{"id":"bgbl1-2016-36-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":36,"date":"2016-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/36#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_36.pdf#page=29","order":2,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts","law_date":"2016-07-19T00:00:00Z","page":1757,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016                  1757\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts\nVom 19. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                          Abschnitt 5\nsen:                                                                                     Beauftragte oder\nBeauftragter der Bundesregierung für die\nBelange von Menschen mit Behinderungen\nArtikel 1\n§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von\nÄnderung des                                      Menschen mit Behinderungen\nBehindertengleichstellungsgesetzes                         § 18 Aufgabe und Befugnisse\nDas Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April                                       Abschnitt 6\n2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Arti-\nFörderung der Partizipation\nkel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              § 19 Förderung der Partizipation“.\n3. § 1 wird wie folgt geändert:\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-\nfasst:                                                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Gesetz                                                          „§ 1\nzur Gleichstellung                                           Ziel und Verantwortung\nvon Menschen mit Behinderungen                                     der Träger öffentlicher Gewalt“.\n(Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)“.                  b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                       dert:\n„Abschnitt 1                              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAllgemeine Bestimmungen                                „Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachtei-\nligung von Menschen mit Behinderungen zu\n§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt               beseitigen und zu verhindern sowie ihre\n§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen                     gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der\nmehrerer Gründe\nGesellschaft zu gewährleisten und ihnen\n§ 3 Menschen mit Behinderungen\neine selbstbestimmte Lebensführung zu er-\n§ 4 Barrierefreiheit\nmöglichen.“\n§ 5 Zielvereinbarungen\n§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen                 bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wird“ das\nmit Hör- und Sprachbehinderungen                                  Wort „ihren“ eingefügt.\nc) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\nAbschnitt 2\n„(2) Die Dienststellen und sonstigen Einrich-\nVerpflichtung zur                            tungen der Bundesverwaltung, einschließlich\nGleichstellung und Barrierefreiheit                   der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-\n§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt          stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\n§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau          sowie Beliehene und sonstige Bundesorgane,\nund Verkehr                                                  soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsauf-\n§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und                   gaben wahrnehmen, sollen im Rahmen ihres je-\nanderen Kommunikationshilfen                                 weiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 ge-\n§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken                      nannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung\n§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache                          von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für\n§ 12 Barrierefreie Informationstechnik                             Landesverwaltungen, einschließlich der landes-\nunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und\nAbschnitt 3                              Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie\nBundesfachstelle für Barrierefreiheit                  Bundesrecht ausführen.\n§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit                            (3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne\ndes Absatzes 2 Satz 1 sollen darauf hinwirken,\nAbschnitt 4                              dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristi-\nsche Personen des Privatrechts, an denen die\nRechtsbehelfe                               Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mit-\n§ 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozial-            telbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die\nrechtlichen Verfahren                                        Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise\n§ 15 Verbandsklagerecht                                            berücksichtigen. Gewähren Träger öffentlicher\n§ 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungser-             Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Zuwen-\nmächtigung                                                   dungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung","1758              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nals institutionelle Förderungen, so sollen sie                gen“ ersetzt und nach dem Wort „Hilfe“ wird\ndurch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbe-                       das Wort „auffindbar,“ eingefügt.\nscheid oder vertragliche Vereinbarung sicher-             b) Folgender Satz wird angefügt:\nstellen, dass die institutionellen Zuwendungs-\nempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge                   „Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt\ndieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbe-                    notwendiger Hilfsmittel zulässig.“\nstimmung zum Zuwendungsbescheid oder der               7. § 5 wird wie folgt geändert:\nvertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen,\nwelche Vorschriften anzuwenden sind. Die                  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“\nSätze 2 und 3 gelten auch für den Fall, dass                  durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.\nStellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bun-           b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\ndesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell               „behinderter Menschen“ durch die Wörter „von\ngefördert werden. Weitergehende Vorschriften                  Menschen mit Behinderungen“ ersetzt und wird\nbleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.                     vor dem Wort „Zugang“ das Wort „Auffindbar-\n(4) Die Auslandsvertretungen des Bundes                    keit,“ eingefügt.\nberücksichtigen die Ziele dieses Gesetzes im              c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „behinder-\nRahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.“                       ter Menschen“ durch die Wörter „von Menschen\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                      mit Behinderungen“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    d) In Absatz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\ndie Wörter „Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter\n„§ 2                                   „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nFrauen mit Behinderungen;                   8. § 6 wird wie folgt geändert:\nBenachteiligung wegen mehrerer Gründe“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\ndert:                                                                                 „§ 6\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                          Gebärdensprache und\nKommunikation von Menschen\naaa) Nach dem Wort „Männern“ werden die                         mit Hör- und Sprachbehinderungen“.\nWörter „und zur Vermeidung von Be-\nnachteiligungen von Frauen mit Behin-           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nderungen wegen mehrerer Gründe“                        „(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehör-\neingefügt.                                          lose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und\nbbb) Die Wörter „behinderter Frauen“ wer-                Menschen mit Sprachbehinderungen haben\nden durch die Wörter „von Frauen mit                nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das\nBehinderungen“ ersetzt.                             Recht, die Deutsche Gebärdensprache, laut-\nsprachbegleitende Gebärden oder andere geeig-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „behinderten                  nete Kommunikationshilfen zu verwenden.“\nFrauen“ durch die Wörter „Frauen mit Behin-\nderungen“ ersetzt.                                9. § 7 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                                    „§ 7\n„(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die be-                              Benachteiligungsverbot\nsonderen Belange von Menschen mit Behinde-                             für Träger öffentlicher Gewalt\nrungen, die von Benachteiligungen wegen einer                (1) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des\nBehinderung und wenigstens eines weiteren in              § 1 Absatz 2 darf Menschen mit Behinderungen\n§ 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset-               nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor,\nzes genannten Grundes betroffen sein können,              wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne\nzu berücksichtigen.“                                      zwingenden Grund unterschiedlich behandelt wer-\n5. § 3 wird wie folgt gefasst:                                   den und dadurch Menschen mit Behinderungen in\nder gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der\n„§ 3                                Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträch-\nMenschen mit Behinderungen                        tigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei\neiner Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4\nMenschen mit Behinderungen im Sinne dieses                 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der\nGesetzes sind Menschen, die langfristige körper-              jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe,\nliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträch-             dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehand-\ntigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit              lungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich\neinstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der            des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen\ngleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft               Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem\nhindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum,            Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung\nder mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs             von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Be-\nMonate andauert.“                                             nachteiligung widerleglich vermutet.\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                     (2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen\na) Die Wörter „behinderte Menschen“ werden                    für Menschen mit Behinderungen ist eine Benach-\ndurch die Wörter „Menschen mit Behinderun-                teiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016             1759\nVorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall            11. § 9 wird wie folgt geändert:\ngeeignet und erforderlich sind, um zu gewährleis-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichbe-\nrechtigt mit anderen alle Rechte genießen und aus-                  „(1) Menschen mit Hörbehinderungen und\nüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt                Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach\nnach § 1 Absatz 2 nicht unverhältnismäßig oder un-               Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2\nbillig belasten.                                                 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im\nSinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 zur Wahrnehmung\n(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen               eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deut-\nvon Menschen mit Behinderungen gegenüber Men-                    scher Gebärdensprache, mit lautsprachbeglei-\nschen ohne Behinderungen sind besondere Maß-                     tenden Gebärden oder über andere geeignete\nnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser                      Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Auf\nBenachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung                    Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öf-\nvon Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der                  fentlicher Gewalt die geeigneten Kommunika-\nGleichberechtigung von Frauen und Männern ist                    tionshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur\nden besonderen Belangen von Frauen mit Behinde-                  Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen\nrungen Rechnung zu tragen.                                       