{"id":"bgbl1-2016-37-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":37,"date":"2016-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)","law_date":"2016-07-26T00:00:00Z","page":1786,"pdf_page":2,"num_pages":32,"content":["1786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Strommarktes\n(Strommarktgesetz)\nVom 26. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                       „Teil 9a\nArtikel 1                                                      Transparenz\nÄnderung des                                   § 111d Einrichtung einer nationalen Informa-\nEnergiewirtschaftsgesetzes                                      tionsplattform\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I             § 111e Marktstammdatenregister\nS. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 78 des Geset-\nzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden                § 111f   Verordnungsermächtigung zum Markt-\nstammdatenregister“.\nist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:            2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 1 wird durch folgende Angabe             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nzu den §§ 1 und 1a ersetzt:                                                          „§ 1\n„§ 1    Zweck und Ziele des Gesetzes\nZweck und Ziele des Gesetzes“.\n§ 1a    Grundsätze des Strommarktes“.                    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nb) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                      „(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem\n„§ 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-              Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der\nversorgungsnetzen, Verordnungsermäch-                Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, ver-\ntigung“.                                             folgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,\nc) Die Angabe zu den §§ 13 bis 13c wird durch die               1. die freie Preisbildung für Elektrizität durch\nAngabe zu den §§ 13 bis 13k ersetzt:                            wettbewerbliche Marktmechanismen zu stär-\n„§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von                     ken,\nÜbertragungsnetzen                                   2. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage\n§ 13a   Anpassungen von Einspeisungen und                       nach Elektrizität an den Strommärkten jeder-\nihre Vergütung                                          zeit zu ermöglichen,\n3. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Spei-\n§ 13b   Stilllegungen von Anlagen\ncherung elektrischer Energie und Lasten ins-\n§ 13c   Vergütung bei geplanten Stilllegungen                   besondere möglichst umweltverträglich,\nvon Anlagen                                             netzverträglich, effizient und flexibel in dem\nUmfang eingesetzt werden, der erforderlich\n§ 13d   Netzreserve\nist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit\n§ 13e   Kapazitätsreserve                                       des Elektrizitätsversorgungssystems zu ge-\nwährleisten, und\n§ 13f   Systemrelevante Gaskraftwerke\n4. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken so-\n§ 13g   Stilllegung von Braunkohlekraftwerken                   wie die Zusammenarbeit insbesondere mit\n§ 13h   Verordnungsermächtigung zur Kapazi-                     den an das Gebiet der Bundesrepublik\ntätsreserve                                             Deutschland angrenzenden Staaten sowie\nmit dem Königreich Norwegen und dem\n§ 13i   Weitere Verordnungsermächtigungen                       Königreich Schweden zu intensivieren.“\n§ 13j   Festlegungskompetenzen                       3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n§ 13k   Netzstabilitätsanlagen“.                                                  „§ 1a\nd) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe                         Grundsätze des Strommarktes\nzu § 51a eingefügt:                                         (1) Der Preis für Elektrizität bildet sich nach\n„§ 51a Monitoring des Lastmanagements“.                  wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. Die\nHöhe der Preise für Elektrizität am Großhandels-\ne) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst:\nmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.\n„§ 53b (weggefallen)“.\n(2) Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesys-\nf) Nach der Angabe zu § 111c wird folgende An-              tem hat eine zentrale Bedeutung für die Gewähr-\ngabe zu Teil 9a eingefügt:                               leistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016               1787\nDaher sollen die Bilanzkreistreue der Bilanzkreis-        5. § 11 wird wie folgt geändert:\nverantwortlichen und eine ordnungsgemäße Bewirt-              a) Absatz 1b wird wie folgt geändert:\nschaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „binnen zwei\n(3) Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung                 Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverord-\nvon Angebot und Nachfrage hingewirkt werden.                           nung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Geset-\nEin Wettbewerb zwischen effizienten und flexiblen                      zes“ durch die Wörter „innerhalb einer von\nErzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung                             der Regulierungsbehörde festzulegenden\nelektrischer Energie und Lasten, eine effiziente                       Frist“ ersetzt.\nKopplung des Wärme- und des Verkehrssektors\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmit dem Elektrizitätssektor sowie die Integration\nder Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Elek-                   „Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im\ntrizitätsversorgungssystem sollen die Kosten der                       Benehmen mit dem Bundesamt für Sicher-\nEnergieversorgung verringern, die Transformation                       heit in der Informationstechnik einen Kata-\nzu einem umweltverträglichen, zuverlässigen und                        log von Sicherheitsanforderungen, in den\nbezahlbaren Energieversorgungssystem ermögli-                          auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1\nchen und die Versorgungssicherheit gewährleisten.                      aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen.“\n(4) Elektrizitätsversorgungsnetze sollen be-              b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\ndarfsgerecht unter Berücksichtigung des Ausbaus                     „(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaft-\nder Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien                     lich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversor-\nnach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,                      gungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Be-\nder Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftli-               treiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den\ncher Effizienz ausgebaut werden.                                 Berechnungen für ihre Netzplanung die An-\n(5) Die Transparenz am Strommarkt soll erhöht                nahme zugrunde legen, dass die prognosti-\nwerden.                                                          zierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar\nan ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeu-\n(6) Als Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizi-            gung von elektrischer Energie aus Windenergie\ntätsbinnenmarktes sollen eine stärkere Einbindung                an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis\ndes Strommarktes in die europäischen Strom-                      zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkap-\nmärkte und eine stärkere Angleichung der Rah-                    pung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-\nmenbedingungen in den europäischen Strom-                        netzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzen-\nmärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der                  kappung zugrunde gelegt haben, müssen dies\nBundesrepublik Deutschland angrenzenden Staa-\nten sowie dem Königreich Norwegen und dem Kö-                    1. auf ihrer Internetseite veröffentlichen,\nnigreich Schweden, angestrebt werden. Es sollen                  2. dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizi-\ndie notwendigen Verbindungsleitungen ausgebaut,                      tätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des\ndie Marktkopplung und der grenzüberschreitende                       Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagen-\nStromhandel gestärkt sowie die Regelenergie-                         tur sowie der zuständigen Landesregulie-\nmärkte und die vortägigen und untertägigen Spot-                     rungsbehörde unverzüglich mitteilen und\nmärkte stärker integriert werden.“                               3. im Rahmen der Netzplanung für einen sach-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                         kundigen Dritten nachvollziehbar dokumen-\na) Nach Nummer 18b werden die folgenden Num-                         tieren.\nmern 18c und 18d eingefügt:                                 Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3\nmuss der Bundesnetzagentur, der zuständigen\n„18c. Erzeugungsanlage\nLandesregulierungsbehörde, dem Betreiber des\nAnlage zur Erzeugung von elektrischer                 vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes,\nEnergie,                                              dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem\n18d. europäische Strommärkte                                Einspeisewilligen sowie einem an das Netz an-\ngeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen\ndie Strommärkte der Mitgliedstaaten der\nunverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13\nEuropäischen Union sowie der Schweize-\nund 14 und die §§ 11, 14 und 15 des Erneuer-\nrischen Eidgenossenschaft und des Kö-\nbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt. Ein\nnigreichs Norwegen,“.\nBetreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes,\nb) In Nummer 25 wird das Wort „kaufen,“ durch                    der nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Erneuer-\ndie Wörter „kaufen; auch der Strombezug der                 bare-Energien-Gesetzes Kosten für die Redu-\nLadepunkte für Elektromobile steht dem Letzt-               zierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent\nverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den                  der jährlichen Stromerzeugung einer Anlage zur\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verord-                Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Ener-\nnungen gleich,“ ersetzt.                                    gien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung\nc) In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch                     in Ansatz bringt, muss der Bundesnetzagentur\nein Komma ersetzt.                                          sowie der zuständigen Landesregulierungs-\nbehörde den Umfang der und die Ursachen für\nd) Folgende Nummer 40 wird angefügt:                             die Reduzierung der Einspeisung mitteilen und\n„40. Winterhalbjahr                                         im Fall einer Spitzenkappung die Dokumen-\nder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jah-                tation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.“\nres bis zum 31. März des Folgejahres.“             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.","1788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nd) In dem neuen Absatz 3 werden in Satz 3 die                        tenden Verbindungsleitungen sowie zu An-\nWörter „§ 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1“                        gebot und Nachfrage auf den europäischen\ndurch die Wörter „§ 13b Absatz 5 und § 13f Ab-                    Strommärkten und zu der Höhe und der Ent-\nsatz 1“ ersetzt.                                                  wicklung der Gesamtlast in den Elektrizitäts-\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                        versorgungsnetzen in den vergangenen zehn\nJahren im Gebiet der Bundesrepublik\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           Deutschland,\n„§ 12\n4. der Regulierungsbehörde jeweils auf deren\nAufgaben der                                   Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden\nBetreiber von Elektrizitäts-                          Frist und Form für die Zwecke des Berichts\nversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung“.                      nach § 63 Absatz 3a Informationen und Ana-\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die Be-                     lysen zu der Mindesterzeugung insbeson-\nfugnisse des § 13“ durch die Wörter „die Befug-                   dere aus thermisch betriebenen Erzeugungs-\nnisse der §§ 13 bis 13b“ ersetzt.                                 anlagen und aus Anlagen zur Speicherung\nvon elektrischer Energie sowie Informationen\nc) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgen-\nund geeignete Analysen zur Entwicklung der\nden Absätze 4 bis 7 ersetzt:\nMindesterzeugung übermitteln und\n„(4) Die folgenden natürlichen oder juristi-\nschen Personen müssen den Betreibern von                      5. der Regulierungsbehörde jeweils jährlich auf\nElektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlan-                  deren Verlangen in einer von ihr zu bestim-\ngen unverzüglich die Informationen einschließ-                    menden Frist und Form für die Zwecke des\nlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheim-                      Monitorings nach § 51a die Unternehmen\nnisse bereitstellen, die notwendig sind, damit                    und Vereinigungen von Unternehmen nen-\ndie Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und                      nen, die einen Stromverbrauch von mehr\nzuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut                     als 20 Gigawattstunden jährlich haben.\nwerden können:                                                Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n1. die Betreiber von Erzeugungsanlagen,                       Energie veröffentlicht die Informationen und\nAnalysen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nach\n2. die Betreiber von Anlagen zur Speicherung\nÜbermittlung durch die Betreiber von Elektrizi-\nvon elektrischer Energie,\ntätsversorgungsnetzen in geeigneter aggregier-\n3. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,            ter Form unter Wahrung der Betriebs- und\n4. die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,                    Geschäftsgeheimnisse gemeinsam mit dem\nBericht zum Stand und zur Entwicklung der Ver-\n5. industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,\nsorgungssicherheit im Bereich der Versorgung\n6. Anbieter von Lastmanagement und                            mit Elektrizität nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Num-\n7. Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.             mer 2.\nZu den bereitzustellenden Informationen zählen                   (6) Die Regulierungsbehörde wird ermäch-\ninsbesondere Stammdaten, Planungsdaten und                    tigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen\nEchtzeitdaten.                                                zur näheren Bestimmung des Kreises der nach\n(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-            Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und\nnetzen müssen                                                 zur Methodik, zu den Details der Datenweiter-\ngabe und zum Datenformat der Bereitstellung\n1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Ge-                  an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-\nschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4               netzen.\nSatz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich\nso zu den dort genannten Zwecken genutzt                     (7) Die Regulierungsbehörde, das Bundes-\nwerden, dass deren unbefugte Offenbarung                  ministerium für Wirtschaft und Energie sowie\nausgeschlossen ist,                                       die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnet-\nzen sollen anstelle der Abfrage nach den Absät-\n2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen                 zen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach\nin anonymisierter Form an das Bundesminis-                § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das\nterium für Wirtschaft und Energie jeweils auf             Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten\ndessen Verlangen für die Zwecke des Moni-                 im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet.“\ntorings nach § 51 übermitteln,\n7. In § 12a Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort\n3. neben den nach Nummer 2 zu übermitteln-\n„Ländern“ die Wörter „sowie zur Spitzenkappung\nden Informationen an das Bundesministe-\nnach § 11 Absatz 2“ eingefügt.\nrium für Wirtschaft und Energie jeweils auf\ndessen Verlangen weitere verfügbare und            8. Nach § 12b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz\nfür die Zwecke des Monitorings nach § 51               eingefügt:\nerforderliche Informationen und Analysen\n„Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen im\nübermitteln, insbesondere verfügbare Infor-\nRahmen der Erstellung des Netzentwicklungs-\nmationen und eine gemeinsam von den Be-\nplans die Regelungen zur Spitzenkappung nach\ntreibern von Übertragungsnetzen in einer\n§ 11 Absatz 2 bei der Netzplanung anwenden.“\nvon dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie zu bestimmenden Form zu er-            9. Die §§ 13 bis 13c werden durch die folgenden\nstellende Analyse zu den grenzüberschrei-              §§ 13 bis 13k ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016             1789\n„§ 13                                Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die\nSystemverantwortung                          Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewähr-\nder Betreiber von Übertragungsnetzen                  leistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des\nElektrizitätsversorgungssystems auf die Mindest-\n(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit            einspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen\ndes Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweili-           sind und keine technisch gleich wirksamen ande-\ngen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die            ren Maßnahmen verfügbar machen können (netz-\nBetreiber der Übertragungsnetze berechtigt und                technisch erforderliches Minimum). Ausnahmen\nverpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu be-              nach den Sätzen 4 und 5 sind der Regulierungs-\nseitigen durch                                                behörde unverzüglich anzuzeigen und die beson-\n1. netzbezogene        Maßnahmen,     insbesondere            deren Gründe nachzuweisen.\ndurch Netzschaltungen,\n(4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuver-\n2. marktbezogene Maßnahmen, insbesondere                      lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in\ndurch den Einsatz von Regelenergie, vertraglich          der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche\nvereinbarte abschaltbare und zuschaltbare                Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige\nLasten, Information über Engpässe und das                Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen\nManagement von Engpässen sowie                           ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder\n3. zusätzliche Reserven, insbesondere die Netz-               Stabilität durch die Betreiber von Übertragungs-\nreserve nach § 13d und die Kapazitätsreserve             netzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet\nnach § 13e.                                              werden kann.\n(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung                   (5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2\nder Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizi-            Satz 1 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung\ntätsversorgungssystems durch Maßnahmen nach                   oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leis-\nAbsatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen,             tungspflichten. Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu\nso sind die Betreiber der Übertragungsnetze im                einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise\nRahmen der Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1                  durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes.\nberechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromein-              Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach\nspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in                Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist inso-\nihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren            weit die Haftung für Vermögensschäden ausge-\nund zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnet-               schlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unbe-\nzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlan-                rührt. Die Sätze 3 und 4 sind für Entscheidungen\ngen. Bei einer erforderlichen Anpassung von                   des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rah-\nStromeinspeisungen und Stromabnahmen sind                     men von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und\ninsbesondere die betroffenen Betreiber von Elek-              § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden.\ntrizitätsverteilernetzen und Stromhändler – soweit                (6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleis-\nmöglich – vorab zu informieren.                               tung über vertraglich vereinbarte ab- oder zu-\n(3) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2               schaltbare Lasten nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt\nsind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des               durch die Betreiber von Übertragungsnetzen in\nErneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 3 Ab-                einem diskriminierungsfreien und transparenten\nsatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein-                 Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforde-\nzuhalten und Auswirkungen auf die Sicherheit                  rungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschalt-\nund Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems                 leistung für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit\nauf Grundlage der von den Betreibern der Gasver-              dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen\nsorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereit-               sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben\nzustellenden Informationen angemessen zu be-                  für die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleis-\nrücksichtigen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1                    tung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine ge-\nNummer 2 ist der Einsatz vertraglicher Vereinba-              meinsame Internetplattform einzurichten. Die Ein-\nrungen zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrang-               richtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulie-\nberechtigter Elektrizität nach Ausschöpfung der               rungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von Über-\nvertraglichen Vereinbarungen zur Reduzierung der              tragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweili-\nEinspeisung von nicht vorrangberechtigter Elek-               gen Systemverantwortung verpflichtet, zur Sen-\ntrizität zulässig, soweit die Bestimmungen des                kung des Aufwandes für Ab- und Zuschaltleistung\nErneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-                 unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zu-\nWärme-Kopplungsgesetzes ein Abweichen von                     sammenzuarbeiten.\nden genannten Verpflichtungen auf Grund vertrag-\n(7) Über die Gründe von durchgeführten Anpas-\nlicher Vereinbarungen ausnahmsweise eröffnen.\nsungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittel-\nBeruht die Gefährdung oder Störung auf einer\nbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde\nÜberlastung der Netzkapazität, so sind im Rahmen\nunverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind\nvon Maßnahmen nach Absatz 2 die speziellen An-\ndie vorgetragenen Gründe zu belegen.