{"id":"bgbl1-2016-37-8","kind":"bgbl1","year":2016,"number":37,"date":"2016-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/37#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_37.pdf#page=74","order":8,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung","law_date":"2016-07-26T00:00:00Z","page":1858,"pdf_page":74,"num_pages":1,"content":["1858             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung\nVom 26. Juli 2016\nAuf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches                  bb) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-\nSozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –                 gefügt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011                     „4. von dem Einkommen Leistungsberechtig-\n(BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium                     ter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des\nfür Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-                       Einkommens, mindestens 5 Euro, für die\ndesministerium der Finanzen:                                               zu einem geförderten Altersvorsorgever-\ntrag entrichteten Beiträge nach § 11b\nArtikel 1                                        Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten\nÄnderung der                                         Buches Sozialgesetzbuch; der Prozent-\nArbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung                             wert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte\nDie Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom                       je zulageberechtigtes Kind im Haushalt\n17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch                     der oder des Leistungsberechtigten,\nArtikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I                     5. von dem Einkommen Erwerbstätiger für\nS. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                            Nummer 5 des Zweiten Buches Sozial-\ngesetzbuch bei Benutzung eines Kraft-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    fahrzeuges für die Fahrt zwischen\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                 Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstre-\n„3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit                       cken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit\nsie 100 Euro kalenderjährlich nicht über-                   0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer\nsteigen,“.                                                  der kürzesten Straßenverbindung, soweit\nder oder die erwerbsfähige Leistungsbe-\nbb) Nummer 10 wird aufgehoben.                                       rechtigte nicht höhere notwendige Ausga-\nb) Die Absätze 3, 5 und 7 werden aufgehoben.                            ben nachweist.“\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.                     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-\n2. § 2 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.               mer 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „Absatz 1\nNummer 5“ ersetzt.\n3. § 3 Absatz 5 und 6 wird aufgehoben.\n5. § 9 wird wie folgt gefasst:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n„§ 9\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschrift\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem\n„3. von dem Einkommen Leistungsberechtig-            1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals an-\nter monatlich ein Betrag in Höhe eines           zuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem\nZwölftels der zum Zeitpunkt der Entschei-        31. Juli 2016 begonnen haben.“\ndung über den Leistungsanspruch nachge-\nwiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich                             Artikel 2\nvorgeschriebenen Versicherungen nach\n§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des                                  Inkrafttreten\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch,“.               Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.\nBerlin, den 26. Juli 2016\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}