{"id":"bgbl1-2016-37-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":37,"date":"2016-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/37#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_37.pdf#page=59","order":5,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung","law_date":"2016-07-26T00:00:00Z","page":1843,"pdf_page":59,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016            1843\nGesetz\nzur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung\nVom 26. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          6. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) Die Nummern 1 bis 5, 9 und 10 werden auf-\nÄnderung des                                      gehoben.\nAtomgesetzes\nbb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 und 11\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-                            werden die Nummern 1 bis 4.\nmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zu-              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016\n(BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt             c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\ngeändert:                                                      7. § 23d wird wie folgt geändert:\n1. § 9a wird wie folgt geändert:                                a) In der Überschrift wird das Wort „Entsorgung“\ndurch das Wort „Entsorgungssicherheit“ ersetzt.\na) In Absatz 2 wird Satz 3 zweiter Halbsatz ge-\nstrichen und werden die Sätze 4 und 5 aufge-              b) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nhoben.                                                       aa) Das Wort „Entsorgung“ wird durch das Wort\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                „Entsorgungssicherheit“ ersetzt.\naa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-               bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nden Sätze ersetzt:                                          eingefügt:\n„Die Länder können sich zur Erfüllung ihrer                 „2. die Aufsicht über Anlagen des Bundes\nPflichten Dritter bedienen; der Bund hat die                    nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die\nWahrnehmung seiner Aufgaben einem Drit-                         Schachtanlage Asse II nach § 19 Ab-\nten zu übertragen, der in privater Rechtsform                   satz 5,“.\nzu organisieren und dessen alleiniger Gesell-           cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nschafter der Bund ist. Der Bund überträgt die-          dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nsem Dritten die hierfür erforderlichen hoheit-              das Wort „und“ am Ende wird durch ein\nlichen Befugnisse im Weg der Beleihung;                     Komma ersetzt.\ninsoweit untersteht der Dritte der Aufsicht\ndes Bundes.“                                            ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und\nder Punkt am Ende wird durch ein Komma\nbb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze                       ersetzt.\neingefügt:\nff) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden an-\n„Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben                       gefügt:\nbetraute Dritte nimmt die sich daraus er-\n„6. die Genehmigung der Beförderung von\ngebenden Pflichten grundsätzlich selbst wahr.\nKernbrennstoffen und Großquellen so-\nDas Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nwie deren Rücknahme oder Widerruf,\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist zu-\nständig für die Aufgaben nach Satz 2 zweiter                7. die Genehmigung der Aufbewahrung von\nHalbsatz sowie nach Satz 3.“                                    Kernbrennstoffen außerhalb der staat-\nlichen Verwahrung, soweit diese nicht\n2. In § 12 Absatz 1 Nummer 12 wird nach der Angabe\nVorbereitung oder Teil einer nach § 7\n„§§ 23“ die Angabe „, 23d“ eingefügt.\noder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätig-\n3. In § 12b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 23                          keit ist, sowie deren Rücknahme oder\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 23d“ er-                        Widerruf,\nsetzt.                                                              8. die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-\n4. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                   stoffen einschließlich des Erlasses von\nEntscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nund\nAnlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und\nfür die Schachtanlage Asse II.“                                     9. die Entgegennahme und Bekanntmachung\nvon Informationen nach § 7 Absatz 1c.“\n5. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n„4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prü-\nfungen und Untersuchungen des Bundesamtes                   „Großquellen im Sinne der Nummer 6 sind\nfür Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zustän-             radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförde-\ndig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es               rungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von\nnach § 23b zuständig ist, und des Bundesamtes               1 000 Terabequerel übersteigt.“\nfür kerntechnische Entsorgungssicherheit, so-         8. In § 24 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 23“\nweit es nach § 23d zuständig ist;“.                      durch die Angabe „§ 23d“ ersetzt.","1844             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n9. In § 46 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter                 b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Das\n„Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter                 Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhabenträger\n„Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-                und“ durch die Wörter „Der Vorhabenträger“ er-\nheit“ ersetzt.                                                  setzt.\n10. § 57b wird wie folgt geändert:                              c) Der neue Satz 3 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 8“       2. § 8 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Absätze 2 bis 7“ ersetzt.                                        „§ 8\nb) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „Bundes-                          Nationales Begleitgremium\namt für Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bun-\ndesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-                (1) Es wird unmittelbar nach Abschluss der Arbeit\nheit“ ersetzt.                                           der Kommission ein pluralistisch zusammengesetz-\ntes Nationales Begleitgremium zur gemeinwohl-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe                orientierten Begleitung eingesetzt. Die Mitglieder er-\n„§ 19“ die Wörter „Absatz 1 bis 4“ eingefügt.            