{"id":"bgbl1-2016-38-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":38,"date":"2016-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels","law_date":"2016-08-03T00:00:00Z","page":1866,"pdf_page":2,"num_pages":45,"content":["1866                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\nÄnderungsverordnung\nzu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels1\nVom 3. August 2016\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das\nAuf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und des § 68                        Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-\nAbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit den                             vernehmen mit\n§§ 65, 66 und 67 Nummer 1 und 8 und den §§ 126,                              – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, so-\n128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August                              weit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit\n1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 57c Satz 1 zuletzt                         Absatz 3 Nummer 1 und mit den §§ 65 und 66 Satz 1\ndurch Artikel 303 Nummer 2 der Verordnung vom                                  Nummer 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und Satz 3, auch in\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 65 zuletzt durch                          Verbindung mit den §§ 126, 128 und 129 des Bun-\nArtikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. August 1992                            desberggesetzes beruhen und Fragen des Arbeits-\n(BGBl. I S. 1564), § 66 zuletzt durch Artikel 2 des Ge-                        schutzes betreffen,\nsetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764), § 68 Absatz 2                    – dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nund 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a                           Bau und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf\nund b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                              § 57c Satz 1 Nummer 1 und § 68 Absatz 2 Nummer 2\nS. 1474) und § 129 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 303                          und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit\nNummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015                                    § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8,\n1\nauch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggeset-\nDiese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umset-\nzung folgender EU-Richtlinien:                                               zes beruhen,\nfür die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen           – und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale\nnach § 3 des Bundesberggesetzes im Offshore-Bereich der                      Infrastruktur, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2\n– Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über                Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Num-\nMindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Be-\nnutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei\nmer 2 und 3 und mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nder Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1    stabe a, Nummer 3 und 8, auch in Verbindung mit\nder Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18), die       § 126 des Bundesberggesetzes beruhen und soweit\nzuletzt durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,\nS. 21) geändert worden ist,\nVorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\n– Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindest-\nsatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 126 des\nvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz-            Bundesberggesetzes beruhen und Tätigkeiten im\nkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne          Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesberggesetzes im\nvon Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245\nvom 26.8.1992, S. 23),\nBereich des Festlandsockels und der Küstengewässer\n– Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Min-\nbetreffen:\ndestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Ge-\nsundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen                                   Artikel 1\ndurch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelricht-\nlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)                         Bergverordnung\n(ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie\n2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden                         für das Gebiet der Küsten-\nist,                                                                          gewässer und des Festlandsockels\n– Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über                (Offshore-Bergverordnung – OffshoreBergV)\nMindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Ge-\nsundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertä-                           Inhaltsübersicht\ngigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im\nSinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl.                                 Kapitel 1\nL 404 vom 31.12.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie\nAllgemeine Vorschriften\n2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,\n– Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Ände-                                     Abschnitt 1\nrung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Si-\ncherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln\nEinleitung\ndurch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne   § 1 Geltungsbereich\ndes Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 335\n§ 2 Begriffsbestimmung\nvom 30.12.1995, S. 28),\n– Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprü-                                   Abschnitt 2\nfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26                            Maßnahmen zum\nvom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU\nSchutz des Meeres und des Meeresgrundes\n(ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist\nsowie für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl            §  3   Grundsätzliche Anforderungen\nund Erdgas im Offshore-Bereich der Richtlinie 2013/30/EU des Euro-        §  4   Abwasser, Abfall\npäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Si-          §  5   Bohrspülung, Bohrklein\ncherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Ände-\nrung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).         §  6   Entledigung und Bergung von Gegenständen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016                     1867\n§ 7 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen                      § 47  Durchführung der unabhängigen Überprüfung\n§ 8 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen                    § 48  Interner Notfalleinsatzplan\n§ 9 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten            § 49  Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten\n§ 50  Mitteilung über den kombinierten Betrieb\nAbschnitt 3                           § 51  Mitteilung über die Standortverlegung\nMaßnahmen zur Sicherheit des Schiffs- und             § 52  Rohrleitungen\nLuftverkehrs und von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur\n§ 10 Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeige-                            Abschnitt 2\npflicht                                                         Anforderungen an Plattformen; Notfallmaßnahmen\n§ 11 Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen        § 53  Genehmigung von Plattformen\n§ 12 Schiffe im Nahbereich                                      § 54  Positionierung von Plattformen auf See\n§ 13 Sicherheitszonen                                           § 55  Sprech- und Sprechfunkverbindungen\n§ 14 Sicherung des Hubschrauberverkehrs                         § 56  Melde- und Schutzsysteme\n§ 15 Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur               § 57  Rettungsmittel\n§ 58  Notfallübungen\nAbschnitt 4\n§ 59  Notfallmaßnahmen\nEignungsuntersuchungen; Arbeitsschutz\n§ 16 Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Min-                                 Abschnitt 3\nderjähriger                                                         Sonstige Berichts- und Handlungspflichten\n§ 17 Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäf-\ntigten                                                    § 60 Leitfäden\n§ 18 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe                              § 61 Vertrauliche Meldung\n§ 19 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument                 § 62 Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behör-\nden\n§ 20 Sprachliche Verständigung\n§ 63 Beförderungspflicht\n§ 21 Wetterschutzkleidung\n§ 64 Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außer-\n§ 22 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen                              halb der Europäischen Union\n§ 23 Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten\n§ 24 Durchführung von Taucherarbeiten                                                      Abschnitt 4\n§ 25 Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von\nPflichten der Behörden\nTaucherarbeiten\n§ 26 Brand-, Explosions- und Gasschutz                          § 65 Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge\n§ 27 Ablegestationen und Sammelpunkte                           § 66 Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall\n§ 28 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen       § 67 Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Mel-\ndepflichten\n§ 29 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln\n§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisie-\nrender Strahlung                                                                     Kapitel 3\nSchlussvorschriften\nAbschnitt 5                           § 68  Übertragung der Pflichten\nBohrungen                             § 69  Untergrundspeicherung\n§ 31  Niederbringen von Bohrungen                               § 70  Ausnahmebewilligungen\n§ 32  Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht      § 71  Ordnungswidrigkeiten\n§ 33  Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas              § 72  Übergangsregelung\n§ 34  Hilfsbohrungen                                            Anlage 1 Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und\n§ 35  Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen                             die Genehmigung von Plattformen\n§ 36  Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit      Anlage 2 Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten\nAnlage 3 Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung\nAbschnitt 6                                     schwerer Unfälle\nSonstige Pflichten                        Anlage 4 Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60\n§ 37 Betriebsanweisungen                                        Anlage 5 Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen\n§ 38 Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen  Anlage 6 Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrun-\ngen\n§ 39 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen\nAnlage 7 Informationsaustausch und Jahresbericht\nKapitel 2\nKapitel 1\nOffshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten\nAllgemeine Vorschriften\nAbschnitt 1\nAnforderungen an das Risikomanagement                                        Abschnitt 1\nund den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung\n§ 40  Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement\nEinleitung\n§ 41  Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht\n§ 42  Anforderungen an den Betriebsplan\n§1\n§ 43  Bericht über ernste Gefahren                                                     Geltungsbereich\n§ 44  Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle           (1) Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewin-\n§ 45  Sicherheits- und Umweltmanagementsystem                   nung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet\n§ 46  Systeme zur unabhängigen Überprüfung                      der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bun-","1868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\ndesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die                (5) „Risiko“ ist die Kombination aus der Eintritts-\ndamit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen so-            wahrscheinlichkeit eines Unfalls und seinen Folgen.\nwie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für\n(6) „Vertretbar“ ist ein Risikoniveau, wenn seine Ver-\nTransit-Rohrleitungen anzuwenden. Sie ist nicht anzu-\nringerung Zeit, Kosten oder Aufwand erfordern würde,\nwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland\ndie in einem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen\naus vorgenommen werden und unter ein Küstengewäs-\neiner solchen Verringerung stehen. Bei der Beurteilung,\nser reichen.\nob ein solches Missverhältnis besteht, ist ein der Unter-\n(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzu-            nehmung angemessenes Risikoniveau, das auf be-\nwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist,         währten Verfahren beruht, zugrunde zu legen.\n1. für das Untersuchen des Untergrundes auf seine                 (7) „Einrichtungen“ sind alle Betriebsanlagen und\nEignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im         Betriebseinrichtungen, die überwiegend einer in § 1 ge-\nOffshore-Bereich und                                      nannten Tätigkeit dienen oder zu dienen bestimmt sind,\n2. für das Errichten und Betreiben von Untergrundspei-         einschließlich Plattformen, angebundenen Einrichtun-\nchern im Offshore-Bereich.                                gen, auch wenn sie sich außerhalb der Sicherheitszone\nbefinden, sowie Bohrungen und Leitungssysteme, auch\n§2                               wenn diese nicht an die Plattform oder Bohrung ange-\nschlossen sind.\nBegriffsbestimmung\n(8) „Plattform“ ist jede bewegliche oder ortsfeste\n(1) „Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten“ sind alle\nEinrichtung mit einem schwimmenden oder auf dem\nTätigkeiten, die der Aufsuchung, Gewinnung und Auf-\nMeeresgrund abgestützten oder aufliegenden Trag-\nbereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich\nwerk, die der Durchführung von Offshore-Erdöl- und\neinschließlich der bei ihrer Gewinnung anfallenden\n-Erdgasaktivitäten oder der Unterbringung der Be-\nGase dienen und im Zusammenhang mit einer Platt-\nschäftigten dient. Als Plattform gilt auch eine Kombina-\nform oder anderen Einrichtung ausgeübt werden. Zu\ntion solcher Einrichtungen, wenn diese dauerhaft durch\nden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehören\nBrücken oder andere Strukturen untereinander verbun-\ndie Konzeption, die Planung, der Bau, der Betrieb und\nden sind. Keine Plattformen sind Betriebseinrichtun-\ndie Stilllegung der Plattform oder anderen Einrichtung.\ngen, die Bestandteil der Bohrung sind, und angebun-\nNicht zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten\ndene Einrichtungen.\ngehört die Errichtung und der Betrieb von Transit-Rohr-\nleitungen, sofern nichts anderes in dieser Verordnung             (9) „Andere Einrichtungen“ sind Einrichtungen nach\nbestimmt ist.                                                  Absatz 7 mit Ausnahme von Plattformen.\n(2) „Ernste Gefahr“ ist eine Situation, die zu einem          (10) „Angebundene Einrichtungen“ sind\nschweren Unfall führen könnte.\n1. Einrichtungen, die sich auf der Hauptstruktur der\n(3) „Schwerer Unfall“ ist in Bezug auf eine Plattform          Plattform befinden oder daran befestigt sind,\noder andere Einrichtung\n2. Bohrungen und zugehörige Strukturen, Zusatzein-\n1. eine Explosion, ein Brand, ein Verlust der Kontrolle            heiten und -geräte, die an die Plattform angebunden\nüber das Bohrloch oder ein Entweichen von Erdöl,              sind, oder\nErdgas oder gefährlichen Stoffen, die, der oder das\nzu dem Tod eines Menschen, einem schweren Per-            3. Leitungssysteme oder Komponenten, die an die\nsonenschaden, einer Lebensgefahr oder einer Ge-               Plattform oder die Bohrungen angeschlossen sind.\nfahr einer schweren Körperverletzung führt,               Angebundene Einrichtungen nach Satz 1 sind nur sol-\n2. eine erhebliche Beschädigung der Plattform oder             che, die sich bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch\nanderen Einrichtungen mit Todesfolge oder schwe-          innerhalb der Sicherheitszone befinden, sofern in der\nrem Personenschaden oder mit einem erheblichen            Verordnung nichts anderes bestimmt ist.\nPotenzial dafür,                                             (11) „Bohrung“ ist ein Bohrloch mitsamt der dazu-\n3. jeder andere Vorfall mit Todesfolge oder schwerem           gehörigen Verrohrung, der Zementation, der Komplet-\nPersonenschaden bei fünf oder mehr Personen, die          tierung und den übertägigen Absperreinrichtungen. Das\nsich auf der Plattform befinden, auf der sich der Un-     Bohrloch wird von der Erdoberfläche aus zur Aufsu-\nfall ereignet, oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgas-     chung und Gewinnung von Bodenschätzen abgeteuft.\naktivität im Zusammenhang mit der Plattform oder          Erdoberfläche ist auch der Meeresgrund und der Grund\neiner anderen Einrichtung ausüben, oder                   der Seewasserstraßen im Sinne des Bundeswasser-\nstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n4. jeder schwere Umweltvorfall als Folge der in den\nvom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das\nNummern 1, 2 und 3 genannten Vorfälle; dies gilt\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2016\nbei Umweltvorfällen als Folge der Nummer 1 und 2\n(BGBl. I S. 1578) geändert worden ist.\nauch, wenn es bei dem Vorfall nicht zu einer Gefahr\nfür Personen oder einem Schaden für Leib und                 (12) „Hilfsbohrungen“ sind Bohrungen, die sekundä-\nLeben von Personen gekommen ist.                          ren oder tertiären Fördermaßnahmen dienen oder die\nzur sonstigen Einleitung von bei der Gewinnung oder\n(4) „Schwerer Umweltvorfall“ ist ein Vorfall, der zu\nAufbereitung anfallenden Stoffen in den Untergrund be-\neinem Umweltschaden im Sinne des § 2 Nummer 1\nstimmt sind.\ndes Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007\n(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-          (13) „Bohrungsarbeiten“ sind alle eine Bohrung be-\nzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert wor-          treffenden Betriebsvorgänge, einschließlich der Nieder-\nden ist, führt oder voraussichtlich führen wird.               bringung einer Bohrung, der Instandsetzung oder der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1869\nAussetzung der Bohrungsarbeiten und der endgültigen           Fassung anzuwenden. Ergänzend sind die Vorschriften\nAufgabe eines Bohrlochs.                                      dieser Verordnung anzuwenden.\n(14) „Kombinierter Betrieb“ sind Betriebsabläufe, die         (3) Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Auf-\nvon zwei oder mehreren Plattformen gemeinsam für              nahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermei-\nZwecke durchgeführt werden, die mit einer dieser Platt-       dung oder Verringerung von schädigenden Einwirkun-\nformen zusammenhängen, und die sich dadurch erheb-            gen auf das Meer und den Meeresgrund zu belehren\nlich auf die Risiken für die Sicherheit von Personen oder     und auf die entsprechenden Verhaltensregeln hinzuwei-\nden Schutz der Umwelt auf der anderen Plattform oder          sen. Für die Belehrung ist § 37 Absatz 2 entsprechend\nden anderen Plattformen auswirken.                            anzuwenden. Arbeiten, die besondere Maßnahmen\n(15) „Sicherheitszone“ ist der Bereich innerhalb einer     zum Schutz des Meeres und den Meeresgrund erfor-\nEntfernung von 500 Metern, gemessen vom jeweiligen            dern, müssen vor Ort von einer verantwortlichen Per-\näußeren Rand der Plattform.                                   son überwacht werden. Auf Maßnahmen zum Schutz\n(16) „Beginn des Betriebs“ ist der Zeitpunkt, zu dem       des Meeres und des Meeresgrundes ist § 17 Absatz 3\neine Einrichtung erstmals an den Betriebsvorgängen            entsprechend anzuwenden.\nbeteiligt ist, für die sie ausgelegt wurde.\n(4) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflich-\n(17) „Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen“ bei Öl-            tet, eine Verunreinigung des Meeres und des Meeres-\noder Gasunfällen ist die Tauglichkeit der Systeme für         grundes oder eine sonstige nachteilige Veränderung\nNotfallmaßnahmen bei Öl- oder Gasunfällen hinsicht-           ihrer Eigenschaften zu verhindern oder, soweit eine\nlich der Reaktion auf Öl- oder Gasunfälle. Sie wird er-       Verunreinigung oder nachteilige Veränderung nach den\nmittelt auf der Grundlage einer Analyse der Häufigkeit        Umständen unvermeidbar ist, diese so gering wie mög-\ndes Auftretens, der Dauer und des zeitlichen Ablaufs          lich zu halten.\nvon Umweltbedingungen, die Abhilfemaßnahmen an\neinem bestimmten Standort ausschließen. Die Bewer-               (5) Zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes\ntung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl-             hat der Unternehmer den Stand der Technik einzuhalten.\noder Gasunfällen bestimmt sich nach der Zeit, in der\nsolche Umweltbedingungen nicht gegeben sind. Die                                         §4\nWirksamkeit ist als Prozentsatz auszudrücken. Die Be-\nwertung hat eine Beschreibung der Einsatzbeschrän-                                Abwasser, Abfall\nkungen zu umfassen, die sich aus der Bewertung für\ndie betreffenden Plattformen ergeben.                            (1) Es ist verboten, Abwasser und Abfall in das Meer\neinzubringen, es sei denn, dies ist nach den Vorschrif-\n(18) „Sicherheits- und umweltkritische Elemente“           ten dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften\nsind die Teile einer Plattform oder anderen Einrichtung       zulässig.\neinschließlich Computerprogrammen, deren Zweck un-\nter anderem darin besteht, einen schweren Unfall zu              (2) Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser zu\nverhindern oder seine Folgen zu begrenzen, oder deren         sammeln,\nVersagen dazu führen oder wesentlich dazu beitragen\nkönnte, dass es zu einem schweren Unfall kommt.               1. das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewin-\nnung und Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt\n(19) „Signalperson“ ist eine Person, die einem Tau-\noder\ncher zugeordnet ist, den Tauchgang überwacht und mit\ndem Taucher Kontakt über die Signalleine oder seine           2. das aus ölhaltigem Niederschlagswasser besteht.\nVersorgungsleitung hält.\nEr darf dieses Abwasser nur in das Meer einleiten,\n(20) „Taucherhelfer“ ist eine Person, die mit der Be-\nwenn es nach dem Stand der Technik behandelt wurde.\ndienung und Wartung der für das Tauchen erforder-\nDer Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei der\nlichen Ausrüstung oder mit sonstigen Unterstützungs-\nEinleitung in die Ostsee nicht mehr als 15 Milligramm je\nhandlungen betraut ist.\nLiter, im Übrigen nicht mehr als 30 Milligramm je Liter\nbetragen. Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine\nAbschnitt 2\nEinleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwas-\nMaßnahmen zum Schutz                             sers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten\ndes Meeres und des Meeresgrundes                           werden, kann die zuständige Behörde einen höheren\nÖlgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen.\n§3                               Einzelheiten regeln das Übereinkommen zum Schutz\nGrundsätzliche Anforderungen                     der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. Sep-\n(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsu-            tember 1992 (BGBl. 1994 II S. 1360) und das Helsinki-\nchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren,              Übereinkommen vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II\nder Einrichtungen und der Stellen, an denen bergbau-          S. 1397) in der jeweils geltenden Fassung.\nliche Tätigkeiten im Offshore-Bereich durchgeführt wer-          (3) Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären\nden sollen, dafür zu sorgen, dass nachteilige Einwirkun-      Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das\ngen auf das Meer und den Meeresgrund sowie auf Tiere          Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik\nund Pflanzen unterbleiben oder zumindest so gering            gereinigt wurde. Bei der Reinigung müssen mindestens\nwie möglich gehalten werden.                                  90 Prozent der organischen Inhaltsstoffe abgebaut\n(2) Auf das Einbringen und Einleiten von Stoffen in        werden. Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land\nKüstengewässer ist das Wasserhaushaltsgesetz vom              entsorgt werden. Einzuleitendes Abwasser darf nicht\n31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden      gechlort werden.","1870            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n§5                                                             §7\nBohrspülung, Bohrklein                           Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen\n(1) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der            (1) Für den Fall, dass Treibstoffe, die zur Versorgung\nBohrungsarbeiten sicherzustellen, dass der Verlust           der Plattform bestimmt sind, bei der Übernahme von\noder der Austritt von Bohrspülung so gering wie mög-         Wasserfahrzeugen austreten, hat der Unternehmer\nlich gehalten wird. Hierzu hat er insbesondere geeig-        geeignete Mittel, Geräte und technische Vorrichtungen\nnete Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an           zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung der\nder Bohrung anzubringen.                                     ausgetretenen Treibstoffe bereitzuhalten und diese,\nsoweit erforderlich, unverzüglich einzusetzen.\n(2) Die Verwendung von Bohrspülungen mit Öl oder\nanderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der            (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im\nGenehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmi-            Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingren-\ngung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Bohr-        zung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforder-\nspülung verwendet werden kann und die Auswirkungen           lichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen\nauf die Umwelt vertretbar sind. Bohrspülungen, die auf       Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich\nÖl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren,         einsetzbar sind und, soweit erforderlich, unverzüglich\ndürfen nicht in das Meer eingebracht werden.                 eingesetzt werden.\n(3) Das Einbringen von Bohrklein, das bei der Ver-\n§8\nwendung von Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen\nwassergefährdenden Stoffen basieren, anfällt, in das               Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen\nMeer außerhalb der Küstengewässer bedarf der Ge-                Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nut-\nnehmigung der zuständigen Behörde. § 45 des Wasser-          zung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt\nhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Genehmigung          werden,\nnach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn                    1. so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter\n1. eine Verbringung des Bohrkleins an Land wirtschaft-           Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige\nlich unverhältnismäßig ist,                                 Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen\n2. das Bohrklein nach dem Stand der Technik von Öl               Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders\noder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt           abzudichten, und\nist,                                                    2. so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als\nnatürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;\n3. der Unternehmer nachweist, dass keine erheblichen\nBeeinträchtigungen der Meeresumwelt zu besorgen         § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggeset-\nsind,                                                   zes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der je-\nweils geltenden Fassung bleibt unberührt.\n4. internationale Vereinbarungen der Erteilung nicht\nentgegenstehen,\n§9\n5. der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten                               Maßnahmen bei\nBohrkleins, gemessen über die jeweils mit ölhaltiger            der Gewinnung von Lockersedimenten\nSpülung niedergebrachte Bohrlochlänge, im Durch-\nschnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht            (1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der\nmehr als 10 Gramm je Kilogramm beträgt und              Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Meeresgrund\nsich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel\n6. der Unternehmer die störungsfreie Betriebsweise           und Tone nicht freigelegt werden.\nder Reinigungsanlage sicherstellt.