{"id":"bgbl1-2016-36-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":36,"date":"2016-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/36#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_36.pdf#page=47","order":6,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)","law_date":"2016-07-13T00:00:00Z","page":1775,"pdf_page":47,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016                1775\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes\n(HArchDVDV)\nVom 13. Juli 2016\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2                                  Abschnitt 1\ndes Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1                                   Allgemeines\nNummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom\n6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in                                        §1\nVerbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 36 der Bun-\ndeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1                        Ziel des Vorbereitungsdienstes\nNummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013                        (1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissen-\n(BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Artikel 1           schaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die\nNummer 14 derselben Verordnung neu gefasst worden                Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst des\nist, verordnet die Beauftragte der Bundesregierung für           Bundes erforderlich sind. Die Aufgaben des höheren\nKultur und Medien:                                               Archivdienstes des Bundes umfassen insbesondere lei-\ntende, koordinierende und organisatorische Tätigkeiten\nInhaltsübersicht                           im Hinblick auf die Beratung der öffentlichen Stellen\nAbschnitt 1                           des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, die\nÜbernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglich-\nAllgemeines                           machung von Archivgut, die Betreuung der Benutzerin-\n§  1    Ziel des Vorbereitungsdienstes                           nen und Benutzer sowie die Bestandserhaltung. Die\n§  2    Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwort-\n§  3    Nachteilsausgleich                                       lichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen\n§  4    Bewertung von Prüfungsleistungen                         und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu ge-\nhört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im födera-\nAbschnitt 2                           len und europäischen Raum. Allgemeine berufliche\nFähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zu leitender\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\nTätigkeit, zur Kommunikation, zur Teamarbeit, zum kri-\n§  5    Einstellungsvoraussetzungen                              tischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum\n§  6    Auswahlverfahren                                         selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie\n§  7    Auswahlkommission                                        soziale Kompetenz, sind zu fördern.\n§  8    Durchführung des Auswahlverfahrens                          (2) Die Referendarinnen und Referendare sollen be-\n§  9    Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge                fähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um\nden sich ständig wandelnden Herausforderungen des\nAbschnitt 3                           höheren Archivdienstes gerecht zu werden.\nAusbildung\n§2\n§ 10    Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 11    Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur                          Einstellungsbehörden,\nÜbertragung und Akkumulierung von Studienleistungen                 Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht\n§ 12    Modulhandbücher                                             (1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und\n§ 13    Ausbildungsleitung                                       die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbe-\n§ 14    Modulverantwortliche, Prüfende                           sondere folgende Aufgaben:\n§ 15    Berufspraktische Studien                                 1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und\n§ 16    Module, Studienleistungen und Modulprüfungen in den\nberufspraktischen Studien                                2. die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlän-\n§ 17    Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung          gerung des Vorbereitungsdienstes.\nin den berufspraktischen Studien                            (2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und\n§ 18    Fachstudien                                              das Geheime Staatsarchiv – Stiftung Preußischer Kul-\n§ 19    Transferphase, Transferarbeit, Bewertung                 turbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:\n§ 20    Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n1. die Organisation und Durchführung der berufsprak-\n§ 21    Täuschung, Ordnungsverstoß\ntischen Studien einschließlich der damit verbundenen\n§ 22    Laufbahnprüfung\nModulprüfungen und\n§ 23    Prüfungsakte\n2. die Betreuung der Referendarinnen und Referendare\nAbschnitt 4                               während der Transferphase (§ 19) in Zusammen-\narbeit mit der Archivschule Marburg – Hochschule\nSchlussvorschriften\nfür Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).\n§ 24    Übergangsvorschrift                                         (3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf\n§ 25    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          die Ausbildungsstelle übertragen.","1776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\n(4) Während der Ausbildung an der Archivschule               (2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.