{"id":"bgbl1-2016-35-9","kind":"bgbl1","year":2016,"number":35,"date":"2016-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/35#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-35-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_35.pdf#page=58","order":9,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","law_date":"2016-07-18T00:00:00Z","page":1722,"pdf_page":58,"num_pages":6,"content":["1722               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nDritte Verordnung\nzur Änderung steuerlicher Verordnungen*\nVom 18. Juli 2016\nEs verordnen                                                    Artikel 5     Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-\nnung\n– die Bundesregierung auf Grund des § 139d Num-\nArtikel 6     Weitere Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeits-\nmer 1 bis 4 der Abgabenordnung, von denen § 139d                              verordnung\ndurch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. De-               Artikel 7     Änderung der Steueridentifikationsnummerverord-\nzember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I S. 591) ein-                             nung\ngefügt sowie § 139d Nummer 4 durch Artikel 10                   Artikel 8     Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung\nNummer 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                    Artikel 9     Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung\n(BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, des § 10                 Artikel 10    Änderung der Altersvorsorge-Produktinformations-\nAbsatz 5, § 45e Satz 1, § 51 Absatz 1 Nummer 1                                blattverordnung\nBuchstabe d des Einkommensteuergesetzes in der                  Artikel 11    Inkrafttreten\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009\n(BGBl. I S. 3366, 3862);                                                                    Artikel 1\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des                                          Änderung der\n§ 21 Absatz 1 Satz 2, § 89 Absatz 2 Satz 4, § 180                    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nAbsatz 2 der Abgabenordnung, von denen § 21\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nAbsatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\n16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert und § 89\n(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nAbsatz 2 durch Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b\nzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden\ndes Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I\nist, wird wie folgt geändert:\nS. 2098) eingefügt worden ist, des Artikels 97 § 5\nSatz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-                  1. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnung, der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes                     „Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die\nvom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645; 2004 I                      Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug\nS. 591) eingefügt sowie durch Artikel 11 Nummer 2                   von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2\nBuchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                      Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, sowie, nach                  geltenden Fassung nicht erfüllt sind.“\nAnhörung der Bundessteuerberaterkammer, auf Grund\n2. § 68 wird wie folgt geändert:\ndes § 64 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes, der\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom                  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist,                    „Er muss den Holznutzungen entsprechen, die\ndes § 6 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 6 des Umsatz-                      unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähig-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                        keit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß\nvom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), und im Ein-                      (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit                          erzielbar sind.“\nund Soziales und dem Bundesministerium der Justiz\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Nutzungssatz-\nund für Verbraucherschutz auf Grund des § 6 Ab-\nfeststellung“ durch das Wort „Nutzungssatzfest-\nsatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-\nsetzung“ ersetzt.\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert                  3. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-\nworden ist:                                                         raum 2012“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-\nInhaltsübersicht\nraum 2016“ ersetzt.\nArtikel 1     Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-                                   Artikel 2\nordnung\nArtikel 2     Änderung der Zinsinformationsverordnung                                        Änderung der\nArtikel 3     Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-                       Zinsinformationsverordnung\nnung                                                    Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar\nArtikel 4     Änderung der Verordnung über die gesonderte          2004 (BGBl. I S. 128; 2005 I S. 1695), die zuletzt durch\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen nach         Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2007\n§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\n(BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n* Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie\nvon Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38, L 103 vom         folgt gefasst:\n22.4.2005, S. 41), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2060 (ABl.\nL 301 vom 18.11.2015, S. 1) aufgehoben worden ist.                   „§ 17    Anwendungsbestimmungen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016            1723\n2. § 17 wird wie folgt gefasst:                                                            „§ 9\n„§ 17                                             Feststellungsgegenstand\nbei Einsatz von Versicherungen auf den\nAnwendungsbestimmungen                          Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken\n(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese             Das für die Besteuerung des Einkommens des\nVerordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum                Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt\n31. Dezember 2015 zugeflossen sind.                          die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und\n(2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch           rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen\nfür die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.             