\n(2) Der Unternehmer hat die Böschungswinkel zwi-\n(4) Beim Einbringen von Bohrklein, das bei der Ver-      schen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen\nwendung von Bohrspülungen auf Wasserbasis anfällt,           Meeresgrund flach zu halten. Er hat zu verhindern, dass\nin das Meer außerhalb der Küstengewässer hat der             in dem Gewinnungsgebiet größere Unebenheiten des\nUnternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jewei-         Meeresgrundes entstehen. Größere Steine, die bei der\nligen Meeresbereiches zu berücksichtigen.                    Gewinnung freiwerden und die den Fischfang beein-\nträchtigen können, darf er nicht zurücklassen.\n§6\nEntledigung und Bergung von Gegenständen                                      Abschnitt 3\n(1) Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Ge-                 Maßnahmen zur Sicherheit\ngenstände, die ein Hindernis für die Schifffahrt oder den         des Schiffs- und Luftverkehrs und\nFischfang oder sonst eine Störung des Meeresgrundes          v o n U n t e r w a s s e r- Le i t u n g s i nf r a s t r u k t u r\nin seiner Funktion als natürlicher Lebensraum darstel-\nlen, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem                                       § 10\nMeeresgrund zurückgelassen werden. Unkontrolliert                               Schifffahrtszeichen,\ntreibende, festgekommene oder gesunkene Gegen-                    Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht\nstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich             (1) Der Unternehmer hat Plattformen zur Gewährleis-\nzu bergen.                                                   tung der Sicherheit des Schiffsverkehrs mit den erfor-\n(2) Der Unternehmer hat bei der Einstellung des Be-      derlichen Schifffahrtszeichen zu kennzeichnen und\ntriebs nachzuweisen, dass der Meeresgrund in den ge-         deren ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Maß-\nnutzten Bereichen frei von Gegenständen nach Absatz 1        gebend für die Kennzeichnung ist die Empfehlung\nSatz 1 ist.                                                  O-139 des Internationalen Verbandes der Seezeichen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016                    1871\nverwaltungen (IALA) vom 4. Dezember 2008 in der Fas-                 beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit\nsung vom 13. Dezember 2013*.                                         zu beeinträchtigen oder ihre Position zu verändern.\n(2) Der Unternehmer hat Ankertonnen, Bojen und                       (2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter,\nsonstige Schwimmer, die im Zusammenhang mit einer                    Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt wer-\nPlattform ausgebracht sind und die im Fall ihres Ver-                den, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden,\ntreibens wegen ihrer Größe und Bauart eine Gefahr für                die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen\ndie Schifffahrt darstellen, so zu kennzeichnen, dass sie             oder Schiffsführer durch Blendwirkung oder Spiegelung\nbei Tag und Nacht gut sichtbar sind. Gesunkene oder                  irreführen oder behindern können.\nunkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beein-\nträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit und Leich-                                            § 12\ntigkeit des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüg-                               Schiffe im Nahbereich\nlich zu kennzeichnen.\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass\n(3) Der Unternehmer hat Bohrungen außerhalb von                  Schiffe, die sich einer Plattform nähern, auf der regel-\nPlattformen so herzurichten und zu bezeichnen, dass                  mäßig Personen beschäftigt sind, beobachtet werden\ndie Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist.                und erforderlichenfalls über die Lage der Plattform un-\nMaßgebend für die Bezeichnung ist die Seeschifffahrts-               terrichtet und vor einer weiteren Annäherung gewarnt\nstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung                    werden.\nvom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193)\nin der jeweils geltenden Fassung.                                        (2) Die Beobachtung der Schiffe erfolgt optisch oder,\nbei verminderter Sicht, über Radar. Die Beobachtung\n(4) Der Unternehmer hat Plattformen und andere                   und Unterrichtung der Schiffe erfolgt von der Plattform\nEinrichtungen, deren höchste Bauwerksspitze eine                     oder von Bord eines hierfür bereitgestellten Wasser-\nHöhe von 100 Metern über der Wasseroberfläche über-                  fahrzeugs aus.\nschreitet, als Luftfahrthindernis zu kennzeichnen. Für die\nKennzeichnung gelten die einschlägigen luftrechtlichen                                           § 13\nVorschriften, insbesondere die Allgemeine Verwaltungs-\nvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen                                    Sicherheitszonen\nvom 2. September 2004 (BAnz. S. 19 937) in der jeweils                   (1) Der Unternehmer hat mit Beginn der Errichtung\ngeltenden Fassung.                                                   der Plattform eine Sicherheitszone um die Plattform\n(5) Der Unternehmer hat der Flugsicherungsorgani-                einzurichten und zu überwachen. Die zuständige Be-\nsation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrs-                  hörde kann anordnen, dass die Sicherheitszone über\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       den in § 2 Absatz 15 festgelegten Bereich hinaus aus-\n10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1           zudehnen ist, sofern dies zur Gewährleistung der Si-\ndes Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) ge-                 cherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten\nändert worden ist,                                                   erforderlich ist und durch allgemein anerkannte interna-\ntionale Normen gestattet oder durch die Internationale\n1. auf Anfrage Auskunft zu bestehenden Plattformen zu                Seeschifffahrts-Organisation empfohlen wird.\nerteilen und\n(2) Es ist verboten, mit einem Wasserfahrzeug in die\n2. neue Plattformen möglichst vier Wochen vor Beginn                 Sicherheitszone einzufahren und sich mit einem Was-\nder Errichtung zur Veröffentlichung im Luftfahrthand-           serfahrzeug darin aufzuhalten. Abweichend von Satz 1\nbuch anzuzeigen; der Anzeige sind Angaben zur                   ist in den folgenden Fällen die Einfahrt in die Sicher-\ngeographischen Position und Höhe der Plattform                  heitszone und der Aufenthalt in ihr erlaubt:\nbeizufügen.\n1. bei der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der\n(6) Der Unternehmer hat die Schifffahrtszeichen und                   Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau,\ndie Hinderniskennzeichnung für die Luftfahrt in be-                       der Erneuerung oder Entfernung von Unterseeka-\ntriebssicherem Zustand zu halten. Für die Aufrecht-                       beln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder\nerhaltung ihrer Energieversorgung hat er eine unabhän-                    in ihrer Nähe,\ngige Not-Energiequelle zur Verfügung zu stellen, die\n2. bei der Erbringung von Diensten für eine Plattform\nselbsttätig die Versorgung bei Ausfall der für den Nor-\ninnerhalb der Sicherheitszone oder bei der Beförde-\nmalbetrieb benutzten Energiequelle übernimmt. Bei re-\nrung von Personen oder Gütern von und zu einer\ngelmäßig mit Personen besetzten Plattformen hat der\nPlattform,\nUnternehmer dafür zu sorgen, dass Funktionsstörun-\ngen der Schifffahrts- und Hinderniskennzeichnung und                 3. bei der Inspektion einer Plattform oder Einrichtung,\nStörungen ihrer Stromversorgung in den Kontrollräu-                       die sich in der Sicherheitszone befindet, durch eine\nmen der Plattform akustisch oder optisch angezeigt                        zuständige Behörde,\nwerden.                                                              4. bei Rettungsmaßnahmen,\n5. bei Schlechtwetter,\n§ 11\n6. bei Seenot oder\nVerbot der\nBeeinträchtigung von Schifffahrtszeichen                     7. bei Zustimmung des Unternehmers oder der zustän-\ndigen Behörde.\n(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen im Zusam-\nmenhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu                       (3) Sicherheitszonen, die nach Absatz 1 eingerichtet\nwerden, hat der Unternehmer dem Bundesamt für See-\n* Abrufbar    unter  http://www.iala-aism.org/products/publications/ schifffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die See-\n1507091219/marking-of-man-made-offshore-structures-139.            karten unverzüglich mitzuteilen.","1872            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n§ 14                                   (3) Personen unter 18 Jahren dürfen vom Unterneh-\nmer nicht eingesetzt werden.\nSicherung des Hubschrauberverkehrs\nHubschrauberflugplätze auf ortsfesten Plattformen                                      § 17\nmüssen den Anforderungen der Allgemeinen Verwal-\nArbeitsschutz,\ntungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des\nBetriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten\nBetriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezem-\nber 2005 (BAnz. S. 17 186) in der jeweils geltenden              (1) Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesund-\nFassung genügen. Hubschrauberflugplätze auf beweg-           heitsschutz der Beschäftigten hat der Unternehmer die\nlichen Plattformen müssen den Anforderungen genü-            Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung\ngen, die sich aus den in § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4       vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils\nzur Genehmigung von Plattformen genannten Vor-               geltenden Fassung und der Gesundheitsschutz-Berg-\nschriften ergeben.                                           verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beach-\nten, sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes\n§ 15                               ergibt.\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ab-\nSchutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur\nweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Allgemeinen\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch       Bundesbergverordnung in dem Betrieb wenigstens eine\nseine Tätigkeiten und Einrichtungen Kabel und Rohrlei-       verantwortliche Person im Sinne der §§ 58 bis 62 des\ntungen, die auf oder im Meeresgrund verlegt worden           Bundesberggesetzes anwesend ist und Aufsicht führt,\nsind (Unterwasser-Leitungsinfrastruktur), nicht gefähr-      solange dort gearbeitet wird. Diese Person darf den Be-\ndet werden und die Durchführung notwendiger Instand-         trieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat,\nsetzungsarbeiten an Unterwasser-Leitungsinfrastruktur        dass eine andere verantwortliche Person anwesend ist\ngewährleistet ist. In einem Schutzbereich von einer          und die Aufsicht übernommen hat. Im Übrigen ist für\nSeemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetra-       die Beaufsichtigung § 5 der Allgemeinen Bundesberg-\ngenen oder anderweitig bekannten Trasse einer Unter-         verordnung anzuwenden.\nwasser-Leitungsinfrastruktur dürfen Einrichtungen und\n(3) Die Beschäftigten haben bei der Ausübung und\nTätigkeiten nur nach Anhörung des Betreibers der Un-\nWahrnehmung ihrer betrieblichen Tätigkeiten die zur\nterwasser-Leitungsinfrastruktur zugelassen werden; für\nSicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anwei-\ndie Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich\nsungen des Unternehmers und der verantwortlichen\nvon zwei Seemeilen. Satz 2 ist nicht auf Tätigkeiten an-\nPersonen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der\nzuwenden, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen\nBetriebsanweisungen zu befolgen. Beschäftigte, die\nvon Unterwasser-Leitungsinfrastruktur führen können.\nim Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von\n(2) Soll eine vorhandene Unterwasser-Leitungsinfra-       Personen, für die Plattform und für andere Einrichtun-\nstruktur von einer neu zu verlegenden Unterwasser-Lei-       gen oder die Gefahr eines schweren Umweltvorfalls er-\ntungsinfrastruktur gekreuzt werden, hat der Unter-           kennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden\nnehmer den Betreiber der bestehenden Unterwasser-            können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich\nLeitungsinfrastruktur hierüber frühzeitig in Kenntnis zu     die nächsterreichbare verantwortliche Person benach-\nsetzen und vor der Aufnahme der Arbeiten das Ein-            richtigen. § 21 der Allgemeinen Bundesbergverordnung\nverständnis der Eigentümer der bereits vorhandenen           bleibt unberührt.\nUnterwasser-Leitungsinfrastruktur herbeizuführen.                (4) In dem Betrieb und der zugehörigen Landbasis\nhat der Unternehmer Listen zu führen, in denen die Zahl\nAbschnitt 4                             und die Namen der auf jeder Plattform anwesenden\nEignungs-                              Personen enthalten sind.\nuntersuchungen; Arbeitsschutz\n§ 18\n§ 16                                             Vorkehrungen zur Ersten Hilfe\nEignungsuntersuchungen,                           Der Unternehmer hat die Anforderungen nach § 11\nVerbot der Beschäftigung Minderjähriger               Absatz 1 Nummer 4 und Anhang 1 Nummer 5 der All-\ngemeinen Bundesbergverordnung zu beachten und\n(1) Der Unternehmer darf in Betrieben im Offshore-\ndabei dafür zu sorgen, dass:\nBereich nur Personen einsetzen, soweit nach dem Er-\ngebnis ärztlicher Untersuchungen gesundheitliche Be-         1. die verantwortlichen Personen und mindestens 10\ndenken in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten                  Prozent der übrigen Beschäftigten in Erster Hilfe\nnicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheini-             theoretisch und praktisch ausgebildet sind und dass\ngung vorliegt (Eignungsuntersuchung). Die Personen                mindestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erfolgt,\nsind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren nach-        2. an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig zwei oder\nzuuntersuchen. Der Umfang und die Durchführung der                mehr Personen in einer Schicht beschäftigt sind,\nUntersuchung richten sich nach § 3 der Gesundheits-               mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person\nschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I                  anwesend ist,\nS. 1751) in der jeweils geltenden Fassung.\n3. ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet ist und ständig\n(2) Aufgrund anderer Vorschriften durchgeführte und            eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Per-\nnach Art, Umfang und Häufigkeit vergleichbare ärzt-               son zur Verfügung steht, wenn auf der Plattform in\nliche Untersuchungen gelten als Eignungsuntersuchun-              der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend\ngen im Sinne des Absatzes 1.                                      sind; sofern aufgrund besonderer Risiken erforder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1873\nlich, kann die zuständige Behörde auch eine sani-                                   § 21\ntätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung                        Wetterschutzkleidung\nder Person verlangen,\nDer Unternehmer hat den Beschäftigten\n4. in den Erste-Hilfe-Räumen die erforderlichen sach-\nlichen Einrichtungen und Mittel bereitgehalten wer-      1. für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Klei-\nden, insbesondere solche, die für eine Behandlung            dung und Schuhwerk nicht auf andere Weise ver-\nnach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines            mieden werden kann, wasserdichte Kleidung und\nArztes erforderlich sind,                                    wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen\nund\n5. verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung\nan Land gebracht werden können und bei schweren          2. für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im\nUnfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen             Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatz-\nwerden kann und                                              kleidung zur Verfügung zu stellen.\n6. sich auf Plattformen, auf denen Beschäftigte unter-       § 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt un-\ngebracht sind, während der Hubschraubereinsätze          berührt.\neine ausreichende Anzahl von Personen im Bereich\ndes Hubschrauberlandeplatzes befindet, die für den                                  § 22\nEinsatz in Notfällen ausgebildet sind; in unmittelba-\nUnterkünfte, sanitäre Einrichtungen\nrer Nähe des Hubschrauberlandebereichs ist das für\nden Fall eines Unfalls benötigte Gerät bereitzuhalten.      (1) Der Unternehmer hat auf der Plattform Unter-\nkünfte bereitzustellen, die der Art, dem Umfang und\n§ 19                             der Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten an-\ngemessen sind.\nSicherheits- und Gesundheitsschutzdokument\n(1) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Ge-             (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die\nsundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen             Unterkünfte\nBundesbergverordnung zu erstellen und für sämtliche          1. Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Ge-\nBeschäftigten verfügbar zu halten.                               räusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen\n(2) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdoku-               Bereichen gewährleisten,\nment hat ergänzend zu den Anforderungen nach § 3             2. gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden\nder Allgemeinen Bundesbergverordnung Folgendes zu                geschützt sind sowie Schutz gegen Explosionsein-\nenthalten:                                                       wirkungen, Eindringen von Rauch und Gas nach\n1. die Angabe der besonderen Gefahrenquellen und                 Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefah-\nder sie betreffenden Tätigkeiten, die an der Arbeits-        ren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der All-\nstätte bestehen und aus denen sich schwere Unfälle           gemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19\nergeben können,                                              Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bieten,\n2. eine Beurteilung der Auswirkungen der sich aus den        3. in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens\nbesonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren,              2 Metern aufweisen,\n3. die Vorkehrungen, die zur Verhütung von schweren          4. mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen\nUnfällen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und              versehen sind und\nzur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeits-        5. be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt wer-\nstätten in Notfällen erforderlich sind, und                  den können.\n4. einen Nachweis über die innerbetriebliche Sicher-            (3) Die Unterkünfte sollen so angeordnet werden,\nstellung der Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz       dass eine eindeutige Trennung und größtmögliche Ent-\nder Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.         fernung von den Arbeitsplätzen und Gefahrenbereichen\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergver-           gegeben ist.\nordnung ist anzuwenden.                                         (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass\n§ 20                             1. die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und be-\nlegt sind sowie so genutzt werden, dass die Ge-\nSprachliche Verständigung\nsundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird,\n(1) Sind in einem Betrieb Personen mit unterschied-\n2. die Unterkünfte auf jeder Ebene zwei voneinander\nlicher Muttersprache beschäftigt, so hat der Unterneh-\nunabhängige, so weit wie möglich auseinander lie-\nmer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.\ngende und in entgegengesetzte Richtung führende\n(2) Der Unternehmer darf mit selbstständigen Arbei-           Ausgänge zu Fluchtwegen haben, die von jedem\nten nur solche Beschäftigte betrauen, die sich in der            Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, aus\nVerkehrssprache eindeutig verständlich machen kön-               erreichbar sind,\nnen und in der Lage sind, Weisungen, die in der Ver-\nkehrssprache gegeben werden, richtig aufzufassen.            3. die Unterkünfte und ihre Ausstattung in einem den\nWeisungsbefugnisse darf er Beschäftigten nur übertra-            hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zu-\ngen, wenn diese die Verkehrssprache in Wort und                  stand gehalten werden,\nSchrift hinreichend beherrschen oder wenn diesen eine        4. alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließen-\nPerson beigestellt wird, die über ausreichende Kennt-            den und feuerbeständigen Türen versehen sind, die\nnisse in der Verkehrssprache verfügt, so dass eine Ver-          nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus\nständigung in der Verkehrssprache sichergestellt ist.            ver- und entriegelt werden können,","1874             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n5. in der Nähe der Unterkünfte keine toxischen und                                       § 23\nbrennbaren Stoffe gelagert werden und                        Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten\n6. im Bereich der Unterkünfte keine Rohrleitungen vor-\n(1) Bei Taucherarbeiten ist der Stand der Tauchtech-\nhanden sind, die beim Auftreten von Undichtheiten\nnik einzuhalten.\nGefahren für Leben oder Gesundheit von Personen\ndarstellen; hiervon ausgenommen sind Rohrleitun-             (2) Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen\ngen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf         ausgeführt werden. Jede Tauchergruppe muss aus ei-\nund heißem Wasser dienen.                                 nem Taucheinsatzleiter, mindestens zwei Tauchern,\nzwei Signalpersonen und mindestens einem Taucher-\n(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass\nhelfer bestehen. Für jeden zusätzlich eingesetzten Tau-\n1. in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung           cher müssen an der Tauchstelle zusätzlich mindestens\nvon Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthalts-        ein Reservetaucher und eine Signalperson einsatzbereit\nräume eingerichtet sind, die jeweils für die Hälfte der   sein. Mindestens ein Mitglied jedes Taucheinsatzes,\nin den Unterkünften unterzubringenden Personen            welches nicht als Taucher oder Taucheinsatzleiter fun-\nPlatz bieten, wobei für Raucher gesonderte Plätze         giert, muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-\nzu schaffen sind,                                         ten zur Erstversorgung bei einem Tauchunfall besitzen.\n2. Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung,              (3) Der Unternehmer darf als Taucheinsatzleiter, Tau-\ndie Aufbewahrung und die Aushändigung von Spei-           cher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern\nsen                                                       nur Personen einsetzen, die\na) in einem Zustand gehalten werden, der die Spei-        1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,\nsen nicht nachteilig beeinflusst,\n2. körperlich und geistig geeignet sind und gegen\nb) nicht für andere Zwecke benutzt werden,\nderen Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine\nc) nicht mit See- und Brauchwasseranschlüssen                 gesundheitlichen Bedenken bestehen und\nversehen sind, und\n3. eine Prüfung zum „Geprüften Taucher“ oder zur „Ge-\n3. in Schlafräumen                                                prüften Taucherin“ oder eine vergleichbare Qualifika-\na) jeweils höchstens zwei Personen untergebracht              tion erfolgreich abgeschlossen haben und hinrei-\nwerden,                                                    chende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und\nb) jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der          Fertigkeiten für die sichere Durchführung der ge-\nmöblierten, von mindestens sechs Quadratme-                planten Taucherarbeiten einschließlich der Maßnah-\ntern zur Verfügung steht, auf die die der Person           men zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen nachgewie-\nanteilig zur Verfügung stehende Fläche einer mit           sen haben.\ndem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle ange-             (4) Der Unternehmer darf als Signalperson oder als\nrechnet werden darf, und                               Taucherhelfer nur Personen betrauen, die\nc) jeder dort untergebrachten Person ausreichend          1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,\nPlatz zur Aufbewahrung ihrer Kleider zur Verfü-\n2. körperlich und geistig geeignet sind und gegen\ngung steht.\nderen Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine\nAbweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a darf                   gesundheitlichen Bedenken bestehen,\nder Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Be-\n3. hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten\nhörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis\nund Fertigkeiten für die sichere Durchführung der\nzu vier Personen unterbringen. Die Länge von Gängen\ngeplanten Taucherarbeiten verfügen und nachgewie-\nohne zweiten Ausgang in Unterkünften soll 7 Meter\nsen haben und\nnicht überschreiten.\n(6) Für die Anforderungen an Sanitäreinrichtungen in       4. theoretisch und praktisch in den Aufgaben unterwie-\nder Nähe des Arbeitsplatzes hat der Unternehmer die               sen sind, die ihnen übertragen werden.\nRegelungen nach Anhang 1 Nummer 9.2 bis 9.2.3 der                (5) Die ärztlichen Bescheinigungen müssen von ei-\nAllgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten. Er-             nem Arzt ausgestellt sein, der mit der Tauchermedizin\ngänzend sind folgende Anforderungen zu beachten:              sowie mit den Arbeitsbedingungen im Offshore-Bereich\n1. für Frauen und Männer sind in den Unterkünften             vertraut ist und über die notwendige Einrichtung und\ngetrennte Schlafräume, Duschräume und Wasch-              Ausstattung verfügt. Die ärztliche Untersuchung, die\ngelegenheiten sowie Toiletten einzurichten,               Grundlage der ärztlichen Bescheinigung ist, darf nicht\nlänger als ein Jahr zurückliegen.\n2. zum Reinigen der Arbeitskleidung muss eine Vor-\nrichtung zur Verfügung stehen und\n§ 24\n3. Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserquali-\nDurchführung von Taucherarbeiten\ntät besitzt, müssen als solche gekennzeichnet sein.\nAuf Plattformen, auf denen in der Regel weniger als              (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei\nneun Beschäftigte ständig anwesend sind, kann abwei-          Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruck-\nchend von Satz 2 Nummer 1 auf getrennt eingerichtete          kammern\nToiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche              1. die Tauchstelle so beschaffen ist, dass alle erfor-\nund männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn                 derlichen Ausrüstungsgegenstände untergebracht\neine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist; dabei          werden und die Arbeiten ohne Behinderung, ins-\nist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und                   besondere durch andere Betriebsvorgänge oder\nUmkleideräumen erforderlich.                                       Einrichtungen, durchgeführt werden können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016                     1875\n2. nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet wer-                 sorgung die sichere Beendigung des Tauchganges\nden, die für die Art der auszuführenden Arbeiten             zu ermöglichen und den Betrieb der hierfür erfor-\nund für die jeweiligen Einsatzbedingungen nach               derlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten.\ndem Stand der Tauchtechnik und Tauchmedizin ge-         Beim Austauchen sind die Austauchtabellen der Unfall-\neignet und so beschaffen sind, dass sie bei bestim-     verhütungsvorschrift Taucherarbeiten (DGUV Vorschrift\nmungsgemäßer Verwendung die Taucher oder die            40) vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar\nin Unterwasserdruckkammern beschäftigten Perso-         2012* anzuwenden; andere Austauchtabellen können\nnen nicht gefährden,                                    nur nach Genehmigung des zuständigen Unfallversi-\n3. Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in        cherungsträgers angewandt werden.\nUnterwasserdruckkammern regelmäßig, mindes-                (2) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchge-\ntens einmal jährlich nach § 47 unabhängig über-         räten hat der Unternehmer zudem dafür zu sorgen, dass\nprüft und jeweils vor Beginn der Taucherarbeiten\nauf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft wer-          1. beim Einsatz von schlauchversorgten Leichttauch-\nden,                                                        geräten geeignete Auftriebshilfen und Rettungsge-\nräte zur Verfügung stehen und\n4. zwischen den Tauchern und den mit dem Führen\nder Signalleine beauftragten Signalpersonen eine        2. bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher stän-\nSprechverbindung besteht,                                   dig in dieser verbleibt und sie nur im Ausnahmefall\nverlässt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen und ein\n5. an der Tauchstelle ständig ein Taucheinsatzleiter           weiterer Taucher zur sofortigen Hilfeleistung im Ge-\nanwesend ist, der gegenüber den Tauchern wei-               fahrenfalle an der Tauchstellen-Oberfläche bereit-\nsungsbefugt ist und die bei Unfällen und Störungen          steht.