{"id":"bgbl1-2016-37-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":37,"date":"2016-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/37#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_37.pdf#page=64","order":6,"title":"Neufassung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung","law_date":"2019-07-18T00:00:00Z","page":1848,"pdf_page":64,"num_pages":2,"content":["1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung\nVom 18. Juli 2016\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444)\nwird nachstehend der Wortlaut der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung\nin der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die am 1. März 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 28. September 2006\n(BGBl. I S. 2187),\n2. den am 9. März 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n22. Februar 2011 (BGBl. I S. 316),\n3. den am 1. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 411 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n4. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n8. März 2016 (BGBl. I S. 444).\nBonn, den 18. Juli 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016            1849\nVerordnung\nüber die Durchführung einer Statistik\nüber die Schlachttier- und Fleischuntersuchung\n(Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung – FlUStatV)\n§1                                telnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung.\nErhebungsmerkmale,                         Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008\nBerichtszeitraum, Periodizität                  in Papierform und elektronisch, danach nur elektro-\nnisch zur Verfügung gestellt.\nDie nach § 66 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches zu führende Statistik erfasst                                           §3\n1. die Ergebnisse der amtlichen Überwachung nach                                 Auskunftspflichtige,\nArtikel 5 Nummer 1 Buchstabe a, b und d bis f der                      ergänzende Angaben, Form der\nVerordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen                  Übermittlung an das Statistische Bundesamt\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit\nbesonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche           (1) Die für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchun-\nÜberwachung von zum menschlichen Verzehr be-              gen und Kontrollen zuständigen Behörden übermitteln\nstimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.          dem Statistischen Bundesamt unter Angabe ihrer\nEU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils      Bezeichnung sowie der Anschrift der zuständigen\ngeltenden Fassung,                                        Arbeitseinheit einschließlich ihrer Telekommunikations-\nanschlussnummer und Adresse für elektronische Post\n2. die Entscheidungen nach Artikel 5 Nummer 3 Buch-          die Angaben zum Erhebungskatalog für die Zeiträume\nstabe b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004         nach § 1 Satz 2 spätestens sechs Wochen nach deren\nin der jeweils geltenden Fassung,                         jeweiligem Ablauf. Das Statistische Bundesamt löscht\n3. die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf             die behördenbezogenen Angaben spätestens zehn\nTrichinen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der           Jahre nach Abschluss der Erhebung.\nTierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung                (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt für die\nvom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der         Zeiträume nach 2008 ausschließlich elektronisch. Das\njeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche          Statistische Bundesamt kann die Datensatzformate, die\nBeurteilung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische        technischen Übermittlungsformate und die Übermitt-\nLebensmittel-Überwachungsverordnung,                      lungsverfahren festlegen.\n4. die Ergebnisse der amtlichen Schlachttieruntersu-\nchung, amtlichen Fleischuntersuchung und amtlichen                                      §4\nUntersuchung auf Trichinen und die Entscheidungen                        Aufbereitung der Ergebnisse\nnach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Über-\nwachungsverordnung,                                          (1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Ergeb-\nnisse der Statistik, auch nach Ländern gegliedert, auf\n5. die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf             und veröffentlicht sie.\nTrichinen nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebens-               (2) Ergebnisse unterhalb der Landesebene werden\nmittel-Überwachungsverordnung und die diesbe-             vom Statistischen Bundesamt auf Anforderung\nzügliche Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbin-        1. dem Bundesministerium für Ernährung und Land-\ndung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebens-            wirtschaft für das Bundesgebiet und\nmittel-Überwachungsverordnung.                            2. den zuständigen obersten Landesbehörden und den\nDie Statistik wird für die Jahre 2007 und 2008 jeweils           für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und\nfür das Kalenderjahr, danach jeweils für die Kalender-           Kontrollen zuständigen Behörden jeweils für ihren\nhalbjahre durchgeführt.                                          Zuständigkeitsbereich\nübermittelt. Das Bundesministerium für Ernährung und\n§2                                Landwirtschaft darf die ihm nach Absatz 2 Nummer 1\nÜbermittlung                           übermittelten Daten an das Bundesinstitut für Risiko-\nder Erhebungskataloge                        bewertung zur Erstellung von wissenschaftlichen Aus-\nDas Statistische Bundesamt stellt den für die Durch-      arbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen\nführung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen           der Risikobewertung übermitteln.\nund Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei\nMonate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1                                        §5\nSatz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermit-                                 (Inkrafttreten)"]}