\n(kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1),   nur vorübergehend bis zu zwei Jahre im Bundesgebiet\n2. in einen Mitgliedstaat, sofern das Kulturgut den Kri-      befindet. Dies gilt nicht für Kulturgut, das\nterien nach Absatz 2 bei Ausfuhr in den Binnenmarkt\n1. unrechtmäßig eingeführt wurde (§ 28) oder\nunterfällt und nicht Eigentum des Urhebers oder\nHerstellers ist.                                          2. zuvor ohne Genehmigung nach Absatz 1 ausgeführt\nwurde.\n(2) Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die Al-\ntersuntergrenzen und das Doppelte der Wertuntergren-              (9) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-\nzen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009            den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016               1923\n§ 25                              nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9\nAllgemeine offene Genehmigung                    Absatz 1 wird bei Kulturgut, das sich im Eigentum einer\nKirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen\n(1) Für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut          Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft befindet,\nkann die zuständige oberste Landesbehörde einer Kul-         abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 ausschließlich\nturgut bewahrenden Einrichtung auf Antrag eine zeitlich      die betroffene Kirche oder die als Körperschaft des öf-\nbefristete generelle Genehmigung (allgemeine offene          fentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft\nGenehmigung) erteilen, wenn diese Einrichtung regel-         angehört. Sofern es sich um nationales Kulturgut nach\nmäßig Teile ihrer Bestände vorübergehend für öffent-         § 9 Absatz 3 handelt, erteilt die Kirche oder Religions-\nliche Ausstellungen, Restaurierungen oder Forschungs-        gemeinschaft die Genehmigung im Benehmen mit der\nzwecke ausführt. Die allgemeine offene Genehmigung           zuständigen obersten Landesbehörde.\nkann mit Nebenbestimmungen versehen werden.\n(2) Die allgemeine offene Genehmigung kann erteilt           (3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öf-\nwerden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Dritt-        fentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaf-\nstaaten. Beide Genehmigungen können in einem Be-             ten können beantragen, dass für Kulturgut, das sich in\nscheid erteilt werden.                                       ihrem Eigentum befindet, die Genehmigung für die Aus-\nfuhr in einen Mitgliedstaat nach § 24 Absatz 1 Nummer 2\n(3) Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten,       nicht erforderlich ist. In diesem Falle ist eine nachträg-\ndass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbescha-        liche Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen\ndetem Zustand und fristgerecht wiedereingeführt wird.        Kulturgutes nach § 8 ausgeschlossen.\n(4) Die Geltungsdauer einer allgemeinen offenen\n(4) Die §§ 25 und 26 sind für Kirchen und die als\nGenehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die\nKörperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten\nzuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht im\nReligionsgemeinschaften sowie für die von ihnen be-\nInternetportal zum Kulturgutschutz nach § 4 diejenigen\naufsichtigten Einrichtungen und Organisationen mit\nKulturgut bewahrenden Einrichtungen, denen eine all-\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ge-\ngemeine offene Genehmigung erteilt worden ist.\nnehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen\n(5) Teile des Bestandes einer Kulturgut bewahrenden       Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt werden kann.\nEinrichtung können von der allgemeinen offenen Ge-\nnehmigung durch die zuständige oberste Landes-\nAbschnitt 3\nbehörde ausgenommen werden.\nEinfuhr\n§ 26\nSpezifische offene Genehmigung                                               § 28\n(1) Für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von                               Einfuhrverbot\nKulturgut kann die zuständige oberste Landesbehörde\ndem Eigentümer oder rechtmäßigen unmittelbaren                  Die Einfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn es\nBesitzer auf Antrag eine zeitlich befristete, auf ein be-    1. von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als na-\nstimmtes Kulturgut bezogene Genehmigung (spezifi-                tionales Kulturgut eingestuft oder definiert worden\nsche offene Genehmigung) erteilen, wenn das Kulturgut            ist und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschrif-\nim Ausland wiederholt verwendet oder ausgestellt wer-            ten zum Schutz nationalen Kulturgutes aus dessen\nden soll.                                                        Hoheitsgebiet verbracht worden ist,\n(2) Die spezifische offene Genehmigung kann erteilt\n2. unter Verstoß gegen im Amtsblatt der Europäischen\nwerden für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten oder Dritt-\nUnion veröffentlichte unmittelbar geltende Rechts-\nstaaten. Beide Genehmigungen können in einem Be-\nakte der Europäischen Union, die die grenzüber-\nscheid erteilt werden.\nschreitende Verbringung von Kulturgut einschränken\n(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn             oder verbieten, verbracht worden ist oder\nder Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das\nzur vorübergehenden Ausfuhr bestimmte Kulturgut in           3. unter Verstoß gegen Abschnitt I Nummer 1 des Pro-\nunbeschadetem Zustand und fristgerecht wiedereinge-              tokolls zur Haager Konvention aufgrund eines be-\nführt wird.                                                      waffneten Konflikts verbracht worden ist.\n(4) Die Geltungsdauer einer spezifischen offenen\nGenehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten.                                         § 29\nAusnahmen vom Einfuhrverbot\n§ 27\nDas Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kultur-\nGenehmigung der\ngut, das\nAusfuhr von kirchlichem Kulturgut\n(1) Für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem         1. sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundes-\nKulturgut, das sich im Eigentum einer Kirche oder einer          gebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar gel-\nals Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten             tende Rechtsakte der Europäischen Union Abwei-\nReligionsgemeinschaft befindet, erteilt die Kirche oder          chendes anordnen, oder\nReligionsgemeinschaft die Genehmigung nach § 22 im           2. zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten\nBenehmen mit der zuständigen Landesbehörde.                      Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des\n(2) Bei einem Verfahren zur Genehmigung nach § 23             Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet\nfür die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut              deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren.","1924             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\n§ 30                               2. wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen\nNachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr                    Unterlagen nicht vorgelegt werden.\nWer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem Mit-         (2) Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem\ngliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut        bisherigen Gewahrsamsinhaber eine Bescheinigung\neingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis            auszuhändigen, die das sichergestellte Kulturgut und\nder Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunfts-             den Grund der Sicherstellung nennt. Kann eine Be-\nstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Un-            scheinigung nicht ausgehändigt werden, so ist über\nterlagen mitzuführen. Ein solcher Nachweis sind Aus-          die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die\nfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sons-            auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht\ntige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das             ausgestellt worden ist.\nKulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte.                   (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nSicherstellung des Kulturgutes haben keine aufschie-\nAbschnitt 4                             bende Wirkung. Die Sicherstellung hat die Wirkung\nUnrechtmäßiger Kulturgutverkehr                          eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des\nBürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch\n§ 31                               andere Verfügungen als Veräußerungen.\nUnrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut                    (4) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist durch die\nzuständige Behörde unverzüglich der für Kultur und\n(1) Die Ausfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn       Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Er-\nsie unter Verstoß gegen die §§ 21 bis 27 erfolgt oder         füllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.\nunter Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen\nUnion, die die grenzüberschreitende Verbringung von              (5) Es ist verboten, sichergestelltes Kulturgut zu zer-\nKulturgut ausdrücklich einschränken oder verbieten.           stören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild\nnicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu\n(2) Einer unrechtmäßigen Ausfuhr stehen auch jede          verändern.\nnicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine\nvorübergehende rechtmäßige Ausfuhr und jeder Ver-                                        § 34\nstoß gegen eine Nebenbestimmung zur Genehmigung\nder vorübergehenden Ausfuhr gleich.                                  Verwahrung sichergestellten Kulturgutes\n(1) Sichergestelltes Kulturgut ist von der zuständi-\n§ 32                               gen Behörde in Verwahrung zu nehmen. Sie kann das\nUnrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut                 Kulturgut, sofern der Zweck der Sicherstellung dadurch\nnicht gefährdet ist, durch die Person, der der Gewahr-\n(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig,            sam entzogen worden ist, oder durch einen Dritten ver-\n1. wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem ande-         wahren lassen. In diesem Fall darf das Kulturgut nur mit\nren Staat entgegen den in diesem Staat geltenden          schriftlicher oder elektronisch übermittelter Zustim-\nRechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgu-        mung der zuständigen Behörde an andere Personen\ntes verbracht worden ist                                  oder Einrichtungen weitergegeben werden.