{"id":"bgbl1-2016-37-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":37,"date":"2016-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/37#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_37.pdf#page=40","order":3,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch  Rechtsvereinfachung  sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht","law_date":"2016-07-26T00:00:00Z","page":1824,"pdf_page":40,"num_pages":15,"content":["1824            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung –\nsowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht\nVom 26. Juli 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  l) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               „§ 54    Eingliederungsbilanz“.\nm) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„§ 64    Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit\nÄnderung des                                             anderen Behörden“.\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\nn) Die Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                    folgt gefasst:\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\n„§§ 67 bis 70 (weggefallen)“.\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016           o) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie\n(BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt                folgt gefasst:\ngeändert:                                                            „§§ 72 und 73 (weggefallen)“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                p) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:                  „§ 75    (weggefallen)“.\n„§ 15a (weggefallen)“.                                  q) Folgende Angabe wird angefügt:\nb) Nach der Angabe zu § 16g wird folgende An-                   „§ 80    Neuntes Gesetz zur Änderung des\ngabe eingefügt:                                                      Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –\nRechtsvereinfachung – sowie zur vorü-\n„§ 16h Förderung schwer zu erreichender jun-                         bergehenden Aussetzung der Insolvenz-\nger Menschen“.                                                antragspflicht“.\nc) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:           2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 26  Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken-                 „(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende um-\nversicherung und Pflegeversicherung“.            fasst Leistungen zur\nd) In der Angabe zu § 34a wird das Wort „erhal-             1. Beratung,\ntene“ durch das Wort „erbrachte“ ersetzt.               2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürf-\ntigkeit insbesondere durch Eingliederung in\ne) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:\nAusbildung oder Arbeit und\n„§ 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleis-              3. Sicherung des Lebensunterhalts.“\ntungen“.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nf) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende An-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngabe eingefügt:\n„(2) Bei der Beantragung von Leistungen\n„§ 34c Ersatzansprüche nach sonstigen Vor-                 nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistun-\nschriften“.                                         gen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ers-\ng) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:                  ten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht\nwerden. Bei fehlendem Berufsabschluss sind\n„§ 35  (weggefallen)“.                                     insbesondere die Möglichkeiten zur Vermitt-\nh) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:                  lung in eine Ausbildung zu nutzen.“\n„§ 41  Berechnung der Leistungen und Bewil-             b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\nligungszeitraum“.                                       „(2a) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzu-\nwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberech-\ni) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende An-\ntigte, die\ngabe eingefügt:\n1. nicht über ausreichende deutsche Sprach-\n„§ 41a Vorläufige Entscheidung“.                               kenntnisse verfügen, an einem Integrations-\nj) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:                      kurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teil-\nnehmen, oder\n„§ 42  Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbar-\nkeit der Leistungen“.                               2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene\nSprachkenntnisse benötigen, an der berufs-\nk) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende An-                       bezogenen Deutschsprachförderung nach\ngabe eingefügt:                                                § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen,\n„§ 50a Verarbeitung und Nutzung von Daten                  sofern sie teilnahmeberechtigt sind und nicht\nfür die Ausbildungsvermittlung“.                    unmittelbar in eine Ausbildung oder Arbeit ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1825\nmittelt werden können und ihnen eine Teil-                  Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Num-\nnahme an einem Integrationskurs oder an der                 mer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches be-\nberufsbezogenen Deutschsprachförderung da-                  misst.\nneben nicht zumutbar ist. Für die Teilnahme-                   (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf\nberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme               Auszubildende,\nund die Zugangsvoraussetzungen gelten die\nBestimmungen der §§ 44, 44a und 45a des                     1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundes-\nAufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1                      ausbildungsförderungsgesetzes keinen An-\nSatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Ver-                   spruch auf Ausbildungsförderung haben,\nbindung mit der Integrationskursverordnung                  2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Ab-\nund der Verordnung über die berufsbezogene                      satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1\nDeutschsprachförderung. Eine Verpflichtung                      oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-\nzur Teilnahme ist in die Eingliederungsverein-                  bindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bun-\nbarung als vorrangige Maßnahme aufzuneh-                        desausbildungsförderungsgesetzes bemisst\nmen.“                                                           und die Leistungen nach dem Bundesaus-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                        bildungsförderungsgesetz\na) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-                      a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften\ngefügt:                                                            zur Berücksichtigung von Einkommen\n„Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages                        und Vermögen nicht erhalten oder\nnach Satz 1 von einem anderen Träger nach                       b) beantragt haben und über deren Antrag\n§ 66 des Ersten Buches bestandskräftig ent-                        das zuständige Amt für Ausbildungsför-\nzogen oder versagt, sind die Leistungen zur                        derung noch nicht entschieden hat; lehnt\nSicherung des Lebensunterhalts nach diesem                         das zuständige Amt für Ausbildungsför-\nBuch ganz oder teilweise so lange zu entziehen                     derung die Leistungen ab, findet Absatz 5\noder zu versagen, bis die leistungsberechtigte                     mit Beginn des folgenden Monats An-\nPerson ihrer Verpflichtung nach den §§ 60                          wendung, oder\nbis 64 des Ersten Buches gegenüber dem an-\n3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal-\nderen Träger nachgekommen ist. Eine Entzie-\nschule oder ein Abendgymnasium besu-\nhung oder Versagung nach Satz 3 ist nur mög-\nchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3\nlich, wenn die leistungsberechtigte Person vom\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nzuständigen Leistungsträger nach diesem Buch\nkeinen Anspruch auf Ausbildungsförderung\nzuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen\nhaben.“\nwurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem an-\nderen Träger nachgeholt, ist die Versagung           8. § 11 wird wie folgt geändert:\noder Entziehung rückwirkend aufzuheben. Die              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige In-\nanspruchnahme einer Rente wegen Alters.“                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Geldes-\nwert“ gestrichen.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit\nnach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels                   „Dies gilt auch für Einnahmen in Geldes-\nwerden nicht an oder für erwerbsfähige Leis-                     wert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit,\ntungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch                    des Bundesfreiwilligendienstes oder eines\nauf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld                   Jugendfreiwilligendienstes zufließen.“\nhaben.“                                                  b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe                 gefügt:\n„, § 27 Absatz 3“ gestrichen.\n„Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch\n6. In § 6c Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „eines                als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die\nnach Satz 1 übergetretenen Beamtinnen und Be-                   nicht für den Monat des Zuflusses erbracht\namten“ durch die Wörter „von nach Satz 1 über-                  werden.“\ngetretenen Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.\n9. § 11a wird wie folgt geändert:\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 werden nach den\nWörtern „einer stationären Einrichtung“ die                 aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nWörter „nach Satz 1“ eingefügt.                                  ein Komma ersetzt.\nb) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:                bb) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an-\n„(5) Auszubildende, deren Ausbildung im                       gefügt:\nRahmen des Bundesausbildungsförderungsge-                        „3. die Leistungen der Ausbildungsförde-\nsetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist,                          rung nach dem Bundesausbildungs-\nhaben über die Leistungen nach § 27 hinaus                           förderungsgesetz sowie vergleichbare\nkeinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung                         Leistungen der Begabtenförderungswer-\ndes Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Aus-                      ke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundes-\nzubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Ab-                          ausbildungsförderungsgesetzes bleibt\nsatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1                          unberührt,","1826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem                      stelle der Beträge nach § 11b Absatz 1\nDritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe                    Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von ins-\nnach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten                    gesamt 200 Euro monatlich abzusetzen,\nBuches sowie                                             soweit die Absetzung nicht bereits nach\n5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeits-                        den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.