Aufwendungen.“\n(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Guns-            b) Absatz 2 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:\nten von Menschen mit Behinderungen in anderen\nRechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch                 „1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Be-\nSozialgesetzbuch, bleiben unberührt.“                                reitstellung von geeigneten Kommunikations-\nhilfen,\n10. § 8 wird wie folgt geändert:\n2. Art und Weise der Bereitstellung von geeig-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Neubau-                     neten Kommunikationshilfen,\nten sowie große zivile Um- oder Erweiterungs-\n3. die Grundsätze für eine angemessene Vergü-\nbauten“ durch die Wörter „Neu-, Um- und Erwei-\ntung oder eine Erstattung von notwendigen\nterungsbauten im Eigentum“ ersetzt.\nAufwendungen für den Einsatz geeigneter\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                                Kommunikationshilfen und\n„(2) Der Bund einschließlich der bundesun-               4. die geeigneten Kommunikationshilfen im\nmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-                 Sinne des Absatzes 1.“\ntungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich       12. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Durchführung von investiven Baumaßnah-\nmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in           a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“\nden nicht von diesen Baumaßnahmen unmittel-                 durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt\nbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem               und wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.\nPublikumsverkehr dienen, feststellen und unter           b) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die\nBerücksichtigung der baulichen Gegebenheiten                Wörter „zur Wahrnehmung eigener Rechte im\nabbauen, sofern der Abbau nicht eine unange-                Verwaltungsverfahren“ eingefügt und werden\nmessene wirtschaftliche Belastung darstellt.“               nach dem Wort „werden“ die Wörter „,soweit\nc) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden einge-                   dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Ver-\nfügt:                                                       waltungsverfahren erforderlich ist“ gestrichen.\n13. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:\n„(3) Alle obersten Bundesbehörden und Ver-\nfassungsorgane erstellen über die von ihnen                                      „§ 11\ngenutzten Gebäude, die im Eigentum des Bun-                      Verständlichkeit und Leichte Sprache\ndes einschließlich der bundesunmittelbaren Kör-\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-           Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab-\nlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Be-          satz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in\nrichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser        Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregie-\nBestandsgebäude und sollen verbindliche und              rung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten\nüberprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum                Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stär-\nweiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.                 ker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfas-\nsen von Texten in Leichter Sprache auf- und aus-\n(4) Der Bund einschließlich der bundesunmit-          gebaut werden.“\ntelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\ngen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die    14. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt geändert:\nBarrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngenutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“\nsollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in\ndurch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ und\ndenen die baulichen Barrieren unter Berücksich-\nwerden die Wörter „behinderten Menschen“\ntigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut\ndurch die Wörter „Menschen mit Behinde-\nwerden können, angemietet werden, soweit die\nrungen“ ersetzt und werden nach dem Wort\nAnmietung nicht eine unangemessene wirt-\n„Programmoberflächen,“ die Wörter „ein-\nschaftliche Belastung zur Folge hätte.“\nschließlich Apps und sonstiger Anwendun-\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.                              gen für mobile Endgeräte,“ eingefügt.","1760              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nbb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „be-             Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen\nhinderter Menschen“ durch die Wörter „von            und Vertreter der Verbände von Menschen mit Be-\nMenschen mit Behinderungen“ ersetzt.                 hinderungen angehören, berät die Fachstelle.\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                            (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\n„(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des           les führt die Fachaufsicht über die Durchführung\n§ 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre allgemeinen,           der in Absatz 2 genannten Aufgaben.“\nfür die Beschäftigten bestimmten Informations-        16. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.