\na) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheits-               (2) Zu Beginn und nach Ende der Verwahrung soll\ngebiet eines anderen Mitgliedstaates oder             der Erhaltungszustand des sichergestellten Kulturgutes\nb) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet          von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauf-\neines Vertragsstaates,                                tragten Dritten festgehalten werden.\n2. wenn die Einfuhr gegen § 28 verstößt oder                     (3) Die zur Erhaltung des Kulturgutes erforderlichen\nMaßnahmen werden von der zuständigen Behörde ge-\n3. wenn die Einfuhr gegen sonstige in der Bundesrepu-         troffen oder veranlasst.\nblik Deutschland geltende Rechtsvorschriften ver-\nstößt.                                                                               § 35\n(2) Kann die Herkunft von Kulturgut in mehreren                         Aufhebung der Sicherstellung\nheutigen Staaten liegen und lässt sich keine eindeutige\nZuordnung vornehmen, so ist das Kulturgut unrecht-               (1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von der zu-\nmäßig eingeführt, wenn das Kulturgut nach dem Recht           ständigen Behörde aufzuheben, wenn\njedes in Frage kommenden Staates nicht ohne Ausfuhr-          1. der hinreichende Verdacht nach § 33 Absatz 1 Num-\ngenehmigung hätte ausgeführt werden dürfen und eine               mer 1 entfallen ist,\nsolche Ausfuhrgenehmigung nicht vorliegt.                     2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe a entfallen sind,\n§ 33\n3. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nSicherstellung von Kulturgut\na) die Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs\n(1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzu-                nach Kapitel 5 dieses Gesetzes offensichtlich\nstellen,                                                             nicht vorliegen oder\n1. wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass es                b) die Verjährung des Rückgabeanspruchs nach\na) entgegen einem Verbot nach § 21 ausgeführt                    Kapitel 5 dieses Gesetzes eingetreten ist,\nwerden soll oder                                      4. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nb) entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt wor-            die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch\nden ist, oder                                             aus § 50 oder § 52 erfolgt ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016            1925\na) nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach        Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-\nUnterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder        hörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.\nAbsatz 2 Nummer 1 um eine Rückgabe nach § 50             (2) Die zuständige Behörde kann das eingezogene\noder § 52 ersucht worden ist,                         Kulturgut einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung in\nb) eine gütliche Einigung zwischen dem ersuchen-         Verwahrung geben.\nden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat und dem\nRückgabeschuldner erzielt worden ist oder                                        § 38\nc) die Entscheidung über die Klage auf Rückgabe                   Folgen der Einziehung; Entschädigung\nrechtskräftig geworden ist,                              (1) Wird sichergestelltes Kulturgut eingezogen, so\n5. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b           gehen der Besitz an dem Kulturgut mit der Anordnung\ndie Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch        der Einziehung und das Eigentum an dem Kulturgut mit\naus § 51 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll,    der Bestandskraft der Anordnung auf das Land über.\n6. im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b           Rechte Dritter erlöschen mit der Bestandskraft der An-\ndie Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch        ordnung.\naus § 53 Absatz 1 erfolgt ist und eine Rückgabe             (2) Der Eigentümer, dessen Recht an dem Kulturgut\nerfolgen soll oder,                                      durch die Entscheidung erloschen ist, wird von dem\n7. sobald sich im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2           Land, in dessen Eigentum das Kulturgut übergegangen\nkein hinreichender Verdacht ergibt, dass das Kultur-     ist, unter Berücksichtigung des Verkehrswertes ange-\ngut unrechtmäßig eingeführt worden ist.                  messen in Geld entschädigt, es sei denn, es wird rück-\nübereignet, Zug um Zug gegen den Ersatz einer mög-\n(2) Hat ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein          lichen Entschädigung an den Dritten nach Absatz 3.\nRückgabeersuchen nach § 59 bereits gestellt oder ist\ngeklärt, welcher Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein           (3) War das Kulturgut mit dem Recht eines Dritten\nsolches Ersuchen stellen könnte, so kann die Sicher-         belastet, das durch die Einziehung erloschen ist, so\nstellung nur mit Zustimmung dieses Mitgliedstaates           wird auch der Dritte von dem Land, in dessen Eigentum\noder Vertragsstaates aufgehoben werden, es sei denn,         das Kulturgut übergegangen ist, unter Berücksichti-\nder Anlass der Sicherstellung ist zwischenzeitlich ent-      gung des Verkehrswertes angemessen in Geld ent-\nfallen.                                                      schädigt.\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird eine Entschä-\n§ 36                              digung nicht gewährt, wenn\nHerausgabe sichergestellten Kulturgutes               1. der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beige-\ntragen hat, dass die Voraussetzungen der Sicher-\n(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist\nstellung und die Voraussetzungen der Einziehung\ndas Kulturgut herauszugeben\ndes Kulturgutes vorlagen,\n1. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4\n2. der Eigentümer das Kulturgut in Kenntnis der Um-\nBuchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer,\nstände, die die Sicherstellung zugelassen haben, er-\n2. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buch-                worben hat oder\nstabe b und c an den Berechtigten,\n3. es nach den Umständen, welche die Sicherstellung\n3. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den               und Einziehung begründet haben, aufgrund anderer\nbetreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder           gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Kultur-\n4. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die               gut dem Eigentümer ohne Entschädigung dauernd\njeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.             zu entziehen.\n(2) In den Fällen der Herausgabe an den Eigen-            Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewäh-\nbesitzer ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur      rung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.\nAbholung zuzustellen. Die Frist ist ausreichend zu be-          (5) In den Fällen des Absatzes 3 wird eine Entschä-\nmessen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten,         digung nicht gewährt, wenn\ndass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht in-\n1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen\nnerhalb der Frist abgeholt wird.\nhat, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung\ndes Kulturgutes vorlagen,\n§ 37\n2. der Dritte das Recht an dem Kulturgut in Kenntnis\nEinziehung sichergestellten Kulturgutes                  der Umstände, die die Einziehung zugelassen ha-\n(1) Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständi-         ben, erworben hat oder\ngen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fäl-           3. es nach den Umständen, die die Sicherstellung und\nlen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigen-               Einziehung begründet haben, aufgrund anderer ge-\nbesitzer herausgegeben werden kann, weil                         setzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Recht an\n1. der Eigenbesitzer nicht bekannt ist und nicht mit             dem Kulturgut dem Dritten ohne Entschädigung\neinem vertretbaren Aufwand zu ermitteln ist oder             dauernd zu entziehen.\n2. der Eigenbesitzer das Kulturgut nicht innerhalb der       Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewäh-\nFrist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt.                  rung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.\nDie Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht               (6) Der Anspruch auf Entschädigung nach den Ab-\nöffentlich bekannt zu machen und im Internetportal           sätzen 2 oder 3 erlischt 30 Jahre nach der Bekannt-\nnach § 4 zu veröffentlichen. Sie ist unverzüglich der für    machung der Anordnung der Einziehung.","1926            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\n§ 39                                                         § 42\nKosten für Sicherstellung,                                     Sorgfaltspflichten beim\nVerwahrung, Erhaltung und Herausgabe                               gewerblichen Inverkehrbringen\nDie notwendigen Kosten und Auslagen für die Si-              (1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit\ncherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe           Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zu-\ndes Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam          sätzlich zu den Pflichten nach § 41\nentzogen worden ist. Die §§ 66 bis 68 bleiben unbe-          1. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einliefe-\nrührt. Die zuständige Behörde setzt den zu erstatten-            rers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzu-\nden Betrag durch Bescheid fest.                                  stellen,\n2. eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen,\nKapitel 4                               die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes fest-\nzustellen,\nPflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut\n3. die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,\n§ 40                              4. Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr\nbelegen, zu prüfen,\nVerbot des Inverkehrbringens\n5. Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr\n(1) Verboten ist das Inverkehrbringen von Kulturgut,          sowie zum Handel zu prüfen,\ndas abhandengekommen ist, rechtswidrig ausgegraben           6. zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugäng-\noder unrechtmäßig eingeführt worden ist.                         lichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen\n(2) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die              ist, und\nnach Absatz 1 verboten sind, sind nichtig.                   7. eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklä-\n(3) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über              rung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen,\nKulturgut, das entgegen § 21 ausgeführt worden ist,              dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu ver-\nsind verboten.                                                   fügen.\nDie Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheber-\n(4) Derjenige, der das Kulturgut unter Verstoß gegen\nrechtliche Vorschriften unberührt. Die Pflichten nach\ndas Verbot in Absatz 1 in Verkehr gebracht hat, ist dem\nSatz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumut-\nErwerber zum Ersatz des Schadens unter Einschluss\nbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen\ndes Ersatzes der Aufwendungen anlässlich des Er-\nZumutbarkeit, zu erfüllen.\nwerbs und der Aufwendungen zur Erhaltung des Kultur-\ngutes verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn derjenige, der        (2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1\ndas Kulturgut in Verkehr gebracht hat, nachweist, dass       sind nicht anzuwenden\ner den Verstoß nicht zu vertreten hat.                       1. für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des\nAntiquariatshandels und\n§ 41                              2. für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträ-\nAllgemeine Sorgfaltspflichten                       gern.\n(1) Wer Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet,       (3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1\nzuvor mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob das      sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,\nKulturgut                                                    1. das kein archäologisches Kulturgut ist und\n1. abhandengekommen ist,                                     2. dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt.\n2. unrechtmäßig eingeführt worden ist oder                   Münzen gelten nicht als archäologisches Kulturgut im\nSinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sie in großer\n3. rechtswidrig ausgegraben worden ist.                      Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen rele-\n(2) Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 ist     vanten Erkenntniswert haben. Maßgeblicher Wert ist\nvon der Person, die Kulturgut in Verkehr bringt, anzu-       bei einem Kauf der gezahlte Preis, in sonstigen Fällen\nwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Ver-         ein begründeter inländischer Schätzwert.\nmutung aufdrängen müsste, dass einer der in Absatz 1\ngenannten Tatbestände in Betracht kommt. Diese Ver-                                     § 43\nmutung ist insbesondere anzunehmen, wenn bei einem                        Erleichterte Sorgfaltspflichten\nfrüheren Erwerb des Kulturgutes, das in Verkehr ge-                    beim gewerblichen Inverkehrbringen\nbracht werden soll,                                             Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn\n1. ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne nähere           1. der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses\nBegründung gefordert worden ist oder                         in Verkehr bringt oder\n2. der Verkäufer bei einem Kaufpreis von mehr als            2. jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urhe-\n5 000 Euro Barzahlung verlangt hat.                          ber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr\nbringt oder\n(3) Die erforderliche Sorgfalt umfasst die Prüfung ein-\nschlägiger Informationen, die mit zumutbarem Aufwand         3. jemand für den Urheber oder Hersteller das von die-\nzu beschaffen sind, oder jede andere Prüfung, die eine           sem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.\nvernünftige Person unter denselben Umständen des             Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich\nInverkehrbringens von Kulturgut unternehmen würde.           zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016             1927\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist                                          § 47\nentsprechend anzuwenden.\nRechtsfolge bei Verstößen\n§ 44                                  Hat die zuständige Behörde belegbare Erkenntnisse\nErhöhte Sorgfaltspflichten                    darüber, dass wiederholt gegen Aufzeichnungs-, Auf-\nbeim gewerblichen Inverkehrbringen                  bewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45\nund 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese\nBeim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab\nErkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur Prüfung der Zu-\ndes zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3\nverlässigkeit im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung\nnicht für Kulturgut anzuwenden,\nmit.\n1. bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass\nes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai                                       § 48\n1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalso-\nzialismus entzogen worden ist, es sei denn, das Kul-                     Einsichtsrechte des Käufers\nturgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder\n(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich\ndessen Erben zurückgegeben worden oder diese\nnach diesem Gesetz oder aufgrund zivilrechtlicher Vor-\nhaben eine andere abschließende Regelung im Hin-\nschriften auf Herausgabe des Kulturgutes in Anspruch\nblick auf den Entzug getroffen,\ngenommen, so hat er gegenüber demjenigen, der das\n2. das aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat              Kulturgut nach den §§ 42 bis 44 in Verkehr gebracht\nstammt, für den der Internationale Museumsrat eine        hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen\nRote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffentlicht hat,    nach § 45, wenn er das Kulturgut nach dem 6. August\noder                                                      2016 erworben hat.\n3. für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie zum             (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden im Falle der\nInverkehrbringen nach einer Verordnung der Europä-        außergerichtlichen Inanspruchnahme bei Geltendma-\nischen Union maßgebend ist.                               chung\nAuf Kulturgut nach Satz 1 ist § 42 Absatz 3 nicht anzu-\n1. eines Rückgabeanspruchs eines Mitgliedstaates\nwenden.\noder Vertragsstaates oder\n§ 45                               2. eines Entzuges dieses Kulturgutes aufgrund der Ver-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten                    folgung durch den Nationalsozialismus.\n(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit\nKulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, über die Prü-                            Kapitel 5\nfungen und Feststellungen nach § 42 Aufzeichnungen\nRückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes\nzu führen. Die Aufzeichnungen und die Sicherung ent-\nsprechender Unterlagen können in elektronischer Form\nerfolgen.                                                                            Abschnitt 1\n(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mit den                          Rückgabeanspruch\ndazugehörigen Unterlagen und Nachweisen vom Auf-\nzeichnungspflichtigen 30 Jahre lang aufzubewahren.                                        § 49\nAbsatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nÖffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche\n(3) Aufzeichnungen nach anderen Rechtsvorschrif-\nten stehen den Aufzeichnungen nach Absatz 1 gleich,               (1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach die-\nsofern sie den Prüfungen und Feststellungen nach § 42          sem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche.\nentsprechen und die in diesem Gesetz geforderte Fest-          Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.\nstellung der Identität des Kulturgutes nach § 42 Ab-\n(2) Rückgabeschuldner ist der unmittelbare Eigen-\nsatz 1 Nummer 2 ermöglichen. Für die Aufbewahrungs-\nbesitzer, hilfsweise der unmittelbare Fremdbesitzer.\nfrist ist Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.\n§ 46                                                          § 50\nAuskunftspflicht                                Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates\n(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit              Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zu-\nKulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zustän-     rückzugeben, wenn es\ndigen Behörde auf Verlangen\n1. nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheits-\n1. die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder\ngebiet eines Mitgliedstaates unter Verstoß gegen\n2. Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kul-              dortige Rechtsvorschriften verbracht worden ist und\nturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.\n2. vor oder nach der Verbringung von dem ersuchen-\nDie nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu                den Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvorschrif-\nerteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Infor-              ten oder durch Verwaltungsverfahren als nationales\nmationen, die für die zuständigen Behörden zur Durch-              Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder\nführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforder-                archäologischem Wert im Sinne des Artikels 36 des\nlich sind.                                                         Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen\n(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.                  Union eingestuft oder definiert worden ist.","1928            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\n§ 51                             1. es nach dem 11. November 1967 verbracht worden\nist und\nRückgabeanspruch wegen Verstoßes\ngegen das Recht der Europäischen Union                2. die jeweils zuständige Behörde des Herkunfts-\ngebiets um Rückgabe ersucht.\nIst Kulturgut entgegen einem im Amtsblatt der Euro-\npäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden           (2) Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Num-\nRechtsakt der Europäischen Union unrechtmäßig ein-           mer 5 des Protokolls zur Haager Konvention deponiert\ngeführt worden, so ist es an den betreffenden Staat          worden ist, ist nach Beendigung des bewaffneten Kon-\nzurückzugeben.                                               flikts zurückzugeben, ohne dass die Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sein müssen.\n§ 52\n§ 54\nRückgabeanspruch eines Vertragsstaates                                 Anzuwendendes Zivilrecht\n(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut          (1) Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das nach\nzurückzugeben, wenn es                                       den Bestimmungen dieses Gesetzes in das Hoheitsge-\n1. einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens          biet eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates\ngenannten Kategorien angehört,                           zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den\nSachvorschriften dieses Mitgliedstaates oder Vertrags-\n2. aus dessen Hoheitsgebiet nach dem 26. April 2007          staates.\nunter Verstoß gegen dortige Rechtsvorschriften ver-\n(2) Rechte, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Verfü-\nbracht worden ist,\ngung oder durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-\n3. vor der Ausfuhr von dem ersuchenden Vertragsstaat         ziehung erworben worden sind, stehen der Rückgabe-\nals bedeutsam nach Artikel 1 des UNESCO-Überein-         pflicht nicht entgegen.\nkommens oder im Sinne des Artikels 13 Buchstabe d\ndes UNESCO-Übereinkommens als unveräußerlich                                          § 55\neingestuft oder erklärt worden ist und                                          Befristung und\n4. hinsichtlich seiner Herkunft dem ersuchenden Ver-                    Verjährung des Rückgabeanspruchs\ntragsstaat zuzuordnen ist, insbesondere wenn es              (1) Rückgabeansprüche unterliegen nicht der Verjäh-\nzum Bestand einer Einrichtung im Vertragsstaat ge-       rung, wenn sie auf die Rückgabe von Kulturgut gerich-\nhört oder eine Einigung nach § 60 vorliegt.              tet sind, das\n(2) Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut nach        1. zu öffentlichen Sammlungen nach Artikel 2 Num-\ndem 26. April 2007 verbracht worden ist, so wird wider-           mer 8 der Richtlinie 2014/60/EU gehört oder\nleglich vermutet, dass das Kulturgut nach diesem Tag         2. in einem Bestandsverzeichnis kirchlicher oder ande-\naus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verbracht               rer religiöser Einrichtungen in den Mitgliedstaaten\nworden ist. Diese Vermutung kann nur durch den Nach-              aufgeführt ist, in denen es nach den in diesem Mit-\nweis widerlegt werden, dass sich das Kulturgut schon              gliedstaat geltenden Rechtsvorschriften besonderen\nvor diesem Tag im Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder               Schutzregelungen unterliegt.\nin einem Drittstaat befunden hat. Die Abgabe einer Ver-\nsicherung an Eides statt ist zur Erbringung des Nach-        Die Ansprüche nach Satz 1 erlöschen 75 Jahre nach\nweises nach Satz 2 zulässig gemäß § 27 Absatz 1 des          ihrem Entstehen. Ein Anspruch erlischt nicht nach\nVerwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß der Ver-           Satz 2, wenn der ersuchende Mitgliedstaat in seinem\nwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Für die Ab-            Recht bestimmt, dass solche Rückgabeansprüche\nnahme zuständig sind im Rahmen des behördlichen              nicht erlöschen.\nVermittlungsverfahrens die in § 61 Absatz 1 Nummer 7             (2) Rückgabeansprüche verjähren außer in den Fäl-\nund § 62 Absatz 2 genannten Behörden.                        len des Absatzes 1 ohne Rücksicht auf die Kenntnis in\n30 Jahren ab dem Zeitpunkt der unrechtmäßigen Ver-\n(3) Wird der Nachweis erbracht, dass sich das Kul-\nbringung des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des\nturgut vor dem 6. August 2016 im Bundesgebiet oder\nersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.\nim Binnenmarkt befunden hat, so sind abweichend von\nAbsatz 1 für den Rückgabeanspruch des Vertragsstaa-              (3) Alle anderen Ansprüche auf Rückgabe von Kultur-\ntes § 6 Absatz 2 und für die Entschädigung § 10 des          gut nach diesem Abschnitt verjähren nach drei Jahren.\nKulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I\nS. 757, 2547) in der bis zum 5. August 2016 geltenden                                     § 56\nFassung anzuwenden.                                                             Beginn der Verjährung\nDie Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in\n§ 53                             dem der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\nRückgabeanspruch nach der Haager Konvention                von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und von\nder Identität des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangt.\n(1) Kulturgut nach Kapitel I Artikel 1 der Haager Kon-\nvention, das entgegen § 28 Nummer 3 aufgrund eines                                        § 57\nbewaffneten Konflikts eingeführt worden ist, ist nach\nBeendigung des bewaffneten Konflikts an die jeweils                           Hemmung und Neubeginn\nzuständige Behörde des Herkunftsgebiets nach Ab-                       der Verjährung und Erlöschensfristen\nschnitt I Nummer 3 des Protokolls zur Haager Konven-             (1) Auf die Verjährung und auf die Frist nach § 55\ntion zurückzugeben, wenn                                     Absatz 1 Satz 2 sind die Vorschriften über die Hem-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016             1929\nmung der Verjährung nach den §§ 204, 206 und 209              6. Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfah-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches und über den Neu-                   rens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und\nbeginn der Verjährung nach § 212 des Bürgerlichen Ge-             dem Rückgabeschuldner und\nsetzbuches entsprechend anzuwenden.                           7. Unterstützung des Bundes bei der Rückgabe von\n(2) Die Verjährung und die Frist nach § 55 Absatz 1           Kulturgut.\nSatz 2 sind wegen höherer Gewalt insbesondere auch               (2) Zur Unterstützung nach Absatz 1 Nummer 3 ist\ngehemmt, solange der ersuchende Mitgliedstaat oder            die zuständige Behörde nur verpflichtet, wenn ein Mit-\nVertragsstaat durch innere Unruhen, bewaffnete Kon-           gliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Unter-\nflikte oder vergleichbare Umstände gehindert ist, seine       richtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen\nAnsprüche geltend zu machen.                                  Behörde mitteilt, dass es sich um ein Kulturgut im Sinne\ndes Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/60/EU\nAbschnitt 2                             handelt. Lässt ein Mitgliedstaat diese Frist ohne diese\nRückgabeverfahren                             Mitteilung verstreichen, so ist die zuständige Behörde\nnicht mehr verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1\n§ 58                               Nummer 4 und 5 zu ergreifen.\nGrundsatz der Rückgabe\n§ 62\nDie Rückgabe kann durch eine gütliche Einigung im\nAufgaben der obersten Bundesbehörden\nbehördlichen Vermittlungsverfahren erreicht werden\noder mit einer Klage auf Rückgabe des ersuchenden                (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste\nStaates verfolgt werden.                                      Bundesbehörde hat folgende Aufgaben:\n1. Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaates über\n§ 59                                   das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut,\nRückgabeersuchen                              bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig\neingeführt worden ist,\nDas Rückgabeersuchen ist zu stellen für\n2. Unterstützung des behördlichen Vermittlungsverfah-\n1. den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach\nrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und\n§ 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen\ndem Rückgabeschuldner und\nobersten Bundesbehörde oder\n3. Mitteilung an die zentralen Stellen der anderen Mit-\n2. Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomati-\ngliedstaaten, wenn der ersuchende Mitgliedstaat\nschem Weg beim Auswärtigen Amt.\nKlage auf Rückgabe erhoben hat.\n§ 60                                  (2) Das Auswärtige Amt hat in Zusammenarbeit mit\nder für Kultur und Medien zuständigen obersten Bun-\nKollidierende Rückgabeersuchen                    desbehörde folgende Aufgaben:\nStellen zu demselben Kulturgut mehrere Mitglied-          1. Unterrichtung des betroffenen Vertragsstaates über\nstaaten oder Vertragsstaaten Rückgabeersuchen und                 das Auffinden und die Sicherstellung von Kulturgut,\nlässt sich nicht klären, welchem Mitgliedstaat oder               bei dem Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig\nVertragsstaat das Kulturgut zuzuordnen ist, so ist es             eingeführt worden ist, und\nerst zurückzugeben, wenn die Einigung der betroffenen\nMitgliedstaaten oder Vertragsstaaten schriftlich festge-      2. Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfah-\nhalten und der für Kultur und Medien zuständigen                  rens zwischen dem ersuchenden Vertragsstaat und\nobersten Bundesbehörde sowie dem Auswärtigen Amt                  dem Rückgabeschuldner.\nmitgeteilt worden ist.