“\nleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des       11. § 14 wird wie folgt geändert:\nDritten Buches in Verbindung mit § 53\na) Satz 1 wird Absatz 1.\ndes Neunten Buches.“\nb) Satz 2 wird Absatz 3.\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nc) Satz 3 wird Absatz 4.\n„(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des\nStrafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leis-             d) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\ntungen nach landesrechtlichen Regelungen                          „(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten\nsind nicht als Einkommen zu berücksichtigen,                   Beratung. Aufgabe der Beratung ist insbe-\nsoweit sie den Bedarf der leistungsberechtig-                  sondere die Erteilung von Auskunft und Rat\nten Person für 28 Tage übersteigen. Die Be-                    zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungs-\nrücksichtigung des als Einkommen verbleiben-                   pflichten, zur Berechnung der Leistungen zur\nden Teils der in Satz 1 bezeichneten Leistungen                Sicherung des Lebensunterhalts und zur Aus-\nrichtet sich nach § 11 Absatz 3.“                              wahl der Leistungen im Rahmen des Eingliede-\n10. § 11b wird wie folgt geändert:                                    rungsprozesses. Art und Umfang der Beratung\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“                    richten sich nach dem Beratungsbedarf der\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.                             leistungsberechtigten Person.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     12. § 15 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern                                               „§ 15\n„100 Euro monatlich“ die Wörter „von dem                            Eingliederungsvereinbarung\nEinkommen aus Erwerbstätigkeit“ einge-\n(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zu-\nfügt.\nsammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberech-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Einkom-                tigten Person die für die Eingliederung erforder-\nmen“ die Wörter „aus Erwerbstätigkeit“ ein-           lichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkei-\ngefügt.                                               ten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse).\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf,\nob und durch welche Umstände die berufliche\n„Erhält eine leistungsberechtigte Person              Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.\nmindestens aus einer Tätigkeit Bezüge\noder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12,                  (2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen\n26, 26a oder 26b des Einkommensteuer-                 mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfä-\ngesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1          higen leistungsberechtigten Person unter Berück-\nund 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an               sichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die\ndie Stelle des Betrages von                           für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen\nvereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der\n1. 100 Euro monatlich der Betrag von\nEingliederungsvereinbarung soll bestimmt wer-\n200 Euro monatlich, höchstens jedoch\nden,\nder Betrag, der sich aus der Summe\nvon 100 Euro und dem Betrag der steu-             1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbil-\nerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt,                dung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die\nund                                                   leistungsberechtigte Person erhält,\n2. 400 Euro der Betrag, der sich nach                 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungs-\nNummer 1 ergibt,                                      berechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliede-\nrung in Arbeit mindestens unternehmen sollen\ntritt.“\nund in welcher Form diese Bemühungen nach-\ndd) Die folgenden Sätze werden angefügt:                       zuweisen sind,\n„Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Num-                3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den\nmer 3 bis 5 genannten Leistungen, von                     Eingliederungsprozess einbezogen werden.\ndem Ausbildungsgeld nach dem Dritten\nBuch sowie von dem erhaltenen Unter-                  Die Eingliederungsvereinbarung kann insbeson-\nhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Auf-              dere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätig-\nstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind             keitsbereiche die leistungsberechtigte Person ver-\nfür die Absetzbeträge nach § 11b Ab-                  mittelt werden soll.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens                  (3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regel-\n100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung               mäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs\nnicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 er-             Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrie-\nfolgt. Von dem Taschengeld nach § 2 Num-              ben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungs-\nmer 4 des Bundesfreiwilligendienstgeset-              vereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfah-\nzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des                    rungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinba-\nJugendfreiwilligendienstegesetzes ist an-             rung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016            1827\ndie Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen                2. Sozialleistungen zu beantragen oder anzuneh-\nwerden.                                                          men.\n(4) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch           Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs-\nvereinbart werden, welche Leistungen die Perso-              und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass\nnen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen            Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-\nLeistungsberechtigten in einer Bedarfsgemein-                chende in Anspruch genommen werden, erforder-\nschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu be-             liche therapeutische Behandlungen eingeleitet\nteiligen.“                                                   werden und an Regelangebote dieses Buches\n13. § 15a wird aufgehoben.                                        zur Aktivierung und Stabilisierung und eine früh-\nzeitige intensive berufsorientierte Förderung he-\n14. In § 16b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, die             rangeführt wird.\narbeitslos sind,“ gestrichen.\n(2) Leistungen nach Absatz 1 können erbracht\n14a. § 16d wird wie folgt geändert:                               werden, wenn die Voraussetzungen der Leis-\na) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                tungsberechtigung mit hinreichender Wahrschein-\n„Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige              lichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine\nLeistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Mo-              Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht.\nnate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeits-             Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende\ngelegenheiten zugewiesen werden, wenn die                Antragstellung der leistungsberechtigten Person\nVoraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiter-              nicht entgegen.\nhin vorliegen.“                                             (3) Über die Leistungserbringung stimmen sich\nb) In Absatz 8 werden das Komma und die Wörter               die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige\n„einschließlich der Kosten, die bei besonderem           Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.\nAnleitungsbedarf für das erforderliche Betreu-              (4) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem\nungspersonal entstehen,“ gestrichen und wird             Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnah-\nfolgender Satz angefügt:                                 men nach Absatz 1 durchzuführen.\n„Hierzu können auch Personalkosten gehören,                 (5) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23\ndie entstehen, wenn eine besondere Anleitung,            und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig.“\neine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder\neine sozialpädagogische Betreuung notwendig         16a. § 18 wird wie folgt geändert:\nist.“                                                    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n14b. Dem § 16e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    „(1) Die zuständigen Träger der Leistungen\n„Auf Antrag können dem Arbeitgeber während der                   arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Be-\nFörderung des Arbeitsverhältnisses die erforder-                 fugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und\nlichen Kosten einer notwendigen sozialpädagogi-                  Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des\nschen Betreuung erstattet werden.“                               örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zu-\nsammen, insbesondere mit den\n15. § 16g wird wie folgt geändert:\n1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ers-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nten Buches sowie Trägern von Leistungen\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           nach dem Bundesversorgungsgesetz und\n„Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit kön-                   dem Asylbewerberleistungsgesetz,\nnen Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des                 2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeit-\nDritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1                   geber sowie der Arbeitnehmerinnen und\nSatz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder                          Arbeitnehmer,\nnach § 16a oder § 16f bis zu sechs Monate\nnach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht                    3. Kammern und berufsständischen Organi-\nwerden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder                     sationen,\ndes Erwerbsfähigen aufgrund des zu berück-                   4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für\nsichtigenden Einkommens entfallen ist.