{"id":"bgbl1-2016-36-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":36,"date":"2016-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz  InvStRefG)","law_date":"2016-07-19T00:00:00Z","page":1730,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["1730                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nGesetz\nzur Reform der Investmentbesteuerung\n(Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG)\nVom 19. Juli 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  § 8     Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           § 9     Nachweis der Steuerbefreiung\n§ 10    Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte\nInhaltsübersicht                                  Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung\n§ 11    Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds\nArtikel   1  Investmentsteuergesetz (InvStG)\ndurch die Finanzbehörden\nArtikel   2  Änderung des Investmentsteuergesetzes\n§ 12    Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern\nArtikel   3  Änderung des Einkommensteuergesetzes\n§ 13    Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers\nArtikel   4  Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 14    Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstat-\nArtikel   5  Änderung des Umsatzsteuergesetzes                           tung\nArtikel   6  Änderung des Außensteuergesetzes                    § 15    Gewerbesteuer\nArtikel   7  Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel   8  Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995                                  Abschnitt 2\nArtikel   9  Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes                                    Besteuerung des\nArtikel 10   Änderung des Zerlegungsgesetzes                                       Anlegers eines Investmentfonds\nArtikel 11   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                     §  16   Investmenterträge\n§  17   Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds\nArtikel 1                           §  18   Vorabpauschale\nInvestmentsteuergesetz                          §  19   Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen\n(InvStG)                            §  20   Teilfreistellung\n§  21   Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung\nInhaltsübersicht                          §  22   Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes\nKapitel 1                                                      Abschnitt 3\nAllgemeine Regelungen                                     Verschmelzung von Investmentfonds\n§   1    Anwendungsbereich                                       § 23    Verschmelzung von Investmentfonds\n§   2    Begriffsbestimmungen\n§   3    Gesetzlicher Vertreter                                                              Abschnitt 4\n§   4    Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung                               Verhältnis zu den\n§   5    Prüfung der steuerlichen Verhältnisse                         Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds\n§   5a   Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investment-  § 24    Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-\nfonds                                                           Investmentfonds\nKapitel 2                                                       Kapitel 3\nInvestmentfonds                                             Spezial-Investmentfonds\nAbschnitt 1                                                     Abschnitt 1\nBesteuerung des Investmentfonds                                         Voraussetzungen und\n§ 6      Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds                   Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds\n§ 7      Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investment-  § 25    Getrennte Besteuerungsregelungen\nfonds                                                   § 26    Anlagebestimmungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016              1731\n§ 27   Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds                             Kapitel 1\n§ 28   Beteiligung von Personengesellschaften\nAllgemeine Regelungen\n§ 29   Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds\n§ 30   Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländi-\nsche Einkünfte mit Steuerabzug                                                       §1\n§ 31   Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der                           Anwendungsbereich\nTransparenzoption\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investment-\n§ 32   Haftung bei ausgeübter Transparenzoption\nfonds und deren Anleger.\n§ 33   Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische\nEinkünfte ohne Steuerabzug                                  (2) Investmentfonds sind Investmentvermögen nach\n§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Als Invest-\nAbschnitt 2                         mentfonds im Sinne dieses Gesetzes gelten auch\n1. Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die\nBesteuerung des\nZahl der möglichen Anleger auf einen Anleger be-\nAnlegers eines Spezial-Investmentfonds\ngrenzt ist, wenn die übrigen Voraussetzungen des\n§ 34 Spezial-Investmenterträge                                      § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt\n§ 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge            sind,\n§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge                               2. Kapitalgesellschaften, denen nach dem Recht des\n§ 37 Ermittlung der Einkünfte                                       Staates, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäfts-\n§ 38 Vereinnahmung und Verausgabung                                 leitung haben, eine operative unternehmerische\n§ 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten                         Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbe-\n§ 40 Abzug der Allgemeinkosten                                      steuerung unterliegen oder die von der Ertragsbe-\n§ 41 Verlustverrechnung                                             steuerung befreit sind, und\n§ 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländi-\nschen Immobilienerträgen\n3. von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwal-\n§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung\ntete Investmentvermögen nach § 2 Absatz 3 des\nder Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung           Kapitalanlagegesetzbuchs.\nund der Teilfreistellung                                      (3) Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes\n§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung            sind\n§ 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen\n1. Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen\n§ 46 Zinsschranke\nnach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetz-\n§ 47 Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer\nbuchs,\n§ 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-\nTeilfreistellungsgewinn                                    2. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Per-\n§ 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertan-        sonengesellschaft oder einer vergleichbaren auslän-\nsatz                                                           dischen Rechtsform, es sei denn, es handelt sich um\n§ 50 Kapitalertragsteuer                                            Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-\n§ 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen                        ren nach § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz-\nbuchs oder um Altersvorsorgevermögenfonds nach\nAbschnitt 3                             § 53,\n3. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a\nWegfall der Voraussetzungen\neines Spezial-Investmentfonds\nAbsatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteili-\ngungsgesellschaften,\n§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investment-\n4. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffent-\nfonds\nlichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher\nHilfe Beteiligungen erwerben, und\nKapitel 4\n5. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Absatz 1 des\nAltersvorsorgevermögenfonds                         REIT-Gesetzes und andere REIT-Körperschaften,\n-Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen\n§ 53 Altersvorsorgevermögenfonds                                    nach § 19 Absatz 5 des REIT-Gesetzes.\nSondervermögen und vergleichbare ausländische\nKapitel 5\nRechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft\nVerschmelzung von                        im Sinne des Satzes 1 Nummer 2.\nSpezial-Investmentfonds und                       (4) Haftungs- und vermögensrechtlich voneinander\nvon Altersvorsorgevermögenfonds                   getrennte Teile eines Investmentfonds gelten für die\n§ 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Alters-      Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investment-\nvorsorgevermögenfonds                                      fonds.\nKapitel 6                                                      §2\nBegriffsbestimmungen\nBußgeldvorschriften,\nAnwendungs- und Übergangsvorschriften                     (1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlage-\ngesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine\n§ 55 Bußgeldvorschriften                                        abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Ge-\n§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften                      setz ergeben.","1732                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\n(2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Invest-            (13) Als Veräußerung von Investmentanteilen und\nmentfonds, der dem inländischen Recht unterliegt.                Spezial-Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe,\nAbtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine\n(3) Ein ausländischer Investmentfonds ist ein Invest-\nKapitalgesellschaft.\nmentfonds, der ausländischem Recht unterliegt.\n(14) Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste aus\n(4) Investmentanteil ist der Anteil an einem Invest-\neinem Rechtsgeschäft.\nmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestal-\ntung des Anteils oder des Investmentfonds. Spezial-                 (15) Ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender aus-\nInvestmentanteil ist der Anteil an einem Spezial-Invest-         ländischer Staat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen\nmentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausge-                 Union oder ein Drittstaat, der\nstaltung des Anteils oder des Spezial-Investmentfonds.           1. der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe gemäß\n(5) Ein Dach-Investmentfonds ist ein Investment-                 der Amtshilferichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2\nfonds, der Investmentanteile an einem anderen Invest-                des EU-Amtshilfegesetzes oder gemäß vergleich-\nmentfonds (Ziel-Investmentfonds) hält. Ein Dach-Spe-                 baren völkerrechtlichen Vereinbarungen leistet und\nzial-Investmentfonds ist ein Spezial-Investmentfonds,            2. die Bundesrepublik Deutschland bei der Beitreibung\nder Spezial-Investmentanteile an einem anderen Spe-                  von Forderungen gemäß der Beitreibungsrichtlinie\nzial-Investmentfonds (Ziel-Spezial-Investmentfonds) hält.            im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Beitreibungsge-\n(6) Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß                  setzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen\nden Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Pro-                 Vereinbarungen unterstützt.\nzent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen.\n§3\n(7) Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß\nGesetzlicher Vertreter\nden Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Pro-\nzent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen.                  (1) Die Rechte und Pflichten eines Investmentfonds\nnach diesem Gesetz sind von dem gesetzlichen Ver-\n(8) Kapitalbeteiligungen sind                                treter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu\n1. zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene               erfüllen. Die Rechte und Pflichten gegenüber einem\noder auf einem organisierten Markt notierte Anteile         Investmentfonds nach diesem Gesetz sind gegenüber\nan einer Kapitalgesellschaft,                               dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahr-\nzunehmen oder zu erfüllen.\n2. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine Immo-\nbilien-Gesellschaft ist und die                                (2) Als gesetzlicher Vertreter von inländischen In-\nvestmentfonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die\na) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nKapitalverwaltungsgesellschaft oder die inländische\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nBetriebsstätte oder Zweigniederlassung einer ausländi-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nschen Verwaltungsgesellschaft. Wird der inländische\nansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für\nInvestmentfonds von einer ausländischen Verwaltungs-\nKapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr\ngesellschaft verwaltet, die über keine inländische\nbefreit ist, oder\nBetriebsstätte oder Zweigniederlassung verfügt, so gilt\nb) in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer          die inländische Verwahrstelle als gesetzlicher Vertreter.\nErtragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in            (3) Während der Abwicklung eines inländischen In-\nHöhe von mindestens 15 Prozent unterliegt und           vestmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder\nnicht von ihr befreit ist,                              der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Ver-\n3. Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von                  treter des Investmentfonds.\n51 Prozent des Wertes des Investmentanteils oder               (4) Die Verwaltungsgesellschaft eines ausländischen\n4. Investmentanteile an Mischfonds in Höhe von                   Investmentfonds gilt als gesetzlicher Vertreter, sofern\n25 Prozent des Wertes des Investmentanteils.                kein davon abweichender gesetzlicher Vertreter nach-\ngewiesen wird.\nMit Ausnahme der Fälle des Satzes 1 Nummer 3 oder 4\ngelten Investmentanteile nicht als Kapitalbeteiligungen.                                     §4\n(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds, die ge-                                   Zuständige\nmäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens                       Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung\n51 Prozent ihres Wertes in Immobilien und Immo-\nbilien-Gesellschaften anlegen. Investmentanteile an                 (1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das\nImmobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des                Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die\nWertes des Investmentanteils als Immobilien.                     Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3\nbefindet.\n(10) Anleger ist derjenige, dem der Investmentanteil\n(2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetz-\noder Spezial-Investmentanteil nach § 39 der Abgaben-\nlichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs die-\nordnung zuzurechnen ist.\nses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Invest-\n(11) Ausschüttungen sind die dem Anleger gezahl-             mentfonds zuständig\nten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des\n1. das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermögen\nSteuerabzugs auf den Kapitalertrag.\ndes Investmentfonds oder, wenn dies für mehrere\n(12) Als Anlagebedingungen gelten auch die Sat-                  Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Be-\nzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare kon-               zirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befin-\nstituierende Rechtsakte eines Investmentfonds.                       det, sofern der Investmentfonds Einkünfte nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016             1733\n§ 6 Absatz 2 erzielt, die keinem Steuerabzug unter-      2. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Num-\nliegen,                                                      mer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuerge-\n2. das Bundeszentralamt für Steuern in allen übrigen             setzes.\nFällen.                                                  Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch         des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend an-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              zuwenden.\ndie Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und nach               (4) Inländische Immobilienerträge sind\n§ 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde            1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von\noder mehreren anderen Finanzbehörden übertragen.                 im Inland belegenen Grundstücken oder grund-\nstücksgleichen Rechten und\n§5\n2. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belege-\nPrüfung der steuerlichen Verhältnisse                  nen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rech-\n(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprü-             ten.\nfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.                   Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist\n(2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei In-       § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuer-\nvestmentfonds zur Ermittlung                                 gesetzes entsprechend anzuwenden. Wertveränderun-\n1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,        gen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind\nsteuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaf-\n2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spe-         fung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.\nzial-Investmentfonds und\n(5) Sonstige inländische Einkünfte sind\n3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.\n1. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteu-\nDie §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entspre-\nergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49\nchend anzuwenden.\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Einkommen-\nsteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3\n§ 5a\noder 4 erfasst werden, und\nÜbertragung von\n2. bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform\nWirtschaftsgütern in einen Investmentfonds\neiner Investmentaktiengesellschaft darüber hinaus\nWerden ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem\na) Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft\nBetriebsvermögen eines Anlegers in das Vermögen\noder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus\neines Investmentfonds übertragen, so ist bei der Über-\nder Verwaltung ihres Vermögens erzielt, und\ntragung der Teilwert anzusetzen. Die Übertragung von\neinem oder mehreren Wirtschaftsgütern aus dem                    b) Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft\nPrivatvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines                 oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus\nInvestmentfonds gilt als Veräußerung zum gemeinen                   der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens\nWert. Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzu-                 nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagege-\nwenden, ob bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter                 setzbuchs erzielt.\nneue Investmentanteile ausgegeben werden.                       (6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht\nanzuwenden.\nKapitel 2                              (7) Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnah-\nInvestmentfonds                         men über die Werbungskosten, die in einem wirtschaft-\nlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu\nAbschnitt 1                            ermitteln. § 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuerge-\nBesteuerung des Investmentfonds\nsetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1\nentsprechend. Bei Einkünften, die einem Steuerabzug\nunterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie\n§6\neine Verrechnung mit negativen Einkünften ausge-\nKörperschaft-                         schlossen.\nsteuerpflicht eines Investmentfonds\n(8) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in\n(1) Inländische Investmentfonds gelten als Zweck-         den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.\nvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körper-              § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinn-\nschaftsteuergesetzes. Ausländische Investmentfonds           gemäß anzuwenden.\ngelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des\nKörperschaftsteuergesetzes.                                                              §7\n(2) Investmentfonds unterliegen mit ihren inländi-                         Erhebung der Kapital-\nschen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobi-                   ertragsteuer gegenüber Investmentfonds\nlienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften\nder Körperschaftsteuer. Einkünfte nach Satz 1 sind zu-          (1) Bei Einkünften nach § 6 Absatz 2, die einem\ngleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des           Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertrag-\nKörperschaftsteuergesetzes.                                  steuer 15 Prozent des Kapitalertrags. Es ist keine Er-\nstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9\n(3) Inländische Beteiligungseinnahmen sind                Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen.\n1. Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1              Wird Solidaritätszuschlag erhoben, so mindert sich die\nund 1a des Einkommensteuergesetzes und                   Kapitalertragsteuer in der Höhe, dass die Summe aus","1734              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nder geminderten Kapitalertragsteuer und dem Solidari-         1. inländische juristische Personen des öffentlichen\ntätszuschlag 15 Prozent des Kapitalertrags beträgt. Im            Rechts, soweit die Investmentanteile nicht einem\nÜbrigen ist gegenüber Investmentfonds keine Kapital-              nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb\nertragsteuer zu erheben.                                          gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder\n(2) Soweit Einkünfte nach § 6 Absatz 2 einem Steu-        2. von der Körperschaftsteuer befreite inländische\nerabzug unterliegen, sind die Körperschaftsteuer und              Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-\nder Solidaritätszuschlag durch den Steuerabzug abge-              mögensmassen, soweit sie nicht unter Nummer 1\ngolten.                                                           fallen, oder vergleichbare ausländische Körperschaf-\nten, Personenvereinigungen oder Vermögensmas-\n(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der nach\nsen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts-\n§ 44 des Einkommensteuergesetzes zum Abzug der\nund Beitreibungshilfe leistenden ausländischen\nKapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrich-\nStaat.\ntungspflichtiger) eine Bescheinigung vorliegt, in der\ndie zuständige Finanzbehörde den Status als Invest-              (3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unter-\nmentfonds bestätigt hat (Statusbescheinigung). Der            liegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung\nEntrichtungspflichtige hat den Tag der Ausstellung der        nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger\nStatusbescheinigung und die darin verwendeten Iden-           am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Invest-\ntifikationsmerkmale aufzuzeichnen.                            mentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der\nEinnahmen halten. Bei zu veranlagenden Einkünften\n(4) Die Erteilung der Statusbescheinigung erfolgt auf     richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem\nAntrag, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu           Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes\nstellen ist. Die Gültigkeit der Statusbescheinigung darf      von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnitt-\nhöchstens drei Jahre betragen. Die Statusbescheini-           lichen Gesamtbestand der Investmentanteile während\ngung kann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs            des Geschäftsjahres des Investmentfonds.\nMonaten vor der Antragstellung erteilt werden. Die zu-\nständige Finanzbehörde kann die Statusbescheinigung              (4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1\njederzeit zurückfordern. Fordert die zuständige Finanz-       oder Absatz 2 setzt voraus, dass\nbehörde die Statusbescheinigung zurück oder erkennt           1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrecht-\nder Investmentfonds, dass die Voraussetzungen für ihre            licher und wirtschaftlicher Eigentümer der Invest-\nErteilung weggefallen sind, so ist die Statusbescheini-           mentanteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur\ngung unverzüglich zurückzugeben.                                  Übertragung der Anteile auf eine andere Person\n(5) Wenn der Investmentfonds innerhalb von 18 Mo-             besteht, und\nnaten nach Zufluss eines Kapitalertrags eine Statusbe-        2. der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine\nscheinigung vorlegt, so hat der Entrichtungspflichtige            Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a\ndem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstat-            des Einkommensteuergesetzes erfüllt.\nten, die den nach Absatz 1 vorzunehmenden Steuerab-\nzug übersteigt. Das Gleiche gilt, soweit der Investment-                                  §9\nfonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines\nNachweis der Steuerbefreiung\nKapitalertrags nachweist, dass die Voraussetzungen\nfür eine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 10 vorliegen.         (1) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1\nEine zuvor erteilte Steuerbescheinigung ist unverzüg-         ist nachzuweisen durch\nlich im Original zurückzugeben. Die Erstattung darf erst      1. eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 des\nnach Rückgabe einer bereits erteilten Steuerbescheini-            Einkommensteuergesetzes oder\ngung erfolgen.\n2. eine vom Bundeszentralamt für Steuern auszustel-\nlende Bescheinigung über die Vergleichbarkeit des\n§8\nausländischen Anlegers mit Anlegern nach § 44a\nSteuerbefreiung                              Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\naufgrund steuerbegünstigter Anleger                     (Befreiungsbescheinigung) und\n(1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 sind auf Antrag des       3. eine von der depotführenden Stelle des Anlegers\nInvestmentfonds steuerbefreit, soweit                             nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem\nMuster erstellte Bescheinigung über den Umfang\n1. an dem Investmentfonds Anleger, die die Vorausset-\nder durchgehend während des Kalenderjahres vom\nzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommen-\nAnleger gehaltenen Investmentanteile sowie den\nsteuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare auslän-\nZeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Ver-\ndische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in\näußerung von Investmentanteilen während des Ka-\neinem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-\nlenderjahres (Investmentanteil-Bestandsnachweis).\nländischen Staat beteiligt sind, oder\n(2) Die Befreiungsbescheinigung ist nur auszustel-\n2. die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von\nlen, wenn der ausländische Anleger die Vergleichbarkeit\nAltersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten\nnachweist. Eine Vergleichbarkeit setzt voraus, dass der\nwerden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsor-\nausländische Anleger eine Körperschaft, Personen-\ngeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wur-\nvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der\nden.\nSatzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen\n(2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag         Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsfüh-\ndes Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem In-          rung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,\nvestmentfonds beteiligt sind:                                 mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016             1735\nder Abgabenordnung). § 7 Absatz 4 ist auf die Befrei-         hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen\nungsbescheinigung entsprechend anzuwenden.                    wurde noch vorgenommen wird. Die Erstattung nach\n(3) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2         Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Statusbeschei-\nsetzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge-         nigungen, die Bescheinigungen und die Mitteilungen\noder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds inner-           nach den §§ 8 und 10 beigefügt werden.\nhalb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende                (2) Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer\nmitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Um-           ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Ge-\nfang Anteile erworben oder veräußert wurden.                  schäftsjahres des Investmentfonds für das Geschäfts-\njahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.\n§ 10                              Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang eines\nInvestmentfonds oder                        Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als\nAnteilklassen für steuerbegünstigte                Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer\nAnleger; Nachweis der Steuerbefreiung                Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 und der Bestands-\nkraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als\n(1) Investmentfonds oder Anteilklassen sind steuer-\nsechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist ent-\nbefreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur\nsprechend. Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht ver-\nsteuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen\nlängert werden. Eine Erstattung ist ausgeschlossen,\ndürfen. Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur\nwenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nicht\nsteuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraus-\ninnerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.\nsetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertrag-\nsteuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes er-\n§ 12\nfüllt.\nLeistungspflicht\n(2) Inländische Immobilienerträge eines Investment-\ngegenüber steuerbegünstigten Anlegern\nfonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn\nsich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Ab-                  (1) Der Investmentfonds hat den steuerbegünstigten\nsatz 1 oder 2 beteiligen dürfen.                              Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der\n(3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2          §§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach\nsetzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur eine             § 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nRückgabe von Investmentanteilen an den Investment-            erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.\nfonds zulassen und die Übertragung von Investment-               (2) Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisren-\nanteilen ausgeschlossen ist.                                  tenverträgen haben den Befreiungsbetrag zugunsten\n(4) Die Anleger haben ihre Steuerbefreiung gegen-          der Berechtigten aus den Altersvorsorge- oder Basis-\nüber dem Investmentfonds nachzuweisen. Zum Nach-              rentenverträgen wieder anzulegen. Ein Anspruch auf\nweis der Steuerbefreiung hat                                  Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des\nZuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter\n1. ein Anleger nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2       (Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag\neine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 an           besteht. Die Höhe des wieder anzulegenden Betrags\nden Investmentfonds zu übermitteln und                    richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die\n2. der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrenten-       im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten werden,\nvertrags gegenüber dem Investmentfonds mitzu-             im Verhältnis zum Gesamtzufluss.\nteilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich\nim Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrenten-                                       § 13\nverträgen erwirbt.\nWegfall der\n(5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steu-                    Steuerbefreiung eines Anlegers\nerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen ist kein\n(1) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefrei-\nSteuerabzug vorzunehmen.\nung eines Anlegers eines Investmentfonds oder einer\nAnteilklasse nach § 10 weg, so ist der Anleger ver-\n§ 11\npflichtet, dies dem Investmentfonds innerhalb eines\nErstattung                            Monats nach dem Wegfall der Voraussetzungen mitzu-\nvon Kapitalertragsteuer an                     teilen. Das Gleiche gilt, wenn ein Anleger seine Invest-\nInvestmentfonds durch die Finanzbehörden               mentanteile an einem Investmentfonds oder einer\n(1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungs-         Anteilklasse nach § 10 auf einen anderen Anleger über-\npflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds          trägt.\ndie einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn                       (2) Die Steuerbefreiung eines Investmentfonds oder\n1. auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapital-      einer Anteilklasse nach § 10 entfällt in dem Umfang, in\nerträge oder in über § 7 hinausgehender Höhe              dem bei den Anlegern des Investmentfonds die Voraus-\nKapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbe-       setzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder die\nhalten und abgeführt wurde und der Entrichtungs-          Investmentanteile auf einen anderen Anleger übertra-\npflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder          gen werden.\n2. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug           (3) Der Anleger hat unverzüglich die in den Fällen\nAbstand genommen wurde.                                   des Absatzes 2 zu Unrecht gewährten Befreiungsbe-\nDie Erstattung nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus,             träge an den Investmentfonds zurückzuzahlen.\ndass eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung                 (4) Der Investmentfonds hat in den Fällen des Absat-\ndes Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der         zes 2 die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die","1736             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nnoch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüg-               lagen, aber die zuständige Finanzbehörde daraufhin\nlich an die nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1              nicht unverzüglich unterrichtet.\nzuständige Finanzbehörde zu zahlen. Fehlt eine nach              (6) Soweit die Haftung reicht, sind der Investment-\n§ 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige               fonds und die Haftungsschuldner nach den Absät-\nFinanzbehörde, so hat der Investmentfonds die zurück-        zen 1 bis 5 Gesamtschuldner. Die zuständige Finanzbe-\ngezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausge-        hörde kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld\nzahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an den Entrich-       nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Ge-\ntungspflichtigen zu zahlen.                                  samtschuldner geltend machen. Vorrangig in Anspruch\nzu nehmen sind die Haftungsschuldner nach den Ab-\n§ 14                               sätzen 1 bis 5. Sind Tatbestände der Absätze 1 bis 5\nHaftung bei unberechtigter                    nebeneinander erfüllt, so ist vorrangig der Haftungs-\nSteuerbefreiung oder -erstattung                  schuldner nach den Absätzen 1, 2 oder 3 in Anspruch\nzu nehmen, danach der Haftungsschuldner nach Ab-\n(1) Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der zum\nsatz 4 und zuletzt der Haftungsschuldner nach Ab-\nZeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bei dem In-\nsatz 5. Die Inanspruchnahme des Investmentfonds ist\nvestmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbe-\nausgeschlossen, soweit der Investmentfonds nach-\nfreiung nicht oder nicht mehr erfüllt, haftet für die Steu-\nweist, dass er dem Anleger oder dem Anbieter eines\ner, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse\nAltersvorsorge- oder Basisrentenvertrags den zu Un-\nzu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Investment-\nrecht gewährten Befreiungsbetrag zugewendet hat\nfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben\nund dass eine Rückforderung gegenüber dem Anleger\nwurde. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe des\noder dem Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basis-\ndem Anleger zugewendeten und nicht an den Invest-\nrentenvertrags ausgeschlossen oder uneinbringlich ist.\nmentfonds zurückgezahlten Befreiungsbetrags.\n(2) Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der einen                                  § 15\nInvestmentanteil an einem Investmentfonds oder an\nGewerbesteuer\neiner Anteilklasse nach § 10 auf einen Erwerber über-\nträgt, der nicht die Voraussetzungen des § 8 Ab-                 (1) Investmentfonds gelten als sonstige juristische\nsatz 1 oder 2 erfüllt, haftet für die Steuer, die dem        Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3 des\nInvestmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht er-         Gewerbesteuergesetzes.\nstattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der              (2) Ein Investmentfonds ist von der Gewerbesteuer\nAnteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haf-        befreit, wenn\ntung ist beschränkt auf die Höhe der erstatteten oder\n1. sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und\nnicht erhobenen Steuer, die auf den Erwerber entfällt\nVerwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rech-\nund von dem Erwerber nicht an den Investmentfonds\nnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist\nzurückgezahlt wurde.\nund\n(3) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basis-        2. er seine Vermögensgegenstände nicht in wesent-\nrentenvertrags haftet für die Steuer, die einem Invest-           lichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaf-\nmentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet            tet.\nwurde oder bei einem Investmentfonds oder einer An-\nteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haftung       Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immo-\nist beschränkt auf die Höhe der Kapitalertragsteuer, die     bilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22\naufgrund falscher, unterlassener oder verspäteter Mit-       des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.\nteilungen des Anbieters zu Unrecht erstattet oder nicht          (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als\nerhoben wurde. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn          erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unter-\nder Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenver-      nehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr\ntrags nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob         weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des\nfahrlässig gehandelt hat.                                    Investmentfonds betragen.\n(4) Die depotführende Stelle haftet für die Steuer, die       (4) Die gewerbliche Tätigkeit eines gewerbesteuer-\naufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestands-           pflichtigen Investmentfonds bildet einen wirtschaft-\nnachweises einem Investmentfonds zu Unrecht erstat-          lichen Geschäftsbetrieb. Der Gewinn des wirtschaft-\ntet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht          lichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der\nnicht erhoben wurde.                                         Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu er-\n(5) Der gesetzliche Vertreter des Investmentfonds         mitteln. Der so ermittelte Gewinn ist der Gewinn nach\nhaftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder        § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zur Ermittlung\neiner Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei       des Gewerbeertrags.\neinem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu\nUnrecht nicht erhoben wurde, wenn der gesetzliche                                  Abschnitt 2\nVertreter                                                                      Besteuerung des\n1. bei der Geltendmachung einer Steuerbefreiung                      Anlegers eines Investmentfonds\nwusste oder bei Anwendung einer angemessenen\nSorgfalt hätte erkennen können, dass die Vorausset-                                 § 16\nzungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen, oder                          Investmenterträge\n2. zu einem späteren Zeitpunkt erkennt, dass die                 (1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge)\nVoraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vor-      sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016              1737\n1. Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Ab-           eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeit-\nsatz 11,                                                 punkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur\n2. Vorabpauschalen nach § 18 und                             Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn,\nder gesetzliche Vertreter des ausländischen Invest-\n3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentantei-          mentfonds weist einen davon abweichenden Beginn\nlen nach § 19.                                           der Abwicklung nach.\n(2) Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn\n(3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils\ndie Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge-\nsind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht\noder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach\nzu den Erträgen gehören, zu mindern.\n§ 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\nrungsgesetzes zertifiziert wurden. Vorabpauschalen\nsind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile ge-                                    § 18\nhalten werden                                                                    Vorabpauschale\n1. im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach              (1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die\ndem Betriebsrentengesetz,                                Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines\n2. von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Ver-           Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr\nsicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6          unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch\nSatz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes oder            Multiplikation des Rücknahmepreises des Investment-\nanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent\n3. von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen\ndes Basiszinses nach § 203 Absatz 2 des Bewertungs-\nzur Sicherung von Alterungsrückstellungen.\ngesetzes. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag be-\n(3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind        grenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten\n§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und                im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüg-\n§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwen-           lich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres\nden.                                                         ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt\n(4) Ist die Ausschüttung eines ausländischen Invest-      der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknah-\nmentfonds nach einem Abkommen zur Vermeidung der             mepreises.\nDoppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der               (2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile ver-\ndeutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistel-          mindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für\nlung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, wenn              jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran-\n1. der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem            geht.\nAbkommen das Besteuerungsrecht zusteht, der all-            (3) Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des\ngemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und               folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.\n2. die Ausschüttung zu mehr als 50 Prozent auf nicht\nsteuerbefreiten Einkünften des Investmentfonds be-                                   § 19\nruht.\nGewinne aus der\nSatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn nach dem Ab-                    Veräußerung von Investmentanteilen\nkommen die Besteuerung der Ausschüttung in diesem\nStaat 0 Prozent nicht übersteigen darf. Von einer allge-        (1) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräuße-\nmeinen Ertragsbesteuerung ist auszugehen, wenn der           rung von Investmentanteilen, die nicht zu einem\nAnleger nachweist, dass der Investmentfonds einer Er-        Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Ein-\ntragsbesteuerung in Höhe von mindestens 10 Prozent           kommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.\nunterliegt und nicht von ihr befreit ist.                    § 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht\nanzuwenden. Der Gewinn ist um die während der Be-\n§ 17                              sitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.\nDie angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet ei-\nErträge bei                           ner möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe\nAbwicklung eines Investmentfonds                  zu berücksichtigen.\n(1) Während der Abwicklung eines Investmentfonds             (2) Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den\ngelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in        Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine\nihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten         Anteile als veräußert. Als Veräußerungserlös gilt der\nist. Zur Ermittlung dieses Wertzuwachses ist die             gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt,\nSumme der Ausschüttungen für ein Kalenderjahr zu             zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwen-\nermitteln und mit dem letzten in dem Kalenderjahr fest-      dungsbereich fällt.\ngesetzten      Rücknahmepreis      zusammenzurechnen.\nÜbersteigt die sich daraus ergebende Summe den ers-\n§ 20\nten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, so\nist die Differenz der Wertzuwachs. Satz 1 ist höchstens                            Teilfreistellung\nfür einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem             (1) Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der\nKalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt, anzuwen-        Erträge (Aktienteilfreistellung). Bei natürlichen Perso-\nden.                                                         nen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen\n(2) Als Beginn der Abwicklung eines inländischen          halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent.\nInvestmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht         Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unter-\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des        liegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent. Die\nInvestmentfonds erlischt. Als Beginn der Abwicklung          Sätze 2 und 3 gelten nicht,","1738              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\n1. wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversi-                                         § 22\ncherungsunternehmen ist und der Investmentanteil\nÄnderung des\nden Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder\nanwendbaren Teilfreistellungssatzes\n2. wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen                 (1) Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz\nnach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommen-           oder fallen die Voraussetzungen der Teilfreistellung\nsteuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körper-             weg, so gilt der Investmentanteil als veräußert und an\nschaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil         dem Folgetag als angeschafft. Der Investmentanteil gilt\ndem Handelsbuch zuzurechnen ist oder mit dem Ziel         mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert,\nder kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfol-      wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den\nges erworben wurde.                                       Nachweis nach § 20 Absatz 4 erbringt und in dem fol-\ngenden Veranlagungszeitraum keinen Nachweis oder\n(2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds      einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz\ngeltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen.                  erbringt.\n(3) Steuerfrei sind bei Immobilienfonds (Immobilien-           (2) Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten\nteilfreistellung)                                             ist\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Rücknahme-\n1. 60 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebe-                preis des Tages anzusetzen, an dem die Änderung\ndingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des                eingetreten ist oder an dem die Voraussetzungen\nWertes des Investmentfonds in Immobilien und Im-               weggefallen sind, oder\nmobilien-Gesellschaften angelegt werden, oder\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der letzte\n2. 80 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebe-                festgesetzte Rücknahmepreis des Veranlagungszeit-\ndingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des                raums anzusetzen, in dem das Vorliegen der Voraus-\nWertes des Investmentfonds in ausländischen Im-                setzungen für eine Teilfreistellung oder für einen\nmobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften                 anderen Teilfreistellungssatz nachgewiesen wurde.\nangelegt werden. Auslands-Immobiliengesellschaf-          Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der\nten sind Immobiliengesellschaften, die ausschließ-        Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahme-\nlich in ausländische Immobilien investieren.              preises.\nDie Anwendung der Immobilienteilfreistellung schließt             (3) Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach\ndie Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.                 Absatz 1 gilt in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem\nder Investmentanteil tatsächlich veräußert wird.\n(4) Weist der Anleger nach, dass der Investment-\nfonds die Anlagegrenzen während des Geschäftsjahres                                  Abschnitt 3\ntatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die\nVe r s c h m e l z u n g\nTeilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veran-\nvon Investmentfonds\nlagung anzuwenden.\n(5) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7                                      § 23\ndes Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen                                   Verschmelzung\nnach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berück-                              von Investmentfonds\nsichtigen.\n(1) Werden inländische Investmentfonds nach den\n§§ 181 bis 191 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit-\n§ 21                              einander verschmolzen, so hat\n1. der übertragende Investmentfonds die zu übertra-\nAnteilige Abzüge\ngenden Vermögensgegenstände und Verbindlich-\naufgrund einer Teilfreistellung\nkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den\nBetriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben,                 Anschaffungskosten abzüglich der Absetzungen für\nVeräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den                Abnutzung oder Substanzverringerung (fortgeführte\nErträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in               Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahres-\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unab-                 ende (Übertragungsstichtag) anzusetzen und\nhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die             2. der übernehmende Investmentfonds die übernom-\nBetriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfal-                   menen Vermögensgegenstände und Verbindlich-\nlen, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentua-            keiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu\nlen Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Er-                 Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden\nträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. Entspre-               Tages anzusetzen.\nchendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte\nEin nach § 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagege-\nder Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am\nsetzbuchs bestimmter Übertragungsstichtag gilt als\nBetriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Her-\nGeschäftsjahresende des übertragenden Investment-\nstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert\nfonds.\nmindernd zu berücksichtigen sind. Für die Anwendung\nder Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur Erzielung von               (2) Der übernehmende Investmentfonds tritt in die\nBetriebsvermögensmehrungen oder von Erträgen aus              steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Invest-\nAktien-, Misch- oder Immobilienfonds ausreichend.             mentfonds ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016           1739\n(3) Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden               3. Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risi-\nInvestmentfonds an die Anleger des übertragenden                 komischung angelegt. Eine Risikomischung liegt\nInvestmentfonds gilt nicht als Tausch. Die erworbenen            regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als\nAnteile an dem übernehmenden Investmentfonds treten              drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen\nan die Stelle der Anteile an dem übertragenden Invest-           Anlagerisiken angelegt ist. Der Grundsatz der Risi-\nmentfonds. Erhalten die Anleger des übertragenden                komischung gilt als gewahrt, wenn der Investment-\nInvestmentfonds eine Barzahlung nach § 190 des                   fonds in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an\nKapitalanlagegesetzbuchs, so gilt diese als Ertrag nach          einem oder mehreren anderen Investmentfonds hält\n§ 16 Absatz 1 Nummer 1.                                          und diese anderen Investmentfonds unmittelbar\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die                   oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-\nVerschmelzung von ausländischen Investmentfonds                  schung angelegt sind.\nmiteinander, die demselben Recht eines Amts- und              4. Das Vermögen wird zu mindestens 90 Prozent des\nBeitreibungshilfe leistenden ausländischen Staates               Wertes des Investmentfonds in die folgenden Ver-\nunterliegen.                                                     mögensgegenstände angelegt:\na) Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapital-\nAbschnitt 4                                   anlagegesetzbuchs und sonstige Anlageinstru-\nVe rh ä l t n i s zu d e n                         mente im Sinne des § 198 des Kapitalanlage-\nBesteuerungsregelungen                                    gesetzbuchs,\nfür Spezial-Investmentfonds                             b) Geldmarktinstrumente,\n§ 24                                c) Derivate,\nKein Wechsel                              d) Bankguthaben,\nzu den Besteuerungs-                           e) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und\nregelungen für Spezial-Investmentfonds                        vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer\nWenn Investmentfonds oder ihre Anleger der Be-                    Staaten,\nsteuerung nach Kapitel 2 unterlegen haben, so ist ein            f)  Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften\nWechsel zur Besteuerung nach Kapitel 3 ausgeschlos-                  nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapital-\nsen.                                                                 anlagegesetzbuchs,\ng) Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaf-\nKapitel 3                                   tungsgegenstände nach § 231 Absatz 3 des\nSpezial-Investmentfonds                               Kapitalanlagegesetzbuchs,\nh) Investmentanteile an inländischen und ausländi-\nAbschnitt 1                                   schen Organismen für gemeinsame Kapitalanla-\nVo ra us s e t z u n g e n                         gen in Wertpapieren sowie an inländischen und\nund Besteuerung eines                                  ausländischen Investmentfonds, die die Voraus-\nSpezial-Investmentfonds                                   setzungen der Nummern 1 bis 7 erfüllen,\ni)  Spezial-Investmentanteile,\n§ 25                                j)  Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften\nGetrennte Besteuerungsregelungen                           nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalan-\nDie Vorschriften des Kapitels 2 sind auf Spezial-In-              lagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser\nvestmentfonds und deren Anleger nicht anzuwenden,                    Beteiligungen ermittelt werden kann,\nes sei denn, in Kapitel 3 werden abweichende Bestim-             k) Edelmetalle,\nmungen getroffen.                                                l)  unverbriefte Darlehensforderungen und\n§ 26                                m) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn\nder Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt\nAnlagebestimmungen                                 werden kann.\nEin Spezial-Investmentfonds ist ein Investment-            5. Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investment-\nfonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteu-             fonds werden in Beteiligungen an Kapitalgesell-\nerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der          schaften investiert, die weder zum Handel an einer\nAnlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgen-              Börse zugelassen noch in einem anderen organi-\nden weiteren Voraussetzungen (Anlagebestimmungen)                sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezo-\nverstößt:                                                        gen sind. Investmentfonds, die nach ihren Anlage-\n1. Der Investmentfonds oder dessen Verwalter ist in            bedingungen mindestens 51 Prozent ihres Wertes\nseinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur           in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften an-\ngemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. Diese         legen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in\nBestimmung gilt für Investmentfonds, die nach § 2           Immobilien-Gesellschaften investieren. Innerhalb\nAbsatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs von AIF-              der Grenzen des Satzes 1 dürfen auch Unterneh-\nKapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet wer-             mensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem\nden, als erfüllt.                                           28. November 2013 erworben wurden.\n2. Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr            6. Die Höhe der unmittelbaren Beteiligung oder der\ndas Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer                 mittelbaren Beteiligung über eine Personengesell-\nAnteile, Aktien oder Beteiligung ausüben.                   schaft an einer Kapitalgesellschaft liegt unter","1740              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\n10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft.                                     § 28\nDies gilt nicht für Beteiligungen eines Investment-\nBeteiligung von Personengesellschaften\nfonds an\n(1) Personengesellschaften, die unmittelbar oder\na) Immobilien-Gesellschaften,                            mittelbar über andere Personengesellschaften Anleger\nb) ÖPP-Projektgesellschaften und                         eines Spezial-Investmentfonds sind, haben dem Spezi-\nal-Investmentfonds innerhalb von drei Monaten nach\nc) Gesellschaften, deren Unternehmensgegen-              einem Erwerb des Spezial-Investmentanteils den Na-\nstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien        men und die Anschrift ihrer Gesellschafter mitzuteilen.\nnach § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-         Die Personengesellschaft hat dem Spezial-Investment-\nGesetzes gerichtet ist.                              fonds Änderungen in ihrer Zusammensetzung innerhalb\nvon drei Monaten anzuzeigen.\n7. Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zu einer\nHöhe von 30 Prozent des Wertes des Investment-              (2) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investment-\nfonds aufgenommen werden. Investmentfonds, die           fonds hat die unmittelbar und mittelbar über Personen-\nnach den Anlagebedingungen das bei ihnen ein-            gesellschaften beteiligten Anleger spätestens sechs\ngelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfris-     Monate nach dem Erwerb eines Spezial-Investmentan-\ntige Kredite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des        teils in einem Anteilsregister einzutragen.