{"id":"bgbl1-2016-37-7","kind":"bgbl1","year":2016,"number":37,"date":"2016-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/37#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_37.pdf#page=66","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-07-21T00:00:00Z","page":1850,"pdf_page":66,"num_pages":8,"content":["1850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nErste Verordnung\nzur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften\nVom 21. Juli 2016\nAuf Grund des § 31 Absatz 1 Nummer 1, auch in             durch ein Zertifikat einer nach dem Akkreditierungsstel-\nVerbindung mit § 8, des § 31 Absatz 1 Nummer 2 und           lengesetz akkreditierten Stelle nachzuweisen.\ndes § 31 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes vom 5. De-\n(2) Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsys-\nzember 2014 (BGBl. I S. 1980) verordnet das Bundes-\ntems soll nach DIN EN ISO 9001, Ausgabe Novem-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:\nber 20151 erfolgen. Erfolgt die Zertifizierung nicht nach\nder genannten Norm, hat der Antragsteller die Gleich-\nArtikel 1                           wertigkeit der Zertifizierung durch eine von der akkre-\nVerordnung                            ditierten Stelle ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.\nzur Registrierung von                         (3) Die Zertifizierung muss ab dem Zeitpunkt der\nAnbietern mautdienstbezogener Leistungen                Antragstellung noch mindestens 18 Monate gültig sein.\n(Mautdienst-Registrierungs-Verordnung – MRegV)               Das Zertifikat oder die Bestätigung ist als Originaldoku-\nment oder als amtlich beglaubigte Kopie des Original-\n§1                               dokuments vorzulegen.\nAnwendungsbereich\n§5\nDiese Verordnung regelt\nTechnische Ausrüstung und\n1. die Anforderungen an den Nachweis der Vorausset-             Konformität der Interoperabilitätskomponenten\nzungen für die Registrierung von Anbietern maut-\ndienstbezogener Leistungen nach § 5 des Mautsys-            (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset-\ntemgesetzes,                                             zung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes\nnachzuweisen durch\n2. die regelmäßige Überprüfung der Registrierungs-\nvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsys-           1. eine Eigenerklärung, die besagt, dass er über die für\ntemgesetzes und                                              die Erbringung mautdienstbezogener Leistungen\n3. die Gebühren und Auslagen für individuell zurechen-           geeignete technische Ausrüstung verfügt, und\nbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit          2. für jede Interoperabilitätskomponente, die vom An-\nder Registrierung und der regelmäßigen Überprü-              tragsteller zur Erbringung der mautdienstbezogenen\nfung der Voraussetzungen für die Registrierung nach          Leistungen eingesetzt werden soll, jeweils\n§ 8 des Mautsystemgesetzes.\na) die EG-Konformitätserklärung oder\n§2                                   b) das EG-Zertifikat einer nach § 27 des Mautsys-\nUnterlagen und Bescheinigungen                           temgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheini-\ngung der Konformität der Interoperabilitätskom-\nDie für das Registrierungsverfahren erforderlichen               ponenten nach Nummer 1 des Anhangs IV der\nNachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum                       Entscheidung 2009/750/EG der Kommission\nNachweis der Voraussetzungen für die Registrierung                  vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der\nnach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher                   Merkmale des europäischen elektronischen\nSprache vorzulegen. Nachweise, Unterlagen oder Be-                  Mautdienstes und seiner technischen Kompo-\nscheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amt-               nenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11).\nlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache\nvorzulegen.                                                     (2) Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Inter-\n§3                               operabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder\neinem Bevollmächtigten nach Maßgabe der Nummer 1\nSitz oder ständige Niederlassung                  des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und\nDer Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung      nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des\ndes § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch                Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen\neinen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nach-          Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen\nzuweisen. Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antrag-          gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von\nstellung nicht älter als drei Monate sein.                   Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses\n93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,\n§4                               S. 82) zu erstellen. Der Inhalt der EG-Konformitätserklä-\nrung muss die Vorgaben der Nummer 3 des Anhangs IV\nZertifiziertes Qualitätsmanagementsystem\nder Entscheidung 2009/750/EG erfüllen.\n(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset-\nzung des § 5 Nummer 2 des Mautsystemgesetzes                 1\nEN ISO 9001:2015-11- Beuth-Verlag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016             1851\n(3) Die EG-Konformitätserklärungen müssen in der-         chender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens\nselben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanlei-         oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen.\ntungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponente.             (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset-\nSind die EG-Konformitätserklärungen nicht in deut-           zung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes\nscher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte        durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder\nÜbersetzung vorzulegen.                                      einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen.\n(4) EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate         Das Gutachten muss auf der Grundlage des Geschäfts-\nnach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b müssen              modells des Antragstellers zumindest die folgenden\nab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindes-             Kriterien als geprüft ausweisen:\ntens 24 Monate gültig sein.                                  1. verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankgut-\nhaben sowie möglicher Überziehungskredite und\n§6                                   Darlehen,\nBefähigung zum Erbringen                      2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensge-\nmautdienstbezogener Leistungen                        genstände,\n(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Maut-          3. Eigenkapitalquote,\nsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller inner-\nhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindes-       4. Anschaffungskosten für die Errichtung des Systems\ntens ein Jahr Dienstleistungen im Bereich der elektro-           zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen,\nnischen Mauterhebung oder in einem vergleichbaren            5. Verbindlichkeiten,\nbedeutsamen Bereich,\n6. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere\n1. in dem eine große Anzahl an Transaktionen zu ver-             mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs-\narbeiten und                                                 rechten oder Eigentumsvorbehalten.\n2. angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen Verlust               (4) Das Gutachten nach Absatz 3 darf zum Zeitpunkt\nder Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der    der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und\nDaten sowie gegen Verletzungen der gesetzlichen          ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte\nDatenschutzvorschriften vorgesehen sind,                 Kopie des Originaldokuments vorzulegen.\nerbracht hat. Zu einem vergleichbaren bedeutsamen               (5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundes-\nBereich sind zu zählen insbesondere Tätigkeiten von          amtes für Güterverkehr zusätzlich die dem Gutachten\nBanken, Versicherungen, Telekommunikationsbetrei-            zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über\nbern, Versorgungsunternehmen und der Betrieb um-             das Geschäftsmodell, vorzulegen.\nfangreicher Informations- oder Telematiksysteme.\n(2) Ist ein Antragsteller weniger als zwei Jahre im                                  §8\nHandelsregister eingetragen, kann die Voraussetzung                           Risikomanagementplan\ndes § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes auch er-\nfüllt sein, wenn verbundene Unternehmen Dienstleis-             (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset-\ntungen nach Absatz 1 erbracht haben. Das Gleiche gilt        zung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes\nbei der Hinzuziehung externen Sachverstandes Dritter.        durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis\neines Audits dieses Risikomanagementplans nachzu-\n(3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset-     weisen.\nzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes\ndurch mindestens eine Eigenerklärung nachzuweisen,              (2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss\naus der Inhalt und Zeitraum der ausgeübten Tätigkeit         mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die\nnach Absatz 1 hervorgehen. In den Fällen des Absat-          zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnah-\nzes 2 ist in der Eigenerklärung auch darzulegen, in wel-     men enthalten:\ncher Form und in welchen Bereichen die Erfahrung dem         1. Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbeson-\nAntragsteller zur Verfügung gestellt wird.                       dere der Datenverarbeitung,\n2. Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko,\n§7\n3. gesamtwirtschaftlicher Abschwung,\nFinanzielle Leistungsfähigkeit\n4. zunehmender Wettbewerb auf dem Markt maut-\n(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Maut-              dienstbezogener Leistungen,\nsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über\ndie nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finan-        5. Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Bei-\nziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen                  spiel Verlust von Kunden,\nFührung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leis-          6. Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der voll-\ntungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union           ständigen Abdeckung aller Mautgebiete in den\nund den anderen Vertragsstaaten des Abkommens                    Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt.                   anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\n(2) Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle           Europäischen Wirtschaftsraum,\nLeistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen.          7. Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich\nIn diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass          vereinbarten Qualitätsbedingungen,\nihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und\nverbindlich zur Verfügung stehen. Dies kann unter an-        8. Haftungspflichten gegenüber Dritten,\nderem durch die Vorlage von Verträgen oder entspre-          9. gesetzgeberische Änderungen.","1852               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n(3) Der Risikomanagementplan und das Audit sind                (3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Vorausset-\nals Originaldokument oder als amtlich beglaubigte              zung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes\nKopie des Originaldokuments vorzulegen. Der Risiko-            nachzuweisen durch\nmanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstel-              1. einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister,\nlung nicht älter als sechs Monate sein.\n2. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzam-\ntes,\n§9\n3. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der deut-\nGewähr für Zuverlässigkeit\nschen Rentenversicherung und Berufsgenossen-\n(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Maut-                schaft,\nsystemgesetzes ist insbesondere nicht erfüllt, wenn\n4. den Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses\n1. der Antragsteller                                               oder eines Europäischen Führungszeugnisses beim\na) sich                                                        Bundesamt für Güterverkehr und\naa) im Insolvenzverfahren,                              5. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur\nVorlage bei einer Behörde.\nbb) in Liquidation oder\n(4) Die Unterlagen nach Absatz 3 dürfen zum Zeit-\ncc) in einem damit vergleichbaren Verfahren eines       punkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen            sein und sind als Originaldokumente oder als amtlich\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates            beglaubigte Kopien der Originaldokumente vorzulegen.\ndes Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum                                                                § 10\nbefindet,                                                              Regelmäßige Überprüfung\nb) die Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder                       der Registrierungsvoraussetzungen\nc) Rückstände bei der Entrichtung von Steuern,                Für den Nachweis des weiteren Vorliegens der\nAbgaben oder Beiträgen zur gesetzlichen Sozial-         Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystem-\nversicherung bestehen oder                              gesetzes gelten die §§ 2, 4 und 7 bis 9 entsprechend.\n2. eine für die Führung der Geschäfte des Antragstel-\n§ 11\nlers bestellte Person nach Absatz 2 als nicht zuver-\nlässig gilt.                                                               Gebühren und Auslagen\nIn den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 7 Absatz 2            (1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Ab-\nist die Voraussetzung nach § 5 Nummer 7 des Maut-              satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige\nsystemgesetzes zusätzlich von den verbundenen Un-              Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach\nternehmen zu erfüllen.                                         § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden\nvom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren und Aus-\n(2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antrag-          lagen erhoben.\nstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zu-\nverlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen             (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem                Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                (3) Für öffentliche Leistungen nach den §§ 5 und 6\npäischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subven-                Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, die vor dem Inkraft-\ntionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Verschleierung           treten dieser Verordnung beantragt wurden, werden\nunrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Untreue, Kor-           vom Bundesamt für Güterverkehr Gebühren nach Maß-\nruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen          gabe dieser Verordnung erhoben, soweit bei den öf-\nVereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer ter-        fentlichen Leistungen unter Hinweis auf das bevorste-\nroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von          hende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenent-\nmindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.     scheidung ausdrücklich vorbehalten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016           1853\nAnlage\n(zu § 11)\nLfd.\nNr.                    