\nforderungen nach den §§ 14 und 15 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes einzuhalten. Soweit die                    (8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2\nEinhaltung der in diesem Absatz genannten Ver-                nach Feststellung eines Betreibers von Übertra-\npflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung                 gungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstö-\noder Störung verhindern würde, kann ausnahms-                 rung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1\nweise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher                des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden,","1790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nmuss der Betreiber von Übertragungsnetzen un-                 Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagen-\nverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.              betreiber an den zuständigen Betreiber eines\nÜbertragungsnetzes.\n(9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versor-\ngungsstörungen müssen die Betreiber von Über-                    (3) Grundlage für die Bestimmung des anteili-\ntragungsnetzen alle zwei Jahre eine Schwach-                  gen Werteverbrauchs nach Absatz 2 Satz 2 Num-\nstellenanalyse erarbeiten und auf dieser Grundlage            mer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und\nnotwendige Maßnahmen treffen. Das Personal in                 handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren;\nden Steuerstellen ist entsprechend zu unterwei-               für die Bestimmung des anteiligen Wertever-\nsen. Über das Ergebnis der Schwachstellenana-                 brauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als\nlyse und die notwendigen Maßnahmen hat der                    Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren\nBetreiber eines Übertragungsnetzes alle zwei                  Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen\nJahre jeweils zum 31. August der Regulierungs-                nach Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei\nbehörde zu berichten.                                         der Investitionsentscheidung betriebswirtschaft-\nlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen.\n§ 13a                                    (4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagen-\nAnpassungen von                             betreiber auch ohne die Anforderung nach Ab-\nEinspeisungen und ihre Vergütung                     satz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebs-\nbereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des\n(1) Für die Durchführung von Maßnahmen nach                gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet.\n§ 13 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 sind\nBetreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Spei-                   (5) Die Absätze 2 bis 4 sind ab dem 1. Januar\ncherung von elektrischer Energie mit einer Nenn-              2013 anzuwenden, wobei sie in dem Zeitraum vom\nleistung ab 10 Megawatt verpflichtet, auf Anforde-            1. Januar 2013 bis zum 30. April 2015 nur anzu-\nrung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen               wenden sind, wenn und soweit die Betreiber von\nund erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem                 Erzeugungsanlagen dadurch nicht schlechter\nBetreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage                stehen, als sie durch die tatsächlich von den\neingebunden ist, gegen eine angemessene Ver-                  Betreibern von Übertragungsnetzen in diesem\ngütung die Wirkleistungs- oder Blindleistungsein-             Zeitraum gezahlte jeweilige Vergütung stünden.\nspeisung oder den Wirkleistungsbezug anzupas-\nsen. Eine Anpassung umfasst auch die Anforde-                                         § 13b\nrung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus                               Stilllegungen von Anlagen\nAnlagen, die\n(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder\n1. derzeit nicht einspeisen oder beziehen und er-             Speicherung elektrischer Energie mit einer Nenn-\nforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht             leistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläu-\nwerden müssen oder                                        fige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage\n2. zur Erfüllung der Anforderung einer Einspeisung            oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem system-\noder eines Bezugs eine geplante Revision ver-             verantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes\nschieben müssen.                                          und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig,\nmindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen;\n(2) Die Vergütung für eine nach Absatz 1 Satz 1            dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Stillle-\nangeforderte Anpassung ist angemessen, wenn                   gung aus rechtlichen, technischen oder betriebs-\nsie den Betreiber der Anlage wirtschaftlich weder             wirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Vorläufige\nbesser noch schlechter stellt, als er ohne die Maß-           und endgültige Stilllegungen ohne vorherige An-\nnahme stünde. Eine angemessene Vergütung nach                 zeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind\nAbsatz 1 Satz 1 umfasst folgende Bestandteile,                verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und\nwenn und soweit diese durch die jeweilige Anpas-              rechtlich möglich ist. Eine Stilllegung von Anlagen\nsung der Wirkleistungs- oder Blindleistungsein-               vor Ablauf der Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist\nspeisung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anfor-              zulässig, wenn der Betreiber eines Übertragungs-\nderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes                netzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung\nverursacht worden sind:                                       der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizi-\n1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen             tätsversorgungssystems erwartet und er dem An-\nAnpassungen der Einspeisung (Erzeugungs-                  lagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt\nauslagen) oder des Bezugs,                                hat.\n2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsäch-                (2) Der systemverantwortliche Betreiber des\nlichen Anpassungen der Einspeisung oder des               Übertragungsnetzes prüft nach Eingang der An-\nBezugs (anteiligen Werteverbrauch),                       zeige einer Stilllegung nach Absatz 1 Satz 1 unver-\nzüglich, ob die Anlage systemrelevant ist, und teilt\n3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmög-\ndem Betreiber der Anlage und der Bundesnetz-\nlichkeiten, wenn und soweit diese die Summe\nagentur das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich\nder nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden              schriftlich oder elektronisch mit. Eine Anlage ist\nKosten übersteigen, und\nsystemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinrei-\n4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung               chender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht uner-\nder Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2             heblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit\nNummer 1 oder die Verschiebung einer geplan-              oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-\nten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.               systems führen würde und diese Gefährdung oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1791\nStörung nicht durch andere angemessene Maß-                   2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur\nnahmen beseitigt werden kann. Die Begründung                      genehmigt worden ist und\nder Notwendigkeit der Ausweisung einer system-                3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich mög-\nrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufi-               lich ist.\ngen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus der\nSystemanalyse der Betreiber von Übertragungs-                 Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den\nnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur                 Antrag auf Genehmigung der Ausweisung nach\nnach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben.                   Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich\nDie Begründung kann sich auf die Liste system-                bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu be-\nrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f Absatz 1                  gründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüg-\nstützen.                                                      lich eine Kopie von Antrag und Begründung zu\nübermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den An-\n(3) Mit Ausnahme von Revisionen und tech-\ntrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrele-\nnisch bedingten Störungen sind vorläufige Still-\nvant nach Absatz 2 Satz 2 ist. Die Genehmigung\nlegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die An-\nkann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen\nlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber\nverbunden werden. Hat die Bundesnetzagentur\ninnerhalb eines Jahres nach Anforderung durch\nüber den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei\nden Betreiber eines Übertragungsnetzes nach Ab-\nMonaten nach Vorliegen der vollständigen Unter-\nsatz 4 Satz 3 wieder betriebsbereit gemacht wer-\nlagen entschieden, gilt die Genehmigung als er-\nden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer\nteilt, es sei denn,\nEinspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen.\nEndgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die                  1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der\nden Betrieb der Anlage endgültig ausschließen                     Frist zugestimmt oder\noder bewirken, dass eine Anpassung der Einspei-               2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger\nsung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer                 Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig\nAnforderung nach Absatz 4 erfolgen kann, da die                   erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen\nAnlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums                      und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf\nbetriebsbereit gemacht werden kann.                               der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.\n(4) Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die             Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-\nnach Absatz 1 Satz 1 zur vorläufigen Stilllegung              zes über die Genehmigungsfiktion sind entspre-\nangezeigt wurden, sind auch nach Ablauf der in                chend anzuwenden. Die Ausweisung erfolgt in\nder Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1              dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich\nverboten, solange und soweit der systemverant-                ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden.\nwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die                Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht über-\nAnlage nach Absatz 2 Satz 2 als systemrelevant                schreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der\nausweist. Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer               Anlage wird durch eine Systemanalyse des regel-\nvon 24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage              zonenverantwortlichen Betreibers eines Übertra-\nfür den Zeitraum nach Ablauf der 24 Monate die                gungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachge-\ngeplante vorläufige Stilllegung nach § 13b Absatz 1           wiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt.\nSatz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der                Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem\nSystemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung                  Betreiber der Anlage die Ausweisung mit der Be-\ndes regelzonenverantwortlichen Betreibers eines               gründung unverzüglich nach Genehmigung durch\nÜbertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede er-             die Bundesnetzagentur mitzuteilen. Der Betreiber\nneute Ausweisung der Anlage als systemrelevant                einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach\njeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten.             Satz 1 verboten ist, muss die Anlage zumindest\nDer Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Still-           in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung\nlegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Be-                 zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung\ntriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen                 der Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht,\nder Einspeisung nach § 13a Absatz 1 weiter vor-               sowie auf Anforderung des Betreibers eines Über-\nhalten oder wiederherstellen. Der Betreiber einer             tragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der An-\nvorläufig stillgelegten Anlage, die nach Absatz 2             lage für Anpassungen der Einspeisung weiter vor-\nSatz 2 systemrelevant ist, muss für die Durchfüh-             halten oder wiederherstellen, soweit dies nicht\nrung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Num-                    technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.\nmer 2 und 3 und § 13a Absatz 1 auf Anforderung\ndurch den Betreiber des Übertragungsnetzes und                   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die still-\nerforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betrei-             zulegenden Anlagen nach § 13g.\nber desjenigen Netzes, in das die Anlage einge-\nbunden ist, die Anlage betriebsbereit machen.                                           § 13c\n(5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Er-                              Vergütung bei\nzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit                      geplanten Stilllegungen von Anlagen\neiner Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach                 (1) Fordert der Betreiber eines Übertragungs-\nAblauf der in der Anzeige genannten Frist nach                netzes den Betreiber einer Anlage, die andernfalls\nAbsatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit                  auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforder-\n1. der systemverantwortliche Betreiber des Über-              lichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach\ntragungsnetzes die Anlage als systemrelevant             § 13b Absatz 4 dazu auf, die Betriebsbereitschaft\nausweist,                                                der Anlage für Anpassungen der Einspeisung wei-","1792              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nter vorzuhalten oder wiederherzustellen, kann der              Dauer der Ausweisung als systemrelevant wieder\nBetreiber als angemessene Vergütung geltend ma-                eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist\nchen:                                                          der Restwert der investiven Vorteile, die der Betrei-\n1. die für die Vorhaltung und die Herstellung der              ber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. Maßgeb-\nBetriebsbereitschaft notwendigen Auslagen                 lich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die\n(Betriebsbereitschaftsauslagen); im Rahmen der            Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten\nBetriebsbereitschaftsauslagen                             eingesetzt wird.\na) werden die einmaligen Kosten für die Her-                  (3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige\nstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage           Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten\nberücksichtigt; Kosten in diesem Sinn sind             ist, kann als angemessene Vergütung für die Ver-\nauch die Kosten erforderlicher immissions-             pflichtung nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem\nschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kos-             jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes\nten der Reparatur außergewöhnlicher Schä-              geltend machen:\nden, und                                               1. die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnah-\nb) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung               men nach § 13b Absatz 5 Satz 11 (Erhaltungs-\nder betreffenden Anlage gewährt; hierbei                    auslagen),\nwerden die Kosten berücksichtigt, die dem              2. die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von\nBetreiber zusätzlich und fortlaufend auf                    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,\nGrund der Vorhaltung der Anlage für die                3. Erzeugungsauslagen im Sinne von Absatz 1\nNetzreserve nach § 13d entstehen; der Leis-                 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 und\ntungspreis kann als pauschalierter Betrag\n(Euro je Megawatt) zu Vertragsbeginn auf               4. Opportunitätskosten in Form einer angemesse-\nGrundlage von jeweils ermittelten Erfah-                    nen Verzinsung für bestehende Anlagen, wenn\nrungswerten der Anlage festgelegt werden;                   und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in\ndie Bundesnetzagentur kann die der Anlage                   Form von Grundstücken und weiterverwert-\nzurechenbaren Gemeinkosten eines Betrei-                    baren technischen Anlagen oder Anlagenteilen\nbers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der                    auf Grund der Verpflichtung für die Netzreserve\nübrigen Kosten dieser Nummer pauschal                       besteht.\nanerkennen; der Nachweis höherer Gemein-               Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen\nkosten durch den Betreiber ist möglich;                nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erstatten,\n2. die Erzeugungsauslagen und                                  wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Aus-\nweisung der Systemrelevanz durch den Betreiber\n3. den anteiligen Werteverbrauch.                              eines Übertragungsnetzes nach § 13b Absatz 5\nBetriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Num-                 anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als\nmer 1 sind zu erstatten, wenn und soweit diese                 Netzreserve zu dienen bestimmt sind. Der Werte-\nab dem Zeitpunkt der Ausweisung der System-                    verbrauch der weiterverwertbaren technischen\nrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines                  Anlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungs-\nÜbertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung                 fähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in\nund dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von                   der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für\n§ 13d Absatz 1 Satz 1 zu dienen bestimmt sind.                 die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs\nGrundlage für die Bestimmung des anteiligen Wer-               ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Weitergehende\nteverbrauchs nach Satz 1 Nummer 3 sind die han-                Kosten, insbesondere Kosten, die auch im Fall\ndelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen               einer endgültigen Stilllegung angefallen wären,\nRestnutzungsdauern in Jahren; für die Bestim-                  sind nicht erstattungsfähig.\nmung des anteiligen Werteverbrauchs für die An-                    (4) Nimmt der Betreiber der Anlage, deren end-\nlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Ver-              gültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 Satz 1 ver-\nhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden                  boten ist, den Betreiber des Übertragungsnetzes\nim Rahmen von Maßnahmen nach § 13a Absatz 1                    auf Zahlung der Erhaltungsauslagen oder der Be-\nSatz 2 und den für die Anlage bei der Investitions-            triebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 3 Satz 1\nentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Be-              Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 in Anspruch, darf\ntriebsstunden zugrunde zu legen. Im Rahmen der                 die Anlage bis zu ihrer endgültigen Stilllegung aus-\nErzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form               schließlich nach Maßgabe der von den Betreibern\nder notwendigen Auslagen für eine Einspeisung                  von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsi-\nder Anlage gewährt.                                            cherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die\n(2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von             Anlage endgültig stillgelegt, so ist der Restwert\n§ 13b Absatz 4 Satz 1 den Betreiber des Übertra-               der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren An-\ngungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereit-                    lagenteilen, die der Betreiber der Anlage im Rah-\nschaftsauslagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                  men der Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1\nin Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage               Nummer 1 und der Betriebsbereitschaftsauslagen\nfür die Dauer der Ausweisung der Anlage als sys-               im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhalten\ntemrelevant durch den Betreiber eines Übertra-                 hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu\ngungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der                    dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als\nvon den Betreibern von Übertragungsnetzen an-                  Netzreserve vorgehalten wird. Der Umfang der Ver-\ngeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrie-                 gütung nach Absatz 3 wird in den jeweiligen Ver-\nben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der                    trägen zwischen den Betreibern der Anlagen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016             1793\nden Betreibern der Übertragungsnetze auf Grund-                                      § 13e\nlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach                            Kapazitätsreserve\nAbstimmung mit der Bundesnetzagentur festge-\nlegt.                                                           (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen hal-\nten Reserveleistung vor, um im Fall einer Gefähr-\n(5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden            dung oder Störung der Sicherheit oder Zuverläs-\nKosten der Betreiber von Übertragungsnetzen                  sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leis-\nwerden durch Festlegung der Bundesnetzagentur                tungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen\nzu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betrei-        Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den\nber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2                Strommärkten im deutschen Netzregelverbund\nSatz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreiz-                auszugleichen (Kapazitätsreserve). Die Kapazitäts-\nregulierungsverordnung in der jeweils geltenden              reserve wird schrittweise ab dem Winterhalbjahr\nFassung als verfahrensregulierte Kosten nach                 2018/2019 außerhalb der Strommärkte gebildet.\nMaßgabe der hierfür geltenden Vorgaben aner-                 Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen aus-\nkannt.                                                       schließlich auf Anforderung der Betreiber von\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die still-       Übertragungsnetzen ein.\nzulegenden Anlagen nach § 13g.                                  (2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im\nRahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungs-\n§ 13d                                verfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transpa-\nNetzreserve                             renz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen wett-\nbewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren).\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen hal-\nDie Betreiber der Übertragungsnetze führen das\nten nach § 13b Absatz 4 und 5 sowie nach Maß-\nBeschaffungsverfahren ab dem Jahr 2017 in regel-\ngabe der Netzreserveverordnung Anlagen zum\nmäßigen Abständen durch. In der Kapazitätsreserve\nZweck der Gewährleistung der Sicherheit und Zu-\nwerden Anlagen mit folgender Reserveleistung ge-\nverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems\nbunden:\ninsbesondere für die Bewirtschaftung von Netz-\nengpässen und für die Spannungshaltung und                   1. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalb-\nzur Sicherstellung eines möglichen Versorgungs-                  jahr 2018/2019 eine Reserveleistung von 2 Giga-\nwiederaufbaus vor (Netzreserve). Die Netzreserve                 watt,\nwird gebildet aus                                            2. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalb-\n1. Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind                jahr 2020/2021 eine Reserveleistung in Höhe\nund auf Grund ihrer Systemrelevanz auf Anfor-                von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung\nderung der Betreiber von Übertragungsnetzen                  nach Absatz 5.\nwieder betriebsbereit gemacht werden müssen,             Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungs-\n2. systemrelevanten Anlagen, für die die Betreiber           verfahren teilnehmen und in der Kapazitätsreserve\neine vorläufige oder endgültige Stilllegung nach         gebunden werden.\n§ 13b Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, und                  (3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsre-\n3. geeigneten Anlagen im europäischen Ausland.               serve erhalten eine jährliche Vergütung, deren\nHöhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens\n(2) Betreiber von bestehenden Anlagen, die als\nnach Absatz 2 ermittelt wird. Die Vergütung um-\nNetzreserve zur Gewährleistung der Sicherheit und\nfasst alle Kosten, soweit sie nicht nach Satz 3\nZuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssys-\ngesondert erstattet werden, einschließlich der\ntems verpflichtet worden sind, können unter den\nKosten für\nVoraussetzungen des § 13e und den Regelungen\nder Rechtsverordnung nach § 13h auch an dem                  1. die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten\nVerfahren der Beschaffung der Kapazitätsreserve                  für den Stromverbrauch der Anlage selbst, für\nteilnehmen. Sind bestehende Anlagen der Netzre-                  auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften\nserve im Rahmen des Beschaffungsverfahrens                       notwendige Anfahrvorgänge sowie für die In-\nerfolgreich, erhalten sie ihre Vergütung ausschließ-             standhaltung der Anlage und Nachbesserungen\nlich nach den Bestimmungen zur Kapazitätsreser-                  umfassen, sowie\nve. Sie müssen weiterhin auf Anweisung der Be-               2. den Werteverbrauch durch den Einsatz der An-\ntreiber von Übertragungsnetzen ihre Einspeisung                  lage.\nnach § 13a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserve-\nverordnung anpassen.                                         Gesondert erstattet werden\n(3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtun-            1. die Kosten für die Einspeisungen von Wirkleis-\ngen erfolgen die Bildung der Netzreserve und der                 tung oder Blindleistung der Anlage, wenn und\nEinsatz der Anlagen der Netzreserve auf Grund-                   soweit sie durch eine von den Betreibern von\nlage des Abschlusses von Verträgen zwischen                      Übertragungsnetzen angeforderte Einspeisung\nBetreibern von Übertragungsnetzen und Anlagen-                   von Wirkleistung oder Blindleistung im Rahmen\nbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetz-                     der Kapazitätsreserve oder Netzreserve verur-\nagentur nach Maßgabe der Bestimmungen der                        sacht worden sind,\nNetzreserveverordnung. Erzeugungsanlagen im                  2. die variablen Instandhaltungskosten der Anla-\nAusland können nach den Vorgaben der Rechts-                     ge, wenn und soweit sie durch eine von den\nverordnung nach § 13i Absatz 3 vertraglich gebun-                Betreibern von Übertragungsnetzen angefor-\nden werden.                                                      derte Einspeisung von Wirkleistung oder Blind-","1794             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nleistung im Rahmen der Netzreserve verursacht            zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach\nworden sind,                                             § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet,\n3. die Kosten, die gegenüber einer im Strommarkt              ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist.\nüblichen Brennstoffversorgung dafür entstehen,           Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröf-\ndass die Brennstoffversorgung der Anlage jeder-          fentlichen. Eine eventuell erforderliche Anpassung\nzeit entsprechend den Anforderungen der Be-              des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch\ntreiber von Übertragungsnetzen sichergestellt            oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h\nwerden muss, und                                         oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur\nnach § 13j Absatz 4. Eine Entscheidung, durch\n4. die Kosten, die dafür entstehen, dass auf Anfor-           die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der\nderung der Betreiber von Übertragungsnetzen              durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der\ndie Schwarzstartfähigkeit der Anlage oder die            Bundesrepublik Deutschland übersteigen würde,\nFähigkeit zur Blindleistungseinspeisung ohne             darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h erge-\nWirkleistungseinspeisung hergestellt oder auf-           hen; diese Rechtsverordnung bedarf der Zustim-\nrechterhalten wird.                                      mung des Bundestages. Der zugrunde zu legende\nDie Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die               Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast er-\nihnen auf Grund der Durchführung der Rechtsver-               rechnet sich als Durchschnittswert aus der für\nordnung nach § 13h entstehenden Kosten nach                   das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für\nAbzug der entstehenden Erlöse über die Netzent-               das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden\ngelte geltend machen. Die Kosten nach Satz 4                  soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahres-\ngelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten-             höchstlast. Die Prognosen sind aus dem jährlichen\nanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregu-             Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1\nlierungsverordnung. Die Betreiber von Über-                   der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der\ntragungsnetzen müssen den unterschiedlichen                   Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste.\nUmfang der nach Satz 4 bei jedem Betreiber eines\nÜbertragungsnetzes verbleibenden Kosten nach                                         § 13f\nMaßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetrei-\nSystemrelevante Gaskraftwerke\nbern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an\nLetztverbraucher gelieferten Strommengen über                    (1) Betreiber von Übertragungsnetzen können\neine finanzielle Verrechnung untereinander aus-               eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Ener-\ngleichen. Betreiber von Übertragungsnetzen, die               gie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Mega-\nbezogen auf die an Letztverbraucher gelieferten               watt ganz oder teilweise als systemrelevantes\nStrommengen im Bereich ihres Netzes höhere                    Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschrän-\nZahlungen zu leisten hatten, als es dem Durch-                kung der Gasversorgung dieser Anlage mit hin-\nschnitt aller Letztverbraucher entspricht, haben              reichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht uner-\neinen finanziellen Anspruch auf Belastungsaus-                heblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit\ngleich, bis alle Betreiber von Übertragungsnetzen             oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-\neine Belastung tragen, die dem Durchschnitt aller             systems führt. Die Ausweisung erfolgt in dem Um-\nBetreiber von Übertragungsnetzen entspricht.                  fang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um\n(4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapa-           die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie\nzitätsreserve gebunden sind,                                  soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschrei-\nten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage\n1. dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen             wird durch eine Systemanalyse des regelzonen-\nweder ganz noch teilweise auf den Strommärk-             verantwortlichen Betreibers eines Übertragungs-\nten veräußern (Vermarktungsverbot) und                   netzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen\n2. müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, so-             und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Die\nbald die Anlagen nicht mehr in der Kapazitäts-           Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundes-\nreserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei            netzagentur. Der Betreiber des Übertragungsnet-\nAbsatz 2 Satz 4 sowie die Regelungen zur Still-          zes hat den Antrag auf Genehmigung unverzüglich\nlegung von Erzeugungsanlagen nach den                    nach der Ausweisung bei der Bundesnetzagentur\n§§ 13b und 13c sowie zur Netzreserve nach                zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagen-\n§ 13d unberührt bleiben; Betreiber von Lasten            betreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und\nmüssen diese nicht endgültig stilllegen, dürfen          Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagen-\naber mit den Lasten endgültig nicht mehr an              tur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die An-\nden Ausschreibungen auf Grund einer Verord-              lage systemrelevant im Sinne der Sätze 1 und 2\nnung nach § 13i Absatz 1 und 2 teilnehmen.               ist. § 13b Absatz 5 Satz 5 bis 7 ist entsprechend\nanzuwenden. Der Betreiber des Übertragungsnet-\nDas Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot                 zes hat die Ausweisung eines systemrelevanten\ngelten auch für Rechtsnachfolger des Betreibers               Gaskraftwerks nach Genehmigung durch die Bun-\nsowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für                desnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der\nderen Erwerber sowie für die Betreiber von Über-              Anlage, den betroffenen Betreibern von Gasver-\ntragungsnetzen.                                               sorgungsnetzen sowie dem Betreiber des Elektri-\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und              zitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage ange-\nEnergie überprüft den Umfang der Kapazitäts-                  schlossen ist, mitzuteilen und zu begründen. Die\nreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann min-                Betreiber von Übertragungsnetzen haben eine\ndestens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts                Liste mit den systemrelevanten Kraftwerken aufzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1795\nstellen, diese Liste, falls erforderlich, zu aktualisie-        (Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betrei-\nren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vor-                 ber von Übertragungsnetzen die stillzulegenden\nzulegen.                                                        Anlagen nur entsprechend den zeitlichen Vorga-\n(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage geneh-                ben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern.\nmigt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungs-\n(3) Während der Sicherheitsbereitschaft müs-\nanlagen verpflichtet, soweit technisch und recht-\nsen die Betreiber der stillzulegenden Anlagen\nlich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine\njederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden\nAbsicherung der Leistung im erforderlichen Um-\nAnlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:\nfang durch Inanspruchnahme der vorhandenen\nMöglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzu-                1. die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer\nnehmen. Fallen bei dem Betreiber der Erzeugungs-                     Vorwarnung durch den zuständigen Betreiber\nanlage in diesem Zusammenhang Mehrkosten für                         eines Übertragungsnetzes innerhalb von\neinen Brennstoffwechsel an, sind diese durch den                     240 Stunden betriebsbereit sein und\njeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes zu\nerstatten. Soweit ein Brennstoffwechsel nicht                   2. die stillzulegenden Anlagen müssen nach Her-\nmöglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetz-                      stellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforde-\nagentur zu begründen und kurzfristig dazulegen,                      rung durch den zuständigen Betreiber eines\nmit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbau-                       Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden\nmaßnahmen der Kapazitätsbedarf befriedigt wer-                       auf Mindestteilleistung und innerhalb von wei-\nden kann. Die durch den Brennstoffwechsel oder                       teren 13 Stunden auf Nettonennleistung ange-\nandere Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen                            fahren werden können.\nentstehenden Kosten des Betreibers von Übertra-\ngungsnetzen werden durch Festlegung der Bun-                    Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen\ndesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstver-                 dem zuständigen Betreiber eines Übertragungs-\npflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen                 netzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft\nnach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Num-                nachweisen, dass ihre stillzulegenden Anlagen die\nmer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer                 Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen.\njeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte\n(4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in\nKosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vor-\nden stillzulegenden Anlagen Strom nur im Fall\ngaben anerkannt.\neines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im\nFall eines mit dem zuständigen Betreiber eines\n§ 13g\nÜbertragungsnetzes abgestimmten Probestarts\nStilllegung von Braunkohlekraftwerken                   erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungs-\n(1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen                netzen müssen die aus den stillzulegenden Anla-\nund europäischen Klimaschutzziele müssen die                    gen eingespeisten Strommengen in ihren Bilanz-\nfolgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem ge-                      kreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht\nnannten Kalendertag vorläufig stillgelegt werden                auf den Strommärkten veräußern. Die Betreiber\n(stillzulegende Anlagen), um die Kohlendioxid-                  von Übertragungsnetzen informieren die Marktteil-\nemissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung               nehmer unverzüglich und auf geeignete Art und\nzu verringern:                                                  Weise über die Vorwarnung und die Anforderung\nzur Einspeisung einer stillzulegenden Anlage.\n1. bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,\n2. bis zum 1. Oktober 2017:                                         (5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen\nerhalten für die Sicherheitsbereitschaft und die\na) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und\nStilllegung einer Anlage eine Vergütung nach Maß-\nb) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,                     gabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der\n3. bis zum 1. Oktober 2018:                                     Erlöse, die sie mit der stillzulegenden Anlage in\nden Strommärkten während der Sicherheitsbereit-\na) Block E des Kraftwerks Niederaußem,\nschaft erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig\nb) Block F des Kraftwerks Niederaußem und                   variablen Erzeugungskosten. Die Höhe der Ver-\nc) Block F des Kraftwerks Jänschwalde,                      gütung für jede stillzulegende Anlage ergibt sich\naus der Formel in der Anlage zu diesem Gesetz.\n4. bis zum 1. Oktober 2019:\nWenn eine stillzulegende Anlage bei einer Vorwar-\na) Block C des Kraftwerks Neurath und                       nung durch den Betreiber eines Übertragungs-\nb) Block E des Kraftwerks Jänschwalde.                      netzes nicht innerhalb von 288 Stunden ab der\nVorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 be-\nDie stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem\ntriebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahr-\nin Satz 1 genannten Kalendertag für vier Jahre\nzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die ange-\nnicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der\nforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwan-\nvier Jahre müssen sie endgültig stillgelegt werden.\nkungen einspeist, verringert sich die Vergütung für\n(2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils               die stillzulegende Anlage\nab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag\nbis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich             1. auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die\nfür Anforderungen der Betreiber von Übertra-                         Voraussetzungen aus arbeitsschutz- oder im-\ngungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der                        missionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt\nElektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung                      werden, oder","1796            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n2. um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicher-           men der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8\nheitsbereitschaft, wenn die Voraussetzungen              Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab.\naus anderen Gründen nicht erfüllt werden.                Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die\nihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden\nWenn eine stillzulegende Anlage die Vorausset-\nKosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über\nzungen der Sicherheitsbereitschaft vorübergehend\ndie Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit\nnicht erfüllen kann, verringert sich die Vergütung\nAusnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5\nebenfalls ab dem 13. Tag solange auf null, bis die\nSatz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare\nVoraussetzungen wieder erfüllt werden können.\nKostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2 der An-\nDies gilt nicht für mit dem Betreiber eines Über-\nreizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e\ntragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und In-\nAbsatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.\nstandsetzungsarbeiten. Unbeschadet der Sätze 1\nbis 5 werden den Betreibern der stillzulegenden                 (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nAnlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 5                   Energie überprüft im Einvernehmen mit dem\ndie im Fall einer Vorwarnung oder der Anforderung            Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\nzur Einspeisung durch den Betreiber eines Über-              und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni 2018, in\ntragungsnetzes oder im Fall eines Probestarts ent-           welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch\nstehenden Erzeugungsauslagen erstattet.                      die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätz-\nlich eingespart werden. Sofern bei der Überprü-\n(6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend\nfung zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass durch\nvon Absatz 1 Satz 2 mit Ablauf des ersten Jahres\ndie Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht\nder Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt\n12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidemissionen ab\nwerden, wenn der Betreiber das dem zuständigen\ndem Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, legt\nBetreiber eines Übertragungsnetzes spätestens\njeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis\nein halbes Jahr vorher anzeigt. Der Betreiber der\nzum 31. Dezember 2018 in Abstimmung mit dem\nvorzeitig endgültig stillgelegten Anlage erhält nach\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie\nder vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch\neinen Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zu-\neine einmalige Abschlussvergütung nach Maß-\nsätzlichen Maßnahmen er beginnend ab dem Jahr\ngabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Ab-\n2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen\nschlussvergütung wird pauschal festgesetzt und\neinsparen wird. Die zusätzlichen Maßnahmen aller\nentspricht der Vergütung, die dem Betreiber für die\nBetreiber von stillzulegenden Anlagen müssen\nstillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicher-\ninsgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen\nheitsbereitschaft erstattet wurde. Unbeschadet\nmit der Stilllegung der stillzulegenden Anlagen\ndes Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf\n12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020\nAntrag des Betreibers und nach Genehmigung\nzusätzlich eingespart werden, wobei die Betreiber\ndurch die Bundesnetzagentur jederzeit endgültig\ngemeinsam zusätzlich zu den Einsparungen durch\nstillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen\ndie Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht\nder Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder\nmehr als insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlen-\nnur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen\ndioxid einsparen müssen. Sofern keine Einigung\nkann; in diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der\nzu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird,\nendgültigen Stilllegung der Vergütungsanspruch\nkann die Bundesregierung nach Anhörung der\nnach Absatz 5 für diese stillzulegende Anlage; die\nBetreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i\nSätze 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwen-\nAbsatz 5 weitere Maßnahmen zur Kohlendioxid-\ndung.\neinsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen.\n(7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5\noder 6 wird durch die Bundesnetzagentur fest-                                         § 13h\ngesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage\nVerordnungs-\nhat gegen den zuständigen Betreiber eines Über-\nermächtigung zur Kapazitätsreserve\ntragungsnetzes einen Vergütungsanspruch in der\nvon der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe.                   (1) Zur näheren Bestimmung der Kapazitäts-\nDie Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird                reserve nach § 13e wird das Bundesministerium\njährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in             für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch\nzwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Ab-                Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nrechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit          Bundesrates bedarf, insbesondere Regelungen\nerforderlich – spätestens zum 1. Januar des fol-             vorzusehen\ngenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen                  1. zur Konkretisierung der Anlagen, aus denen\nnach Absatz 5 Satz 6 werden von den Betreibern                    Reserveleistung für die Kapazitätsreserve ge-\nder Übertragungsnetze nach Ablauf eines Bereit-                   bunden werden kann,\nschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des fol-\ngenden Kalenderjahres gesondert erstattet. Die                 2. zu der Menge an Reserveleistung, die in der\nVergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des ers-                 Kapazitätsreserve gebunden wird, und zu den\nten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar                  Zeitpunkten der Leistungserbringung, abwei-\ndes folgenden Kalenderjahres abgerechnet. Die                     chend von § 13e Absatz 2 Satz 3 und bis zur\nBetreiber von Übertragungsnetzen rechnen Bilanz-                  Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4,\nkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisun-               3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitäts-\ngen für die Fahrplanviertelstunden, in denen eine                 reserve in Ergänzung zu den Anforderungen\nAnforderung zur Einspeisung erfolgt ist, im Rah-                  in § 13e Absatz 5,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1797\n4. zum Verhältnis der Kapazitätsreserve zu netz-                     zu ihrer endgültigen Stilllegung auch im Fall\nund marktbezogenen Maßnahmen nach § 13                            einer Veräußerung der Anlage nur außerhalb\nsowie zu den Anlagen der Netzreserve im                           der Strommärkte eingesetzt werden, sowie\nSinne des § 13d Absatz 1,                                         Anforderungen an die entsprechenden Re-\n5. zu der Aktivierung und dem Abruf (Einsatz) der                    gelungen zur teilweisen oder vollständigen\nAnlagen, insbesondere um zu gewährleisten,                        Rückgewährung dieser Sicherheiten,\ndass die Anlagen der Kapazitätsreserve elek-                  f) festzulegen, wie Teilnehmer an dem Be-\ntrische Energie ausschließlich auf Anforderung                    schaffungsverfahren die Einhaltung der An-\nder Betreiber von Übertragungsnetzen ein-                         forderungen nach den Buchstaben a bis e\nspeisen und die Betreiber der Anlagen die                         nachweisen müssen,\nReserveleistung nicht an den Strommärkten                  8. zu Form, Inhalt und Zeitpunkt der Zuschlags-\nveräußern,                                                    erteilung bei einem Beschaffungsverfahren\n6. zu Art, Zeitpunkt, Zeitraum sowie Häufigkeit,                 und zu den Kriterien für die Zuschlagsertei-\nForm und Inhalt des Beschaffungsverfahrens,                   lung,\ninsbesondere                                               9. zur Berücksichtigung der durch die Kapazitäts-\na) zu der jeweils zu beschaffenden Reserve-                   reserve entstehenden Kosten der Betreiber von\nleistung,                                                 Übertragungsnetzen und zu den Anforderun-\nb) zur zeitlichen Staffelung der zu beschaffen-               gen an einen Kostenausgleichsmechanismus\nden Reserveleistung in Teilmengen,                        zwischen den Betreibern der Übertragungs-\nnetze,\nc) zu den Vorlaufzeiten und zu den Zeitpunk-\nten der tatsächlichen Bereitstellung der              10. zu der durch einen Zuschlag vergebenen Ver-\nReserveleistung, die nach bestehenden                     gütung, insbesondere zu regeln, dass die Ver-\noder neu zu errichtenden Kapazitätsreserve-               gütung für die Vorhaltung der Reserveleistung\nanlagen differenziert werden können,                      als Leistungspreis in Euro pro Megawatt zu\nzahlen ist,\nd) zur Preisbildung für die Bereitstellung und\ndie Verfügbarkeit der Reserveleistung, ein-           11. zur Höhe der Kosten, die für den Einsatz der\nschließlich der Festlegung von Mindest-                   Anlagen der Kapazitätsreserve, für den Betrieb\nund Höchstpreisen,                                        der Anlage in Teillast und in Volllast sowie für\ndie Durchführung von Probeabrufen zu erstat-\ne) zum Ablauf des Beschaffungsverfahrens,                     ten sind, insbesondere in welcher Höhe für\nf) zur Nachbeschaffung von Reserveleistung,                   elektrische Arbeit pro Megawattstunde eine\ninsbesondere wenn die insgesamt zu be-                    Kostenerstattung erfolgt,\nschaffende Reserveleistung voraussichtlich            12. zur gesonderten Erstattung von Kosten nach\nnicht erreicht wird, ein Vertrag während der              § 13e Absatz 3, einschließlich der Bestimmung\nVerpflichtung zur Vorhaltung der Reserve-                 weiterer erstattungsfähiger Kostenpositionen\nleistung beendet wird oder die Funktions-                 und der Abgrenzung von nicht erstattungsfähi-\nprüfung trotz Nachbesserungsmöglichkeit                   gen Kostenpositionen, wobei vorgesehen wer-\nnicht erfolgreich ist,                                    den kann, dass Kosten durch einen pauscha-\n7. zu den Anforderungen für die Teilnahme an                     len Vergütungssatz abgegolten werden,\ndem Beschaffungsverfahren und für die Anla-               13. zum Verfahren der Abrechnung der Kosten für\ngen, insbesondere                                             die Vorhaltung und den Einsatz der Anlagen\na) Mindestanforderungen an die Eignung der                    der Kapazitätsreserve durch die Betreiber der\nTeilnehmer,                                               Übertragungsnetze,\nb) Anforderungen an die Lage, Größe und die               14. zum Verfahren der Anpassung bestehender\nEignung der Anlagen oder Teilkapazitäten                  Verträge bei der Erteilung eines Zuschlags für\nder Anlage, um die Sicherheit und Zuverläs-               Anlagen, die nach § 13a Absatz 1, § 13b oder\nsigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems               § 13d sowie der Netzreserveverordnung als\nim Fall von Leistungsbilanzdefiziten zu                   Netzreserve verpflichtet und an das Netz an-\ngewährleisten,                                            geschlossen sind,\nc) Anforderungen zur Netz- oder Systeminte-               15. zur Dauer der vertraglichen Verpflichtung bei\ngration der Anlagen der Kapazitätsreserve,                bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen\nd) Anforderungen an das Vorliegen von Ge-                     der Kapazitätsreserve,\nnehmigungen bei Anlagen,                              16. zu der Art, den Kriterien, den Bedingungen,\ne) Anforderungen an die Erzeugungsanlagen                     dem Umfang und der Reihenfolge des Einsat-\nzur Einhaltung des Rückkehrverbotes sowie                 zes der Anlagen der Kapazitätsreserve durch\nzu Art, Form, Inhalt und Höhe von Sicher-                 die Betreiber der Übertragungsnetze,\nheiten, die von allen Teilnehmern des Be-             17. zur Sicherstellung, dass die Anlagen der Kapa-\nschaffungsverfahrens oder im Fall der                     zitätsreserve den Betreibern der Übertra-\nZuschlagserteilung zu leisten sind, um eine               gungsnetze im Bedarfsfall für den Einsatz zur\nInbetriebnahme sowie die Vorhaltung und                   Verfügung stehen, sowie zur Vermeidung von\nden Einsatz der Anlage der Kapazitätsre-                  Wettbewerbsverzerrungen auf den Strom-\nserve sicherzustellen und zu gewährleisten,               märkten, einschließlich der Untersagung des\ndass die Anlagen der Kapazitätsreserve bis                Betriebs der Anlage,","1798            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n18. zu den Anforderungen, die bei Anlagen der                      der durchschnittlichen Jahreshöchstlast be-\nKapazitätsreserve sicherstellen sollen, dass                   rechnet wird und worauf er sich bezieht,\ndie Anlagen von den Betreibern der Übertra-              22. welche Daten übermittelt werden müssen und\ngungsnetze im Bedarfsfall eingesetzt werden                    wer als Datenverantwortlicher zur Übermittlung\nkönnen, insbesondere für den Fall, dass eine                   verpflichtet ist,\nAnlage nicht oder verspätet aktiviert worden\nist oder nicht in einem ausreichenden Umfang             23. zur Gewährleistung von Datensicherheit und\neinspeist, und zu den Anforderungen, die bei                   Datenschutz; dies umfasst insbesondere Re-\nneu zu errichtenden Anlagen die Inbetrieb-                     gelungen zum Schutz personenbezogener\nnahme sicherstellen sollen, insbesondere für                   Daten im Zusammenhang mit den nach Num-\nden Fall, dass eine Anlage nicht oder verspätet                mer 18 zu übermittelnden Daten einschließlich\nin Betrieb genommen worden ist,                                Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungs-\npflichten,\na) zu einem Verfahren für Probeabrufe, für einen\nFunktionstest der Anlagen und für Nach-              24. zu Art und Form der Veröffentlichung und\nbesserungen in angemessener Frist, um                      Zustellung von Entscheidungen der Bundes-\ndie Betriebsbereitschaft und rechtzeitige                  netzagentur im Anwendungsbereich der\nAktivierbarkeit der Anlagen zu gewährleis-                 Rechtsverordnung nach diesem Absatz, ins-\nten, insbesondere                                          besondere eine öffentliche Bekanntmachung\nvorzusehen.\naa) die Möglichkeit vorzusehen, einen Ver-\ntrag mit einem Betreiber einer Anlage bei           (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nVorliegen wichtiger Gründe zu beenden,           Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nbb) Regelungen zur nachträglichen Be-\ndie Bundesnetzagentur zu ermächtigen, im An-\nschaffung von Anlagen der Kapazitäts-\nwendungsbereich der Kapazitätsreserve zur nähe-\nreserve vorzusehen und\nren Bestimmung der Regelungen nach Absatz 1\ncc) eine Pflicht zu einer Geldzahlung oder           Nummer 1 bis 21 Festlegungen nach § 29 Absatz 1\nzur Reduzierung der Vergütung vorzu-             zu treffen.\nsehen und deren Höhe und die Voraus-\nsetzungen für die Zahlungspflicht zu                                      § 13i\nregeln,\nWeitere Verordnungsermächtigungen\nb) zum Vorgehen bei erfolglosen Probeläufen,\nFunktionstests oder Einsätzen, insbeson-                (1) Die Bundesregierung kann zur Verwirk-\ndere                                                 lichung einer effizienten Beschaffung und zur Ver-\nwirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne\naa) bei der unterlassenen oder verspäteten           von § 13 Absatz 6 Satz 1 in einer Rechtsverord-\nAktivierung einer Anlage oder bei der            nung ohne Zustimmung des Bundesrates und mit\nunterlassenen Inbetriebnahme einer               Zustimmung des Bundestages Regeln für ein sich\nneu errichteten Anlage eine Pflicht zu           wiederholendes oder für einen bestimmten Zeit-\neiner Geldzahlung vorzusehen und de-             raum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Be-\nren Höhe und die Voraussetzungen für             schaffung von Ab- und Zuschaltleistung vorsehen.\ndie Zahlungspflicht zu regeln,                   Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf\nbb) Kriterien für einen Ausschluss von Bie-          der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des\ntern bei künftigen Beschaffungen der             Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an\nKapazitätsreserve zu regeln und                  den Bundestag als erteilt. In der Rechtsverord-\ncc) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rah-          nung können insbesondere Regelungen getroffen\nmen des Beschaffungsverfahrens zu                werden\nzahlende Vergütung nach Ablauf einer             1. zu technischen Anforderungen an Ab- oder\nangemessenen Frist nicht mehr zu                     Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren\nzahlen oder zu verringern und danach                 Lasten,\ndie Reserveleistung erneut zu ver-\n2. zu Anforderungen an eine Rahmenvereinbarung,\ngeben, oder die Dauer oder Höhe der\ndie zur Teilnahme an einem Ausschreibungsver-\nVergütung nach Ablauf einer angemes-\nfahren berechtigt,\nsenen Frist zu verringern,\n3. zum Verfahren der Angebotserstellung und der\n19. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-\nZuschlagserteilung,\nöffentlichungen der Bekanntmachung von\nBeschaffungsverfahren, der abgegebenen Ge-               4. zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung und\nbote und den Ergebnissen der Beschaffungs-               5. für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung\nverfahren,                                                   für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vorsätz-\n20. zu den Informationen, die zur Durchführung                   licher oder grob fahrlässiger Verletzung der\nder Nummern 1 bis 14 zu übermitteln sind,                    Pflichten nach dieser Rechtsverordnung.\nund zum Schutz der in diesem Zusammen-                   Daneben können in der Rechtsverordnung den\nhang übermittelten Betriebs- und Geschäfts-              Anbietern von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab-\ngeheimnisse,                                             oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüg-\n21. zur Bestimmung, wie der nach § 13e Absatz 2              lich der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung\nSatz 3 Nummer 2 zugrunde zu legende Wert                 gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1799\nauferlegt werden. Zudem können zivilrechtliche                 Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsver-\nRegelungen für den Fall einer vorsätzlichen oder               ordnung nach Satz 1 können dabei auch Bestim-\ngrob fahrlässigen Verletzung der Pflichten nach die-           mungen vorgesehen werden, dass die Bundes-\nser Rechtsverordnung vorgesehen werden.                        netzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1\n(2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von             Entscheidungen trifft über\nÜbertragungsnetzen durch Rechtsverordnung mit                  1. Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung\nZustimmung des Bundestages verpflichten, Aus-                      der Zahlungen und zur Erhebung der Umlage\nschreibungen nach § 13 Absatz 6 Satz 1 für wirt-                   nach Satz 6,\nschaftlich und technisch sinnvolle Angebote wie-               2. die Änderung der vorgegebenen Gesamtab-\nderholend oder für einen bestimmten Zeitraum                       schaltleistung,\ndurchzuführen und auf Grund der Ausschreibun-\ngen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab-                   3. die geographische Beschränkung von Aus-\noder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren                   schreibungen und\nLasten bis zu einer Gesamtab- oder Zuschaltleis-               4. die Veröffentlichung von Daten zur Schaffung\ntung von jeweils 3 000 Megawatt anzunehmen; die                    von Markttransparenz.\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung                      (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndes Bundesrates. Die Zustimmung des Bundes-                    Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung\ntages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche               des Bundesrates bedürfen,\nnach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bun-\ndesregierung an den Bundestag als erteilt. Als                 1. Bestimmungen zu treffen\nwirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Er-                    a) zur näheren Bestimmung des Adressaten-\nwerb der Lasten, für die eine Vergütung zu zahlen                     kreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b\nist, die die Kosten für die Versorgungsunterbre-                      Absatz 4 und 5,\nchungen nicht übersteigt, zu denen es ohne die\nb) zur näheren Bestimmung der Kriterien einer\nNutzung der zu- oder abschaltbaren Lasten kom-\nsystemrelevanten Anlage nach § 13b Ab-\nmen könnte. Als technisch sinnvoll gelten Ange-\nsatz 2 Satz 2,\nbote über ab- und zuschaltbare Lasten, durch die\nAb- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung                     c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger\nvon 10 Megawatt innerhalb von maximal 15 Minu-                        Stilllegungen und zu dem Umgang mit ge-\nten herbeigeführt werden können und die geeignet                      planten Stilllegungen von Erzeugungsanla-\nsind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elek-                    gen nach den §§ 13b und 13c,\ntrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Re-                  d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von An-\ngelzone beizutragen. In der Rechtsverordnung                          lagen zur Erzeugung oder Speicherung elek-\nkönnen auch näher geregelt werden                                     trischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1\n1. die technischen Anforderungen an Ab- oder                          und § 13b Absatz 4 und 5,\nZuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren                   e) zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen\nLasten,                                                          von Anlagen, abweichend von § 13c, und\n2. die Anforderungen an die Verträge über den Er-                     den Kriterien einer angemessenen Vergütung\nwerb von Ab- und Zuschaltleistung aus ab- und                    bei geplanten Stilllegungen von Erzeugungs-\nzuschaltbaren Lasten,                                            anlagen nach § 13c sowie\n3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien,                      f) zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahres-\nzeitraum nach § 13c Absatz 2,\n4. die Kriterien für wirtschaftliche und technisch\n2. Regelungen vorzusehen für ein transparentes\nsinnvolle Angebote im Sinn der Sätze 3 und 4,\nVerfahren zur Bildung und zur Beschaffung\n5. Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Be-                    einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d\nrichtspflichten der Bundesnetzagentur gegen-                  Absatz 1 zum Zwecke der Gewährleistung der\nüber dem Bundesministerium für Wirtschaft                     Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts-\nund Energie über die Anwendung der Verord-                    versorgungssystems, zu den Kriterien einer an-\nnung und                                                      gemessenen Vergütung, zu den Anforderungen\n6. die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung.                       an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der An-\nlagen in der Netzreserve; hierbei können für die\nZahlungen und Aufwendungen der Betreiber von                       Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch\nÜbertragungsnetzen, die im Zusammenhang mit                        regionale Kernanteile und Ausschreibungsver-\nder Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder                      fahren vorgesehen werden.\nZuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Las-\nten stehen, gleichen die Betreiber von Übertra-                   (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 kön-\ngungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung                  nen der Bundesnetzagentur Kompetenzen über-\nmonatlich untereinander aus, ein Belastungsaus-                tragen werden im Zusammenhang mit der Fest-\ngleich erfolgt dabei entsprechend den §§ 26, 28                legung des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve\nund 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit                   sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifi-\nder Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen des                    kationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2\n§ 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-                 genannten Beschaffungsprozess.\ngesetzes für bestimmte Letztverbrauchergruppen                    (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nnicht anzuwenden sind; Näheres zum Belastungs-                 Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nausgleich und zu seiner Abwicklung regelt die                  Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Ein-","1800             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nsparung von bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlen-               6. zu einer vereinfachten Bestimmung der zum\ndioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohle-                 Zeitpunkt der Investitionsentscheidung betriebs-\nwirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8                        wirtschaftlich geplanten Betriebsstunden nach\nvorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung                    § 13a Absatz 3; die betriebswirtschaftlich ge-\nder angestrebten Kohlendioxideinsparung in der                    planten Betriebsstunden können als Pauschale\nBraunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zu-                für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet\nsätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. Durch die                 werden; dabei sind die üblichen Betriebsstun-\nRegelungen der Verordnung muss sichergestellt                     den eines vergleichbaren Kraftwerkstyps zum\nwerden, dass die zusätzliche Einsparung von                       Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zu-\n12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020                   grunde zu legen.\nso weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber\nDie Regulierungsbehörde erhebt bei den Betrei-\ngemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Mil-\nbern von Anlagen zur Erzeugung oder Speiche-\nlionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr\nrung elektrischer Energie die für die Festlegungen\n2020 einsparen müssen.\nnach Satz 2 und für die Prüfung der angemesse-\nnen Vergütung notwendigen Daten einschließlich\n§ 13j                                 etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.\nFestlegungskompetenzen                         Die Betreiber sind insoweit zur Auskunft verpflich-\n(1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt,               tet. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen\nnach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu treffen zur                nach § 29 Absatz 1 zu dem Umfang, Zeitpunkt\nnäheren Bestimmung des Adressatenkreises nach                 und der Form der zu erhebenden und mitzuteilen-\n§ 13a Absatz 1 Satz 1, zu erforderlichen techni-              den Daten, insbesondere zu den zulässigen Da-\nschen Anforderungen, die gegenüber den Betrei-                tenträgern und Übertragungswegen, treffen.\nbern betroffener Anlagen aufzustellen sind, zu                   (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-\nMethodik und Datenformat der Anforderung durch                legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen\nden Betreiber von Übertragungsnetzen. Zur Be-                 treffen,\nstimmung der angemessenen Vergütung nach\n§ 13a Absatz 1 und 2 kann die Regulierungsbe-                 1. in welchem Umfang, in welcher Form und inner-\nhörde weitere Vorgaben im Wege einer Festlegung                   halb welcher Frist die Netzbetreiber Maßnah-\nnach § 29 Absatz 1 machen, insbesondere                           men nach § 13 Absatz 1 und 2, deren Gründe\nund die zugrunde liegenden vertraglichen Re-\n1. dass sich die Art und Höhe der Vergütung da-                   gelungen der Bundesnetzagentur mitteilen und\nnach unterscheiden, ob es sich um eine Wirk-                  auf einer gemeinsamen Internetplattform veröf-\noder Blindleistungseinspeisung oder einen                     fentlichen müssen,\nWirkleistungsbezug oder um eine leistungser-\nhöhende oder leistungsreduzierende Maß-                   2. zu den Kriterien für die nach § 13 Absatz 3\nnahme handelt,                                                Satz 4 geltenden Ausnahmefälle,\n2. zu einer vereinfachten Bestimmung der not-                 3. zur näheren Ausgestaltung und Abgrenzung der\nwendigen Auslagen für die tatsächlichen An-                   Gründe für Stilllegungen nach § 13b Absatz 1\npassungen der Einspeisung (Erzeugungsausla-                   Satz 1 zweiter Halbsatz,\ngen) oder des Bezugs nach § 13a Absatz 2                  4. zur Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstun-\nSatz 2 Nummer 1; die Vergütung nach § 13a                     den nach § 13c Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1 kann ganz oder                       Satz 3 zweiter Halbsatz,\nteilweise als Pauschale für vergleichbare Kraft-\nwerkstypen ausgestaltet werden, wobei die                 5. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gas-\npauschale Vergütung die individuell zuzurech-                 kraftwerks nach § 13f Absatz 1,\nnenden Kosten im Einzelfall nicht abdecken                6. zur Form der Ausweisung von systemrelevan-\nmuss; für die Typisierung sind geeignete tech-                ten Gaskraftwerken nach § 13f Absatz 1 und\nnische Kriterien heranzuziehen; die Regu-                     zur nachträglichen Anpassung an neuere Er-\nlierungsbehörde kann vorsehen, dass in Einzel-                kenntnisse,\nfällen, in denen die pauschale Vergütung eine\nunbillige Härte darstellen würde und ein Anla-            7. zur Begründung und Nachweisführung nach\ngenbetreiber individuell höhere zurechenbare                  § 13f,\nAuslagen nachweist, die über die pauschale                8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten\nVergütung hinausgehenden Kosten erstattet                     nach § 13f Absatz 2 Satz 2, die auch nach pau-\nwerden können,                                                schalierten Maßgaben erfolgen kann, und\n3. zu der Ermittlung der anrechenbaren Betriebs-              9. zur näheren Bestimmung der Verpflichteten\nstunden nach § 13a Absatz 3,                                  nach § 13f Absatz 2.\n4. zu der Ermittlung und zu dem Nachweis der                     (3) Solange und soweit der Verordnungsgeber\nentgangenen Erlösmöglichkeiten nach § 13a                 nach § 13i Absatz 3 keine abweichenden Regelun-\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 3, wobei zwischen Er-              gen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde\nzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung               ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu\nelektrischer Energie unterschieden werden                 den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punk-\nkann,                                                     ten zu treffen. Die Regulierungsbehörde wird da-\n5. zu der Bemessung der ersparten Erzeugungs-                 rüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Fest-\naufwendungen nach § 13a Absatz 2 Satz 3 und               legungen zu treffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1801\n1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen          10. § 14 wird wie folgt geändert:\nAnforderungen, die gegenüber den nach § 13a               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 und § 13b Absatz 1, 4 und 5 betroffe-\nnen Betreibern von Erzeugungsanlagen aufzu-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die §§ 12\nstellen sind,                                                     und 13“ durch die Wörter „Die §§ 12, 13\nbis 13c und die auf Grundlage des § 13i\n2. zur Methodik und zum Datenformat der Anfor-                        Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen“\nderung durch Betreiber von Übertragungsnet-                       ersetzt.\nzen,\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 7“\n3. zur Form der Ausweisung nach § 13b Absatz 2                        durch die Angabe „§ 13 Absatz 9“ ersetzt.\nund Absatz 5 Satz 1 sowie zur nachträglichen              b) In Absatz 1c zweiter Halbsatz werden die Wör-\nAnpassung an neuere Erkenntnisse und                         ter „die §§ 12 und 13“ durch die Wörter „die\n4. zur Begründung und Nachweisführung nach                       §§ 12 und 13 bis 13c“ ersetzt.\nden §§ 13b und 13c.                                  11. § 16 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang                  a) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „§ 13c\nder Kapazitätsreserve nach Maßgabe der Rechts-                   Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 13f“\nverordnung nach § 13h durch Festlegung nach                      ersetzt.\n§ 29 Absatz 1 anpassen, wenn eine Entscheidung                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Ent-\n„(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2\nscheidung der Europäischen Kommission über die\nruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung oder\nbeihilferechtliche Genehmigung der Kapazitäts-\nStörung alle hiervon jeweils betroffenen Leis-\nreserve für den Erbringungszeitraum ab 2018/2019\ntungspflichten. Satz 1 führt nicht zu einer Aus-\neinen geringeren Umfang vorsieht.\nsetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch\n(5) Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen                   den Marktgebietsverantwortlichen. Soweit bei\nnach § 29 Absatz 1 zur Konkretisierung des Ver-                  Vorliegen der Voraussetzungen nach den Ab-\nfahrens zur Errichtung der Netzstabilitätsanlagen                sätzen 2 und 2a Maßnahmen getroffen werden,\nsowie zur Konkretisierung des Betriebs und der                   ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden\nPflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen                   ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Ab-\nnach § 13k Absatz 1 treffen. Die Bundesnetzagen-                 satz 3 unberührt.“\ntur kann darüber hinaus Festlegungen zum Verfah-         12. § 17 wird wie folgt geändert:\nren der Bedarfsermittlung nach § 13k Absatz 2\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Gasver-\ntreffen.\nsorgungsnetze sowie -leitungen,“ die Wörter\n„Ladepunkte für Elektromobile,“ eingefügt.\n§ 13k\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNetzstabilitätsanlagen\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „unter\n(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können                        Berücksichtigung“ die Wörter „der Ziele des\nErzeugungsanlagen als besonderes netztechni-                          § 1“ durch die Wörter „des Zwecks des § 1“\nsches Betriebsmittel errichten, soweit ohne die                       ersetzt.\nErrichtung und den Betrieb dieser Erzeugungs-                    bb) In Satz 3 wird das Wort „konkreten“ gestri-\nanlagen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des                        chen.\nElektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 2\n12a. § 24 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 der Netzreserveverordnung gefährdet ist.\nDiese Erzeugungsanlagen dürfen eine elektrische               a) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern\nNennleistung von insgesamt 2 Gigawatt nicht                      „genehmigen oder untersagen kann und“ die\nüberschreiten. § 7 Absatz 2 der Netzreservever-                  Wörter „wie Erstattungspflichten der Transport-\nordnung ist entsprechend anzuwenden. § 13e Ab-                   netzbetreiber für entgangene Erlöse von Be-\nsatz 4 ist entsprechend anzuwenden.                              treibern nachgelagerter Verteilernetze, die aus\nindividuellen Netzentgelten für die Netznutzung\n(2) Die Errichtung der Erzeugungsanlagen soll                 folgen, ausgestaltet werden können und wie die\ndort erfolgen, wo dies wirtschaftlich oder aus                   daraus den Transportnetzbetreibern entstehen-\ntechnischen Gründen für den Netzbetrieb erforder-                den Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte\nlich ist. Die Betreiber von Übertragungsnetzen                   anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt wer-\nermitteln erstmalig den Bedarf für solche Erzeu-                 den können, sowie“ eingefügt.\ngungsanlagen spätestens bis zum 31. Januar\n2017; die Bundesnetzagentur bestätigt den Bedarf              b) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\njeweils spätestens bis zum Ablauf des zweiten                    „3. die Art sowie die Ausgestaltung des Netz-\ndarauf folgenden Monats. Die Betreiber von Über-                      zugangs und der Beschaffung und Erbrin-\ntragungsnetzen ermitteln spätestens bis zum                           gung von Ausgleichsleistungen einschließ-\n15. Oktober 2022, ob weiterer Bedarf nach Satz 1                      lich der hierfür erforderlichen Verträge und\nfür die Jahre 2026 bis 2030 besteht; die Bundes-                      Rechtsverhältnisse und des Ausschrei-\nnetzagentur bestätigt den Bedarf spätestens bis                       bungsverfahrens auch unter Abweichung\nzum 31. Januar 2023. Besteht der Bedarf fort, dür-                    von § 22 Absatz 2 Satz 2 festgelegt werden,\nfen die Erzeugungsanlagen errichtet und weiterhin                     die Bestimmungen der Verträge und die\nbetrieben werden.“                                                    Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse ein-","1802            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nheitlich festgelegt werden sowie Regelun-                      „des     Energieversorgungsunternehmens“\ngen über das Zustandekommen, den Inhalt                        durch die Wörter „des Grundversorgungs-\nund die Beendigung der Verträge und                            gebietes“ ersetzt.\nRechtsverhältnisse getroffen werden, wobei            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ninsbesondere auch Vorgaben für die Ver-\nträge und Rechtsverhältnisse zwischen                     aa) In Satz 1 wird das Wort „Versorgung“ durch\nLetztverbrauchern, Lieferanten und beteilig-                   die Wörter „eine Grundversorgung“ ersetzt.\nten Bilanzkreisverantwortlichen bei der Er-               bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Ziele des\nbringung von Regelleistung gemacht wer-                        § 1“ durch die Wörter „des Zwecks des § 1“\nden können,“.                                                  ersetzt.\nc) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:              15. In § 49 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „öffent-\n„5. bei einer Regelung nach Satz 1 Nummer 3               lich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektro-\nvorsehen, dass ein Belastungsausgleich                mobile“ durch die Wörter „Ladepunkten für Elek-\nentsprechend den §§ 26, 28 und 30 des                 tromobile“ ersetzt.\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen           16. § 51 wird wie folgt gefasst:\nkann, wobei dieser Belastungsausgleich mit\nder Maßgabe erfolgen kann, dass sich das                                       „§ 51\nNetzentgelt für selbstverbrauchte Strom-                       Monitoring der Versorgungssicherheit\nbezüge, die über 1 Gigawattstunde hinaus-                (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\ngehen, an dieser Abnahmestelle höchstens\nEnergie führt fortlaufend ein Monitoring der Versor-\num 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Un-\ngungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch.\nternehmen des produzierenden Gewerbes,\nHierbei hat es die Befugnisse nach den §§ 12a,\nderen Stromkosten für selbstverbrauchten\n12b, 14 Absatz 1a und 1b sowie nach den §§ 68,\nStrom im vorangegangenen Geschäftsjahr\n69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108\n4 Prozent des Umsatzes im Sinne von\nsind entsprechend anzuwenden. Bei der Durch-\n§ 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs                 führung des Monitorings nach den Absätzen 3\nüberstiegen, für die über 1 Gigawattstunde            und 4 berücksichtigt das Bundesministerium für\nhinausgehenden selbstverbrauchten Strom-\nWirtschaft und Energie die nach § 12 Absatz 4\nbezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilo-               und 5 übermittelten Informationen.\nwattstunde erhöhen.“\n(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im\nd) In Satz 5 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.\nBereich der Versorgung mit Erdgas insbesondere\n13. In § 35 Absatz 1 Nummer 12 werden nach den\n1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen\nWörtern „Stilllegungen von Erzeugungskapazitä-\nAngebot und Nachfrage auf dem deutschen\nten,“ die Wörter „die Möglichkeit und die vorhan-\nMarkt und auf dem internationalen Markt,\ndenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel\nzur Absicherung der Leistung der Erzeugungska-               2. bestehende sowie in der Planung und im Bau\npazitäten,“ eingefügt.                                           befindliche Produktionskapazitäten und Trans-\n14. § 37 wird wie folgt geändert:                                    portleitungen,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          3. die erwartete Nachfrageentwicklung,\n„(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine             4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,\nAnlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder            5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maß-\nsich von einem Dritten versorgen lässt, hat kei-              nahmen der Netzbetreiber zur kurz- und länger-\nnen Anspruch auf eine Grundversorgung zu                      fristigen Gewährleistung der Sicherheit und\ndem Allgemeinen Preis nach § 36 Absatz 1                      Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,\nSatz 1. Er kann aber eine Grundversorgung\n6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespit-\ndurch eine Zusatz- und Reserveversorgung in\nzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines\ndem Umfang und zu den Bedingungen verlan-\noder mehrerer Versorger sowie\ngen, die für den Grundversorger wirtschaftlich\nzumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanla-           7. das verfügbare Angebot auch unter Berück-\ngen, die ausschließlich der Sicherstellung des                sichtigung der Bevorratungskapazität und des\nEnergiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen                 Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit\nEnergieversorgung dienen, wenn sie außerhalb                  von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgas-\nihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als                  liefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.\n15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben                 (3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Be-\nwerden.“                                                  reich der Versorgung mit Elektrizität insbesondere\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „für Energiever-              Angebot und Nachfrage auf den europäischen\nsorgungsunternehmen“ durch die Wörter                    Strommärkten mit Auswirkungen auf das Ge-\n„für den Grundversorger“ ersetzt.                        biet der Bundesrepublik Deutschland als Teil\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Energie-                 des Elektrizitätsbinnenmarktes,\nversorgungsunternehmens“ durch die Wör-              2. bestehende sowie in der Planung und im Bau\nter „im Grundversorgungsgebiet nach § 36                 befindliche Erzeugungskapazitäten unter Be-\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt und die Wörter                  rücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016               1803\ndie Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazi-         17. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:\ntätsreserve nach § 13e,                                                          „§ 51a\n3. bestehende Verbindungsleitungen und Anlagen                          Monitoring des Lastmanagements\nzur Speicherung von elektrischer Energie sowie\nin der Planung oder im Bau befindliche Vor-                   (1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durch-\nhaben einschließlich der in den Anlagen zum               führung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring\nEnergieleitungsausbaugesetz und zum Bundes-               des Beitrags von Lastmanagement zur Versor-\nbedarfsplangesetz genannten Vorhaben,                     gungssicherheit durchführen. Dazu kann die Regu-\nlierungsbehörde von Unternehmen und Vereini-\n4. die erwartete Nachfrageentwicklung,                        gungen von Unternehmen, die einen jährlichen\n5. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,               Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden\nhaben, Informationen verlangen, die erforderlich\n6. eine Analyse von Netzstörungen und von Maß-\nsein können, um den heutigen und künftigen Bei-\nnahmen der Betreiber von Elektrizitätsversor-             trag von Lastmanagement im Adressatenkreis für\ngungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Ge-\ndie Versorgungssicherheit an den Strommärkten\nwährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit\nzu analysieren. Auf Verlangen des Bundesministe-\ndes Elektrizitätsversorgungssystems einschließ-           riums für Wirtschaft und Energie muss die Regu-\nlich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im\nlierungsbehörde die Informationen einholen und\nRahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der\ndiesem in angemessener Frist sowie in geeigneter\nKapazitätsreserve nach § 13e und                          Form zur Verfügung stellen.\n7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespit-                     (2) Die Regulierungsbehörde soll das Markt-\nzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines               stammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald\noder mehrerer Versorger.                                  und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1\nBei dem Monitoring sind auch grenzüberschrei-                 gespeichert sind.“\ntende Ausgleichseffekte bei erneuerbaren Ener-           18. In § 52 Satz 6 wird die Angabe „§ 13 Abs. 6“ durch\ngien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der                die Angabe „§ 13 Absatz 8“ ersetzt.\nheutige und künftige Beitrag von Lastmanagement\nund von Netzersatzanlagen zur Versorgungssicher-         19. § 53b wird aufgehoben.\nheit sowie Anpassungsprozesse an den Strom-              20. § 56 wird wie folgt gefasst:\nmärkten auf Basis von Preissignalen zu analysieren                                    „§ 56\nund zu berücksichtigen. Zudem sollen mögliche\nHemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement                           Tätigwerden der Bundesnetzagentur\nund von Netzersatzanlagen dargestellt werden.                         beim Vollzug des europäischen Rechts\n(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben\n(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst die\nwahr, die den Regulierungsbehörden der Mitglied-\nMessung und die Bewertung der Versorgungs-\nstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen\nsicherheit. Das Monitoring erfolgt auf Basis von\nsind:\n1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungs-\n1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf\nsicherheit an den europäischen Strommärkten\nGrundlage des Artikels 6 oder Artikels 18 dieser\nmit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundes-\nVerordnung erlassenen Verordnungen der Euro-\nrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitäts-\npäischen Kommission,\nbinnenmarktes geeignet sind, sowie\n2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf\n2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder\nGrundlage des Artikels 6 oder Artikels 23 dieser\nUnterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf\nVerordnung erlassenen Verordnungen der Euro-\neine Umsetzung angemessener Maßnahmen\npäischen Kommission,\nzur Gewährleistung der Versorgungssicherheit\nerfolgt.                                                  3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010,\nBei der Messung der Versorgungssicherheit nach                4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und\nSatz 1 sollen wahrscheinlichkeitsbasierte Analysen            5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013.\nvorgenommen werden. Das Bundesministerium für                 Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetz-\nWirtschaft und Energie wirkt auf eine Abstimmung              agentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in\nmit den an das Gebiet der Bundesrepublik                      Satz 1 genannten Verordnungen und bei der An-\nDeutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der                  wendung dieses Gesetzes zustehen. Es sind die\nEuropäischen Union sowie mit der Schweizerischen              Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwen-\nEidgenossenschaft, mit dem Königreich Norwegen                den.\nund dem Königreich Schweden im Hinblick auf\neine gemeinsame Methodik und ein gemeinsames                      (2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben\nVerständnis zur Messung und Bewertung der Ver-                wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung\nsorgungssicherheit nach Satz 1 sowie auf einen                (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission\ngemeinsamen Versorgungssicherheitsbericht nach                übertragen worden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist\n§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hin.                            entsprechend anzuwenden.“\n(5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3            21. § 59 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund 4 werden die Regulierungsbehörde sowie die                    „(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur\nBetreiber von Übertragungsnetzen regelmäßig bei               nach diesem Gesetz werden von den Beschluss-\nallen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen.“           kammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für","1804            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n1. die Erstellung und Überprüfung von Katalogen             Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung\nvon Sicherheitsanforderungen nach § 11 Ab-               des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-\nsatz 1a und 1b,                                          gie gebildet.“\n2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,                    22. § 63 wird wie folgt geändert:\n3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichts-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\npflichten einschließlich der Anforderung von                „Netzausbau“ die Wörter „und die Kosten für\nAngaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,                 Systemdienstleistungen“ eingefügt.\n4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f,                    b) Die Absätze 1a und 2 werden durch den folgen-\nden Absatz 2 ersetzt:\n5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e\nAbsatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf                  „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft\nGrund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1                  und Energie veröffentlicht bis zum 31. Juli 2018\nNummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 13 bis 24,                  und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die\nFestlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur                   folgenden Berichte:\nnäheren Bestimmung der Regelungen nach\n1. einen Bericht zum Stand und zur Entwick-\n§ 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11\nlung der Versorgungssicherheit im Bereich\nsowie 13 bis 21,\nder Versorgung mit Erdgas sowie\n6. Entscheidungen, die auf Grund von Verord-\n2. einen Bericht zum Stand und zur Entwick-\nnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buch-\nlung der Versorgungssicherheit im Bereich\nstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4\nder Versorgung mit Elektrizität.\ngetroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien\neiner angemessenen Vergütung,                               In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Er-\nkenntnisse aus dem Monitoring der Versor-\n7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5\ngungssicherheit nach § 51 sowie getroffene\nbis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit\noder geplante Maßnahmen aufzunehmen. In\n§ 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c\nden Berichten nach Satz 1 stellt das Bundes-\nund f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des\nministerium für Wirtschaft und Energie jeweils\n§ 13b sowie nach § 13j Absatz 4,\nauch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung\n8. die Vorgaben zu den Berichten nach § 14 Ab-                 der Versorgungssicherheit in Deutschland bei-\nsatz 1a Satz 5 und Absatz 1b Satz 2,                        tragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie übermittelt die Berichte nach Satz 1\n9. die Aufgaben nach den §§ 15a, 15b,\njeweils unverzüglich an die Europäische Kom-\n10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,                       mission.