{"id":"bgbl1-2016-35-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":35,"date":"2016-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/35#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_35.pdf#page=15","order":2,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens","law_date":"2016-07-18T00:00:00Z","page":1679,"pdf_page":15,"num_pages":31,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016                   1679\nGesetz\nzur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens1\nVom 18. Juli 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                    3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                  ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nInhaltsübersicht\nArtikel 1    Änderung der Abgabenordnung                                   a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe\nArtikel 2    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-                 eingefügt:\nnung                                                             „§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen\nArtikel 3    Änderung der Kleinbetragsverordnung                                       Finanzamts auf Anweisung der vorge-\nArtikel 4    Änderung des Einkommensteuergesetzes                                      setzten Finanzbehörde“.\nArtikel 5    Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nordnung                                                       b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe\nArtikel 6    Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                  eingefügt:\nArtikel 7    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-                 „§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen\nnung                                                                      an Finanzbehörden“.\nArtikel   8  Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nArtikel   9  Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                        c) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe\nArtikel  10  Änderung des REIT-Gesetzes                                       eingefügt:\nArtikel  11  Änderung des Investmentsteuergesetzes                            „§ 80a Elektronische Übermittlung von Voll-\nArtikel  12  Änderung des Umsatzsteuergesetzes                                         machtsdaten an Landesfinanzbehör-\nArtikel  13  Änderung des Steuerberatungsgesetzes                                      den“.\nArtikel  14  Änderung der Verordnung zur Durchführung der                  d) Nach der Angabe zu § 87a werden die folgenden\nVorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-\ntigte und Steuerberatungsgesellschaften                          Angaben eingefügt:\nArtikel 15   Änderung der Finanzgerichtsordnung                               „§ 87b Bedingungen für die elektronische\nArtikel 16   Änderung des Strafgesetzbuchs                                             Übermittlung von Daten an Finanzbe-\nArtikel 17   Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-                            hörden\nlungsverordnung\nArtikel  18  Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\n§ 87c    Nicht amtliche Datenverarbeitungspro-\ngramme für das Besteuerungsverfahren\nArtikel  19  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel  20  Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes                       § 87d    Datenübermittlungen an Finanzbehör-\nArtikel  21  Folgeänderungen                                                           den im Auftrag\nArtikel  22  Bekanntmachungserlaubnis                                         § 87e    Ausnahmeregelung für Einfuhr- und\nArtikel  23  Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                           Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und\ndie Luftverkehrsteuer“.\nArtikel 1\ne) Nach der Angabe zu § 88a wird folgende An-\nÄnderung der                                        gabe eingefügt:\nAbgabenordnung\n„§ 88b Länderübergreifender Abruf und Ver-\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nwendung von Daten zur Verhütung, Er-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nmittlung und Verfolgung von Steuerver-\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nkürzungen“.\n1\nArtikel 1 Nummer 26 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-       f) Nach der Angabe zu § 93b werden die folgenden\nlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom              Angaben eingefügt:\n23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten,\nden Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskon-               „§ 93c Datenübermittlung durch Dritte\nten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014,\nS. 214).                                                                    § 93d    Verordnungsermächtigung“.","1680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\ng) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende An-                      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a geson-\ngabe eingefügt:                                                 dert festgestellt werden,\n„§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten                        a) das Finanzamt, von dessen Bezirk die Ver-\ndurch Bereitstellung zum Datenabruf“.                   waltung dieser Einkünfte ausgeht, oder\nh) Die Angaben zu den §§ 134 bis 136 werden wie                    b) das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der\nfolgt gefasst:                                                     wertvollste Teil des Vermögens, aus dem\n„§ 134 (weggefallen)                                               die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet,\n§ 135    (weggefallen)                                             wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes nicht fest-\n§ 136    (weggefallen)“.                                           stellbar ist.\ni) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:\nDies gilt entsprechend bei einer gesonderten\n„§ 156 Absehen von der Steuerfestsetzung“.                      Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-\nj) Nach der Angabe zu § 173 wird folgende An-                      mer 3 oder § 180 Absatz 2.“\ngabe eingefügt:                                        4. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstel-\n„(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die\nlung einer Steuererklärung“.\nkeine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zustän-\nk) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:               dig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteue-\n„§ 175 Änderung von Steuerbescheiden auf                  rung nach dem Einkommen zuständig ist; in den\nGrund von Grundlagenbescheiden und               Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nbei rückwirkenden Ereignissen“.                  stabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zu-\nständig, das nach § 18 auch für die gesonderte\nl) Nach der Angabe zu § 175a wird folgende An-\nFeststellung zuständig ist.“\ngabe eingefügt:\n„§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei              5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:\nDatenübermittlung durch Dritte“.                                         „§ 29a\nm) Nach der Angabe zu § 203 wird folgende An-                                    Unterstützung des\ngabe eingefügt:                                                        örtlich zuständigen Finanzamts\n„§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung                   auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde\ndurch Dritte“.\nDie oberste Landesfinanzbehörde oder die von\nn) Die Angabe zu § 366 wird wie folgt gefasst:               ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Ge-\n„§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Ein-                währleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen\nspruchsentscheidung“.                            Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das ört-\no) Nach der Angabe zu § 383a wird folgende An-               lich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei\ngabe eingefügt:                                           der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsver-\nfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt\n„§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von            wird. Das unterstützende Finanzamt handelt im Na-\nVollmachtsdaten“.                              men des örtlich zuständigen Finanzamts; das Ver-\n2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         waltungshandeln des unterstützenden Finanzamts\n„(4) Steuerliche Nebenleistungen sind                     ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurech-\nnen.“\n1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,\n6. In § 71 werden nach der Angabe „§ 235“ die Wörter\n2. Verspätungszuschläge nach § 152,\n„und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach\n3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4,                            § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen ange-\n4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen               rechnet werden“ eingefügt.\nnach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238            7. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:\nund 239 anzuwenden sind,\n„§ 72a\n5. Säumniszuschläge nach § 240,\n6. Zwangsgelder nach § 329,                                                      Haftung Dritter bei\nDatenübermittlungen an Finanzbehörden\n7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis\n345,                                                          (1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des\n§ 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verlet-\n8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach\nzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder un-\nArtikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der\nvollständig verarbeitet und dadurch Steuern ver-\nUnion und\nkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt\n9. Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Ein-            werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller\nkommensteuergesetzes.“                                    nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf gro-\n3. § 18 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:               ber Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.\n„4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Ein-              (2) Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme\nkünften, die keine Einkünfte aus Land- und               zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Da-\nForstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus             ten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet,\nselbständiger Arbeit sind und die nach § 180             soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016                1681\n1. auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Über-               (6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und\nmittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steu-           Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.\nerliche Vorteile erlangt werden oder                      Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von\n2. er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt            dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht\nhat und auf Grund der von ihm übermittelten Da-           unverzüglich widerspricht.\nten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche              (7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig\nVorteile erlangt werden.                                  Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu\nDie Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer                sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und\nnachweist, dass die unrichtige oder unvollständige            künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtge-\nÜbermittlung der Daten oder die Verletzung der                bers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde\nPflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober                zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Voll-\nFahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.                           machtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt\nzu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Fi-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusam-            nanzbehörden über die Zurückweisung des Bevoll-\nmenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Ab-                  mächtigten zu unterrichten.\nsatz 1 des Umsatzsteuergesetzes.\n(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schrift-\n(4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die\nlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zu-\nFinanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich\nrückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet\noder grob fahrlässig\nist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Num-\n1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt           mer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerbera-\noder                                                      tungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen\n2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,                     sowie natürliche Personen, die für eine Landwirt-\nschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des\nhaftet für die entgangene Steuer.