{"id":"bgbl1-2016-36-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":36,"date":"2016-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/36#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_36.pdf#page=40","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze","law_date":"2016-07-21T00:00:00Z","page":1768,"pdf_page":40,"num_pages":7,"content":["1768            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nGesetz\nzur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze\nVom 21. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               gg) Nummer 2 Buchstabe b wird durch die fol-\ngenden Nummern 6 und 7 ersetzt:\nArtikel 1                                      „6. jeweils auf Anforderung oberster Bun-\nÄnderung des                                           desbehörden Zusatzaufbereitungen für\nBundesstatistikgesetzes                                      Bundeszwecke, einschließlich der Ent-\nwicklung und der Anwendung von Mikro-\nDas Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987\nsimulationsmodellen sowie mikroöko-\n(BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des\nnometrischer Analysen durchzuführen,\nGesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    7. Sonderaufbereitungen durchzuführen,\nsoweit die statistischen Ämter der Län-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nder diese Aufbereitung nicht selbst\na) In Satz 2 wird das Wort „wissenschaftlichen“                         durchführen,“.\ndurch das Wort „fachlichen“ ersetzt.                        hh) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende\nb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Gesellschaft,“                     Nummer 8 eingefügt:\ndas Wort „Wirtschaft,“ eingefügt.                                „8. Prüfungen und Eignungsuntersuchun-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                            gen nach § 5a Absatz 2 und 3 durch-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesministers“                          zuführen,“.\ndurch das Wort „Bundesministeriums“ ersetzt.                ii)  Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden\ndie Nummern 9 und 10.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Präsident“\ndie Wörter „oder die Präsidentin“ und nach dem              jj)  Die bisherige Nummer 5 wird durch fol-\nWort „Bundespräsidenten“ die Wörter „oder von                    gende Nummer 11 ersetzt:\nder Bundespräsidentin“ eingefügt.                                „11. die sachliche, zeitliche und räumliche\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesminister“                             Abstimmung von Bundesstatistiken und\ndurch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.                            Statistiken, die in Nummer 9 genannt\nsind, zu koordinieren,“.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nkk)  Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 12\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                und das Wort „an“ wird durch die Wörter\naa)  In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                     „die Bundesregierung bei“ und das Wort\nWörter „der Regelung in § 26 Abs. 1 oder“                   „mitzuwirken“ durch die Wörter „zu unter-\ngestrichen.                                                 stützen“ ersetzt.\nbb) Nummer 1 Buchstabe a wird Nummer 1.                     ll)  Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die\ncc)  Nummer 1 Buchstabe b wird Nummer 2                          Nummern 13 bis 15.\nund wie folgt gefasst:                                 mm) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 16\nund der Punkt am Ende wird durch ein\n„2. die einheitliche und termingemäße Er-\nKomma ersetzt.\nstellung von Bundesstatistiken durch\ndie Länder zu koordinieren sowie die               nn) Folgende Nummer 17 wird angefügt:\nQualität der Ergebnisse dieser Statis-                  „17. zur Verringerung des Erhebungsauf-\ntiken in Zusammenarbeit mit den statis-                       wandes und zur Sicherstellung der\ntischen Ämtern der Länder zu sichern,“.                       Qualität und Kohärenz bei der Er-\ndd) Nummer 1 Buchstabe c wird Nummer 3.                                stellung von Statistiken eng mit der\nDeutschen Bundesbank zusammen-\nee)  Nummer 1 Buchstabe d wird Nummer 4.                               zuarbeiten.“\nff)  Nummer 2 Buchstabe a wird durch fol-                b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-\ngende Nummer 5 ersetzt:                                stabe a oder“ durch die Wörter „Nummer 1,\n„5. Bundesstatistiken zu erstellen, wenn               für die Sicherung der Qualität der Ergebnisse\nund soweit dies in diesem oder einem               nach Absatz 1 Nummer 2 oder für“ und die An-\nsonstigen Bundesgesetz bestimmt ist                gabe „Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe\noder die beteiligten Länder zustimmen,“.           „Nummer 6 und 7“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016               1769\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die                 (2) Für die Prüfung der Eignung übermitteln die\nAngabe „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.                          Verwaltungsstellen des Bundes und die nach Landes-\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   recht für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffent-\nlichen Verwaltung zuständigen Stellen dem Statis-\n„§ 4                              tischen Bundesamt auf Anforderung zunächst An-\nStatistischer Beirat                       gaben über Herkunft, Struktur, Inhalt und andere\nMetadaten über ihre Verwaltungsdaten.\n(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein\nStatistischer Beirat, der es in statistischen Fach-              (3) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln auf An-\nfragen berät und die Belange der Nutzer der Bun-              forderung Einzelangaben ohne Name und Anschrift\ndesstatistik vertritt.                                        (formal anonymisierte Einzelangaben) an das Statis-\ntische Bundesamt, wenn diese für die Durchfüh-\n(2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäfts-         rung weiterer Untersuchungen der Eignung der\nordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bun-                Verwaltungsdaten für statistische Zwecke erforder-\ndesministeriums des Innern im Einvernehmen mit                lich sind und das fachlich zuständige Bundesminis-\nden Bundesministerien.