“\n11. die Durchführung des Vergleichsverfahrens                c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\nnach § 21 Absatz 3,\n„(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft\n12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Auf-                    und Energie veröffentlicht bis zum 31. Juli 2016\ngaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen                   sowie für die Dauer des Fortbestehens der\nim Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektio-                  Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie\nnaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbin-              13f, 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindes-\ndung mit Artikel 6 Absatz 5 bis 7 und Artikel 7             tens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über\nder Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie Fest-                die Wirksamkeit und Notwendigkeit dieser\nlegungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Aus-               Maßnahmen einschließlich der dafür entstehen-\nnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,                den Kosten. Ab dem Jahr 2018 wird der Bericht\nbis zum 31. Dezember und dann mindestens\n13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der\nalle zwei Jahre veröffentlicht und umfasst auch\nÜberwachung der Energiegroßhandelsmärkte\nauf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e\nnach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Ver-\nAbsatz 5 die Wirksamkeit und Notwendigkeit\nbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011\nvon Maßnahmen nach § 13e oder der Rechts-\nsowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1\nverordnung nach § 13h einschließlich der für die\nSatz 2 und § 58a Absatz 4,\nMaßnahmen entstehenden Kosten. Das Bundes-\n14. Entscheidungen hinsichtlich der Überprüfung                 ministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert\nbestehender Gebotszonenkonfigurationen auf                  in dem zum 31. Dezember 2022 zu veröffentli-\nder Grundlage von Artikel 32 der Verordnung                 chenden Bericht auch, ob eine Fortgeltung der\n(EU) 2015/1222,                                             Regelungen nach Satz 1 und der Netzreserve-\nverordnung über den 31. Dezember 2023\n15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Ver-\nhinaus zur Gewährleistung der Sicherheit oder\npflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4\nZuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-\nAbsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,\nsystems weiterhin notwendig ist.“\n16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,\nd) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Ab-\n17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94 und                       satz 3“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3 Satz 1“\nersetzt.\n18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusam-\nmenhang mit der nationalen Informationsplatt-            e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nform nach § 111d.                                           fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016               1805\n„(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht      26. § 95 wird wie folgt geändert:\nbis zum 31. März 2017, bis zum 30. November\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2019 und dann mindestens alle zwei Jahre auf\nGrundlage der Informationen und Analysen                     aa) In Nummer 3e werden die Wörter „§ 13a\nnach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 jeweils                       Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 13b\neinen Bericht über die Mindesterzeugung, über                    Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz“ ersetzt.\ndie Faktoren, die die Mindesterzeugung in den                bb) In Nummer 3f werden die Wörter „§ 13a Ab-\nletzten zwei Jahren maßgeblich beeinflusst ha-                   satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1“ durch\nben, sowie über den Umfang, in dem die Ein-                      die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 2 oder\nspeisung aus erneuerbaren Energien durch diese                   Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.\nMindesterzeugung beeinflusst worden ist. In den\nBericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige Ent-             cc) Nach Nummer 3f werden die folgenden\nwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.“                      Nummern 3g bis 3i eingefügt:\n23. In § 68a Satz 4 wird die Angabe „§ 56 Satz 2“                       „3g. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Num-\ndurch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.                         mer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeu-\ngungsarbeit veräußert,\n24. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Num-\na) In Satz 1 wird das Wort „Bundesnetzagentur“\nmer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder\ndurch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.\n3 eine dort genannte Anlage nicht oder\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Internetseite der                        nicht rechtzeitig stilllegt,\nBundesnetzagentur im Amtsblatt der Bundes-\nnetzagentur“ durch die Wörter „Internetseite                     3i.  entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom\nder Regulierungsbehörde und im Amtsblatt der                          erzeugt,“.\nRegulierungsbehörde“ ersetzt.                                dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nc) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort                      aaa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“\n„Bundesnetzagentur“ durch das Wort „Regulie-                          am Ende durch ein Komma ersetzt.\nrungsbehörde“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe c werden die Wörter „ei-\n25. § 91 wird wie folgt geändert:                                            ner Rechtsverordnung nach“ gestri-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     chen und wird nach der Angabe „§ 50“\nein Komma eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nccc) Die folgenden Buchstaben d und e\naaa) In Nummer 4 werden die Wörter „ , der\nwerden angefügt:\n§§ 65 und 110 Absatz 2 und 4 sowie\nArtikel 17 der Verordnung (EG)                             „d) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10\nNr. 714/2009“ durch die Wörter „sowie                            oder Nummer 14 Buchstabe b oder\nder §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4“\ne) § 111f Nummer 8 Buchstabe a\nersetzt.\noder Buchstabe b, Nummer 9 oder\nbbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                  Nummer 13“.\n„7. Amtshandlungen auf Grund des               b) Absatz 1a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 56;“.\n„2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\nbb) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze                      oder Nummer 3 eine dort genannte Infor-\nangefügt:                                                   mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n„Für Entscheidungen, die durch öffentliche                  oder nicht rechtzeitig übermittelt.“\nBekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zu-               c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „in\ngestellt werden, werden keine Gebühren                  den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f“ die An-\nerhoben. Abweichend von Satz 3 kann eine                gabe „bis 3i“ eingefügt und werden nach dem\nGebühr erhoben werden, wenn die Ent-                    Wort „Mehrerlöses“ die Wörter „, in den Fällen\nscheidung zu einem überwiegenden Anteil                 des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe e mit\nan einen bestimmten Adressatenkreis ge-                 einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,\nrichtet ist und die Regulierungsbehörde                 in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buch-\ndiesem die Entscheidung oder einen                      stabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-\nschriftlichen Hinweis auf die öffentliche Be-           send Euro“ eingefügt.\nkanntmachung förmlich zustellt.“\n27. § 95b wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„§ 95b\naa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nein Semikolon ersetzt.                                                  Strafvorschriften\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                         Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n„4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 der-\njenige, dem die Regulierungsbehörde              1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht\ndie Entscheidung oder einen schrift-                sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäfts-\nlichen Hinweis auf die öffentliche Be-              geheimnis ausschließlich in der dort genannten\nkanntmachung förmlich zugestellt hat.“              Weise genutzt wird, oder","1806             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n2. eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Num-                 agentur darf die ihr nach Satz 1 zur Kenntnis ge-\nmer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche              langten Daten, die Betriebs- und Geschäftsge-\nHandlung beharrlich wiederholt.“                          heimnisse enthalten, nur in anonymisierter Form\nveröffentlichen. Die Bundesnetzagentur darf Da-\n28. Nach § 111c wird folgender Teil 9a eingefügt:\nten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuver-\n„Teil 9a                              lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems\nTransparenz                             oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden,\noder die europäische kritische Anlagen betreffen,\nnur im Einvernehmen mit den Betreibern der Über-\n§ 111d\ntragungsnetze veröffentlichen; Absatz 4 Satz 1\nEinrichtung                             bleibt hiervon unberührt.\neiner nationalen Informationsplattform\n(3) Die Bundesnetzagentur soll die in Absatz 1\n(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und be-                Satz 2 und 3 genannten Daten in einer für die Ge-\ntreibt spätestens ab dem 1. Juli 2017 eine elektro-           botszone der Bundesrepublik Deutschland aggre-\nnische Plattform, um der Öffentlichkeit jederzeit             gierten Form und in deutscher Sprache unter\ndie aktuellen Informationen insbesondere zu der               Berücksichtigung der in der Transparenzverord-\nErzeugung von Elektrizität, der Last, der Menge               nung festgelegten Zeitpunkte veröffentlichen, so-\nder Im- und Exporte von Elektrizität, der Verfügbar-          weit dies jeweils technisch möglich ist. Die Art der\nkeit von Netzen und von Energieerzeugungsanla-                Veröffentlichung der Daten soll in einer für die\ngen sowie zu Kapazitäten und der Verfügbarkeit                Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in\nvon grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen                leicht zugänglichen Formaten erfolgen, um die\nzur Verfügung zu stellen (nationale Informations-             Öffentlichkeit besser in die Lage zu versetzen, die\nplattform). Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffent-               Informationen des Strommarktes und die Wir-\nlicht sie auf der nationalen Informationsplattform in         kungszusammenhänge nachvollziehen zu können.\neiner für die Gebotszone der Bundesrepublik                   Die Daten müssen frei zugänglich sein und von\nDeutschland aggregierten Form insbesondere die                den Nutzern gespeichert werden können.\nDaten, die\n(4) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,\n1. von den Betreibern von Übertragungsnetzen                  wenn die nach den Nummern 1 und 3 zu übermit-\nnach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit                 telnden Daten für den Zweck der nationalen Infor-\nden Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU)                 mationsplattform erforderlich sind und soweit\nNr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni                  diese Daten bei den Betreibern der Elektrizitätsver-\n2013 über die Übermittlung und die Veröffent-             sorgungsnetze vorliegen, Festlegungen nach § 29\nlichung von Daten in Strommärkten und zur                 Absatz 1 zu treffen insbesondere\nÄnderung des Anhangs I der Verordnung (EG)\nNr. 714/2009 des Europäischen Parlaments                  1. zur Übermittlung von Daten und zu der Form\nund des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1;                der Übermittlung durch die Betreiber von Elek-\nTransparenzverordnung) an den Europäischen                    trizitätsversorgungsnetzen,\nVerbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-             2. zu den Zeitpunkten der Übermittlung der Daten\nStrom) übermittelt und von ENTSO-Strom ver-                   unter Berücksichtigung der in der Transparenz-\nöffentlicht werden oder                                       verordnung festgelegten Zeitpunkte sowie\n2. von Primäreigentümern im Sinne von Artikel 2               3. zur Übermittlung von Daten zu Erzeugungsein-\nNummer 23 nach Artikel 4 Absatz 2 der Trans-                  heiten mit einer installierten Erzeugungskapazi-\nparenzverordnung an ENTSO-Strom übermittelt                   tät zwischen 10 Megawatt und 100 Megawatt.\nund von ENTSO-Strom veröffentlicht werden.\nDie Bundesnetzagentur kann über die Daten nach                                        § 111e\nSatz 2 hinaus zusätzliche ihr vorliegende Daten                              Marktstammdatenregister\nveröffentlichen, um die Transparenz im Strom-\nmarkt zu erhöhen.                                                (1) Die Bundesnetzagentur errichtet und be-\ntreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energie-\n(2) Die Bundesnetzagentur kann die Übermitt-\nwirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister).\nlung der Daten nach Absatz 1 Satz 2 von den\nDas Marktstammdatenregister dient dazu,\nBetreibern von Übertragungsnetzen sowie den Pri-\nmäreigentümern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ver-              1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirt-\nlangen. In diesem Fall müssen die Betreiber von                   schaftlichen Daten zur Unterstützung des\nÜbertragungsnetzen sowie die Primäreigentümer                     Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im Ener-\nauf Verlangen der Bundesnetzagentur dieser die                    gieversorgungssystem handelnden Personen\nDaten nach Absatz 1 Satz 2 über eine zum auto-                    sowie für die zuständigen Behörden zur Wahr-\nmatisierten Datenaustausch eingerichtete Schnitt-                 nehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ver-\nstelle innerhalb der von der Bundesnetzagentur                    bessern,\ngesetzten Frist zur Verfügung stellen. Die Möglich-\n2. den Aufwand zur Erfüllung energierechtlicher\nkeit der Betreiber von Übertragungsnetzen, Infor-\nMeldepflichten zu verringern und\nmationen zu Anlagen und deren Standorten nach\nArtikel 10 Absatz 4 und nach Artikel 11 Absatz 4              3. die Transformation des Energieversorgungssys-\nSatz 2 der Transparenzverordnung nicht anzuge-                    tems gegenüber der Öffentlichkeit transparent\nben, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesnetz-                    darzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016               1807\n(2) Das Marktstammdatenregister umfasst fol-              späteren Speicherung im Markstammdatenregister\ngende Daten über die Unternehmen und Anlagen                  zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur darf hierbei\nder Elektrizitäts- und Gaswirtschaft:                         ein bestimmtes Datenformat vorgeben; zur Sicher-\n1. in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten          stellung von Datenschutz und Datensicherheit\nüber                                                     kann die Bundesnetzagentur ein etabliertes und\ndem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsse-\na) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung                 lungsverfahren bestimmen.\nvon elektrischer Energie sowie deren Betrei-\nber,                                                                           § 111f\nb) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen\nVerordnungsermächtigung\nund\nzum Marktstammdatenregister\nc) Bilanzkreisverantwortliche und\nZur näheren Ausgestaltung des Marktstamm-\n2. in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über               datenregisters wird das Bundesministerium für\na) Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen             Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechts-\nsowie deren Betreiber,                                verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu\nregeln:\nb) Betreiber von Gasversorgungsnetzen,\n1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die regis-\nc) Marktgebietsverantwortliche und\ntrierungspflichtigen Personen und die zu erfas-\nd) Bilanzkreisverantwortliche.                                senden Energieanlagen,\n(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Er-                  2. welche weiteren Personen registriert und wel-\nrichtung und bei dem Betrieb des Marktstamm-                       che weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwe-\ndatenregisters europarechtliche und nationale                      cke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden\nRegelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Da-               müssen oder können; dies sind insbesondere:\ntenschutzes und der Datensicherheit beachten\nsowie die erforderlichen technischen und organisa-                 a) Personen:\ntorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Da-                         aa) Betreiber von geschlossenen Verteiler-\ntenschutz und Datensicherheit unter Beachtung                               netzen,\nvon § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes, der An-                         bb) Direktvermarktungsunternehmer nach\nlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes                            § 5 Nummer 10 des Erneuerbare-Ener-\nsowie unter Berücksichtigung der einschlägigen                              gien-Gesetzes,\nStandards und Empfehlungen des Bundesamtes\nfür Sicherheit in der Informationstechnik ergreifen.                   cc) Strom- und Gaslieferanten, die Letzt-\nverbraucher beliefern,\n(4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach\nder Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8                              dd) Messstellenbetreiber,\nBuchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden                            ee) Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7\nden Zugang zum Marktstammdatenregister eröff-                               der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des\nnen, soweit diese Behörden die gespeicherten                                Europäischen Parlaments und des Ra-\nDaten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben be-                           tes über die Integrität und Transparenz\nnötigen. Daten, die im Marktstammdatenregister                              des Energiegroßhandelsmarkts,\nerfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in\nff) Betreiber von organisierten Marktplät-\nBehörden, die für die Überwachung und den Voll-\nzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durch-\nzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig\nführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014\nsind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken\nder Kommission vom 17. Dezember 2014\nbenötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit\nüber die Datenmeldung gemäß Artikel 8\n1. die organisatorischen und technischen Voraus-                            Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU)\nsetzungen für den Zugriff auf das Marktstamm-                          Nr. 1227/2011 des Europäischen Parla-\ndatenregister gewährleistet sind,                                      ments und des Rates über die Integrität\n2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine                             und Transparenz des Energiegroßhan-\neigenständige Datenerhebung erforderlich ist                           delsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014,\nund                                                                    S. 121),\n3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der                   b) Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur\nRechtsverordnung nach § 111f vollständig und                      Registrierung verpflichtet werden können:\nrichtig an das Marktstammdatenregister über-                      aa) energiewirtschaftlich relevante Energie-\nmittelt worden sind.                                                   verbrauchsanlagen,\n(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufga-                        bb) Netzersatzanlagen,\nben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4\nsowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f                            cc) Ladepunkte für Elektromobile,\nnur im öffentlichen Interesse wahr.                             3. die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassun-\n(6) Die Bundesnetzagentur kann vor dem In-                     gen für Anlagen und die Registrierung ihrer\nkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 111f                     Inhaber,\nNetzbetreiber verpflichten, bei ihnen vorhandene                4. die Registrierung von Behörden, die energie-\nDaten nach § 111f Nummer 6 über bereits in Be-                     wirtschaftliche Daten zur Erfüllung ihrer jewei-\ntrieb genommene Anlagen und deren Betreiber zur                    ligen Aufgaben benötigen,","1808             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\n5. die Voraussetzungen und den Umfang einer                   9. die Art und den Umfang der Veröffentlichung\nfreiwilligen Registrierung von Personen, die                  der im Marktstammdatenregister gespeicher-\nnicht nach den Nummern 1 bis 3 hierzu ver-                    ten Daten unter Beachtung datenschutzrecht-\npflichtet sind,                                               licher Anforderungen, der Anforderungen an\n6. welche Daten übermittelt werden müssen und                    die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Ener-\nwer als Datenverantwortlicher zur Übermitt-                   gieversorgungssystems sowie unter Wahrung\nlung verpflichtet ist, wobei mindestens fol-                  von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,\ngende Daten zu übermitteln sind, soweit diese             10. die Pflichten der Datenverantwortlichen, die im\nnicht bereits der Bundesnetzagentur vorliegen;                Marktstammdatenregister gespeicherten Daten\nin diesen Fällen kann eine Speicherung der                    bei Änderungen zu aktualisieren,\nDaten im Marktstammdatenregister ohne\nÜbermittlung des Datenverantwortlichen gere-              11. die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung\ngelt werden:                                                  von Verpflichtungen auf Grund einer Rechts-\nverordnung nach den Nummern 1, 2, 3, 6\na) der Name des Datenverantwortlichen, seine                  und 7; dies umfasst insbesondere Regelun-\nAnschrift, seine Telefonnummer und seine                  gen, wonach die Inanspruchnahme einzelner\nE-Mail-Adresse,                                           oder sämtlicher der folgenden Förderungen\nb) der Standort der Anlage,                                   und Begünstigungen die Datenübermittlung\nc) die genutzten Energieträger,                               an das Marktstammdatenregister voraussetzt,\nwenn und soweit die betreffenden Bestimmun-\nd) die installierte Leistung der Anlage,                      gen dies zulassen, wobei angemessene Über-\ne) technische Eigenschaften der Anlage,                       gangsfristen vorzusehen sind:\nf) Daten zum Energieversorgungsnetz, an das                   a) die finanzielle Förderung nach § 19 des\ndie Anlage angeschlossen ist,                                 Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\n7. das Verfahren der Datenübermittlung ein-\nb) die Zahlung des Zuschlags nach § 7 des\nschließlich\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,\na) Anforderungen an die Art, die Formate und\nden Umfang der zu übermittelnden Daten,                   c) die Zahlung vermiedener Netznutzungsent-\ngelte nach § 18 der Stromnetzentgeltver-\nb) der anzuwendenden Fristen und Übergang-                        ordnung,\nfristen,\nd) Begünstigungen\nc) Regelungen zur Übernahme der Datenver-\nantwortung in Fällen, in denen nach Num-                      aa) nach § 60 Absatz 3, den §§ 61, 104\nmer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne                             Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-\nvorherige Übermittlung des Datenverant-                           Gesetzes,\nwortlichen im Marktstammdatenregister\nbb) nach § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-\ngespeichert werden,\nKopplungsgesetzes,\n8. die Nutzung des Marktstammdatenregisters\neinschließlich der Möglichkeit zum automati-                      cc) nach § 19 Absatz 2 und 3 der Strom-\nsierten Abruf von Daten durch                                         netzentgeltverordnung,\na) die zur Registrierung verpflichteten Perso-                    dd) nach den §§ 20 und 20a der Gasnetz-\nnen einschließlich ihrer Rechte, bestimmte                        entgeltverordnung und nach § 35 der\nDaten einzusehen und diese zu bestimmten                          Gasnetzzugangsverordnung,\nZwecken zu nutzen,                                            ee) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a\nb) freiwillig registrierte Personen,                                  und 53b des Energiesteuergesetzes\nc) Behörden einschließlich                                            sowie\naa) ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzu-                    ff) nach § 9 des Stromsteuergesetzes,\nsehen und zum Abgleich mit eigenen               12. nähere Vorgaben zu den Folgen fehlerhafter\nRegistern und Datensätzen oder sonst                 Eintragungen einschließlich Regelungen über\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen,              Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetz-\nbb) der Regelung, welche Behörden in den                  agentur zur Sicherung der Datenqualität,\nAnwendungsbereich des § 111e Ab-\n13. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Da-\nsatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach\ntensicherheit und Datenschutz; dies umfasst\n§ 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der\ninsbesondere Regelungen zum Schutz perso-\nDateninhaber, die Übermittlung von Da-\nnenbezogener Daten im Zusammenhang mit\nten an diese Behörden zu verweigern,\nden nach Nummer 6 zu übermittelnden Daten\nwenn die Voraussetzungen des § 111e\neinschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und\nAbsatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind\nLöschungspflichten,\nangemessene Übergangsfristen vorzu-\nsehen, die es den betroffenen Behörden           14. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur,\nerlauben, ihrerseits die organisatori-               durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 unter\nschen und technischen Maßnahmen zur                  Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1\nAnpassung eigener Prozesse, Register                 sowie der Anforderungen des Datenschutzes\nund Datenbanken zu ergreifen,                        zu regeln:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1809\na) Definitionen der registrierungspflichtigen                  Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I\nPersonen sowie der zu übermittelnden                      S. 3250) und § 19 Absatz 2 Satz 13 bis 16 in der\nDaten,                                                    Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015\nb) weitere zu übermittelnde Daten, einschließ-                 (BGBl. I S. 2498) gelten als Regelungen im\nlich der hierzu Verpflichteten,                           Sinne des § 24 in der Fassung der Sätze 1\nund 2.“\nc) dass abweichend von einer Rechtsverord-\nnung nach Nummer 3 oder einer Festlegung               b) Folgender Absatz 18 wird angefügt:\nnach Buchstabe a bestimmte Daten nicht\nmehr zu übermitteln sind oder bestimmte                       „(18) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach\nPersonen, Einrichtungen oder öffentlich-                  beihilferechtlicher Genehmigung durch die\nrechtliche Zulassungen nicht mehr regis-                  Europäische Kommission und nach Maßgabe\ntriert werden müssen, soweit diese nicht                  und für die Dauer der Genehmigung ergriffen\nlänger zur Erreichung der Ziele nach § 111e               werden:\nAbsatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon                1. die Vergütung bei geplanten Stilllegungen\nausgenommen sind die nach Nummer 6                            von Anlagen nach den §§ 13b bis 13d in\nzweiter Halbsatz mindestens zu übermit-                       der Fassung des Strommarktgesetzes vom\ntelnden Daten.“                                               30. Juli 2016,\n28a. § 118 wird wie folgt geändert:\n2. die Bindung von Anlagen nach § 13e und\na) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\n3. die Bindung von neu zu errichtenden Erzeu-\n„(9) § 24 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Num-\ngungsanlagen nach § 13k.\nmer 5 jeweils in der Fassung vom 30. Juli 2016\ntreten mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft.                 Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nBis zum 31. Dezember 2015 ist anstelle der                      Energie macht den Tag der Bekanntgabe der\n§§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungs-                     beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im\ngesetzes § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungs-                         Bundesanzeiger bekannt.“\ngesetzes in der am 31. Dezember 2015 gelten-\nden Fassung entsprechend anzuwenden mit                29. In § 118a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13\nder Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in                   Absatz 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1\ndessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem                   und § 13a Absatz 1“ ersetzt.\nJahresverbrauch von mindestens 1 000 000 Ki-           30. In § 20 Absatz 2 Satz 1, § 21a Absatz 6 Satz 2\nlowattstunden und nur auf Strombezüge ober-                  Nummer 8, § 27 Satz 2 und 5 und § 28 Absatz 2\nhalb von 1 000 000 Kilowattstunden anzuwen-                  Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Ziele des\nden sind. § 19 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Strom-              § 1“ durch die Wörter „des Zwecks des § 1“\nnetzentgeltverordnung in der Fassung des                     ersetzt.\nGesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554),\n§ 19 Absatz 2 Satz 12 bis 15 in der Fassung der        31. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 13g)\nBerechnung der Vergütung\n1. Die Entschädigung der Betreiber von stillzulegenden Anlagen nach § 13g wird nach folgender Formel fest-\ngesetzt:\n冢                  冣\nCi\nVit = Pt + RDi + REi + Oi + Wi –       RHBi +    * EUAt    * Ei + (Hit + FSBit – FHISTi)\nEi\n2. Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der\nSumme mit null festgesetzt.\n3. Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:\nVit         die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheits-\nbereitschaft erhält, in Euro,\nPt          der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeit-\nraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr\nder Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse\nEuropean Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde;\nder Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten\nKalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden\nKalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis\ndes Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare\nrelevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,\nRDi         die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen\nder Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Mega-\nwattstunde,","1810        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nREi     die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als\njährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,\nOi      die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse in\nden Jahren 2012 bis 2014 gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher\nDurchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,\nWi      die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als\njährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde,\nRHBi    die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen\nBetriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeu-\ngung einer Megawattstunde Strom als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je\nMegawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Mar-\ngen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb\nbei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder-\nund Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen; im Falle eines Eigentümer-\nwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014\nabstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden; bei den varia-\nblen Logistikkosten kann ausnahmsweise auf die Belieferung mit Braunkohle aus dem nächst-\ngelegenen Tagebau abgestellt werden, sofern die Belieferung in dem maßgeblichen Zeitraum zu\nmehr als 60 Prozent aus diesem Tagebau erfolgte; bei den variablen Brennstoffkosten kann bei\neiner Mischbelieferung aus verschiedenen Tagebauen ein Tagebau unberücksichtigt bleiben,\nwenn dieser Tagebau im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 90 Prozent ausgekohlt war,\nCi      die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen\nals jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Tonnen Kohlendioxid; im Falle eines Eigen-\ntümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014\nabstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,\nEi      die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemei-\nnen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden An-\nlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Megawatt-\nstunden; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf\ndie Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berück-\nsichtigt werden,\nEUAt    der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeit-\nraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr\nder Sicherheitsbereitschaft t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Ter-\nminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in\nEuro je Tonne Kohlendioxid; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheits-\nbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Liefe-\nrung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Ener-\ngiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der\nPreis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,\nHit     die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber\nnachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in\nEuro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der\nSicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,\nFSBit   die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber\nnachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro; in der Sicher-\nheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft\nberücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,\nFHISTi  die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne\nTagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro; im Falle eines\nEigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem\nJahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden,\ni       die jeweilige stillzulegende Anlage und\nt       das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Oktober\nbis 30. September erstreckt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1811\nArtikel 2                                                    Artikel 4\nÄnderung des Gesetzes                                             Änderung der\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                                 Stromnetzzugangsverordnung\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013             (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\n(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des     zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert wor-\nGesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geän-         den ist, wird wie folgt geändert:\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 8 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie\n„§ 8\nfolgt gefasst:\n„§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte“.                         Abrechnung von Regelenergie\n2. § 53 wird wie folgt geändert:                                   (1) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die\nKosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minuten-\n„§ 53                             reserveleistung sowie weiterer beschaffter und ein-\nTätigkeitsbericht und Monitoringberichte“.           gesetzter Regelenergieprodukte als eigenständige\nSystemdienstleistungen den Nutzern der Übertra-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 48           gungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht die\nAbsatz 3“ durch die Wörter „nach § 48 Absatz 3            Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 27\nSatz 1“ ersetzt und werden die folgenden Sätze            Absatz 1 Nummer 21a die Kosten für denjenigen Teil\nangefügt:                                                 der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärre-\n„Das Bundeskartellamt erstellt als Teil des Moni-         gelleistung und Minutenreserveleistung, der durch\ntorings nach § 48 Absatz 3 Satz 1 mindestens alle         das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in\nzwei Jahre einen Bericht über seine Monitoring-           ihrer Gesamtheit verursacht wird, zur Abrechnung\nergebnisse zu den Wettbewerbsverhältnissen im             über die Ausgleichsenergie bestimmt. Bei der Ermitt-\nBereich der Erzeugung elektrischer Energie. Das           lung der Kosten kann eine pauschalisierende Be-\nBundeskartellamt kann den Bericht unabhängig              trachtung zu Grunde gelegt werden. Für jedes Ange-\nvon dem Monitoringbericht nach Satz 1 veröffent-          bot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zah-\nlichen.“                                                  lende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot\ngeforderten Preis, soweit nicht die Regulierungsbe-\nArtikel 3                              hörde durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Num-\nÄnderung der                              mer 3b das Verfahren zur Vergütung der Regelener-\nStromnetzentgeltverordnung                        gie durch ein Einheitspreisverfahren regelt.\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005                (2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungs-\n(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4         netzen sind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)            Regelzone auf 15-Minutenbasis die Mehr- und Min-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   dereinspeisungen aller Bilanzkreise zu saldieren. Sie\nhaben die Kosten und Erlöse für den Abruf von\n1. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nSekundärregelarbeit und Minutenreservearbeit sowie\n„(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen         im Fall einer nach § 27 Absatz 1 Nummer 21a\nhaben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz aus-             getroffenen Festlegung auch die Kosten für die Vor-\nschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher           haltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung\nentnehmen und den zurückgewonnenen Strom wie-                und Minutenreserveleistung im festgelegten Umfang\nder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzent-       als Ausgleichsenergie den Bilanzkreisverantwort-\ngelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend          lichen auf Grundlage einer viertelstündlichen Ab-\nvon § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis         rechnung in Rechnung zu stellen. Die Preise, die je\nin Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die            Viertelstunde ermittelt werden, müssen für Bilanz-\nGleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungs-             kreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisungen\ndauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den                 identisch sein. Die Abrechnung des Betreibers von\nJahresleistungspreis auf den Anteil der entnomme-            Übertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisver-\nnen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das            antwortlichen soll den gesamten Abrechnungszeit-\nNetz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für        raum vollständig umfassen. Die Abrechnung hat\njede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen.“                spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Ab-\n2. In § 27 Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „und“ am             rechnungsmonat zu erfolgen. Die Frist kann auf\nEnde durch ein Komma ersetzt, wird in Nummer 7               Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von\nder Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und                der Regulierungsbehörde verlängert werden.“\nwerden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:            2. § 26 Absatz 3 wird aufgehoben.\n„8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die An-        3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:\nzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstünd-\nlichen registrierenden Leistungsmessung oder                                    „§ 26a\neiner Zählerstandsgangmessung und die Anzahl                                Erbringung von\nder sonstigen Entnahmestellen sowie                             Regelleistung durch Letztverbraucher\n9. den Namen des grundzuständigen Messstellen-                  (1) Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und\nbetreibers.“                                            Betreiber von Übertragungsnetzen stellen sicher,","1812              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\ndass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgang-                        festlegen, dass das Entgelt angemessen\nmessung oder viertelstündiger registrierender Last-                      ist, wenn\ngangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung\nvon Minutenreserve oder Sekundärregelung über                            1. der durch die Erbringung von Regel-\neinen anderen Bilanzkreis gegen angemessenes                                 leistung zum Zeitpunkt der Erbringung\nEntgelt ermöglicht wird. Hierzu sind Regelungen                              durch den Letztverbraucher nicht ver-\nüber den Austausch der erforderlichen Informatio-                            brauchte Strom so abgerechnet wird,\nnen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung                          als ob er geliefert worden wäre, und\nder Energiemengen zu treffen. Der Lieferant kann die                     2. der durch die Erbringung von Regel-\nErbringung von Minutenreserve und Sekundärrege-                              leistung zum Zeitpunkt der Erbringung\nlung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit                          durch den Letztverbraucher mehr ver-\nausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers                              brauchte Strom so abgerechnet wird,\nvertraglich ausschließen.                                                    als ob er nicht geliefert worden wäre,\n(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist angemessen,                             und\nwenn es den Lieferanten und den Bilanzkreisverant-                       3. das Entgelt einen erhöhten adminis-\nwortlichen, dessen Bilanzkreis der Letztverbraucher                          trativen Aufwand des Lieferanten be-\nzugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne                       rücksichtigt,\ndie Erbringung von Regelleistung durch den Letzt-\nverbraucher stünden.                                                  d) zum angemessenen Entgelt für Bilanz-\nkreisverantwortliche, wobei sie insbeson-\n(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei                        dere für den Fall, dass die zum Zeitpunkt\nNeuverträgen ab dem 30. Juli 2016, im Übrigen ab                         der Erbringung von Regelleistung verur-\ndem 1. Januar 2018.“                                                     sachten Bilanzkreisabweichungen dem\n4. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Bilanzkreisverantwortlichen bilanziell aus-\ngeglichen werden, festlegen kann, dass\na) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b ein-                           pauschale Entgelte angemessen sind; sie\ngefügt:                                                              kann insbesondere festlegen, dass das\nEntgelt angemessen ist, wenn nur ein\n„3b. zum Verfahren der Vergütung für Angebote                        erhöhter administrativer Aufwand des Bi-\nvon Regelenergieprodukten nach § 8 Ab-                          lanzkreisverantwortlichen berücksichtigt\nsatz 1 Satz 3; dabei kann sie insbesondere                      wird,\nfestlegen, dass Regelarbeitspreise und Re-\ngelleistungspreise in einem Einheitspreisver-                e) zu zusätzlichen Entgelten für Lieferanten\nfahren bestimmt werden;“.                                       und Bilanzkreisverantwortliche für Abwei-\nchungen im Verbrauchsverhalten der\nb) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a ein-                          Letztverbraucher nach der Regelleis-\ngefügt:                                                              tungserbringung, wenn diese Abwei-\n„21a. zu den Kriterien, nach denen die Aus-                          chungen durch die Regelleistungserbrin-\ngleichsenergie nach § 8 Absatz 1 und 2                        gung verursacht sind; hierbei kann sie\ndurch die Betreiber der Übertragungsnetze                     insbesondere festlegen, dass diese Ent-\nabzurechnen ist; dabei kann sie insbeson-                     gelte null sind; resultiert aus der Fest-\ndere festlegen, wie derjenige Teil der Vor-                   legung zu zusätzlichen Entgelten eine\nhaltung von Regelenergie aus Sekundär-                        unbillige Härte für den Lieferanten oder\nregelleistung und Minutenreserveleistung,                     Bilanzkreisverantwortlichen, haben sie ein\nder dem Verhalten der Bilanzkreisverant-                      Sonderkündigungsrecht,\nwortlichen in ihrer Gesamtheit zuzurechnen                 f) zu Übergangsbestimmungen.“\nist, von den Betreibern der Übertragungs-\nnetze zu bestimmen und im Rahmen der\nBilanzkreisabrechnung abzurechnen ist;“.                                 Artikel 5\nc) In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein                                 Änderung der\nKomma ersetzt und wird folgende Nummer 23                          Anreizregulierungsverordnung\nangefügt:                                                 Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober\n„23. zu den Regelungen bei der Erbringung von          2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nRegelleistung durch einen Letztverbraucher        satz 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\nnach § 26a; dabei kann sie insbesondere           S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nFestlegungen treffen                              1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\na) zum Austausch der erforderlichen Infor-           „nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8\nmationen zwischen den Beteiligten,               und 15“ durch die Wörter „nach § 11 Absatz 2 Satz 1\nNummer 4 bis 6, 8, 15 und 16“ ersetzt.\nb) zur Bilanzierung der Energiemengen,\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11\nc) zum angemessenen Entgelt für Lieferan-            Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 15“ durch die\nten, wobei sie auch pauschale Entgelte           Wörter „nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6,\nfestlegen kann; sie kann insbesondere            8, 15 und 16“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016               1813\n3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         „, Szenarien, Methoden sowie die zum\na) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein                      30. April des jeweiligen Jahres für die jeweils\nKomma ersetzt.                                                     folgenden fünf Jahre prognostizierten Einzel-\nwerte der Jahreshöchstlast im Gebiet der\nb) Folgende Nummer 16 wird angefügt:                                  Bundesrepublik Deutschland einschließlich\n„16. den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach                   der Netzverluste“ ersetzt.\n§ 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgeset-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzes und der Rechtsverordnung nach § 13h\ndes Energiewirtschaftsgesetzes, den Be-                 aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nstimmungen zur Stilllegung von Braunkohle-                  „Grundlage der Prüfung ist eine von den\nkraftwerken nach § 13g des Energiewirt-                     Betreibern von Übertragungsnetzen jährlich\nschaftsgesetzes sowie den Vorschriften zu                   gemeinsam erstellte Analyse\nNetzstabilitätsanlagen nach § 13k des Ener-\ngiewirtschaftsgesetzes.