\nWertes des Investmentfonds und im Übrigen Kre-              (3) Erlangt der Spezial-Investmentfonds Kenntnis\ndite bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Verkehrs-      von einer Überschreitung der zulässigen Anlegerzahl\nwertes der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen         oder von der Beteiligung natürlicher Personen, die nicht\nImmobilien aufnehmen.                                    die Voraussetzungen des § 26 Nummer 8 erfüllen, so\n8. An dem Investmentfonds dürfen sich unmittelbar            hat er unverzüglich sein Sonderkündigungsrecht aus-\nund mittelbar über Personengesellschaften insge-         zuüben oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um\nsamt nicht mehr als 100 Anleger beteiligen. Natür-       die zulässige Anlegerzahl und Anlegerzusammenset-\nliche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn           zung wiederherzustellen.\na) die natürlichen Personen ihre Spezial-Invest-                                     § 29\nmentanteile im Betriebsvermögen halten,\nSteuerpflicht\nb) die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund                       des Spezial-Investmentfonds\naufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist\n(1) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 für die Besteue-\noder\nrung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investment-\nc) die mittelbare Beteiligung von natürlichen Perso-     fonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden\nnen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem         Regelungen keine Abweichungen ergeben.\n9. Juni 2016 erworben wurde.                            (2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist\nDer Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist       der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.\nbei Beteiligungen, die ab dem 24. Februar 2016          (3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteili-\nerworben wurden, bis zum 1. Januar 2020 und          gungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spe-\nbei Beteiligungen, die vor dem 24. Februar 2016      zial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen\nerworben wurden, bis zum 1. Januar 2030 anzu-        anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Be-\nwenden. Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buch-         teiligungshöhe voraussetzen. Dies gilt auch, wenn in\nstabe c ist auch auf die Gesamtrechtsnachfolger      Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nvon natürlichen Personen anzuwenden.                 Abweichendes geregelt ist.\n9. Der Spezial-Investmentfonds hat ein Sonderkündi-             (4) Spezial-Investmentfonds sind von der Gewerbe-\ngungsrecht, wenn die zulässige Anlegerzahl über-         steuer befreit.\nschritten wird oder Personen beteiligt sind, die\nnicht die Voraussetzungen der Nummer 8 Satz 2                                        § 30\nerfüllen.\nInländische\n10. Die Anlagebestimmungen gehen aus den Anlage-                             Beteiligungseinnahmen und\nbedingungen hervor.                                         sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug\n(1) Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen\n§ 27                              Beteiligungseinnahmen eines Spezial-Investmentfonds\nentfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds gegenüber\nRechtsformen von                         dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklärt,\ninländischen Spezial-Investmentfonds                dass den Anlegern des Spezial-Investmentfonds\nInländische Spezial-Investmentfonds können gebil-          Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des\ndet werden                                                    Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen\n(Transparenzoption). Die Anleger gelten in diesem Fall\n1. in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10           als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs oder                         und als Schuldner der Kapitalertragsteuer.\n2. in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit ver-           (2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist vorbe-\nänderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlage-         haltlich des Absatzes 3 auf die dem Anleger zugerech-\ngesetzbuchs.                                              neten Beteiligungseinnahmen anwendbar, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016             1741\n1. es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesell-              5. Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertrag-\nschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 handelt              steuer.\nund\n(2) Wird vom Steuerabzug Abstand genommen oder\n2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers         wird die Steuer erstattet, so hat der Spezial-Invest-\nrechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der        mentfonds die Beträge an diejenigen Anleger auszu-\nGesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistel-       zahlen, bei denen die Voraussetzungen für eine Ab-\nlung nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes er-         standnahme oder Erstattung vorliegen.\nfüllt.\n(3) Die auf inländische Beteiligungseinnahmen und\n(3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes              sonstige inländische Einkünfte bei Ausübung der Trans-\nund § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf die          parenzoption erhobene Kapitalertragsteuer wird auf die\ndem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnahmen               Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anlegers\nnicht anzuwenden, wenn der Anleger                            angerechnet, wenn der Spezial-Investmentfonds die\n1. ein Lebens- oder Krankenversicherungsunterneh-             Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a\nmen ist und der Spezial-Investmentanteil den Kapi-        Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt.\ntalanlagen zuzurechnen ist oder                           Wurde für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenom-\nmen oder ein Steuerabzug erstattet und erfüllt der Spe-\n2. ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40\nSatz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder            zial-Investmentfonds nicht die Voraussetzungen nach\n§ 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist          § 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,\nist der Anleger verpflichtet, dies gegenüber seinem\nund der Spezial-Investmentfonds in wesentlichem\nzuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zahlung\nUmfang Geschäfte tätigt, die\nin Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapital-\na) dem Handelsbuch des Instituts oder Unterneh-           erträge im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 4 und des\nmens zuzurechnen wären oder                           § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteu-\nb) als mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines     ergesetzes zu leisten. § 36a Absatz 5 und 7 des Ein-\nEigenhandelserfolgs erworben anzusehen wären,         kommensteuergesetzes bleibt unberührt.\nwenn sie von dem Institut oder Unternehmen unmit-\ntelbar getätigt worden wären.                                                        § 32\n(4) Ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein                               Haftung bei\nDach-Spezial-Investmentfonds, so sind die Absätze 1                        ausgeübter Transparenzoption\nbis 3 entsprechend auf den Dach-Spezial-Investment-              (1) Der Entrichtungspflichtige haftet für die Steuer,\nfonds und dessen Anleger anzuwenden. Dies gilt nicht,         die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht\nsoweit der Dach-Spezial-Investmentfonds Spezial-              erhoben oder erstattet wurde. Die Haftung ist ausge-\nInvestmentanteile an einem anderen Dach-Spezial-              schlossen, soweit der Entrichtungspflichtige nachweist,\nInvestmentfonds hält.                                         dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für            noch grob fahrlässig verletzt hat.\nsonstige inländische Einkünfte eines Spezial-Invest-\n(2) Der Anleger haftet für die Steuer, die bei ausge-\nmentfonds, die bei Vereinnahmung durch den Spezial-\nübter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder\nInvestmentfonds einem Steuerabzug unterliegen.\nerstattet wurde, wenn die Haftung nach Absatz 1 aus-\ngeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich\n§ 31\nist.\nSteuerabzug\nund Steueranrechnung                           (3) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investment-\nbei Ausübung der Transparenzoption                 fonds haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Trans-\nparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet\n(1) Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die Transpa-         wurde, wenn die Haftung nach den Absätzen 1 und 2\nrenzoption wahr, so sind die Regelungen des Einkom-           ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbring-\nmensteuergesetzes zum Steuerabzug vom Kapitaler-              lich ist. Die Haftung setzt voraus, dass der gesetzliche\ntrag so anzuwenden, als ob dem jeweiligen Anleger             Vertreter zum Zeitpunkt der Abstandnahme vom Steu-\ndie inländischen Beteiligungseinnahmen oder die sons-         erabzug oder der Erstattung von Kapitalertragsteuer\ntigen inländischen Einkünfte unmittelbar selbst zuge-         Kenntnis von den fehlenden Voraussetzungen für eine\nflossen wären. In den Steuerbescheinigungen sind              Abstandnahme oder Erstattung hatte und dies dem\nneben den nach § 45a des Einkommensteuergesetzes              Entrichtungspflichtigen nicht mitgeteilt hat.\nerforderlichen Angaben zusätzlich anzugeben:\n1. Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds                                        § 33\nals Zahlungsempfänger,\nInländische\n2. Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrags bei dem                     Immobilienerträge und sonstige\nSpezial-Investmentfonds,                                         inländische Einkünfte ohne Steuerabzug\n3. Name und Anschrift der am Spezial-Investment-                 (1) Die Steuerpflicht für die inländischen Immobilien-\nfonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapital-      erträge eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn\nerträge,                                                  der Spezial-Investmentfonds auf ausgeschüttete oder\n4. Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investment-             ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge\nfonds zum Zeitpunkt des Zuflusses und Anzahl der          Kapitalertragsteuer gemäß § 50 erhebt, an die zustän-\nAnteile der einzelnen Anleger sowie                       dige Finanzbehörde abführt und den Anlegern Steuer-","1742            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkom-               (3) Zurechnungsbeträge sind die inländischen Be-\nmensteuergesetzes ausstellt.                                teiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Ein-\n(2) Die inländischen Immobilienerträge gelten bei        künfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption\nbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar       nach § 30 wahrgenommen wurde.\nbezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2                 (4) Absetzungsbeträge sind die ausgeschütteten\nBuchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 des Einkom-             Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von\nmensteuergesetzes. Dies gilt auch für die Anwendung         Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, so-\nder Regelungen in Abkommen zur Vermeidung der               weit auf diese Einnahmen Absetzungen für Abnutzun-\nDoppelbesteuerung. Der Abzug der Kapitalertragsteuer        gen oder Substanzverringerung entfallen.\ndurch den Spezial-Investmentfonds auf die in den aus-\n(5) Substanzbeträge sind die verbleibenden Beträge\ngeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen\neiner Ausschüttung nach Abzug der ausgeschütteten\nenthaltenen inländischen Immobilienerträge hat bei be-\nErträge, der ausgeschütteten ausschüttungsgleichen\nschränkt steuerpflichtigen Anlegern, abweichend von\nErträge der Vorjahre, der Zurechnungsbeträge und der\n§ 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,\nAbsetzungsbeträge.\nkeine abgeltende Wirkung.\n(6) Werden einem Anleger Erträge ausgeschüttet, die\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nauf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger nicht an\nsonstige inländische Einkünfte, die bei Vereinnahmung\ndem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gelten inso-\ndurch den Spezial-Investmentfonds keinem Steuerab-\nweit Substanzbeträge als ausgeschüttet.\nzug unterliegen.\n§ 36\nAbschnitt 2\nAusschüttungsgleiche Erträge\nBesteuerung\ndes Anlegers eines                              (1) Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden\nSpezial-Investmentfonds                          nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte,\ndie von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Aus-\n§ 34                              schüttung verwendet werden:\nSpezial-Investmenterträge                     1. Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuerge-\nsetzes mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren\n(1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial-\nKapitalerträge,\nInvestmenterträge) sind\n2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von\n1. ausgeschüttete Erträge nach § 35,\nGrundstücken und grundstücksgleichen Rechten\n2. ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1              sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstü-\nund                                                         cken und grundstücksgleichen Rechten und\n3. Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Invest-          3. sonstige Erträge.\nmentanteilen nach § 49.\nKeine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländi-\n(2) Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5b,    schen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inlän-\n§ 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Absatz 5 Satz 1      dischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Trans-\ndes Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3           parenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.\nNummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b\n(2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind\ndes Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des\n§ 42 nicht anzuwenden.                                      1. Erträge aus Stillhalterprämien nach § 20 Absatz 1\n(3) Die Freistellung von ausgeschütteten und aus-            Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes,\nschüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkom-           2. Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3\nmens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet               und 7 des Einkommensteuergesetzes; ausgenom-\nsich nach § 43 Absatz 1. Ungeachtet von Abkommen                men sind Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die                   die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach\nFreistellung von Ausschüttungen eines ausländischen             Kapitalerträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder\nSpezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzun-             Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes be-\ngen des § 16 Absatz 4 gewährt.                                  stimmt, und\n3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentantei-\n§ 35                                  len und Spezial-Investmentanteilen.\nAusgeschüttete Erträge                         (3) Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter\nund Ausschüttungsreihenfolge                    die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des\n(1) Ausgeschüttete Erträge sind die nach den             Einkommensteuergesetzes fallen.\n§§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem              (4) Die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach\nSpezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet          § 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen\nwerden.                                                     und Werbungskosten insoweit den Anlegern zugerech-\n(2) Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge             net werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der\ngelten vorrangig als ausgeschüttet. Substanzbeträge         Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten\ngelten erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des        Spezial-Investmentanteile an dem Spezial-Investment-\nlaufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als ver-      fonds halten. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten\nwendet.                                                     mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie verein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016            1743\nnahmt worden sind, als zugeflossen, und zwar unge-             (6) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom\nachtet einer vorherigen Anteilsveräußerung.                 Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der\n(5) Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge        Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch\ngelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem          die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Die Tren-\nGeschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungs-          nung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuld-\ngleiche Erträge und zu diesem Zeitpunkt als zugeflos-       verschreibung die Wertpapierkennnummern für die\nsen, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen       durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zu-\nund nicht bis zum Ende des 15. Geschäftsjahres oder         gehen. Als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung\nin den vorherigen Geschäftsjahren ausgeschüttet             gilt deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.\nwurden. Absatz 4 ist auf die steuerfrei thesaurierbaren     Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der neuen\nKapitalerträge nicht anzuwenden.                            Wirtschaftsgüter ist der Wert nach Satz 3 entsprechend\ndem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzu-\n(6) Wird nicht spätestens vier Monate nach Ablauf        teilen. Die Erträge des Stammrechts sind in sinnge-\ndes Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds eine        mäßer Anwendung des Absatzes 3 periodengerecht\nAusschüttung der Erträge des abgelaufenen Ge-               abzugrenzen.\nschäftsjahres vorgenommen, so gelten diese Erträge\nals nicht zur Ausschüttung verwendet.                          (7) Wird eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des\n§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergeset-\n§ 37                              zes gegen Anteile an einer Körperschaft, Vermögens-\nErmittlung der Einkünfte                     masse oder Personenvereinigung getauscht, bemessen\nsich die Anschaffungskosten der Anteile nach dem\nDer Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte      gemeinen Wert der sonstigen Kapitalforderung. § 20\ndes Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Ab-            Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes findet keine\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des                Anwendung.\nEinkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den\nsteuerlichen Wirkungen beim Anleger. Dabei sind ins-           (8) Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen An-\nbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei          sprüche und Mieten sowie die Erträge nach Absatz 6\ndenen beim Anleger die Regelungen nach den                  Satz 5 gehören zu den ausgeschütteten und ausschüt-\n§§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen.                          tungsgleichen Erträgen.\n§ 38\n§ 39\nVereinnahmung und Verausgabung\n(1) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist nach                  Werbungskosten, Abzug der Direktkosten\nMaßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.\n(1) Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds,\n(2) Dividenden gelten bereits am Tag des Dividen-        die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammen-\ndenabschlags als zugeflossen.                               hang mit Einnahmen stehen, sind Direktkosten. Zu den\n(3) Periodengerecht abzugrenzen sind                     Direktkosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung\noder Substanzverringerung bis zur Höhe der nach § 7\n1. Zinsen und angewachsene Ansprüche einer sonsti-          des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge. Die\ngen Kapitalforderung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7        übrigen Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds\ndes Einkommensteuergesetzes, wenn die Kapitalfor-       sind Allgemeinkosten.