{"id":"bgbl1-2016-37-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":37,"date":"2016-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/37#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_37.pdf#page=34","order":2,"title":"Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus","law_date":"2016-07-26T00:00:00Z","page":1818,"pdf_page":34,"num_pages":6,"content":["1818              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nGesetz\nzum besseren Informationsaustausch\nbei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus\nVom 26. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung\ngrundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien ge-\nArtikel 1                                   währleistet ist,\nÄnderung des                              3. die Festlegungen und Zusagen nach Absatz 5\nBundesverfassungsschutzgesetzes                            Satz 1 verlässlich sind und\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-                  4. das Bundesministerium des Innern zugestimmt\nzember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch                hat.\nArtikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I                (2) Der Nachrichtendienst eines Staates, der\nS. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            weder unmittelbar an die Bundesrepublik Deutsch-\n1. § 11 wird wie folgt geändert:                                  land angrenzt noch Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder des Nordatlantikvertrages ist, kann\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Zahl „16“ durch          darüber hinaus nur teilnehmen, wenn besondere Si-\ndie Zahl „14“ ersetzt.                                    cherheitsinteressen dies erfordern. Dies ist der Fall,\nb) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.                           wenn Bestrebungen oder Tätigkeiten erforscht wer-\nden, die auf die Begehung von schwerwiegenden\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Straftaten gegen den Bestand oder die Sicherheit\n„(2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten         eines Staates oder einer internationalen Organisa-\nAkten gespeicherte Daten über Minderjährige vor           tion gerichtet sind. Schwerwiegende Straftaten sind\nVollendung des 16. Lebensjahres sind spätestens           die in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genann-\nnach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass            ten Straftaten. Die Teilnahme eines solchen aus-\nweitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 angefal-           ländischen Nachrichtendienstes bedarf der Zustim-\nlen sind. In Dateien oder zu ihrer Person geführ-         mung der Bundesministerin oder des Bundesminis-\nten Akten gespeicherte Daten über Minderjäh-              ters des Innern.\nrige ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind                 (3) Die Datei dient der Feststellung, ob zu Perso-\nnach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der             nen, Objekten oder Ereignissen bei einem der be-\nSpeicherung zu überprüfen und spätestens nach             teiligten Nachrichtendienste Informationen vorhan-\nfünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach            den sind. Hierzu kann die Datei solche personen-\nEintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse          bezogene Daten enthalten, die zum Auffinden der\nnach § 3 Absatz 1 angefallen sind.“                       Informationen und der dazu notwendigen Identifi-\n1a. § 22a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 zierung von Personen erforderlich sind. Im Falle\neines Treffers wird lediglich derjenige ausländische\n„Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein               Nachrichtendienst angezeigt, der die Daten einge-\nweiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der            geben hat.\nprojektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende\nnoch nicht erreicht worden ist und die Datei weiter-             (4) Die Datei kann auch dem Austausch und der\nhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.“           gemeinsamen Auswertung von Informationen und\nErkenntnissen dienen, wenn dies zur Wahrung be-\n2. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b und 22c                 sonderer Sicherheitsinteressen (Absatz 2 Satz 2) er-\neingefügt:                                                    forderlich ist. Hierzu kann sie die zur Erforschung\n„§ 22b                               und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätig-\nkeiten erforderlichen Daten enthalten und zu die-\nErrichtung gemeinsamer Dateien\nsem Zweck genutzt werden.\nmit ausländischen Nachrichtendiensten\n(5) Die Ziele der Zusammenarbeit und das\n(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann               Nähere der Datenverwendung sind vor Beginn der\nfür die Zusammenarbeit mit ausländischen öffent-              Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden\nlichen Stellen, die mit nachrichtendienstlichen Auf-          Nachrichtendiensten zur Gewährleistung eines an-\ngaben betraut sind (ausländische Nachrichten-                 gemessenen Datenschutzniveaus und zum Aus-\ndienste), zur Erforschung von Bestrebungen oder               schluss unangemessener Verwendung schriftlich\nTätigkeiten, die sich auf bestimmte Ereignisse oder           festzulegen, insbesondere:\nPersonenkreise beziehen, gemeinsame Dateien\neinrichten, wenn                                              1. Zweck der Datei,\n1. die Erforschung von erheblichem Sicherheits-               2. Voraussetzungen der Verwendungen von Daten,\ninteresse