\n§ 63\n§ 61                                         Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe\nAufgaben der Länder                           (1) Die Klage eines ersuchenden Mitgliedstaates\n(1) Die zuständige Behörde eines Landes hat insbe-        oder Vertragsstaates auf Rückgabe ist nur dann zuläs-\nsondere folgende Aufgaben:                                    sig, wenn der Klageschrift folgende Unterlagen beige-\nfügt sind:\n1. Nachforschungen nach Kulturgut, bei dem der Ver-\ndacht besteht, dass es unrechtmäßig verbracht            1. eine geeignete Beschreibung des Kulturgutes mit\nworden ist oder unrechtmäßig in Verkehr gebracht             Angaben über\nworden ist,                                                  a) die Identität und Herkunft,\n2. Nachforschungen nach dem Eigentümer oder dem                   b) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Zeitpunkt\nunmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes,             der Verbringung und\n3. Unterstützung der Nachforschungen des ersuchen-                c) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Ort der\nden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, insbeson-              Belegenheit im Bundesgebiet,\ndere nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren          2. eine Erklärung, dass es sich um ein nach nationalen\nBesitzer des betreffenden Kulturgutes,                       Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren des\n4. Durchführung oder Veranlassung von Maßnahmen                   ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates\nzur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes,              nationales Kulturgut handelt, und\n5. Durchführung von Maßnahmen, die verhindern, dass           3. eine Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaates\ndas Kulturgut der Rückgabe entzogen wird,                    oder Vertragsstaates, dass das Kulturgut unrecht-","1930            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\nmäßig aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt worden             nen, die er mit zumutbarem Aufwand erhalten konn-\nist.                                                         te, und\n(2) Die Klage auf Rückgabe ist unzulässig, wenn das       6. jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person\nVerbringen des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des             unter denselben Umständen unternommen hätte.\nersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zu             (4) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.\ndem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht\nmehr unrechtmäßig ist.                                                                 § 67\nHöhe der Entschädigung\n§ 64\n(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter\nKosten der behördlichen Sicherstellung\nBerücksichtigung der entstandenen Aufwendungen des\nHat die zuständige Behörde das Kulturgut, über des-       Rückgabeschuldners für\nsen Rückgabe das Gericht zu entscheiden hat, nach\n1. den Erwerb des Kulturgutes und\n§ 33 sichergestellt, so ist in der gerichtlichen Entschei-\ndung über die Rückgabe auch über die Kosten zu ent-          2. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Kul-\nscheiden, die der zuständigen Behörde durch die                  turgutes.\nSicherstellung entstanden sind.                              Die Entschädigung darf die Aufwendungen nicht über-\nsteigen. Für entgangenen Gewinn ist keine Entschädi-\n§ 65                              gung zu zahlen.\nKosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen                    (2) Bleibt das Kulturgut auch nach der Rückgabe\n(1) Die Kosten, die sich aufgrund der Rückgabe er-        Eigentum des Rückgabeschuldners, so hat der ersu-\ngeben, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaa-         chende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat dem Rück-\ntes oder Vertragsstaates.                                    gabeschuldner abweichend von Absatz 1 nur die Auf-\nwendungen zu erstatten, die dem Rückgabeschuldner\n(2) Die Kosten, die durch Durchführung oder Veran-        daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat,\nlassung von notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung              das Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu dürfen.\ndes sichergestellten Kulturgutes entstehen, gehen zu\nLasten des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertrags-                                  § 68\nstaates. § 64 ist entsprechend anzuwenden.\nErstattungsanspruch des\nersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates\nAbschnitt 3\n(1) Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\nEntschädigung\nkann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig\nund Erstattungsanspruch\nverbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbrin-\ngung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der\n§ 66                              aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten for-\nEntschädigung bei Rückgabe                      dern. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches\n(1) Ist der unmittelbare Eigenbesitzer beim Erwerb        ist entsprechend anzuwenden.\ndes Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vor-            (2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordent-\ngegangen, so kann er die Rückgabe des Kulturgutes            lichen Gerichten geltend zu machen.\nverweigern, bis der ersuchende Mitgliedstaat oder Ver-\ntragsstaat eine angemessene Entschädigung geleistet                                  Kapitel 6\nhat.\nRückgabe\n(2) Bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge muss                unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes\ndie erforderliche Sorgfalt beim Erwerb sowohl vom\nRechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger be-                                      § 69\nachtet worden sein. Beim Erwerb durch Erbschaft muss\nder Erbe oder Vermächtnisnehmer die mangelnde Sorg-             Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten\nfalt des Erblassers gegen sich gelten lassen.                   (1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das\nunrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaa-\n(3) Bei der Entscheidung, ob der unmittelbare Eigen-\ntes ausgeführt worden ist, macht im jeweiligen Mit-\nbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist,\ngliedstaat nach dessen Vorschriften die für Kultur und\nwerden alle Umstände beim Erwerb des Kulturgutes\nMedien zuständige oberste Bundesbehörde im Beneh-\nberücksichtigt, insbesondere\nmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des\n1. die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes,         Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmä-\n2. die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaa-          ßigen Ausfuhr dauerhaft befand, geltend. Ist der Ort der\ntes oder Vertragsstaates erforderliche Ausfuhrge-        letzten dauerhaften Belegenheit des Kulturgutes im\nnehmigung,                                               Bundesgebiet nicht feststellbar, so macht die für Kultur\nund Medien zuständige oberste Bundesbehörde den\n3. die jeweiligen Eigenschaften der beim Erwerb des\nAnspruch geltend.\nKulturgutes Beteiligten,\n(2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste\n4. der Kaufpreis,                                            Bundesbehörde setzt die zuständige zentrale Stelle\n5. die Einsichtnahme des unmittelbaren Eigenbesitzers        des ersuchten Mitgliedstaates unverzüglich davon in\nin die zugänglichen Verzeichnisse entwendeten Kul-       Kenntnis, dass sie Klage auf Rückgabe des betreffen-\nturgutes und das Einholen einschlägiger Informatio-      den Kulturgutes erhoben hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016               1931\n§ 70                             Medien zuständigen obersten Bundesbehörde dem\nRückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten               Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes die Rückgabe-\nzusage erteilen. Der Antrag kann schriftlich oder elek-\n(1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das         tronisch übermittelt werden.\nunrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaa-\ntes ausgeführt worden ist, macht das Auswärtige Amt            (2) Die Rückgabezusage erfolgt schriftlich und unter\nim Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zustän-       Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Rückgabezu-\ndigen obersten Bundesbehörde geltend.                       sage“.\n(2) Bevor die für Kultur und Medien zuständige\n§ 75\noberste Bundesbehörde den Rückgabeanspruch gel-\ntend macht, stellt sie das Benehmen her mit der zustän-                            Verlängerung\ndigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich           (1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage kann\ndas Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauer-         von der obersten Landesbehörde im Einvernehmen\nhaft befand.                                                mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten\nBundesbehörde auf Antrag des Entleihers verlängert\n§ 71                             werden. Die Höchstdauer von zwei Jahren soll auch\nKosten                             durch eine Verlängerung nicht überschritten werden.\nIn begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für einen\n(1) Die notwendigen Kosten und Auslagen, die durch\nAufenthalt im Bundesgebiet auf bis zu vier Jahre ver-\ndie Geltendmachung des Rückgabeanspruchs entstan-\nlängert werden.\nden sind, trägt derjenige, der das Kulturgut unrecht-\nmäßig ausgeführt hat. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen          (2) § 73 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nGesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Bundesbehörde, die den Rückgabeanspruch                                      § 76\nnach den §§ 69, 70 geltend macht, setzt den zu erstat-                                Wirkung\ntenden Betrag durch Bescheid fest.                             (1) Die rechtsverbindliche Rückgabezusage bewirkt,\ndass\n§ 72\n1. dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte\nEigentum an zurückgegebenem Kulturgut                     entgegengehalten werden können, die Dritte an dem\nWer Eigentümer des Kulturgutes ist, das unrecht-             Kulturgut geltend machen, und\nmäßig ausgeführt worden ist und in das Bundesgebiet\n2. kein Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis na-\nzurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den\ntional wertvollen Kulturgutes eingeleitet werden kann.\ndeutschen Sachvorschriften.