\nderung eine Emissionsrendite hat oder bei ihr das\nStammrecht und der Zinsschein getrennt wurden,             (2) Direktkosten, die in einem unmittelbaren wirt-\n2. angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-              schaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach\nAgio oder -Disagio und                                  § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind aus-\n3. Mieten.\nschließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1\nDie angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissi-            Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen.\nonsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeu-      Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1\ntig ermittelbar ist. Anderenfalls ist der Unterschieds-     Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder\nbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Ge-              sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten,\nschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Ge-           so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu\nschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des       bilden.\nGeschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem\nMarktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den An-             (3) Verluste aus Finanzderivaten sind als Direktkos-\nschaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen.        ten bei den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1\nDie abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche            Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes abzuziehen,\nund Mieten gelten als zugeflossen.                          wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer\nkonzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderiva-\n(4) Periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten\nten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Einnahmen\ngelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss\nnach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommen-\nim folgenden Geschäftsjahr erfolgt.\nsteuergesetzes herbeigeführt hat.\n(5) Gewinnanteile des Spezial-Investmentfonds an\neiner Personengesellschaft gehören zu den Erträgen             (4) Die nach der Zuordnung nach den Absät-\ndes Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der         zen 2 und 3 verbleibenden Direktkosten sind von den\nPersonengesellschaft endet.                                 jeweiligen Einnahmen abzuziehen.","1744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\n§ 40                             wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anle-\nAbzug der Allgemeinkosten                      ger eintreten.\n(2) Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den\n(1) Die Allgemeinkosten sind zwischen den nach\nfolgenden Geschäftsjahren abzuziehen. § 10d Absatz 4\n§ 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünften und allen\ndes Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.\nübrigen Einkünften des Spezial-Investmentfonds aufzu-\nNicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht ab-\nteilen. Der Anteil, der auf die nach § 43 Absatz 1 steu-\nziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investment-\nerbefreiten Einkünfte entfällt, bestimmt sich nach dem\nanteile veräußert.\nVerhältnis des durchschnittlichen Vermögens des\nvorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser\nEinkünfte ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtver-                                    § 42\nmögen des vorangegangenen Geschäftsjahres. Zur                                  Steuerbefreiung\nBerechnung des durchschnittlichen Vermögens sind                           von Beteiligungseinkünften\ndie monatlichen Endwerte des vorangegangenen Ge-                      und inländischen Immobilienerträgen\nschäftsjahres zugrunde zu legen.                               (1) Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungs-\n(2) Die Allgemeinkosten sind innerhalb der nach          gleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1\n§ 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte und innerhalb       Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommen-\naller übrigen Einkünfte zwischen den laufenden Ein-         steuergesetzes enthalten, ist § 3 Nummer 40 des Ein-\nnahmen und den sonstigen Gewinnen aufzuteilen. Lau-         kommensteuergesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht\nfende Einnahmen sind die Einnahmen aus den in               in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.\n§ 36 Absatz 1 Satz 1 genannten Ertragsarten mit Aus-           (2) Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungs-\nnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertrags-        gleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1\narten. Sonstige Gewinne sind die Einnahmen und Ge-          Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuer-\nwinne aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitaler-         gesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuerge-\ntragsarten.                                                 setzes unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 2\n(3) Die Aufteilung nach Absatz 2 erfolgt nach dem        anwendbar. Soweit die ausgeschütteten und ausschüt-\nVerhältnis der positiven Salden der laufenden Einnah-       tungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Ab-\nmen des vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits          satz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie Satz 2 des Einkommen-\nund der positiven Salden der sonstigen Gewinne des          steuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaft-\nvorangegangenen Geschäftsjahres. Bei der Aufteilung         steuergesetzes anwendbar. Die Sätze 1 und 2 gelten\nbleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt.       nicht in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.\nSind die Salden der laufenden Einnahmen oder der               (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\nsonstigen Gewinne negativ, so erfolgt die Zuordnung         wenn es sich um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1\nder Allgemeinkosten jeweils hälftig zu den laufenden        Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommen-\nEinnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen.                  steuergesetzes aus einer steuerlich nicht vorbelasteten\n(4) Nach der Aufteilung der Allgemeinkosten nach         Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nAbsatz 3 werden die Allgemeinkosten den entspre-            masse handelt. Als steuerlich nicht vorbelastet gelten\nchend § 37 gegliederten Einnahmen und Gewinnen zu-          Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-\ngeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach dem Verhältnis         gensmassen, die keiner Ertragsbesteuerung unterlie-\nder entsprechenden positiven Einnahmen und Gewinne          gen, von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit sind\ndes vorangegangenen Geschäftsjahres. Wenn entspre-          oder sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung be-\nchende Einnahmen oder Gewinne im vorangegangenen            freit sind, wie sie Ausschüttungen vornehmen. Satz 1\nGeschäftsjahr nicht positiv waren, wird diesen Einnah-      ist nicht auf vorbelastete REIT-Dividenden nach § 19a\nmen oder Gewinnen vor der Zuordnung nach den Sät-           des REIT-Gesetzes anzuwenden.\nzen 1 und 2 jeweils der Anteil der Allgemeinkosten zu-         (4) Sind in den ausgeschütteten oder ausschüt-\ngeordnet, der bei einer Aufteilung zu gleichen Teilen       tungsgleichen Erträgen inländische Beteiligungsein-\nrechnerisch entsteht.                                       nahmen enthalten, die von dem Spezial-Investment-\n(5) Allgemeinkosten, die in einem mittelbaren wirt-      fonds versteuert wurden, so sind 60 Prozent dieser\nschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach                ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge\n§ 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Num-            steuerfrei. Abweichend von Satz 1 sind die in ausge-\nmer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind aus-         schütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen ent-\nschließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1         haltenen inländischen Beteiligungseinnahmen vollstän-\nNummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen.            dig steuerbefreit, wenn\nLiegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1            1. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unter-\nNummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder                   liegt und\nsind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten,\n2. dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungsan-\nso hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu\nspruch aus einem Abkommen zur Vermeidung der\nbilden.\nDoppelbesteuerung aufgrund eines Quellensteuer-\nhöchstsatzes von unter 15 Prozent zusteht.\n§ 41\n(5) Sind in den ausgeschütteten oder ausschüt-\nVerlustverrechnung                       tungsgleichen Erträgen inländische Immobilienerträge\n(1) Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds         oder sonstige inländische Einkünfte enthalten, die von\nsind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren       dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, so\nHöhe auszugleichen. Die Gleichartigkeit ist gegeben,        sind 20 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016             1745\ntungsgleichen Erträge steuerfrei. Absatz 4 Satz 2 ist         2. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unter-\nentsprechend anzuwenden.                                          liegt und kein Institut oder Unternehmen nach § 3\nNummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuerge-\n§ 43                                  setzes oder § 8b Absatz 7 oder 8 des Körperschaft-\nsteuergesetzes ist und\nSteuerbefreiung aufgrund\nvon Abkommen zur Vermeidung                       3. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers\nder Doppelbesteuerung, der Hinzu-                       rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der\nrechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung                 Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Kürzung\nnach § 9 Nummer 2a und 7 des Gewerbesteuerge-\n(1) Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen\nsetzes erfüllt.\nErträge sind bei der Veranlagung des Anlegers insoweit\nvon der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer                 (2) Die nach § 43 Absatz 3 zu gewährenden Teilfrei-\nauszunehmen, als sie aus einem ausländischen Staat            stellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags\nstammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesre-          nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes nur zur Hälfte zu\npublik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur               berücksichtigen.\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung\ndes Besteuerungsrechts verzichtet hat. Satz 1 ist nicht                                   § 46\nauf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des                                   Zinsschranke\nEinkommensteuergesetzes anzuwenden. Satz 2 ist\n(1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1\nnicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des\ndes Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder\nEinkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im\nausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen\nSinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit\nnach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergeset-\n1. der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für           zes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. Dies\neine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermei-           gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Ab-\ndung der Doppelbesteuerung erfüllt und                    satz 6 als Substanzbeträge gelten.\n2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers            (2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die\nrechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der        folgenden Abzugsbeträge:\nGesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistel-\n1. Direktkosten,\nlung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Dop-\npelbesteuerung erfüllt.                                   2. die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden\nAllgemeinkosten,\n(2) § 3 Nummer 41 Buchstabe a des Einkommen-\nsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.                   3. Zinsaufwendungen und\n(3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche           4. negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Num-\nErträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds,              mer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkom-\nVorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräußerung                 mensteuergesetzes.\nvon Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung         (3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag,\nnach § 20 entsprechend anzuwenden.                            so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre\ndes Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies min-\n§ 44                              dert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.\nAnteilige Abzüge\naufgrund einer Steuerbefreiung                                                § 47\nAnrechnung und\n§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminde-\nAbzug von ausländischer Steuer\nrungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder\nWerbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirt-             (1) Enthalten die ausgeschütteten und ausschüt-\nschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder               tungsgleichen Erträge Einkünfte aus einem ausländi-\nteilweise von der Besteuerung freizustellen sind.             schen Staat, die in diesem Staat zu einer Steuer heran-\ngezogen wurden, die anrechenbar ist\n§ 45                              1. nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergeset-\nGewerbesteuer bei                              zes,\nSpezial-Investmenterträgen                      2. nach § 26 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes\n(1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7             oder\ndes Gewerbesteuergesetzes sind § 42 Absatz 4 sowie            3. nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\n§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und                     besteuerung auf die Einkommensteuer oder Körper-\n§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwen-                schaftsteuer,\nden auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-         so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die\nmer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuerge-           festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen\nsetzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüt-             Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer\ntungsgleichen Erträgen enthalten sind und auf inländi-        auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaft-\nsche Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach              steuer anzurechnen, der auf diese ausländischen, um\n§ 30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. Dies gilt            die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte\nnicht, wenn                                                   entfällt. Wird von auf ausländische Spezial-Investment-\n1. der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesellschaft         anteile ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen\nnach § 26 Nummer 6 Satz 2 ist,                            Erträgen in dem Staat, in dem der ausländische Spe-","1746              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nzial-Investmentfonds ansässig ist, eine Abzugsteuer           kannt macht oder wenn der Anleger die Fonds-Teilfrei-\nerhoben, so gilt für deren Anrechnung Satz 1 entspre-         stellungsgewinne nachweist.\nchend.                                                           (3) Der Fonds-Aktiengewinn ist der Teil des Wertes\n(2) Zur Ermittlung des Teils der Einkommensteuer           eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträ-\noder Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen,           ge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als aus-\num die anteilige ausländische Steuer erhöhten Ein-            geschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderun-\nkünfte nach Absatz 1 entfällt, ist                            gen entfällt:\n1. bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern der durch-         1. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kör-\nschnittliche Steuersatz, der sich bei der Veranlagung         perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ndes zu versteuernden Einkommens, einschließlich               gensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu\nder ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b,            den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des\n34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes er-               Einkommensteuergesetzes gehören,\ngibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden,         2. Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften,\n2. bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern die deut-           Personenvereinigungen und Vermögensmassen, de-\nsche Körperschaftsteuer, die sich bei der Veran-              ren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen\nlagung des zu versteuernden Einkommens, ein-                  im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkom-\nschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne                 mensteuergesetzes gehören,\nAnwendung der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteu-          3. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Invest-\nergesetzes ergibt, aufzuteilen; die Aufteilung erfolgt        mentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-\nnach dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur           Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investment-\nSumme der Einkünfte.                                          fonds und\n(3) Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländi-           4. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Invest-\nschen Steuern aus verschiedenen Staaten ist für die               mentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Invest-\nausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge                 mentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds,\naus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusam-                die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Invest-\nmengefasst zu berechnen.                                          mentfonds ermittelt werden.\n(4) § 34c Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2, 3          Satz 1 gilt nur für Bestandteile, die nicht bereits von\nund 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend            Absatz 5 erfasst werden.\nanzuwenden. Der Anrechnung der ausländischen\n(4) Gewinne aus der Veräußerung sowie Wertverän-\nSteuer nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuerge-\nderungen von Anteilen an Körperschaften, Personen-\nsetzes steht bei ausländischen Spezial-Investmentan-\nvereinigungen und Vermögensmassen sind nicht in\nteilen § 34c Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuerge-\nden Fonds-Aktiengewinn einzubeziehen, wenn die Kör-\nsetzes nicht entgegen.\nperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\n(5) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete\n1. keiner Ertragsbesteuerung unterliegt,\nund ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach\n§ 43 Absatz 1 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung        2. von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit ist\noder dem Abzug nach Absatz 1 nicht zu berücksichti-               oder\ngen.                                                          3. sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit\nist, wie sie eine Ausschüttung vornimmt.\n§ 48\nVerluste aus Finanzderivaten mindern den Fonds-\nFonds-Aktiengewinn,                        Aktiengewinn, wenn der Spezial-Investmentfonds im\nFonds-Abkommensgewinn,                         Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus\nFonds-Teilfreistellungsgewinn                   Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe\n(1) Der Spezial-Investmentfonds hat bei jeder Be-          Wertveränderungen nach Absatz 3 Nummer 2 herbei-\nwertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentan-            geführt hat.