halten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des\nd) Absatz 8 wird aufgehoben.                                Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicher-\ne) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8                heit und des Vorhabenträgers. Die Beratungsergeb-\nund 9.                                                   nisse werden veröffentlicht. Abweichende Voten sind\nbei der Veröffentlichung von Empfehlungen und\nf) Der neue Absatz 9 zweiter Halbsatz wird wie              Stellungnahmen zu dokumentieren.\nfolgt gefasst:\n(2) Zentrale Aufgaben des Nationalen Begleit-\n„§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Num-               gremiums sind die vermittelnde und unabhängige Be-\nmer 2 keine Anwendung“.                                  gleitung des Standortauswahlverfahrens, insbeson-\n11. § 58 wird wie folgt geändert:                               dere auch der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteili-\na) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „gilt“           gung am Standortauswahlverfahren bis zur Stand-\ndie Wörter „mit Ausnahme von Nummer 2“ ein-              ortentscheidung nach § 20. Von der Einsetzung des\nNationalen Begleitgremiums bis zur Evaluierung nach\ngefügt.\n§ 4 Absatz 4 Satz 2 soll das Nationale Begleit-\nb) Absatz 7 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:        gremium zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Auf-\n„§ 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Num-               gaben als Brücke zwischen der Arbeit der Kommis-\nmer 2 keine Anwendung.“                                  sion Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe und be-\nginnendem Standortauswahlverfahren fungieren.\nc) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:\n(3) Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzge-\n„(8) Bei Übertragung der Aufgabenwahrneh-\nbenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes\nmung durch den Bund auf einen Dritten nach\nnoch der Bundes- oder einer Landesregierung ange-\n§ 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten\nhören; sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in\ndie in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteil-\nBezug auf die Standortauswahl oder die Endlage-\nten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassun-\nrung im weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines\ngen in Bezug auf die bestehenden Anlagen nach\nMitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung\n§ 9a Absatz 3 Satz 1 auch für und gegen den\nsoll zweimal möglich sein. Das Nationale Begleit-\nDritten; die zuständige Behörde hat in angemes-\ngremium soll von seiner Einsetzung bis nach der\nsener Zeit zu prüfen, ob der Dritte durch organi-\nEvaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus neun Mit-\nsatorische Maßnahmen und durch die Bereitstel-\ngliedern bestehen. Sechs Mitglieder sollen anerkannte\nlung von sachlichen und persönlichen Mitteln die\nPersönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie\nFortführung der Errichtung, des Betriebs und der\nwerden von Bundestag und Bundesrat auf der Grund-\nStilllegung der Anlage gewährleistet.\nlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages gewählt;\n(9) § 9a Absatz 3 Satz 4 wird für das Endlager        daneben werden zwei Bürger oder Bürgerinnen und\nfür radioaktive Abfälle Morsleben, das Endlager          ein Vertreter oder eine Vertreterin der jungen Gene-\nSchacht Konrad und die Schachtanlage Asse II             ration, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren\nerst ab dem 1. Januar 2018 angewendet. Gleiches          der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind, von\ngilt für das nach § 29 Absatz 2 des Standort-            der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau\nauswahlgesetzes offenzuhaltende Bergwerk.“               und Reaktorsicherheit ernannt. Die erweiterte Beset-\nzung des Gremiums nach der Evaluierung gemäß § 4\nArtikel 2                              Absatz 4 Satz 2 wird im evaluierten Standortaus-\nÄnderung des                              wahlgesetz festgelegt.\nStandortauswahlgesetzes                            (4) Das Nationale Begleitgremium wird bei der\nDas Standortauswahlgesetz vom 23. Juli 2013                  Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäfts-\n(BGBl. I S. 2553), das durch Artikel 309 der Verordnung         stelle unterstützt. Diese wird vom Bundesminis-\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-             terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                               sicherheit eingesetzt und untersteht fachlich dem\nNationalen Begleitgremium. Das Nationale Begleit-\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                 gremium gibt sich eine Geschäftsordnung; es kann\na) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:             sich wissenschaftlich durch dritte Personen unter-\n„Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3         stützen lassen.“\nSatz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.“             3. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016             1845\n„(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlun-          1. In der Überschrift des Gesetzes wird das Wort „Ent-\ngen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden,                sorgung“ durch das Wort „Entsorgungssicherheit“\nwenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen              ersetzt.\nTätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage         2. In § 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Entsor-\nnur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.“          gung“ durch das Wort „Entsorgungssicherheit“ er-\n4. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         setzt.\n„(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungs-           3. § 2 wird wie folgt geändert:\nbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nÜberzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu\nverrechnen. Anstelle der Verrechnung nach Satz 1                     „(1) Das Bundesamt für kerntechnische Ent-\nist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlage-               sorgungssicherheit erledigt Verwaltungsaufgaben\npflichtige eine solche Erstattung beantragt.