Gebührenpflichtige öffentliche Leistung                       Gebühr in Euro\n1   Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen               1 400 bis 10 000\nnach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes\n2   Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7                770 bis 5 840\nAbsatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes\n3   Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistun-              bis zu 500\ngen können Gebühren erhoben werden in Höhe von\n4   Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienst- bis zu 75 Prozent der Gebühr für die\nbezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzu- Vornahme der öffentlichen Leistung\nständigkeit der Behörde\n5   Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienst- bis zu 75 Prozent der Gebühr für die\nbezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, Vornahme der öffentlichen Leistung\njedoch vor deren Beendigung\n6   Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienst- bis zur Höhe der für die öffentliche\nbezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gege- Leistung vorgesehenen Gebühr\nben hat\n7   Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, so- bis zur Höhe der für die öffentliche\nweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Leistung vorgesehenen Gebühr\nVerletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist\n8   Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbei- bis zu 75 Prozent der Gebühr nach\ntung, jedoch vor deren Beendigung                                     Nummer 7\n9   Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- bis zu 30 Prozent des streitigen Be-\nentscheidung richtet                                                  trages","1854             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nArtikel 2                            3. den Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen\nnach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes sowie\nVerordnung                                 Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der\nüber die Führung des Mautdienstregisters                    Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Maut-\n(Mautdienst-Register-Verordnung – MautRegV)                    systemgesetzes.\n§1                                                           §4\nAnwendungsbereich                                            Verfahren zur Führung\nDiese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den An-            und Aktualisierung des Mautdienstregisters\ngaben im Mautdienstregister und das Verfahren zur Ak-\ntualisierung und Bekanntmachung des Registers nach              (1) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Län-\n§ 21 des Mautsystemgesetzes.                                 dern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundes-\namt für Güterverkehr Änderungen der Angaben nach\n§ 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich\n§2                                in elektronischer Form. Im Falle des § 21 Absatz 1\nDatenübermittlung                         Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgeset-\nzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Maut-\nUnbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsys-          systemgesetzes maßgeblich. Die Informationen sind\ntemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für          eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister\ndie Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem               bestimmt zu kennzeichnen. Für Inhalt und Richtigkeit\nBundesamt für Güterverkehr die Angaben nach                  der übermittelten Informationen ist die jeweils zu-\nständige Behörde verantwortlich. Das Bundesamt für\n1. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des             Güterverkehr bestätigt gegenüber den übermittelnden\nMautsystemgesetzes, einschließlich der                    Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Ver-\na) Bezeichnung der Behörde,                               öffentlichung der Informationen im Mautdienstregister\nmit.\nb) Anschrift,\n(2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in\nc) Internetadresse,                                       Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffas-\nsung des Bundesamtes für Güterverkehr Informationen\n2. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c\nfür das Mautdienstregister in einer für die Veröffentli-\ndes Mautsystemgesetzes und\nchung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für\n3. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des             Güterverkehr mit Fristsetzung die Überarbeitung oder\nMautsystemgesetzes, einschließlich                        Ergänzung der Informationen verlangen.\na) Firmenbezeichnung,\n§5\nb) Name des gesetzlichen Vertreters,\nAktualisierung des Mautdienstregisters\nc) Geschäftsadresse,\nd) Internetadresse,                                          (1) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das\nMautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand\ne) Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und             der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2\nSatz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemge-\nf) Art der Zulassung                                      setzes.\nzum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister\nnach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.                      (2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert den\nInhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der\nÜbermittlung der Daten durch die zuständigen Behör-\n§3                                den nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3\nAngaben im Mautdienstregister                     ergeben.