zu Versicherungen auf den Erlebens- oder den\nTodesfall enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Absatz 1\n(3) § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem            Nummer 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Num-\n31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen,            mer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd\nzu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder                des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezem-\neine Beendigung der Anwendung der Abkommen,                  ber 2004 geltenden Fassung) gesondert fest, wenn\ndie mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-\n1. die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen\nnannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten\nwährend deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung\nGebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getre-\noder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen\nten ist. Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten.“\nFinanzierungskosten Betriebsausgaben oder\nWerbungskosten sind und\nArtikel 3\n2. nicht die Voraussetzungen für den Sonderausga-\nÄnderung der                                benabzug nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung                        oder Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes\nin der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der\nerfüllt sind oder soweit bei Versicherungsbei-\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005\nträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutge-\n(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 2\nschrieben werden, in denen die Beiträge nach\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)\n§ 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c des Einkom-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004\n1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer-                geltenden Fassung nicht abgezogen werden\nden in den Doppelbuchstaben aa, ff und gg jeweils               können.\ndie Wörter „Ausstellers des Belegs“ durch die\nVersicherungen im Sinne des Satzes 1 sind solche,\nWörter „mit der Beförderung beauftragten Unter-\nderen Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005\nnehmers“ ersetzt.\nabgeschlossen worden ist.“\n2. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                      3. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:\n„(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei         „§ 1 Absatz 1 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 gelten-\nder Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten            den Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume\nVoranmeldungszeitraum des Besteuerungszeit-                  anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 be-\nraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlänge-         ginnen; für Feststellungszeiträume, die vor dem\nrung gilt. Ein danach verbleibender Erstattungsan-           1. Januar 2016 geendet haben, ist § 1 Absatz 1\nspruch ist mit Ansprüchen aus dem Steuerschuld-              Satz 2 in der am 22. Juli 2016 geltenden Fassung\nverhältnis aufzurechnen (§ 226 der Abgabenord-               weiterhin anzuwenden.“\nnung), im Übrigen zu erstatten.“\nArtikel 5\nArtikel 4\nÄnderung der\nÄnderung der                                 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung\nVerordnung über die gesonderte\n§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzustän-\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen\ndigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nnach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung\nS. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-\nDie Verordnung über die gesonderte Feststellung            nung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geän-\nvon Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der              dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nAbgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I                 „20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer\nS. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden                a) das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname\nist, wird wie folgt geändert:                                         oder der Firmenname des Unternehmers mit\nden Buchstaben A bis G beginnt;\n1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nach-\n„Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigen-                 name oder der Firmenname des Unternehmers\ntum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei              mit den Anfangsbuchstaben H bis M beginnt;\nMietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die\nBesteuerung von Bedeutung ist.“                                c) das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname\noder der Firmenname des Unternehmers mit\n2. § 9 wird wie folgt gefasst:                                        den Anfangsbuchstaben N bis Ż beginnt;","1724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nd) ungeachtet der Regelungen in den Buch-                           Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedaten-\nstaben a bis c das Finanzamt Cottbus für alle                    übermittlungsverordnung) in der im Bundes-\nUnternehmer, auf die das Verfahren nach § 18                     anzeiger bekannt gemachten jeweils gelten-\nAbsatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzu-                         den Fassung zu Grunde zu legen.“\nwenden ist,“.                                               bb) Satz 5 wird aufgehoben.\nArtikel 6                           3. § 3 wird aufgehoben.\nWeitere Änderung der                        4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nUmsatzsteuerzuständigkeitsverordnung                         „(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrich-\n§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzustän-                 tet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm\ndigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I                 zugeteilte Identifikationsnummer und über die Da-\nS. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verord-        ten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt\nnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                 für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach\n§ 139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der\n„20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer\nAbgabenordnung gespeichert sind.“\na) das Finanzamt Hameln, wenn der Nachname\noder der Firmenname des Unternehmers mit             5. § 7 wird aufgehoben.