{"id":"bgbl1-2016-35-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":35,"date":"2016-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/35#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_35.pdf#page=46","order":3,"title":"Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz  AWStG)","law_date":"2016-07-18T00:00:00Z","page":1710,"pdf_page":46,"num_pages":5,"content":["1710            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nGesetz\nzur Stärkung der beruflichen Weiterbildung\nund des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung\n(Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG)\nVom 18. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             „Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Ein-\ngliederung ist insbesondere auszugehen, wenn\nArtikel 1                                Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlen-\ndem Berufsabschluss an einer nach § 81 geför-\nÄnderung des\nderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.“\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n3. § 26 wird wie folgt geändert:\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                a) In Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden nach den\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 100 des              Wörtern „nicht erhalten“ die Wörter „; das Ver-\nGesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert                 sicherungsverhältnis gilt während arbeitsfreier\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feier-\ntage als fortbestehend, wenn diese Tage inner-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    halb eines zusammenhängenden Arbeits- oder\na) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende An-                   Ausbildungsabschnittes liegen“ eingefügt.\ngabe eingefügt:                                          b) In Absatz 2 wird der Satzteil nach Nummer 3\n„§ 111a Förderung der beruflichen Weiterbil-                 wie folgt gefasst:\ndung bei Transferkurzarbeitergeld“.                „wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung\nb) Die Angabe zum Achten Abschnitt des Dritten                  versicherungspflichtig waren oder Anspruch\nKapitels wird wie folgt gefasst:                             auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach\ndiesem Buch hatten.“\n„Achter Abschnitt\nc) Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nBefristete Leistungen und innovative Ansätze“.\nfasst:\nc) Die Angabe zu § 131a wird wie folgt gefasst:\n„1. unmittelbar vor der Kindererziehung versi-\n„§ 131a Sonderregelungen       zur   beruflichen                 cherungspflichtig waren oder Anspruch auf\nWeiterbildung“.                                        eine laufende Entgeltersatzleistung nach\nd) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:                      diesem Buch hatten und“.\nd) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern\n„§ 134    (weggefallen)“.\n„versicherungspflichtig ist“ die Wörter „oder\ne) Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst:                  während des Bezugs von Krankentagegeld\n„§ 417    (weggefallen)“.                                    Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach die-\nsem Buch hat“ eingefügt.\nf) Nach der Angabe zu § 444 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                      4. § 28a wird wie folgt geändert:\n„§ 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nWeiterbildung und des Versiche-                    aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch\nrungsschutzes in der Arbeitslosen-                     ein Komma ersetzt.\nversicherung“.                                     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\n2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       durch ein Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016              1711\ncc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden                            dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes\nangefügt:                                                     gestellt werden.“\n„4. eine Elternzeit nach § 15 des Bundes-        5. Dem § 45 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nelterngeld- und Elternzeitgesetzes in\n„(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Ab-\nAnspruch nehmen oder\nsatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeits-\n5. sich beruflich weiterbilden, wenn da-             losen oder Arbeitslosen, deren berufliche Einglie-\ndurch ein beruflicher Aufstieg ermög-            derung auf Grund von schwerwiegenden Vermitt-\nlicht, ein beruflicher Abschluss vermit-         lungshemmnissen besonders erschwert ist, die\ntelt oder zu einer anderen beruflichen           Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maß-\nTätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen          nahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber\nsind Weiterbildungen im Sinne des                durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf\n§ 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es               Wochen nicht überschreiten.“\nsei denn, die berufliche Weiterbildung\n6. Nach § 81 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\nfindet in einem berufsqualifizierenden\ngefügt:\nStudiengang an einer Hochschule oder\neiner ähnlichen Bildungsstätte unter An-            „(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön-\nrechnung beruflicher Qualifikationen             nen zum Erwerb von Grundkompetenzen durch\nstatt.“                                          Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           werden, wenn\n„(2) Voraussetzung für die Versicherungs-               1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für\npflicht ist, dass die antragstellende Person                   die Förderung der beruflichen Weiterbildung\nerfüllt sind,\n1. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Auf-\nnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung                 2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht\noder dem Beginn der Elternzeit oder beruf-                 über ausreichende Grundkompetenzen verfü-\nlichen Weiterbildung mindestens zwölf Mo-                  gen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiter-\nnate in einem Versicherungspflichtverhältnis               bildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss\ngestanden hat oder                                         in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach\nbundes- oder landesrechtlichen Vorschriften\n2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit\neine Ausbildungsdauer von mindestens zwei\noder der Beschäftigung oder dem Beginn\nJahren festgelegt ist, und\nder Elternzeit oder der beruflichen Weiterbil-\ndung Anspruch auf eine Entgeltersatzleis-              3. nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum\ntung nach diesem Buch hatte                                Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgrei-\nche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung\nund weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26)\nnach Nummer 2 erwartet werden kann.“\nnoch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine\ngeringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2)             7. § 101 wird wie folgt geändert:\nschließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBegründung eines Versicherungspflichtverhält-\nnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Num-                    aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das\nmer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstel-                      Wort „und“ ersetzt.