\nDie Rückgabezusage kann nicht aufgehoben, zurück-\nKapitel 7                           genommen oder widerrufen werden und ist für die Auf-\nenthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet sofort\nRückgabezusage                           vollziehbar.\nim internationalen Leihverkehr\n(2) Bis zur Rückgabe des Kulturgutes an den Verlei-\nher, höchstens jedoch für die Dauer der erteilten Rück-\n§ 73\ngabezusage, sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe,\nRechtsverbindliche Rückgabezusage                  Arrestverfügungen, Pfändungen und Beschlagnahmen\n(1) Wird Kulturgut aus dem Ausland für eine öffent-      des Kulturgutes sowie behördliche Vollstreckungsmaß-\nliche Ausstellung oder für eine andere Form der öffent-     nahmen oder Sicherstellungen nach diesem Gesetz\nlichen Präsentation, einschließlich einer vorherigen        oder anderen Rechtsvorschriften nicht zulässig.\nRestaurierung für diesen Zweck, oder für Forschungs-           (3) Die Ausfuhr nach Ablauf des Leihvertrages unter-\nzwecke an eine Kulturgut bewahrende oder wissen-            liegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24.\nschaftliche Einrichtung im Bundesgebiet vorüberge-\nhend ausgeliehen, so kann die oberste Landesbehörde                                  Kapitel 8\nim Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständi-\ngen obersten Bundesbehörde eine rechtsverbindliche                Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll\nRückgabezusage für die Aufenthaltsdauer des Kultur-\ngutes im Bundesgebiet erteilen. Die Rückgabezusage                                      § 77\ndarf höchstens für zwei Jahre erteilt werden.                                     Erhebung und\n(2) Für die Erteilung der rechtsverbindlichen Rück-                  Verarbeitung von Informationen\ngabezusage ist die oberste Landesbehörde des Landes                einschließlich personenbezogener Daten\nzuständig, in dem der Entleiher seinen Hauptsitz hat.          (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zustän-\nBei mehreren Leihorten ist die Behörde des ersten           digen Behörden des Bundes und der Länder dürfen In-\nLeihortes zuständig.                                        formationen einschließlich personenbezogener Daten\nerheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforder-\n§ 74                             lich ist\nErteilung der                         1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,\nrechtsverbindlichen Rückgabezusage                      nach landesrechtlichen Regelungen zum Schutz be-\n(1) Auf Antrag des Entleihers kann die oberste               weglichen Kulturgutes, nach unmittelbar geltenden\nLandesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und                Rechtsakten der Europäischen Union und der Euro-","1932            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\npäischen Gemeinschaft, die Verbote und Beschrän-            (3) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Be-\nkungen enthalten, sowie                                  hörden des Bundes und der Länder unterliegen, soweit\n2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der aufgrund            sie an dem gemeinsamen Verfahren teilnehmen, dem\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.             Bundesdatenschutzgesetz. Die zuständige Kontroll-\nstelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 2 des E-Govern-\n(2) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener         ment-Gesetzes für die Einhaltung der Datenschutzvor-\nDaten bleiben unberührt.                                     schriften mit Bezug auf das gemeinsame Verfahren ist\ndie oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\n§ 78                             und die Informationsfreiheit. Die Zuständigkeit der oder\nÜbermittlung von                         des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die\nInformationen einschließlich personen-               Informationsfreiheit lässt die Zuständigkeit der oder des\nbezogener Daten an die zuständige Behörde               Landesbeauftragten für den Datenschutz im Übrigen\nunberührt.\n(1) Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 des Bundes-\ndatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-               (4) Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens werden\nchung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt       neben den Daten zur Identifikation des Kulturgutes\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015            auch die personenbezogenen Daten der Eigentümer\n(BGBl. I S. 162) geändert worden ist, dürfen Informatio-     und soweit erforderlich der Besitzer des nationalen\nnen einschließlich personenbezogener Daten der nach          Kulturgutes verarbeitet. Dies sind insbesondere deren\ndiesem Gesetz zuständigen Behörde des Bundes und             Namen und Adressen.\nder Länder übermitteln, soweit dies erforderlich ist,           (5) Einzelheiten des gemeinsamen Verfahrens, ins-\ndamit diese Behörde ihre in § 77 genannten Aufgaben          besondere die jeweils verantwortliche Stelle für die\nerfüllen kann.                                               Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung\n(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zu-        von fachlichen und technischen Vorgaben nach § 11\nständigen Behörden des Bundes und der Länder zu              Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des E-Government-Geset-\nunterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfül-        zes, werden durch für alle Länder verbindliche Be-\nlung ihrer Aufgaben Kenntnis davon erlangen, dass            schlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Ab-\nKulturgut unter Verstoß gegen die Einfuhr- und Ausfuhr-      satz 4 geregelt.\nbestimmungen ein- oder ausgeführt worden ist oder\nwerden soll.                                                                            § 80\n(3) Die für die Einleitung und Durchführung eines                     Übermittlung von Informationen\nStraf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stel-                   einschließlich personenbezogener\nlen haben die nach diesem Gesetz zuständigen Behör-              Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten\nden des Bundes und der Länder unverzüglich über die\nEinleitung und die Erledigung eines auf Kulturgut bezo-         (1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste\ngenen Straf- oder Bußgeldverfahrens bei der Staatsan-        Bundesbehörde erteilt den zuständigen zentralen Stel-\nwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung      len eines Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen,\nund Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen               1. soweit es für deren Prüfung erforderlich ist, Aus-\nVerwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen                 kunft, ob\nVorschriften zu unterrichten. Satz 1 ist nicht für Verfah-\nren wegen einer Ordnungswidrigkeit anzuwenden, die               a) die Voraussetzungen für ein Rückgabeersuchen\nnur mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet                 oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind oder\nwerden kann.                                                     b) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus-\n(4) Bei Eingang eines Rechtshilfeersuchens eines                 fuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG)\nanderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates ist Ab-                Nr. 116/2009 gegeben sind, sowie\nsatz 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,              2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von\ndass auch die für Kultur und Medien zuständige                   gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundes-\noberste Bundesbehörde unterrichtet wird. Diese unter-            gebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können.\nrichtet in Fällen eines Rechtshilfeersuchens eines Ver-\ntragsstaates das Auswärtige Amt.                             Die Auskunftserteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2\numfasst neben nichtpersonenbezogenen Daten den\n§ 79                             Namen und die ladungsfähige Anschrift der derzeitigen\noder vorherigen Eigentümer oder Besitzer, soweit dies\nGemeinsames Verfahren von Bund und Ländern                für die Prüfung der zuständigen Stelle des anderen Mit-\n(1) Zum umfassenden Schutz nationalen Kulturgutes         gliedstaates erforderlich ist.\nführen Bund und Länder ein gemeinsames Verfahren im             (2) Das Auswärtige Amt erteilt einem Vertragsstaat\nSinne des § 11 des E-Government-Gesetzes. Sie sind           auf begründetes Ersuchen\nbefugt, Informationen einschließlich personenbezoge-\nner Daten in dem gemeinsamen Verfahren zu verarbei-          1. soweit es für dessen Prüfung erforderlich ist, Aus-\nten.                                                             kunft, ob die Voraussetzungen für ein Rückgabeer-\nsuchen oder eine Klage auf Rückgabe gegeben sind,\n(2) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Be-\nsowie\nhörden des Bundes und der Länder sind jeweils für\ndie Rechtmäßigkeit der von ihnen vorgenommenen               2. Auskünfte, die zur Auffindung und Rückgabe von\nDatenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung                gestohlenem oder unrechtmäßig in das Bundes-\nverantwortlich.                                                  gebiet eingeführtem Kulturgut beitragen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016              1933\n(3) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen in                                      § 82\nMitgliedstaaten und Vertragsstaaten nur übermittelt                        Anmeldepflicht bei Ein- und\nwerden, wenn deren Kenntnis für die Rechtsverfolgung              Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten\nvon Rückgabeansprüchen nach diesem Gesetz erfor-\nderlich ist. Die Datenübermittlung muss zusätzlich den          (1) Bei der zuständigen Zollstelle ist Kulturgut anzu-\nAnforderungen der §§ 4b und 4c des Bundesdaten-              melden, das\nschutzgesetzes genügen.                                      