\nMarburg unterstehen die Referendarinnen und Referen-        Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten\ndare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde     werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen ge-\nauch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.           rundet.\n§3                                                        Abschnitt 2\nNachteilsausgleich                         E i n s t e l l u n g i n d e n Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t\nDie Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Be-\neinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuwei-                                           §5\nsenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren                           Einstellungsvoraussetzungen\nsowie bei Studien- und Prüfungsleistungen einen ange-\nmessenen Nachteilsausgleich. Hierauf sind sie durch             In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\ndie Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Als        wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstel-\nNachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlänge-         lungsvoraussetzungen verfügt und zudem\nrung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art und Um-        1. ein Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozi-\nfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen            al- oder der Verwaltungswissenschaften oder ein\nund der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu               anderes Hochschulstudium, das geeignet ist, die\nerörtern. Die inhaltlichen Anforderungen an das Aus-             Befähigung für den höheren Archivdienst zu ver-\nwahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleis-            mitteln, mit einem Mastergrad oder einem gleich-\ntungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Gewährte                wertigen Abschluss abgeschlossen hat,\nNachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.                  2. über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:\n§4                                   a) für die Einstellung beim Bundesarchiv\nBewertung von Prüfungsleistungen                           aa) über Kenntnisse der englischen Sprache min-\ndestens auf dem Niveau B 2 des Gemein-\n(1) Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:                      samen Europäischen Referenzrahmens für\nRangpunkte        Note           Notendefinition                     Sprachen,\n1             2                   3                       bb) über Kenntnisse der französischen Sprache\noder über Kenntnisse einer anderen modernen\n1    15 bis 14  sehr gut       eine Leistung, die\nFremdsprache mindestens auf dem Niveau A 2\nden Anforderungen\nin besonderem Maße                        des Gemeinsamen Europäischen Referenz-\nentspricht                                rahmens für Sprachen sowie\ncc) über Grundkenntnisse der lateinischen Spra-\n2    13 bis 11  gut            eine Leistung, die                        che,\nden Anforderungen\nvoll entspricht                  b) für die Einstellung bei der Stiftung Preußischer\nKulturbesitz\n3     10 bis 8  befriedigend   eine Leistung, die\nden Anforderungen                   aa) über Kenntnisse der englischen Sprache min-\nentspricht                                destens auf dem Niveau B 1 des Gemein-\nsamen Europäischen Referenzrahmens für\n4      7 bis 5  ausreichend    eine Leistung, die                        Sprachen,\nzwar Mängel aufweist,\naber im Ganzen den                  bb) über Kenntnisse der französischen Sprache\nAnforderungen noch                        mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemein-\nentspricht                                samen Europäischen Referenzrahmens für\nSprachen sowie\n5      4 bis 2  mangelhaft     eine Leistung, die\ncc) über sichere Grundkenntnisse der lateinischen\nden Anforderungen\nnicht entspricht, jedoch                  Sprache,\nerkennen lässt, dass        3. eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die\ndie notwendigen                  wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen\nGrundkenntnisse vor-             und kulturellen Themen erstreckt, und wer über gute\nhanden sind und die              Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte\nMängel in absehbarer             verfügt.\nZeit behoben werden\nkönnen\n§6\n6      1 bis 0  ungenügend     eine Leistung, die                                   Auswahlverfahren\nden Anforderungen\nnicht entspricht und            (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nbei der selbst die          entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage\nGrundkenntnisse so          eines Auswahlverfahrens.\nlückenhaft sind, dass\n(2) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Be-\ndie Mängel in abseh-\nbarer Zeit nicht be-        werberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse,\nhoben werden können         Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den\nhöheren Archivdienst geeignet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016              1777\n(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer                (3) Die Antworten der Bewerberin oder des Bewer-\nnach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach         bers auf die Fragen der Auswahlkommission sowie die\nden Schul-, Studien- und Arbeitszeugnissen, die in der       persönliche Eignung, wie sie sich darüber hinaus aus\nAusschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.             