{"id":"bgbl1-2016-36-8","kind":"bgbl1","year":2016,"number":36,"date":"2016-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/36#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_36.pdf#page=54","order":8,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung  PflSchSaatgAnwendV)","law_date":"2016-07-22T00:00:00Z","page":1782,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["1782                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen und die Aussaat\nvon mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut\n(Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung – PflSchSaatgAnwendV)1\nVom 22. Juli 2016\nAuf Grund des § 19 Absatz 2 und des § 32 Absatz 4                                                        §3\nNummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar                                                    Ausnahmen\n2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 19 Absatz 2\ndurch Artikel 375 Nummer 8 der Verordnung vom                                 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 32 Absatz 4                        mittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem\ndurch Artikel 375 Nummer 14 der Verordnung vom                             Verbot des § 1 oder des § 2 zu Versuchszwecken ge-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden                          nehmigen. Die Genehmigung ist mit den Auflagen zu\nsind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung                        verbinden, die erforderlich sind, um schädliche Aus-\nund Landwirtschaft:                                                        wirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier\noder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaus-\nhalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes\n§1                                     des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.\nVerbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens\n§4\n(1) Saatgut für Wintergetreide, das mit einem\nOrdnungswidrigkeiten\nPflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff Clothianidin,\nImidacloprid oder Thiamethoxam enthält, behandelt                             Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Num-\nworden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel                       mer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes han-\nanhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht                   delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Ab-\nwerden.                                                                    satz 1 Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf Saatgut, das mit                                                        §5\neinem dort genannten Pflanzenschutzmittel behandelt\nAufheben von Vorschriften\nworden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel\nanhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ord-                            Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die\nnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.                                  Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln be-\nhandeltem Saatgut für Wintergetreide vom 20. Juli 2015\n(BAnz AT 20.07.2015 V1, BAnz AT 23.07.2015 V1) wird\n§2\naufgehoben.\nVerbot der Aussaat\n§6\nSaatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzen-\nschutzmittel im Sinne des § 1 behandelt worden ist                                                   Inkrafttreten\noder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet,                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndarf nicht ausgesät werden.                                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Juli 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt\n1\nNotifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren\nauf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. 9. 2015, S. 1)."]}