\nden Buchstaben A bis G beginnt;\nArtikel 8\nb) das Finanzamt Oranienburg, wenn der Nach-\nname oder der Firmenname des Unternehmers                                   Änderung der\nmit den Anfangsbuchstaben H bis Ł beginnt;                          Steuer-Auskunftsverordnung\nc) das Finanzamt Cottbus, wenn der Nachname                In § 1 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung vom\noder der Firmenname des Unternehmers mit             30. November 2007 (BGBl. I S. 2783) wird der Satzteil\nden Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;               vor Nummer 1 wie folgt gefasst:\nd) das Finanzamt Nördlingen, wenn der Nach-             „Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft\nname oder der Firmenname des Unternehmers            ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Ab-\nmit den Anfangsbuchstaben S bis Ż beginnt;           satz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zustän-\ndigen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgen-\ne) ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben\ndes zu enthalten:“.\na bis d das Finanzamt Cottbus für alle Unter-\nnehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Ab-\nArtikel 9\nsatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwen-\nden ist,“.                                                                  Änderung der\nSteuerberatervergütungsverordnung\nArtikel 7                              Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. De-\nÄnderung der                           zember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Arti-\nSteueridentifikationsnummerverordnung                 kel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I\nDie Steueridentifikationsnummerverordnung vom              S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch        1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2 Absatz 55 des Gesetzes vom 22. Dezember                    „(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen-\n2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie              ersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für\nfolgt geändert:                                                   seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätig-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                    keit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst\n„§ 1                               sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe\nder Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes ver-\nAufbau der Identifikationsnummer\neinbart wird.“\nDie Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\ngabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer\nPrüfziffer als elfter Ziffer.“                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                              „§ 3\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                    Auslagen“.\n„(1) Für die Datenübermittlungen der Melde-             b) Absatz 1 wird aufgehoben.\nbehörden an das Bundeszentralamt für Steuern\nc) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.\nnach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1\nund Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die             3. § 4 wird wie folgt geändert:\n§§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenüber-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmittlungsverordnung.“\n„(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuer-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              berater eine höhere als die gesetzliche Vergütung\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                            nur fordern, wenn die Erklärung des Auftrag-\n„Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-                 gebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schrift-\nXMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundes-                  stück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss\nmeldedatenübermittlungsverordnung) und das               1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung\nÜbermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3                   oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016                       1725\n2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen                            aa) In Nummer 3 wird das Wort „Gegenstands-\nmit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich                               berechnung“ durch das Wort „Gegenstands-\nabgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht                            wertberechnung“ ersetzt.\nenthalten sein.                                                       bb) In Nummer 12 wird das Wort „Erbschaft-\nArt und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu                               steuergesetzes“ durch die Wörter „Erbschaft-\nbezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und                               steuer- und Schenkungsteuergesetzes“ er-\nohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete                              setzt.\nnicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung                         cc) In Nummer 26 werden die Wörter „für die\nden Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht ent-                                 Erstellung“ gestrichen.\nspricht.“\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Erbschaftsteuerge-\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                                 setzes“ durch die Wörter „Erbschaftsteuer- und\n„(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten                             Schenkungsteuergesetzes“ ersetzt.\nkann eine niedrigere als die gesetzliche Vergü-                       c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntung unter den Formerfordernissen des Absat-\nzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem an-                            aa) Die durch Artikel 15 Nummer 13 Buchstabe c\ngemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Ver-                               Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom\nantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuer-                                 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ange-\nberaters stehen.                                                              fügten Nummern 11 und 12 werden aufge-\nhoben.\n(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in\nTextform darauf hinzuweisen, dass eine höhere                             bb) Die durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b\noder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in                              Doppelbuchstabe dd der Verordnung vom\nTextform vereinbart werden kann.“                                             11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) an-\ngefügten Nummern 11 und 12 werden die\n4. § 21 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                            Nummern 13 und 14.\n5. § 24 wird wie folgt geändert:                                        6. In § 33 Absatz 7 werden die Wörter „das Führen“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     durch die Wörter „dem Führen“ ersetzt.