{"id":"bgbl1-2016-37-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":37,"date":"2016-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/37#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_37.pdf#page=55","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-07-26T00:00:00Z","page":1839,"pdf_page":55,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016           1839\nGesetz\nzur Änderung des\nUmweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes\nsowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften\nVom 26. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              prüften Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-\ndenden Stoffen, beginnend mit dem Berichtsjahr\nArtikel 1                                  2018, die Erhebungsmerkmale\nÄnderung des                                   1. Standort, einschließlich Standortgegebenhei-\nUmweltstatistikgesetzes                                ten,\nDas Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005                    2. Baujahr oder Jahr der Inbetriebnahme,\n(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1\n3. Art, Verwendungszweck und Bauart,\ndes Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       4. maßgebendes Volumen bei flüssigen, maßge-\nbende Masse bei festen und gasförmigen\n1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nwassergefährdenden Stoffen,\n„6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beför-\nderung von wassergefährdenden Stoffen sowie                  5. Gefährdungsstufe,\nder prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit                   6. wassergefährdende Stoffe, zusammenge-\nwassergefährdenden Stoffen (§ 9),“.                             fasst zu Kategorien und nach Wassergefähr-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                        dungsklasse,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       7. Jahr der Prüfung,\n„§ 9                                   8. Nummer des Prüfberichts,\nErhebung der Unfälle                           9. Art und Ergebnis der Prüfung,\nbeim Umgang mit und bei der\n10. Art der festgestellten Mängel.\nBeförderung von wassergefährdenden\nStoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen               Die Angaben sind dem Statistischen Bundesamt\nzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“.                 von den durch die zuständigen Behörden aner-\nkannten Sachverständigenorganisationen bis zum\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres\n„(4) Die Erhebung erfasst jährlich für alle im            zu übermitteln. Entfällt die Berichtspflicht der\nBerichtsjahr prüfpflichtigen und vollständig ge-             Sachverständigenorganisation während des Be-","1840               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nrichtsjahres, sind die Angaben nach Satz 1 dem             Maßgebend für die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1\nStatistischen Bundesamt für die Anlagen, die bis           sind die Umweltbereiche nach Anhang IV der Ver-\nzu diesem Zeitpunkt vollständig geprüft wurden,            ordnung (EU) Nr. 691/2011. Im Bereich Klimaschutz\ninnerhalb von zehn Wochen nach dem Wegfall                 werden diese Merkmale zusätzlich getrennt nach\nder Berichtspflicht zu übermitteln.“                       Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emis-\nsionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                           erfasst.\n„(5) Zuständige Behörde für die Erhebung und               (2) Ausgenommen von der Erhebung nach Ab-\nAufbereitung der Angaben nach Absatz 4 ist das             satz 1 sind Betriebe und Einrichtungen,\nStatistische Bundesamt.“\n1. die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen\n3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             im Bereich Abfall- und Abwassermanagement so-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 wie in der Behandlung von Boden, Grund- und\nOberflächenwasser erbringen,\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n2. die dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fi-\n„1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr              scherei angehören,\n2016, bei höchstens 10 000 Erhebungs-\neinheiten die Erhebungsmerkmale Inves-            3. die dem Produzierenden Gewerbe angehören mit\ntitionen sowie Wert der erstmalig gemie-              weniger als 20 tätigen Personen,\nteten und gepachteten Sachanlagen, die\n4. die ausschließlich Dienstleistungen erbringen und\nausschließlich oder überwiegend dem\ndamit weniger als 1 Million Euro Gesamtumsatz\nSchutz der Umwelt dienen, nach Art der\nim Jahr erzielen.“\nInvestition und Sachanlage,“.\n5. § 14 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2010“ durch\ngefasst:\ndie Angabe „2016“ ersetzt.\n„c) im Falle des Absatzes 4 die vertretungsberech-\nb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden\ntigten natürlichen Personen der anerkannten\nSätze ersetzt:\nSachverständigenorganisationen zur Prüfung\n„Die Erhebungsmerkmale werden nach den Um-                      von Anlagen zum Umgang mit wassergefährden-\nweltbereichen nach Anhang IV der Verordnung                     den Stoffen,“.\n(EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments\n6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nund des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische\numweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl.                      „(4) Die für die Anerkennung von Sachverstän-\nL 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die          digenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum\nVerordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom               Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständi-\n27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der             gen Behörden übermitteln dem Statistischen Bun-\njeweils geltenden Fassung erhoben. Die Erhe-               desamt auf Anforderung die für die Erhebung nach\nbungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden                  § 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften\nim Bereich Klimaschutz darüber hinaus getrennt             der anerkannten Sachverständigenorganisationen.“\nnach Maßnahmen in den Bereichen Treibhaus-\ngas-Emissionen, erneuerbare Energien und Ener-          7. § 16 wird wie folgt geändert:\ngieeffizienz erfasst. Die Erhebung nach Satz 1\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nNummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt\ndurchgeführt.“                                                    „(3) Die Angaben zu Investitionen, zu tätigen\nPersonen und zum Umsatz in Unternehmen und\n4. § 12 wird wie folgt gefasst:\nBetrieben nach § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I\n„§ 12                                   Nummer 1 und 4 und Ziffer II, Buchstabe B Ziffer II\nNummer 1, 3 und 4, § 3 Buchstabe A Ziffer I\nErhebung der Güter                             Nummer 1 und 3, Ziffer II Nummer 1 und Ziffer III\nund Leistungen für den Umweltschutz                       Nummer 1 und 2, § 6 Buchstabe A Nummer 1,\n(1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 15 000                   Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Num-\nBetrieben und Einrichtungen, die dem Umweltschutz                  mer 1 Buchstabe a und d sowie § 6a Buchstabe A\ndienende Güter und Leistungen gemäß dem jeweils                    Nummer 1, Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 und 3\ngeltenden nationalen Verzeichnis der Umweltschutz-                 und Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und d des\nleistungen produzieren und erbringen, jährlich, be-                Gesetzes über die Statistik im Produzierenden\nginnend mit dem Berichtsjahr 2016, für diese Güter                 Gewerbe dürfen, zusammen mit den Hilfsmerk-\nund Leistungen die Erhebungsmerkmale                               malen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes\nüber die Statistik im Produzierenden Gewerbe, für\n1. Art der Güter und Leistungen sowie die damit                    den Abgleich des Kreises der zu Befragenden\nerzielten Umsätze nach Umweltbereichen sowie                   und für die Plausibilisierung der erhobenen Daten\nnach inländischen und ausländischen Abnehmern,                 über Investitionen für den Umweltschutz nach\n§ 11 verwendet werden.