für die Bundesrepublik Deutschland              3. Prüfung und erforderlichenfalls unverzügliche Än-\nund den jeweils teilnehmenden Staat ist,                      derung, Berichtigung und Löschung von Daten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016               1819\n4. Zusage,                                                                         Artikel 2\na) die Daten ohne Zustimmung des eingeben-                                  Änderung des\nden Nachrichtendienstes nicht für einen an-                             BND-Gesetzes\nderen Zweck als den nach Nummer 1 zu ver-            Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\nwenden oder an Dritte zu übermitteln,             S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert\nb) Auskunft über die Verwendung der Daten zu\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ngeben, die vom Auskunft erbittenden Nach-\nrichtendienst eingegeben worden sind.             1. § 2a wird wie folgt gefasst:\n§ 14 gilt mit der Maßgabe, dass die Festlegungen                                      „§ 2a\nauf das Bundesamt für Verfassungsschutz be-                             Besondere Auskunftsverlangen\nschränkt sind und der Dateianordnung die Fest-\nlegung nach Satz 1 als Anlage beizufügen ist.                  (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte\nentsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfas-\n(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf             sungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Ein-\npersonenbezogene Daten in der gemeinsamen                   zelfall erforderlich ist\nDatei entsprechend § 10 Absatz 1 und 3, § 11\n1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2\nAbsatz 1 eingeben, wenn es die Daten allen teil-\noder\nnehmenden ausländischen Nachrichtendiensten\nübermitteln darf. Für die vom Bundesamt für Ver-            2. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Ge-\nfassungsschutz eingegebenen Daten gelten für die                genstände oder Quellen gegen sicherheitsgefähr-\nVeränderung und Nutzung § 10 Absatz 1 und § 11                  dende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.\nAbsatz 1 und für die Überprüfung, Berichtigung,\n§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungs-\nLöschung und Sperrung § 11 Absatz 2 und § 12\nschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nAbsatz 1 bis 3 entsprechend. Für die Verantwortung\ndass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren\ndes an der Datei teilnehmenden Nachrichten-\nfür die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-\ndienstes gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 entspre-\nschutzgesetzes genannten Schutzgüter\nchend.\n1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende\n(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft               Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1\nfür die Dateien die technischen und organisatori-               bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten\nschen Maßnahmen nach § 9 des Bundesdaten-                       Gefahrenbereiche und\nschutzgesetzes. § 24 des Bundesdatenschutzge-\nsetzes und § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten nur             2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende\nfür die vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein-                Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2\ngegebenen Daten sowie dessen Abrufe. Das Bun-                   des Bundesverfassungsschutzgesetzes\ndesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffe-          treten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungs-\nnen entsprechend § 15 Auskunft nur zu den vom               schutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nBundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen                dass an die Stelle des Bundesministeriums des\nDaten.                                                      Innern das Bundeskanzleramt tritt.\n(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a des\n§ 22c                               Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur\ngegen Personen richten, bei denen auf Grund tat-\nTeilnahme an gemeinsamen\nsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist,\nDateien mit ausländischen Nachrichtendiensten\ndass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung\nDas Bundesamt für Verfassungsschutz darf an              einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt\ngemeinsamen Dateien, die von ausländischen                  sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2\nNachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen.             des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichne-\n§ 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei         ten Personen.\ngilt § 22b Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe,                  (3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses\ndass verlässlich zuzusagen ist, dass                        (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\nschränkt.“\n1. die vom Bundesamt für Verfassungsschutz ein-\ngegebenen Daten ohne dessen Zustimmung               2. Nach § 2b Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnicht an Dritte übermittelt werden dürfen und\n„§ 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-\nnur zu dem Zweck verwendet werden dürfen,\nden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des\nzu dem sie in die Datei eingegeben wurden, und\nInnern das Bundeskanzleramt tritt.