dem persönlichen Eindruck der Auswahlkommission\nÜbersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewer-        von der Bewerberin oder dem Bewerber während des\nberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Aus-        Einzelgesprächs ergibt, werden mit Rangpunkten ent-\nbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren        sprechend § 4 Absatz 1 bewertet.\nTeilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-\ndestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber                                      §9\nzum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungs-                 Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge\nplätze angeboten werden. Im Fall einer Beschränkung\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unter-              Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin\nlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den        und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus\nausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten,        den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewer-\nam besten geeignet erscheint. Zusätzlich werden nach         berin oder des Bewerbers und für die nach dem\nMaßgabe des § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches             persönlichen Eindruck im Einzelgespräch festgestellte\nSozialgesetzbuch schwerbehinderte und diesen gleich-         persönliche Eignung vergeben hat, nach § 4 Absatz 2\ngestellte behinderte Menschen zugelassen, wenn sie           die Durchschnittsrangpunktzahl bildet. Anhand des\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen           Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahl-\nerfüllen.                                                    kommission eine Rangfolge der geeigneten Bewerbe-\nrinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maß-\n(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird        gebend ist.\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine\nschriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-                            Abschnitt 3\nbungsunterlagen werden vernichtet.\nAusbildung\n§7\n§ 10\nAuswahlkommission\nDauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens rich-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er\ntet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.\nbesteht aus folgenden Ausbildungsphasen:\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Ange-\nhörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Aus-               Ausbildungsphase  Durchführende Stelle   Dauer\nbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13).                         1                  2               3\n(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine           1 berufspraktische     Bundesarchiv oder     8 Monate\nausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern werden vor               Studien            Geheimes Staats-\njedem Auswahlverfahren bestellt. Wiederbestellung ist                                 archiv – Preußi-\nzulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission                                     scher Kulturbesitz\nwerden Frauen und Männer in einem ausgewogenen                 2 Fachstudien          Archivschule         12 Monate\nVerhältnis berücksichtigt.                                                            Marburg\n(4) Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig\n3 Transferphase        Archivschule          3 Monate\nund nicht weisungsgebunden.                                                           Marburg und Bun-\n(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-                                    desarchiv oder\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.                                      Geheimes Staats-\narchiv – Preußi-\n§8                                                        scher Kulturbesitz\nDurchführung des Auswahlverfahrens                    4 Prüfungsphase        Archivschule          1 Monat\n(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem bis zu                                  Marburg\n30-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission               (2) Die berufspraktischen Studien sind in Module\nmit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines           untergliedert. Die Transferphase bildet ein einheitliches\nteilstrukturierten Interviews. Das Einzelgespräch dient      Modul.\nder Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der\nBewerberin oder des Bewerbers, im Hinblick auf die                                      § 11\nFähigkeiten insbesondere der methodischen Heran-\ngehensweise an fachliche Themen. Es dient auch der                          Leistungspunkte nach dem\nFeststellung der persönlichen Eignung, insbesondere                  Europäischen System zur Übertragung\nhinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsver-                und Akkumulierung von Studienleistungen\nhaltens und der Belastbarkeit.                                  (1) Für erfolgreich absolvierte Module werden Leis-\n(2) In dem Einzelgespräch stellt die Auswahlkom-          tungspunkte nach dem Europäischen System zur Über-\nmission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Moti-           tragung und Akkumulierung von Studienleistungen ver-\nvation, zu Arbeitsmethoden, zum Fachwissen und zur           geben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durch-\nAllgemeinbildung sowie zur sozialen Kompetenz der            schnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.