\nlende Person bereits versicherungspflichtig                    bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu                           einen Punkt ersetzt.\ndieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.\nzweimal unterbrochen hat und in den Unterbre-\nchungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosen-              b) Absatz 7 wird aufgehoben.\ngeld geltend gemacht hat. Die Begründung                   c) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:\neines Versicherungspflichtverhältnisses auf An-\n„(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurz-\ntrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist aus-\narbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige\ngeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits\ndes Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.“\neine andere Person nach § 26 Absatz 2a ver-\nsicherungspflichtig ist.“                              8. § 111 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 9 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Auf-                b) Absatz 10 wird Absatz 9.\nnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung“\n9. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:\ndie Wörter „oder dem Beginn der Elternzeit\noder beruflichen Weiterbildung“ eingefügt.                                  „§ 111a\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                         Förderung der beruflichen\n„Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf              Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld\nAntrag allein deshalb nicht begründet wer-              (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die\nden, weil dies wegen einer vorrangigen Ver-          einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach\nsicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versiche-         § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnah-\nrungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist,        men der beruflichen Weiterbildung durch die Über-\nmuss der Antrag abweichend von Satz 1                nahme der Weiterbildungskosten nach § 83 geför-\nspätestens innerhalb von drei Monaten nach           dert werden, wenn","1712             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\n1. ihnen im Sinne des § 81 Absatz 2 ein Berufs-              1. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkom-\nabschluss fehlt oder sie bei Beginn der Teil-                petenzen nach § 81 Absatz 3a führen,\nnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,                2. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkom-\n2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teil-               petenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb\nnahme beraten hat,                                           eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf\n3. der Träger der Maßnahme und die Maßnahme                      führen, für den nach bundes- oder landesrecht-\nfür die Förderung zugelassen sind,                           lichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von\nmindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder\n4. die Maßnahme während des Bezugs von\nTransferkurzarbeitergeld endet und                       3. Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem\nBetrieb, die auf den Erwerb eines Berufsab-\n5. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der\nschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Num-\nLehrgangskosten trägt.\nmer 2 erster Halbsatz gerichtet ist, begleitend\nDie Grundsätze für die berufliche Weiterbildung                  unterstützen.\nnach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 4\nFür Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Ab-\ngelten entsprechend.\nsatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet\n(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die               keine Anwendung.\neinen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach\n§ 111 haben und denen im Sinne des § 81                         (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die\nAbsatz 2 ein Berufsabschluss fehlt, können bei               an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiter-\nTeilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiter-               bildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in\nbildung, die zu einem Abschluss in einem Aus-                einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bun-\nbildungsberuf führen, nach § 81 gefördert werden,            des- oder landesrechtlichen Vorschriften eine\nwenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der               Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren\nLehrgangskosten während des Bezugs von Trans-                festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn\nferkurzarbeitergeld trägt. Ein Anspruch auf Ar-              die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020\nbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach            beginnt:\n§ 144 ruht während der Zeit, für die ein Anspruch            1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften ge-\nauf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt ist.                      regelten Zwischenprüfung eine Prämie von\n(3) Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des                   1 000 Euro und\n§ 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur             2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prä-\nfür Arbeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num-                   mie von 1 500 Euro.“\nmer 5 oder Absatz 2 Satz 1 eine niedrigere Betei-\n12. § 134 wird aufgehoben.\nligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten\nfestlegen.“                                             12a. § 135 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\n10. Dem § 116 wird folgender Absatz 6 angefügt:              13. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach\nNummer 2 die Angabe „31. Dezember 2016“\n„(6) Ein Gründungszuschuss kann auch geleis-\ndurch die Angabe „31. Juli 2018“ ersetzt.\ntet werden, wenn der behinderte Mensch einen\nAnspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen          14. Dem § 148 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nAnspruch auf Arbeitslosengeld hat.“                             „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2\n10a. Die Überschrift des Achten Abschnitts des Dritten            und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der\nKapitels wird wie folgt gefasst:                             Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Ab-\n„Achter Abschnitt                          satz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete\nArbeitslosengeld einschließlich der darauf ent-\nBefristete Leistungen und innovative Ansätze“.             fallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und\n11. § 131a wird wie folgt gefasst:                                Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde;\n„§ 131a                              Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurun-\nden.“\nSonderregelungen\nzur beruflichen Weiterbildung               15. § 151 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön-               a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nnen bei beruflicher Weiterbildung, auch wenn die                 Komma ersetzt.\nVoraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 und 2               b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nnicht vorliegen, durch Übernahme der Weiterbil-\ndungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn                     „3. für Zeiten einer Berufsausbildung, die im\nRahmen eines Berufsausbildungsvertrages\n1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der                         nach dem Berufsbildungsgesetz in einer\nLehrgangskosten trägt und                                        außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt\n2. die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember                          wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2), die erzielte\n2020 beginnt.                                                    Ausbildungsvergütung; wurde eine Ausbil-\n(2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die                         dungsvergütung nicht erzielt, der Betrag,\nAgentur für Arbeit unter Anwendung des Vergabe-                      der nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 letzter\nrechts Träger mit der Durchführung von folgenden                     Teilsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist.“\nMaßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen               16. In § 158 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort\nvor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnen:                   „Abschluss“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016            1713\n17. § 180 wird wie folgt geändert:                                                       „§ 444a\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                 Gesetz\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort                            zur Stärkung der beruflichen\n„vermittelt“ die Wörter „oder die Weiter-                    Weiterbildung und des Versicherungs-\nbildung in einem Betrieb, die zu einem                     schutzes in der Arbeitslosenversicherung\nsolchen Abschluss führt, unterstützend                   (1) § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in\nbegleitet“ eingefügt.                                 der Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maß-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Umfang“                gabe, dass ein Antrag unberührt von § 28a Ab-\ndie Wörter „Grundkompetenzen vermitteln               satz 3 innerhalb von drei Monaten nach dem\nund“ eingefügt.                                       31. Juli 2016 gestellt werden kann.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       (2) Der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbil-\ndungsprämie nach § 131a Absatz 3 gilt für Arbeit-\n„Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnah-              nehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach\nmen, die                                                   § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teil-\n1. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-                nehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt.\nschulabschlusses vorbereiten,\n(3) § 151 Absatz 3 Nummer 3 in der Fassung\n2. Grundkompetenzen vermitteln, die für den                vom 1. August 2016 ist nur für Ansprüche auf\nErwerb eines Abschlusses in einem aner-                 Arbeitslosengeld anzuwenden, die nach dem\nkannten Ausbildungsberuf erforderlich sind,             31. Juli 2016 entstanden sind.“\noder\n3. die Weiterbildung in einem Betrieb, die zum                                Artikel 2\nErwerb eines solchen Abschlusses führt, un-\nÄnderung des\nterstützend begleiten.“\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\n18. In § 313a wird jeweils die Angabe „§§ 312\n§ 16 Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozial-\nund 313“ durch die Angabe „§§ 312 oder 313“\ngesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in\nersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011\n19. § 335 wird wie folgt geändert:                          (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nworden ist, wird aufgehoben.\n„Arbeitslosengeld“ die Wörter „oder Unter-\nhaltsgeld“ gestrichen.\nArtikel 2a\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeits-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nlosengeld“ die Wörter „oder Unterhalts-\ngeld“ gestrichen.                                  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 125 Abs. 3)“       Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ndurch die Angabe „(§ 145 Absatz 3)“ ersetzt     20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nund werden die Wörter „sowie im Falle des       durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I\nÜbergangs von Ansprüchen der oder des           S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArbeitslosen auf den Bund (§ 203)“ gestri-      1. Dem § 71 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nchen.\n„Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Verände-\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeits-               rungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und\nlosengeld“ die Wörter „oder Unterhaltsgeld“              2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach\ngestrichen.                                              § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember\n20. § 345b Satz 1 wird wie folgt geändert:                      2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert\ngewesen wären.“\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                       2. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-\ngabe „0,2060fache“ durch die Angabe „0,2155fache“\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nersetzt.\n„3. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5\nein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent                                 Artikel 2b\nder monatlichen Bezugsgröße.“\nÄnderung des\n21. § 351 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Elften Buches Sozialgesetzbuch\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\nIn § 57 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozial-\nb) Nummer 3 wird Nummer 2.                              gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),\n22. § 417 wird aufgehoben.\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. De-\n23. Nach § 444 wird folgender § 444a eingefügt:             zember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist,","1714            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nwird die Angabe „0,2172fache“ durch die Angabe                                           Artikel 4\n„0,2266fache“ ersetzt.                                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 3                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am 1. August 2016 in Kraft.\nÄnderung des\nAltersteilzeitgesetzes                           (2) Die Artikel 2a Nummer 2 und Artikel 2b treten am\n§ 15 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996           1. Januar 2017 in Kraft.\n(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-         (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleich-\nzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert           zeitig tritt die Mindestnettobetrags-Verordnung vom\nworden ist, wird aufgehoben.                                   19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3040) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}