“                            Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Be-\n8. § 80 wird durch die folgenden §§ 80 und 80a er-               rufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“\nsetzt:                                                        zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtge-\n„§ 80                               ber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.\nBevollmächtigte und Beistände                         (9) Ein Beistand ist vom mündlichen Vortrag zu-\nrückzuweisen, falls er unbefugt geschäftsmäßig\n(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevoll-\nHilfe in Steuersachen leistet. Ferner kann er vom\nmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermäch-\nmündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls\ntigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden\ner zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder\nVerfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt\nwillens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nnicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht\nzum Empfang von Steuererstattungen und Steuer-                    (10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmäch-\nvergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der              tigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die\nFinanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er                 Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind\nihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der            unwirksam.\nVollmacht.\n(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der                                       § 80a\n§§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgeset-                               Elektronische Übermittlung\nzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine            von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden\nordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für\nden Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum                    (1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in\nVollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ord-             steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimm-\nnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maß-                    tem Formular erteilt worden sind, können den Lan-\ngabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.                       desfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem\nDatensatz über die amtlich bestimmten Schnittstel-\n(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass                len übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzu-\nden Nachweis der Vollmacht verlangen.                         geben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtig-\n(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des             ten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwal-\nVollmachtgebers noch durch eine Veränderung in                tungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbe-\nseiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Verän-              hörden zu seiner Person gespeicherten Daten er-\nderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.             mächtigt hat. Die übermittelten Daten müssen der\nDer Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den               erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Voll-\nRechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt,            macht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist,\ndessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.                  vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmäch-\ntigten widerrufen oder verändert, muss der Bevoll-\n(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter be-\nmächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbe-\nstellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wen-\nhörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\nden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wen-\nmitteilen.\nden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wen-\ndet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so                 (2) Werden die Vollmachtsdaten von einem Be-\nsoll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für              vollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungs-\ndie Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen                 gesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in\nBevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.            Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absat-","1682              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nzes 1 übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im               Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung au-\nmitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zuständige                 thentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität\nKammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von                 des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Ver-\nden Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur                  fahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwal-\ngeschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen                    tungsakt\nbefugt sind. Die für den Bevollmächtigten zustän-                 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signa-\ndige Kammer hat den Landesfinanzbehörden in                           tur versehen und mit einem geeigneten Ver-\ndiesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung un-                      fahren verschlüsselt ist oder\nverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nsatz mitzuteilen.                                                 2. mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5\ndes De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsda-                   die Bestätigung des akkreditierten Dienstean-\nten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfever-                    bieters die erlassende Finanzbehörde als\nein im Sinne des § 4 Nummer 11 des Steuerbera-                        Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.\ntungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für\ndie Aufsicht zuständige Stelle in einem automati-                    (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwal-\nsierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuer-              tungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach\nsachen bestätigt.