“                          Migration und Flüchtlinge,\n16. Nach § 16g wird folgender § 16h eingefügt:                        5. allgemein- und berufsbildenden Schulen\n„§ 16h                                       und Stellen der Schulverwaltung sowie\nHochschulen,\nFörderung\nschwer zu erreichender junger Menschen                     6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen\nGesundheitsdienstes und sonstigen Einrich-\n(1) Für Leistungsberechtigte, die das 25. Le-\ntungen und Diensten des Gesundheits-\nbensjahr noch nicht vollendet haben, kann die\nwesens sowie\nAgentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem\nZiel, die aufgrund der individuellen Situation der               7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und\nLeistungsberechtigten bestehenden Schwierigkei-                      Dritten, die Leistungen nach diesem Buch\nten zu überwinden,                                                   erbringen.\n1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder                        (2) Die Zusammenarbeit mit den Stellen\nberufliche Qualifikation abzuschließen oder an-              nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der\nders ins Arbeitsleben einzumünden und                        Gegenseitigkeit insbesondere, um","1828            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durch-                        Wörter „Aufwendungen für eine Mietkau-\nführung von Maßnahmen zu beraten oder zu                        tion und für den Erwerb von Genossen-\nsichern und                                                     schaftsanteilen können“ ersetzt.\n2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder                     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\naufzudecken.                                                    „Aufwendungen für eine Mietkaution und\nDies gilt insbesondere, wenn                                       für Genossenschaftsanteile sollen als Dar-\n1. Hemmnisse bei der Eingliederung der er-                         lehen erbracht werden.“\nwerbsfähigen leistungsberechtigten Person              e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nin Ausbildung und Arbeit nur unter Einbezie-                  „(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit\nhung der gesamten Bedarfsgemeinschaft                      der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung\nbeseitigt werden können und für die Mitglie-               nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Ge-\nder der Bedarfsgemeinschaft die Erbringung                 samtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei\nweiterer Leistungen erforderlich ist, oder                 kann für die Aufwendungen für Heizung der\n2. zur Eingliederung insbesondere sozial be-                  Wert berücksichtigt werden, der bei einer ge-\nnachteiligter und individuell beeinträchtigter             sonderten Beurteilung der Angemessenheit\njunger Menschen zwischen den nach Ab-                      der Aufwendungen für Unterkunft und der\nsatz 1 beteiligten Stellen und Einrichtungen               Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der\nabgestimmte, den individuellen Bedarf de-                  Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzu-\nckende Leistungen erforderlich sind.“                      erkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                                    sprechend.“\nc) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.      21. Dem § 24 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n17. § 18d Satz 2 wird wie folgt geändert:                        „Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte\neinmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4\na) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon\nvorzeitig verbraucht haben.“\nersetzt.\n22. § 26 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Halbsatz wird angefügt:\n„§ 26\n„Stellungnahmen des Beirats, insbesondere\ndiejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und                             Zuschüsse zu Beiträgen\nArbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung               zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung\nzu berücksichtigen.“                                         (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits-\n18. In § 20 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die               losengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko\nfolgenden zwölf Monate“ durch die Wörter „das                Krankheit bei einem privaten Krankenversiche-\nfolgende Kalenderjahr“ ersetzt.                              rungsunternehmen im Rahmen von Versicherungs-\nverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193\n19. § 21 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ge-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-             nügen, versichert sind, wird für die Dauer des\ngabe „7“ ersetzt.                                         Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag ge-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                leistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe\n„§ 33 des Neunten Buches“ die Wörter „mit                 des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsauf-\nAusnahme der Leistungen nach § 33 Absatz 3                sichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basis-\nNummer 2 und 4 des Neunten Buches“ einge-                 tarif in der privaten Krankenversicherung, den Hil-\nfügt.                                                     febedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen\nund Bezieher von Sozialgeld, die in der gesetz-\n20. § 22 wird wie folgt geändert:\nlichen Krankenversicherung versicherungspflich-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „angemesse-              tig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer\nnen“ gestrichen.                                          des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Kosten               Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b\nfür Haushaltsenergie“ die Wörter „oder nicht              Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Glei-\nanerkannte Aufwendungen für Unterkunft und                ches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von\nHeizung“ eingefügt.                                       Arbeitslosengeld II, die nicht nach § 5 Absatz 1\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          Nummer 2a des Fünften Buches versicherungs-\npflichtig sind.\n„(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine\nneue Unterkunft soll die leistungsberechtigte                (2) Für Personen, die\nPerson die Zusicherung des für die neue Unter-            1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-\nkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers                  cherungspflichtig oder freiwillig versichert sind\nzur Berücksichtigung der Aufwendungen für                     oder\ndie neue Unterkunft einholen. Der kommunale               2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nTräger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn                 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert\ndie Aufwendungen für die neue Unterkunft an-                  sind und die\ngemessen sind.“\nallein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürf-\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                         tig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in\naa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die                 Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist,\nWörter „eine Mietkaution kann“ durch die             um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016             1829\nFällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung                setzes keine Leistungen zustehen, diese Aus-\ndes Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zwei-                       bildung im Einzelfall für die Eingliederung der\nter Halbsatz entsprechend.                                      oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben\n(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits-              zwingend erforderlich ist und ohne die Erbrin-\nlosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko              gung von Leistungen zum Lebensunterhalt der\nPflegebedürftigkeit bei einem privaten Versiche-                Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall\nrungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versiche-                   sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen.\nrungspflicht nach § 23 des Elften Buches versi-                 Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem\nchert sind, wird für die Dauer des Leistungs-                   31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für\nbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der                  den Monat der Aufnahme einer Ausbildung\nZuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchst-                können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4\nbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für                Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1\nBezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld, die                  sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2\nin der sozialen Pflegeversicherung versicherungs-               nachrangig.“\npflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbe-     24. § 28 wird wie folgt geändert:\nzugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet,            a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kinder-\nsoweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1\ntageseinrichtung besuchen“ durch die Wörter\nNummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezie-               „Tageseinrichtung besuchen oder für die Kin-\nherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, die              dertagespflege geleistet wird“ ersetzt.\nnicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des\nElften Buches versicherungspflichtig sind.                   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(4) Für Personen, die                                        „Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerin-\nnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr\n1. in der sozialen Pflegeversicherung versiche-\nnach den in Satz 1 genannten Stichtagen erst-\nrungspflichtig sind oder\nmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres\n2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3                     Schulbesuches erneut in eine Schule aufge-\nSatz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert              nommen werden, für den Monat, in dem der\nsind und die                                                erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt,\nallein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürf-              wenn dieser Tag in den Zeitraum von August\ntig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in                    bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro\nHöhe des Betrages geleistet, der notwendig ist,                 berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeit-\num die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fäl-             raum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.“\nlen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung           25. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-\ndes Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zwei-                    gabe „1 Satz 6“ durch die Angabe „3 Satz 3“ er-\nter Halbsatz entsprechend.                                   setzt.\n(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach          26. In § 33 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1               durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nund nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das\nprivate Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei         27. § 34 wird wie folgt geändert:\ndem die leistungsberechtigte Person versichert               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Ab-\n„(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebens-\nsatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen,\njahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Vor-\nbei der die leistungsberechtigte Person versichert\naussetzungen für die Gewährung von Leistun-\nist.“\ngen nach diesem Buch an sich oder an Perso-\n23. § 27 wird wie folgt geändert:                                   nen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsge-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                      meinschaft leben, ohne wichtigen Grund her-\n„Auszubildende“ die Wörter „im Sinne des § 7                beigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen\nAbsatz 5“ eingefügt.                                        erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflich-\ntet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1\nb) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.\ngilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht,\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie                 aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.\nfolgt gefasst:                                              Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form\n„(3) Leistungen können für Regelbedarfe,                 eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu\nden Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe                  ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-\nfür Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bil-                chend. Der Ersatzanspruch umfasst auch\ndung und Teilhabe und notwendige Beiträge                   die geleisteten Beiträge zur Sozialversiche-\nzur Kranken- und Pflegeversicherung als Darle-              rung. Von der Geltendmachung eines Ersatzan-\nhen erbracht werden, sofern der Leistungsaus-               spruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte\nschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere                    bedeuten würde.“\nHärte bedeutet. Eine besondere Härte ist                 b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in dem“\nauch anzunehmen, wenn Auszubildenden, de-                   durch die Wörter „für das“ ersetzt.\nren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1\nNummer 1 des Bundesausbildungsförderungs-           28. § 34a wird wie folgt geändert:\ngesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Ab-                  a) In der Überschrift wird das Wort „erhaltene“\nsatz 3 des Bundesausbildungsförderungsge-                   durch das Wort „erbrachte“ ersetzt.","1830               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      33. § 39 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Leistungen“ durch             a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „widerruft,“\ndie Wörter „Geld- und Sachleistungen“                    das Wort „entzieht,“ eingefügt.\nersetzt.                                              b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-              c) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2\nsetzt:                                                   und 3.\n„Sachleistungen sind, auch wenn sie in           34. § 40 wird wie folgt geändert:\nForm eines Gutscheins erbracht wurden,                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nin Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2\n„Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten\ngilt entsprechend. Der Ersatzanspruch um-\nBuches mit der Maßgabe, dass\nfasst auch die geleisteten Beiträge zur\nSozialversicherung entsprechend § 40 Ab-                 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwal-\nsatz 2 Nummer 5.“                                            tungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht\nspäter als vier Jahre nach Ablauf des Jahres,\nc) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.                                   in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend\nist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses\n„(3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der                      Zeitraums beantragt wird,\nErsatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem\n2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach\nTod der Person, die gemäß Absatz 1 zum\nAbsatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr\nErsatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2\ntritt.“\ngilt entsprechend.“\nb) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.\n29. § 34b wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\n„§ 34b                                    bis 5 eingefügt:\nErstattungsanspruch bei Doppelleistungen                        „(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des\nZehnten Buches genannten Voraussetzungen\n(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungs-\nfür die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht\nträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger\nbegünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil die-\nnach diesem Buch an eine leistungsberechtigte\nser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach\nPerson geleistet, ist diese zur Erstattung der Leis-\nErlass des Verwaltungsaktes\ntung des vorrangigen Trägers an die Träger nach\ndiesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsan-                      1. durch eine Entscheidung des Bundesverfas-\nspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstat-                        sungsgerichts für nichtig oder für unverein-\ntungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des                          bar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist\nDritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden                         oder\nhätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.                          2. in ständiger Rechtsprechung anders als\n(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, so-                     durch den für die jeweilige Leistungsart\nweit der geleistete Betrag als Einkommen nach                         zuständigen Träger der Grundsicherung für\nden Vorschriften dieses Buches berücksichtigt                         Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,\nwerden kann.                                                      so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfecht-\nbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit\n(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre                nach der Entscheidung des Bundesverfas-\nnach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vor-                   sungsgerichts oder ab dem Bestehen der stän-\nrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung                 digen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei\nerbracht hat.“                                                    der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer\n30. Der bisherige § 34b wird § 34c und die Wörter                      anderen im Rang unter einem Landesgesetz\n„nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebens-                    stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a\npartnerin oder den nicht getrennt lebenden Ehe-                   Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesge-\ngatten oder Lebenspartner der leistungsberechtig-                 setz erlassen worden ist, ist abweichend von\nten Person erbracht wurden sowie an deren oder                    Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung\ndessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebens-                 durch das Landessozialgericht abzustellen.\njahr noch nicht vollendet hatten“ werden durch die                   (4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die\nWörter „mit der leistungsberechtigten Person in                   Gewährung von Leistungen nach diesem Buch\neiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen er-                   abschließend entschieden wurde, ist mit Wir-\nbracht wurden“ ersetzt.                                           kung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn\n31. § 35 wird aufgehoben.                                              in den tatsächlichen Verhältnissen der leis-\ntungsberechtigten Person Änderungen eintre-\n32. In § 36 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1                     ten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a\nNummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1                   vorläufig zu entscheiden wäre.\nNummer 1“ ersetzt.\n(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Per-\n32a. In § 37 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 41                   son oder eine Person, die mit der leistungsbe-\nAbsatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5“ durch die An-                  rechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft\ngabe „§ 41 Absatz 3“ ersetzt.                                     lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016            1831\neintretenden Änderungen in den bereits bewil-                 seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erfor-\nligten Leistungsansprüchen der leistungsbe-                   derlich ist.\nrechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsge-           Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren\nmeinschaft lebenden Personen unberücksich-                Personen, ist unter den Voraussetzungen des Sat-\ntigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten               zes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder\nBuches sind insoweit nicht anzuwenden.                    der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entschei-\n§ 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches                 den. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht,\nfindet mit der Maßgabe entsprechend Anwen-                wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die ei-\ndung, dass Geldleistungen, die für die Zeit               ner sofortigen abschließenden Entscheidung ent-\nnach dem Monat des Todes der leistungsbe-                 gegenstehen, zu vertreten haben.\nrechtigten Person überwiesen wurden, als un-\nter Vorbehalt erbracht gelten.“                              (2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben.\nDie vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                      der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.                      zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist;\ndabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1\nf) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die\nSatz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberück-\nAbsätze 7 und 8.\nsichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der\ng) Absatz 9 wird aufgehoben.                                  Entscheidung bekannten und prognostizierten\n35. § 41 wird wie folgt gefasst:                                  Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vor-\nläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig\n„§ 41                                ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45\nBerechnung der                             Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwen-\nLeistungen und Bewilligungszeitraum                   dung.\n(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des                 (3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeit-\nLebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag.               suchende entscheiden abschließend über den\nDer Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen                 monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vor-\ndie Leistungen nicht für einen vollen Monat zu,               läufig bewilligte Leistung nicht der abschließend\nwird die Leistung anteilig erbracht.                          festzustellenden entspricht oder die leistungsbe-\nrechtigte Person eine abschließende Entschei-\n(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimal-\ndung beantragt. Die leistungsberechtigte Person\nstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes\nund die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden\nbestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durch-\nPersonen sind nach Ablauf des Bewilligungszeit-\ngeführten Berechnung wird die letzte Dezimal-\nraums verpflichtet, die von den Trägern der\nstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden\nGrundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass\nDezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben\neiner abschließenden Entscheidung geforderten\nwürde.\nleistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die\n(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Si-               §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten\ncherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für             entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte\nein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).               Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft\nDer Bewilligungszeitraum soll insbesondere in                 lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Aus-\nden Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt               kunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung\nwerden, in denen                                              nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener\n1. über den Leistungsanspruch vorläufig ent-                  Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die\nschieden wird (§ 41a) oder                                Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die\nTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchende\n2. die Aufwendungen für die Unterkunft und                    den Leistungsanspruch für diejenigen Kalender-\nHeizung unangemessen sind.                                monate nur in der Höhe abschließend fest, in wel-\nDie Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt              cher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise\neinheitlich für die Entscheidung über die Leis-               nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalender-\ntungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfs-                monate wird festgestellt, dass ein Leistungsan-\ngemeinschaft.“                                                spruch nicht bestand.\n36. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:                        (4) Bei der abschließenden Feststellung des\nLeistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Ein-\n„§ 41a\nkommen ein monatliches Durchschnittseinkom-\nVorläufige Entscheidung                        men zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht\n(1) Über die Erbringung von Geld- und Sach-                1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4,\nleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn\n2. soweit der Leistungsanspruch in mindestens\n1. zur Feststellung der Voraussetzungen des An-                   einem Monat des Bewilligungszeitraums durch\nspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraus-                  das zum Zeitpunkt der abschließenden Fest-\nsichtlich längere Zeit erforderlich ist und die               stellung nachgewiesene zu berücksichtigende\nVoraussetzungen für den Anspruch mit hin-                     Einkommen entfällt oder\nreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder              3. wenn die leistungsberechtigte Person vor der\n2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen                      abschließenden Feststellung des Leistungsan-\ndem Grunde nach besteht und zur Feststellung                  spruches eine Entscheidung auf der Grundlage","1832            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\ndes tatsächlichen monatlichen Einkommens                 Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro be-\nbeantragt.                                               grenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat\nAls monatliches Durchschnittseinkommen ist für               verringert sich entsprechend. Soweit eine Ver-\njeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum                  ringerung des Auszahlungsanspruchs im Folge-\nder Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der              monat nicht möglich ist, verringert sich der Aus-\nsich bei der Teilung des Gesamteinkommens im                 zahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewil-\nBewilligungszeitraum durch die Anzahl der Mo-                ligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat.\nnate im Bewilligungszeitraum ergibt.                         Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,\n(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf             1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der\ndes Bewilligungszeitraums keine abschließende                    Verringerung des Leistungsanspruches eine\nEntscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig                 Aufrechnung zu erwarten ist,\nbewilligten Leistungen als abschließend festge-              2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat\nsetzt. Dies gilt nicht, wenn                                     durch eine Sanktion gemindert ist oder\n1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der             3. wenn sie bereits in einem der vorangegange-\nFrist nach Satz 1 eine abschließende Entschei-               nen zwei Kalendermonate in Anspruch genom-\ndung beantragt oder                                          men wurde.\n2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als                  (3) Geldleistungen nach diesem Buch werden\ndem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden                    auf das im Antrag angegebene Konto bei einem\nGrund nicht oder nur in geringerer Höhe als              Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung\ndie vorläufigen Leistungen besteht und der               (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments\nTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchende             und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung\nüber den Leistungsanspruch innerhalb eines               der technischen Vorschriften und der Geschäfts-\nJahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen,               anforderungen für Überweisungen und Lastschrif-\nspätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren              ten in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)\nnach der Bekanntgabe der vorläufigen Ent-                Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt.\nscheidung, abschließend entscheidet.                     Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen\n(6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung             Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt,\nerbrachten Leistungen sind auf die abschließend              sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen.\nfestgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im             Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nach-\nBewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermona-              weisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos\nten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden,            bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden\nsind die sich daraus ergebenden Überzahlungen                nicht möglich ist.\nauf die abschließend bewilligten Leistungen anzu-               (4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung\nrechnen, die für andere Kalendermonate dieses                des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten,\nBewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Über-              übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.\nzahlungen, die nach der Anrechnung fortbeste-                Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Ab-\nhen, sind zu erstatten. Das gilt auch im Fall des            satz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.“\nAbsatzes 3 Satz 3 und 4.\n38. § 42a wird wie folgt geändert:\n(7) Über die Erbringung von Geld- und Sach-\nleistungen kann vorläufig entschieden werden,                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwenn                                                             aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches,                 „§ 43 Absatz 3 gilt entsprechend.“\nvon der die Entscheidung über den Antrag ab-\nhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand                    bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\neines Verfahrens bei dem Bundesverfassungs-                      „Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur\ngericht oder dem Gerichtshof der Europäischen                    Sicherung des Lebensunterhaltes als Dar-\nUnion ist oder                                                   lehen erbracht werden.“\n2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von              b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 27\ngrundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines                   Absatz 4“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 3“\nVerfahrens beim Bundessozialgericht ist.                     ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie            39. § 43 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 6 gelten entsprechend.“\n„§ 43\n37. § 42 wird wie folgt gefasst:\nAufrechnung\n„§ 42\n(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche\nFälligkeit, Auszahlung\nvon leistungsberechtigten Personen auf Geldleis-\nund Unpfändbarkeit der Leistungen\ntungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf-\n(1) Leistungen sollen monatlich im Voraus er-             rechnen mit\nbracht werden.