“                                       terium das Statistische Bundesamt mit einer solchen\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                  Untersuchung beauftragt hat. Bei für die Wahr-\nnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nzuständigen Stellen der Länder ist das Benehmen\n„Länder“ die Wörter „einschließlich der Gemein-\nmit den jeweils zuständigen Ministerien der Länder\nden und Gemeindeverbände“ eingefügt.\nherzustellen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             (4) Soweit das Statistische Bundesamt die Eig-\naa) In Satz 1 wird der Wortlaut vor Nummer 1              nung der Verwaltungsdaten feststellt, sollen sie,\nwie folgt gefasst:                                   vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften, für die\nErstellung der jeweiligen Bundesstatistik verwendet\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nwerden. Die Übermittlung der Daten ist in der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nRechtsvorschrift zu regeln, die die Bundesstatistik\ndesrates Bundesstatistiken mit einer Gel-\nanordnet oder ändert.“\ntungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen\nsowie Bundesstatistiken hinsichtlich der Merk-    7. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „zum Aufbau\nmale und des Kreises der zu Befragenden für          und“ gestrichen und werden die Wörter „§ 1 Abs. 1\neine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu             des Statistikregistergesetzes“ durch die Angabe\nergänzen, wenn folgende Voraussetzungen              „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.\ngegeben sind:“.                                   8. § 7 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Statistiken“ durch           a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Zwecke der\ndas Wort „Bundesstatistiken“ ersetzt.                    Vorbereitung und Begründung anstehender Ent-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                  scheidungen“ gestrichen.\nfügt:                                                     b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „höchstens“\ndie Wörter „Angaben von“ eingefügt und wird\n„(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndas Wort „Befragte“ durch das Wort „Befragten“\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nersetzt.\nBundesrates Bundesstatistiken anzuordnen so-\nwie durch Gesetz angeordnete Bundesstatis-                c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ntiken zu ergänzen, wenn dies zur Umsetzung                       „(6) Das Statistische Bundesamt und die statis-\noder Durchführung von Rechtsakten der Euro-                   tischen Ämter der Länder können zur Vorberei-\npäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags                  tung und Durchführung von Bundesstatistiken\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union                  nach den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen nach\nerforderlich ist. Wirtschafts- und Umweltstatis-              § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne Auskunfts-\ntiken dürfen mit Auskunftspflicht angeordnet                  pflicht treffen; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-\nwerden, sonstige Bundesstatistiken dürfen nur                 chend. Zur Aufbereitung dieser Bundesstatis-\nohne Auskunftspflicht angeordnet werden.“                     tiken für Hochrechnungen dürfen Daten aus der\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahre“                Vorbefragung in aggregierter Form verwendet\ndie Wörter „, erstmals im Jahr 1988,“ gestrichen              werden.“\nund wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Wör-          9. § 11 wird aufgehoben.\nter „den Absätzen 2 und 2a“ sowie das Wort            10. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„Statistiken“ jeweils durch das Wort „Bundes-\nstatistiken“ ersetzt.                                        „(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein\ndem Stand der Technik entsprechendes Verschlüs-\n6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                       selungsverfahren zu verwenden.“\n„§ 5a                          11. § 12 wird wie folgt geändert:\nNutzung von Verwaltungsdaten                      a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am\n(1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bun-                 Ende die Wörter „oder gesondert zu speichern“\ndesstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob                 eingefügt.\nbei Stellen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten         b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „auf-\nvorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen             bewahrt“ die Wörter „oder gesondert gespeichert“\nBundesstatistik qualitativ geeignet sind.                         eingefügt.","1770              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\n12. § 13 wird wie folgt gefasst:                                  nummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistik-\n„§ 13                               registergesetzes in den Datensätzen mit den Anga-\nben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre\nRegister                               gespeichert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist\n(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vor-              sind die Kennnummern zu löschen. Die Frist be-\nbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken so-            ginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.“\nwie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregis-          14. § 14 wird wie folgt geändert:\nter für statistische Verwendungszwecke (Statistik-\nregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemein-                          „Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken\nsamen Rahmens für Unternehmensregister für statis-                    amtlich betrauten Personen (Erhebungsbe-\ntische Zwecke und zur Aufhebung der Verord-                           auftragte) müssen die Gewähr für Zuverläs-\nnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom                       sigkeit und Verschwiegenheit bieten.