\nteil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkommens-                (5) Der Fonds-Abkommensgewinn ist der Teil des\ngewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn als ab-          Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf fol-\nsolute Werte in Euro zu ermitteln und dem Anleger             gende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und\ndiese Werte bekannt zu machen. Der Fonds-Aktienge-            nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende\nwinn, der Fonds-Abkommensgewinn und der Fonds-                Wertveränderungen entfällt:\nTeilfreistellungsgewinn ändern sich nicht durch die Aus-      1. Erträge, die aufgrund eines Abkommens zur Vermei-\ngabe und Rücknahme von Spezial-Investmentanteilen.                dung der Doppelbesteuerung nach § 43 Absatz 1\n(2) Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 1 bis 3 ist           von der Besteuerung freizustellen sind,\nnur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds              2. Wertveränderungen von Vermögensgegenständen,\nden Fonds-Aktiengewinn ermittelt und bekannt macht                auf die bei einer Veräußerung § 43 Absatz 1 anwend-\noder wenn der Anleger den Fonds-Aktiengewinn nach-                bar wäre,\nweist. Die Steuerbefreiung nach § 43 Absatz 1 ist nur\nanzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den              3. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-\nFonds-Abkommensgewinn ermittelt und bekannt                       Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spe-\nmacht oder wenn der Anleger den Fonds-Abkommens-                  zial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Invest-\ngewinn nachweist. Die Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3         mentfonds und\nist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds          4. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-\ndie Fonds-Teilfreistellungsgewinne ermittelt und be-              Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016            1747\nInvestmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investment-      Sätzen 1 bis 3 ermittelten Unterschiedsbeträge sind\nfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-           jeweils um den zum Schluss des vorangegangenen\nInvestmentfonds ermittelt werden.                        Wirtschaftsjahres angesetzten Anleger-Aktiengewinn,\n(6) Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist jeweils ge-     Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistel-\ntrennt für die in § 20 Absatz 1 genannten Arten von          lungsgewinn zu berichtigen. Die Berichtigungen nach\nAnlegern zu ermitteln. Der Fonds-Teilfreistellungs-          Satz 4 sind bei einer bilanziellen Teilwertzuschreibung\ngewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Invest-         nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommen-\nmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausge-      steuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezi-\nschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten,          al-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. Der\nsowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:               nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Anleger-Aktienge-\nwinn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teil-\n1. Erträge aus einem Investmentanteil, soweit diese          freistellungsgewinn kann positiv oder negativ sein.\nnach § 20 von der Besteuerung freizustellen sind,\n(3) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräuße-\n2. Wertveränderungen von Investmentanteilen, soweit\nrung von Spezial-Investmentanteilen, die nicht zu\nauf diese bei einer Veräußerung § 20 anwendbar\neinem Betriebsvermögen gehören, gilt § 20 Absatz 4\nwäre,\ndes Einkommensteuergesetzes entsprechend. Der Ge-\n3. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spe-          winn aus der Veräußerung von Spezial-Investmentan-\nzial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines           teilen ist\nSpezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-\nInvestmentfonds und                                      1. um die während der Besitzzeit bereits besteuerten\nausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie\n4. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spe-\nzial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-       2. um die auf diese Erträge gezahlten inländischen und\nInvestmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investment-          ausländischen Steuern, vermindert um die erstattete\nfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-               inländische und ausländische Steuer des Geschäfts-\nInvestmentfonds ermittelt werden.                            jahres oder früherer Geschäftsjahre, zu erhöhen.\nAusschüttungsgleiche Erträge, die in einem späteren\n§ 49                              Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet\nVeräußerung von                         wurden, sind dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen.\nSpezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz             Des Weiteren ist der Gewinn aus der Veräußerung um\n(1) Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert oder      die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossenen\nwird ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in          Substanzbeträge und Absetzungsbeträge zu erhöhen.\nsonstiger Weise realisiert, so sind                          Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inlän-\ndische Einkünfte, die nach § 30 Absatz 1 dem Anleger\n1. auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40 des            unmittelbar zugerechnet und nicht ausgeschüttet wur-\nEinkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaft-          den, mindern den Gewinn aus der Veräußerung.\nsteuergesetzes und § 44 anzuwenden,\n(4) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf\n2. der Anleger-Abkommensgewinn von der Besteue-\nVerluste aus der Veräußerung von Spezial-Investment-\nrung freizustellen und § 44 anzuwenden und\nanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrige-\n3. der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Be-           ren Teilwertes bei Spezial-Investmentanteilen entspre-\nsteuerung freizustellen und § 44 anzuwenden.             chend anzuwenden.\nSatz 1 ist bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Invest-\nmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Ab-                                 § 50\nsatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergeset-\nzes und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Ab-                             Kapitalertragsteuer\nsatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergeset-                (1) Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als\nzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Invest-           Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer\nmentanteile entsprechend anzuwenden.                         einzubehalten und abzuführen. Dem Steuerabzug un-\n(2) Der Anleger-Aktiengewinn pro Spezial-Invest-          terliegen\nmentanteil ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach        1. die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen\nSatz 4 oder 5, der Unterschiedsbetrag zwischen dem               Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2\nFonds-Aktiengewinn zu dem Zeitpunkt, zu dem der                  steuerfreien Erträge, und\nSpezial-Investmentanteil veräußert wird oder zu dem\nein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sons-         2. der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-\ntiger Weise realisiert wird oder zu dem er zu bewerten           Investmentanteils.\nist, und dem Fonds-Aktiengewinn bei der Anschaffung\n(2) Der Entrichtungspflichtige hat ausländische\ndes Spezial-Investmentanteils. Satz 1 gilt entsprechend\nSteuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen.\nfür die Ermittlung des Anleger-Abkommensgewinns\nDie Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die\nund des Anleger-Teilfreistellungsgewinns. Bei bilanziel-\nfür den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Ab-\nlem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem\nsatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommen-\nniedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2\nsteuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwen-\ndes Einkommensteuergesetzes sind die nach Satz 1\nden.\noder 2 ermittelten Unterschiedsbeträge, vorbehaltlich\neiner Berichtigung nach Satz 4 oder 5, auf die Auswir-          (3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitaler-\nkung auf den Bilanzansatz begrenzt. Die nach den             träge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12","1748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\ndes Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt § 43 Ab-                                Abschnitt 3\nsatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes ent-                                   Wegfall\nsprechend.                                                                   d e r Vo r a u s s e t z u n g e n\neines Spezial-Investmentfonds\n§ 51\n§ 52\nFeststellung der Besteuerungsgrundlagen\nWegfall\n(1) Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29                                 der Voraussetzungen\nbis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge                         eines Spezial-Investmentfonds\nnach § 41 und die positiven Erträge, die nicht zu einer         (1) Ein Spezial-Investmentfonds gilt als aufgelöst,\nAusschüttung verwendet wurden, sind gegenüber dem            wenn der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedin-\nSpezial-Investmentfonds und dem Anleger gesondert            gungen in der Weise ändert, dass die Voraussetzungen\nund einheitlich festzustellen.                               des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher\n(2) Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen      Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 vor-\nFeststellung der Besteuerungsgrundlagen ist der zu-          liegt. Liegen zugleich die Voraussetzungen eines In-\nständigen Finanzbehörde innerhalb von vier Monaten           vestmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auflösung\nnach Ablauf des Geschäftsjahres eines Spezial-Invest-        ein Investmentfonds als neu aufgelegt. Entfallen die\nmentfonds nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck             Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeitpunkt\nabzugeben. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ab-          als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für steuer-\nlauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Aus-        liche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.\nschüttung gefasst, so ist die Erklärung innerhalb von           (2) Die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds gel-\nvier Monaten nach dem Tag des Beschlusses abzu-              ten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraus-\ngeben.                                                       setzungen nach § 26 entfallen. Als Veräußerungserlös\nist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres\n(3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen       oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen. Wird kein\nFeststellung hat abzugeben:                                  Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder\n1. bei einem inländischen Spezial-Investmentfonds die        Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. Die\nKapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Be-      festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräuße-\ntriebsstätte oder Zweigniederlassung der ausländi-       rung des Anteils als zinslos gestundet.\nschen Verwaltungsgesellschaft oder die inländische          (3) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen\nVerwahrstelle oder                                       des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an dem\n2. bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds           Investmentfonds als angeschafft. Als Anschaffungs-\ndie inländische oder ausländische Verwaltungsge-         kosten der Investmentanteile ist der nach Absatz 2\nsellschaft oder der inländische Anleger.                 Satz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.\n(4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen\nFeststellung sind folgende Unterlagen beizufügen:                                      Kapitel 4\n1. der Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der                     Altersvorsorgevermögenfonds\nLagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäfts-\njahr,                                                                                 § 53\nAltersvorsorgevermögenfonds\n2. im Falle einer Ausschüttung ein verbindlicher Be-\nschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Ver-           (1) Ein Altersvorsorgevermögenfonds ist eine offene\nwendung der Erträge,                                     Investmentkommanditgesellschaft,\n1. deren Gesellschaftszweck unmittelbar und aus-\n3. der Verkaufsprospekt, sofern ein Verkaufsprospekt             schließlich auf die Abdeckung von betrieblichen\nerstellt wurde,                                              Altersvorsorgeverpflichtungen ihrer Anleger gerich-\n4. das Anteilsregister,                                          tet ist und\n2. die die Voraussetzungen eines Spezial-Investment-\n5. die Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie             fonds erfüllt.\ndie Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder\ninvestmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt             (2) Die Anleger haben der offenen Investmentkom-\nwurden,                                                  manditgesellschaft schriftlich nach amtlichem Muster\nzu bestätigen, dass sie ihren Anteil unmittelbar und\n6. die Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die          ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Altersvor-\nZusammensetzung der Einnahmen und Werbungs-              sorgeverpflichtungen halten. Liegt diese Bestätigung\nkosten des Spezial-Investmentfonds ergibt, und           bei im Ausland ansässigen Anlegern vor, so gilt die\nVoraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt.\n7. die Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die       Im Übrigen gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt,\neinzelnen Anleger.                                       wenn der Wert der Anteile, die ein Anleger erwirbt,\n(5) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen       den Wert seiner betrieblichen Altersvorsorgeverpflich-\nFeststellung steht einer gesonderten und einheitlichen       tung übersteigt.\nFeststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ge-            (3) Die Vorschriften für Spezial-Investmentfonds und\nmäß § 164 der Abgabenordnung gleich.                         deren Anleger sind entsprechend auf Altersvorsorge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016               1749\nvermögenfonds und deren Anleger anzuwenden. Bei              2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\neinem Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nist § 52 sinngemäß anzuwenden. Für die Bewertung                 macht,\neines Anteils an einem Altersvorsorgevermögenfonds           3. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht,\ngilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuerge-                nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nsetzes entsprechend.                                             erstattet,\n(4) Die Beteiligung an einem Altersvorsorgevermö-         4. entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht\ngenfonds führt nicht zur Begründung oder anteiligen              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-\nZurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseigners.              trägt oder\nDie Einkünfte des Altersvorsorgevermögenfonds gelten\nals nicht gewerblich. § 9 Nummer 2 des Gewerbesteu-          5. entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maß-\nergesetzes ist auf Anteile am Gewinn eines Altersvor-            nahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.\nsorgevermögenfonds nicht anzuwenden.                            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nKapitel 5                              (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nVerschmelzung von                          Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nSpezial-Investmentfonds                       die in § 4 genannte Finanzbehörde.\nund von Altersvorsorgevermögenfonds\n§ 56\n§ 54                                     Anwendungs- und Übergangsvorschriften\nVerschmelzung von                            (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am\nSpezial-Investmentfonds                      1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem\nund Altersvorsorgevermögenfonds                   1. Januar 2018 anzuwenden. Für die Zeit vor dem\n(1) Bei einer Verschmelzung von inländischen Spe-         1. Januar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § 5\nzial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3    Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 des In-\nentsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein          vestmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017\nSondervermögen nach § 1 Absatz 10 des Kapitalan-             geltenden Fassung, die für vor dem 1. Januar 2018\nlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen ei-          endende Geschäftsjahre veröffentlicht werden, ist\nnes solchen Sondervermögens mit einer Investmentak-          weiterhin das Investmentsteuergesetz in der am 31. De-\ntiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108       zember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Bei\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs oder einem Teilgesell-          Investmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften\nschaftsvermögen einer solchen Investmentaktienge-            nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. De-\nsellschaft verschmolzen wird.                                zember 2017 geltenden Fassung mit einem vom Kalen-\nderjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt für steuerliche\n(2) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Spe-        Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezem-\nzial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4          ber 2017 als beendet. Für Rumpfgeschäftsjahre nach\nentsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein          Satz 3 verlängert sich die Frist\nausländischer      Spezial-Investmentfonds    in    einer\nRechtsform, die mit einem Sondervermögen oder                1. für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundla-\neinem Teilinvestmentvermögen vergleichbar ist, mit               gen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1\neinem ausländischen Spezial-Investmentfonds in einer             des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezem-\nRechtsform, die mit einer Investmentaktiengesellschaft           ber 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezem-\nmit veränderlichem Kapital oder einem Teilgesell-                ber 2018 und\nschaftsvermögen vergleichbar ist, verschmolzen wird.         2. für die Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses\n(3) Bei einer Verschmelzung von inländischen Alters-          nach § 1 Absatz 3 Satz 5 des Investmentsteuerge-\nvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Ab-                  setzes und des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2\nsatz 1 bis 3 entsprechend.                                       des Investmentsteuergesetzes in der jeweils am\n31. Dezember 2017 geltenden Fassung auf acht\n(4) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Al-             Monate.\ntersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Ab-\nsatz 4 entsprechend.                                            (2) Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investiti-\nonsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in\nder am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder an\nKapitel 6\nOrganismen, die zum 1. Januar 2018 erstmals in den\nBußgeldvorschriften,                       Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Alt-An-\nAnwendungs- und Übergangsvorschriften                  teile), gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als\nveräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als an-\n§ 55                              geschafft. Als Veräußerungserlös und Anschaffungs-\nkosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte\nBußgeldvorschriften                        Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahme-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          preis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an\nleichtfertig                                                 die Stelle des Rücknahmepreises.