{"id":"bgbl1-2016-35-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":35,"date":"2016-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/35#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_35.pdf#page=53","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung","law_date":"2016-07-15T00:00:00Z","page":1717,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016             1717\nErste Verordnung\nzur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung\nVom 15. Juli 2016\nAuf Grund                                                    nisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften\n– des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buch-                  für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl.\nstabe d Doppelbuchstabe bb, des § 4a Absatz 4, des           L 299 vom 16.11.2007, S. 1)“ durch die Wörter\n§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3, des § 5a                 „Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w\nAbsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und des           der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-\n§ 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom              päischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezem-\n20. April 2013 (BGBl. I S. 917), von denen § 4               ber 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation\nAbsatz 1, § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 durch                für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Auf-\nArtikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015               hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,\n(BGBl. I S. 1474) geändert und § 5a Absatz 1 durch           (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)\nArtikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I          Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)“\nS. 52) und § 4a sowie § 5a Absatz 3 durch Artikel 1          ersetzt.\ndes Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612) ein-      3. Nach Abschnitt 3 wird der folgende Abschnitt 3a\ngefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bun-             eingefügt:\ndesministerium für Wirtschaft und Energie,\n„Abschnitt 3a\n– des § 8 Absatz 3 und des § 9 Absatz 1 Nummer 2\nAllgemeinverbindlichkeit\ndes Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013\n(BGBl. I S. 917)\n§ 13a\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft:                                                                  Antragsberechtigung\nSoweit nach dieser Verordnung für einen Erzeug-\nArtikel 1                              nisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften\nÄnderung der                              einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu\nAgrarmarktstrukturverordnung                       erklären, ist antragsberechtigt im Sinne des § 4a\nAbsatz 3 Nummer 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes\nDie Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. Novem-              eine anerkannte Agrarorganisation, die nach Maß-\nber 2013 (BGBl. I S. 3998), die durch Artikel 6 der Ver-        gabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit\nordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert             Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räum-\na) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende Anga-            lichen Bereich ist.\nben eingefügt:\n§ 13b\n„Abschnitt 3a\nAntragsverfahren und Anhörung\nAllgemeinverbindlichkeit\n(1) Der Antrag der anerkannten Agrarorganisation\n§ 13a   Antragsberechtigung\nmuss enthalten:\n§ 13b   Antragsverfahren und Anhörung                    1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den\n§ 13c   Vorzeitige Aufhebung“.                               der Antrag gestellt wird,\nb) Nach der Angabe zu § 15 werden folgende Anga-            2. den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemein-\nben eingefügt:                                               verbindlich erklärt werden soll,\n3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Ab-\n„§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die\nPlanung der Erzeugung                                satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ge-\nnannten Ziele die Vorschrift gerichtet ist,\n§ 15b   Allgemeinverbindlichkeit“.\n4. den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag\nc) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende An-                bezieht,\ngabe eingefügt:                                          5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allge-\n„§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen“.             meinverbindlichkeit,\n2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 1        6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Vorausset-\nBuchstabe a bis h und j bis t sowie Absatz 3 und 4              zungen des § 4a Absatz 2 des Agrarmarktstruk-\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates                     turgesetzes sowie des § 13a erfüllt sind,\nvom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Orga-             7. eine ausführliche Begründung des Antrags.","1718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\n(2) Das Bundesministerium hat den vollständigen            tenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der\nAntrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 ge-            Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommis-\nnannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu               sion vom 11. April 2016 zur Genehmigung von\ngeben und jedem Betroffenen Gelegenheit zur                   Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossen-\nschriftlichen Stellungnahme binnen einer in der Be-           schaften und anderen Formen von Erzeugerorga-\nkanntmachung festgesetzten angemessenen Frist                 nisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse\nzu geben. Ferner hat das Bundesministerium die be-            über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom\ntroffenen Länder und Verbände frühzeitig anzuhören.           12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung,\n(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allge-        genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegen-\nmeinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines          über der Bundesanstalt vorzunehmen.\nLandes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder               (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind\ndie oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum               durch die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes\nErlass der Rechtsverordnung nach § 4a Absatz 6                zur Vertretung berufene Person der jeweiligen Orga-\nSatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes übertragen              nisation und unter Beifügung einer Ablichtung der\nwurde, entsprechend.                                          jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Be-\nschlusses abzugeben. Personen im Sinne des Sat-\n§ 13c                               zes 1 können sich durch andere Personen vertreten\nVorzeitige Aufhebung                        lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten\nMitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt\n(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesminis-             wird.\nterium oder im Falle des § 13b Absatz 3 der danach\nzuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede                 (3) Die Bundesanstalt kann für die in Absatz 1 ge-\nfür die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen               nannten Mitteilungen Muster bekannt geben oder\nnach § 4a Absatz 1 und 2 des Agrarmarktstruktur-              Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereit-\ngesetzes maßgebliche Änderung schriftlich oder                halten. Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt\nelektronisch mitzuteilen.                                     gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind\ndiese zu verwenden.\n(2) Die auf Grund des § 4a Absatz 1, auch in Ver-\nbindung mit Absatz 6, des Agrarmarktstrukturgeset-               (4) Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten\nzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben,                Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ord-\nwenn                                                          nungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes\n1. die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit an-         nicht untergraben und darauf abzielen, den Milch-\ngeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getre-          sektor zu stabilisieren. Die Bundesanstalt unterrich-\nten ist oder sich anderweitig erledigt hat,               tet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforde-\nrungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss\n2. die Voraussetzungen des § 13a nicht mehr vorlie-           nicht eingehalten werden. Der Mitteilende ist ver-\ngen oder                                                  pflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die An-\n3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwie-            forderungen eingehalten werden, insbesondere,\ngender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich         dass die Vereinbarung oder der Beschluss unver-\nist, um negative Folgen für den betreffenden Er-          züglich entsprechend geändert wird. Für die geän-\nzeugnisbereich zu vermindern.                             derte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss\nEine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf               gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend.\nnur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.“\n§ 15b\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arti-                           Allgemeinverbindlichkeit\nkels 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“                 Der Abschnitt 3a ist für den Erzeugnisbereich\ndurch die Wörter „des Artikels 149 der Verord-            Milch und Milcherzeugnisse anzuwenden.“\nnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.\n6. § 16 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 werden jeweils\ndie Wörter „des Artikels 126c“ durch die Wörter           a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 126c“\n„des Artikels 149“ sowie die Angabe „(EG) Nr.                 durch die Angabe „Artikel 149“ und die Angabe\n1234/2007“ durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013“              „(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Angabe „(EU)\nersetzt.                                                      Nr. 1308/2013“ ersetzt.\n5. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b                 b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 126c“\neingefügt:                                                        durch die Wörter „des Artikels 149“ und die\n„§ 15a                                  Angabe „(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Angabe\n„(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.\nVereinbarungen und Beschlüsse\nüber die Planung der Erzeugung                 7. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:\n(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durch-                                     „§ 21a\nführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission\nNicht anerkannte Erzeugerorganisationen\nvom 11. April 2016 zur Genehmigung von Verein-\nbarungen und Beschlüssen über die Planung der                    Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeu-\nErzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse                gerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20\n(ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils gel-        entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016                1719\n8. § 22 wird wie folgt geändert:                                  (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 4                 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und\nAbsatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 3 Satz 2, auch              Beschlüssen von Genossenschaften und anderen\nin Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 3,“ durch              Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor\ndie Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3               Milch und Milcherzeugnisse über die Planung\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3                der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18),\nSatz 4, oder § 13c Absatz 1“ ersetzt.                       eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig macht.“\nb) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 ange-\nfügt:                                                 9. Der Anlage Abschnitt II wird folgende Nummer 4 an-\ngefügt:\n„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1\nNummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes han-             „4. Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen               Erzeugnisse:\nArtikel 4 Absatz 1 oder 2 der Durchführungs-                 KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.“\nverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom\n11. April 2016 zur Genehmigung von Verein-                                    Artikel 2\nbarungen und Beschlüssen über die Planung der\nErzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse                              Inkrafttreten\n(ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbin-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juli 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}