“                                    1. der verfügbaren gesicherten Erzeugungs-\nkapazitäten auch im Hinblick auf deren\nArtikel 6                                        technische Eignung für die Abwehr von\nGefahren für die Sicherheit oder Zuverläs-\nÄnderung der                                        sigkeit des Elektrizitätsversorgungssys-\nReservekraftwerksverordnung\ntems einschließlich ihrer Anfahrzeiten und\nDie Reservekraftwerksverordnung vom 27. Juni 2013                        ihrer Laständerungsgeschwindigkeiten,\n(BGBl. I S. 1947) wird wie folgt geändert:\n2. der wahrscheinlichen Entwicklung der ver-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                 fügbaren gesicherten Erzeugungskapazi-\n„Verordnung                                      täten im Hinblick auf das jeweils folgende\nzur Regelung der Beschaffung                               Winterhalbjahr sowie mindestens eines\nund Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve                         der weiteren darauf folgenden vier Be-\n(Netzreserveverordnung – NetzResV)“.                            trachtungsjahre (Systemanalyse) und\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                         3. des eventuellen Bedarfs an Netzreserve.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  Ein Betrachtungsjahr umfasst jeweils den\n„(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren                    Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum\nder Beschaffung der Netzreserve, den Einsatz                      31. März des jeweiligen Folgejahres. Ergän-\nvon Anlagen in der Netzreserve nach § 13d Ab-                     zend erstellen die Betreiber von Übertra-\nsatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie                       gungsnetzen im Einvernehmen mit der\nAnforderungen an Anlagen in der Netzreserve                       Bundesnetzagentur bis zum 30. November\nauf Grundlage von § 13i Absatz 3 Nummer 2                         2016 eine Analyse des Winterhalbjahres\ndes Energiewirtschaftsgesetzes. Sie präzisiert                    2021/2022 und des Winterhalbjahres 2022/\nzudem die Bestimmungen zum Umgang mit                             2023; darüber hinaus kann die Bundesnetz-\ngeplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen                     agentur verlangen, dass die Betreiber von\noder Anlagen zur Speicherung von elektrischer                     Übertragungsnetzen zusätzlich zu der Sys-\nEnergie auf Grundlage von § 13a Absatz 1, der                     temanalyse nach Satz 1 eine Analyse im\n§§ 13b bis 13d sowie 13i Absatz 3 Nummer 1                        Hinblick auf ein weiteres Betrachtungsjahr\ndes Energiewirtschaftsgesetzes.“                                  erstellen, das einen Untersuchungszeitraum\nnach dem in Satz 1 genannten Zeitraum ab-\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern\ndeckt (Langfristanalyse). Die Entscheidung\n„Die Bildung“ die Wörter „und der Einsatz“ ge-\nüber weitere Untersuchungszeiträume nach\nstrichen.\nSatz 3 bedarf der Zustimmung durch die\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                         Bundesnetzagentur. Bei den Analysen nach\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des Elek-                    den Sätzen 1 und 3 sind in der Planung und\ntrizitätsversorgungssystems“ die Wörter „ , ins-                  im Bau befindliche neu zu errichtende Erzeu-\nbesondere für die Bewirtschaftung von Netzeng-                    gungsanlagen, insbesondere nach § 13d\npässen und für die Spannungshaltung“ einge-                       Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,\nfügt.                                                             zu berücksichtigen.“\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    bb) Der neue Satz 6 wird aufgehoben.\n„Für einen sicheren Netzbetrieb sollen auch sys-              cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „und\ntemrelevante Mehrfachfehler angemessen be-                        Szenarien“ durch die Wörter „, Szenarien\nherrscht werden.“                                                 und Methoden“ und wird die Angabe „1. Ja-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                         nuar“ durch die Angabe „1. Dezember“ er-\nsetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „spätestens“\n„1. April“ durch die Angabe „1. März“ er-\ndie Angabe „1. Mai“ durch die Angabe „zum\nsetzt.\n30. April“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Systemanalyse“\ndurch das Wort „Analysen“ und werden die                aa) In Satz 1 wird das Wort „Systemanalyse“\nWörter „und Szenarien“ durch die Wörter                     durch das Wort „Analysen“ ersetzt.","1814              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Bei der                     (2) Der Umfang der Kostenerstattung nach Ab-\nSystemanalyse“ durch die Wörter „Bei den             satz 1 wird in den jeweiligen Verträgen auf Grund-\nAnalysen“ ersetzt.                                   lage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                               Abstimmung mit der Bundesnetzagentur festgelegt.\nDie durch den Vertrag entstehenden Kosten der\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                  Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwil-\nligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertra-\naa) Die Wörter „bis spätestens zum 1. Mai eines           gungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32\njeden Jahres die konkreten Anforderungen“            Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverord-\nwerden durch die Wörter „bis spätestens              nung in der jeweils geltenden Fassung als verfah-\nzum 30. April eines jeden Jahres die Anfor-          rensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür\nderungen“ ersetzt.                                   geltenden Vorgaben anerkannt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n(3) Die Kostenregelung nach Absatz 1 Satz 1\n„Die ergänzende Langfristanalyse bleibt bei          umfasst hinsichtlich von Anlagen nach § 5 Absatz 2\ndem Verfahren nach Satz 1 unberücksichtigt.“         weiterhin die folgenden Punkte:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein\n„(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen                  Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen\nführen die Verhandlungen mit den Betreibern                   für eine tatsächliche Einspeisung der Anlage\nder Anlagen und schließen bis spätestens zum                  gewährt;\n15. September Verträge über die Nutzung der\nAnlagen für die Netzreserve ab, sofern diese              2. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen\nAnlagen im folgenden Winterhalbjahr benötigt                  werden die einmaligen Kosten für die Herstel-\nwerden. Verträge über die Nutzung der Anlagen                 lung der Betriebsbereitschaft der Anlage berück-\nfür die Netzreserve, die frühestens im über-                  sichtigt; Kosten in diesem Sinne sind auch die\nnächsten Winterhalbjahr benötigt werden, sollen               Kosten erforderlicher immissionsschutzrecht-\nbis spätestens zum 15. Dezember abgeschlos-                   licher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur\nsen werden.“                                                  außergewöhnlicher Schäden;\n6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         3. im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen\nwird zudem ein Leistungspreis für die Bereithal-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 13a Absatz 2\ntung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei\nSatz 8 und 9“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 2\nwerden die Kosten berücksichtigt, die dem Be-\nSatz 2“ ersetzt.\ntreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „am Energie-                     Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve ent-\nmarkt“ durch die Wörter „an den Strommärkten“                 stehen; der Leistungspreis kann als pauschalier-\nersetzt.                                                      ter Betrag in Euro je Megawatt zu Vertrags-\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 13a Absatz 1“                   beginn auf Grundlage von den ermittelten Erfah-\ndurch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 1“ er-                  rungswerten der jeweiligen Anlage festgelegt\nsetzt.                                                        werden; die Bundesnetzagentur kann die der\nAnlage zurechenbaren Gemeinkosten eines Be-\n7. § 6 wird wie folgt gefasst:                                       treibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der\n„§ 6                                     übrigen Kosten dieser Nummer pauschal aner-\nErstattung von                                kennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten\nKosten bestehender Anlagen                           durch den Betreiber ist möglich.“\n(1) Die Kosten, die durch die Nutzung der beste-        8. § 7 wird wie folgt geändert:\nhenden Anlagen nach § 5 in der Netzreserve ent-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Energie-\nstehen, werden dem Betreiber der Anlage durch\nmarktes“ durch die Wörter „der Strommärkte“\nden jeweiligen Betreiber des Übertragungsnetzes\nersetzt.\nerstattet. Kosten, die auch im Fall einer endgültigen\nStilllegung angefallen wären, sind nicht erstat-              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntungsfähig. Opportunitätskosten in Form einer an-\ngemessenen Verzinsung für bestehende Anlagen                         „(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen\nnach § 5 Absatz 2 sind nur erstattungsfähig, wenn                 setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grund-\nund soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form                lage der ihnen zur Verfügung stehenden Progno-\nvon Grundstücken und weiterverwertbaren techni-                   sen unter Berücksichtigung der technischen\nschen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der                    Randbedingungen ein. Der Einsatz erfolgt nach-\nVerpflichtung für die Netzreserve besteht. Der Wer-               rangig zu geeigneten Maßnahmen nach § 13 Ab-\nteverbrauch der weiterverwertbaren technischen                    satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 13a Absatz 1\nAnlagen oder der Anlagenteile ist nur erstattungs-                des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese\nfähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in                 Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsi-\nder Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für                cherheit nach § 2 Absatz 2 ausreichend sind.“\ndie Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist          9. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.\n§ 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgeset-\nzes entsprechend anzuwenden.                              10. Die §§ 10 bis 14 werden die §§ 8 bis 12.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016                1815\n11. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:                                         verbrauchs ist § 13c Absatz 1\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13a Absatz 1“                               Satz 3 des Energiewirtschaftsgeset-\ndurch die Wörter „§ 13b Absatz 1 bis 3“, werden                            zes entsprechend anzuwenden.“\ndie Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“           c) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndurch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 2, Ab-              d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nsatz 4 und 5“, wird die Angabe „§ 13a Absatz 3“\ndurch die Wörter „§ 13b Absatz 5 Satz 11 und         13. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst:\n§ 13c Absatz 1 und 2“ sowie die Angabe „§ 13                                       „§ 10\nAbsatz 1a“ durch die Angabe „§ 13a Absatz 1“                                  Verfahren bei\nersetzt.                                                             geplanter endgültiger Stilllegung\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 13a Absatz 1                Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 Satz 1“          seiner Anlage nach § 13b Absatz 2 und 5 des\nund die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 2“ durch die          Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im\nWörter „§ 13b Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.                   Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13a Absatz 1             Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebs-\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 3 Satz 1“          bereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und\nersetzt.                                                  Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der\nhierdurch verursachten Kosten der Betreiber von\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.\nÜbertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die\n12. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:                        Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                 anzuwenden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    14. Die neuen §§ 11 und 12 werden aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Absatz 1a\nSatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 13b Ab-                                  Artikel 7\nsatz 4“ ersetzt.                                                        Änderung der\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                             Elektrizitätssicherungsverordnung\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13              Dem § 1 der Elektrizitätssicherungsverordnung vom\nAbsatz 1a“ durch die Angabe „§ 13a          26. April 1982 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 3\nAbsatz 1“ und werden die Wörter „§ 6        Absatz 47 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nAbsatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter         S. 1970) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6\n„§ 6 Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt.            angefügt:\nbbb) Nummer 2 wird durch die folgenden              „(6) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an\nNummern 2 und 3 ersetzt:                    Elektrizität nach Absatz 1 sind die Betreiber von Über-\ntragungsnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefähr-\n„2. die Erstattung der Betriebsbereit-\ndung oder Störung nach Maßgabe des § 13g Absatz 2\nschaftsauslagen nach § 13c Ab-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes durch den Abruf von\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ener-\nstillzulegenden Anlagen während der Sicherheitsbereit-\ngiewirtschaftsgesetzes; im Rahmen\nschaft der stillzulegenden Anlagen zu beseitigen, soweit\nder Betriebsbereitschaftsauslagen\nder Lastverteiler keine gegenteilige Verfügung erlassen\nwerden die für die Vorhaltung und\nhat.“\ngegebenenfalls die Herstellung der\nBetriebsbereitschaft der betreffen-\nden Anlage notwendigen Auslagen                                   Artikel 8\nerstattet (Grundsatz der Auslagen-                             Änderung der\nerstattung); es werden ausschließ-            Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung\nlich die Auslagen berücksichtigt,          Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom\ndie dem Betreiber zusätzlich auf        23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 3\nGrund der Bereitstellung der An-        des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)\nlage für von den Betreibern von         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÜbertragungsnetzen angeforderte\nSystemsicherheitsmaßnahmen ent-         1. § 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nstehen; nicht erstattungsfähig sind         „1. mit den Daten\nAuslagen, die auch im Fall einer                a) im Marktstammdatenregister nach § 111e des\nvorläufigen Stilllegung oder im Hin-                Energiewirtschaftsgesetzes oder\nblick auf eine spätere Rückkehr an\ndie Strommärkte angefallen wären,               b) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3\nsowie Opportunitätskosten;                          des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange\nund soweit in diesem Register die Anlagen\n3. den Werteverbrauch der techni-                       zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Bio-\nschen Anlagen oder Anlagenteile,                    masse erfasst werden, und“.\nwenn und soweit die technischen\nAnlagen in der Netzreserve tat-         2. § 73 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nsächlich eingesetzt werden; für die            „(1a) Soweit es zum Abgleich der Daten des In-\nBestimmung des anteiligen Werte-            formationsregisters nach § 66 mit dem Marktstamm-","1816             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016\ndatenregister nach § 111e des Energiewirtschafts-               (4) Das Nähere zum Anlagenregister einschließ-\ngesetzes oder dem Anlagenregister nach § 6 Ab-               lich der Übermittlung weiterer Daten, der Weitergabe\nsatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes              der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie der\nerforderlich ist, darf die zuständige Behörde Infor-         Überführung in das Marktstammdatenregister nach\nmationen an das jeweilige Register übermitteln.“             Absatz 1 Satz 3 und 4 ist durch Rechtsverordnung\nnach § 93 zu regeln.“\nArtikel 9                           3. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des                              „§ 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                       entsprechend anzuwenden.“\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014         4. In § 14 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 13\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10        Absatz 5 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13j Absatz 2\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)            Nummer 1“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                5. Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie           fügt:\nfolgt gefasst:                                                  „(1a) Wenn und soweit Anlagenbetreiber den An-\n„§ 6     Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren              spruch nach Absatz 1 geltend machen, darf für den\nEnergien“.                                          Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:                                  Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1\noder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes in An-\n„§ 6                               spruch genommen werden. Satz 1 ist in Fällen der\nErfassung des                           kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Ab-\nAusbaus der erneuerbaren Energien                  satz 2 entsprechend anzuwenden.“\n(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,       6. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-             „Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentua-\nnetzagentur) erfasst im Marktstammdatenregister              len Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur\nnach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes Daten             Veräußerungsform einer Direktvermarktung nach Ab-\nüber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuer-            satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur dann zu-\nbaren Energien und Grubengas. Es sind die Daten zu           lässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage\nerfassen, die erforderlich sind, um                          in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilan-\n1. die Integration des Stroms in das Elektrizitätsver-       ziert wird.“\nsorgungssystem zu fördern,                            7. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. die Grundsätze nach § 2 Absatz 1 bis 3 und den            a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAusbaupfad nach § 3 zu überprüfen,                           aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\n3. die Absenkung der Förderung nach den §§ 28, 29                    gefügt:\nund 31 umzusetzen,                                               „3. solange und soweit Anlagenbetreiber ge-\n4. den bundesweiten Ausgleich des abgenomme-                               gen § 19 Absatz 1a verstoßen,“.\nnen Stroms und der finanziellen Förderung zu er-             bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\nleichtern und                                                    Nummern 4 und 5.\n5. die Erfüllung nationaler, europäischer und interna-           cc) In der neuen Nummer 4 werden nach der An-\ntionaler Berichtspflichten zum Ausbau der erneu-                 gabe „Satz 2“ die Wörter „oder Satz 3“ einge-\nerbaren Energien zu erleichtern.                                 fügt.\nBis zur Inbetriebnahme des Marktstammdatenregis-             b) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe\nters werden die Daten im Anlagenregister nach Maß-               „4“ ersetzt und werden nach der Angabe „Satz 2“\ngabe der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die                  die Wörter „oder Satz 3“ eingefügt.\nBundesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagen-           8. § 93 wird wie folgt geändert:\nregisters so lange fortführen, bis die technischen\na) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe\nund organisatorischen Voraussetzungen für die Er-\n„nach § 6“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1\nfüllung der Aufgaben nach Satz 2 im Rahmen des\nSatz 3“ ersetzt.\nMarktstammdatenregisters bestehen.\nb) In den Nummern 1, 2, 4 und 6 bis 10, 11 Satzteil\n(2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetz-\nvor der Gliederung, Nummer 11 Buchstabe c,\nagentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buch-\nNummer 12 Buchstabe a bis c und Nummer 13\nstabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes ge-\nwird jeweils das Wort „Angaben“ durch das Wort\nnannten Daten übermitteln und angeben, ob sie für\n„Daten“ ersetzt.\nden in der Anlage erzeugten Strom eine finanzielle\nFörderung in Anspruch nehmen wollen.                         c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\n(3) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Aus-                 „14. die Überführung des Anlagenregisters in das\nbaus der erneuerbaren Energien werden Daten der                        Marktstammdatenregister nach § 6 Absatz 1\nregistrierten Anlagen nach Maßgabe der Rechtsver-                      Satz 3 und 4 einschließlich der Übergangs-\nordnung nach § 93 Nummer 8 auf der Internetseite                       fristen und Regelungen zur Übertragung der\nder Bundesnetzagentur veröffentlicht und mindes-                       bereits registrierten Daten.“\ntens monatlich aktualisiert.                              9. Dem § 104 wird folgender Absatz 5 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2016              1817\n„(5) § 19 Absatz 1a und § 25 Absatz 1 Satz 1             1. Artikel 2 wird aufgehoben.\nNummer 3 sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 an-\nzuwenden.“                                                 2. Artikel 8 Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 10                                                      Artikel 12\nÄnderung der                                                     Änderung des\nAnlagenregisterverordnung                                     Bundesbedarfsplangesetzes\nIn § 1 Satz 1 der Anlagenregisterverordnung vom\n1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Ar-           In Nummer 39 der Anlage des Bundesbedarfsplan-\ntikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I              gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I\nS. 1629) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6           S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014            vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert\n(BGBl. I S. 1066)“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 3       worden ist, wird in der Tabellenspalte „Kennzeichnung“\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014            die Angabe „A1“ durch die Angabe „–“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\nzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli                                 Artikel 13\n2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist“ ersetzt.\nInkrafttreten\nArtikel 11                                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nÄnderung des                              am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDritten Gesetzes zur Neuregelung\nenergiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften                  (2) Artikel 1 Nummer 16 sowie Artikel 1 Num-\nmer 22 Buchstabe a treten am 1. Januar 2017 in Kraft.\nDas Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirt-\nschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012             (3) Artikel 12 tritt mit Wirkung zum 31. Dezember\n(BGBl. I S. 2730) wird wie folgt geändert:                     2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}