{"id":"bgbl1-2016-35-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":35,"date":"2016-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/35#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_35.pdf#page=52","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug","law_date":"2016-07-13T00:00:00Z","page":1716,"pdf_page":52,"num_pages":1,"content":["1716               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug1\nVom 13. Juli 2016\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-                     2. § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2078,                               „§ 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3\n2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1                          und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwen-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                          den.“\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                        3. § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nBundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun-                           „Spielzeug, das unter Verwendung des Stoffes Blei\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem                          hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereit-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und                            gestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit\nReaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr                          Spielzeug täglich höchstens 0,7 µg dieses Stoffes\nund digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium                          biologisch verfügbar sind. Unter Bioverfügbarkeit\nder Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für                            im Sinne des Satzes 1 ist das lösliche Extrakt zu\nProduktsicherheit:                                                            verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist.“\n4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                        a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nÄnderung der                                             fügt:\nVerordnung über die Sicherheit von Spielzeug                                  „3. entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsan-\nleitung oder eine Sicherheitsinformation nicht,\nDie Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug                                   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nvom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt                                 geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2015                                   zur Verfügung stellt,“.\n(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                     b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-\nmern 4 bis 6.\n1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen\neines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die                                                   Inkrafttreten\nSicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nVerfügung stellen.“                                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juli 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die\nSicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23)\ngeändert worden ist."]}