\nDas Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im\n§6\nMautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes\nin nicht personenbezogener Form Angaben zu\nBekanntmachung des Mautdienstregisters\n1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c\nbis f übermittelten Angaben,                                 (1) Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht\ndas Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntma-\n2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten         chung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes\nAnbietern einschließlich deren                            in nicht personenbezogener Form auf seiner Internet-\nseite.\na) Firmenbezeichnung,\nb) Geschäftsadresse,                                         (2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das\nBundesamt für Güterverkehr nach jeder Aktualisierung\nc) Internetadresse und                                    bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016                     1855\nArtikel 3                                                            §5\nVerordnung                                                         Beisitzer\nzur Regelung des Vermittlungs-                             Nach Einleitung des Verfahrens fordert die Vermitt-\nverfahrens nach dem Mautsystemgesetz                          lungsstelle die Parteien auf, jeweils einen Beisitzer zu\n(Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung –                    benennen und benachrichtigt die jeweils andere Partei\nMautVvfV)                              über den benannten Beisitzer.\nAbschnitt 3\nAbschnitt 1\nVe r m i t t l u n g s v e r f a h r e n\nA l l g e m e i n e r Te i l\n§6\n§1\nVerfahrensgrundsätze\nAnwendungsbereich\n(1) Das Vermittlungsverfahren wird in der Regel\nDiese Verordnung regelt das Verfahren zur Vermitt-               schriftlich durchgeführt.\nlung bei Streitigkeiten zwischen den für die Erhebung\neiner Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden                    (2) Die Vermittlungsstelle leitet alle Schriftsätze,\nund registrierten Anbietern mautdienstbezogener Leis-               Schriftstücke und sonstige Mitteilungen, die ihr im Rah-\ntungen nach den §§ 28 bis 30 des Mautsystemgeset-                   men der Einleitung und der Durchführung des Ver-\nzes.                                                                fahrens von einer Partei vorgelegt werden, der jeweils\nanderen Partei zu. Die Parteien sind verpflichtet,\nSchriftsätze, Schriftstücke und sonstige Mitteilungen,\n§2\ndie nicht elektronisch übermittelt werden, bei der Ver-\nParteien                              mittlungsstelle in doppelter Ausfertigung in Papierform\neinzureichen.\nParteien des Vermittlungsverfahrens können nur ein\nregistrierter Anbieter mautdienstbezogener Leistungen                  (3) Die Vermittlungsstelle ist nach vorheriger Zustim-\nund eine für die Erhebung einer Maut in Bund und                    mung der Parteien berechtigt, alle Schriftsätze, Schrift-\nLändern jeweils zuständige Behörde sein.                            stücke und sonstige Mitteilungen des Vermittlungs-\nverfahrens, einschließlich der Stellungnahme nach\n§3                                 § 14 Absatz 1, elektronisch zu übermitteln sowie ihr\nim Rahmen des Vermittlungsverfahrens von einer Partei\nVermittlungsgegenstand                            elektronisch übersandte Dokumente an die andere\n(1) Die Vermittlungsstelle wird bei Streitigkeiten zwi-          Partei elektronisch weiterzuleiten.\nschen den Parteien im Zusammenhang mit der Zu-                         (4) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Ab-\nlassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes und der                    schluss des Verfahrens ohne Angabe von Gründen zu-\nbeschränkten Zulassung nach § 11 des Mautsystem-                    rücknehmen.\ngesetzes auf Antrag tätig.\n(5) Auf Antrag einer Partei kann das Verfahren für\n(2) Gegenstand der Vermittlung ist insbesondere die              bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Die Aussetzung soll\nPrüfung, ob Vertragsbedingungen, welche eine für die                nicht länger als einen Monat andauern.\nErhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständige                     (6) Das Verfahren wird in deutscher Sprache geführt.\nBehörde den Anbietern auferlegt, keine Diskriminierung\nbeinhalten und Kosten und Risiken der Vertragsparteien                 (7) Bei Zweifeln über die Anwendung und Auslegung\nangemessen widerspiegeln.                                           dieser Verfahrensordnung entscheidet der Vorsitzende\nunter Berücksichtigung der Grundsätze der Zivilprozess-\nAbschnitt 2                               ordnung. Die Entscheidung ist zu begründen, wenn\neine Partei dies beantragt.\nO r g a n i s a t i o n d e r Ve r m i t t l u n g s s t e l l e\n§7\n§4\nAntragstellung\nVertretung des Vorsitzenden                             (1) Das Verfahren wird durch schriftlichen Antrag\n(1) Ist der Vorsitzende eines Spruchkörpers vorüber-             mindestens einer Partei bei der Vermittlungsstelle ein-\ngehend an der Ausübung des Vorsitzes gehindert, übt                 geleitet.\nein von dem Privaten, dem die Errichtung und der                       (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss\nBetrieb der Vermittlungsstelle übertragen wurde, mit\nZustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und                   1. den Vermittlungsgegenstand und die Parteien genau\ndigitale Infrastruktur zuvor bestellter Vertreter den Vor-              bezeichnen und\nsitz aus.                                                           2. eine Sachverhaltsdarstellung enthalten.