\n1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung             (3) Der nach den am 31. Dezember 2017 geltenden\nmit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht        Vorschriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräuße-\noder nicht rechtzeitig zurückgibt,                       rung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu dem Zeitpunkt zu","1750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nberücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich            2. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 ein-\nveräußert wird. Bei der tatsächlichen Veräußerung von             getreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus\nAlt-Anteilen gelten die zuerst angeschafften Anteile als          der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-An-\nzuerst veräußert. Der Gewinn aus der fiktiven Veräuße-            teilen 100 000 Euro übersteigt.\nrung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegt zum Zeitpunkt der        Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verblei-\ntatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuer-         bende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu sei-\nabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des                  nem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzu-\nEinkommensteuergesetzes. Kann der Gewinn aus der              stellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung des\nfiktiven Veräußerung nicht ermittelt werden, so sind          verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt, das für\n30 Prozent des Rücknahmepreises oder, wenn kein               die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen\nRücknahmepreis festgesetzt ist, des Börsen- oder              zuständig ist. Treten in einem Folgejahr Verluste aus\nMarktpreises als Bemessungsgrundlage für den Steuer-          der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen\nabzug anzusetzen (Ersatzbemessungsgrundlage). Bei             ein, so steht insoweit der verbrauchte Freibetrag in den\nAnsatz der Ersatzbemessungsgrundlage ist die Abgel-           auf den Verlustentstehungszeitraum folgenden Jahren\ntungswirkung nach § 43 Absatz 5 Satz 1 erster Halb-           wieder zur Verfügung. Die Verluste nach Satz 4 sind in\nsatz des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen               der Feststellung nach Satz 2 auf den Schluss des Ver-\nund der Entrichtungspflichtige ist verpflichtet, eine         lustentstehungsjahres zu berücksichtigen. Anteile im\nSteuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkom-           Sinne des § 21 Absatz 2a und 2b des Investmentsteu-\nmensteuergesetzes auszustellen, in der er den Ansatz          ergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 gelten-\nder Ersatzbemessungsgrundlage kenntlich zu machen             den Fassung sind keine bestandsgeschützten Alt-An-\nhat. Die als zugeflossen geltenden, aber noch nicht           teile im Sinne der Sätze 1 bis 5.\ndem Steuerabzug unterworfenen Erträge nach § 7 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezem-\nber 2017 geltenden Fassung und der Zwischengewinn\nArtikel 2\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum                                     Änderung des\n31. Dezember 2017 geltenden Fassung unterliegen                              Investmentsteuergesetzes\nzum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember\nAnteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Arti-\nNummer 5 des Einkommensteuergesetzes.\nkel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)\n(4) Die inländische Stelle, die die Alt-Anteile verwahrt  geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\noder verwaltet, hat bis zum 31. Dezember 2020 Folgen-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndes zu ermitteln und bis zur tatsächlichen Veräußerung\nvorzuhalten:                                                       a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe\neingefügt:\n1. den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 und                                                 „§ 22a Anwendungsvorschriften zum Invest-\nmentsteuerreformgesetz“.\n2. die Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nund 4 des Investmentsteuergesetzes in der bis zum             b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe\n31. Dezember 2017 geltenden Fassung.                              eingefügt:\n„§ 24    Bußgeldvorschriften“.\nDie inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf An-\ntrag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.              2. In § 1 Absatz 2a Satz 4 wird die Angabe „Satzes 2“\nÜberträgt der Anleger die Alt-Anteile auf ein anderes              durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt.\nDepot, so hat die abgebende inländische Stelle der              3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nübernehmenden inländischen Stelle die Angaben nach\nSatz 1 mitzuteilen.                                                a) In Satz 1 werden die Wörter „keinem Ermäßi-\ngungsanspruch unterliegende“ durch die Wörter\n(5) Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist gesondert                  „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch\nfestzustellen, wenn er der Besteuerung nach dem                        gekürzte“ ersetzt.\nEinkommen unterliegt. Zuständig für die gesonderte\nb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nFeststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 ist\ndas Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers                    „Bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern ist\nnach dem Einkommen zuständig ist. Der Anleger hat                      dieser Teil in der Weise zu ermitteln, dass der\neine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Ge-                    durchschnittliche Steuersatz, der sich bei der\nwinns nach Absatz 3 Satz 1 spätestens bis zum 31. De-                  Veranlagung des zu versteuernden Einkommens,\nzember 2021 abzugeben. Die gesonderte Feststellung                     einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach\ndes Gewinns kann mit dem Einkommen- oder Körper-                       den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkom-\nschaftsteuerbescheid des Anlegers für den entspre-                     mensteuergesetzes ergibt, auf die ausländi-\nchenden Veranlagungszeitraum verbunden werden.                         schen Einkünfte anzuwenden ist. Bei körper-\nschaftsteuerpflichtigen Anlegern ist dieser Teil\n(6) Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 er-\nin der Weise zu ermitteln, dass die Körperschaft-\nworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Be-\nsteuer, die sich bei der Veranlagung des zu ver-\ntriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte\nsteuernden Einkommens, einschließlich der aus-\nAlt-Anteile), sind\nländischen Einkünfte, ohne Anwendung der\n1. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaf-                        §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes\nfungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 einge-                   ergibt, im Verhältnis dieser ausländischen Ein-\ntreten sind, steuerfrei und                                       künfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016              1751\nc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Sätze 1               1. ob die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2\nbis 4“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 5“ ersetzt                  genannten Angaben nach den Regeln des\nund wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe                    deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,\n„Satz 4“ ersetzt.\n2. ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von\nd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Sät-                      Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach\nzen 1 bis 6“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 7“                   § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich\nersetzt.                                                         auf die Besteuerungsgrundlagen nach Ab-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                        satz 1 auswirken kann, und\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     3. ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von\nGestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach\naa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „die                    § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich\nBescheinigung muss eine Aussage enthal-                     auf die Aktiengewinne nach Absatz 2 Satz 1\nten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte                 auswirken kann, die für den Zeitraum veröf-\naus einem Ertragsausgleich eingegangen                      fentlicht wurden, auf den sich die Angaben\nsind;“ durch die Wörter „die Bescheinigung                  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beziehen.\nmuss die Angaben nach Absatz 1a und eine\nAussage enthalten, ob in die Ermittlung der             Liegen Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 2\nAngaben Werte aus einem Ertragsausgleich                oder 3 vor, so sind diese in der Bescheinigung\neingegangen sind;“ ersetzt.                             darzulegen. Der Berufsträger nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 3 Satz 1 ist für die Zwecke des\nbb) Der Nummer 5 werden die folgenden Sätze                  Satzes 1 Nummer 2 nicht verpflichtet, über die\nangefügt:                                               Prüfung der Einhaltung der Regeln des deut-\n„Satz 3 ist letztmalig für Bekanntmachungen             schen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen\nvor dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Nach                 vorzunehmen.“\ndem 31. Dezember 2017 hat die ausländi-           5. § 6 wird wie folgt geändert:\nsche Investmentgesellschaft oder die einen\nEU-Investmentfonds der Vertragsform ver-             a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie\nwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft die             folgt gefasst:\nUnterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder            „Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an\nauf Verlangen des Bundeszentralamts für                 seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.“\nSteuern unter Angabe des Geschäftsjahres\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nzu veröffentlichen, in dem der materielle\nFehler entstanden ist. Wenn die ausländi-                  „(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei Erträgen\nsche Investmentgesellschaft oder die einen              aus Investmentfonds § 5 Absatz 1 Satz 2 anzu-\nEU-Investmentfonds der Vertragsform ver-                wenden, wenn der Anleger bis zur Bestandskraft\nwaltende       Kapitalverwaltungsgesellschaft           seiner Steuerfestsetzung die Besteuerungs-\ndem Verlangen des Bundeszentralamts für                 grundlagen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1\nSteuern nicht innerhalb von zwei Monaten                Nummer 1 mit Ausnahme der Buchstaben c und f\nnachkommt, so hat das Bundeszentralamt                  erklärt und die Richtigkeit der Angaben vollstän-\nfür Steuern die Unterschiedsbeträge im Bun-             dig nachweist. Als Nachweis kann insbesondere\ndesanzeiger zu veröffentlichen. Die dem                 eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen\nBundeszentralamt für Steuern entstehenden               Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne\nKosten hat die ausländische Investmentge-               des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer be-\nsellschaft oder die einen EU-Investment-                hördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle\nfonds der Vertragsform verwaltende Kapital-             oder einer vergleichbaren ausländischen Person\nverwaltungsgesellschaft zu tragen. Die Un-              oder Institution dienen, dass die Besteuerungs-\nterschiedsbeträge gelten in dem Veranla-                grundlagen nach den Regeln des deutschen\ngungszeitraum als zu- oder abgeflossen, in              Steuerrechts ermittelt wurden. Weist der Anleger\ndem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht                auch die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Ab-\nwerden. Sie gelten gegenüber denjenigen                 satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und f nach,\nAnlegern als zu- oder abgeflossen, denen                finden die §§ 2 und 4 Anwendung.“\nam letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem        6. Nach § 13 Absatz 4 werden die folgenden Ab-\nder materielle Fehler eingetreten ist, Anteile       sätze 4a und 4b eingefügt:\nan dem Investmentfonds zuzurechnen sind.\nEine Verpflichtung des Anlegers zur Angabe              „(4a) Absatz 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden,\nder Unterschiedsbeträge in seiner Steuerer-          wenn die Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2\nklärung entfällt, wenn die zu Lasten des An-         nach dem 31. Dezember 2017 unanfechtbar wer-\nlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge             den. Stattdessen hat die Investmentgesellschaft\nweniger als 500 Euro betragen.“                      die Unterschiedsbeträge mit Angabe des Ge-\nschäftsjahres, in dem der materielle Fehler einge-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-             treten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nfügt:                                                     Wenn die Investmentgesellschaft nicht innerhalb\n„(1a) Der Berufsträger nach Absatz 1 Satz 1            von zwei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbar-\nNummer 3 Satz 1 hat bei der Ausstellung der               keit die Veröffentlichung veranlasst, hat das Finanz-\ndort genannten Bescheinigung in der Bescheini-            amt die Unterschiedsbeträge im Bundesanzeiger zu\ngung anzugeben,                                           veröffentlichen. Die Kosten, die dem Finanzamt für","1752             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\ndie Veröffentlichung entstehen, hat die Investment-             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\ngesellschaft zu tragen.                                      buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\n(4b) Die     Unterschiedsbeträge       nach     Ab-          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nsatz 4a Satz 2 gelten in dem Veranlagungszeitraum            satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nals zugeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger ver-           rigkeiten ist\nöffentlicht werden. Sie gelten gegenüber denjeni-            1. bei Besteuerungsgrundlagen von inländischen\ngen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten                   Investmentgesellschaften das für die Besteue-\nTag des Geschäftsjahres, in dem der materielle                   rung der Investmentgesellschaft nach § 20 Ab-\nFehler eingetreten ist, Anteile an dem Investment-               satz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanz-\nfonds zuzurechnen sind. Eine Verpflichtung des An-               amt und\nlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in sei-            2. bei Besteuerungsgrundlagen von ausländischen\nner Steuererklärung entfällt, wenn die zu Lasten des             Investmentgesellschaften das Bundeszentralamt\nAnlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge we-                   für Steuern.\nniger als 500 Euro betragen.“\n(4) Die §§ 370 und 378 der Abgabenordnung\n7. In § 18 Satz 1 wird das Wort „Investmentkomman-              bleiben unberührt.“\nditgesellschaft“ durch das Wort „Personengesell-\nschaft“ ersetzt.                                                                   Artikel 3\n8. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    Änderung des\nEinkommensteuergesetzes\n„Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes in\nder am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gelten bis           Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nzum 31. Dezember 2017 als Investmentfonds nach           kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n§ 1 Absatz 1b Satz 2.“                                   3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird\n9. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:                wie folgt geändert:\n„§ 22a                            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 36 folgende Angabe eingefügt:\nAnwendungsvorschriften                        „§ 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Ka-\nzum Investmentsteuerreformgesetz                               pitalertragsteuer“.\n(1) § 4 Absatz 2 in der am 27. Juli 2016 gelten-       2. § 20 wird wie folgt geändert:\nden Fassung ist ab dem Veranlagungszeitraum                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2015 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis\neinschließlich 2014 ist § 4 Absatz 2 Satz 2 in der bis           aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\nzum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen                      mern 3 und 3a eingefügt:\nFällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht                       „3. Investmenterträge nach § 16 des Invest-\nbestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe                           mentsteuergesetzes;\nanzuwenden, dass an die Stelle der Wörter                             3a. Spezial-Investmenterträge nach § 34\n„Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der                                des Investmentsteuergesetzes;“.\nEinkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages\nnach § 24a des Einkommensteuergesetzes, des                      bb) In Nummer 6 Satz 8 wird das Semikolon am\nEntlastungsbetrages für Alleinerziehende nach                         Ende durch einen Punkt ersetzt und wird fol-\n§ 24b des Einkommensteuergesetzes, der Sonder-                        gender Satz angefügt:\nausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c des Ein-                       „Bei fondsgebundenen Lebensversicherun-\nkommensteuergesetzes, der außergewöhnlichen                           gen sind 15 Prozent des Unterschiedsbe-\nBelastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkom-                        trages steuerfrei oder dürfen nicht bei der\nmensteuergesetzes, der berücksichtigten Freibe-                       Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden,\nträge für Kinder nach den §§ 31 und 32 Absatz 6                       soweit der Unterschiedsbetrag aus Invest-\ndes Einkommensteuergesetzes und des Grundfrei-                        menterträgen stammt;“\nbetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                 b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\ndes Einkommensteuergesetzes“ treten.                             gefügt:\n(2) § 6 in der Fassung des Artikels 2 des Geset-              „Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung\nzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist in allen             vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräu-\nFällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht                ßerung der Schuldverschreibung und als An-\nbestandskräftig festgesetzt ist.“                                schaffung der durch die Trennung entstandenen\nWirtschaftsgüter. Eine Trennung gilt als vollzo-\n10. Folgender § 24 wird angefügt:                                    gen, wenn dem Inhaber der Schuldverschrei-\n„§ 24                                   bung die Wertpapierkennnummern für die durch\ndie Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zu-\nBußgeldvorschriften                             gehen.“\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\nleichtfertig entgegen § 5 Absatz 1a Satz 1 eine An-              gefügt:\ngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht          „Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom\nrechtzeitig macht.                                               Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016            1753\nßerungserlös der Schuldverschreibung deren               Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1\ngemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. Für            Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 zu leisten.\ndie Ermittlung der Anschaffungskosten ist der               (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,\nWert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen               wenn\nWert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.