“                    des Bundes auf den Gebieten der Planfeststel-\nlung, Genehmigung und Überwachung von An-\n5. Dem § 28 werden die folgenden Sätze angefügt:\nlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur\n„Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der                  Endlagerung radioaktiver Abfälle, der Entsorgung\nrückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die                   radioaktiver Abfälle, der Beförderung und Auf-\nSäumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Fest-             bewahrung radioaktiver Stoffe sowie der kern-\nsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert,                   technischen Sicherheit, die ihm durch das Atom-\nbleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge                gesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere\nunberührt.“                                                      Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze\n6. In § 6 Satz 1 Nummer 5, der Überschrift von § 7, in              zugewiesen werden.“\nden §§ 7, 9 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1            b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\nund 3, in § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2,           „Entsorgung“ durch das Wort „Entsorgungs-\nAbsatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 3 und 4,                 sicherheit“ ersetzt.\n§ 12 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nSatz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1\nNummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 16 Ab-                     „(4) Das Bundesamt für kerntechnische Ent-\nsatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2              sorgungssicherheit betreibt zur Erfüllung seiner\nSatz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 1 Num-                   Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den\nmer 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 2,                   in Absatz 1 genannten Gebieten.“\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1,           4. § 3 wird wie folgt geändert:\n§ 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 Num-\nmer 6, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und                a) In Satz 1 wird das Wort „Entsorgung“ durch das\nAbsatz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4,                  Wort „Entsorgungssicherheit“ ersetzt.\n§ 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 wird           b) Folgender Satz wird angefügt:\njeweils das Wort „Entsorgung“ durch das Wort „Ent-\n„Soweit es Aufgaben aus einem anderen Ge-\nsorgungssicherheit“ ersetzt.\nschäftsbereich als dem des Bundesministeriums\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-\nArtikel 3\nheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen\nÄnderung des                                   Weisungen der sachlich zuständigen obersten\nGesetzes über die Errichtung                           Bundesbehörde.“\neines Bundesamtes für Strahlenschutz\n§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines                                Artikel 5\nBundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989                                 Änderung des\n(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 24                   Gefahrgutbeförderungsgesetzes\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-\nIn § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndes Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der\n„(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Ver-       Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,\nwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des             3975), das zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung\nStrahlenschutzes einschließlich der Strahlenschutz-          vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nvorsorge, die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlen-        den ist, werden jeweils die Wörter „Bundesamt für\nschutzvorsorgegesetz oder andere Bundesgesetze oder          Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kern-\naufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden.“                  technische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.\nArtikel 4                                                     Artikel 6\nÄnderung des                                                  Änderung der\nGesetzes über die Errichtung                                       Gefahrgutverordnung\neines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung                     Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nDas Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes             Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nfür kerntechnische Entsorgung vom 23. Juli 2013              Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung\n(BGBl. I S. 2553, 2563), das durch Artikel 310 der Ver-      vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-            Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","1846            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n1. In § 8 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 wer-                    Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes“ er-\nden jeweils die Wörter „Bundesamt für Strahlen-                  setzt.\nschutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kerntech-            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-\nnische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.                           desamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter „der\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                    Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz\na) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes-                 des Atomgesetzes“ ersetzt.\namtes für Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bun-      4. Anlage X Teil B wird wie folgt geändert:\ndesamtes für kerntechnische Entsorgungssicher-            a) In Nummer 1 Satz 5 und 6 sowie Nummer 2 Satz 2\nheit“ ersetzt.                                                werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Strah-\nb) Im Halbsatz vor Nummer 1 werden die Wörter                    lenschutz“ durch die Wörter „Dritten nach § 9a\n„Bundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter               Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgeset-\n„Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-              zes“ ersetzt.\nheit“ ersetzt.\nb) In Nummer 4 Fußnote 9 werden die Wörter „das\nBundesamt für Strahlenschutz“ durch die Wörter\nArtikel 7                                   „den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter\nÄnderung der                                   Halbsatz des Atomgesetzes“ ersetzt.