\nBewerberin oder des Bewerbers. Die Fragen zum Fach-             (2) Für den Vorbereitungsdienst können insgesamt\nwissen leiten sich aus den Aufgaben des höheren              122 Leistungspunkte vergeben werden. Davon können\nArchivdienstes des Bundes ab.                                42 Leistungspunkte für die berufspraktischen Studien","1778               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nund 15 Leistungspunkte für die Transferphase vergeben             (2) Die Ausbildungsleitung bestellt eine Angehörige\nwerden.                                                        oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes\naus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder wei-\n§ 12                               teren Prüfer, wenn dies aus fachlichen Gründen erfor-\nModulhandbücher                           derlich ist. Für Prüfungen, die nicht archivarische Fach-\nkenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung auch\n(1) Das Modulhandbuch für die berufspraktischen             eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungs-\nStudien und die Transferphase erstellt die Ausbildungs-        stelle bestellen, die oder der in dem Fach, in dem sie\nstelle. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. Im           oder er die Referendarinnen und Referendare prüft,\nModulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere\nFolgendes festgelegt:                                          1. ein Hochschulstudium absolviert hat und\n1. die Lehrinhalte und die Lernziele,                          2. über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.\n2. die Lehr- und Lernformen,\n§ 15\n3. Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfun-\nBerufspraktische Studien\ngen,\n4. den jeweiligen durchschnittlichen Arbeitsaufwand in            (1) In den berufspraktischen Studien sollen die Refe-\nZeitstunden sowie                                          rendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, ins-\nbesondere Führungsaufgaben, den Methoden und der\n5. die Dauer des Moduls.                                       Organisation in einem öffentlichen Archiv vertraut\n(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt              gemacht werden. Sie sollen insbesondere\nAnlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im           1. lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbil-\nhöheren Archivdienst an der Archivschule Marburg –                 dung und der Erschließung von Archivgut anzuwen-\nHochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013                 den,\n(Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567) entspre-\nchend.                                                         2. Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazi-\nnierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,\n§ 13                               3. Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die\nAusbildungsleitung                             Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,\nDie Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder         4. archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen\neinen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur                   schriftlich und mündlich erörtern sowie\nAusbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese          5. in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit\noder dieser                                                        gefördert werden.\n1. stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufs-             (2) Die berufspraktischen Studien werden in der\npraktischen Studien und der Transferphase sicher,          Ausbildungsstelle durchgeführt. Die Ausbildungsstelle\n2. stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar       kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in wei-\neinen Ausbildungsplan auf,                                 teren Einrichtungen durchgeführt werden. Vorausset-\nzung ist, dass die fachbezogenen Schwerpunkte der\n3. weist den Ausbildenden Referendarinnen und Refe-\nAusbildungsstelle hinreichend vermittelt werden können.\nrendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die\nAusbildenden mit Sorgfalt ausbilden können,\n§ 16\n4. bestellt\nModule, Studienleistungen und\na) die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende           Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien\n(§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die\nLehrenden für jedes Modul der berufspraktischen           (1) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in\nStudien,                                               vier Module:\nb) eine Modulverantwortliche oder einen Modulver-          1. Archivorganisation und -management,\nantwortlichen und, soweit dies erforderlich ist,       2. Überlieferungsbildung,\neine Projektbetreuerin oder einen Projektbetreuer\n3. Erschließung und Vermittlung von Archivgut,\nfür die Transferphase,\n4. archivarische Quellen und ihre Erhaltung.\n5. führt regelmäßig Besprechungen mit den Referenda-\nrinnen und Referendaren durch und berät sie in                (2) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehr-\nFragen der Ausbildung.                                     veranstaltungen vermittelt werden, sind die Referenda-\nrinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbil-\n§ 14                               dungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzu-\neignen.\nModulverantwortliche, Prüfende\n(1) Die oder der Modulverantwortliche                          (3) In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen.\nDie Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen\n1. betreut und berät die Ausbildenden und die Lehren-          bestehen. Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen,\nden sowie die Referendarinnen und Referendare in           hat die Referendarin oder der Referendar eine unter-\nallen inhaltlichen Fragen des Moduls,                      schriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die\n2. erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung         Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.