“                                                § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfah-\nren zu verwenden, das die für die Datenbereit-\n9. § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                    stellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung\n„3. für einen Beteiligten ohne Aufenthalt                         der Finanzverwaltung authentifiziert und die Ver-\ntraulichkeit und Integrität des Datensatzes ge-\na) im Inland,                                                währleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich\nb) in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-                zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-\nischen Union oder                                        chend.“\nc) in einem anderen Staat, auf den das Abkom-        11. Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b bis 87e\nmen über den Europäischen Wirtschafts-               eingefügt:\nraum anzuwenden ist,                                                          „§ 87b\nwenn er der Aufforderung der Finanzbehörde,                         Bedingungen für die elektronische\neinen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm               Übermittlung von Daten an Finanzbehörden\ngesetzten Frist nicht nachgekommen ist,“.                   (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann in\n10. § 87a wird wie folgt geändert:                                Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der\nLänder die Datensätze und weitere technische Ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          zelheiten der elektronischen Übermittlung von\naa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die            Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung,\nWörter „; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a          Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im\nund 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.“             Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungs-\nersetzt.                                             verfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vor-\ngeschriebener Datensätze bestimmen. Einer Ab-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         stimmung mit den obersten Finanzbehörden der\n„Eine elektronische Benachrichtigung über            Länder bedarf es nicht, soweit die Daten aus-\ndie Bereitstellung von Daten zum Abruf oder          schließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt\nüber den Zugang elektronisch an die Finanz-          werden.\nbehörden übermittelter Daten darf auch                  (2) Bei der elektronischen Übermittlung von amt-\nohne Verschlüsselung übermittelt werden.“            lich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbe-\nb) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6                hörden hat der Datenübermittler die hierfür nach\nbis 8 ersetzt:                                            Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum\noder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen\n„(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist           ordnungsgemäß zu bedienen. Die amtlich bestimm-\nbei der elektronischen Übermittlung von amtlich           ten Schnittstellen werden über das Internet zur Ver-\nvorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehör-              fügung gestellt.\nden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das\nden Datenübermittler authentifiziert und die Ver-            (3) Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle\ntraulichkeit und Integrität des Datensatzes ge-           im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes\nwährleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Au-           durchgeführt werden, kann das Bundesministerium\nthentisierung seinen elektronischen Identitäts-           der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nnachweis nach § 18 des Personalausweisgeset-              mung des Bundesrates die Grundsätze der Daten-\nzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-            übermittlung sowie die Zuständigkeit für die Voll-\nsetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten           streckung von Bescheiden über Forderungen der\nzusammen mit den übrigen übermittelten Daten              zentralen Stelle bestimmen. Dabei können insbe-\ngespeichert und verwendet werden.                         sondere geregelt werden:\n(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwal-           1. das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren\ntungsakt durch Übermittlung nach § 122 Ab-                    Beteiligten,\nsatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Ver-            2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und\nfahren zu verwenden, das die übermittelnde                    Sicherung der zu übermittelnden Daten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016             1683\n3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,                 (6) Die Pflichten der Programmhersteller gemäß\n4. die Mitwirkungspflichten Dritter und                       den vorstehenden Bestimmungen sind ausschließ-\nlich öffentlich-rechtlicher Art.\n5. die Erprobung der Verfahren.\nZur Regelung der Datenübermittlung kann in der                                         § 87d\nRechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-\nDatenübermittlungen\nständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind\nan Finanzbehörden im Auftrag\ndas Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle\nund eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-                (1) Mit der Übermittlung von Daten, die nach\nfentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.           amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-\nfernübertragung über die amtlich bestimmten\n§ 87c                                Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanz-\nverwaltung zu übermitteln sind oder freiwillig über-\nNicht amtliche Datenverarbeitungs-\nmittelt werden, können Dritte (Auftragnehmer) be-\nprogramme für das Besteuerungsverfahren\nauftragt werden.\n(1) Sind nicht amtliche Programme dazu be-\nstimmt, für das Besteuerungsverfahren erforder-                  (2) Der Auftragnehmer muss sich vor Übermitt-\nliche Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nut-           lung der Daten Gewissheit über die Person und\nzen, so müssen sie im Rahmen des in der Pro-                  die Anschrift seines Auftraggebers verschaffen\ngrammbeschreibung angegebenen Programmum-                     (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben\nfangs die richtige und vollständige Verarbeitung              in geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizie-\ndieser Daten gewährleisten.                                   