“\n1. die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1\n3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:                        Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 im\n„§ 36a                                   Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro\nbetragen oder\nBeschränkung der\nAnrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer              2. der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitaler-\nträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-\nmer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindes-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die volle Anrech-\ntens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher\nnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkom-                     Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist;\nmensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nhinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde\nliegenden Anteile oder Genussscheine                            (6) Der Treuhänder und der Treugeber gelten für\ndie Zwecke der vorstehenden Absätze als eine Per-\n1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2               son, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-\nununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,          satz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4\n2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2               einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, wel-\nununterbrochen das Mindestwertänderungs-                 ches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsor-\nrisiko nach Absatz 3 trägt und                           geverpflichtungen dient und dem Zugriff übriger\nGläubiger entzogen ist. Entsprechendes gilt für Ver-\n3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz\nsicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer\noder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar\nim Rahmen von fondsgebundenen Lebensversiche-\nanderen Personen zu vergüten.\nrungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an\nFehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind             den Wert eines internen Fonds im Sinne des § 124\ndrei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurech-         Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsauf-\nnen. Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht angerech-             sichtsgesetzes gebunden sind.\nnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Er-\n(7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“\nmittlung der Einkünfte abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3\ngelten entsprechend für Anteile oder Genussschei-         4. § 43 wird wie folgt geändert:\nne, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer Wertpa-\naa) Die Wörter „in den Fällen der Nummern 6, 7\npiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anver-\nBuchstabe a“ werden durch die Wörter „in\ntraut sind.\nden Fällen der Nummern 5 bis 7 Buch-\n(2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und                     stabe a“ ersetzt.\nmuss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nund 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge\nerreicht werden. Bei Anschaffungen und Veräuße-                      „5. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Ab-\nrungen ist zu unterstellen, dass die zuerst ange-                         satz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Ge-\nschafften Anteile oder Genussscheine zuerst ver-                          winne aus der Veräußerung von Anteilen\näußert wurden.                                                            an Investmentfonds im Sinne des § 16\nAbsatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit\n(3) Der Steuerpflichtige muss unter Berücksich-                        § 2 Absatz 13 des Investmentsteuerge-\ntigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprü-                           setzes;“.\nchen nahe stehender Personen das Risiko aus\neinem sinkenden Wert der Anteile oder Genuss-                    cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent                          „9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Ab-\ntragen (Mindestwertänderungsrisiko). Kein hinrei-                         satz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen\nchendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbe-                           aus der Veräußerung von Anteilen an In-\nsondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder                          vestmentfonds im Sinne des § 16 Ab-\neine ihm nahe stehende Person Kurssicherungs-                             satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2\ngeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertände-                            Absatz 13 des Investmentsteuergeset-\nrungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmit-                         zes;“.\ntelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent min-            b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Num-\ndern.                                                            mer 6, 7“ durch die Wörter „Nummer 5 bis 7“\n(4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflich-                 ersetzt.\ntige Personen, bei denen insbesondere aufgrund               c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 44 Ab-\neiner Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenom-                 satz 1 Satz 8 und 9“ durch die Wörter „§ 44 Ab-\nmen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde                   satz 1 Satz 10 und 11“ ersetzt.\nund die die Voraussetzungen für eine Anrechenbar-\nkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1          5. § 43a wird wie folgt geändert:\nbis 3 nicht erfüllen, haben dies gegenüber ihrem             a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nzuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zah-                   „Nummer 1 bis 4, 6 bis 7a“ durch die Wörter\nlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf                 „Nummer 1 bis 7a“ ersetzt.","1754             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     fonds im Sinne des Investmentsteuerge-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    setzes verwahrt oder verwaltet.“\n„Dem Steuerabzug unterliegen die vollen                  dd) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze\nKapitalerträge ohne Abzug; dies gilt nicht                    eingefügt:\nfür Erträge aus Investmentfonds nach § 16                     „Zu diesem Zweck kann der zum Steuerab-\nAbsatz 1 des Investmentsteuergesetzes,                        zug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem\nauf die nach § 20 des Investmentsteuerge-                     bei ihm unterhaltenen und auf den Namen\nsetzes eine Teilfreistellung anzuwenden ist;                  des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden\n§ 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Investment-                    Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers,\nsteuergesetzes sind beim Steuerabzug nicht                    einziehen. Soweit der Gläubiger nicht vor\nanzuwenden.“                                                  Zufluss der Kapitalerträge widerspricht, darf\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                der zum Steuerabzug Verpflichtete auch in-\nsoweit die Geldbeträge von einem auf den\n„In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1                       Namen des Gläubigers der Kapitalerträge\nNummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuer-                      lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem\nabzug                                                         Gläubiger vereinbarter Kontokorrentkredit für\n1. bei Gewinnen aus der Veräußerung von                       dieses Konto nicht in Anspruch genommen\nAnteilen an Investmentfonds im Sinne                       wurde.“\ndes § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbin-              b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\ndung mit § 2 Absatz 13 des Investment-                fügt:\nsteuergesetzes nach § 19 des Invest-\n„(1b) Bei inländischen und ausländischen In-\nmentsteuergesetzes und\nvestmentfonds ist für die Vorabpauschale nach\n2. in allen übrigen Fällen nach § 20 Absatz 4            § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuer-\nund 4a,                                               gesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend\nwenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapi-              anzuwenden.“\ntalerträge auszahlenden Stelle erworben            7. § 44a wird wie folgt geändert:\noder veräußert und seitdem verwahrt oder\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-\nverwaltet worden sind.“\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7“ durch die Wörter\n6. § 44 wird wie folgt geändert:                                   „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1               satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7“ durch die Wör-\nSatz 1 Nummer 1a, 6, 7“ durch die Wörter                 ter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7“\n„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7“                ersetzt.\nersetzt.                                           8. § 44b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                 „(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der\naaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-             zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegan-\nden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1            genen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Aus-\nNummer 6, 7 Buchstabe a und Num-                schüttungen eines Investmentfonds zu erstatten,\nmer 8 bis 12“ durch die Wörter „§ 43            soweit die Ausschüttungen nach § 17 des Invest-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buch-            mentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten.“\nstabe a und Nummer 8 bis 12“ ersetzt.        9. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa                a) Nach Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 wird folgen-\nwerden die Wörter „die Zinsscheine                 der Satz eingefügt:\noder sonstigen Wirtschaftsgüter“ durch             „§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“\ndie Wörter „die Zinsscheine, die Anteile\nan Investmentfonds im Sinne des In-             b) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nvestmentsteuergesetzes oder sonsti-                aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\ngen Wirtschaftsgüter“ ersetzt.                          „a) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9,\ncc) In Satz 4 Nummer 3 Buchstabe c wird der                           wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-\nPunkt am Ende durch ein Komma ersetzt                             schäftsleitung oder Sitz im Inland hat\nund wird folgende Nummer 4 angefügt:                              oder wenn es sich um Fälle des § 44 Ab-\n„4. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1                        satz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a\nNummer 5, soweit es sich um die Vorab-                        Doppelbuchstabe bb handelt; dies gilt\npauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2                         auch für Erträge aus Wandelanleihen\ndes Investmentsteuergesetzes handelt,                         und Gewinnobligationen,“.\ndas inländische Kredit- oder Finanz-                 bb) Buchstabe b wird aufgehoben.\ndienstleistungsinstitut im Sinne des          10. § 52 wird wie folgt geändert:\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buch-\nstabe b, das inländische Wertpapierhan-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndelsunternehmen oder die inländische                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-\nWertpapierhandelsbank, welches oder                       zeitraum 2016“ durch die Angabe „Veranla-\nwelche die Anteile an dem Investment-                     gungszeitraum 2017“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016              1755\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-                  1. Januar 2018 zufließen. § 49 Absatz 1 Num-\ngabe „31. Dezember 2015“ durch die An-                     mer 5 Satz 1 Buchstabe a und b in der am\ngabe „31. Dezember 2016“ ersetzt.                          31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist letzt-\nmals anzuwenden bei Erträgen, die vor dem\nb) Dem Absatz 28 werden die folgenden Sätze an-\n1. Januar 2018 zufließen oder als zugeflossen\ngefügt:\ngelten.“\n„§ 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. Juli 2016\ngeltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Ja-\nArtikel 4\nnuar 2017 anzuwenden. § 20 Absatz 1 in der\nam 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals                             Änderung des\nab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Invest-                           Körperschaftsteuergesetzes\nmenterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6\nSatz 9 sind                                               In § 32 Absatz 3 Satz 5 des Körperschaftsteuerge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflos-            15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch\nsenen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11            Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I\ndes Investmentsteuergesetzes,                      S. 1834) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 44\n2. die realisierten oder unrealisierten Wertverän-     Abs. 1 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes“\nderungen aus Investmentanteilen nach § 2           durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 des\nAbsatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergeset-         Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nzes, die das Versicherungsunternehmen nach\ndem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsver-                                   Artikel 5\nmögen zur Sicherung der Ansprüche des\nSteuerpflichtigen zugeführt hat, und                                    Änderung des\nUmsatzsteuergesetzes\n3. die realisierten oder unrealisierten Wertverän-\nderungen aus Investmentanteilen nach § 2              § 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergeset-\nAbsatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergeset-         zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-\nzes, die das Versicherungsunternehmen vor          ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12\ndem 1. Januar 2018 dem Sicherungsvermö-            des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) ge-\ngen zur Sicherung der Ansprüche des Steuer-        ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\npflichtigen zugeführt hat, soweit Wertverän-\n„h) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame\nderungen gegenüber dem letzten im Kalen-\nAnlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2\nderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von\ndes Investmentanteils eingetreten sind.\nmit diesen vergleichbaren alternativen Investment-\nWird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der             fonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanla-\nBörsen- oder Markpreis an die Stelle des Rück-              gegesetzbuchs und die Verwaltung von Versor-\nnahmepreises.“                                              gungseinrichtungen im Sinne des Versicherungs-\nc) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a ein-               aufsichtsgesetzes,“.\ngefügt:\nArtikel 6\n„(35a) § 36a in der am 27. Juli 2016 geltenden\nFassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-                               Änderung des\nwenden, die ab dem 1. Januar 2016 zufließen.“                            Außensteuergesetzes\nd) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:               Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972\n„§ 43 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung        (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\nist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwen-            zes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert\nden.“                                                  worden ist, wird wie folgt geändert:\ne) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a ein-          1. § 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden,\n„(42a) § 43a in der am 27. Juli 2016 geltenden          wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Ge-\nFassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 an-             sellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften\nzuwenden.“                                                 des Investmentsteuergesetzes in der jeweils gelten-\nf) Der bisherige Absatz 42a wird Absatz 42b.                  den Fassung anzuwenden sind.“\ng) Dem Absatz 44 wird folgender Satz angefügt:            2. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 44 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung            „Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegen-\nist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwen-                den Einkünfte sind in entsprechender Anwendung\nden.“                                                      der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu er-\nmitteln.“\nh) Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a ein-\ngefügt:                                                3. Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:\n„(45a) § 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am                    „(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar 2018\n27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals               geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 an-\nauf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem                  zuwenden.“","1756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2016\nArtikel 7                                                      Artikel 9\nÄnderung des                                                   Änderung des\nFinanzverwaltungsgesetzes                                  Gemeindefinanzreformgesetzes\nIn § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in\n§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzverwaltungsge-             der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch       8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wer-\nArtikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I             den die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7\nS. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergeset-\n„4. die Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-          zes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\nInvestmentfonds sowie die Feststellung der Be-           bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuer-\nsteuerungsgrundlagen von Spezial-Investment-             gesetzes“ ersetzt.\nfonds, soweit es nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des\nInvestmentsteuergesetzes zuständig ist. Daneben                                  Artikel 10\nstellt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfor-                             Änderung des\nderung den für die Besteuerung von Investment-                             Zerlegungsgesetzes\nfonds, Spezial-Investmentfonds oder deren Anle-\nIn § 8 Absatz 1 Satz 1 des Zerlegungsgesetzes vom\ngern zuständigen Landesfinanzbehörden seine Er-\n6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch\nkenntnisse über ausländische Rechtsformen und\nArtikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\nausländisches Recht zur Verfügung;“.\nS. 2531) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 43\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des\nArtikel 8                             Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2\nÄnderung des                             des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nSolidaritätszuschlaggesetzes 1995\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung                                 Artikel 11\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nS. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nvom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden           und 3 Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nist, wird wie folgt geändert:\n(2) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a und Num-\n1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Einkom-              mer 10 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nmensteuergesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme des              (3) Die Artikel 1 und 3 Nummer 4 bis 8 und 10 Buch-\n§ 36a des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.             stabe d bis g sowie die Artikel 4 bis 7 sowie 9 und 10\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt:                 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das\nInvestmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003\n„(16) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes           (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 des\nvom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals für      Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert\nden Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.“                worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}