“\n2. in den Erhebungseinheiten in der Produktion und\nfür die Erbringung dieser Güter und Leistungen             b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\neingesetzte Arbeitskraft nach Vollzeitäquivalenten.            folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1841\n„(4) Die Angaben zu tätigen Personen und zum                   gaben übertragen werden, die Erfüllung der\nUmsatz in Unternehmen oder Betrieben nach § 2                     Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen,\nBuchstabe A Ziffer I Nummer 1 und 4 und Buch-                     die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen\nstabe B Ziffer II Nummer 1 und 3, § 4 Buchstabe A                 und die Berichte nach § 37f zu überprüfen.“\nZiffer I Nummer 1 und 4, Buchstabe B Ziffer I\nNummer 1 und 4 und Buchstabe C Ziffer I Num-                  bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nmer 1 Buchstabe a und d und Nummer 2 sowie                b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 5 Ziffer I Nummer 1 und 3 des Gesetzes über\ndie Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen,               aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Bio-\nzusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 7 Ab-                      kraftstoffe“ die Wörter „oder anderer erneuer-\nsatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Statistik                   barer Kraftstoffe“ eingefügt.\nim Produzierenden Gewerbe, für die Auswahl der\nzu Befragenden und für die Plausibilitätsprüfung              bb) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch\nder erhobenen Angaben über Güter und Leistun-                     ein Komma ersetzt.\ngen für den Umweltschutz nach § 12 verwendet\ncc) Folgende Nummer 18 wird angefügt:\nwerden.“\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-                     „18. Ausnahmen von der in § 37a Absatz 6\nsätze 5 und 6.                                                          Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 vorgesehe-\nnen Möglichkeit der Anrechnung von\nArtikel 2                                            Übererfüllungen auf den Mindestanteil\ndes Folgejahres festzulegen, sofern dies\nÄnderung des                                            zur Einhaltung von Zielvorgaben aus bin-\nHochbaustatistikgesetzes                                       denden Rechtsakten der Europäischen\nDas Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I                        Gemeinschaften oder der Europäischen\nS. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom                        Union erforderlich ist.“\n12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird\n3. § 37e wird wie folgt gefasst:\nwie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 37e\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                               Gebühren und\nAuslagen; Verordnungsermächtigung\n„2. Anschrift des Baugrundstücks;“.\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-                  (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverord-\nfügt:                                                     nungen beruhen\n„4. Name und Kontaktdaten der Personen, die für           1. die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1\nRückfragen zur Verfügung stehen;“.                       Nummer 3 und 4 erlassen worden sind oder\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                     2. die auf der Grundlage des § 37d Absatz 2 Satz 1\n2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   Nummer 13 erlassen worden sind,\n„Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4              werden zur Deckelung des Verwaltungsaufwands\nNummer 4 ist freiwillig.“                                    Gebühren und Auslagen erhoben.\nArtikel 3                                 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen\nÄnderung des                              mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                       schutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bun-\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                desministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I               nung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebüh-\nS. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung           renpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze für\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-             Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1\nden ist, wird wie folgt geändert:                               zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form\nvon Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen.\n1. Dem § 37a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nIn der Rechtsverordnung kann die Erstattung von\n„Andere Kraftstoffe und Upstream-Emissionsminde-             Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz\nrungen können zur Erfüllung der Verpflichtungen              in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung\nnach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Ab-             oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengeset-\nsatz 4 angerechnet werden, sofern eine Rechtsver-            zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt\nordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2              durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2016\nSatz 1 Nummer 13 dies zulässt.“                              (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden.\n2. § 37d wird wie folgt geändert:                                  (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         schutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände\n„Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine          und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne\noder mehrere Stellen errichtet, denen die Auf-       von Absatz 1 Nummer 2 zu bestimmen und dabei","1842            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nfeste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder               „(5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der\nRahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverord-             Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im\nnung kann die Erstattung von Auslagen auch abwei-          Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben\nchend von § 12 Absatz 1 des Bundesgebühren-                unberührt.“\ngesetzes geregelt werden.“\nArtikel 5\nArtikel 4                                                     Inkrafttreten\nÄnderung des                               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nWasserhaushaltsgesetzes                        am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\nDem § 6a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli          die Verordnung zur Aussetzung der Erhebung nach § 9\n2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des      Absatz 4 des Umweltstatistikgesetzes vom 26. März\nGesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert        2015 (BGBl. I S. 364) außer Kraft.\nworden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:                   (2) Artikel 4 tritt am 29. Januar 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}