\n1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten\n(2) Auf Antrag der leistungsberechtigten Person               Buches,\nkönnen durch Bewilligungsbescheid festgesetzte,\nzum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leis-                 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,\ntungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die                3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016             1833\n4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6                 1. Ausbildungsvermittlung,\nSatz 3.                                                  2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungs-\n(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Er-                 vermittlungsstatistik oder\nstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48             3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50                 dem Ausbildungsmarkt.\ndes Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für\ndie leistungsberechtigte Person maßgebenden                  Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind\nRegelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent.              spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu lö-\nDie Aufrechnung, die zusammen mit bereits lau-               schen.“\nfenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach             45. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maß-                 a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2\ngebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist                    Nummer 2“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2\nunzulässig.                                                     Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\n(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeit-         b) Nummer 5 wird aufgehoben.\nräume, in denen der Auszahlungsanspruch nach\nc) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5\n§ 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent\nund 6.\ndes maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist\ndie Minderung des Auszahlungsanspruchs gerin-                d) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nger, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz             „Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsbe-\nzwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent                    rechtigte Personen, die mit Personen, die Leis-\ndes maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.                          tungen nach diesem Buch beziehen, in einer\n(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leis-                  Bedarfsgemeinschaft leben. Abweichend von\ntungsberechtigten Person schriftlich durch Ver-                 Satz 1 können die dort genannten Träger die\nwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei              Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ers-\nJahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft                 ten jedes Kalendermonats durchführen.“\nder in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt.         46. § 54 wird wie folgt geändert:\nZeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Ein-\nist, verlängern den Aufrechnungszeitraum ent-\ngliederungsbericht“ gestrichen.\nsprechend.“\nb) Satz 4 wird aufgehoben.\n40. In § 44a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Ab-\nsatz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.            47. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n41. Dem § 44b Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:             a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leis-\n„Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten\ntungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung\nBuches für die gemeinsamen Einrichtungen im\ndes Lebensunterhalts beantragt haben oder\nAufgabenbereich dieses Buches entsprechend.“\nbeziehen, in der Eingliederungsvereinbarung\n42. In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 16e                 oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt\nund 16f“ durch die Angabe „§§ 16e, 16f und 16h“                 nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,\nersetzt.                                                        1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und de-\n43. Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     ren voraussichtliche Dauer unverzüglich an-\nzuzeigen und\n„Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener\nkommunaler Träger eine externe Gutachterin oder                 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalender-\neinen externen Gutachter beauftragt, eine ärzt-                     tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit\nliche oder psychologische Untersuchung oder Be-                     eine ärztliche Bescheinigung über die Ar-\ngutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung                      beitsunfähigkeit und deren voraussichtliche\nvon Daten an die Agentur für Arbeit oder den zu-                    Dauer vorzulegen.“\ngelassenen kommunalen Träger durch die externe               b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nGutachterin oder den externen Gutachter zuläs-\n„§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung.“\nsig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erfor-\nderlich ist.“                                           48. § 60 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt\ngefasst:\n44. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:\n„1. diese Partnerin oder dieser Partner,“.\n„§ 50a\n49. § 63 wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung und Nutzung                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon Daten für die Ausbildungsvermittlung\naa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „ge-\nGemeinsame Einrichtungen und zugelassene                          währt“ das Wort „oder“ durch ein Komma\nkommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b                        ersetzt.\nAbsatz 4 des Dritten Buches von der Bundes-\nagentur übermittelten Daten über eintragungsfä-                 bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\nhige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse                       eingefügt:\nausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbes-                    „6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Num-\nserung der                                                               mer 1 des Ersten Buches eine Angabe","1834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig          tagespflege gilt § 28 Absatz 6 Satz 1 mit der Maß-\noder nicht rechtzeitig macht oder“.              gabe, dass die entstehenden Aufwendungen be-\ncc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.                rücksichtigt werden.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-          51. Die §§ 67 bis 70, 72 und 73 sowie 75 werden auf-\ngefügt:                                                  gehoben.\n„(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1            52. § 76 wird wie folgt geändert:\nNummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbin-\ndung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Ab-             a) Die Absätze 1, 4, 5 und 6 werden aufgehoben.\nsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.“                          b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.\nc) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 6“               c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\ndie Angabe „und 7“ eingefügt.\n53. Folgender § 80 wird angefügt:\n50. § 64 wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Zu-                                         „§ 80\nsammenarbeit mit anderen Behörden“ ange-                             Neuntes Gesetz zur Änderung\nfügt.                                                           des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 63                  – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorüber-\nAbsatz 1 Nummer 6“ durch die Wörter „§ 63                gehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht\nAbsatz 1 Nummer 6 und 7“ ersetzt.\n(1) § 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-              31. Juli 2016 geltenden Fassung gilt weiter für Be-\nfügt:                                                    willigungszeiträume, die vor dem 1. August 2016\n„(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der               begonnen haben.\nOrdnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1                     (2) Für die abschließende Entscheidung über\nNummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach                zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprü-\nAbsatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 2 des            che für Bewilligungszeiträume,\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann-\nten Behörden zusammen.“                                  1. die vor dem 1. August 2016 beendet waren, gilt\n§ 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ndie Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt;\n50a. § 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet\n„(1) Ist eine leistungsberechtigte Person in ei-              sind, ist § 41a anzuwenden.\nner Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversor-\ngungsmöglichkeit untergebracht, kann der An-                    (3) § 43 gilt entsprechend für die Aufrechnung\nspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, so-           von Erstattungsansprüchen nach § 40 Absatz 2\nweit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie              Nummer 1 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden\nbezieht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in             Fassung sowie nach § 42 Absatz 2 Satz 2 des\nForm von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert             Ersten Buches. Die Höhe der Aufrechnung beträgt\nder Sachleistung nach Satz 1 beträgt                         10 Prozent des für die leistungsberechtigte Per-\n1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf                son maßgebenden Regelbedarfs.“\nfür eine alleinstehende Person anerkannt wird,\n156 Euro,                                                                     Artikel 2\n2. bei den übrigen Erwachsenen 140 Euro,                                       Änderung des\n3. bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 83 Euro,                   Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n4. bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 106 Euro          Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nund                                                 rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des\n5. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren\nGesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert\n137 Euro.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nWird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustim-\nmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nöffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten            a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nDritten erbracht, gilt dies als Leistung nach die-\nsem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffent-                 „§ 11 Eingliederungsbilanz“.\nlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunter-              b) Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:\nkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist,\ndem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunter-                   „§ 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten\nkunft Aufwendungen für die Verpflegung ein-                                für die Ausbildungsvermittlung durch\nschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2                           die Bundesagentur“.