\nerforderlichen Maßnahmen treffen kann,\n(3) Autonome Tauchgeräte dürfen beim Tauchen im\n6. die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sät-\nOffshore-Bereich nicht verwendet werden.\ntigungstauchen nach jeder Isopressionsphase\ngefahrlos vom Überdruck entlastet werden und das           (4) Das Arbeiten in Unterwasserdruckkammern und\nAustauchen und die jeweilige Druckentlastung oder       der Einsatz solcher Kammern als Unterwasserbasen\neine erforderliche Druckkammerbehandlung nur            bei Taucherarbeiten bedürfen der Genehmigung der zu-\nnach Tauch- oder Behandlungstabellen erfolgen,          ständigen Behörde. Die Verwendung anderer Atemgase\ndie nach dem Stand der Tauchtechnik unbedenk-           als Druckluft bedarf der Genehmigung des zuständigen\nlich sind,                                              Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.\n7. an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfü-\n§ 25\ngung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe\nangefordert und eine unmittelbare Sprechverbin-                       Plan für Unterwasserarbeiten\ndung mit einem Taucherarzt hergestellt werden                  und Dokumentation von Taucherarbeiten\nkann; befindet sich die Tauchstelle auf einer Platt-       (1) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und\nform oder auf einem Wasserfahrzeug, die mit den         Arbeiten in Unterwasserdruckkammern ist ein Plan\nim ersten Halbsatz genannten Nachrichtenmitteln         (Plan für Unterwasserarbeiten) aufzustellen, in dem\nausgerüstet sind, genügt es, wenn zwischen der          festzulegen sind\nTauchstelle und dem Standort der Nachrichtenmit-\ntel eine gegenseitige Sprechverbindung besteht,         1. die nach Art und Umfang der Arbeiten, nach den\nörtlichen Verhältnissen sowie nach dem Ergebnis\n8. an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehal-            der Gefährdungsbeurteilung an der Tauchstelle zu\nten wird, in der erkrankte oder verletzte Taucher           verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüs-\neiner Druckkammerbehandlung und Notversorgung               tung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheits-\nunterzogen werden können,                                   vorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs-\n9. an jeder Tauchstelle Einrichtungen vorhanden sind,          und Versorgungseinrichtungen,\ndie gewährleisten, dass die Taucher den Arbeits-        2. die Regeln für die Durchführung und Überwachung\nplatz unter Wasser sicher erreichen, beim Austau-           von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasser-\nchen die nach dem Stand der Tauchtechnik erfor-             druckkammern, insbesondere für den Gebrauch der\nderlichen Austauchstufen einhalten und sicher zur           Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgas-\nTauchstelle zurückkehren können,                            versorgung, die Anwendung der Tauch- und Be-\n10. an der Tauchstelle Ersatzvorräte an Atemgas in sol-         handlungstabellen, die zeitliche Bemessung der\ncher Menge bereitgehalten werden, so dass die               Tauchgänge, der Tauchereinsätze, der Isopressions-\nTaucherarbeiten bei Ausfall der Atemgasversor-              phasen und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie\ngungsanlage gefahrlos abgebrochen werden kön-               die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankun-\nnen, und Tauchgeräte und Tauchglocken mit den               gen und Unglücksfällen,\nnach den jeweiligen Einsatzbedingungen notwendi-        3. die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauch-\ngen Ersatzvorräten an Atemgas ausgerüstet sind,             ausrüstung sowie deren Aufbewahrung,\ndie bei Ausfall der Atemgaszufuhr oder Verbrauch\ndes vom Taucher mitgeführten Atemgasvorrates ein        4. die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters,\nAustauchen ermöglichen, und                                 insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Tau-\ncher und Taucherhelfer und ihre Einweisung in die\n11. für jede Tauchausrüstung, die eine Energieversor-           jeweiligen Einsatzbedingungen sowie die erforder-\ngung erfordert, eine von der Hauptenergieversor-\ngung unabhängige Notenergiequelle vorhanden ist,        * Abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.\ndie ausreicht, um bei Ausfall der Hauptenergiever-        aspx?QPX=TUlEPSZDSUQ9MTAwMTM=.","1876            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\nliche Abstimmung der Taucherarbeiten mit anderen        Gefahren verhindern oder diese zumindest auf das\nBetriebsvorgängen an der Tauchstelle, und               nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Ge-\n5. Art und Umfang der über die Ausführung von Tau-           gebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. Bei\ncherarbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Auf-     der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen und\nzeichnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck,        Vorkehrungen sind die Ergebnisse der Beurteilung von\nDauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, über          Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der\ndie Tauchtiefen, über das Auftreten von Taucherer-      Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Ab-\nkrankungen und Unglücksfällen, über Schäden oder        satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen, die\nMängel an der Ausrüstung und über sonstige beson-       Vorgaben des Anhangs 1 Nummer 1 der Allgemeinen\ndere Vorkommnisse.                                      Bundesbergverordnung zu beachten sowie die Vorga-\nben des Anhangs I Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung\n(2) Die in dem Plan für Unterwasserarbeiten festge-      vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der\nlegten Pflichten für Taucheinsatzleiter, Taucher und         jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.\nTaucherhelfer sind in entsprechenden Betriebsanwei-          Ergänzend sind die folgenden Absätze anzuwenden.\nsungen zusammenzufassen, an der Tauchstelle vorzu-\nhalten und den genannten Personen auszuhändigen.                (2) Der Unternehmer hat brand- und explosions-\nDer Plan für Unterwasserarbeiten sowie die Betriebs-         gefährdete Bereiche festzulegen und zu kennzeichnen.\nanweisungen sind bei wesentlichen Änderungen anzu-           Ist eine Festlegung von sowohl brand- als auch explo-\npassen.                                                      sionsgefährdeten Bereichen erforderlich, muss der\nbrandgefährdete Bereich mindestens den explosions-\n(3) Der Taucheinsatzleiter hat auf Grundlage der Be-     gefährdeten Bereich umfassen.\ntriebsanweisungen nach Absatz 2 Satz 1 vor jedem\nTauchgang einen Tauchplan aufzustellen, der die Infor-          (3) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Arbeitsmit-\nmationen und Anweisungen für die Durchführung des            tel und Arbeitsstoffe, mit denen die in diesen Bereichen\nkonkreten Tauchgangs enthält. Dieser ist mit allen           vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden kön-\nbeteiligten Personen vor Beginn der Taucharbeiten zu         nen, nicht verwendet werden.\nbesprechen.                                                     (4) Sofern der Unternehmer von der in Anhang I\n(4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu füh-      Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung\nren, in dem er Einträge zu jedem seiner Tauchgänge           vorgesehenen Möglichkeit zur Einteilung explosions-\ngemäß dem Satz 2 vorzunehmen hat. Jeder Eintrag im           gefährdeter Bereiche in Zonen Gebrauch macht, darf\nTaucherdienstbuch hat mindestens Folgendes zu um-            er in den explosionsgefährdeten Bereichen nur maschi-\nfassen:                                                      nelle und elektrische Einrichtungen und andere techni-\n1. Datum des Tauchgangs,                                   sche Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden und nur\nArbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitsanfor-\n2. Tauchstelle,                                            derungen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur\n3. Tauchtiefe,                                             Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können.\n4. Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges,            Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer und\nmit Geräten, die den Sicherheitsanforderungen einzel-\n5. erforderliche Austauchstufen,                           ner Zonen nicht genügen, sind verboten.\n6. verwendetes Dekompressionsgas,                             (5) Abweichend von Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2\n7. ausgeführte Arbeiten,                                   Satz 1 der Gefahrstoffverordnung und den Absätzen 3\n8. verwendetes Tauchgerät,                                 und 4 Satz 1 und 3 darf der Unternehmer in explosions-\ngefährdeten Bereichen bei Instandsetzungs-, War-\n9. besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie         tungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-,\n10. den Namen des Taucheinsatzleiters.                       Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit\nDie Angaben sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen         offenem Feuer durchführen und andere technische Ar-\nund nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens           beitsmittel als die in den Absätzen 3 und 4 Satz 1 ge-\nzwei Jahre aufzubewahren. Der Taucher hat die Be-            nannten verwenden, wenn\nscheinigungen über seine Aus- und Fortbildung und            1. in explosionsgefährdeten Bereichen Kontrollmes-\nüber seine ärztlichen Untersuchungen zusammen mit                sungen ergeben haben, dass keine explosionsfähige\ndem Taucherdienstbuch vorzuhalten.                               Atmosphäre vorhanden ist und\n(5) Theoretische und praktische Unterweisungen           2. in brandgefährdeten Bereichen Vorkehrungen gegen\nvon Signalpersonen und Taucherhelfern sind schriftlich           die Entstehung von Bränden getroffen worden sind.\nzu dokumentieren und von diesen aufzubewahren.\nDer Unternehmer hat die Arbeiten und die zu treffenden\n(6) Pläne für Unterwasserarbeiten, Tauchpläne,           Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor\nTauchdienstbücher und die Dokumente nach Absatz 5            schriftlich oder elektronisch festzulegen und ständig\nsind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.       zu überwachen.\n§ 26                                 (6) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Scha-\ndensfällen die Gefahr, dass explosionsfähige Atmo-\nBrand-, Explosions- und Gasschutz                 sphäre auch außerhalb der festgelegten explosions-\n(1) Der Unternehmer hat die nach der Art der Tätig-      gefährdeten Bereiche entsteht oder sich dorthin\nkeiten sowie der Einrichtungen erforderlichen Maß-           ausbreitet, so haben die Beschäftigten im gefährdeten\nnahmen und Vorkehrungen gegen das Entstehen und              Bereich alle Elemente der Plattform und alle anderen\nAusbreiten von Bränden und gegen das Auftreten               Einrichtungen, von denen Zündgefahren ausgehen kön-\nexplosionsfähiger Atmosphäre zu treffen, die solche          nen, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016              1877\nentfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit of-          1. Ablegestationen und Sammelpunkte gegen Wärme\nfenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung            und Rauch und, soweit möglich, gegen Explosions-\nauf explosionsfähige Atmosphäre muss der Unterneh-               wirkungen geschützt sind und\nmer Handmessgeräte zur Verfügung stellen.\n2. die Fluchtwege zu und von den Ablegestationen und\n(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten unter Benut-            Sammelpunkten stets benutzbar sind.\nzung von Atemschutzgeräten, die nach Anhang 1 Num-           Die Maßnahmen müssen den Beschäftigten über einen\nmer 1.3.2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zum           ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine\nSchutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen oder              sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen.\nGasen bereitzustellen sind, nur Personen betrauen,           Die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Ret-\ndie mit dem Umgang der Geräte vertraut sind und bei          tungs- und Fluchteinrichtungen nach Anhang 1 Num-\ndenen nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheit-        mer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung\nlichen Bedenken bestehen.                                    bleiben unberührt.\n(8) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch              (2) Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von\nschädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauer-         den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht\nstoffmangel geschädigt werden können, darf der Unter-        zugänglich sein. Ein Sammelpunkt oder eine Ablege-\nnehmer nur von Personen, die mit derartigen Arbeiten         station je Plattform ist mit einer Fernbedienung zur\nvertraut sind, und nur auf ausdrückliche Anweisung von       Steuerung der in § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bun-\nzur Leitung des Betriebs bestellten verantwortlichen         desbergverordnung aufgeführten Systeme und mit\nPersonen sowie unter ständiger Anwesenheit einer ver-        einem System zur Kommunikation mit Küsten- und\nantwortlichen Person durchführen lassen.                     Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Er-\n(9) Können in Plattformen oder anderen Einrichtun-        gebnis der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1\ngen oder in Teilen davon schwefelwasserstoffhaltige          Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverord-\nGase in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration          nung oder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2\nauftreten, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte         erforderlich ist.\nbei sich führen, die im Gefahrenfall eine Flucht ermög-         (3) Der Unternehmer hat eine Liste mit den Namen\nlichen. Sind die Fluchtwege von den Arbeitsplätzen           der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Be-\nschwierig, müssen die Atemschutzgeräte von der Um-           schäftigten zu führen. Die Liste ist auf dem Laufenden\ngebungsatmosphäre unabhängig sein. Die Atem-                 zu halten und gut sichtbar auszuhängen.\nschutzgeräte dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt wer-\nden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.                               § 28\n(10) In dem Gasschutzplan nach Anhang 1 Num-                              Umgang mit brennbaren\nmer 1.3.3 und dem Brandschutzplan nach Anhang 1                         und wassergefährdenden Stoffen\nNummer 1.4.5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung\nhat der Unternehmer insbesondere Folgendes festzu-              (1) Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse\nlegen:                                                       zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszu-\nwählen, aufzustellen und zu befestigen, dass sie den im\n1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuer-      Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten.\nlöscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wie-        Lagerbehälter, die nicht in das Tragwerk oder in die Auf-\nderbelebungsgeräte,                                      bauten einer Plattform einbezogen sind, und ortsbe-\nwegliche Behältnisse darf er im Innern einer Plattform\n2. Einzelheiten über die Wartung, Prüfung, Instandhal-\nnur in den dafür bestimmten Lagerräumen und im\ntung und Aufbewahrung der Feuerlöscheinrichtungen\nFreien nur an den dafür bestimmten Lagerplätzen auf-\nund der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,\nstellen. Die Lagerräume und Lagerplätze hat er so zu\n3. die erforderliche Anzahl der Personen, die für die        gestalten, dass auftretende Undichtheiten erkennbar\nBrandbekämpfung sowie für den Umgang mit Atem-           sind und auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen wer-\nschutz- und Wiederbelebungsgeräten und deren             den. Bei einwandigen Lagerbehältern sind die Auffang-\nWartung verfügbar zu halten sind, und die Art und        vorrichtungen so zu bemessen, dass die Inhalte der\nder Umfang der diesen Personen zu vermittelnden          Lagerbehälter vollständig aufgenommen werden. Orts-\nFachkunde sowie                                          bewegliche Behältnisse müssen im Übrigen den ver-\nkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung\n4. die im Einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder\ngefährlicher Güter entsprechen.\nbeim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden\nMaßnahmen.                                                  (2) Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher\nArt und Gefährlichkeit zusammen gelagert, hat der Un-\n(11) Für die Überwachung des Brandschutzes und            ternehmer dafür zu sorgen, dass sich die Flüssigkeiten\ndes Gasschutzes ist jeweils eine verantwortliche Person      und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Die weite-\nim Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberg-          ren Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse\ngesetzes als Brandschutz- und Gasschutzbeauftragter          der größtmöglichen Gefahr abzustellen, die von der je-\nzu bestellen.                                                weiligen Zusammenstellung der zusammen gelagerten\nFlüssigkeiten ausgehen kann. Leichtes Heizöl oder Die-\n§ 27                              selkraftstoff darf nicht in Kammern eines unterteilten\nLagerbehälters gelagert werden, wenn in benachbarten\nAblegestationen und Sammelpunkte\nKammern dieses Lagerbehälters brennbare Flüssigkei-\n(1) Der Unternehmer hat auf Plattformen alle erfor-       ten gelagert werden, deren Grad an Gefährlichkeit den\nderlichen Maßnahmen zu treffen, damit                        des Heizöls oder des Dieselkraftstoffes übertrifft.","1878            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim            (4) Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elek-\nBefüllen und Entleeren von Behältern oder Gefäßen mit        trisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen\nbrennbaren Flüssigkeiten ein Auslaufen oder Überlau-         der Genehmigung durch die zuständige Behörde. In ei-\nfen vermieden wird und der Füll- oder Entleervorgang         nem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet wor-\njederzeit schnell und gefahrlos durch Absperreinrich-        den sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur\ntungen unterbrochen werden kann. Die Absperreinrich-         weitergebohrt werden, wenn mit den Bohrungen keine\ntungen müssen von einem Ort aus bedient werden               Gefahr verbunden ist.\nkönnen, der auch im Fall eines Brandes oder einer Ex-\nplosion schnell und ungehindert erreichbar ist. Das              (5) Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des\nBefüllen und Entleeren sind von den damit betrauten          Bohrlochs haben die Sprengberechtigten Sprengladun-\nPersonen ständig zu überwachen, soweit nicht durch           gen und Zündleitungen gegen Losreißen und Auf-\nselbsttätig wirksame Regelvorrichtungen ein Auslaufen        schwimmen zu sichern. Die Lage der Sprengladung\noder Überlaufen verhindert wird. Für die Übernahme           haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu\nvon Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen sind die Sätze         machen. Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die\n1 bis 3 entsprechend anzuwenden.                             Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das\nWasser verlassen haben.\n(4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unterneh-\nmer mindestens die Anforderungen an die Lagerung,\n(6) Der Sprengberechtigte hat Sprengladungen, die\nVerteilung und Verwendung von flüssigen Brenn- und\nfür seismische Untersuchungen im Wasser gezündet\nTreibstoffen, Schmierölen und sonstigen entzündbaren\nwerden, mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbin-\nÖlen einzuhalten, die nach internationalen Regeln an\nden. Die Verbindungen muss er so herstellen, dass sie\nSchiffe unter deutscher Flagge vergleichbarer Größe\nsich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder dürfen\ngestellt werden.\nnur Selbstzerstörungszünder verwendet werden. Sie\n(5) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf die         dürfen die Zündleitung erst dann an die Zündmaschine\nLagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wasser-          anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins\ngefährdenden Flüssigkeiten anzuwenden, soweit diese          Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte\ndas Meer gefährden können.                                   Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat,\n(6) Weitergehende und konkretisierende Anforderun-        dass es beim Zünden nicht gefährdet ist. Seismische\ngen an den Umgang mit brennbaren und wassergefähr-           Sprengungen dürfen nur am Tage und bei ausreichen-\ndenden Stoffen durch Bundes- und Landesrecht blei-           der Sicht durchgeführt werden. Die Sprengungen sind\nben unberührt.                                               unverzüglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote\ngefährdet werden können. Zwischen den für seismische\n§ 29                              Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten ist eine\ndauernde Sprechfunkverbindung sicherzustellen.\nUmgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln\n(1) Für die Kontrolle des Umgangs mit Sprengstoffen           (7) Der Sprengberechtigte hat dafür zu sorgen, dass\nund Zündmitteln ist eine verantwortliche Person zu be-       Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht\nstellen. Der selbständige Umgang mit Sprengstoffen           zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in\nund Zündmitteln ist nur der nach Satz 1 bestellten ver-      einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager\nantwortlichen Person und den von ihr beauftragten Per-       aufbewahrt und unter Verschluss gehalten werden. Die\nsonen gestattet (Sprengberechtigte). Die verantwort-         Errichtung, jede wesentliche Änderung und der Betrieb\nliche Person hat für die von ihr beauftragten Personen       des Lagers bedürfen der Genehmigung durch die zu-\ndie Art und den Umfang des Umgangs mit Sprengstoff           ständige Behörde.\nund Zündmitteln schriftlich festzulegen.\n(8) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die\n(2) Als Sprengberechtigte dürfen nur Personen be-\nsich außerhalb des Sprengstoff- und Zündmittellagers\nstellt oder beauftragt werden, die\nbefinden, müssen von Sprengberechtigten beaufsich-\n1. das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie                  tigt werden. Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmit-\n2. die erforderliche Fachkunde entsprechend § 9 des          tel, die sich an der Arbeitsstelle befinden, müssen von\nSprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekannt-          Sprengberechtigten in verschließbaren Behältern, die\nmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518)         gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbe-\nin der jeweils geltenden Fassung besitzen.               wahrt werden.\nSprengberechtigte dürfen sich beim Umgang mit\n(9) Der Umgang ist nur mit Sprengstoffen und Zünd-\nSprengstoffen und Zündmitteln von anderen Personen\nmitteln erlaubt, die nach den Vorschriften des Spreng-\nhelfen lassen, soweit ein Sprengberechtigter ständig\nstoffgesetzes auf dem Markt bereitgestellt und verwen-\nanwesend ist und die Arbeiten überwacht.\ndet werden dürfen. Sprengstoffe und Zündmittel, die\n(3) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind         Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden.\nbeim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ver-           Sie sind an den Hersteller zurückzugeben oder sach-\nboten. Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmit-            gemäß zu vernichten.\nteln ist sicherzustellen, dass Sprengstoffe und Zünd-\nmittel nicht unbeabsichtigt gezündet werden können.              (10) Die Beschäftigten haben den Verlust von\nSind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit             Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln unver-\ndes Schiffsverkehrs erforderlich, ist Ort und Zeit der       züglich einem Sprengberechtigten zu melden. Gefun-\nSprengung mindestens 24 Stunden vorher der zustän-           dene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind\ndigen Behörde und dem zuständigen Wasser- und                der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzu-\nSchifffahrtsamt anzuzeigen.                                  liefern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1879\n§ 30                              1. der Antragsteller oder Personen, die den ortsverän-\nderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die er-\nUmgang mit radioaktiven                           forderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,\nStoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung\n2. Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen An-\n(1) Für den Umgang mit und die Beförderung von                zahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer\nradioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 des               Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind\nAtomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   und\nvom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch\n3. an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen\nArtikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I\nEinsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhan-\nS. 1594) geändert worden ist, sowie für die Errichtung\nden und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen\nund den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-\nsind, damit die Schutzvorschriften der Strahlen-\nder Strahlen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 des\nschutzverordnung oder der Röntgenverordnung ein-\nAtomgesetzes gelten auch im Bereich des Festland-\ngehalten werden.\nsockels die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung\nvom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in       Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach\nder jeweils geltenden Fassung und der Röntgenverord-         Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April         werden, wenn aufgrund der Sprachkenntnisse der\n2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung.      Bearbeiter in der zuständigen Behörde eine Prüfung in\nDie Geltung der Strahlenschutzverordnung und der             der Originalsprache möglich ist und die zuständige\nRöntgenverordnung im Gebiet der Küstengewässer               Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.\nbleibt unberührt. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der             (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 kann\nRöntgenverordnung ist dabei mit der Maßgabe anzu-            die zuständige Behörde den ortsveränderlicher Einsatz\nwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die           untersagen, wenn\nGebrauchsanweisung in der Sprache gefasst sein               1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-\nmuss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß            gen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des\n§ 20 Absatz 1 festgelegt wurde.                                  Strahlenschutzbeauftragten ergeben,\n(2) Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder          2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des\ndie Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der orts-          Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht\nveränderliche Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ioni-            eingehalten werden oder\nsierender Strahlen nach Absatz 1 Satz 1 (ortsveränder-       3. eine nach der Strahlenschutzverordnung oder der\nlicher Einsatz) in Verbindung mit der Strahlenschutzver-         Röntgenverordnung erforderliche Genehmigung zu-\nordnung oder der Röntgenverordnung im Gebiet des                 rückgenommen oder widerrufen werden könnte.\nFestlandsockels einer Genehmigung und hat ein ande-\nrer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der        (5) Ist der ortsveränderliche Betrieb von Anlagen zur\nEuropäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des        Erzeugung ionisierender Strahlen nach Absatz 1 Satz 1\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung oder\neine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist         der Röntgenverordnung im Gebiet des Festlandsockels\ndie von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter         nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig,\nBerücksichtigung der nach Absatz 3 vorzulegenden             so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus\nUnterlagen der nach der Strahlenschutzverordnung             einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen\noder der Röntgenverordnung erforderlichen Genehmi-           Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-\ngung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die         deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nGleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. Sofern keine      päischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern\numfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung be-              sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach der\nsteht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhalt-    Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverord-\nlich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlen-         nung erforderlich sind.