rung kann abgesehen werden, wenn der Auftrag-\nnehmer den Auftraggeber bereits bei früherer Gele-\n(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-              genheit identifiziert und die dabei erhobenen Anga-\nstaltungen, in denen eine richtige und vollständige           ben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragneh-\nErhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-                  mer muss auf Grund der äußeren Umstände be-\nnahmsweise nicht möglich sind, ist in der Pro-                zweifeln, dass die bei der früheren Identifizierung\ngrammbeschreibung an hervorgehobener Stelle                   erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Der\nhinzuweisen.                                                  Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit\n(3) Die Programme sind vom Hersteller vor der             Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber\nFreigabe für den produktiven Einsatz und nach je-             der Datenübermittlung war. Die Aufzeichnungen\nder für den produktiven Einsatz freigegebenen Än-             nach Satz 1 sind fünf Jahre aufzubewahren; die\nderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderun-            Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres\ngen nach Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Proto-           der letzten Datenübermittlung. Die Pflicht zur Her-\nkoll über den letzten durchgeführten Testlauf und             stellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3 en-\neine Programmauflistung zu erstellen, die fünf                det mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4.\nJahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist                 (3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die\nnach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres             Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung\nder erstmaligen Freigabe für den produktiven Ein-             zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die\nsatz; im Fall einer Änderung eines bereits für den            ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich\nproduktiven Einsatz freigegebenen Programms be-               auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.\nginnt die Aufbewahrungsfrist nicht vor Ablauf des\nKalenderjahres der erstmaligen Freigabe der Ände-\n§ 87e\nrung für den produktiven Einsatz. Elektronische,\nmagnetische und optische Speicherverfahren, die                                Ausnahmeregelung für\neine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetz-                         Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,\nten Programmversion in Papierform ermöglichen,                     Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer\nsind der Programmauflistung gleichgestellt.\nDie §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Ein-\n(4) Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Pro-          fuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und\ngramme und Dokumentationen zu überprüfen. Die                 die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes be-\nMitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach               stimmt ist.“\n§ 200 gelten entsprechend. Die Finanzbehörden\n12. § 88 wird wie folgt gefasst:\nhaben die Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-\nten Programms unverzüglich zur Nachbesserung                                           „§ 88\noder Ablösung aufzufordern. Soweit eine Nachbes-\nUntersuchungsgrundsatz\nserung oder Ablösung nicht unverzüglich erfolgt,\nsind die Finanzbehörden berechtigt, die Pro-                     (1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt\ngramme des Herstellers von der elektronischen                 von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzel-\nÜbermittlung an Finanzbehörden auszuschließen.                fall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten güns-\nDie Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Pro-          tigen Umstände zu berücksichtigen.\ngramme zu prüfen. § 30 gilt entsprechend.                        (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang\n(5) Sind die Programme zum allgemeinen Ver-               der Ermittlungen nach den Umständen des Einzel-\ntrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbe-            falls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßig-\nhörden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prü-               keit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an\nfung nach Absatz 4 kostenfrei zur Verfügung zu                das Vorbringen und an die Beweisanträge der Be-\nstellen.                                                      teiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entschei-","1684            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\ndung über Art und Umfang der Ermittlungen können             Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen\nallgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie              nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleich-\nWirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksich-            mäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung\ntigt werden.                                                 gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den\n(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und                Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes ver-\ngleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können              walteten Steuern legen die obersten Finanzbehör-\ndie obersten Finanzbehörden für bestimmte oder               den der Länder die Einzelheiten der Risikomanage-\nbestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und               mentsysteme zur Gewährleistung eines bundesein-\nUmfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von             heitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einver-\nerhobenen oder erhaltenen Daten erteilen, soweit             nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ngesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei             fest.“\ndiesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen           13. Nach § 88a wird folgender § 88b eingefügt:\nder Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und                                      „§ 88b\nZweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Wei-\nsungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit                             Länderübergreifender\ndies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der                             Abruf und Verwendung\nBesteuerung gefährden könnte. Weisungen der                           von Daten zur Verhütung, Ermittlung\nobersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1                      und Verfolgung von Steuerverkürzungen\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesmi-                    (1) Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in\nnisterium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbe-           Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer\nhörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.              Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen\n(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die              einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbehör-\nzentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommen-             den gespeicherte Daten dürfen zum gegenseitigen\nsteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen           Datenabruf bereitgestellt und dann von den zustän-\nzugegangener und zur Weiterleitung an die Landes-            digen Finanzbehörden zur Verhütung, Ermittlung\nfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfi-             oder Verfolgung von\nnanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten                1. länderübergreifenden Steuerverkürzungen,\nnicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand               2. Steuerverkürzungen von internationaler Bedeu-\neinem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem                    tung oder\nbestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach\nSatz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder ei-           3. Steuerverkürzungen von erheblicher Bedeutung\nnem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten                   untereinander abgerufen, im Wege des automati-\nsind unter Beachtung von Weisungen gemäß Ab-                 sierten Datenabgleichs überprüft, verwendet und\nsatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen wei-              gespeichert werden, auch soweit sie durch § 30 ge-\nterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden               schützt sind.\nweitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt                 (2) Auswertungsergebnisse nach Absatz 1 sind\nfür Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne                den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehör-\ndes § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b                 den elektronisch zur Verfügung zu stellen.\nbis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des\nDatenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespei-                  (3) Durch Rechtsverordnung der jeweils zustän-\ncherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne               digen Landesregierung wird bestimmt, welche Fi-\ndes § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b                 nanzbehörden auf Landesebene für die in den Ab-\nsowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.           sätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zuständig\nsind. Die Landesregierung kann diese Verpflichtung\n(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung             durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzver-\nder Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prü-             waltung zuständige oberste Landesbehörde über-\nfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige                tragen.“\nFestsetzung von Steuern und Steuervergütungen\nsowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und            14. § 89 wird wie folgt geändert:\nVorauszahlungen automationsgestützte Systeme                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neinsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll                  aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nauch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Ver-\nwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanage-                     „Über den Antrag auf Erteilung einer ver-\nmentsystem muss mindestens folgende Anforde-                         bindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs\nrungen erfüllen:                                                     Monaten ab Eingang des Antrags bei der zu-\nständigen Finanzbehörde entschieden wer-\n1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl                     den; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb\neine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfas-                   dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist\nsenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt                       dies dem Antragsteller unter Angabe der\nwird,                                                            Gründe mitzuteilen.“\n2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausge-                  bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz\nsteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,                         eingefügt:\n3. die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für                     „In der Rechtsverordnung kann auch be-\neine umfassende Prüfung auswählen können,                        stimmt werden, unter welchen Vorausset-\n4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanage-                     zungen eine verbindliche Auskunft gegen-\nmentsysteme auf ihre Zielerfüllung.                              über mehreren Beteiligten einheitlich zu er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016                1685\nteilen ist und welche Finanzbehörde in die-               lauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf\nsem Fall für die Erteilung der verbindlichen              des Monats zu übermitteln, in dem der Besteue-\nAuskunft zuständig ist.“                                  rungszeitpunkt liegt.\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz an-              2. Der Datensatz muss folgende Angaben enthal-\ngefügt:                                                         ten:\n„Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber                      a) den Namen, die Anschrift, das Ordnungs-\nmehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist                    merkmal und die Kontaktdaten der mittei-\nnur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind                     lungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifika-\nalle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.