\nbenannten Beträge zu erstatten. Bei Teilnahme\nc) Nach der Angabe zu § 397 wird folgende An-\nvon Kindern und Jugendlichen im Sinne des Sat-\ngabe eingefügt:\nzes 2 Nummer 3 bis 5 an einer gemeinschaftlichen\nMittagsverpflegung in schulischer Verantwortung,                 „§ 398    Datenübermittlung durch beauftragte\nin einer Kindertageseinrichtung oder in der Kinder-                        Dritte“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016             1835\nd) In der Angabe zu den §§ 398 bis 403 wird die         4. § 282b wird wie folgt geändert:\nAngabe „398“ durch die Angabe „399“ ersetzt.              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1a. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                  „§ 282b\nVerarbeitung und Nutzung\n„(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfül-\nvon Daten für die Ausbildungs-\nlung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen\nvermittlung durch die Bundesagentur“.\nund Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des\nörtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zu-                b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsammen, insbesondere mit den                                        „(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den\nAuskunftsstellen übermittelten Daten über ein-\n1. Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten\ntragungsfähige oder eingetragene Ausbildungs-\nBuches sowie Trägern von Leistungen nach\nverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 aus-\ndem Bundesversorgungsgesetz und dem Asyl-\nschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbes-\nbewerberleistungsgesetz,\nserung der\n2. Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber                 1. Ausbildungsvermittlung,\nsowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\n2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbil-\nmer,\ndungsvermittlungsstatistik oder\n3. Kammern und berufsständischen Organisatio-                    3. Feststellung von Angebot und Nachfrage\nnen,                                                             auf dem Ausbildungsmarkt.“\n4. Ausländerbehörden und dem Bundesamt für                   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nMigration und Flüchtlinge,                                       „(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr\nvon den Auskunftsstellen übermittelten Daten\n5. allgemein- und berufsbildenden Schulen und                    zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die\nStellen der Schulverwaltung sowie Hochschu-                   für den Wohnort der oder des Auszubildenden\nlen,                                                          zuständige gemeinsame Einrichtung nach\n§ 44b des Zweiten Buches oder an den für\n6. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Ge-\nden Wohnort der oder des Auszubildenden zu-\nsundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen\nständigen zugelassenen kommunalen Träger\nund Diensten des Gesundheitswesens sowie\nnach § 6a des Zweiten Buches.“\n7. Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten,     5. § 398 wird wie folgt gefasst:\ndie Leistungen nach diesem Buch erbringen.\n„§ 398\nDie Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1                    Datenübermittlung durch beauftragte Dritte\nerfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ins-\nHat die Bundesagentur eine externe Gutachte-\nbesondere, um\nrin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine\n1. eine gleichmäßige oder gemeinsame Durch-                  ärztliche oder psychologische Untersuchung oder\nführung von Maßnahmen zu beraten oder zu                  Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung\nsichern und                                               von Daten an die Bundesagentur durch die ex-\nterne Gutachterin oder den externen Gutachter\n2. Leistungsmissbrauch zu verhindern oder auf-               zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages\nzudecken.                                                 erforderlich ist.“\nDie Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen          6. In § 404 Absatz 2 Nummer 26 werden die Wörter\nrechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Ar-                „Tatsache, die für eine Leistung erheblich ist,“\nbeitsförderung erörtern.“                                    durch das Wort „Angabe“ und die Wörter „oder\nnicht vollständig angezeigt“ durch die Wörter\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                 „, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht“\nersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Ein-\n7. In § 405 Absatz 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1\ngliederungsbericht“ gestrichen.\nSatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 60 Absatz 1\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.\n„(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum                               Artikel 3\n31. Oktober des folgenden Jahres fertigzustel-\nÄnderung weiterer Gesetze\nlen und zu veröffentlichen.“\n(1) § 315 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                           Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I\n3. § 22 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:            S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Geset-\n„Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsbe-      zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert wor-\nrechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen       den ist, wird wie folgt gefasst:\nAnspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeits-        „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nlosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit     § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nkeine Anwendung.“                                      des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften","1836              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nBuches gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif ver-         dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des\nsicherte Personen entsprechend.“                              Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.“\n(2) In § 52 Nummer 2 des Siebten Buches Sozialge-             (7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung\nsetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1        der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),            S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. De-          20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist,\nzember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist,            wird wie folgt geändert:\nwerden die Wörter „das Arbeitslosengeld II nach § 31          1. In § 27a werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.\ndes Zweiten Buches abgesenkt worden ist“ durch die\nWörter „der Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld          2. In § 30 Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt\nII gemindert ist“ ersetzt.                                         gefasst:\n(3) § 110 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetz-             „Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Pro-\nbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-             zentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der\nsetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das               für die Rentenanpassung des laufenden Jahres so-\nzuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juli 2016            wie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten\n(BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt              der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68\ngeändert:                                                          Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungs-\n1. In Satz 3 werden die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1              raten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für\noder 3“ durch die Angabe „§ 152 Absatz 4“ ersetzt.            die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je\n2. Satz 4 wird aufgehoben.                                         Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Verviel-\n3. In dem neuen Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort               fältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet\n„Entsteht“ durch das Wort „Würde“ ersetzt, wird               wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli ei-\nnach dem Wort „Buches“ das Wort „entstehen“ ein-              nes jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach\ngefügt und werden die Wörter „gelten die Sätze 3              den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen\nund 4“ durch die Wörter „gilt Satz 3“ ersetzt.                geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen,\nbleibt es unverändert.“\n(4) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008\n(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 14 Num-          3. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmer 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I                  „Gleichzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Ab-\nS. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             satz 1) entsprechend dem Prozentsatz angepasst,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie             um den sich die für die Rentenanpassung maßge-\nfolgt gefasst:                                               benden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer\n(§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechs-\n„§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitun-               ten Buches Sozialgesetzbuch) verändern.“\ngen“.\n(8) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozial-\n2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.              hilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,\n3. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe d wird nach           BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des\ndem Wort „Lebensunterhalt,“ das Wort „das“ durch        Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) ge-\ndas Wort „die“ ersetzt.                                 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3a. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1         1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 105\nund 2 oder“ gestrichen.                                      die Wörter „, nicht erstattungsfähige Unterkunfts-\n4. Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefasst:                 kosten“ gestrichen.\n„§ 36                           2. § 105 wird wie folgt geändert:\nErhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen“.               a) In der Überschrift werden die Wörter „, nicht er-\nstattungsfähige Unterkunftskosten“ gestrichen.\n(5) In § 1 Absatz 3a Satz 3 des Zollverwaltungsge-\nsetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I              b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nS. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Ge-             c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nsetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert            3. In § 116a wird der Wortlaut wie folgt gefasst:\nworden ist, wird nach der Angabe „Nummer 26“ die\nAngabe „und 27“ und nach der Angabe „Nummer 6“                     „§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe,\ndie Angabe „und 7“ eingefügt.                                      dass\n(6) § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-            1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungs-\nzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch              akte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als\nArtikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I                      vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der\nS. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                  Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurück-\nzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rück-\n„(4) Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten               nahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt\noder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder                         wird,\nwürde allein durch die Zahlung des Beitrags nach\nAbsatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen,               2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Ab-\nvermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfe-                   satz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“\nbedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit        (9) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung\nentstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit        der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I\nist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder              S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1837\nvom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden                einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad\nist, wird wie folgt geändert:                                     der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein\n1. § 7b wird aufgehoben.                                          Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der\nNachweis der Behinderung wird durch eine Stellung-\n2. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    nahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Be-\n„§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt               scheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\njedoch nur mit der Maßgabe, dass                             erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen\ndes Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen\n1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungs-\nOrientierung und der Berufsausbildung im Sinne\nakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als\ndes § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.“\nvier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der\nVerwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurück-          2. In § 102 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe\nzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rück-            „15 Stunden“ ein Komma sowie die Wörter „in Inte-\nnahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt                grationsprojekten mindestens 12 Stunden“ einge-\nwird,                                                     fügt.\n2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Ab-       3. In § 102 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\nsatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“         „Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „sowie nachran-\n(10) § 11a Satz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes             gig zur beruflichen Orientierung“ eingefügt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007           4. § 132 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert wor-\nden ist, wird aufgehoben.                                            aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestri-\nchen.\n(11) Dem § 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009                       bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\n(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des                   ein Komma ersetzt und wird das Wort „sowie“\nGesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert                     angefügt.\nworden ist, werden die folgenden Absätze 5 und 6 an-                 cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\ngefügt:\n„4. schwerbehinderte Menschen, die lang-\n„(5) Über die Bewilligung von Kinderzuschlag ist in                       zeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Drit-\nentsprechender Anwendung des § 41a des Zweiten Bu-                            ten Buches sind.“\nches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Absatz 2\nSatz 2 und 3 vorläufig zu entscheiden. Ist bei laufenden          b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nEinnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass                     „(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch\ndiese in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt § 41a                die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten\nAbsatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                  Menschen angerechnet, die behindert oder von\nauch für die vorläufige Entscheidung. Treten in den tat-             Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an\nsächlichen Verhältnissen Änderungen ein, aufgrund de-                einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemei-\nrer nach Maßgabe von Satz 1 vorläufig zu entscheiden                 nen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere\nwäre, ist § 40 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialge-                 der Behinderung oder wegen sonstiger Um-\nsetzbuch entsprechend anzuwenden. § 41a Absatz 6                     stände auf besondere Schwierigkeiten stößt.“\nSatz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zu Unrecht er-           5. Dem § 133 wird folgender Satz angefügt:\nbrachter Kinderzuschlag nicht zu erstatten ist, soweit            „Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Men-\nder Bezug des Kinderzuschlags den Anspruch auf Leis-              schen im Sinne des § 132 Absatz 4.“\ntungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus-            6. § 134 wird wie folgt geändert:\nschließt oder mindert.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n(6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von\nKinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nLeistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten                     „(2) Die Finanzierung von Leistungen nach\nBuches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der               § 133 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Re-\nBezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistun-                   habilitationsträger.“\ngen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus-\nschließt oder mindert.“                                          (13) In § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgaben-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(12) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabi-           1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die\nlitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1       zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,              (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird das Komma\n1047), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom         am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die\n8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird      Wörter „auf die Quote werden psychisch kranke Men-\nwie folgt geändert:                                           schen im Sinne des § 132 Absatz 4 des Neunten\n1. § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                      Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,“ eingefügt.\n„(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt           (14) Dem § 251 Absatz 1 des Gesetzes über das Ver-\nsind auch behinderte Jugendliche und junge Er-           fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Be-       der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008\nrufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder       (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des","1838             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nGesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)               lange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs-\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:             oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch be-\n„Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das           gründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längs-\nGericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3.“                       tens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.\n(15) § 14 Absatz 1 der Schwerbehinderten-Aus-\ngleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I                                          §2\nS. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom             Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\n22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden            cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nist, wird wie folgt geändert:                                  ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung\n1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma             der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. März\nersetzt.                                                   2017 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder\nFinanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder\n2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\nsonstiger Umstände geboten erscheint.\nWort „und“ ersetzt.\n3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                                      Artikel 4\n„5. Maßnahmen der beruflichen Orientierung.“\nInkrafttreten\nArtikel 3a                                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nGesetz                                am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\nzur vorübergehenden                          Kalendermonats in Kraft.\nAussetzung der Insolvenzantragspflicht bei                  (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 21,\nhochwasser- und starkregenfallbedingter Insolvenz             22 und 34 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 3, Artikel 3\nAbsatz 1, 3, 6 bis 8, 9 Nummer 1 und 14 treten am\n§1                                  1. Januar 2017 in Kraft.\nBeruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder\n(3) Artikel 3 Absatz 7 Nummer 2 tritt mit Wirkung\nÜberschuldung auf den Auswirkungen der Starkregen-\nvom 1. Juli 2016 in Kraft.\nfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die\nnach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht                (4) Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2016 in\nzur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, so-            Kraft und am 1. April 2017 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}