“\n2. das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersu-         3. § 9a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nchen Auskunft über die vorgenommene Verwen-\ndung der Daten erhält.                                  „Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein\nweiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der\nDas Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über            projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende\ndie von ihm eingegebenen Daten entsprechend                 noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiter-\n§ 15 Auskunft.“                                             hin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.“","1820             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nArtikel 3                                  3. die Personen, deren nicht allgemein zugängli-\nche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten\nÄnderung des\nhat.\nBundespolizeigesetzes\nDie Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr über-\nDas Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994\nwiegende schutzwürdige Belange einer betroffe-\n(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 14\nnen Person entgegenstehen. Nachforschungen\nNummer 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I\nzur Feststellung der Identität einer in Satz 1 be-\nS. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn\n1. § 28 wird wie folgt geändert:                                    dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensi-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             tät der Maßnahme gegenüber dieser Person,\ndes Aufwands für die Feststellung ihrer Identität\naa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort                     sowie der daraus für diese oder andere Personen\n„und“ durch ein Komma ersetzt.                           folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                     (8) Die Benachrichtigung über eine Maßnahme\ndas Wort „und“ ersetzt.                                  nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt, sobald dies\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                          möglich ist ohne Gefährdung\n1. des Zwecks der Maßnahme,\n„4. der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten\nunter einer ihnen auf Dauer angelegten               2. des Bestandes des Staates,\nLegende (Verdeckter Ermittler).“                     3. von Leib, Leben oder Freiheit einer Person,\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                 4. von Sachen von bedeutendem Wert, deren\nfügt:                                                             Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten\n„(3a) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4,                        ist, oder\ndie sich gegen eine bestimmte Person richten                  5. der Möglichkeit der weiteren Verwendung des\noder bei denen der Verdeckte Ermittler eine Woh-                  Verdeckten Ermittlers.\nnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,\ndürfen nur durch das Gericht angeordnet werden.               Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhal-\nBei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach                    tes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ge-\nSatz 1 durch den Präsidenten des Bundespolizei-               führt, erfolgt die Benachrichtigung durch die\npräsidiums, seinen Vertreter oder durch den Lei-              Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vor-\nter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums               schriften des Strafverfahrensrechts. Wird die Be-\nangeordnet werden. In diesem Fall ist die gericht-            nachrichtigung aus einem der vorgenannten\nliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.                  Gründe zurückgestellt, ist dies aktenkundig zu\nSoweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen                  machen.\ndurch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer                (9) Erfolgt die nach Absatz 8 zurückgestellte\nKraft. Die Anordnung ist unter Angabe der maß-                Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten\ngeblichen Gründe aktenkundig zu machen und                    nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die wei-\nauf höchstens drei Monate zu befristen. Die Ver-              tere Zurückstellung der gerichtlichen Zustim-\nlängerung einer Maßnahme um jeweils einen Mo-                 mung. Das Gericht bestimmt die Dauer der wei-\nnat ist bei erneuter Anordnung durch ein Gericht              teren Zurückstellung, jedoch nicht länger als\nmöglich. Zuständig ist das Amtsgericht, in des-               zwölf Monate. Verlängerungen der Zurückstel-\nsen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen                  lungsdauer sind zulässig. Fünf Jahre nach Been-\nSitz hat. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.“                 digung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zu-\nc) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:                stimmung endgültig von der Benachrichtigung\nabgesehen werden, wenn die Voraussetzungen\n„(6) Verdeckte Ermittler dürfen unter einer Le-            für die Benachrichtigung mit an Sicherheit gren-\ngende                                                         zender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht\n1. zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsver-                eintreten werden.“\nkehr teilnehmen und                                2. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\n2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen                                      „§ 28a\nWohnung betreten; das Einverständnis darf\nEinsatz technischer Mittel zur Eigensicherung\nnicht durch ein über die Nutzung der Legende\nhinausgehendes Vortäuschen eines Zutritts-               (1) Werden Verdeckte Ermittler im Rahmen der\nrechts herbeigeführt werden.                          Gefahrenabwehr nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 oder\naus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, so-\nSoweit es für den Aufbau und die Aufrechterhal-           weit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib,\ntung der Legende von Verdeckten Ermittlern un-            Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der\nerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden             Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitli-\nhergestellt, verändert oder gebraucht werden.             chen Zusammenhang mit dem Einsatz des Verdeck-\n(7) Über eine Maßnahme nach Absatz 2 Num-              ten Ermittlers das innerhalb oder außerhalb einer\nmer 4 sind zu benachrichtigen                             Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit\ntechnischen Mitteln abgehört, aufgezeichnet und\n1. die Zielperson,\nLichtbilder sowie Bildaufzeichnungen hergestellt\n2. die erheblich mitbetroffenen Personen sowie            werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1821\n(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung      „Bei Gefahr im Verzug darf am Tag der Beantragung\nbetroffen, ist die Maßnahme unverzüglich zu unter-        bereits vor der Anordnung der Beschränkungsmaß-\nbrechen, sobald dies ohne Gefährdung des Verdeck-         nahme mit der Datenerhebung begonnen werden. Die\nten Ermittlers möglich ist. Bereits erfasste Daten, die   bereits erhobenen Daten dürfen erst nach der Anord-\nden Kernbereich privater Lebensgestaltung betref-         nung genutzt werden. Erfolgt die Anordnung nicht bin-\nfen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über      nen 24 Stunden nach Beantragung, sind die erhobenen\nsolche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. Die        Daten unverzüglich automatisiert und unwiederbring-\nTatsache der Erfassung der Daten und ihrer Lö-            lich zu löschen.“\nschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten\ndürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutz-                                  Artikel 6\nkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen,\nÄnderung des\nwenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich\nVereinsgesetzes\nsind, spätestens jedoch am Ende des zweiten Ka-\nlenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung                § 20 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. Au-\nfolgt.                                                    gust 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 2\nAbsatz 29 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I\n(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch           S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nden Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, sei-\nnen Vertreter oder durch den Leiter einer Abteilung       1. In Nummer 3 werden nach dem Wort „Art“ die Wör-\ndes Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.                ter „oder deren weitere Betätigung“ eingefügt.\nBei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen auch                2. In dem Wortlaut nach Nummer 5 wird das Wort „Ge-\ndurch Beamte des höheren Dienstes des Bundes-                 fängnis“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt.\npolizeipräsidiums angeordnet werden.\n(4) Die Zulässigkeit der Verwendung von perso-                                  Artikel 7\nnenbezogenen Daten, die durch den Einsatz techni-                               Änderung des\nscher Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, rich-                    Bundeskriminalamtgesetzes\ntet sich für Zwecke der Strafverfolgung nach § 161\n§ 9a Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgeset-\nAbsatz 2 und 3 der Strafprozessordnung. Im Übrigen\nzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch\ndürfen diese Daten außer für die in Absatz 1 genann-\nArtikel 121 der Verordnung vom 31. August 2015\nten Zwecke nur zur Gefahrenabwehr verwendet wer-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nden. Wurden diese Daten in oder aus einer Wohnung\ngefasst:\nerlangt, so ist die Verwendung zur Gefahrenabwehr\nnur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit         „Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein wei-\nder Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen             teres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der pro-\nBezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat;        jektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch\nbei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entschei-       nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für\ndung unverzüglich nachzuholen.                            die Erreichung des Ziels erforderlich ist.“\n(5) Nach Abschluss der Maßnahme sind die nach\nArtikel 8\nAbsatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich\nzu löschen, es sei denn, sie werden für die in                                  Änderung des\nAbsatz 4 genannten Zwecke noch benötigt. § 28                                 Strafgesetzbuchs\nAbsatz 7 bis 9 gilt entsprechend.“                           Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\n3. In § 70 Satz 2 wird die Angabe „§§ 45 und 46“ durch        chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das\ndie Angabe „§§ 28a, 45 und 46“ ersetzt.                   zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2016\n(BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt\nArtikel 4                           geändert:\n1. In § 84 Absatz 2 und § 85 Absatz 2 werden nach\nÄnderung des\nVIS-Zugangsgesetzes                            dem Wort „Zusammenhalt“ jeweils die Wörter „oder\nihre weitere Betätigung“ eingefügt.\nIn § 3 Nummer 3a des VIS-Zugangsgesetzes vom\n2. In § 129a Absatz 9 wird die Angabe „1, 2 und 4“\n6. Mai 2009 (BGBl. I S. 1034; 2013 I S. 3212), das durch\ndurch die Angabe „1, 2, 4 und 5“ ersetzt.\nArtikel 5 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I\nS. 1938) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 89a,\n89b und 91“ durch die Wörter „§§ 89a bis 89c und 91“                                   Artikel 9\nersetzt.                                                                            Änderung des\nTelekommunikationsgesetzes\nArtikel 5                              Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\nÄnderung des                           (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-\nArtikel 10-Gesetzes                       setzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nNach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt        1. Nach § 95 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2015                gefügt:\n(BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die fol-            „Die Pflicht nach § 111 Absatz 1 Satz 3 bleibt unbe-\ngenden Sätze eingefügt:                                           rührt.“","1822              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n2. § 111 wird wie folgt gefasst:                                 soweit die Daten in den vorgelegten Dokumenten\noder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen\n„§ 111\nenthalten sind. Die Überprüfung kann auch durch\nDaten für                              andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundes-\nAuskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden               netzagentur legt nach Anhörung der betroffenen\n(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-                 Kreise durch Verfügung im Amtsblatt fest, welche\ndienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Ruf-           anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind,\nnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt                wobei jeweils zum Zwecke der Identifikation vor\noder Telekommunikationsanschlüsse für von ande-               Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobil-\nren vergebene Rufnummern oder andere Anschluss-               funkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Sat-\nkennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfah-          zes 3 genutzt werden muss. Bei der Überprüfung ist\nren nach den §§ 112 und 113                                   die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern;\nbei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne\n1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennun-                des Satzes 3 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben\ngen,                                                      zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu spei-\n2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinha-             chern. Für die Identifizierung anhand eines elektro-\nbers,                                                     nischen Identitätsnachweises nach § 18 des Perso-\nnalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des\n3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,\nAufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 1 Satz 6 des\n4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des             Geldwäschegesetzes entsprechend. Für das Aus-\nAnschlusses,                                              kunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Daten-\n5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkan-               speicherung freigestellt.\nschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen                (2) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speiche-\nwird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie               rung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten\n6. das Datum des Vertragsbeginns                              nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend\nfür denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich\nvor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich             zugänglichen Dienst der elektronischen Post er-\nzu speichern, auch soweit diese Daten für betrieb-            bringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des           mer 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten\nVertragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu              nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Kennungen der\nspeichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht           elektronischen Postfächer und an die Stelle des An-\nin Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen wer-           schlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nden. Bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten ist            der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt.\ndie Richtigkeit der nach Satz 1 erhobenen Daten vor\nder Freischaltung zu überprüfen durch                            (3) Wird dem Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1\noder Absatz 2 eine Änderung bekannt, hat er die\n1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Ab-               Daten unverzüglich zu berichtigen. In diesem Zu-\nsatz 1 des Personalausweisgesetzes,                       sammenhang hat der nach Absatz 1 Satz 1 Ver-\n2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2             pflichtete bisher noch nicht erhobene Daten zu erhe-\ndes Passgesetzes,                                         ben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der\nDaten ohne besonderen Aufwand möglich ist.\n3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Aus-\nweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und           (4) Bedient sich ein Diensteanbieter zur Erhebung\nmit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland            der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eines\nerfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach             Dritten, bleibt er für die Erfüllung der Pflichten nach\nausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter             Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verantwortlich. Werden\noder zugelassener Pass, Personalausweis oder              dem Dritten im Rahmen des üblichen Geschäfts-\nPass- oder Ausweisersatz zählt,                           ablaufes Änderungen der Daten nach Absatz 1\nSatz 1 und Absatz 2 bekannt, hat er diese dem\n4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,\nDiensteanbieter unverzüglich zu übermitteln.\n5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a\n(5) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind mit\nAbsatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheini-\nAblauf des auf die Beendigung des Vertragsverhält-\ngung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63\nnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.\nAbsatz 1 des Asylgesetzes,\n(6) Eine Entschädigung für die Datenerhebung\n6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung\nund -speicherung wird nicht gewährt.“\nder Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Auf-\nenthaltsgesetzes oder                                  3. § 112 wird wie folgt geändert:\n7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGenossenschaftsregister oder einem vergleich-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1\nbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der\nSatz 1, 3 und 4 und Abs. 2“ durch die Wörter\nGründungsdokumente oder gleichwertiger be-\n„§ 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4“\nweiskräftiger Dokumente oder durch Einsicht-\nersetzt.\nnahme in diese Register oder Verzeichnisse und\nAbgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern              bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1\nes sich bei dem Anschlussinhaber um eine juris-                   Satz 4 und Abs. 4“ durch die Wörter „§ 111\ntische Person oder Personengesellschaft handelt,                  Absatz 3 und 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016                     1823\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe                     30a. entgegen § 111 Absatz 5 Daten nicht oder\n„§ 111 Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 111                         nicht rechtzeitig löscht,“.\nAbsatz 1 Satz 7“ ersetzt.                                    6. Dem § 150 werden die folgenden Absätze 14 und 15\n4. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            angefügt:\n„(14) Für Vertragsverhältnisse, die am 22. Juni\na) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach\n2004 bereits bestanden, müssen Daten nach § 111\n§ 111 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „nach\nAbsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 außer in Fällen des\n§ 111 Absatz 1, 4 und 5“ ersetzt.\n§ 111 Absatz 3 nicht nachträglich erhoben werden.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „gegen § 111 Abs. 1, 2                 (15) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Ver-\noder Abs. 4“ durch die Wörter „gegen § 111 Ab-                  fügung nach § 111 Absatz 1 Satz 4 spätestens am\nsatz 1 bis 5“ ersetzt.                                          1. Januar 2017 im Amtsblatt. Die Pflichten zur Über-\n5. § 149 Absatz 1 Nummer 29 bis 30a wird wie folgt                    prüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach\ngefasst:                                                           § 111 Absatz 1 Satz 3 und zur Speicherung der An-\ngaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens\n„29. entgegen § 111 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-                  ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.“\nbindung mit Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2,\noder entgegen § 111 Absatz 1 Satz 3 oder 5                                         Artikel 10\noder Absatz 3 dort genannte Daten nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                     Einschränkung eines Grundrechts\nerhebt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder         Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-\nnicht rechtzeitig speichert oder nicht, nicht             kel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig         Artikels 5 eingeschränkt.\nberichtigt oder die Richtigkeit dort genannter\nDaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                                 Artikel 11\nnicht rechtzeitig überprüft,                                                    Inkrafttreten\n30. entgegen § 111 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung                   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 2. Novem-\nrechtzeitig übermittelt,                                  ber 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}