“\n5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Auskunftspflich-\nund dem Statistikregistergesetz. Die statistischen\ntigen“ durch die Wörter „Befragten oder Be-\nÄmter der Länder wirken bei der Pflege des Statis-\ntroffenen“ ersetzt.\ntikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur\nErfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder              b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sich aus-\neinem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erfor-                 zuweisen“ durch die Wörter „ihre Berechtigung\nderlich ist.                                                     nachzuweisen“ ersetzt.\n(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbe-        15. § 15 wird wie folgt geändert:\nreitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfür Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das                  „(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber\nzu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeinde-               den Erhebungsbeauftragten und den mit der\nbezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Haus-                    Durchführung der Bundesstatistiken amtlich be-\nnummer, die Geokoordinate des Grundstücks so-                    trauten Stellen (Erhebungsstellen).“\nwie eine Ordnungsnummer enthält. Für die Vorbe-\nreitung und Durchführung von Befragungen auf                  b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nStichprobenbasis dürfen zusätzlich die für die                   und 4 eingefügt:\nSchichtenklassifizierung notwendige Gesamtzahl                      „(3) Die Antworten sind von den Befragten in\nder Personen je Anschrift sowie die Wohnraum-                    der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form\neigenschaft gespeichert werden. Die statistischen                zu erteilen.\nÄmter der Länder wirken bei der Pflege des An-                      (4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich,\nschriftenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit              mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit\nes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz               diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der\noder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz                   Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer\nerforderlich ist. Zur Pflege und Führung des Regis-              mündlichen oder telefonischen Befragung ist\nters dürfen Angaben aus Bundes- und Landes-                      auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antwort-\nstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen             erteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektro-\nverwendet werden.“                                               nischen Antworterteilung darf nur unter den Be-\n13. § 13a wird wie folgt gefasst:                                    dingungen des § 11a oder aufgrund eines Bun-\n„§ 13a                                  desgesetzes vorgegeben werden.“\nZusammenführung von Daten                        c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie\nfolgt geändert:\nSoweit es zur Gewinnung von statistischen Infor-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „statistischen\nmationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen\nÄmter des Bundes und der Länder“ durch\nsowie zur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1\ndas Wort „Erhebungsstellen“ ersetzt.\nerforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammen-\ngeführt werden:                                                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken                       „Die Antwort ist erteilt, wenn sie\nbei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten,                    1. bei postalischer Übermittlung der Erhe-\neinschließlich aus solchen Statistiken, die von                      bungsstelle zugegangen ist, oder\nder Deutschen Bundesbank erstellt wurden,\n2. bei elektronischer Übermittlung von der\n2. Daten aus dem Statistikregister,                                      für den Empfang bestimmten Einrichtung\n3. Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungs-                           in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer\ngesetz und                                                           Weise aufgezeichnet worden ist.“\n4. Daten, die die statistischen Ämter des Bundes              d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\nund der Länder aus allgemein zugänglichen                 e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie\nQuellen gewinnen.                                            folgt gefasst:\nZu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank                        „(6) Wird bei einer mündlichen oder telefo-\nDaten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatis-              nischen Befragung die Antwort nach Absatz 4\ntiken an das Statistische Bundesamt übermitteln.                 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten\nFür Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kenn-                   Fragebogen den Erhebungsbeauftragten über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016              1771\ngeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder              b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 und“\ndorthin übersandt werden.“                                     gestrichen.\nf) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                      c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\ngefügt:\n16. § 16 wird wie folgt geändert:\n„4. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundes-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstatistik und die bei ihrer Durchführung ver-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Amts-                          wendeten Hilfsmerkmale,“.\nträgern“ die Wörter „und Amtsträgerinnen“\nd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die\neingefügt.\nNummern 5 bis 7.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ne) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 6“\n„Die Geheimhaltungspflicht besteht auch                  durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.