\nschutzes mit Auflagen verbunden werden. Hat die\nzuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt,                              Abschnitt 5\nso gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem                                 Bohrungen\nanderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum\nvon bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststel-                                   § 31\nlung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne                        Niederbringen von Bohrungen\nder Vorschriften der Strahlenschutzverordnung oder\nder Röntgenverordnung. Die zuständige Behörde kann              (1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslager-\nden in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag,        stätten erschlossen werden sollen oder andere aus-\nhöchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen ver-         bruchsgefährdete Gebirgsschichten angebohrt werden\nlängern.                                                     können, hat der Unternehmer durch Verrohrung zu\nsichern. Die erste Rohrfahrt (Ankerrohrfahrt) ist einzu-\n(3) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit      bauen, bevor die Bohrung mögliche ausbruchsgefähr-\nnach Absatz 2 Satz 1 sind neben der Genehmigung des          dete Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen,\nanderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unter-         dass einer Verankerung der Absperreinrichtungen und\nlagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der         der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Die\nnach der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgen-          Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind so zu\nverordnung erforderlichen Genehmigung nachweisen.            bemessen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem\nMittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvoll-     jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten\nziehbar darzulegen, dass                                     von Erdöl oder Erdgas vermieden wird; bei der Bemes-","1880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\nsung sind die Gebirgsfestigkeit und der zu erwartende          4. vergaste Spülung durch einen Abscheider zu führen,\nLagerstättendruck zu berücksichtigen.                              der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung\nausgeschiedenen Gase ermöglicht, und\n(2) Der Unternehmer hat die Verrohrung durch Ze-\nmentation im Gebirge zu verankern. Die einzelnen Rohr-         5. bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von\nfahrten sind soweit aufzuzementieren, dass ein dichter             Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, ständig eine\nAbschluss des Bohrlochs gegen den nicht zemen-                     geeignete Gasabscheidung zu gewährleisten.\ntierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Anker-             (7) Auf das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen\nrohrfahrt ist mindestens bis zum Meeresgrund zu                ein Ausbruch nicht auszuschließen ist, sind die Ab-\nzementieren. Die Zementationsstrecken sind jeweils             sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden; Absatz 5 ist\nso zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke,                entsprechend anzuwenden, wenn das Bohrloch beim\nnicht genutzte Erdöl- und Erdgaslagerstätten und lau-          Aufwältigen zur Verhütung von Ausbrüchen mit einer\ngenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden                Spülung gesichert wird.\nund ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlager-\nstätten vermieden wird. Die Lage der Zementations-                                       § 32\nstrecken ist durch geeignete technische Maßnahmen\nnachzuweisen.                                                                     Überwachung des\nBohrlochverlaufs und Berichtspflicht\n(3) Beim Niederbringen der Bohrungen hat der Un-\nternehmer dafür zu sorgen, dass                                   (1) Der Unternehmer hat bei Bohrungen\n1. der Bohrlochkopf ausgerüstet ist                            1. den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen\nmöglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie\na) mit Absperreinrichtungen, die im Falle eines Aus-           nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen,\nbruchs den Abschluss des Bohrlochs bei einge-\n2. den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Rich-\nbautem und ausgebautem Bohrstrang gewähr-\ntungs- und Neigungsmessungen zu überwachen und\nleisten, und\n3. Art, Häufigkeit und Abstand der Messungen nach\nb) mit absperrbaren Anschlüssen, durch die Gase\nder Art der Bohrung und der geplanten Ablenkung\noder Flüssigkeiten aus der Bohrung abgelassen\nfestzulegen; dabei sind die jeweiligen geologischen\noder in die Bohrung eingepumpt werden können,\nund sonstigen betrieblichen Verhältnisse zu berück-\nund\nsichtigen.\n2. in sicherer Entfernung vom Bohrloch an gut zugäng-\n(2) Der Unternehmer hat\nlicher Stelle eine mit dem Bohrlochkopf verbundene\nund nach dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck             1. die durchbohrten Gebirgsschichten geologisch zu\nauszulegende Druckentlastungseinrichtung vorhan-               bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten\nden ist, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem                als solche zu erfassen,\nBohrloch gefahrlos abgeleitet werden können.               2. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten min-\n(4) Die Absperreinrichtungen nach Absatz 3 Num-                 destens bis zur Beendigung der Bohrungsarbeiten\nmer 1 Buchstabe a müssen eingebaut sein, bevor die                 aufzubewahren,\nBohrung nach dem Einbau der Ankerrohrfahrt und den             3. dafür zu sorgen, dass Bohrungen nutzbare Lager-\nnachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird.            stätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beein-\nIst mit einem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu                flussen,\nrechnen, bevor die Ankerrohrfahrt und die Absperrein-\n4. angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhori-\nrichtungen eingebaut werden können, so muss der\nzonte sowie deren hangende und liegende Schich-\nBohrlochkopf mit einer Vorrichtung versehen werden,\nten zu erkunden, wenn die Sicherheit oder der\nmit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig ge-\nLagerstättenschutz es erfordern, und\nfahrlos entlastet werden kann. Absperreinrichtungen\ndürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden,             5. die Ergebnisse der Erkundung der zuständigen\nwenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist.                      Behörde mitzuteilen.\n(5) Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohr-          (3) Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder\nstrang im Bereich der Arbeitsbühne jederzeit schnell           Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49\nverschlossen werden kann.                                      Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.\n(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass\n§ 33\nMenge und Beschaffenheit der während des Bohr-\nbetriebs umlaufenden Bohrspülung die Sicherung des               Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas\nBohrloches gewährleistet. Zu diesem Zweck hat er                  (1) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und\n1. den Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der               Erdgas müssen der Bohrlochkopf und seine Einrichtun-\nBohrspülung durch Messgeräte ständig zu überwa-            gen so beschaffen sein, dass sie dem höchsten zu er-\nchen; die Überwachung muss sich auch auf Anzei-            wartenden Kopfdruck standhalten.\nchen von Öl und Gas erstrecken,                               (2) Der Unternehmer hat bei Bohrungen nach Ab-\n2. Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohr-            satz 1 den Bohrlochkopf auszurüsten mit\nspülung vorrätig zu halten,                                1. Absperreinrichtungen, durch die der Förderstrom je-\n3. die Bohrspülung beim Ziehen des Bohrgestänges                   derzeit unterbrochen werden kann, und\nrechtzeitig nachzufüllen, um den erforderlichen Min-       2. Messeinrichtungen, die den Druck im Förderstrang\ndestdruck im Bohrloch aufrechtzuerhalten,                      und Förderringraum ständig anzeigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1881\n(3) Absperreinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1                der ankommenden Rohrleitung oder in der der Boh-\nmüssen auch für den Ringraum vorhanden sein, wenn                  rung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unter-\ndieser neben dem Förderstrang zum Fördern oder Ein-                schritten wird,\nleiten benutzt wird. Bei druckschwachen Bohrungen             2. der Förderstrang der Bohrungen durch Einbau eines\ngenügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeig-               Stopfens oder einer anderen Vorrichtung abgesperrt\nneter Messeinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 2                     werden kann und\nbesteht.\n3. der Förderstrang mit einem Rückschlagventil oder\n(4) Der Unternehmer hat den Förderstrang und den               mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung\nRingraum der Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl-                    ausrüstet ist, die den Anforderung nach § 33 Ab-\nund Erdgas mit Anschlüssen zur Druckentlastung und                 satz 6 Satz 2 genügt, wenn bei der Bohrung in grö-\nzum Totpumpen auszurüsten. Die Bohrlochverflan-                    ßerem Umfang Stoffe eingeleitet werden, durch die\nschung hat er mit Vorrichtungen zum Anschluss von                  die Beschäftigten gefährdet werden können.\nMesseinrichtungen zu versehen, mit denen der Druck\nin den Ringräumen zwischen den fest eingebauten                   (3) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdöl-\nRohrfahrten ermittelt werden kann; dies gilt nicht für        gewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur ther-\ndie Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen               mischen Behandlung von Lagerstätten hat der Unter-\nsowie für die Fälle, in denen Ringräume auf ihrer ge-         nehmer dafür zu sorgen, dass Wärmespannungen im\nsamten Länge zementiert sind.                                 Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden.\n(4) Werden durch Hilfsbohrungen Stoffe eingeleitet,\n(5) Bei Bohrungen zur Gewinnung von Erdgas und\ndie besonders korrosiv sind, hat der Unternehmer den\nbei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv gefördert wird,\nRingraum gegen den Förderstrang abzusperren und mit\nhat der Unternehmer zusätzlich zu den Absperreinrich-\neinem geeigneten Schutzmedium vollständig aufzufüllen.\ntungen nach Absatz 2 Nummer 1 hinter dem Bohr-\nlochkopf eine Absperreinrichtung einzubauen, die das\n§ 35\nBohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche\nMindest- oder Höchstdruck in den dem Bohrloch nach-                 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen\ngeschalteten Betriebseinrichtungen an einer Stelle                (1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen\nunter- oder überschritten wird. Bei einer Förderung           ein Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf\nvon Erdöl mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer           der Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem\nFörderverfahren hat er sicherzustellen, dass sich die         Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolg-\nAntriebsmittel selbsttätig abschalten, wenn der jeweils       reich teilgenommen und mindestens alle zwei Jahre\neinzuhaltende Druck in den nachgeschalteten Betriebs-         Wiederholungskurse besucht haben. Der Unternehmer\neinrichtungen unter- oder überschritten wird.                 hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen an solchen\n(6) Im Förderstrang der Bohrungen zur Gewinnung           Bohrungen beschäftigten Personen über das Verhalten\nvon Erdgas und bei Bohrungen, in denen Erdöl eruptiv          bei Ausbrüchen unterwiesen werden und in regelmäßi-\ngefördert wird, hat der Unternehmer im Bereich des            gen Zeitabständen an Übungen zur Bohrlochsicherung\nRohrschuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrich-            teilnehmen.\ntungen zum Einbau von Rückschlagventilen oder Stop-               (2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem\nfen anzubringen. Außerdem hat er eine Absperreinrich-         Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, so hat\ntung einzubauen, die den Förderstrom im Bohrloch bei          der Unternehmer sicherzustellen, dass unverzüglich\neinem Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unter-        gefährdete Personen gewarnt und alle erforderlichen\nbricht. Diese Absperreinrichtung muss zusätzlich von          Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Aus-\nÜbertage zu betätigen sein.                                   bruchs sowie zum Schutz gefährdeter Personen getrof-\n(7) Beim Testen und Freifördern von Bohrungen zur         fen werden.\nGewinnung von Erdöl- und Erdgas, die nicht in ein vor-\nhandenes Rohrleitungssystem fördern, hat der Unter-                                      § 36\nnehmer anfallendes Erdgas sowie Erdöl, das nach                                       Zusätzliche\ndem Stand der Technik nicht aufgefangen werden kann,                Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit\nüber eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen.                   (1) Der Unternehmer hat in Betrieben mit Offshore-\nErdöl- und -Erdgasaktivitäten Überwachungsvorrich-\n§ 34                             tungen einzubauen, die eine ständige Überwachung\nHilfsbohrungen                         der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände\nermöglichen.\n(1) Bei Hilfsbohrungen hat der Unternehmer dafür zu\nsorgen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe           (2) Der Unternehmer hat festzulegen, welche Be-\nnicht in andere als in die dafür bestimmten Gebirgs-          triebsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit erfasst\nschichten gelangen können.                                    werden, und sicherzustellen, dass diese Betriebsdaten\n(2) Auf Hilfsbohrungen ist § 32 Absatz 1 bis 3 ent-       1. durch Fernüberwachungsvorrichtungen an eine\nsprechend anzuwenden. Stehen Hilfsbohrungen unter                  ständig besetzte Stelle übermittelt werden und dort\ninnerem Druck, so hat der Unternehmer dafür zu sor-                ständig abgelesen oder abgerufen werden können\ngen, dass                                                          und\n1. der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung ausgerüstet         2. für die Sicherheit bedeutsame Unregelmäßigkeiten\nist, die ein Zurückfließen der in die Bohrung ein-            oder mögliche Gefahren jederzeit erkennen lassen.\ngeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbst-        (3) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen über Be-\ntätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in    triebsstörungen, die für die Betriebssicherheit bedeut-","1882            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\nsam sind, und über die zu ihrer Abwendung oder Behe-         9. den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Ab-\nbung getroffenen Maßnahmen zu führen. Die Aufzeich-               wässer.\nnungen hat er mindestens zwei Jahre aufzubewahren.               (2) Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Be-\n(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei         triebsanweisungen, soweit sie davon betroffen sind, in\nGefahr unverzüglich die fernüberwachten Einrichtungen        der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren\nabgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlos-        Sprachen auszuhändigen und die Beschäftigten erfor-\nsen sowie alle weiteren erforderlichen Sicherungsmaß-        derlichenfalls auf ihre Aufgaben bezogen zu unter-\nnahmen eingeleitet werden. Wirken die Überwachungs-          weisen. Er hat die Betriebsanweisungen darüber hinaus\nvorrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch         an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur\nden bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbst-       Einsicht auszulegen.\ntätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung\nselbsttätig geschlossen wird, so ist zu gewährleisten,                                    § 38\ndass das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die\nBereithaltungs- und\nständig besetzte Stelle übermittelt wird.\nAufbewahrungspflichten für Unterlagen\n(5) Der Unternehmer hat stillliegende Bohrungen zu\n(1) Der Unternehmer hat die für den Betrieb und die\nverschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern.\nÜberwachung der Plattformen und der anderen Einrich-\nStehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in\ntungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen\nihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des\nBohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu über-         1. auf dem neuesten Stand zu halten,\nwachen.                                                      2. übersichtlich und geordnet bereitzuhalten und\n3. den verantwortlichen Personen und den mit der\nAbschnitt 6\nBedienung, Überwachung oder unabhängigen Über-\nSonstige Pflichten                               prüfung betrauten Personen im jeweils erforder-\nlichen Umfang zur Kenntnis zu bringen und zugäng-\n§ 37                                   lich zu machen.\nBetriebsanweisungen                        Weitergehende Pflichten zur Verteilung von Betriebs-\n(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehren-        anweisungen nach § 37 Absatz 2 und von internen\nder und für die Sicherheit bedeutsamer Betriebs- und         Notfallplänen nach § 48 Absatz 9 bleiben unberührt.\nArbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungs-             (2) Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeich-\ngemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen,         nungen nach Absatz 1 zählen insbesondere\nVerhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen als in-\n1. die Genehmigungen, allgemeine Zulassungen oder\nnerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen\nsonstige Eignungsbescheinigungen von Einrichtun-\nschriftlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für\ngen, einschließlich Bohranlagen, und Kranen sowie\n1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen                      die diesen Genehmigungen, Zulassungen oder Eig-\nPlattformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedie-           nungsbescheinigungen zugrunde liegenden Über-\nnen, Warten und Überwachen der Hub- und Flut-                   sichtszeichnungen, Beschreibungen, rechnerischen\nsysteme, der Verankerung und der sonstigen Vor-                 Nachweise, Ausrüstungsverzeichnisse und Monta-\nrichtungen zur Gewährleistung der Standsicherheit               geanleitungen, bei Plattformen die Konstruktions-\nund Lagestabilität der Plattformen,                             mitteilung der Plattform sowie bei beweglichen\n2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den                   Plattformen und angebundenen Einrichtungen auch\nPlattformen, das Anlegen und Festmachen von Was-                Angaben über Ort und Zeit der Einsätze,\nserfahrzeugen an den Plattformen sowie die Über-           2. die Übersichtsschaltpläne von elektrischen Stark-\nnahme von Personen und Gütern auf die Plattfor-                 stromanlagen und die erforderlichen Nachweise\nmen,                                                            der Kurzschlussfestigkeit, die Schaltpläne von\n3. das Landen und Starten von Hubschraubern sowie                   Sicherheitsstromkreisen und von sonstigen für\nderen Sicherung während des Aufenthaltes auf                    Sicherheitsfunktionen wichtigen Stromkreisen so-\nPlattformen und das Betanken,                                   wie Verzeichnisse über die in explosionsgefährde-\n4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen,               ten Bereichen eingesetzten elektrischen Einrichtun-\nHebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebe-              gen und Betriebsmittel einschließlich der Baumus-\nnen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern                terprüfbescheinigungen, Herstellerbescheinigungen\nfür brennbare oder wassergefährdende Flüssigkei-                und Instandsetzungsbescheinigungen,\nten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,         3. die Bohrlochbilder von Gewinnungs- und Hilfsboh-\n5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Ein-               rungen, deren Ausrüstungspläne und die Verzeich-\nrichtungen und elektrischen Betriebsmitteln sowie               nisse aller wesentlichen Ausrüstungsteile mit zuge-\nvon Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten,                     hörigen Werkstoffangaben sowie Angaben über\nZeitpunkt, Art und Umfang der an den Bohrungen\n6. Gestänge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zemen-                   durchgeführten Arbeiten,\ntierarbeiten an Bohrungen,\n4. die Verlegepläne von Rohrleitungen mit Verzeich-\n7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen                    nissen der für ihren Bau verwendeten Rohre, Form-\nund Freifördern von Bohrungen,                                  stücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen ein-\n8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit                schließlich der zugehörigen Werkstoffangaben, Lie-\nGefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ioni-              ferbescheinigungen und Ergebnisse der Schweiß-\nsierenden Strahlen und                                          nahtprüfungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1883\n5. Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1,             (2) Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zu-\n6. Nachweise über die Durchführung und die Ergeb-            sätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:\nnisse der Überprüfungen nach § 47 Absatz 5,              1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3\n7. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei               Buchstabe a sowie Nummer 3 Buchstabe b Doppel-\nden Prüfungen oder aus anderem Anlass festge-                buchstabe bb das Havariekommando Gemeinsame\nstellten Schäden oder Mängel, insbesondere über              Einrichtung des Bundes und der Küstenländer,\nSchweiß- und sonstige Instandsetzungsarbeiten an             Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472\ntragenden Teilen von Plattformen und Bohranlagen,            Cuxhaven,\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3\n8. die Aufzeichnungen über die beim Betrieb der Ein-\nBuchstabe b Doppelbuchstabe cc die zuständige\nrichtungen und sonstiger Geräte aufgetretenen be-\nVerkehrszentrale und\nsonderen Vorkommnisse und damit im Zusammen-\nhang getroffene Maßnahmen,                               3. in Fällen, in denen ein Umweltschaden oder eine\nunmittelbare Gefahr eines Umweltschadens vorliegt,\n9. im Fall von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten\ndie nach § 4 des Umweltschadensgesetzes zustän-\ndie Unterlagen nach § 42 Absatz 1 sowie\ndige Behörde.\n10. den Text der Offshore-Bergverordnung in der je-\nweils geltenden Fassung.                                                         Kapitel 2\n(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5,                  Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten\n9 und 10 sind mindestens für den Zeitraum ihrer Gültig-\nkeit, alle anderen Unterlagen mindestens drei Jahre ab                             Abschnitt 1\ndem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren, soweit\nsich nicht aus dieser Verordnung oder anderen Rechts-                         Anforderungen an\nvorschriften etwas anderes ergibt.                                   das Risikomanagement und den\nBetriebsplan; unabhängige Überprüfung\n§ 39\n§ 40\nAnzeige von\nAllgemeine\nbesonderen Ereignissen und Unfällen\nAnforderungen an das Risikomanagement\n(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde\n(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Off-\nunverzüglich Folgendes anzuzeigen:\nshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage\n1. schwere Unfälle,                                           eines systematischen Risikomanagements durchge-\n2. unmittelbare ernste Gefahren,                              führt und alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung\nschwerer Unfälle getroffen werden, so dass das Risiko\n3. andere Unfälle oder Ereignisse folgender Art:\nschwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Plattformen\na) Explosionen, Brände, Öl- oder Gasausbrüche,            vertretbar ist.\nBohrlocheinbrüche, das Freiwerden größerer               (2) Der Unternehmer hat eine verantwortliche Person\nMengen gefährlicher, insbesondere wasserge-           zu bestimmen, die für das Risikomanagement als\nfährdender Stoffe und vergleichbare Ereignisse,       Grundlage für die Sicherheit der Plattform, der anderen\nb) Störungen oder Schäden, die eine Gefahr sind für:      Einrichtungen und der sonstigen sicherheitskritischen\naa) die Sicherheit der Plattform und der angebun-     Elemente zuständig ist. Der mit dem Risikomanage-\ndenen Einrichtungen,                              ment beauftragten verantwortlichen Person obliegt die\nEinbringung der das Risikomanagement betreffenden\nbb) die Reinhaltung des Meeres,                       Aspekte bei\ncc) die eine Plattform bezeichnenden Schiff-          1. der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren\nfahrtszeichen oder                                    nach § 43 sowie dessen Umsetzung im Betrieb,\ndd) die Sicherheit von Tauchgeräten, Druckkam-        2. der Einrichtung eines Sicherheits- und Umweltma-\nmern und Atemgasversorgungsanlagen,                   nagementsystems nach § 45 Absatz 1,\nc) Unfälle und Gesundheitsgefährdungen bei Tau-           3. der Erstellung von Mitteilungen und Berichten über\ncherarbeiten, Auftreten von Tauchererkrankungen           Bohrungsarbeiten nach § 49,\nund notwendige Druckkammerbehandlungen\n4. der Erstellung von Mitteilungen über den kombinier-\noder\nten Betrieb nach § 50 Absatz 1,\nd) Unfälle und Gefahren für Personen und Sachen           5. der Erstellung von Mitteilungen über Standortverle-\nbeim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen            gungen nach § 51 Absatz 1,\nund radioaktiven Stoffen, die nach § 30 oder nach\nTeil 2 der Strahlenschutzverordnung eingesetzt        6. der Organisation von Notfallübungen nach § 58 Ab-\nwerden, sowie den Verlust oder den Fund solcher           satz 1 und deren Koordination mit der zuständigen\nStoffe.                                                   Behörde,\nBei der Anzeige sind die Umstände, insbesondere die           7. der Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden nach\nUrsache, die Auswirkungen auf die Umwelt und die                  § 60, soweit diese Pflicht nicht von einem Unterneh-\nübrigen schweren Folgen des Ereignisses, zu beschrei-             merverband übernommen wird, und\nben, soweit sie bekannt oder durch zumutbare Unter-           8. der Unterstützung der zuständigen Behörde bei der\nsuchungen ermittelbar sind. § 74 Absatz 3 des Bundes-             Erstellung von externen Notfallplänen nach § 65 Ab-\nberggesetzes bleibt unberührt.                                    satz 1 Satz 5.","1884             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n(3) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Un-                 Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür-\nfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um des-                 lichen Lebensräume sowie der wildlebenden\nsen Folgen für die menschliche Gesundheit und die                     Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992,\nUmwelt zu begrenzen.                                                  