\nangebote im Intranet sowie ihre elektronisch un-\nterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich        17. Der bisherige § 12 wird § 14 und wie folgt geändert:\nVerfahren zur elektronischen Vorgangsbearbei-\ntung und elektronischen Aktenführung, schritt-            a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nweise barrierefrei. Hierzu ist die Barrierefreiheit           „Werden Menschen mit Behinderungen in ihren\nentsprechend den allgemein anerkannten Re-                    Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9\ngeln der Technik, insbesondere bei Neuanschaf-                Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Ab-\nfungen, Erweiterungen und Überarbeitungen,                    satz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit\nbereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschrei-              ihrem Einverständnis Verbände nach § 15 Ab-\nbung und Beschaffung zu berücksichtigen. Von                  satz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt\ndem Gebot der barrierefreien Gestaltung kann                  sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt\nabgesehen werden, wenn die barrierefreie Ge-                  bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundes-\nstaltung unverhältnismäßigen technischen Auf-                 rechts, die einen Anspruch auf Herstellung von\nwand erfordert. Die Regelungen zur behinde-                   Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Ver-\nrungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung                   wendung von Gebärden oder anderen Kommu-\nder Arbeitsstätten zu Gunsten von Menschen                    nikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorse-\nmit Behinderungen in anderen Rechtsvorschrif-                 hen.“\nten, insbesondere im Neunten Buch Sozialge-\nsetzbuch, bleiben unberührt. Die obersten Bun-            b) In Satz 2 werden die Wörter „behinderten Men-\ndesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021                   schen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-\nBerichte über den Stand der Barrierefreiheit der              derung“ ersetzt.\nInformationsangebote und Verwaltungsabläufe\n18. Der bisherige § 13 wird § 15 und wie folgt geändert:\nnach Satz 1 und verbindliche und überprüfbare\nMaßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau               a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nvon Barrieren.“                                               „§ 7 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                          und die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe\n„§ 12 Absatz 1“ersetzt.\n15. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 3\nBundesfachstelle für Barrierefreiheit                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnah-\nme“ die Wörter „oder das Unterlassen“ ein-\n§ 13                                        gefügt.\nBundesfachstelle für Barrierefreiheit                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „behinderter\nMensch“ durch die Wörter „Mensch mit Be-\n(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-                    hinderung“ ersetzt und werden nach dem\nschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für                        Wort „Maßnahme“ die Wörter „oder dem Un-\nBarrierefreiheit errichtet.                                           terlassen“ eingefügt.\n(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist\nzentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit              cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „ist“ ein\nfür die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1                   Semikolon und die Wörter „Gleiches gilt bei\nAbsatz 2. Sie berät darüber hinaus auch Wirtschaft,                   einem Unterlassen“ eingefügt.\nVerbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre                  dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nAufgaben sind:\n„Vor der Erhebung einer Klage nach Absatz 1\n1. zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,\ngegen einen Träger öffentlicher Gewalt nach\n2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwick-                       § 1 Absatz 2 Satz 1 hat der nach Absatz 3\nlung von unterstützenden Informationen zur Her-                   anerkannte Verband ein Schlichtungsverfah-\nstellung von Barrierefreiheit,                                    ren nach § 16 durchzuführen. Diese Klage ist\n3. Unterstützung der Beteiligten bei Zielverein-                      nur zulässig, wenn keine gütliche Einigung\nbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren                       im Schlichtungsverfahren erzielt werden\nfinanziellen und personellen Kapazitäten,                         konnte und dies nach § 16 Absatz 7 be-\nscheinigt worden ist. Das Schlichtungsver-\n4. Aufbau eines Netzwerks,                                            fahren ersetzt ein vor der Klageerhebung\n5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Ver-                         durchzuführendes Vorverfahren.“\nbesserung der Datenlage und zur Herstellung               c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die\nvon Barrierefreiheit und                                      Wörter „behinderter Menschen“ durch die Wör-\n6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.               ter „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016             1761\n19. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:                      schrift des Schlichtungsantrags an den Träger öf-\n„§ 16                                fentlicher Gewalt.\nSchlichtungsstelle und                          (5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase\n-verfahren; Verordnungsermächtigung                  des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Betei-\nligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag\n(1) Bei der oder dem Beauftragten der Bundes-              unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am\nregierung für die Belange von Menschen mit Behin-             geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlich-\nderungen nach Abschnitt 5 wird eine Schlichtungs-             tende Person kann den Einsatz von Mediation an-\nstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitig-         bieten.\nkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie\nwird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt                (6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Betei-\nund hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der               ligten unentgeltlich.\nSchlichtungsstelle muss insbesondere gewährleis-                 (7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Eini-\nten, dass                                                     gung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlich-\ntungsantrags oder der Feststellung, dass keine\n1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und un-\nEinigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich\nparteiisch handelt,\nist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustel-\n2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich          lung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die\nsind,                                                     Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine\n3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens recht-          gütliche Einigung erzielt werden konnte.\nliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen                (8) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nund Bewertungen vorbringen können,                        les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\n4. die schlichtenden Personen und die weiteren in             nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nder Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertrau-         das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung\nlichkeit der Informationen gewährleisten, von             und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den\ndenen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis er-           Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vor-\nhalten und                                                schriften über die Kosten des Verfahrens und die\nEntschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung\n5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlich-\nregelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der\ntungsstelle möglich ist.\nSchlichtungsstelle.“\n(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach die-\n20. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und wie\nsem Gesetz durch einen Träger öffentlicher Gewalt\nfolgt gefasst:\nnach § 1 Absatz 2 Satz 1 verletzt worden zu sein,\nkann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1                                      „Abschnitt 5\neinen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsver-                               Beauftragte oder\nfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten                        Beauftragter der Bundesregierung für die\nRechtsverletzung auch die Durchführung eines                      Belange von Menschen mit Behinderungen“.\nWiderspruchsverfahrens in Betracht, beginnt die           21. Der bisherige § 14 wird § 17 und wie folgt geändert:\nWiderspruchsfrist erst mit Beendigung des Schlich-\ntungsverfahrens nach Absatz 7. In den Fällen des              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSatzes 2 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlich-                                   „§ 17\ntungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen,                     Amt der oder des Beauftragten für die\nnachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten                          Belange von Menschen mit Behinderungen“.\nbekanntgegeben worden ist.\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter\n(3) Ein nach § 15 Absatz 3 anerkannter Verband                 Menschen“ durch die Wörter „von Menschen\nkann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen               mit Behinderungen“ ersetzt.\nAntrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens\n22. Der bisherige § 15 wird § 18 und wie folgt geändert:\nstellen, wenn er einen Verstoß eines Trägers öffent-\nlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1                        a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „behinder-\nten Frauen und Männern“ durch die Wörter\n1. gegen das Benachteiligungsverbot oder die Ver-\n„Frauen mit Behinderungen und Männern mit\npflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit\nBehinderungen“ ersetzt.\nnach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „behinderten\n2. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur\nMenschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-\nHerstellung der Barrierefreiheit nach § 15 Ab-\nhinderungen“ ersetzt.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder\n23. Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:\n3. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur\nVerwendung von Gebärdensprache oder anderer                                    „Abschnitt 6\ngeeigneter Kommunikationshilfen nach § 15 Ab-                          Förderung der Partizipation\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3\nbehauptet.                                                                             § 19\n(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann                           Förderung der Partizipation\nin Textform oder zur Niederschrift bei der Schlich-              Der Bund fördert im Rahmen der zur Verfügung\ntungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur            stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Orga-\nDurchführung des Schlichtungsverfahrens eine Ab-              nisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Ab-","1762             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nsatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung            „§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt ent-\nder Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an                 sprechend“ gestrichen.\nder Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten.“               c) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 2                                 „§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der\njeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“\nWeitere Änderung des\nBehindertengleichstellungsgesetzes                 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nzum Jahr 2018                                 „(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgeset-\n§ 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes, das              zes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der\nzuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor-            Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.“\nden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4\n„§ 11                                                    Änderung des\nVerständlichkeit und Leichte Sprache                          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab-          § 19 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-\nsatz 2 Satz 1 sollen mit Menschen mit geistigen Behin-       alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der\nderungen und Menschen mit seelischen Behinderun-             Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001\ngen in einfacher und verständlicher Sprache kommuni-         (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-\nzieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere          zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert wor-\nBescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche       den ist, wird wie folgt geändert:\nVerträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher       1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWeise erläutern.                                                 