\nnach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.“               f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die\ncc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:                   Wörter „von Adreßdateien (§ 13 Abs. 2)“ werden\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das               durch die Wörter „des Statistikregisters (§ 13\nWort „Dies“ durch die Wörter „Die Ge-               Absatz 1)“ ersetzt.\nheimhaltungspflicht“ ersetzt.                   g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.\nbbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:            18. § 18 wird wie folgt geändert:\n„1. Einzelangaben, in deren Übermitt-           a) In der Überschrift wird das Wort „Gemein-\nlung oder Veröffentlichung die Be-              schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\ntroffenen schriftlich eingewilligt ha-      b) In Absatz 1 werden die Wörter „die durch un-\nben, soweit nicht wegen besonde-                mittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen\nrer Umstände eine andere Form der               Union angeordneten Erhebungen“ durch die\nEinwilligung angemessen ist,“.                  Wörter „Erhebungen, die aufgrund von unmittel-\nccc) In Nummer 4 wird das Wort „dem“                     bar geltenden Rechtsakten der Europäischen\ndurch das Wort „den“ ersetzt.                       Union durch das Statistische Bundesamt oder\ndie statistischen Ämter der Länder durchgeführt\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\nwerden“ ersetzt.\n„Gesamtrechnungen“ die Wörter „und sonstiger\nGesamtsysteme“ eingefügt.                                  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                  „(3) Das Statistische Bundesamt ist die natio-\nnale statistische Stelle im Sinne des Artikels 5\n„(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher                der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Euro-\nVorhaben dürfen das Statistische Bundesamt                     päischen Parlaments und des Rates vom 11. März\nund die statistischen Ämter der Länder Hoch-                   2009 über europäische Statistiken und zur Aufhe-\nschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der                   bung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008\nAufgabe unabhängiger wissenschaftlicher For-                   des Europäischen Parlaments und des Rates\nschung                                                         über die Übermittlung von unter die Geheim-\n1. Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzel-                 haltungspflicht fallenden Informationen an das\nangaben nur mit einem unverhältnismäßig                    Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaf-\ngroßen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeits-                ten, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates\nkraft zugeordnet werden können (faktisch                   über die Gemeinschaftsstatistiken und des Be-\nanonymisierte Einzelangaben),                              schlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur\nEinsetzung eines Ausschusses für das Statis-\n2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des\ntische Programm der Europäischen Gemeinschaf-\nStatistischen Bundesamtes und der statis-\nten (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt\ntischen Ämter der Länder Zugang zu formal\ndurch die Verordnung (EU) 2015/759 (ABl. L 123\nanonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn\nvom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, in\nwirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Ge-\nder jeweils geltenden Fassung.“\nheimhaltung getroffen werden.\n19. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nBerechtigte können nur Amtsträger oder Amts-\nträgerinnen, für den öffentlichen Dienst beson-                                     „§ 22a\nders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Ab-                                Gleichstellung von\nsatz 7 sein.“                                                         Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen\nd) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort                      des Statistischen Amtes der Europäischen Union\n„Amtsträger“ die Wörter „oder Amtsträgerinnen“                Für die Anwendung der Vorschriften des Strafge-\neingefügt.                                                 setzbuches über die Verletzung von Privatgeheim-\ne) In Absatz 8 Satz 2 werden nach der Angabe „Ab-             nissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2,\nsatzes 6“ die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ einge-              Absatz 2a, 4 und 5, § 205), über die Verwertung\nfügt.                                                      fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die\nVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer be-\n17. § 17 wird wie folgt geändert:                                 sonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1\na) In Nummer 2 wird das Wort „statistische“ ge-               Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die\nstrichen.                                                  in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG)","1772              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nNr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen                7. Bevollmächtigte für die statistische Auskunfts-\nund sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des               erteilung einschließlich der Kontaktdaten,\nStatistischen Amtes der Europäischen Union den               8. Kennzeichnung der Statistiken, in die die Einheit\nAmtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. Ist dem                  einbezogen ist,\nTäter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei\neiner Dienststelle der Europäischen Union bekannt            9. Datum der Aufnahme in das Statistikregister.\ngeworden, wird die Tat nach § 353b des Straf-                Die genannten Angaben dürfen auch zu administra-\ngesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen           tiven Einheiten gespeichert werden. Für jede Einheit\nder Kommission vorliegt und die Bundesregierung              wird eine Kennnummer vergeben.