S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU\n(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert\n§ 41                                      worden ist,\nPrüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht                  c) besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie\n(1) Ein Betriebsplan nach § 52 Absatz 1 des Bundes-                2009/147/EG des Europäischen Parlaments und\nberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitä-                 des Rates vom 30. November 2009 über die Er-\nten ist nur zuzulassen wenn,                                          haltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20\nvom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richt-\n1. der Antragsteller nachweist, dass er ausreichend                   linie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,\nVorsorge getroffen hat, um seinen gesetzlichen Ver-               S. 193) geändert worden ist,\npflichtungen nachkommen zu können, die infolge\nseiner bergbaulichen Tätigkeit innerhalb und außer-            d) die geschützten Meeresgebiete, die von der\nhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik                       Europäischen Union oder den betroffenen Mit-\nDeutschland entstehen können und sich beziehen auf                gliedstaaten im Rahmen internationaler oder\nregionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertrags-\na) den Ersatz von Schäden,\npartei angehört oder als Vertragsparteien ange-\nb) das Tragen von Kosten für Vermeidungs-, Scha-                  hören, vereinbart wurden, und\ndensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen\ne) Nationalparks im Sinne von § 24 des Bundes-\nund\nnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nc) den Ersatz von Kosten der Ersatzvornahme für                   S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verord-\nGefahrenabwehr- und Wiedernutzbarmachungs-                    nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nmaßnahmen, und                                                ändert worden ist,\n2. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er über aus-       3. das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erd-\nreichende finanzielle und technische Mittel verfügt,           gasaktivitäten und\num alle Maßnahmen, die für wirksame Notfall-\neinsatzmaßnahmen zur Vermeidung und Schadens-             4. im Hinblick auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 darüber\nbegrenzung auch bei schweren Unfällen und für                  hinaus die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz des\nanschließende Sanierungsmaßnahmen erforderlich                 Antragstellers, insbesondere auch in Bezug auf\nsind, unmittelbar aufnehmen und ohne Unterbre-                 schwere Unfälle.\nchung fortführen zu können; bei der Beurteilung der\nFrage, welche Mittel erforderlich sind, sind die inter-                                § 42\nnen Notfalleinsatzpläne nach § 48 und die externen                    Anforderungen an den Betriebsplan\nNotfalleinsatzpläne nach § 65 zu berücksichtigen.\n(1) Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberg-\nDer Nachweis der Vorsorge nach Satz 1 Nummer 1                gesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist\nkann, soweit er sich auf den Ersatz von Bergschäden           nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorlie-\nnach § 114 Absatz 1 des Bundesberggesetzes bezieht,           gen:\nauch durch den Nachweis einer Ausfallhaftung durch\nandere Unternehmer im Sinne des § 122 Absatz 1                1. der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,\nNummer 2 des Bundesberggesetzes gewährleistet wer-            2. bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mittei-\nden, sofern der Antragsteller selbst eine solche Ausfall-          lung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,\nhaftung für andere Unternehmen übernimmt.\n3. bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die\n(2) Bei der Bewertung der Vorsorge nach Absatz 1                Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50\nSatz 1 Nummer 1 und der technischen und finanziellen               Absatz 1,\nMittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbeson-\ndere zu berücksichtigen:                                      4. bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung\nder Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruk-\n1. die Risiken, die Gefahren und die sonstigen für die             tionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\nBewertung relevanten Informationen in Bezug auf                und\ndas Gebiet, auf das sich der Antrag auf Zulassung\neines Betriebsplans erstreckt; zu den sonstigen re-       5. bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Stand-\nlevanten Informationen zählen auch die in § 45c Ab-            ort die Mitteilung über die Standortverlegung nach\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgeset-               § 51 Absatz 1.\nzes genannten Kosten einer Verschlechterung des               (2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Be-\nZustandes der Meeresgewässer,                             triebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach\n2. die Umweltgefahren für Meeres- und Küstengebiete,          § 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.\ninsbesondere für                                              (3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1\na) Ökosysteme, die, wie Salzsümpfe, Salzwiesen            können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu er-\noder Seegraswiesen, für die Anpassung an den          stellende Unterlagen verwendet werden.\nKlimawandel und dessen Eindämmung eine wich-              (4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität\ntige Rolle spielen,                                   durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anfor-\nb) Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutz-        derungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen\ngebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des         in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1885\nRahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2           reichen sind und wie diese Maßnahmen im Unterneh-\nNummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden.            men umgesetzt werden.\n(4) Der Unternehmer hat für das Unternehmenskon-\n§ 43                              zept sämtliche möglichen Szenarien schwerer Unfälle\nBericht über ernste Gefahren                   umfassend und systematisch zu ermitteln. Dabei sind\nauch Szenarien für schwere Unfälle zu berücksichtigen,\n(1) Der Unternehmer hat einen Bericht über ernste         die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit eintreten kön-\nGefahren für Plattformen und angebundene Einrichtun-         nen oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit sich nicht\ngen zu erstellen und diesen regelmäßig, spätestens bei       genau abschätzen lässt.\nder Vorlage eines neuen Betriebsplans und insbeson-\ndere bei Änderungen der Grundlage, auf der der ur-              (5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das\nsprüngliche Bericht zugelassen wurde, einschließlich         Unternehmenskonzept tatsächlich umgesetzt wird.\nphysischen Änderungen, neuen Erkenntnissen, neuen            Hierzu hat er insbesondere geeignete Überwachungs-\nTechniken oder Änderungen am Betriebsmanagement,             regelungen einzuführen.\noder bei Abbau einer Plattform zu aktualisieren. Der\nBericht enthält                                                                          § 45\n1. die in Anlage 1 Nummer 2 festgelegten Informatio-              Sicherheits- und Umweltmanagementsystem\nnen,                                                        (1) Der Unternehmer hat ein Sicherheits- und Um-\nweltmanagementsystem für die Plattform, die angebun-\n2. das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer\ndenen Einrichtungen und, sofern sich der Bericht über\nUnfälle nach § 44,\nernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3 auf diese zu\n3. eine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltma-          erstrecken hat, für andere Einrichtungen einzurichten.\nnagementsystems nach § 45 Absatz 2 einschließlich        Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem hat\naller Informationen über das Sicherheits- und Um-        den Mindestanforderungen nach Anlage 1 Nummer 9\nweltmanagementsystem, die für die Förderplattform        und nach Anlage 3 zu entsprechen und die sonstigen\nrelevant sind,                                           Anforderungen in dieser Verordnung zu beachten.\n4. die Beschreibung der Systeme der unabhängigen                (2) Der Unternehmer hat ein Dokument zu erstellen,\nÜberprüfung nach § 46,                                   in dem er das Sicherheits- und Umweltmanagement-\n5. den internen Notfalleinsatzplan nach § 48 und             system des Unternehmens beschreibt. Das Dokument\nhat die Vorgaben nach Anlage 3 zu berücksichtigen und\n6. gegebenenfalls die Information zu einer wesentlichen      umfasst\nÄnderung oder eines Abbaus einer Plattform nach\n1. die Informationen in Bezug auf das Sicherheits- und\nAnlage 1 Nummer 6.\nUmweltmanagementsystem nach Anlage 1 Num-\nDie zuständige Behörde kann anordnen, dass der Be-               mer 9,\nricht oder Teile des Berichts auch Einrichtungen außer-      2. eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrun-\nhalb der Sicherheitszone zu umfassen haben, sofern               gen zur Beherrschung ernster Gefahren,\ndies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-\nErdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist.              3. eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Erstel-\nlung und Übermittlung von Berichten über ernste\n(2) Für den Bericht über ernste Gefahren für Platt-           Gefahren sowie gegebenenfalls von anderen Unter-\nformen, die anderen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivi-           lagen nach dieser Verordnung und\ntäten als der Förderung dienen, ist Absatz 1 mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass der Bericht anstelle der            4. die Beschreibung der Systeme für die unabhängige\nInformationen nach Anlage 1 Nummer 2 die Informatio-             Überprüfung nach § 46.\nnen nach Anlage 1 Nummer 3 enthält.                             (3) Das Sicherheits- und Umweltmanagementsys-\ntem muss in das allgemeine Managementsystem des\n(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in den we-\nUnternehmers integriert sein und den organisatori-\nsentlichen Phasen der Erstellung des Berichts angehört.\nschen Aufbau, die Zuständigkeiten, die Vorgehenswei-\nsen, die Verfahren und die Ressourcen für die Festle-\n§ 44                              gung und Durchführung des Unternehmenskonzepts\nUnternehmenskonzept                        zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.\nzur Verhütung schwerer Unfälle                     (4) Der Unternehmer hat geeignete technische Mittel\n(1) Der Unternehmer hat ein Unternehmenskonzept           oder Verfahren einzusetzen, um die Zuverlässigkeit der\nzur Verhütung schwerer Unfälle für die Plattform, die        Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten\nangebundenen Einrichtungen und, sofern sich der Be-          Daten zu fördern und etwaige Manipulationen an den\nricht über ernste Gefahren nach § 43 Absatz 1 Satz 3         Daten zu verhindern.\nauf diese zu erstrecken hat, für andere Einrichtungen zu\nerstellen.                                                                               § 46\n(2) Das Konzept muss den Anforderungen nach An-                   Systeme zur unabhängigen Überprüfung\nlage 3 genügen und die Informationen nach Anlage 1              (1) Der Unternehmer hat Systeme zur unabhängigen\nNummer 8 enthalten.                                          Überprüfung zu erstellen und diese Systeme zu be-\n(3) Das Unternehmenskonzept regelt die Gesamt-            schreiben für\nziele zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle.         1. Plattformen einschließlich ihrer sicherheits- und um-\nIn dem Unternehmenskonzept hat der Unternehmer                   weltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung\ndarzulegen, mit welchen Maßnahmen diese Ziele zu er-             für die Plattform ermittelt wurden und","1886            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n2. die folgenden Einrichtungen und Geräte, soweit sie        durchführen, an der Planung und Vorbereitung einer\nnicht bereits in dem System für die Plattform erfasst    wesentlichen Änderung der Systeme der unabhängigen\nsind:                                                    Prüfung zu beteiligen.\na) elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosi-\nonsgefährdeten Bereichen,                                                        § 47\nb) Dampfkesselanlagen, Verdichter und Druckbehäl-             Durchführung der unabhängigen Überprüfung\nter,                                                      (1) Der Unternehmer hat Plattformen sowie die in\nc) Rettungsmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Atem-        § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtun-\nschutz- und Wiederbelebungsgeräte, Ausrüstun-         gen und Geräte, soweit sie nicht von der Überprüfung\ngen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unter-        der Plattform erfasst sind, vor der erstmaligen Inbe-\nwasserdruckkammern,                                   triebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder In-\nd) Bohranlagen einschließlich Bohrlochkonstruktion,      standsetzung unabhängig überprüfen zu lassen. Dabei\nBohrungsarbeiten und Bohrlochkontrollmaßnah-          sind Fristen und Maßgaben zu berücksichtigen, die in\nmen, die auch Gegenstand der Mitteilung über          der Beschreibung der Systeme der unabhängigen\nBohrungsarbeiten sind,                                Überprüfung und gegebenenfalls in der Genehmigung\nder Plattform, der Einrichtung oder des Gerätes fest-\ne) Krane und andere kraftbetriebene Hebezeuge,           gelegt sind. Der Unternehmer ist zudem verpflichtet,\nf) Einrichtungen zur Lagerung brennbarer oder was-       bewegliche Plattformen vor ihrer Wiederinbetrieb-\nsergefährdender Flüssigkeiten und zur Reinigung       nahme nach einem Ortswechsel oder einem Umsetzen\nvon Bohrklein sowie von Abwässern aus sanitä-         auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktions-\nren Einrichtungen und Speiseräumen,                   sicherheit überprüfen zu lassen.\ng) Rohrleitungen für gefährliche Gase oder Flüssig-          (2) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfun-\nkeiten,                                               gen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer\nh) Transit-Rohrleitungen,                                Einrichtung oder eines Gerätes nur unterbrochen, wenn\neine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme\ni) Werkzeuge und Vorrichtungen zum Verschrauben          vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die\nund Abfangen von Gestänge und Rohren,                 Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen.\nj) Absperreinrichtungen sowie Druckentlastungs-          Der Zeitpunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend\neinrichtungen an niederzubringenden Bohrungen,        für den Lauf der weiteren Fristen.\nk) Bohrlochverschlüsse, Einrichtungen zur Druckbe-           (3) Die unabhängige Überprüfung ist von Sachver-\nhandlung sowie die übrigen Sicherheitseinrich-        ständigen vorzunehmen, die hierfür nach § 23a der All-\ntungen an Gewinnungsbohrungen oder Hilfsboh-          gemeinen Bundesbergverordnung oder nach anderen\nrungen sowie                                          Vorschriften für Überprüfungen in dem entsprechenden\nl) andere Einrichtungen, die mit den unter den           Sachgebiet anerkannt worden sind. Elemente, die in\nBuchstaben a bis k aufgeführten nach Art und          der Risikobewertung für die Plattform als nicht sicher-\nBedeutung für die Sicherheit vergleichbar sind.       heits- und umweltkritische Elemente der Plattform er-\nmittelt wurden und die nicht Gegenstand der Mitteilung\nDie Systeme zur unabhängigen Überprüfung sind\nüber Bohrungsarbeiten sind, können mit Zustimmung\nbei einer Förderplattform vor Fertigstellung der Aus-\nder zuständigen Behörde auch von anderen Sachver-\nlegung und bei einer Bohrplattform vor Aufnahme\nständigen geprüft werden.\ndes Betriebs einzurichten.\n(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass\n(2) Die Beschreibung der Systeme zur unabhängigen\nÜberprüfung nach Absatz 1 umfasst die Informationen          1. der Sachverständige nicht einen Aspekt oder Teil\nnach Anlage 1 Nummer 5.                                           einer Plattform oder einer in § 46 Absatz 1 Satz 1\n(3) Bei der Ausgestaltung des Systems sind zudem               Nummer 2 genannten Einrichtung oder eines Gerä-\nzu berücksichtigen:                                               tes begutachtet, mit der oder dem er vor der Über-\nprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf die\n1. Festlegungen zu den Fristen, der Art und dem Um-               oder das seine Objektivität aufgrund anderer Um-\nfang der unabhängigen Überprüfung oder zur Aus-               stände beeinträchtigt sein könnte,\nwahl der Sachverständigen in einer Genehmigung\nund im Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Ab-        2. geeignete Vorkehrungen für den Informationsfluss\nsatz 1 und im Brandschutzplan und Gasschutzplan               zwischen dem Unternehmer und dem Sachverstän-\nnach § 26 Absatz 10 sowie                                     digen bestehen und\n2. die örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse       3. der Sachverständige vom Unternehmer ausreichend\nder Einrichtungen und Geräte und die Bedeutung                ermächtigt ist, um seine Funktion als Sachverstän-\ndieser Einsatzverhältnisse für die ordnungsgemäße             diger in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.\nund sichere Führung des Betriebs.                            (5) Der Unternehmer hat über die Durchführung und\n(4) Die Haftung des Unternehmers für das ordnungs-        die Ergebnisse der Überprüfungen schriftliche Nach-\ngemäße und sichere Funktionieren der Plattformen, der        weise zu führen. Die Prüfberichte hat er der zuständi-\nanderen Einrichtungen und der Geräte, die Gegenstand         gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nder Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der             (6) Der Unternehmer hat Empfehlungen des Sach-\nunabhängigen Überprüfung unberührt.                          verständigen Folge zu leisten und auf ihrer Grundlage\n(5) Der Unternehmer hat die Sachverständigen, die         geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergrei-\nnach § 47 Absatz 3 die unabhängige Überprüfung               fen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1887\n(7) Der Unternehmer hat die zuständige Behörde            können, müssen im internen Notfalleinsatzplan so be-\nunverzüglich über die Empfehlungen des Sachverstän-          rücksichtigt werden, dass eine gemeinsame wirksame\ndigen und die auf deren Grundlage getroffenen Maß-           Reaktion auf einen schweren Unfall erleichtert wird.\nnahmen zu informieren. Er hat die Empfehlung sowie\n(7) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der\ndie Dokumentation der Maßnahmen mindestens sechs\ninterne Notfalleinsatzplan\nMonate lang nach Abschluss der betreffenden Off-\nshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten aufzubewahren.           1. bei einem schweren Unfall oder einer ernsten Gefahr\n(8) Der Unternehmer hat dem Sachverständigen we-              unverzüglich umgesetzt werden kann und\nsentliche Änderungen geprüfter Bereiche zur weiter-          2. mit dem externen Notfalleinsatzplan in Einklang steht.\nführenden Prüfung im Rahmen des Systems der un-\nabhängigen Überprüfung anzuzeigen. Die Ergebnisse               (8) Der Unternehmer hat die für die Umsetzung des\nder weiterführenden Prüfung hat der Unternehmer der          internen Notfalleinsatzplans erforderlichen Ausrüstun-\nzuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu           gen und Fachleute vorzuhalten, damit sie jederzeit zur\nstellen. § 49 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.              Verfügung stehen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Aus-\nrüstungen und Fachleute erforderlichenfalls auch den\n(9) Der Sachverständige hat die Befugnis, Einsicht in     zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, die für\nsämtliche Dokumente und Betriebsanweisungen zu               die Durchführung des externen Notfalleinsatzplans zu-\nnehmen.                                                      ständig sind.\n§ 48                                 (9) Der Unternehmer hat den internen Notfalleinsatz-\nplan in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in\nInterner Notfalleinsatzplan                   weiteren Sprachen auf der Plattform an geeigneter\n(1) Der Unternehmer hat einen internen Notfallein-        Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und allen Be-\nsatzplan nach Anlage 1 Nummer 10 zu erstellen für            schäftigten eine Kurzfassung in der Verkehrssprache\ndie Plattform, angebundenen Einrichtungen und, sofern        und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhän-\nsich der Bericht über ernste Gefahren nach § 43 Ab-          digen.\nsatz 1 Satz 3 auf diese zu erstrecken hat, für andere\nEinrichtungen. Dabei hat er die nach Anlage 1 Num-                                      § 49\nmer 2.5 vorgenommene Risikobewertung in Bezug auf\nschwere Unfälle, die bei der Erstellung des Berichts            Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten\nüber ernste Gefahren vorgenommen wird, und das                  (1) Vor Beginn von Bohrungsarbeiten hat der Unter-\nSicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach              nehmer eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu er-\n§ 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach            stellen. Diese enthält\n§ 19 zu berücksichtigen. Der interne Notfalleinsatzplan\nschließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaß-        1. Einzelheiten zur Bohrung sowie zu den Bohrungs-\nnahmen bei Öl- oder Gasunfällen nach Anlage 1 Num-               arbeiten nach Anlage 1 Nummer 4,\nmer 2.5 ein.                                                 2. eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnah-\n(2) Sollen von einer beweglichen Plattform aus Boh-           men bei Öl- oder Gasunfällen und\nrungsarbeiten ausgeführt werden, so ist im internen          3. das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer\nNotfalleinsatzplan für die Plattform die Risikobewertung         Unfälle, wenn es nicht bereits vorgelegt wurde.\nzu berücksichtigen, die im Rahmen der Mitteilung über\nBohrungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 4.7 vorge-                (2) Soweit sich unter anderem durch physische\nnommen wird. Muss der interne Notfalleinsatzplan bei-        Änderungen, eine Ersetzung einer Einrichtung, neue\nspielsweise aufgrund der Art oder des Ortes der Boh-         Erkenntnisse, neue Technik oder Änderungen am\nrung geändert werden, so hat der Unternehmer den             Betriebsmanagement die Grundlage für die bisherige\ngeänderten internen Notfalleinsatzplan der zuständigen       Mitteilung geändert hat, hat der Unternehmer den\nBehörde auch vorzulegen, wenn kein neuer Betriebs-           Sachverständigen, der eine unabhängige Prüfung der\nplan erforderlich ist.                                       Bohrungsarbeiten durchgeführt hat, an der Planung\nund Vorbereitung einer Änderung der vorgelegten Mit-\n(3) Soll eine Plattform für Bohrungsarbeiten im kom-\nteilung nach Absatz 1 zu beteiligen und die zuständige\nbinierten Betrieb genutzt werden, so ist der interne Not-\nBehörde unverzüglich über die Änderungen der vorge-\nfalleinsatzplan zu ändern, um den kombinierten Betrieb\nlegten Mitteilung zu unterrichten. Die zuständige Be-\neinzubeziehen. Der geänderte Plan ist der zuständigen\nhörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichen-\nBehörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mit-\nfalls geeignete Maßnahmen.\nteilung über den kombinierten Betrieb vorzulegen.\n(4) Der interne Notfalleinsatzplan ist bei jeder we-         (3) Der Unternehmer übermittelt ab dem Tag, an dem\nsentlichen Änderung des Berichts über ernste Gefahren        mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, der zustän-\noder der Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder über        digen Behörde wöchentlich die Berichte über Boh-\nden kombinierten Betrieb zu aktualisieren. Die aktuelle      rungsarbeiten nach Anlage 2. Die zuständige Behörde\nFassung ist der zuständigen Behörde unverzüglich vor-        kann einen anderen Zeitabstand bestimmen.\nzulegen.                                                        (4) Der Unternehmer hat die Berichte über Boh-\n(5) Der interne Notfalleinsatzplan ist in andere Maß-     rungsarbeiten\nnahmen zum Schutz und zur Rettung von Personal von           1. bei Bohrungen, die für die Gewinnung von Erdöl\nder Plattform eingebunden.                                       oder Erdgas genutzt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer\n(6) Ernste Gefahren, die erhebliche Auswirkungen              Inbetriebnahme als Gewinnungs- oder Hilfsbohrung\nauf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben              mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und","1888            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n2. bei allen anderen Bohrungen mindestens ein Jahr                b) ein Überschreiten des zulässigen Betriebsdru-\nüber den Zeitpunkt ihrer vollständigen Verfüllung                ckes verhindern, wenn die Rohrleitungen unter\nhinaus aufzubewahren.                                            innerem Überdruck stehen,\nFür die Aufbewahrung von Mitteilungen über Bohrungs-              c) verhindern, dass sich der Druck in den Rohrlei-\narbeiten ist § 38 Absatz 3 anzuwenden.                               tungen beim Übergang auf Behälter oder andere\nRohrleitungen mit niedrigeren Druckstufen aus-\n§ 50                                      wirken kann, und\nMitteilung über den kombinierten Betrieb                   d) ölhaltige, brennbare oder wassergefährdende\nFlüssigkeiten auffangen, die aus Molchschleusen\n(1) Der Unternehmer hat eine Mitteilung über den\noder anderen Betriebseinrichtungen austreten\nkombinierten Betrieb nach Anlage 1 Nummer 7 zu er-\nkönnen, und\nstellen. Sind an einem kombinierten Betrieb mehrere\nUnternehmer beteiligt, so haben sie die Mitteilung ge-       6. mit Rückschlagventilen oder anderen Absperrein-\nmeinsam zu erstellen.                                             richtungen ausgerüstet sind, die den Rückfluss oder\nden Zufluss aus Leitungen, die unmittelbar mit Boh-\n(2) Der Unternehmer, der die Mitteilung vorgelegt              rungen nach § 33 oder nach § 34 verbunden sind,\nhat, hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle            bei einem Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der\nÄnderungen der Grundlage, auf der die ursprüngliche               mit solchen Bohrungen unmittelbar verbundenen\nMitteilung erstellt wurde, einschließlich physischer Än-          Betriebseinrichtungen selbsttätig unterbrechen.\nderungen, dem Austausch einer Plattform oder ange-\nbundenen Einrichtung, neuer Erkenntnisse, neuer Tech-            (2) Der Unternehmer hat Rohrleitungen so zu führen,\nniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, zu              dass ihre Beschädigung vermieden wird. Er hat dafür zu\nunterrichten. Die zuständige Behörde prüft die Ände-         sorgen, dass die Rohrleitungen so im Meer verlegt wer-\nrungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maß-       den, dass ihre Lage auch in leerem Zustand dauernd\nnahmen.                                                      stabil bleibt. Er hat dafür zu sorgen, dass Gewichtsum-\nmantelungen der Rohre aus Beton den zu erwartenden\n§ 51                              Beanspruchungen widerstehen. In Gebieten, in denen\nBodenbewegungen auftreten können, hat er Maßnah-\nMitteilung über die Standortverlegung               men zur Sicherung der Rohrleitungen gegen Auswir-\n(1) Vor der Verlegung des Standortes einer Plattform      kungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttrag-\nhat der Unternehmer die Mitteilung über die Standort-        fähigem Untergrund hat er Ausgleichsmöglichkeiten zu\nverlegung nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1            schaffen, die eine Gefährdung der Rohrleitungen durch\nzu erstellen.                                                Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Unter-\ngrund hat er zur Vermeidung von mechanischen Einwir-\n(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen\nkungen Rohrumhüllungen oder Bettungen vorzusehen.\nBehörde die Mitteilung so frühzeitig zu übermitteln,\ndass er die Stellungnahme der zuständigen Behörde                (3) Bei im Meer zu verlegenden Erdöl- und Erdgas-\nhierzu bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste         leitungen sowie bei zwischen dem Meeresgrund und\nGefahren umfassend berücksichtigen kann.                     einer Plattform liegenden Teilen von Rohrleitungen\n(Steigleitungen) darf der Unternehmer nur solche\n(3) Über wesentliche Änderungen, die vor Einrei-\nSchweißverfahren anwenden, deren Eignung durch\nchung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen\neinen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverord-\nauf die Mitteilung über die Standortverlegung haben, hat\nnung anerkannten Sachverständigen bescheinigt wor-\nder Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich\nden ist. Der Unternehmer hat sowohl die im Hersteller-\nin Kenntnis zu setzen.\nwerk als auch die bei der Verlegung der Rohrleitungen\nhergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei durch einen\n§ 52                              nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung\nRohrleitungen                           anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. Bei\n(1) Zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und von wei-        Rohrleitungen, die keine Rohrleitungen nach Satz 1\nteren Stoffen, die im Zusammenhang mit der Aufsu-            sind, richtet sich der Umfang der zerstörungsfrei zu\nchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Erdöl oder            prüfenden Schweißnähte nach der Güte und Schweiß-\nErdgas benutzt oder gewonnen werden, darf der Unter-         barkeit des für die Rohre verwendeten Stahls und nach\nnehmer nur Rohrleitungen verwenden, die                      der Art der zu befördernden Stoffe.