\n(2) Ist der Vorsitzende dauerhaft an der Ausübung                   (3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen\ndes Vorsitzes gehindert, bestimmt der Private, dem                  des Absatzes 2, fordert die Vermittlungsstelle den An-\ndie Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle               tragsteller schriftlich auf, innerhalb einer angemesse-\nübertragen wurde, mit Zustimmung des Bundesminis-                   nen Frist nach Zugang des Schreibens, die drei Wo-\nteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einen                chen nicht überschreiten soll, den Antrag zu ergänzen.\nneuen Vorsitzenden.                                                 Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.","1856              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n(4) Erfolgt die Antragsergänzung nicht oder nicht         zur Stellungnahme absehen und ihre Stellungnahme\nfristgemäß, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein           nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage abgeben.\nVermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durch-           (4) Wenn die Vermittlungsstelle eine weitere Aufklä-\ngeführt.                                                      rung des Sach- und Streitstandes für geboten hält,\nkann sie insbesondere von den Parteien unter Setzung\n§8                               angemessener Fristen ergänzende Auskünfte einholen.\nAblehnung eines Antrags                      Eine Beweisaufnahme führt sie nicht durch.\n(1) Die Vermittlungsstelle lehnt einen Antrag auf            (5) Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung\nDurchführung eines Vermittlungsverfahrens ab, wenn            nach Absatz 1 oder die Auskünfte nach Absatz 2 nicht\n1. der Vermittlungsgegenstand gerichtlich anhängig ist        innerhalb der dort bezeichneten Fristen, gibt die Ver-\noder in der Vergangenheit anhängig war,                  mittlungsstelle ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1\naufgrund der Aktenlage ab. Anstelle der Stellungnahme\n2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich\nnach Satz 1 kann die Vermittlungsstelle feststellen,\nbeigelegt wurde,\ndass das Verfahren nach § 16 Nummer 2 bis 4 beendet\n3. die streitgegenständliche Forderung von der ande-          ist.\nren Partei bereits anerkannt wurde,\n4. der Antragsteller rechtswirksam auf die streitgegen-                                   § 11\nständliche Forderung verzichtet hat,                                        Erörterungstermine\n5. der Vermittlungsgegenstand bereits Gegenstand ei-             (1) Beschließt die Vermittlungsstelle die Durchfüh-\nnes Vermittlungsverfahrens zwischen den Parteien         rung eines Erörterungstermins, setzt sie die Parteien\nist oder war oder                                        hierüber sowie über Zeit und Ort des Erörterungster-\n6. das Vermittlungsverfahren zur Beilegung des Streits        mins mindestens zwei Wochen vor dem Termin schrift-\nmit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbeson-          lich in Kenntnis. Der Erörterungstermin unterbleibt,\ndere der Vermittlungsgegenstand eine kostengüns-         wenn eine der Parteien seiner Durchführung mindes-\ntige und schnelle Einigung nicht erwarten lässt.         tens eine Woche vor dem Termin gegenüber der Ver-\n(2) Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung            mittlungsstelle schriftlich widerspricht.\neines Vermittlungsverfahrens ist dem Antragsteller               (2) Die Erörterungstermine sind nicht öffentlich. Sie\nschriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.          werden in den Räumen der Vermittlungsstelle durch-\ngeführt, sofern der Vorsitzende mit Zustimmung der\n§9                               Parteien nicht einen anderen Ort bestimmt.\nAntragserwiderung                            (3) Der Vorsitzende leitet den Erörterungstermin\n(1) Die Vermittlungsstelle übermittelt dem Antrags-       nach freiem Ermessen. Es soll ein Vermittlungsgespräch\ngegner außer in den Fällen des § 8 den vollständigen          durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht\nAntrag und fordert ihn auf, innerhalb von vier Wochen         statt.\nnach Zugang des Schreibens hierauf schriftlich zu er-            (4) Jede der Parteien kann unter Angabe von Grün-\nwidern. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.          den eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die\n(2) Erfolgt die Antragserwiderung nicht innerhalb der     Vermittlungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide Par-\nin Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Zustimmung zur       teien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen\nVermittlung als verweigert. Ein Vermittlungsverfahren         Termin.\nwird in diesem Fall nicht durchgeführt.                          (5) Die Parteien sind verpflichtet, zu dem Erörte-\nrungstermin zu erscheinen. Sie können an ihrer Stelle\n§ 10                              einen Vertreter entsenden. Erscheint eine Partei oder\nDurchführung des Vermittlungsverfahrens               erscheinen beide Parteien nicht zu dem Erörterungster-\nmin, gilt dies im Fall des Antragstellers als Antragsrück-\n(1) Das Vermittlungsverfahren wird mit Zugang der\nnahme und im Fall des Antragsgegners als Rücknahme\nZustimmung des Antragsgegners zur Durchführung\nder Zustimmung.\ndes Vermittlungsverfahrens bei der Vermittlungsstelle\neröffnet, es sei denn, der Antragsteller hat seinen An-\ntrag zuvor zurückgenommen.                                                                § 12\n(2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle                        Pflichten der Parteien\nTatsachen und Dokumente umfassende Darstellung                   Die Parteien zeigen der Vermittlungsstelle unverzüg-\nseiner Haltung hinsichtlich des Vermittlungsgegenstan-        lich den Beginn gerichtlicher Verfahren zur Sache und\ndes enthalten.                                                wesentliche Veränderungen im laufenden Vermittlungs-\n(3) Die Vermittlungsstelle gibt dem Antragsteller bin-    verfahren an.\nnen einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht\nüberschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf                                     § 13\ndie Erwiderung des Antragsgegners. Ebenso gibt sie                                Form und Fristen\ndem Antragsgegner innerhalb einer angemessenen\nFrist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, die             (1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schrift-\nMöglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des          form. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch\nAntragstellers nach Satz 1. Die Fristen der Sätze 1 und 2     durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.\nkönnen auf Antrag verlängert werden. In geeigneten               (2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Ver-\nFällen kann die Vermittlungsstelle von der Aufforderung       fahrens Fristen setzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016                  1857\n§ 14                                    2. sich die Parteien geeinigt haben,\nStellungnahme                                 3. der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zu-\n(1) Der Spruchkörper nimmt spätestens sechs Mo-                      rückgenommen hat oder\nnate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu                  4. der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchfüh-\nder Streitigkeit schriftlich Stellung. Die Stellungnahme                rung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen\nist kurz und verständlich zu begründen. Hierin ist auf-                 hat.\nzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der\nRechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glau-                                                   § 17\nben angemessen beigelegt werden kann.\nHinzuziehung Dritter\n(2) Die Stellungnahme des Spruchkörpers ist nicht\nverbindlich.                                                           Die Vermittlungsstelle kann mit Zustimmung beider\nParteien Sachverständige hinzuziehen und Gutachten\n§ 15                                    einholen.\nVertraulichkeit\n§ 18\n(1) Die Mitglieder des Spruchkörpers, die Mitarbeiter\nder Geschäftsstelle, die Parteien und die zu den Verfah-                          Wiederaufnahme des Verfahrens\nren hinzugezogenen Bevollmächtigten oder Dritten sind                  Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausge-\nverpflichtet, die Vertraulichkeit der übermittelten Infor-          schlossen.\nmationen zu wahren. Sie bewahren erhaltene Informa-\ntionen für andere unzugänglich auf und löschen diese,\nAbschnitt 4\nsobald sie nicht mehr für das Vermittlungsverfahren\nbenötigt werden. Dies gilt insbesondere für alle im Ver-                             Schlussbestimmungen\nmittlungsverfahren von einer Partei geäußerten Eini-\ngungsvorschläge und deren Ablehnung, Ansichten,                                                        § 19\nZugeständnisse, sowie für die von der Vermittlungs-\nKosten\nstelle geäußerten Vorschläge und Ansichten, sofern\ndiese schriftlich niedergelegt worden sind. Die Vertrau-               (1) Die Parteien tragen die ihnen entstehenden\nlichkeit erstreckt sich nicht auf Informationen, die allge-         Kosten einschließlich der Kosten für eine anwaltliche\nmein oder der anderen Partei oder den anderen Betei-                Vertretung und Sachverständige sowie für den von\nligten bekannt oder sonst zugänglich sind oder waren.               ihnen benannten Beisitzer. Beauftragen die Parteien\neinvernehmlich einen Sachverständigen, tragen sie die\n(2) Soweit eine Partei oder Person aufgrund beson-\ndaraus entstehenden Kosten zu gleichen Teilen.\nderer Rechtsverhältnisse verpflichtet ist, Dritte über An-\ngelegenheiten des Verfahrens zu informieren, hat die                   (2) Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt\nPartei oder Person dies unverzüglich der Vermittlungs-              das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstelle offen zu legen.                                              struktur.\n(3) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermitt-\nlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Euro-                                                     § 20\npäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des                                                 Rechtsweg\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nInformationen über die Grundsätze und Methodik ihrer                   Die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens berührt\nArbeit in nicht personenbezogener Form aus.                         nicht das Recht der Parteien, den Rechtsweg zu be-\nschreiten.\n§ 16\nBeendigung des Verfahrens                                                             Artikel 4\nDas Verfahren ist beendet, wenn                                                                Inkrafttreten\n1. der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung ge-                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnommen hat,                                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Juli 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}