a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausrei-              „Menschen mit Hörbehinderungen und Men-\nchend, sollen Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des               schen mit Sprachbehinderungen haben das\n§ 1 Absatz 2 Satz 1 auf Verlangen Menschen mit geis-                Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit laut-\ntigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Be-                 sprachbegleitenden Gebärden oder über andere\nhinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffent-                geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizie-\nlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Spra-            ren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von\nche erläutern.                                                      der Behörde oder dem für die Sozialleistung zu-\n(3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Um-                  ständigen Leistungsträger zu tragen.“\nfang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen               b) Folgender Satz wird angefügt:\nTräger öffentlicher Gewalt nach Absatz 1 zu tragen. Der\nnotwendige Umfang bestimmt sich nach dem individu-                  „§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der\nellen Bedarf der Berechtigten.                                      jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“\n(4) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Ab-       2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nsatz 2 Satz 1 sollen Informationen vermehrt in Leichter             „(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgeset-\nSprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt da-             zes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das\nrauf hin, dass die in Satz 1 genannten Träger öffent-            Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.“\nlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen          3. In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Über-\nund ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in             setzer herangezogen hat,“ die Wörter „die nicht\nLeichter Sprache auf- und ausgebaut werden.“                     Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2\nsind,“ eingefügt.\nArtikel 3\nÄnderung des                                                     Artikel 5\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                                        Folgeänderungen\n§ 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge-             (1) In § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Rechtsdienst-\nmeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember       leistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I\n1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 1b des     S. 2840), das zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung\nGesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) ge-         vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  den ist, werden die Wörter „behinderter Menschen im\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Sinn des § 13 Abs. 3“ durch die Wörter „von Menschen\na) In Satz 1 werden die Wörter „Hörbehinderte Men-       mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3“ ersetzt.\nschen“ durch die Wörter „Menschen mit Hör-               (2) In § 2 Absatz 3 Satz 4 der Eisenbahn-Bau-\nbehinderungen und Menschen mit Sprachbehin-           und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II\nderungen“ und die Wörter „Gebärdensprache             S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\nzu verwenden“ durch die Wörter „in Deutscher          19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden\nGebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden           ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“ durch die Angabe\nGebärden oder über andere geeignete Kommuni-          „§ 15 Absatz 3“ ersetzt.\nkationshilfen zu kommunizieren“ ersetzt.                 (3) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Barrierefreie-Informa-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Gebärdensprache          tionstechnik-Verordnung vom 12. September 2011\nund anderer“ gestrichen, wird das Semikolon           (BGBl. I S. 1843) werden die Wörter „§ 7 Absatz 1\ndurch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter       Satz 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016                1763\nArtikel 6                             Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni\nEvaluierung                             2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der\nInformationsangebote und Verwaltungsabläufe nach\nDie Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-           § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sol-\ndestag innerhalb von sechs Jahren nach Verkündung             len verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und\ndieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7,         Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.\n8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstel-\nlungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a des Ersten\nArtikel 7\nBuches Sozialgesetzbuch und des § 19 Absatz 1a des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch. Alle obersten Bun-                                   Inkrafttreten\ndesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die             (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Ge-\nvon ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des              setz am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen              (2) Die folgenden Änderungen treten am 1. Januar\nRechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über            2017 in Kraft:\nden Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude         1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c,\nnach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes und\nsollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und           2. Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummer 3.\nZeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.           (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}