\n(4) Der Unternehmer hat Steigleitungen\n1. den zu erwartenden mechanischen, thermischen\nund chemischen Beanspruchungen standhalten,              1. so zu gestalten, dass sie keine Kräfte übertragen,\ndie die Plattform oder die auf dem Meeresgrund ver-\n2. gegen Außen- und Innenkorrosion sowie gegen\nlegten Rohrleitungen gefährden,\nelektrostatische Aufladungen geschützt sind,\n2. in der Spritzwasserzone gegen Korrosion zu schüt-\n3. am Anfang und am Ende mit Absperreinrichtungen\nzen, wenn ihre Werkstoffe nicht korrosionsbeständig\nausgerüstet sind,\nsind, und\n4. mit einem Lecküberwachungssystem ausgerüstet\n3. in Meeresbereichen, in denen sich Eis bilden kann,\nsind, wenn sie der Beförderung von flüssigen Stof-\ngegen Eisgefährdung zu schützen.\nfen dienen,\n(5) Der Unternehmer hat Gasaufbereitungs- oder\n5. mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die                   Gastrocknungsanlagen nachgeschaltete Rohrleitungen,\na) den Betriebsdruck in den Rohrleitungen messen         die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem\nund anzeigen,                                         Erdgas bestimmt sind, vor der Einleitung des Gases","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1889\nwasserfrei zu trocknen. Er hat das zu befördernde              schaft Post-Logistik Telekommunikation im Sinne des\nschwefelwasserstoffhaltige Erdgas soweit zu trocknen,          § 9 Absatz 6 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung\ndass der Wassertaupunkt nicht unterschritten wird.             vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Transit-Rohr-        durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016\nleitungen anzuwenden.                                          (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorgelegt wer-\nden, mit der bestätigt wird, dass die Plattform einen\nAbschnitt 2                             Sicherheitsstandard einhält, der dem MODU-Code\ngleichwertig ist. Im Rahmen der nach Satz 1 Nummer 1\nAnforderungen                              und 2 zu stellenden Anforderungen sind neben den Vor-\nan Plattformen; Notfallmaßnahmen                          schriften dieser Verordnung und dem MODU-Code\nnach Satz 1 Nummer 4 insbesondere eventuelle Emp-\n§ 53                               fehlungen der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erd-\nGenehmigung von Plattformen                      gasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen\nUnion (EUOAG)* zu berücksichtigen.\n(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie alle wesent-\nlichen Änderungen einer Plattform sowie einer ange-               (3) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung der\nbundenen Einrichtung nach § 2 Absatz 10 Satz 1 Num-            im Rahmen des Genehmigungsantrages eingereichten\nmer 1, die der Durchführung bergbaulicher Tätigkeiten          Unterlagen einen anerkannten Sachverständigen hin-\noder der Unterbringung von Personen dienen, bedürfen           zuziehen. Die hierfür entstehenden Kosten sind vom\nder Genehmigung der zuständigen Behörde. Die                   Antragsteller zu tragen.\nGenehmigung kann vom Unternehmer sowie von dem-                   (4) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Ge-\njenigen, in dessen Auftrag die Herstellung erfolgt,            nehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder getrennt hiervon\nbeantragt werden.                                              eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Konstruk-\n(2) Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass       tionsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abzu-\ngeben. Maßgeblich sind dabei die in Absatz 2 Satz 2\n1. die Anforderungen an die zu erwartenden Überfüh-\ngenannten Vorschriften. Der Unternehmer hat der Stel-\nrungs- oder Einsatzbedingungen der Plattform und\nlungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruk-\nder angebundenen Einrichtungen erfüllt sind,\ntionsmitteilung im Bericht über ernste Gefahren nach\n2. die Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleistet ist,      Anlage 1 Nummer 2.2 Rechnung zu tragen.\n3. bei einer Plattform, die der Gewinnung von Erdöl               (5) Hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein an-\noder Erdgas dient, eine Konstruktionsmitteilung           derer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein\nnach Anlage 1 Nummer 1 vorgelegt wurde, und               anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\n4. bei einer beweglichen Plattform ein Sicherheitszeug-        päischen Wirtschaftsraum auf der Grundlage der Anfor-\nnis der zuständigen Behörde des Flaggenstaates            derungen nach Absatz 2 die Eignung und Verwen-\noder einer vom Flaggenstaat anerkannten Organisa-         dungsfähigkeit einer Plattform festgestellt, so gilt die\ntion vorgelegt wird, aus dem sich die Übereinstim-        Bescheinigung hierüber als Genehmigung im Sinne\nmung mit den folgenden von der Internationalen            des Absatzes 1 Satz 1. Die Konstruktionsmitteilung\nSeeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen Vor-        nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist gleichwohl vorzu-\nschriften ergibt:                                         legen und die zuständige Behörde hat hierzu eine Stel-\nlungnahme nach Absatz 4 abzugeben.\na) für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Ja-\nnuar 2012 erfolgt ist oder die sich zu diesem Zeit-\npunkt in einem entsprechenden Bauzustand                                                § 54\nbefanden: Code für den Bau und die Ausrüstung                  Positionierung von Plattformen auf See\nbeweglicher Offshore-Bohrplattformen, ange-               (1) Während der Positionierung der Plattformen auf\nnommen am 19. Oktober 1989 (MODU-Code 89,              See sind alle personellen, organisatorischen und sach-\nEntschließung A.649(16)), der zuletzt durch die        lichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit und\nam 21. Juni 2013 angenommenen Änderungen               der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewähr-\nMSC.357(92) und MSC.358(92) (VkBl. 2014 S. 387         leistet sind. Die vorbereitenden Arbeiten zur Positionie-\nund 389) geändert wurde,                               rung der Plattformen auf See müssen so ausgeführt\nb) für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach         werden, dass die Sicherheit und die Stabilität der Platt-\ndem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu die-       formen nicht beeinträchtigt werden.\nsem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzu-\n(2) Bewegliche Plattformen, die sich auf dem Mee-\nstand befinden: Code für den Bau und die Aus-\nresgrund abstützen, und ortsfeste Plattformen darf der\nrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen,\nUnternehmer nur auf tragfähigem Untergrund absetzen.\nangenommen am 2. Dezember 2009 (MODU-\nEinen Nachweis, dass der Untergrund tragfähig ist, hat\nCode 2009, Entschließung A.1023(26), VkBl. 2011\ner der zuständigen Behörde vorher zu erbringen. Den\nS. 747, Sonderdruck B 8150), der zuletzt durch\nMeeresgrund hat er während der Einsatzzeit der Platt-\ndie am 21. Juni 2013 angenommenen Änderun-\nformen auf Bodenverlagerungen zu überwachen. Wer-\ngen MSC.359(92) (VkBl. 2014 S. 387 und S. 290)\nden Bodenverlagerungen in einem Umfang festgestellt,\ngeändert wurde.\nin dem sie die Standsicherheit der Plattformen beein-\nAbweichend von Satz 1 Nummer 4 kann, falls der Flag-           trächtigen können, oder ist mit solchen Bodenverlage-\ngenstaat kein Sicherheitszeugnis entsprechend dem              rungen zu rechnen, so hat der Unternehmer Maßnah-\nMODU-Code ausstellt und keine Organisation aner-               men zum Ausgleich oder zur Verhinderung zu treffen.\nkannt hat, die ein solches Zeugnis ausstellt, eine Be-\nscheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-             * Abrufbar unter http://euoag.jrc.ec.europa.eu/.","1890            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\nSchwimmende Plattformen hat der Unternehmer vor                                         § 56\nder Inbetriebnahme zu verankern.                                            Melde- und Schutzsysteme\n(3) Beim Hochfahren oder Absenken einer Hubinsel             (1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem\nhat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in der Nähe        akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Be-\nein Begleitschiff anwesend ist, das die Beschäftigten        schäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls\nbei Gefahr übernehmen kann. Erfordert die Stand-             zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert\nsicherheit einer Hubinsel, dass die Beine um eine Min-       werden können. In Räumen und Bereichen, in denen\ndesttiefe in den Meeresgrund eindringen, hat der Unter-      die Beschäftigten lauten Geräuschen ausgesetzt sind,\nnehmer vor ihrer Inbetriebnahme festzustellen, dass die      muss zusätzlich eine optische Warnung gewährleistet\nMindesteindringtiefe erreicht ist.                           sein. Wird auf einer nicht mit Personen besetzten Platt-\nform nur vorübergehend gearbeitet, so sind die Sätze 1\nund 2 nur für die Dauer der Arbeiten anzuwenden, wenn\n§ 55                               eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäf-\ntigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet\nSprech- und Sprechfunkverbindungen\nist.\n(1) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform eine             (2) Der Unternehmer hat solche Melde- und Schutz-\nSprechverbindung zwischen dem Dienstraum der für             systeme für Brände sowie Brandbekämpfungs- und\ndie Plattform verantwortlichen Person, dem Funkraum,         Alarmsysteme einzubauen, die den Gefahren angemes-\nden Kontrollräumen, Arbeitsräumen, Aufenthaltsräu-           sen sind. Hierzu können insbesondere gehören:\nmen, Bereitschaftsräumen und anderen wichtigen                 1. Brandmeldesysteme,\nPunkten der Plattform einzurichten. Darüber hinaus\nmüssen Nachrichten durch Lautsprecher vom Dienst-              2. Feueralarmanlagen,\nraum der verantwortlichen Person oder von einer ande-          3. Feuerlöschleitungen,\nren geeigneten Stelle aus in die Kontrollräume, Arbeits-       4. Feuerwehrhydranten und -schläuche,\nräume, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume über-\nmittelt werden können und zwar unabhängig von der              5. Wasserflutsysteme und Wasserstrahlrohre,\nSprechverbindung nach Satz 1. Wird auf einer nicht             6. automatische Sprinklersysteme,\nmit Personen besetzten Plattform nur vorübergehend             7. Gaslöschsysteme,\ngearbeitet, so sind die Sätze 1 und 2 nur für die Dauer\nder Arbeiten anzuwenden, wenn eine ausreichende                8. Schaumlöschsysteme,\nmündliche Verständigung nicht anderweitig gewährleis-          9. tragbare Feuerlöscher,\ntet ist.                                                     10. Feuerwehrausrüstung und\n(2) Der Unternehmer hat auf jeder Plattform, auf der      11. Brandschutzwände zur Abtrennung brandgefährde-\nPersonen ständig oder regelmäßig beschäftigt sind,                ter Bereiche.\nKommunikationssysteme einzurichten, die eine stän-           Die mit den Melde- und Schutzsystemen zusammen-\ndige Verständigung zwischen der Plattform und Schif-         hängenden Notsysteme sind getrennt anzuordnen oder\nfen, Luftfahrzeugen und dem Land gewährleisten. Es           auf besondere Art soweit wie möglich vor Unfalleinflüs-\nsind mindestens zwei voneinander unabhängige Kom-            sen zu schützen. Erforderlichenfalls sind diese Notsys-\nmunikationswege über eine permanente Verbindung              teme so auszulegen, dass sie auch bei Ausfall eines\nzum Land vorzusehen. Auf den internationalen Sprech-         Systems oder eines Teils des Systems weiterhin funk-\nfunk-Notfrequenzen ist eine ununterbrochene Hör-             tionieren.\nbereitschaft sicherzustellen. Nachrichten müssen von\nder Plattform zu Küsten- und Notdienststellen durch             (3) Fernbedienungseinrichtungen nach § 13 Absatz 3\ngeeignete Kommunikationssysteme, die von ausfallge-          der Allgemeinen Bundesbergverordnung müssen über\nfährdeten Energiequellen unabhängig sind, übermittelt        im Notfall einsatzbereite Kontrollstationen an geeigne-\nwerden können. Die zuständige Behörde kann weitere           ten Stellen, erforderlichenfalls auch an sicheren Sam-\nAnforderungen an die Ausgestaltung der Kommunika-            melpunkten und an Ablegestationen verfügen. Mit einer\ntionssysteme stellen, wenn es für die Sicherheit erfor-      Fernbedienungseinrichtung oder mit vergleichbaren\nderlich ist.                                                 Sicherheitseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Ge-\nräten und Anlagen nach § 13 Absatz 3 der Allgemeinen\n(3) Wird auf einer nicht mit Personen besetzten           Bundesbergverordnung mindestens folgende Systeme\nPlattform nur vorübergehend gearbeitet, so reicht für        ausgestattet sein:\ndie Dauer der Arbeiten die Aufrechterhaltung einer           1. Belüftungssysteme,\nSprechverbindung mit einer benachbarten Plattform\n2. Systeme für die Notabschaltung von Geräten, die\noder mit einem in der Nähe der Plattform befindlichen\neine Zündung auslösen können,\nVersorgungsschiff aus. Ist auf der Plattform ein Hub-\nschrauber einsatzbereit, ist eine Sprechverbindung           3. Systeme zum Verhindern des Auslaufens brennbarer\nnicht erforderlich.                                              Flüssigkeiten oder des Entweichens von Gasen und\n4. Brandschutzsysteme.\n(4) Bei der Übernahme von Lasten zwischen Schif-\nfen und Plattformen hat der Unternehmer für eine                                        § 57\nSprechverbindung zu sorgen, wenn es für eine unmiss-\nverständliche Signalgabe zwischen dem Kranführer                                  Rettungsmittel\nund dem Beschäftigten an den Lastaufnahmeeinrich-               (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei\ntungen erforderlich ist.                                     Gefahr alle Personen die Plattform sofort verlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1891\nund Verunglückte aus dem Wasser gerettet werden                 (3) Die Beschäftigten müssen neben den Sicher-\nkönnen. Hierfür hat er dem Stand der Technik entspre-        heitsübungen nach Absatz 2 eine arbeitsplatzbezogene\nchende Rettungsmittel bereitzustellen. Überlebensfahr-       Schulung zur Rettung und zur Flucht nach Maßgabe\nzeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein,         der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3\ndass sie alle auf der Plattform anwesenden Personen          Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundes-\nauch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte             bergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Num-\ndieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder        mer 1 und 2 erhalten. In diesen Schulungen sind die am\nnicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Ret-      jeweiligen Arbeitsplatz einsetzbaren Überlebenstechni-\ntungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.         ken zu vermitteln.\n(2) Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzu-\nbringen und zu verteilen, dass sie bei Gefahr schnell                                   § 59\nund sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß                               Notfallmaßnahmen\nbenutzt werden können. Er hat sie zu warten und min-            (1) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren\ndestens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfä-        Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um\nhigkeit zu prüfen.                                           eine Eskalation des schweren Unfalls zu verhindern\n(3) Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboo-          und seine Folgen zu begrenzen. Er hat insbesondere\nte, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Rettungswesten          unverzüglich die im internen Notfalleinsatzplan vorge-\ngehören:                                                     sehenen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie der Situa-\n1. Eignung und Ausrüstung zur Überlebenssicherung            tion angemessen sind.\nfür einen ausreichenden Zeitraum,                           (2) Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu\n2. Verfügbarkeit in ausreichender Anzahl für alle vor-       ergreifen, wenn sein Betrieb eine unmittelbare Gefahr\naussichtlich anwesenden Personen,                        für die menschliche Gesundheit darstellt oder das\nRisiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht. Eine\n3. Typeneignung für die Arbeitsstätte,                       solche Maßnahme kann auch die vollständige oder teil-\n4. einwandfreie Verarbeitung aus geeigneten Materia-         weise Einstellung des Betriebs sein, bis die Gefahr oder\nlien unter Berücksichtigung der Lebensrettungsfunk-      das Risiko angemessen beherrscht ist. Werden derar-\ntion und der Bedingungen für den Einsatz oder die        tige Maßnahmen getroffen, so unterrichtet der Unter-\nEinsatzbereitschaft und                                  nehmer die zuständige Behörde unverzüglich, spätes-\ntens aber innerhalb von 24 Stunden, hierüber.\n5. auffällige Farbgebung für den Einsatz sowie Ausrüs-\ntung mit Vorrichtungen, mit denen der Benutzer die          (3) Weitergehende Verpflichtungen nach dem Bun-\nAufmerksamkeit von Rettungspersonal auf sich zie-        desberggesetz oder anderen Vorschriften bleiben un-\nhen kann.                                                berührt.\n(4) Der Unternehmer hat jede Arbeitsstätte mit ge-\nAbschnitt 3\neigneten und ausreichenden Evakuierungsmöglichkei-\nten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar                                Sonstige\nzur See hin auszustatten. Lebensrettungsgeräte, die               Berichts- und Handlungspflichten\nfür die jeweilige Plattform geeignet sind, müssen sofort\neinsatzfähig sein.                                                                      § 60\nLeitfäden\n§ 58\n(1) Unternehmer, die Offshore-Erdöl- und -Erdgas-\nNotfallübungen                          aktivitäten durchführen, haben Leitfäden zu bewährten\n(1) Der Unternehmer hat in enger Zusammenarbeit           Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei\nmit der zuständigen Behörde auf Grundlage des inter-         Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebs-\nnen und des externen Notfalleinsatzplans regelmäßig          phase der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter\nzu erproben, inwieweit er auf schwere Unfälle vorberei-      Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Aspekte\ntet ist.                                                     zu erstellen und zu überarbeiten. Die Leitfäden können\nauch von den jeweiligen Unternehmensverbänden\n(2) Auf Plattformen, auf denen Personen ständig           erstellt und überarbeitet werden. Die Erarbeitung hat\noder zeitweise beschäftigt sind, hat der Unternehmer         auf der Grundlage eines Prioritätenplans zu erfolgen,\ndarüber hinaus in monatlichen Abständen mit den Be-          der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde\nschäftigten Sicherheitsübungen für den Seenot- und           aufzustellen ist.\nGefahrenfall durchzuführen. Bei diesen Sicherheits-\nübungen sind                                                    (2) Bei der Erstellung und Überarbeitung der Leit-\nfäden sind die Arbeitnehmervertreter und die zustän-\n1. die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen,      dige Behörde einzubeziehen. Zu diesem Zwecke sind\n2. sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prü-        regelmäßige Treffen oder eine andere Form des regel-\nfen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen     mäßigen Austausches vorzusehen. Erfahrungen aus\noder auszuwechseln,                                      den anderen Mitgliedstaaten sind zu nutzen.\n3. das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungs-\ngemäßen Aufbewahrungsort zurückzubringen und                                        § 61\n4. mindestens einmal vierteljährlich die Rettungsboote                         Vertrauliche Meldung\nund Rettungskapseln mit der ihnen zugeteilten               (1) Die Beschäftigten sowie andere im Betrieb einge-\nBesatzung auszusetzen und im Wasser zu manö-             setzte Personen können der zuständigen Behörde Be-\nvrieren.                                                 denken hinsichtlich der Sicherheit und des Umwelt-","1892            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\nschutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und             ten, wenn die Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch den\n-Erdgasaktivitäten vertraulich unter Wahrung der Ano-        Unternehmer oder deren Tochtergesellschaften oder\nnymität melden. Sie haben zuvor zu prüfen, ob ein Ge-        auf dessen oder deren Rechnung durchgeführt worden\nspräch mit dem Arbeitgeber als bessere Maßnahme in           ist. Hinsichtlich des Umfangs der Unterrichtung ist § 39\nBetracht kommt. § 22 Satz 1 Nummer 2 der Allgemei-           Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nnen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.                      (2) Diese Berichte werden innerhalb der Mitglied-\n(2) Der Unternehmer hat seine Beschäftigten, die im       staaten der Europäischen Union ausgetauscht.\nZusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auf-\ntragnehmer und deren Beschäftigte über die Möglich-                                Abschnitt 4\nkeit der vertraulichen Meldung zu informieren. Zudem                      Pflichten der Behörden\nist in Schulungen und Bekanntmachungen auf die Mög-\nlichkeit einer vertraulichen Meldung hinzuweisen.                                      § 65\n(3) Die Kündigung oder Entlassung aus einem                  Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge\nDienst- oder Arbeitsverhältnis, die Versetzung an einen\nanderen Beschäftigungsort und sonstige berufliche Be-           (1) Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere\nnachteiligungen einer Person aus dem Grund, dass             externe Notfalleinsatzpläne für die Plattformen oder an-\ndiese sich mit einer vertraulichen Meldung an eine Be-       gebundene Einrichtungen zu erstellen, die sich in ihrem\nhörde gewandt hat, sind unzulässig, wenn das Verhal-         Zuständigkeitsbereich befinden. Dabei hat sie das\nten dieser Person nicht grob missbräuchlich gewesen          Havariekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Auf-\nist.                                                         gabenbereich betroffen ist. Der Externe Notfalleinsatz-\nplan hat auch Einrichtungen außerhalb der Sicherheits-\n§ 62                              zone zu erfassen, sofern dies zur Gewährleistung der\nSicherheit der Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten\nInformationsaustausch                       erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat in den\nzwischen Unternehmer und Behörden                   externen Notfalleinsatzplänen eine Strategie zur Be-\n(1) Zur Gewährleistung eines grenzübergreifenden          grenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusam-\neuropäischen Informationsaustausches für ernste Ge-          menhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten\nfahren hat der Unternehmer der zuständigen Behörde           festzulegen und dabei die Vorgaben der Anlage 5 zu\nmindestens die in Anlage 7 Nummer 1 genannten Infor-         berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat den Un-\nmationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei hat er die        ternehmer, der die vom Notfallplan betroffene Plattform\nVorgaben gemäß der Durchführungsverordnung (EU)              oder Einrichtung betreibt oder auf eigene Rechnung\nNr. 1112/2014 der Kommission vom 13. Oktober 2014            betreiben lässt, an der Erstellung der externen Notfall-\nzur Festlegung eines gemeinsamen Formats für den In-         einsatzpläne zu beteiligen und dessen Aufgaben und\nformationsaustausch über Indikatoren für ernste Gefah-       finanzielle Verpflichtungen festzulegen. Die externen\nren durch die Betreiber und Eigentümer von Offshore-         Notfalleinsatzpläne haben der jeweils aktuellen Fas-\nErdöl- und -Erdgasanlagen sowie eines gemeinsamen            sung der internen Notfalleinsatzpläne für die bestehen-\nFormats für die Veröffentlichung der Informationen über      den oder geplanten Plattformen oder Einrichtungen in\nIndikatoren für ernste Gefahren durch die Mitgliedstaa-      dem betroffenen Gebiet Rechnung zu tragen.\nten (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 1) zu beachten.              (2) Ernste Gefahren, die voraussichtlich erhebliche\n(2) Die zuständige Behörde hat die Informationen          Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mit-\nnach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durch-           gliedsstaat haben werden, müssen in den externen\nführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffent-          Notfallplänen so berücksichtigt werden, dass eine ge-\nlichen.                                                      meinsame wirksame Reaktion auf einen schweren\nUnfall erleichtert wird.\n§ 63                                 (3) Die zuständige Behörde hat ihre externen Notfall-\nBeförderungspflicht                       einsatzpläne der Europäischen Kommission, anderen\npotenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffent-\nDer Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen\nlichkeit zugänglich zu machen. Die offengelegten Infor-\nBehörde Personen, die auf Weisung der zuständigen\nmationen dürfen\nBehörde tätig sind, samt ihrer Ausrüstung zu und von\nPlattformen sowie zu und von Schiffen, die bei den Off-      1. kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von\nshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten eingesetzt werden,           Plattformen und ihrer Betriebsabläufe darstellen,\nzu befördern. Er hat diese Personen auch durch Unter-        2. nicht den wirtschaftlichen Interessen der Mitglied-\nbringung und Verpflegung zu unterstützen.                        staaten schaden und\n3. nicht die persönliche Sicherheit von Beamten und\n§ 64                                  sonstigen Angestellten der Mitgliedstaaten beein-\nBericht über Offshore-Erdöl- und                      trächtigen.\n-Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union             (4) Die zuständige Behörde hat geeignete Maßnah-\n(1) Unternehmer, die ihren Sitz in der Bundesrepublik     men zu treffen, um ein hohes Maß an Kompatibilität\nDeutschland haben und selbst oder über Tochterunter-         und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der\nnehmen Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf See außer-          Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen\nhalb der Europäischen Union durchführen, haben dem           allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie auf An-         und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Dabei\nfrage unverzüglich über die Umstände eines schweren          hat sie das Havariekommando hinzuzuziehen, soweit\nUnfalls außerhalb der Europäischen Union zu unterrich-       dessen Aufgabenbereich betroffen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1893\n(5) Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaß-                                 § 67\nnahmen zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der\nZusammenarbeit innerhalb\nNotfallgerätschaften und -vorkehrungen gemäß An-\nder Europäischen Union, Meldepflichten\nlage 6 zu führen. Dabei hat sie das Havariekommando\nhinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betrof-            (1) Die zuständige Behörde hat für Offshore-Erdöl-\nfen ist. Dieses Verzeichnis hat sie den anderen poten-       und -Erdgasaktivitäten, die in ihrem Zuständigkeits-\nziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen       bereich stattfinden, jährlich zum 1. Juni einen Jahres-\nKommission sowie angrenzenden Drittländern auf der           bericht mit den in der Anlage 7 Nummer 2 genannten\nGrundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung zu stellen.      Informationen zu erstellen. Sie hat den Jahresbericht an\n(6) Die zuständige Behörde hat Szenarios der Ko-          das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu\noperation zwischen den betroffenen Behörden in poten-        übermitteln, das einen zusammenfassenden Jahres-\nziell betroffenen Mitgliedstaaten und den Unternehmern       bericht an die Europäische Kommission weiterleitet.\nfür Notfälle zu entwickeln, regelmäßig zu bewerten und          (2) Bei einer ernsten Gefahr im Zusammenhang mit\nzu aktualisieren. Dabei hat sie das Havariekommando          Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Bundes-\nhinzuzuziehen, soweit dessen Aufgabenbereich betrof-         republik Deutschland, die voraussichtlich erhebliche\nfen ist. Diese Szenarios sind im Rahmen der Erstellung       Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mit-\nder Notfallpläne sowie im Rahmen der Notfallübungen          gliedstaat haben wird, oder bei einer geplanten Zusam-\nnach § 58 Absatz 1 und § 67 Absatz 5 zu berücksich-          menarbeit mit europäischen Agenturen hat die zustän-\ntigen.                                                       