{"id":"bgbl1-2016-35-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":35,"date":"2016-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/35#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_35.pdf#page=51","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV)","law_date":"2016-07-11T00:00:00Z","page":1715,"pdf_page":51,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016               1715\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Einziehung\nder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen\n(5. DarlehensVÄndV)\nVom 11. Juli 2016\nAuf Grund des § 18 Absatz 6 des Bundesausbil-                2. 2 Euro Mahnkosten.\ndungsförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1               (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unab-\nNummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezem-               hängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Be-\nber 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, verord-         scheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von\nnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:            Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der\nBescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht\nArtikel 1                               zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.“\nÄnderung der                           5. § 12 wird wie folgt geändert:\nVerordnung über die\nEinziehung der nach dem Bundes-                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen                   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Einziehung der nach dem                      aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nBundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Dar-                            „ 1. jede Änderung der Wohnanschrift\nlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ok-                                und des Familiennamens,“.\ntober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 4\nbbb) In dem Satzteil nach der Aufzählung\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475)\nwerden nach dem Wort „schriftlich“ die\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWörter „oder elektronisch“ eingefügt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3\nb) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3.               Nr. 1“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2“\nc) In Absatz 1 werden die Wörter „nach diesem Ge-                ersetzt.\nsetz“ durch die Wörter „nach dem Bundesaus-           6. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1\nbildungsförderungsgesetz“ ersetzt.                       und § 12 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1\n2. § 4 wird aufgehoben.                                         Nummer 2 und § 12 Absatz 2“ ersetzt.\n3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:               7. § 14 wird wie folgt gefasst:\n„Soweit vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur                                     „§ 14\nAblösung der vollen Restschuld ausreichen, werden                              Ordnungswidrigkeiten\nsie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungs-\nraten angerechnet.“                                             Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Num-\nmer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n4. § 8 wird wie folgt gefasst:                                  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\n„§ 8                               § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht\nZahlungsrückstand                          richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig macht.“\n(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert\nerhoben:                                                  8. § 15 wird aufgehoben.\n1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem                                    Artikel 2\nauf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei\neinem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen                                 Inkrafttreten\nsind,                                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.\nBonn, den 11. Juli 2016\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}