1. unmittelbar aus einem Drittstaat eingeführt werden\nsoll und zur Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat einer\n§ 81                                 Genehmigung durch diesen Staat bedarf oder\n2. in einen Drittstaat ausgeführt werden soll und zur\nMitwirkung der                             Ausfuhr aus dem Binnenmarkt einer Genehmigung\nZollbehörden, Anhaltung von Kulturgut                    nach diesem Gesetz oder nach einem im Amtsblatt\n(1) Die Zollbehörden wirken im Rahmen ihrer Zu-               der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar\nständigkeit bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr             geltenden Rechtsakt der Europäischen Union bedarf.\nvon Kulturgut mit, für das Verbote oder Beschränkun-            (2) Die Anmeldung hat die Person vorzunehmen, die\ngen nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses            das Kulturgut einführt oder ausführt. Bei der Anmeldung\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten. Soweit          sind die für die Einfuhr oder Ausfuhr erforderlichen Ge-\nes zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund         nehmigungen oder sonstigen Dokumente vorzulegen.\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-            (3) Auf Verlangen der zuständigen Zollstelle ist das\nderlich ist, dürfen die Zollbehörden die im Rahmen ihrer     anmeldepflichtige Kulturgut vorzuführen.\nzollamtlichen Überwachung gewonnenen Informatio-\nnen, auch soweit sie dem Steuergeheimnis unterliegen,                                Kapitel 9\nden zuständigen Behörden übermitteln.\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n(2) Die für Kultur und Medien zuständige oberste\nBundesbehörde kann der zuständigen zentralen Stelle                                     § 83\nder Zollverwaltung konkrete länder-, waren- oder per-\nStrafvorschriften\nsonenbezogene Risikohinweise übermitteln.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n(3) Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung        Geldstrafe wird bestraft, wer\nAnhaltspunkte für einen Verstoß gegen dieses Gesetz          1. entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut aus-\noder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene               führt,\nRechtsverordnung, so unterrichten die Zollbehörden\nunverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in           2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von\ndem sich das Kulturgut bei der Anhaltung befindet.               dem er weiß, dass es nach § 32 Absatz 1 Nummer 1\noder 2 unrechtmäßig eingeführt wurde,\n(4) Im Falle des Absatzes 3 halten die Zollbehörden       3. entgegen § 28 Kulturgut einführt, von dem er weiß,\ndie Waren, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel             dass es unter Verstoß gegen eine dort genannte\nsowie die beigefügten Unterlagen auf Kosten und Ge-              Rechtsvorschrift verbracht worden ist,\nfahr des Verfügungsberechtigten an. Sie können die\nangehaltenen Waren sowie deren Beförderungs- und             4. entgegen § 40 Absatz 1 Kulturgut in Verkehr bringt,\nVerpackungsmittel auch durch einen Dritten verwahren             das abhandengekommen ist oder von dem er weiß,\nlassen. § 39 ist entsprechend anzuwenden.                        dass es rechtswidrig ausgegraben oder nach § 32\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 2 unrechtmäßig eingeführt\n(5) Die Zollbehörde gibt das angehaltene Kulturgut,           worden ist, oder\ndie Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie die            5. entgegen § 40 Absatz 3 ein Verpflichtungs- oder Ver-\nbeigefügten Unterlagen frei, wenn die sonstigen Anfor-           fügungsgeschäft über Kulturgut abschließt, das\nderungen und Förmlichkeiten für eine Freigabe erfüllt            durch eine in Nummer 1 oder 2 bezeichnete Hand-\nsind und                                                         lung ausgeführt worden ist.\n1. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass sie das          (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Ab-\nKulturgut nach § 33 sichergestellt hat,                  satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom\n18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern\n2. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass das Kul-      (kodifizierte Fassung) (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1)\nturgut nicht sichergestellt wird, oder                   Kulturgut ausführt.\n3. nach Ablauf von drei Arbeitstagen seit der Unterrich-        (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\ntung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zuständigen      Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 18 Absatz 1,\nBehörde zum weiteren Vorgehen vorliegt oder              auch in Verbindung mit Absatz 2, Kulturgut beschädigt,\nzerstört oder verändert.\n4. nach Ablauf von zehn Arbeitstagen seit der Unter-\nrichtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zustän-         (4) Der Versuch ist strafbar.\ndigen Behörde über die Sicherstellung des Kultur-           (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\ngutes nach § 33 vorliegt.                                Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1\nNummer 4\n(6) Es ist verboten, nach Absatz 4 angehaltenes\nKulturgut zu beschädigen, zu zerstören oder dessen           1. gewerbsmäßig handelt oder\nErscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur         2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-\nvorübergehend zu verändern.                                      setzten Begehung solcher Taten verbunden hat.","1934             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\n(6) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit                                   § 86\nGeldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-                          Besondere Voraussetzung\nsatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 in Ausübung                           der Verwertung von Kulturgut\neiner gewerblichen Tätigkeit fahrlässig handelt.\n(1) Kulturgut, das nach § 85 der Einziehung oder\n(7) Das Gericht kann in den Fällen des Absatzes 1          dem Verfall unterliegt, darf nur mit Zustimmung der zu-\nNummer 1 die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafge-           ständigen Behörde verwertet werden.\nsetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der\n(2) Die Zustimmung kann versagt werden. Sie ist im\nTäter das Kulturgut unverzüglich in das Bundesgebiet\nRegelfall zu versagen für Kulturgut,\nzurückbringt.\n1. das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24\nunterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis\n§ 84\nnational wertvollen Kulturgutes noch nicht abschlie-\nBußgeldvorschriften                           ßend geprüft worden ist,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                            2. das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unter-\nliegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den\n1. entgegen § 15 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht            Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig             Anspruch noch nicht erloschen ist oder\nmacht,                                                    3. dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder\n2. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Name                    für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfalts-\noder Anschrift einer dort genannten Person nicht              pflicht nach § 44 besteht.\noder nicht rechtzeitig feststellt,                           (3) Vor der Verwertung von Kulturgut ausländischer\nStaaten sind das Auswärtige Amt und die für Kultur und\n3. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Be-\nMedien zuständige oberste Bundesbehörde anzuhören.\nschreibung oder eine Abbildung nicht oder nicht\nrechtzeitig anfertigt oder                                   (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch bei Einziehung und\nVerfall nach anderen Rechtsvorschriften anzuwenden.\n4. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine dort\ngenannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ein-         (5) Eine Verwertung von Kulturgut, das die zustän-\nholt.                                                     dige Behörde nach diesem Gesetz eingezogen hat, ist\nerst möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           abschließend geprüft sind.\nfahrlässig\n§ 87\n1. entgegen § 30 Satz 1 bei der Einfuhr von Kulturgut,\nvon dem er weiß oder hätte wissen müssen, dass es               Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden\nvon einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als na-           (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und\ntionales Kulturgut eingestuft oder definiert worden       Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 83 und 84 Ermitt-\nist, eine dort verlangte Unterlage nicht mit sich führt   lungen nach § 161 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozess-\noder                                                      ordnung in den Fällen des § 83 Absatz 1 Nummer 1, 2\noder 3 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 6 sowie\n2. entgegen § 82 Absatz 3 Kulturgut nicht oder nicht\nim Fall des § 83 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4\nrechtzeitig vorführt.\nauch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungs-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des          ämter vornehmen lassen. Die nach § 36 Absatz 1 Num-\nAbsatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu           mer 2 oder Absatz 2 des Gesetzes gegen Ordnungs-\ndreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer          widrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde kann in\nGeldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet wer-             den Fällen des Satzes 1 Ermittlungen auch durch die\nden.                                                          Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen\nlassen.\n§ 85                                 (2) § 21 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes\nvom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Arti-\nEinziehung und erweiterter Verfall                kel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\n(1) Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungs-        S. 1474) geändert worden ist, ist entsprechend anzu-\nwidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden,         wenden.\nso können folgende Gegenstände eingezogen werden:\n§ 88\n1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-\nStraf- und Bußgeldverfahren\nnungswidrigkeit bezieht, oder\nSoweit für Straftaten nach § 83 das Amtsgericht\n2. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu          sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit\nihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden         bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zu-\noder bestimmt gewesen sind.                               ständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregie-\n§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes             rung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zustän-\nüber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.                    digkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit\ndies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrs-\n(2) In den Fällen des § 83 Absatz 5 Nummer 2 ist           verhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere\n§ 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.                       örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Lan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016             1935\ndesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landes-                                  Artikel 2\njustizverwaltung übertragen.\nÄnderung des\nGesetzes zur Errichtung einer Stiftung\nKapitel 10\n„Deutsche Bundesstiftung Umwelt“\nEvaluierung,                              In § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer\nÜbergangs- und Ausschlussvorschriften                 Stiftung „Deutsche Bundesstiftung Umwelt“ vom\n18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1448) werden die Wörter „– Be-\n§ 89                               wahrung und Sicherung national wertvoller Kulturgüter\nim Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvor-\nEvaluierung\nhaben).“ durch die Wörter „– Bewahrung und Sicherung\nDas für Kultur und Medien zuständige Mitglied der         nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Um-\nBundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundes-           welteinflüsse (Modellvorhaben).“ ersetzt.\ntag und den Bundesrat über die Anwendung des Ge-\nsetzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Verwal-                                    Artikel 3\ntungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Ge-\nsetzes.                                                                             Änderung des\nGesetzes zu der Konvention\n§ 90                                          vom 14. Mai 1954 zum Schutz\nvon Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\nFortgeltung und\nBefristung bisherigen Abwanderungsschutzes                  Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes zu der Konvention\nvom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei be-\n(1) Bestandteil des Verzeichnisses national wertvol-      waffneten Konflikten vom 11. April 1967 (BGBl. 1967 II\nlen Kulturgutes ist Kulturgut, das aufgrund des Geset-       S. 1233, 2471), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwan-            vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist,\nderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli         wird wie folgt gefasst:\n1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 2 des\n„(5) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und\nGesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) geändert\nKatastrophenhilfe ist zuständig für\nworden ist, eingetragen worden ist in\n1. die Verbreitung des Wortlauts der Konvention und\n1. ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder          ihrer Ausführungsbestimmungen nach Artikel 25\n2. ein Verzeichnis national wertvoller Archive eines             der Konvention, soweit sie nicht nach Absatz 4\nLandes.                                                      Buchstabe b erfolgt,\n(2) Die Ausfuhr bleibt genehmigungspflichtig, längs-      2. die Verpackung, Dokumentation, Einlagerung und\ntens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025                        Aufbewahrung von Sicherungsmedien an einem\nzentralen Bergungsort.“\n1. von Kunstwerken, die aufgrund der Verordnung über\ndie Ausfuhr von Kunstwerken der Reichsregierung\nArtikel 4\nvom 11. Dezember 1919 (RGBl. S. 1961), die zuletzt\ndurch die Verordnung vom 20. Dezember 1932                                      Änderung des\n(RGBl. I S. 572) verlängert worden ist, in das Ver-                        Einführungsgesetzes\nzeichnis der national wertvollen Kunstwerke einge-                 zum Gerichtsverfassungsgesetz\ntragen waren und über deren Eintragung in ein Ver-\nIn § 14 Absatz 1 Nummer 9 des Einführungsgesetzes\nzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht\nzum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesge-\nentschieden worden ist, und\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffent-\n2. von registriertem Kulturgut nach dem Kulturgut-           lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191)     kel 130 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nund über dessen Eintragung in ein Verzeichnis natio-     S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Klima\nnal wertvollen Kulturgutes noch nicht entschieden        und Landschaft“ durch die Wörter „Klima und Land-\nworden ist.                                              schaft sowie das kulturelle Erbe“ ersetzt.\n(3) Für Verfahren, die bis 6. August 2016 eingeleitet\nund bekannt gemacht worden sind, gelten die Vor-                                      Artikel 5\nschriften des Gesetzes zum Schutz deutschen Kultur-                                 Änderung des\ngutes gegen Abwanderung in der Fassung der Be-                                   Gesetzes über die\nkanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das              internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007\n(BGBl. I S. 757, 2547) geändert worden ist, bis zum             § 56b Absatz 2 des Gesetzes über die internationale\nAbschluss des Verfahrens fort.                               Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-\n§ 91                               letzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie\nAusschluss abweichenden Landesrechts                  folgt gefasst:\nVon den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76          „(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kultur-\ngetroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens             gut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutz-\nkann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.              gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) beziehen,","1936           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\nbedürfen der Einwilligung der für Kultur und Medien zu-          „bb) die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jah-\nständigen obersten Bundesbehörde.“                                     ren im Besitz der Familie befinden oder in ein\nVerzeichnis national wertvollen Kulturgutes\nArtikel 6                                      nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgeset-\nzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der\nÄnderung der                                      jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.“\nFIDE-Verzeichnis-Verordnung\n2. Dem § 37 wird folgender Absatz 11 angefügt:\n§ 1 Absatz 1 Nummer 8 der FIDE-Verzeichnis-Ver-\n„(11) § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Dop-\nordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die\npelbuchstabe bb in der am 6. August 2016 gelten-\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember\nden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die\n2015 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie\nSteuer nach dem 5. August 2016 entstanden ist.“\nfolgt gefasst:\n„8. Straftaten gegen Vorschriften über den Warenver-                                   Artikel 9\nkehr zum Schutz des Kulturgutes nach § 83 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 des Kulturgutschutzgesetzes                                    Änderung der\nvom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).“                                        Gewerbeordnung\n§ 29 Absatz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung in der\nArtikel 7                             Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 58\nÄnderung des\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-\nEinkommensteuergesetzes                          ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nIn § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Einkommen-           „5. soweit diese einer gewerblichen Tätigkeit nach § 42\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes nachgehen.“\nvom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zu-\nletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016\nArtikel 10\n(BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „oder in das Verzeichnis national wertvollen                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nKulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nArchive eingetragen sind“ durch die Wörter „oder als          Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\nnationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvol-\n1. das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-\nlen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutz-\ngen Abwanderung in der Fassung der Bekanntma-\ngesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetra-\nchung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt\ngen ist“ ersetzt.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007\n(BGBl. I S. 757, 2547) geändert worden ist,\nArtikel 8\n2. das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007\nÄnderung des Erbschaft-                            (BGBl. I S. 757, 2547; 2008 II S. 235), das durch\nsteuer- und Schenkungsteuergesetzes                        Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in             (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                3. die Kulturgüterverzeichnis-Verordnung vom 15. Ok-\n1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des          tober 2008 (BGBl. I S. 2002) sowie\nGesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) ge-           4. das Gesetz zur Ausführung der Konvention vom\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-\n1. § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-                neten Konflikten vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757,\nstabe bb wird wie folgt gefasst:                             762, 2547).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}