dige Behörde unverzüglich das Bundesministerium für\nWirtschaft und Energie zu informieren. Bei ernsten\n§ 66                              Gefahren im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und\nUntersuchungen bei                         -Erdgasaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland,\nund nach einem schweren Unfall                   die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die\nUmwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben werden,\n(1) Die zuständige Behörde hat bei schweren Unfäl-        verständigt die zuständige Behörde darüber hinaus\nlen in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Unter-         unverzüglich das Maritime Lagezentrum des Havarie-\nsuchungen einzuleiten und aus deren Ergebnissen              kommandos und die nach § 4 des Umweltschadens-\nEmpfehlungen abzuleiten. Dabei hat sie das Havarie-          gesetzes zuständige Behörde.\nkommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgaben-\nbereich betroffen ist. Über die Einleitung von Unter-           (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nsuchungen und deren Fortgang hat sie das Bundes-             gie hat alle einschlägigen Informationen auf Anfrage an\nministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich zu       diejenigen Mitgliedstaaten weiterzuleiten, die sich als\nunterrichten.                                                potenziell betroffen ansehen. Besteht ein Risiko vorher-\nsehbarer grenzüberschreitender Auswirkungen eines\n(2) Während eines Notfalleinsatzes erhebt die zu-\nschweren Unfalls auf Drittländer, so hat das Bundesmi-\nständige Behörde alle für eine gründliche Untersuchung\nnisterium für Wirtschaft und Energie den Drittländern\nnotwendigen Informationen.\nInformationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\n(3) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 stellt am        zur Verfügung zu stellen.\nEnde der Untersuchung oder am Ende eines etwaigen\nGerichtsverfahrens jeweils eine Zusammenfassung der             (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nErgebnisse der Untersuchungen und der Empfehlungen           gie koordiniert Maßnahmen, die den Wissens-, Informa-\nnach Absatz 1 der Europäischen Kommission und dem            tions- und Erfahrungsaustausch betreffen, mit anderen\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Ver-        Mitgliedstaaten. Der Wissens-, Informations- und Er-\nfügung. Bei Umweltschäden im Sinne des § 2 Num-              fahrungsaustausch betrifft insbesondere die Wirkungs-\nmer 1 des Umweltschadensgesetzes hat die zustän-             weise der Maßnahmen für das Risikomanagement, die\ndige Behörde auch die nach § 12 des Umweltscha-              Verhütung schwerer Unfälle, die Überprüfung der Ein-\ndensgesetzes zuständige Behörde zu informieren. Sie          haltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im\nhat eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse im        Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivi-\nInternet zu veröffentlichen.                                 täten innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der\nEuropäischen Union.\n(4) Die zuständige Behörde und der Unternehmer\nhaben im Anschluss an eine Untersuchung die Emp-                (5) Die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeits-\nfehlungen umzusetzen, die sich aus der Untersuchung          bereich eine oder mehrere Plattformen oder angebun-\nergeben haben.                                               dene Einrichtungen betrieben werden, hat regelmäßig\nin Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitglied-\n(5) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundes-\nstaaten, mit relevanten Agenturen der Union sowie, auf\nstelle für Seeunfalluntersuchung nach dem Seesicher-\nder Grundlage der Gegenseitigkeit, mit potenziell be-\nheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Be-\ntroffenen Drittländern zu erproben, inwieweit die Bun-\nkanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390) in\ndesrepublik Deutschland darauf vorbereitet ist, auf\nder jeweils geltenden Fassung sowie die Zuständigkei-\nschwere Unfälle zu reagieren. Dabei hat sie das Hava-\nten und Befugnisse des Havariekommandos nach der\nriekommando hinzuzuziehen, soweit dessen Aufgaben-\nBund/Küstenländervereinbarung über die Errichtung\nbereich betroffen ist.\ndes Havariekommandos in der Bekanntmachung vom\n23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1170) und nach der            (6) Die zuständige Behörde hat dem Bundesminis-\nBund/Küstenländer-Vereinbarung über die Bekämpfung           terium für Wirtschaft und Energie jeden Antrag auf Er-\nvon Meeresverschmutzungen in der Bekanntmachung              richtung einer normalerweise mit Personen besetzten\nvom 23. Dezember 2003 (BAnz. 2003, S. 1171) in der           Plattform für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu\njeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.                 melden.","1894           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n(7) Bis zum 17. Juli 2016 hat die zuständige Behörde       1. entgegen § 13 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die             richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nMaßnahmen mitzuteilen, die sie in Bezug auf den                  macht,\nZugang zu Fachwissen, auf materielle Ausstattung              2. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 ein Taucherdienst-\nund auf Experten getroffen hat; dazu gehören auch                buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nmögliche förmliche Vereinbarungen mit einschlägigen\nÄmtern und Agenturen der Europäischen Union über              3. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder\ndie Erbringung fachlicher Beratung. Das Bundesminis-             Nummer 2 eine Unterlage oder eine Aufzeichnung\nterium für Wirtschaft und Energie meldet diese Maß-              nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem\nnahmen einschließlich weiterer Maßnahmen, die even-              neusten Stand oder nicht, nicht richtig oder nicht\ntuell auf Bundesebene getroffen wurden, bis zum                  vollständig bereithält,\n19. Juli 2016 an die Europäische Kommission.                  4. entgegen § 38 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,\nKapitel 3                             5. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder\nSchlussvorschriften                            Nummer 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n§ 68                               6. entgegen § 39 Absatz 2 eine dort genannte Stelle\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nÜbertragung der Pflichten\nrechtzeitig unterrichtet,\nDer Unternehmer kann die sich aus dieser Verord-\n7. entgegen § 47 Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis\nnung ergebenden Pflichten ganz oder teilweise auf ver-\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nantwortliche Personen übertragen, soweit dies nicht\nnach § 62 Satz 2 des Bundesberggesetzes ausge-                8. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 1 die zuständige Be-\nschlossen ist.                                                   hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig informiert,\n§ 69                               9. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 2 eine Empfehlung\nUntergrundspeicherung                            oder eine Dokumentation nicht oder nicht mindes-\ntens sechs Monate aufbewahrt oder\n(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die\nin § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend          10. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nanzuwenden.                                                      mit Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(2) Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt ent-        übermittelt.\nsprechend anzuwenden:\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3\n1. § 40 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 47,       Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vor-\n§ 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6,  sätzlich oder fahrlässig\nAbsatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9,\ndie §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63         1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eine\nsowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1        dort genannte Bohrspülung verwendet,\nAbsatz 2 Nummer 1 und für die Aufsuchung, Gewin-          2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 eine Bohrspülung in\nnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Off-              das Meer einbringt,\nshore-Bereich, die der Errichtung eines Speichers         3. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Bohr-\ndienen oder dessen Errichtung vorausgehen und                klein in das Meer einbringt,\nkeine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sind;\n4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten\n2. auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Tätig-             Gegenstand in das Meer wirft oder auf dem Mee-\nkeiten.                                                      resgrund zurücklässt,\n5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten\n§ 70\nGegenstand nicht oder nicht rechtzeitig birgt,\nAusnahmebewilligungen\n6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-             ten Schwimmer nicht richtig kennzeichnet,\nmen von den Vorschriften des § 24 Absatz 1 Nummer 8,\n7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 einen dort genann-\ndes § 31 Absatz 3 bis 5, des § 33 Absatz 1 bis 6, des\nten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig kenn-\n§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1\nzeichnet,\nund 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 57 Absatz 1\nSatz 3 zulassen, wenn der mit den Vorschriften be-            8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Sicherheits-\nzweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Per-                zone nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-\nsonen sowie von Sachgütern durch neue technische                 richtet,\nEntwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens           9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in die Sicherheits-\ngleichwertig sichergestellt ist.                                 zone einfährt oder sich dort aufhält,\n10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder\n§ 71                                  § 23 Absatz 3 oder 4 eine Person einsetzt oder mit\nOrdnungswidrigkeiten                            einer dort genannten Arbeit betraut,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3           11. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 eine\nNummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vor-                dort genannte Arbeit durchführt oder eine dort\nsätzlich oder fahrlässig                                         genannte Kammer einsetzt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016            1895\n12. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 selbständig mit                                     § 72\nSprengstoffen oder Zündmitteln umgeht,\nÜbergangsregelung\n13. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Person bestellt\noder beauftragt,                                             Auf Plattformen und andere Einrichtungen, die am\n5. August 2016 aufgrund einer Genehmigung oder Be-\n14. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht,\ntriebsplanzulassung bereits errichtet waren, sowie im\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nBereich der Küstengewässer, der nicht Teil des Küsten-\nerstattet,\nmeeres ist, auf Plattformen und andere Einrichtungen,\n15. ohne Genehmigung nach § 29 Absatz 7 Satz 2 ein           die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind\ndort genanntes Lager errichtet, wesentlich ändert        § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1\noder betreibt,                                           und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung\n16. entgegen § 29 Absatz 10 Satz 1 eine Meldung              vorgesehenen oder aufgrund einer neuen Zulassung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       eines Betriebsplans erforderlichen Überprüfung der Do-\nrechtzeitig macht,                                       kumentation zur Risikobewertung durch die zuständige\n17. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine           Behörde anwendbar, spätestens jedoch zum 19. Juli\nPlattform, eine Einrichtung oder ein Gerät nicht,        2018. Bis zum 18. Juli 2018 oder, wenn zuvor eine\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  Überprüfung der Risikobewertung durch die zuständige\nüberprüfen lässt,                                        Behörde nach Satz 1 erfolgt, bis zum Tag vor dem Tag\nder geplanten Überprüfung, sind die §§ 1, 32 und 40\n18. ohne Genehmigung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 eine          der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März\nPlattform oder eine angebundene Einrichtung er-          1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 14 der\nrichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder            Verordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert\n19. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 die zuständige Be-         worden ist, anzuwenden. Auf Transit-Rohrleitungen, die\nhörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder       am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, ist § 46\nnicht rechtzeitig unterrichtet.                          zum 19. Juli 2018 anwendbar.","1896            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\nAnlage 1\n(zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1,\n§ 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)\nAusgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen\n1.   Informationen in der Konstruktionsmitteilung und der Mitteilung über die Standortverlegung für eine\nFörderplattform\nDie Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Verlegung des Standorts einer Förderplattform enthal-\nten zumindest die folgenden Informationen:\n1.1     Name und Anschrift des Unternehmers,\n1.2     eine Beschreibung des Verfahrens zur Ausgestaltung des Förderbetriebs und der Fördersysteme, vom\nersten Konzept bis zu der der Behörde im Rahmen der Konstruktionsmitteilung vorgelegten Ausgestal-\ntung oder Auswahl einer bestehenden Plattform, sowie der angewandten Normen und der Ausgestal-\ntungskonzepte, die Teil des Verfahrens sind,\n1.3     eine Beschreibung des Ausgestaltungskonzepts in Bezug auf mögliche Szenarien ernster Gefahren für\ndie Plattform und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Beherrschung des Risikos,\n1.4     den Nachweis dafür, dass das Ausgestaltungskonzept dazu beiträgt, das Risiko schwerer Unfälle auf\nein vertretbares Niveau zu reduzieren,\n1.5     eine Beschreibung der Plattform und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort,\n1.6     eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschrän-\nkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und\nMeeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,\n1.7     eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können,\n1.8     eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, das die Wirksamkeit\nder vorgesehenen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle gewährleistet,\n1.9     eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und\numweltkritischer Elemente und deren erforderlicher Eigenschaften,\n1.10    den Nachweis dafür, dass eine Förderplattform, die an einen neuen Standort verbracht werden soll, um\nbei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, für die geplante Förderaktivität geeignet ist,\n1.11    den Nachweis dafür, dass eine Plattform, die für den Einsatz als Förderplattform umgewidmet werden\nsoll, für diese Umwidmung geeignet ist.\n2.   Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform\nDer Bericht über ernste Gefahren für eine Förderplattform enthält neben den in § 43 Absatz 1 genannten\nInhalten zumindest die folgenden Informationen:\n2.1     Name und Anschrift des Unternehmers,\n2.2     eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rech-\nnung getragen wurde,\n2.3     einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts über\nernste Gefahren,\n2.4     eine Beschreibung der Plattform und etwaiger Verbindungen zu anderen Plattformen oder angebunde-\nnen Einrichtungen einschließlich Bohrlöchern,\n2.5     den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und\nFolgen, einschließlich aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Be-\nschränkungen des sicheren Betriebs, eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung\ndieser Gefahren, einschließlich der damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltsicherheitskri-\ntischen Elemente, geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu\nreduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei et-\nwaigen Öl- und Gasunfällen ein,\n2.6     eine Beschreibung derjenigen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen können, und\ndie Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,\n2.7     eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozess-\nsicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäf-\ntigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016            1897\n2.8    eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren\nund zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur\nAufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von\nUmweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,\n2.9    eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen\nNormen, Leitlinien und Kodizes,\n2.10   sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Ge-\nfahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,\n2.11   alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforde-\nrungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung\nschwerer Unfälle erlangt wurden,\n2.12   hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund\nvon Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung rele-\nvanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,\n2.13   eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls auf die Um-\nwelt, bei dem eine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, sowie eine Beschreibung der technischen\nund sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswirkungen\nvorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.\n3. Informationen im Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient\nDer Bericht über ernste Gefahren für eine Plattform, die nicht der Förderung dient, enthält zumindest die fol-\ngenden Informationen:\n3.1    Name und Anschrift des Unternehmers,\n3.2    einen Überblick über eine Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des Berichts\nüber ernste Gefahren,\n3.3    eine Beschreibung der Plattform, sowie bei einer beweglichen Plattform, der Vorkehrungen für ihre\nPositionierung an unterschiedlichen Standorten und ihres Positionierungssystems,\n3.4    eine Beschreibung derjenigen Betriebsvorgänge, die von der Plattform aus durchgeführt werden und\nvon denen ernste Gefahren ausgehen können, und die Angabe der Höchstzahl der Personen, die sich\nzu jeder Zeit auf der Plattform aufhalten können,\n3.5    den Nachweis dafür, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und\nFolgen einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresgrund bedingten Be-\nschränkungen des sicheren Betriebs eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zur Beherrschung\ndieser Gefahren einschließlich damit zusammenhängenden sicherheits- und umweltkritischen Elemente\ngeeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser\nNachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Öl- oder Gasun-\nfällen ein,\n3.6    eine Beschreibung der Plattform und der Vorkehrungen zur Kontrolle der Bohrungen, der Prozesssi-\ncherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Beschäf-\ntigten vor Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung eines schweren Umweltvorfalls,\n3.7    eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren\nund zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur\nAufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Plattform und von\nUmweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird,\n3.8    eine Aufzählung der beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Plattform verwendeten einschlägigen\nNormen, Leitlinien und Kodizes,\n3.9    einen Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt\nwerden sollen, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau\nreduziert wird,\n3.10   eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschrän-\nkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken, die vom Meer und\nMeeresgrund und von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Plattformen ausgehen,\n3.11   sonstige Einzelheiten, die insbesondere bei einem kombinierten Betrieb zu einer Zunahme ernster Ge-\nfahren für eine oder mehrere der beteiligten Plattformen führen können,\n3.12   hinsichtlich der Arbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle nach den aufgrund\nvon Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und für andere Anforderungen dieser Verordnung rele-\nvanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle,","1898           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n3.13    eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Auswirkungen eines schweren Umweltvorfalls, bei dem\neine Rückhaltebarriere für Schadstoffe ausfällt, auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der techni-\nschen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung oder Kompensation dieser Auswir-\nkungen vorgesehen sind; diese Maßnahmen schließen Überwachungsmaßnahmen ein.\n4.  Informationen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten\nDie Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthält zumindest die folgenden Informationen:\n4.1     Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,\n4.2     die Bezeichnung der zu nutzenden Plattform sowie Name und Anschrift des Unternehmers der Platt-\nform und eines Auftragnehmers im Falle, dass dieser die Bohrungsarbeiten vornimmt,\n4.3     alle Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und eine Beschreibung etwaiger Verbin-\ndungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundenen Einrichtungen,\n4.4     Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich des Zeitraums der Arbeiten,\nder Einzelheiten und der Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der\nKontrolle über das Bohrloch (insbesondere Ausrüstung, Bohrflüssigkeit, Zement), der Richtungssteue-\nrung des Bohrlochverlaufs und der Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risiko-\nmanagement,\n4.5     Informationen zur Vorgeschichte und zum Zustand eines bestehenden Bohrlochs,\n4.6     alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im Bericht über ernste Gefah-\nren für die Plattform nicht beschrieben sind,\n4.7     eine Risikobewertung mit einer Beschreibung\n4.7.1      der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökolo-\ngisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten Beschränkungen des sicheren\nBetriebs,\n4.7.2      der untertägigen Gefahren,\n4.7.3      etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit erns-\nten Gefahren verbunden sind,\n4.7.4      geeigneter Maßnahmen zur Beherrschung dieser Gefahren,\n4.8     eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten aufgrund\nzeitweiliger oder endgültiger Aufgabe des Bohrlochs und die Angabe, ob beabsichtigt ist, am Bohrloch\nFördergeräte für eine künftige Nutzung anzubringen,\n4.9     im Falle der Änderung einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständi-\ngen Aktualisierung der Mitteilung,\n4.10    falls ein Bohrloch mittels einer Nichtförderplattform angelegt, umgebaut oder gewartet werden soll:\n4.10.1     eine Beschreibung aller ökologisch, meteorologisch und durch den Meeresgrund bedingten\nBeschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der Risiken,\ndie vom Meer und Meeresgrund sowie von Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter\nPlattformen ausgehen,\n4.10.2     eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die\nPlattform Rechnung getragen wurde,\n4.10.3     eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich der Einsatzvorkehrungen im Falle\nvon Umweltvorfällen, wenn diese nicht im Bericht über ernste Gefahren beschrieben sind,\n4.10.4     eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Unternehmers von Bohrungsarbeiten\nkoordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu\ngewährleisten,\n4.11    den Bericht des Sachverständigen mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung nach\n§ 47 einschließlich einer vom Unternehmer nach Prüfung dieses Berichts abgegebenen Erklärung, dass\ndas Risikomanagement für die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung\neines Kontrollverlusts für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind oder sein\nwerden,\n4.12    alle für andere Anforderungen dieser Verordnung relevanten Informationen, die aufgrund der Anforde-\nrungen der Allgemeinen Bundesbergverordnung und dieser Verordnung in Bezug auf die Verhütung\nschwerer Unfälle erlangt wurden,\n4.13    hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Plattform aus durchgeführt werden sollen, alle aufgrund\nvon Umweltverträglichkeitsprüfungen erlangten und alle für andere Anforderungen dieser Verordnung\nrelevanten Informationen über die Verhütung schwerer Umweltvorfälle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016                1899\n5. Informationen zu den Systemen zur unabhängigen Überprüfung\nDie Beschreibungen der Systeme zur unabhängigen Überprüfung enthalten zumindest die folgenden Informa-\ntionen:\n5.1     eine vom Unternehmer nach Prüfung des Berichts des Sachverständigen nach § 47 abgegebene Er-\nklärung, dass die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem\nBericht über ernste Gefahren für die Gewährleistung der Sicherheit der Plattform und der betroffenen\nEinrichtungen und Geräte geeignet sind oder sein werden,\n5.2     eine Beschreibung des Systems einschließlich\n5.2.1      der Auswahl der Sachverständigen, die die unabhängige Prüfung durchführen,\n5.2.2      des Umfangs der Überprüfungen sowie der Maßnahmen zur Überprüfung des einwandfreien\nZustands und der Maßnahmen zur Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Ele-\nmente und jeder spezifizierten Plattform in dem System,\n5.2.3      der Fristen für regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen einschließlich von Druckproben\nund\n5.3     eine detaillierte Beschreibung der in Nummer 5.2.2 genannten Maßnahmen zur Überprüfung des ein-\nwandfreien Zustands der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und der Plattform; diese Be-\nschreibung enthält Einzelheiten zu den Grundsätzen, die bei der Überprüfung angewendet werden; dies\nschließt Folgendes ein:\n5.3.1      die Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unab-\nhängige und qualifizierte Prüfer,\n5.3.2      die Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung,\nNormen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität,\n5.3.3      die Untersuchung laufender Arbeiten,\n5.3.4      die Meldung etwaiger Verstöße und\n5.3.5      vom Unternehmer getroffene und zu treffende Maßnahmen zur Abhilfe von Verstößen.\n6. Informationen im Bericht über ernste Gefahren zu einer wesentlichen Änderung einer Plattform, ein-\nschließlich der Entfernung ortsfester Plattformen\nWerden an einer Plattform wesentliche Änderungen vorgenommen, so enthält der Bericht über ernste Gefahren\nzumindest die folgenden Informationen:\n6.1     Name und Anschrift des Unternehmers,\n6.2     einen Überblick über die Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer an der Erstellung des überarbeite-\nten Berichts über ernste Gefahren,\n6.3     hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung des Berichts über ernste Gefahren und des\ninternen Notfalleinsatzplans für die Plattform sowie den Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren\nauf ein vertretbares Niveau reduziert werden, und\n6.4     bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderplattform:\n6.4.1      Einzelheiten über die Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und, falls Bohrlöcher an die\nPlattform angeschlossen sind, über die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und über\nderen Abschottung von der Plattform und der Umwelt,\n6.4.2      eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Plattform verbundenen Risiken ernster Gefah-\nren für Leben, Gesundheit und Umwelt sowie der Maßnahmen zur Beherrschung dieser Ri-\nsiken,\n6.4.3      eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor\nernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung\nsowie zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen\nder Plattform und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird.\n7. Informationen in der Mitteilung über den kombinierten Betrieb\nDie Mitteilung über den kombinierten Betrieb enthält zumindest die folgenden Informationen:\n7.1     Name und Anschrift des Unternehmers, der die Mitteilung übermittelt,\n7.2     bei Beteiligung anderer Unternehmer am kombinierten Betrieb deren Namen und Anschriften, ein-\nschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen,\n7.3     ein von allen beteiligten Unternehmern gemeinsam erstelltes und unterzeichnetes Dokument, in dem\ndargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Plattformen koor-\ndiniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken,","1900          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n7.4    eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen\nsoll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren nicht für jede der am kombinierten\nBetrieb beteiligten Plattformen beschrieben ist,\n7.5    eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Unternehmern vorgenomme-\nnen Risikobewertung, die Folgendes umfasst:\n7.5.1       eine Beschreibung jeglicher Aktivität im kombinierten Betrieb, die mit ernsten Gefahren ver-\nbunden ist,\n7.5.2       eine Beschreibung etwaiger infolge der Risikobewertung eingeführter Maßnahmen zur Be-\nherrschung der Risiken,\n7.6    eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und des Arbeitsprogramms.