\ndie Aufgaben für die Modulprüfungen,                          (4) In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbrin-\n3. nimmt die Modulprüfungen ab und bewertet diese.             gen, die nicht bewertet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016            1779\n§ 17                               und einer elektronischen Fassung ein. Die schriftlichen\nBewertung der                           Fassungen sind mit der von der Referendarin oder dem\nModulprüfungen und der                        Referendar unterschriebenen Erklärung zu versehen,\nGesamtleistung in den berufspraktischen Studien            dass die Transferarbeit selbstständig verfasst worden\nist, dass nur die angegebenen Quellen verwendet wor-\n(1) Die oder der Modulverantwortliche bewertet die        den sind und dass schriftliche und elektronische Fas-\nModulprüfungen nach Maßgabe des § 4 mit Rangpunk-            sung übereinstimmen.\nten.\n(5) Die Transferarbeit ist von der oder dem Modulver-\n(2) Jede Modulprüfung ist bestanden, wenn sie min-        antwortlichen und einer Dozentin oder einem Dozenten\ndestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Be-        der Archivschule Marburg unabhängig voneinander\nsteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,          nach § 4 zu bewerten. Aus beiden Bewertungen ermit-\nermittelt die oder der Modulverantwortliche die Rang-        telt die oder der Modulverantwortliche nach § 4 Absatz 2\npunktzahl der Modulprüfung nach § 4 Absatz 2.                die Durchschnittsrangpunktzahl. Eine Kopie des von\n(3) Wiederholungsprüfungen sind zeitnah anzubieten.       der oder dem Modulverantwortlichen verfassten Gut-\nEine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.        achtens ist der Archivschule Marburg zu übermitteln.\n(4) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2\nSatz 2 sind der Archivschule Marburg mitzuteilen. Ist                                    § 20\neine Modulprüfung nicht bestanden und kann sie nicht                    Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nmehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder\nder Referendar einen Bescheid über das endgültige               (1) Wer durch eine Erkrankung oder durch sonstige\nNichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechts-            nicht zu vertretende Umstände gehindert ist, eine Prü-\nbehelfsbelehrung zu versehen.                                fung oder einen Teil einer Prüfung abzulegen, hat dies\nunverzüglich in geeigneter Form glaubhaft zu machen.\n(5) Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunkt-        Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen\nzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten         Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungs-\nGesamtleistung nach § 4 Absatz 2. Die Rangpunktzahl          behörde ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest\nder in den berufspraktischen Studien erbrachten Ge-          einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der\nsamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt;       von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.\ndie Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie.\n(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referen-\n§ 18                               darin oder der Referendar mit Genehmigung der Ein-\nstellungsbehörde von der Prüfung zurücktreten.\nFachstudien\n(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt\nInhalt und Durchführung der Fachstudien richten           nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach\nsich nach den §§ 10 und 11 der Ausbildungs- und Prü-         pflichtgemäßem Ermessen,\nfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen\nvom 14. Dezember 2012 (Staatsanzeiger für das Land           1. wann die Prüfung nachgeholt wird oder\nHessen 2013 S. 26), die durch Artikel 1 der Verordnung       2. ob der bereits erbrachte Teil der Prüfung bewertet\nvom 5. Dezember 2013 (Staatsanzeiger für das Land                wird.\nHessen S. 1591) geändert worden ist, sowie nach der\nStudienordnung für das Referendariat im höheren Ar-             (4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar\nchivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule          eine Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, ent-\nfür Archivwissenschaft vom 8. März 2013.                     scheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem\nErmessen, ob die Prüfung\n§ 19                               1. nachgeholt wird oder\nTransferphase, Transferarbeit, Bewertung               2. für nicht bestanden erklärt wird.\n(1) In der Transferphase sollen die Referendarinnen          (5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 und oder\nund Referendare nachweisen, dass sie praxisrelevante         nach Absatz 4 ist die oder der Betroffene anzuhören.\nFragestellungen selbstständig mit archivwissenschaft-        Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann\nlichen Methoden bearbeiten können.                           sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referenda-\n(2) Die Referendarinnen und Referendare werden in         rin oder der Referendar einen Bescheid über das end-\nder Transferphase von der oder dem Modulverantwort-          gültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer\nlichen in Zusammenarbeit mit einer Dozentin oder einem       Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nDozenten der Archivschule Marburg betreut.