\n7. Die Anlage 4 Tabelle D Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle – Betriebsfläche)\nwird wie folgt gefasst:\n„ Te i l a\n( L a n d w i r t s c h a f t l i c h e Ta b e l l e – B e t r i e b s f l ä c h e )\nBetriebsfläche bis … Hektar                             Volle Gebühr (10/10) Euro\n40                                                  311\n45                                                  333\n50                                                  354\n55                                                  374\n60                                                  394\n65                                                  412\n70                                                  428\n75                                                  444\n80                                                  459\n85                                                  473\n90                                                  485\n95                                                  496\n100                                                  506\n110                                                  531\n120                                                  555\n130                                                  579\n140                                                  602\n150                                                  625\n160                                                  647\n170                                                  668\n180                                                  689","1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nBetriebsfläche bis … Hektar                 Volle Gebühr (10/10) Euro\n190                                      709\n200                                      729\n210                                      748\n220                                      767\n230                                      785\n240                                      802\n250                                      819\n260                                      836\n270                                      852\n280                                      866\n290                                      881\n300                                      895\n320                                      924\n340                                      953\n360                                      982\n380                                    1 009\n400                                    1 036\n420                                    1 063\n440                                    1 089\n460                                    1 114\n480                                    1 138\n500                                    1 162\n520                                    1 187\n540                                    1 210\n560                                    1 232\n580                                    1 254\n600                                    1 276\n620                                    1 297\n640                                    1 317\n660                                    1 337\n680                                    1 356\n700                                    1 374\n750                                    1 416\n800                                    1 454\n850                                    1 486\n900                                    1 513\n950                                    1 535\n1 000                                    1 552\n2 000 je ha                                1,42 mehr\n3 000 je ha                                1,29 mehr\n4 000 je ha                                1,16 mehr\n5 000 je ha                                1,03 mehr\n6 000 je ha                                0,90 mehr\n7 000 je ha                                0,78 mehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016                1727\nBetriebsfläche bis … Hektar                    Volle Gebühr (10/10) Euro\n8 000 je ha                                     0,64 mehr\n9 000 je ha                                     0,51 mehr\n10 000 je ha                                     0,38 mehr\n11 000 je ha                                     0,25 mehr\n12 000 je ha                                     0,13 mehr\nab 12 000 je ha                                  0,13 mehr“.\nArtikel 10                                  Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine ein-\nÄnderung der                                  malig gezahlte Zulage von 154 Euro, die am 15. Mai\nAltersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung                  nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.“\nDie Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord-                                    Artikel 11\nnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413) wird wie folgt\nInkrafttreten\ngeändert:\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgen-\n1. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 der\nden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nPreisangabenverordnung“ durch die Wörter „§ 6 Ab-\nsatz 4 der Preisangabenverordnung“ ersetzt.                    (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in\nKraft.\n2. Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n(3) Artikel 5 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n„Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag          technischen und organisatorischen Voraussetzungen\nin der Ansparphase ausschließlich eine Einmal-              für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanz-\nbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so           amt Hameln entsprechend Artikel 5 dieser Verordnung\nsind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach           vorliegen, frühestens am 1. September 2017. Der Tag\nSatz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu               des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der\nlegen:                                                      Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu\n1. bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Ein-        geben.\nmalbeitrag von 14 400 Euro,                                 (4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n2. bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Ein-        technischen und organisatorischen Voraussetzungen\nmalbeitrag von 24 000 Euro,                              für einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanz-\namt Nördlingen entsprechend Artikel 6 dieser Verord-\n3. bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Ein-        nung vorliegen, frühestens am 1. Juni 2018. Der Tag\nmalbeitrag von 36 000 Euro und                           des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der\n4. bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Ein-        Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu\nmalbeitrag von 48 000 Euro.                              geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Juli 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}