\n8.  Informationen im Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle\nDas Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle enthält zumindest die folgenden Informationen:\n8.1    die Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt\nist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle\ngeeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert,\n8.2    eine Beschreibung der Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die\neine hohe Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaft sicheren Betrieb bietet,\n8.3    eine Beschreibung von Ausmaß und Intensität von Überprüfungen der Prozesse, die zur Verhütung\nschwerer Unfälle im Unternehmen durchgeführt werden,\n8.4    eine Beschreibung der Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens von im\nBetrieb eingesetzten und verantwortlichen Personen zur Verhütung schwerer Unfälle,\n8.5    eine Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens,\n8.6    eine Beschreibung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstan-\ndards als zentrale Werte des Unternehmens,\n8.7    eine Beschreibung der formellen Führungs- und Kontrollsysteme, die die oberste Leitungs- und Füh-\nrungsebene des Unternehmens mit einbeziehen,\n8.8    eine Beschreibung des Konzepts zur Sicherstellung von Fachkompetenz zur Verhütung schwerer Un-\nfälle auf allen Ebenen des Unternehmens,\n8.9    Angaben, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 8.1 bis 8.8 auf die Offshore-Erdöl- und -Erd-\ngasaktivitäten des Unternehmens, die außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden, an-\nwendbar sind.\n9.  Informationen zum Sicherheits- und Umweltmanagementsystem\nDie Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems enthält zumindest die nachfolgenden\nInformationen:\n9.1    die Organisationsstruktur des Unternehmens sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals,\n9.2    die Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher\nFolgen,\n9.3    die Einbeziehung von Auswirkungen schwerer Umweltvorfälle in die Bewertungen des Risikos schwerer\nUnfälle im Bericht über ernste Gefahren,\n9.4    die Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb,\n9.5    das Änderungsmanagement,\n9.6    die Notfallplanung und die Notfallmaßnahmen,\n9.7    die Begrenzung von Umweltschäden, soweit die Informationen nicht bereits im internen Notfalleinsatz-\nplan nach § 48 enthalten sind,\n9.8    die Überwachung der Leistungen des Unternehmens,\n9.9    die Audit- und Überprüfungsregelungen,\n9.10   die Maßnahmen, die für die Teilnahme von Arbeitnehmern und der zuständigen Behörde an Beratungen\nbei der Erstellung des Berichtes über ernste Gefahren getroffen wurden, und die Umsetzung der Ergeb-\nnisse dieser Beratungen.\nZum Zwecke der Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems kann der Unternehmer auch\neine Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1901\nUmweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie\nder Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung vorlegen. Voraussetzung ist, dass die Umwelterklärung die Informationen nach\nden Nummern 9.1 bis 9.10 enthält und dass die Plattform oder andere Einrichtung als Standort für ein Umwelt-\nmanagementsystem in das EMAS-Register nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in der jeweils geltenden Fassung einge-\ntragen ist.\n10. Informationen im internen Notfalleinsatzplan\nDer interne Notfalleinsatzplan enthält zumindest folgende Informationen:\n10.1    Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die\ndie internen Notfallmaßnahmen leitet und Warnsignale auslöst, sowie der Personen, die zur Einleitung\nder Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind oder zur Behebung von Notfällen bereitstehen,\n10.2    Name, Rufbereitschaft, fachliche Qualifikation und Angabe der betrieblichen Stellung der Person, die für\nden Kontakt mit den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist,\n10.3    ein Verzeichnis der Personen, die zur Behebung von Störfällen bereitstehen, mit Angabe ihrer fachlichen\nQualifikation und ihrer Rufbereitschaft,\n10.4    ein Verzeichnis der Stellen innerhalb und außerhalb des Unternehmens, die über Notfälle zu unterrichten\nsind, insbesondere die in § 39 genannten Stellen und die Seenotleitung Bremen mit deren Rettungs-\nmitteln und Einsatzmöglichkeiten, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine\nMeldung wesentlichen Daten,\n10.5    eine Beschreibung aller Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten,\ngemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren,\n10.6    eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen\nschweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen zu treffen sind, einschließlich\nder Maßnahmen, die bei unterschiedlichen Notfällen zu treffen sind, sowie ein Verzeichnis der für die\nEinzelfälle zu verwendenden technischen Geräte und Mittel,\n10.7    ein Verzeichnis, das mindestens die folgenden verfügbaren Einrichtungen, Geräte, Ressourcen und\nAngaben enthält:\n10.7.1     die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen\nEinrichtungen, Geräte und Mittel mit Angabe der Fristen für ihre Zustands- und Funktions-\nprüfungen sowie einen Nachweis über die Durchführung und den Befund dieser Prüfungen,\n10.7.2     Angaben über die Möglichkeiten zur Lagerung, Beseitigung und Verwendung von aufgenom-\nmenem Öl oder von Rückständen und\n10.7.3     eine Aufzählung der technischen Geräte und Mittel, die für die einzelnen Einsatzfälle zu ver-\nwenden, sowie der Maßnahmen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind,\n10.8    eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Plattform\nund für die Umwelt getroffen worden sind, einschließlich der Angaben über die Art und den Zeitpunkt\nder Warnmeldung, die festgesetzten Warnsignale sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten\nder Beschäftigten und die zu treffenden Maßnahmen,\n10.9    eine Beschreibung der Regelungen des Einsatzes von Bereitschaftsschiffen und Hubschraubern ein-\nschließlich der Kriterien für ihre Aufnahmefähigkeit und Eingreifzeit, aus der hervorgeht, dass sie den\nEvakuierungs- und Rettungsanforderungen genügen,\n10.10 bei einem kombinierten Betrieb eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Abstimmung der Flucht-,\nEvakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den Plattformen des kombinierten Betriebs getrof-\nfen worden sind und mit denen sichergestellt werden soll, dass die Gefahr für Leben und Gesundheit für\ndie Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Plattformen befinden, möglichst gering\ngehalten wird,\n10.11 eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Öl- und Gasunfällen, die insbesondere die\nfolgenden Umweltbedingungen berücksichtigt:\n10.11.1    Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur,\n10.11.2    Seegang, Gezeiten und Strömungen,\n10.11.3    Eis und Trümmer,\n10.11.4    die Anzahl der Stunden mit Tageslicht und\n10.11.5    sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen und der\nNotfallausrüstung beeinflussen könnten,","1902        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n10.12 eine Beschreibung\n10.12.1    der Vorkehrungen, die für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Ein-\nleitung des externen Notfalleinsatzplans zuständigen Behörden getroffen worden sind,\n10.12.2    der Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie\n10.12.3    der Vorkehrungen, die zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen getroffen worden\nsind, sobald diese verfügbar sind,\n10.13 eine Beschreibung der Maßnahmen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung\nvon ihnen erwartet wird, sowie zur Koordinierung dieser Maßnahmen mit externen Notfalldiensten, ein-\nschließlich Art, Umfang und zeitliche Abstände der Notfallübungen, sowie eines Nachweises über die\nDurchführung dieser Übungen,\n10.14 eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit exter-\nnen Notfallmaßnahmen getroffen worden sind,\n10.15 Belege darüber, dass die Chemikalien, die gegebenenfalls als Dispersionsmittel eingesetzt werden sol-\nlen, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf\ndie öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016         1903\nAnlage 2\n(zu § 49 Absatz 3)\nInformationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten\nDie Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens\ndie folgenden Informationen:\n1. Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,\n2. Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers,\n3. eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeich-\nnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder ange-\nbundener Infrastruktur,\n4. eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem\nvorigen Bericht durchgeführten Arbeiten,\n5. Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für\n5.1 jedes Bohrloch und\n5.2 jede angebrachte Einfassung,\n6. Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts,\n7. bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Be-\ntriebszustand.","1904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\nAnlage 3\n(zu den §§ 44, 45)\nVorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle\nDer Unternehmer hat bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Um-\nwelt- und Sicherheitsmanagementsystems,\n1. besonderes Augenmerk auf die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Integrität aller sicherheits- und um-\nweltkritischer Systeme und an ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme zu richten, um sicherzustellen,\ndass das geforderten Niveau in Bezug auf die Sicherheit und Umweltintegrität gewährleistet ist,\n2. geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Ge-\nfahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt\nund dass der Ausfall einzelner Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann,\n3. ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen zu erstellen, in dem angegeben ist,\n3.1 wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,\n3.2 wie die Ausrüstungen zur Plattform und zu anderen für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans\nrelevanten Standorten verbracht werden,\n3.3 wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und\n3.4 mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,\n4. die gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in das Stan-\ndardbetriebsverfahren zu integrieren, um einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller\neinschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, und\n5. besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur zu richten, die eine\nhohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den\nArbeitnehmern; die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern ist unter anderem durch folgende Maßnahmen zu\ngewährleisten:\n5.1 sichtbares Engagement in Bezug auf Beratungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer und der zuständigen\nBehörde und die dort festgelegten Maßnahmen,\n5.2 Ermunterung der Beschäftigten sowie weiterer im Betrieb eingesetzter Personen zur Meldung von Unfällen\nund Beinaheunfällen sowie die Belohnung solcher Meldungen,\n5.3 wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen,\n5.4 Schutz von Informanten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016         1905\nAnlage 4\n(zu § 60 Absatz 1)\nPrioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60\nLeitfäden nach § 60 Absatz 1 haben sich vorrangig auf Maßnahmen zu beziehen,\ndie der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher\nschwerer Unfälle dienen. Sie haben insbesondere folgende Aspekte zu berück-\nsichtigen:\n1. die Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und\nder Bohrlochbarrieren sowie die Überwachung ihrer Wirksamkeit,\n2. die Verbesserung des Primärrückhaltesystems,\n3. die Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems, das die Eskalation eines\ndrohenden schweren Unfalls schon frühzeitig begrenzt,\n4. zuverlässige Entscheidungsprozesse,\n5. Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die ernste Gefahren her-\nvorrufen können,\n6. die Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen,\n7. ein wirksames Risikomanagement,\n8. die Bewertung der Zuverlässigkeit sicherheits- und umweltkritischer Syste-\nme,\n9. wichtige Indikatoren für die Bewertung ergriffener Maßnahmen,\n10. die wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsyste-\nmen des Unternehmers und anderer Beteiligter an den Offshore-Erdöl-\nund -Erdgasaktivitäten.","1906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\nAnlage 5\n(zu § 65 Absatz 1)\nInformationen in den externen Notfalleinsatzplänen\nDer externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen:\n1. ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen\nermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind,\n2. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu\ntreffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren,\n3. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatz-\nplans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind,\n4. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind,\n5. eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind,\n6. eine Beschreibung der Vorkehrungen,\n6.1 die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Orga-\nnisationen zu treffen sind sowie\n6.2 die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind,\n7. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung\n7.1 der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie\n7.2 der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen,\n8. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf\nland- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere\ndie Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und\n9. eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfall-\nmaßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1907\nAnlage 6\n(zu § 65 Absatz 5)\nVerzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen\n1. Das Verzeichnis nach § 65 Absatz 5 hat Folgendes zu enthalten:\n1.1 ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen, in dem angegeben ist,\n1.1.1 wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,\n1.1.2 wie die Ausrüstungen zum Ort des schweren Unfalls verbracht werden,\n1.1.3 wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und\n1.1.4 mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,\n1.2 ein Verzeichnis der industrieeigenen Notfallausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können,\n1.3 eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind, einschließlich\nder Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller am Unfall Beteiligten und der Stellen, die für die Auf-\nrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlich sind,\n1.4 die Angabe, mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen, das Personal und die\nVerfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschul-\ntes Personal zur Verfügung steht,\n1.5 Belege darüber, dass die Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet\nwurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesund-\nheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.\n2. Die Vorkehrungen, die nach Nummer 1.3 zu treffen sind, müssen auch solche Unfälle berücksichtigen, die\npotenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen oder sich über dessen Grenzen hinaus\nerstrecken können. Hierzu sind folgende Maßnahmen vorzusehen:\n2.1 der Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Europäischen Kom-\nmission,\n2.2 die von Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam vorgenommene Erstellung von grenzüber-\nschreitenden Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfall-\ninstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Notfallausrüstungen\nund Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind,\n2.3 Maßnahmen, die zur Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union durchzufüh-\nren sind,\n2.4 die Durchführung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne.","1908           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\nAnlage 7\n(zu § 62 Absatz 1 und § 67 Absatz 1)\nInformationsaustausch und Jahresbericht\n1. Der Unternehmer hat nach § 62 Absatz 1 unter anderem Angaben über Folgendes zu machen:\n1.1    die unabsichtliche Freisetzung von Erdöl, Erdgas oder anderen Gefahrstoffen,\n1.2    den Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder den Ausfall\neiner Bohrlochbarriere, die daher instand gesetzt oder ersetzt werden muss,\n1.3    den Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements,\n1.4    den erheblichen Verlust an struktureller Integrität, den Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von\nFeuer oder Explosionen und den Verlust der Lagestabilität einer mobilen Plattform,\n1.5    ein Schiff auf Kollisionskurs und die Kollision eines Schiffes mit einer Plattform,\n1.6    Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe einer Plattform,\n1.7    jeden Unfall mit Todesfolge,\n1.8    jede schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall,\n1.9    jede Evakuierung des Personals,\n1.10   jeden schweren Umweltvorfall.\n2. Der von der zuständigen Behörde vorzulegende Jahresbericht nach § 67 Absatz 1 umfasst mindestens die\nfolgenden Informationen:\n2.1    Zahl, Alter und Standort der Plattformen,\n2.2    Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen und der etwaigen durchgeführten\nZwangsmaßnahmen oder Verurteilungen,\n2.3    alle Daten über Vorfälle, die im Rahmen des Informationsaustausches nach § 62 gemeldet wurden,\n2.4    alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen,\n2.5    die Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer\nUnfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.\n3. Die in Nummer 1 genannten Informationen umfassen faktische Informationen und analytische Daten zu Off-\nshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Sie müssen eindeutig sein und einen Vergleich der Leistungen der Unterneh-\nmer der Bundesrepublik Deutschland einerseits und aller Branchenakteure in der Europäischen Union andererseits\nermöglichen.\n4. Die in Nummer 1 genannten Informationen müssen so erfasst und zusammengestellt werden, dass die zustän-\ndige Behörde in die Lage versetzt wird,\n4.1    vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren warnen zu können und\n4.2    geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen zu können.\nDie Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit aller Maßnahmen und Kontrollen, die von den Unter-\nnehmen und der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie durchgeführt worden sind, insbesondere im Hinblick auf\ndie Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016             1909\nArtikel 2                             3. § 20 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nVerordnung über die Umweltver-                                                    „§ 20\nträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben                                       Präventivmedizinische\n§ 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-                   Überwachung, ärztliche Untersuchungen“.\nprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990                 b) In Satz 2 werden die Wörter „arbeitsmedizini-\n(BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 8 der Verord-           schen Vorsorgeuntersuchungen“ durch die Wör-\nnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geän-                   ter „ärztlichen Untersuchungen“ ersetzt und wer-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            den die Wörter „oder die §§ 2 und 18 Abs. 1 der\n1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                 Festlandsockel-Bergverordnung“ durch die Wörter\n„oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3\na) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am Ende\nNummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5\ndurch ein Semikolon ersetzt.\nder Offshore-Bergverordnung vom 3. August\nb) Buchstabe b wird aufgehoben.                                  2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die Re-\n2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-                      gelungen der Verordnung zur arbeitsmedizini-\nfügt:                                                            schen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n„2a. Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch Ex-\nnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) ge-\nplorationsbohrungen und Gewinnung von Erdöl\nändert worden ist,“ ersetzt.\nund Erdgas mit Errichtung und Betrieb von För-\nderplattformen im Bereich der Küstengewässer        4. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\nund des Festlandsockels;“.                                                      „§ 23a\nAnerkennung von Sachverständigen\nArtikel 3\n(1) Ein Sachverständiger, der Aufgaben nach einer\nÄnderung der                               Bergverordnung wahrnimmt, die auf Grund des § 68\nGesundheitsschutz-Bergverordnung                         Absatz 1 oder 2 des Bundesberggesetzes erlassen\n§ 1 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom                  oder die nach § 176 Absatz 3 des Bundesberggeset-\n31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 5     zes aufrechterhalten wurde, und dessen Tätigkeit\nAbsatz 6 der Verordnung vom 26. November 2010                    nach einer solchen Verordnung einer Anerkennung\n(BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt            durch die zuständige Behörde bedarf, ist vorbehalt-\ngefasst:                                                         lich anderer Vorschriften auf Grund seines Antrags\nvon der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn\ner die erforderliche Zuverlässigkeit, besondere fach-\n„§ 1\nliche Kompetenz, Leistungsfähigkeit und Unabhän-\nRäumliche und sachliche Anwendung                      gigkeit nachgewiesen hat. Dies setzt insbesondere\nDiese Verordnung ist anzuwenden für gesundheit-               voraus,\nliche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewin-               1. dass keine Tatsachen bekannt sind, die den\nnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der                    Sachverständigen für die Tätigkeit als unzuver-\nUntergrundspeicherung auf dem Festland, im Gebiet                    lässig erscheinen lassen,\nder Küstengewässer und des Festlandsockels der Bun-\n2. dass der Sachverständige\ndesrepublik Deutschland, soweit die Offshore-Bergver-\nordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine                   a) für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit\nRegelungen enthält, sowie bei der Aufsuchung und                        geistig und körperlich geeignet ist,\nGewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie                    b) eine in der Europäischen Union oder im Euro-\nin bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstät-                    päischen Wirtschaftsraum anerkannte Ab-\nten.“                                                                   schlussprüfung in der für seine Sachverstän-\ndigentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung an\nArtikel 4                                       einer Universität, Technischen Hochschule,\nTechnischen Fachhochschule oder Techniker-\nÄnderung der\nschule erfolgreich abgelegt, oder in anderer\nAllgemeinen Bundesbergverordnung                                Weise, insbesondere durch eine einschlägige,\nDie Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok-                      als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung,\ntober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 5               eine vergleichbare überdurchschnittliche Fach-\nAbsatz 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I                     kunde erworben hat,\nS. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                c) die besondere fachliche Qualifikation für die\n1. In § 3 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Auf-                  konkret vorzunehmenden Tätigkeiten ein-\nzählung die Wörter „, einschließlich der zusätzlichen               schließlich der Kenntnisse der maßgeblichen\nAnforderungen des Anhangs 3 Nr. 1.1.1 bis 1.1.4,“                   Regeln der Technik und der einschlägigen\ngestrichen.                                                         Rechtsvorschriften nachgewiesen hat,\n2. In § 13 Absatz 8 werden nach dem Wort „zusätzlich“            3. dass der Sachverständige über die zur Ausübung\ndie Wörter „für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Num-                der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen\nmer 1 die Anforderungen der Offshore-Bergverord-                 Einrichtungen sowie, sofern erforderlich, über an-\nnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) und für                gemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal\nArbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.                verfügt und","1910            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2016\n4. dass der Sachverständige die Gewähr für unpar-              keit in angemessener Höhe und angemessenem\nteiisches und unabhängiges Wirken sowie für die           Umfang nachzuweisen. Höhe und Umfang der Haft-\nEinhaltung der Pflichten eines anerkannten Sach-          pflichtversicherung müssen den Risiken der jeweili-\nverständigen bietet; der Sachverständige muss             gen Sachverständigentätigkeit entsprechen. Bei\nim Falle der Durchführung von Prüfungen insbe-            Sachverständigen oder Unternehmen aus einem\nsondere unabhängig sein von dem Management,               anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\ndas in irgendeiner Weise für einen Teil oder As-          einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\npekt zuständig ist oder war, der Gegenstand der           den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Nach-\nPrüfungen durch den Sachverständigen sein soll.           weis auch durch den Abschluss einer Haftpflichtver-\nDie Eignung und besondere fachliche Qualifikation              sicherung bei einem innerhalb dieser Staaten zum\nnach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und c kann im                 Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunterneh-\nRahmen einer Prüfung oder eines Fachgesprächs                  men erbracht werden. Deckt die Haftpflichtversiche-\nunter Beteiligung von hierfür geeigneten Fachleuten            rung nach Satz 3 nach Höhe und Umfang die Risiken\nüberprüft werden. Der Nachweis der besonderen                  der Sachverständigentätigkeit nur teilweise ab, so\nfachlichen Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2                  kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden,\nBuchstabe c erfordert in der Regel den Nachweis                die die nicht gedeckten Risiken absichert.\neiner mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit               (5) Der Antrag auf Anerkennung kann in schrift-\nin dem maßgeblichen Fachgebiet. Hiervon kann im                licher oder elektronischer Form gestellt werden und\nEinzelfall, insbesondere bei Sachverständigen, die             hat genaue Angaben zum Umfang der vorgesehenen\neiner sachverständigen Stelle angehören, abgewi-               Sachverständigentätigkeit zu enthalten. Das Aner-\nchen werden, wenn die erforderliche fachliche Qua-             kennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle\nlifikation dennoch gewährleistet ist.                          nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-\n(2) Die Anerkennung kann sachlich beschränkt,              gesetzes abgewickelt werden. Hat die zuständige\nzeitlich befristet und mit Auflagen verbunden wer-             Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten\nden. Bei der Erteilung der Anerkennung sind der                nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den\nsachliche Umfang und die zeitliche Geltung anzuge-             Antrag entschieden und wurde die Frist durch die\nben.                                                           zuständige Behörde nicht verlängert, gilt die Aner-\nkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwal-\n(3) Ein Sachverständiger, der in einem Dienst-\ntungsverfahrensgesetzes zur Genehmigungsfiktion\noder Arbeitsverhältnis steht, kann nur anerkannt\nsind entsprechend anzuwenden.“\nwerden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1\nerfüllt und zusätzlich nachweist, dass                     5. In der Überschrift des Anhangs 3 wird die Angabe\n„1 und“ gestrichen.\n1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht entgegensteht\nund dass er seine Sachverständigentätigkeit per-                               Artikel 5\nsönlich ausüben kann,                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. er bei seiner Tätigkeit als anerkannter Sachver-           (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nständiger keinen Weisungen im Einzelfall unter-       dung in Kraft.\nliegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unter-\nschreiben kann und                                       (2) Die §§ 1, 32 und 40 der Festlandsockel-Berg-\nverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die\n3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für       zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. Juni\ndie Sachverständigentätigkeit freistellt.             2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, treten am\n(4) Der Sachverständige oder das Unternehmen,          19. Juli 2018 außer Kraft; im Übrigen tritt die Festland-\ndem er angehört, hat den Abschluss einer Haft-             sockel-Bergverordnung am Tag nach der Verkündung\npflichtversicherung für die Sachverständigentätig-         außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. August 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}