\n§ 21\n(3) Die Transferphase schließt mit einer Transfer-\narbeit ab. Die Referendarin oder der Referendar reicht                     Täuschung, Ordnungsverstoß\nspätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase             (1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder\nauf Grundlage eines mit der Ausbildungsstelle und der        der bei einer Prüfung täuscht, eine Täuschung ver-\nArchivschule Marburg abgestimmten Vorschlags ein             sucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungs-\nThema für die Transferarbeit bei der Archivschule Mar-       versuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung ver-\nburg ein.                                                    stößt, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem\n(4) Die Referendarin oder der Referendar reicht die       Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Ein-\nTransferarbeit fristgerecht nach den Maßgaben der            stellungsbehörde gestattet werden. Bei einem erheb-\nAusbildungsstelle jeweils bei der Ausbildungsstelle          lichen Ordnungsverstoß kann die Referendarin oder\nund bei der Archivschule Marburg in einer schriftlichen      der Referendar von der Prüfung ausgeschlossen werden.","1780             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\n(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach Anhö-        1. die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren\nrung der Referendarin oder des Referendars über das              Bewertungen,\nVorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ord-          2. die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistun-\nnungsverstoßes. Liegt eine Täuschung oder ein Ord-               gen,\nnungsverstoß vor, entscheidet die Einstellungsbehörde\nnach pflichtgemäßem Ermessen, ob                             3. ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der\nPrüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den\n1. die Prüfung wiederholt wird,                                  berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 4 Satz 1\n2. ein Teil der Prüfung mit null Rangpunkten bewertet            und 2 sowie Absatz 5 Satz 2),\nwird,                                                    4. das Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit\n3. der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird oder        (§ 19 Absatz 5 Satz 1) sowie\n4. die Modulprüfung für nicht bestanden erklärt wird.        5. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche\nWurde die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann           (§ 3 Satz 6).\nsie nicht mehr wiederholt werden oder wird die Modul-           (3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Lauf-\nprüfung für nicht bestanden erklärt, erhält die Referen-     bahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn\ndarin oder der Referendar einen Bescheid über das            Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt\nendgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer         an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                             (4) Nach jeder Prüfung kann die Referendarin oder\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der           der Referendar Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte\nLaufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach         nehmen, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung\nAbschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden,           mitgeteilt worden ist.\nso kann die Einstellungsbehörde die Prüfung oder die\ngesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren nach                                Abschnitt 4\ndem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach § 19 Ab-                        Schlussvorschriften\nsatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nfür den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. De-                                        § 24\nzember 2012 folgt, mit schriftlichem Bescheid für nicht\nbestanden erklären. Die oder der Betroffene ist vor der                        Übergangsvorschrift\nEntscheidung anzuhören. Der Bescheid ist mit einer              Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                          Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungs-\ndienst begonnen haben, ist die Verordnung über die\n§ 22                              Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren\nLaufbahnprüfung                          Archivdienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I\nS. 1843), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 32 der Ver-\nDie archivarische Staatsprüfung nach § 13 Absatz 1        ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geän-\nder Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höhe-           dert worden ist, weiter anzuwenden.\nren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 ist\ndie Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des                                      § 25\nBundes.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 23                                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2016\nPrüfungsakte                           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archiv-\n(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin     dienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I S. 1843),\nund zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die           die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 32 der Verordnung\nberufspraktischen Studien und die Transferphase.             vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden\n(2) In die Prüfungsakte zu nehmen sind:                   ist, außer Kraft.\nBonn, den 13. Juli 2016\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nMonika Grütters"]}