\nKostenverordnung zum Atomgesetz\nDie Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-                                    Artikel 9\nzember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti-                             Änderung der\nkel 77 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594)                 Endlagervorausleistungsverordnung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April\n1. § 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:              1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der\n„6. für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des         Verordnung vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1476) geändert\nAtomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen         worden ist, wird wie folgt geändert:\neinschließlich Prüfungen und Untersuchungen          1. In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für Strahlen-\ndes Bundesamtes für kerntechnische Entsor-               schutz“ durch die Wörter „Bundesamt für kerntech-\ngungssicherheit, soweit es nach § 23d des                nische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.\nAtomgesetzes zuständig ist, des Bundesamtes\n2. Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfür Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1\nfügt:\ndes Atomgesetzes oder aufgrund einer Verord-\nnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zu-                „(2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten\nständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, so-          gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschluss-\nweit es nach § 23b zuständig ist; 50 bis 2 Millio-       prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine\nnen Euro;“.                                              Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der er-\nmittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zu-\n2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndem der Genehmigung durch das Bundesminis-\na) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-               terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\nfügt:                                                     sicherheit.“\n„7. die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Anlagen       3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für\ndes Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atom-               Strahlenschutz“ durch die Wörter „Bundesamt für\ngesetzes und die Schachtanlage Asse II;“.             kerntechnische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.\nb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.\n3. § 6 Absatz 2 wird aufgehoben.                                                     Artikel 10\nÄnderung der Atomrechtlichen\nArtikel 8                                  Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung\nÄnderung der                              In § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 3 der\nStrahlenschutzverordnung                     Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verord-\nDie Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001           nung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt\n(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Arti-  durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I\nkel 5 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980)    S. 1594) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:               „§ 23 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 23d Satz 3“\nersetzt.\n1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Ab-\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 23d Satz 3“ ersetzt.                                  Artikel 11\n2. In § 29 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1                            Änderung des\nNr. 2“ durch die Wörter „§ 23d Satz 1 Nummer 2“                         Bundeszentralregistergesetzes\nersetzt.\nIn § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralre-\n3. § 74 wird wie folgt geändert:                            gistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die nach        vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I\ndem Atomgesetz für die Sicherstellung und End-        S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nlagerung radioaktiver Abfälle zuständige Behörde“     20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden\ndurch die Wörter „Der Dritte nach § 9a Absatz 3       ist, werden die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016               1847\ndurch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische Ent-             1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 13 wie\nsorgungssicherheit“ ersetzt.                                       folgt gefasst:\n„§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kern-\nArtikel 12\ntechnische Entsorgungssicherheit“.\nÄnderung der\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                       2. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2,\nIn § 78 Absatz 3 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulas-                 der Überschrift des § 13 sowie in § 13 Satz 1 werden\nsungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung                    jeweils die Wörter „Bundesamt für Strahlenschutz“\ndurch die Wörter „Bundesamt für kerntechnische\nvom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I                  Entsorgungssicherheit“ ersetzt.\nS. 1548) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-\ndesamt für Strahlenschutz (BfS)“ durch die Wörter                                        Artikel 15\n„Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit“\nÄnderung des\nersetzt.                                                                        Verkehrsleistungsgesetzes\nArtikel 13                                 § 7 Absatz 1 des Verkehrsleistungsgesetzes vom\nÄnderung der                              23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Arti-\nGefahrgutkostenverordnung                         kel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn der Überschrift der Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) zur\nGefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I             1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein\nS. 466), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Feb-           Komma ersetzt.\nruar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden\n2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:\ndie Wörter „Bundesamtes für Strahlenschutz“ durch die\nWörter „Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungs-                „11. Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\nsicherheit“ ersetzt.                                                     sicherheit.“\nArtikel 14\nArtikel 16\nÄnderung der\nGefahrgutverordnung See                                                 Inkrafttreten\nDie Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n(BGBl. I S. 182) wird wie folgt geändert:                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}