{"id":"bgbl1-2016-36-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":36,"date":"2016-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/36#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_36.pdf#page=38","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes","law_date":"2016-07-21T00:00:00Z","page":1766,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["1766                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nZweites Gesetz zur\nÄnderung des Telemediengesetzes1\nVom 21. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-\nArtikel 1                                    staaten über die Bereitstellung audiovisueller\nDas Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I                     Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Medien-\nS. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes                     dienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) bei audio-\nvom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden                        visuellen Mediendiensten auf Abruf Deutschland als\nist, wird wie folgt geändert:                                              Sitzland des Diensteanbieters, wenn\n1. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die\n1. Nach § 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nredaktionellen Entscheidungen über den audio-\neingefügt:\nvisuellen Mediendienst dort getroffen werden,\n„2a. ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtlos-\n2. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die\nzugangssystem mit geringer Leistung und gerin-\nredaktionellen Entscheidungen über den audio-\nger Reichweite sowie mit geringem Störungs-\nvisuellen Mediendienst in einem anderen Mitglied-\nrisiko für weitere, von anderen Nutzern in un-\nstaat der Europäischen Union getroffen werden,\nmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser\njedoch\nArt, welches nicht exklusive Grundfrequenzen\nnutzt,“.                                                           a) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung\ndes audiovisuellen Mediendienstes betrauten\n2. § 2a wird wie folgt gefasst:\nPersonals in Deutschland tätig ist,\n„§ 2a\nb) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung\nEuropäisches Sitzland2                                     des audiovisuellen Mediendienstes betrauten\n(1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie                         Personals sowohl in Deutschland als auch in\n2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des                                dem anderen Mitgliedstaat tätig ist oder\nRates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche                           c) ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung\nAspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,                             des audiovisuellen Mediendienstes betrauten\ninsbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,                            Personals weder in Deutschland noch in dem\nim Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen                           anderen Mitgliedstaat tätig ist, aber der Diens-\nGeschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1)                           teanbieter zuerst in Deutschland seine Tätig-\nbestimmt sich das Sitzland des Diensteanbieters da-                           keit aufgenommen hat und eine dauerhafte\nnach, wo dieser seine Geschäftstätigkeit tatsächlich                          und tatsächliche Verbindung mit der Wirt-\nausübt. Dies ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt                         schaft Deutschlands fortbesteht, oder\nder Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf                   3. die Hauptverwaltung in Deutschland liegt und die\nein bestimmtes Telemedienangebot befindet.                                 redaktionellen Entscheidungen über den audio-\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt innerhalb des                         visuellen Mediendienst in einem Drittstaat getrof-\nGeltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des                             fen werden oder umgekehrt, aber ein wesentlicher\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                                  Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen\nMediendienstes betrauten Personals in Deutsch-\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen             land tätig ist.\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der          (3) Für audiovisuelle Mediendiensteanbieter, die\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241    nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung der\nvom 17.9.2015, S. 1).\n2\nRechtshoheit Deutschlands oder eines anderen Mit-\n§ 2a dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koor-            gliedstaats der Europäischen Union unterliegen, gilt\ndinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-        Deutschland als Sitzland, wenn sie\ngliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste\n(Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom             1. eine in Deutschland gelegene Satelliten-Boden-\n15.4.2010, S. 1).                                                            station für die Aufwärtsstrecke nutzen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016               1767\n2. zwar keine in einem Mitgliedstaat der Euro-                3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\npäischen Union gelegene Satelliten-Bodenstation\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diens-\nfür die Aufwärtsstrecke nutzen, aber eine Deutsch-\nteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Inter-\nland zugewiesene Übertragungskapazität eines\nnetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur\nSatelliten nutzen.\nVerfügung stellen.“\nLiegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt Deutsch-\nland auch als Sitzland für Diensteanbieter, die in\nArtikel 2\nDeutschland gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Ver-\ntrages über die Arbeitsweise der Europäischen                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nUnion niedergelassen sind.“                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}