\ndie Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.“                  (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen über-\n20. § 23 wird wie folgt geändert:                                mitteln den statistischen Ämtern der Länder und\na) In Absatz 1 wird die Angabe „3“ durch die An-             dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zu-\ngabe „5“ ersetzt.                                        ständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2\nund 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforde-\nb) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 11                rung ohne Erstattung der Kosten aus den vorhande-\nAbsatz 1“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“               nen Unterlagen Angaben zur Pflege und Führung\nund das Wort „Weise“ durch das Wort „Form“               des Statistikregisters. Die Maßnahmen zur techni-\nersetzt.                                                 schen Abwicklung der Übermittlungen nach Satz 1\n21. § 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         werden von den beteiligten Stellen einvernehmlich\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe a“                 festgelegt. Für die Geheimhaltung der nach Satz 1\ngestrichen.                                              übermittelten Einzelangaben über persönliche und\nsachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistik-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2\ngesetzes.\nBuchstabe a“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\nNummer 5“ ersetzt und wird nach der Angabe                  (3) Zur Pflege und Führung des Statistikregisters\n„§ 5 Abs. 2“ die Angabe „, 2a“ eingefügt.                dürfen auch nach dem Verwaltungsdatenverwen-\ndungsgesetz übermittelte Angaben, Angaben aus\n22. § 26 wird aufgehoben.\nWirtschafts- und Umweltstatistiken sowie Anga-\nben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet\nArtikel 2\nwerden.“\nÄnderung des\n2. Folgender § 10 wird angefügt:\nStatistikregistergesetzes\n„§ 10\nDas Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I\nS. 1300), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des                 (1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das\nGesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553)                 Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der\nPflege und Führung des Statistikregisters.\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1                                  (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der\nDeutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statis-\n(1) Beim Statistischen Bundesamt wird gemäß § 13           tischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere\nAbsatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ein Statistik-           aus unmittelbar geltenden europäischen Rechts-\nregister geführt. Im Statistikregister dürfen zu den Ein-     akten auf Anforderung folgende Angaben aus dem\nheiten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008            Statistikregister:\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen              1. Angaben gemäß Anhang der Verordnung (EG)\nRahmens für Unternehmensregister für statistische                 Nr. 177/2008,\nZwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)                 2. Zahl der Beschäftigten,\nNr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6)          3. Umsatz,\nin der jeweils geltenden Fassung erfasst werden,\n4. Beziehungen zu anderen Einheiten,\nfolgende Angaben gespeichert werden:\n5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließ-\n1. Angaben gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG)\nlich deren Kennnummer im Statistikregister.\nNr. 177/2008,\nDie Angaben werden in der Deutschen Bundesbank\n2. Zahl der Beschäftigten,\nnur von Organisationseinheiten gespeichert und ge-\n3. Umsatz,                                                    nutzt, die räumlich, organisatorisch und personell\n4. Beziehungen zu anderen Einheiten,                          von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen\n5. Eintragung in die Handwerksrolle und in das Ver-           Bundesbank getrennt sind.“\nzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulas-\nsungsfreien Handwerks oder eines handwerks-                                     Artikel 3\nähnlichen Gewerbes, Art der ausgeübten Tätig-                                Änderung des\nkeit, Ort und Nummer der Eintragung in das Han-                  Gesetzes über die Durchführung von\ndels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-         Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge\nschaftsregister, Kennzeichen zur Identifikation aus       Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Durchführung\nden Gewerbeanzeigen, Zugehörigkeit zu einer            von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge\nOrganschaft,                                           in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n6. Geokoordinate,                                          mer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016               1773\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember             „(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:\n1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, werden wie         1. Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,\nfolgt gefasst:\n2. Vornamen der Haushaltsmitglieder.“\n„§ 4\nArtikel 6\nHilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 1 sind\nÄnderung des\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für                            Außenhandelsstatistikgesetzes\nelektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunft-\nDas Außenhandelsstatistikgesetz in der im Bundes-\ngebenden Stelle,\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffent-\n2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Ver-           lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nfügung stehenden Personen.                                 kel 299 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§5                               1. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Anschrift der\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die            Auskunftspflichtigen nach § 4;“ gestrichen.\nAngaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig.                       2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b ein-\n(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung            gefügt:\nder Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.                                        „§ 3a\n(3) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden                 Hilfsmerkmale der Erhebungen sind\nrepräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger die-\nser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatistiken              1. für den Bereich der Statistiken über den Waren-\nauf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann                   verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\nvon dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen wer-                       päischen Union (Intrahandelsstatistik)\nden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergeb-                  a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern\nnisse notwendig ist.“                                                     sowie Adresse für elektronische Post der Aus-\nkunftspflichtigen nach § 4,\nArtikel 4                                   b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmel-\nÄnderung des                                      dung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnum-\nGesetzes über Kostenstrukturstatistik                            mer der Auskunftspflichtigen,\nDas Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im                   c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,                      zur Verfügung stehenden Personen;\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch            2. für den Bereich der Statistiken über den Waren-\nArtikel 270 der Verordnung vom 31. August 2015                         verkehr mit Drittländern (Extrahandelsstatistik)\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\na) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern\ngeändert:\nsowie Adresse für elektronische Post der Aus-\n1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   kunftspflichtigen nach § 4,\n„(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Aus-                   b) EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der\nkunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberin-                 Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatz-\nnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen                        steuer-Identifikationsnummer der Auskunfts-\nund Arbeitsstätten. Die Angaben zu § 6 Nummer 2                       pflichtigen nach § 4,\nsind freiwillig.“\nc) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen\n2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:                                 zur Verfügung stehenden Personen.\n„§ 6\n§ 3b\nHilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind\nFür die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für              Angaben zu § 3a Nummer 1 werden gegenüber dem\nelektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2             Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu\nAuskunftgebenden,                                           § 3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bun-\n2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur                desamt oder den Anmeldestellen nach § 5 Absatz 1.\nVerfügung stehenden Personen.“                              Die Angaben zu § 3a Nummer 1 Buchstabe c und\nNummer 2 Buchstabe c sind freiwillig.“\nArtikel 5                           3. § 11 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                         „§ 11\nGesetzes über die Statistik                            (1) Das Statistische Bundesamt darf für die Ver-\nder Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte                   wendung gegenüber den gesetzgebenden Körper-\nDem § 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirt-               schaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht\nschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundes-             für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statis-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffent-          tischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69          obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln,\ndes Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594)                    auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:             ausweisen.","1774            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\n(2) Das Statistische Bundesamt darf zur Bericht-        2. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das\nerstattung der Bundesregierung über ihre Export-              Wort „oder“ ersetzt.\npolitik für konventionelle Rüstungsgüter die Anga-         3. Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nben nach § 3 Nummer 2 zur Benennung der Ware\nan die fachlich zuständigen obersten Bundesbehör-             „12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen\nden übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware                 Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung\nals ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut                    mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes.“\ndienen.“\nArtikel 8\nArtikel 7                                           Bekanntmachungserlaubnis\nÄnderung des                                Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                    laut des Bundesstatistikgesetzes in der vom Inkrafttre-\n§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-            ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-           gesetzblatt bekannt machen.\ndatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch                                  Artikel 9\nArtikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757)                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n1. In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch ein                Kraft. Gleichzeitig tritt das SAEG-Übermittlungsschutz-\nKomma ersetzt.                                             gesetz vom 16. März 1993 (BGBl. I S. 336) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}