“                     tionsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c\n15. § 93a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  oder, soweit dieses nicht vergeben wurde,\nihre Steuernummer;\n„(1) Zur Sicherung der Besteuerung nach § 85\nkann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung                     b) hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auf-\nmit Zustimmung des Bundesrates Behörden, andere                         tragnehmer im Sinne des § 87d mit der Da-\nöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rund-                     tenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich\nfunkanstalten verpflichten,                                             zu den Angaben nach Buchstabe a der Name,\ndie Anschrift und die Kontaktdaten des Auf-\n1. den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen:                            tragnehmers sowie dessen Identifikations-\na) den Empfänger gewährter Leistungen sowie                         merkmal nach den §§ 139a bis 139c oder,\nden Rechtsgrund, die Höhe und den Zeit-                         wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen\npunkt dieser Leistungen,                                        Steuernummer anzugeben;\nb) Verwaltungsakte, die für den Betroffenen die                 c) den Familiennamen, den Vornamen, den Tag\nVersagung oder Einschränkung einer steuer-                      der Geburt, die Anschrift des Steuerpflichti-\nlichen Vergünstigung zur Folge haben oder                       gen und dessen Identifikationsnummer nach\ndie dem Betroffenen steuerpflichtige Einnah-                    § 139b;\nmen ermöglichen,                                            d) handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen\nc) vergebene Subventionen und ähnliche Förde-                       nicht um eine natürliche Person, so sind des-\nrungsmaßnahmen sowie                                            sen Firma oder Name, Anschrift und Wirt-\nd) Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte                      schafts-Identifikationsnummer nach § 139c\nArbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte                         oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde,\nAusländerbeschäftigung;                                         dessen Steuernummer anzugeben;\n2. den Empfänger im Sinne der Nummer 1 Buch-                        e) den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes\nstabe a über die Summe der jährlichen Leistun-                      oder eines anderen Ereignisses, anhand des-\ngen sowie über die Auffassung der Finanzbehör-                      sen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge\nden zu den daraus entstehenden Steuerpflichten                      geordnet werden können, die Art der Mittei-\nzu unterrichten.                                                    lung, den betroffenen Besteuerungszeitraum\noder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe,\nIn der Rechtsverordnung kann auch bestimmt wer-                         ob es sich um eine erstmalige, korrigierte\nden, inwieweit die Mitteilungen nach Maßgabe des                        oder stornierende Mitteilung handelt.\n§ 93c zu übermitteln sind oder übermittelt werden\nkönnen; in diesem Fall ist § 72a Absatz 4 nicht an-             3. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuer-\nzuwenden. Die Verpflichtung der Behörden, anderer                   pflichtigen darüber zu informieren, welche für\nöffentlicher Stellen und der öffentlich-rechtlichen                 seine Besteuerung relevanten Daten sie an die\nRundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften,                      Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln\nAnzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vor-                   wird. Diese Information hat in geeigneter Weise,\nschriften bleibt unberührt.“                                        mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektro-\nnisch, und binnen angemessener Frist zu erfol-\n16. Nach § 93b werden die folgenden §§ 93c und 93d                      gen. Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen\neingefügt:                                                          bleiben unberührt.\n„§ 93c                                4. Die mitteilungspflichtige Stelle hat die übermit-\nDatenübermittlung durch Dritte                        telten Daten aufzuzeichnen und diese Aufzeich-\n(1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichti-                 nungen sowie die der Mitteilung zugrunde lie-\ngen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem                   genden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten\nDritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehör-              auf den Besteuerungszeitraum oder Besteue-\nden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehalt-                 rungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzu-\nlich abweichender Bestimmungen in den Steuerge-                     bewahren; die §§ 146 und 147 Absatz 2, 5 und 6\nsetzen Folgendes:                                                   gelten entsprechend.\n1. Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten                 (2) Die mitteilungspflichtige Stelle soll Daten\nnach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis                   nicht übermitteln, wenn sie erst nach Ablauf des\nzum letzten Tag des Monats Februar des folgen-              siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Be-\nden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Da-                steuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres er-\ntensatz durch Datenfernübertragung über die                 kennt, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet\namtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln; be-            war.\nzieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Be-              (3) Stellt die mitteilungspflichtige Stelle bis zum\nsteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ab-             Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum","1686             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\noder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalender-            17. § 109 wird wie folgt gefasst:\njahres fest, dass                                                                     „§ 109\n1. die nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelten                             Verlängerung von Fristen\nDaten unzutreffend waren oder\n(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärun-\n2. ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Vo-            gen und Fristen, die von einer Finanzbehörde ge-\nraussetzungen hierfür nicht vorlagen,                     setzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2\nso hat die mitteilungspflichtige Stelle dies vorbe-           verlängert werden. Sind solche Fristen bereits ab-\nhaltlich abweichender Bestimmungen in den Steu-               gelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2\nergesetzen unverzüglich durch Übermittlung eines              rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn\nweiteren Datensatzes zu korrigieren oder zu stor-             es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetre-\nnieren. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend.            tenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.\n(4) Die nach den Steuergesetzen zuständige Fi-                (2) Absatz 1 ist\nnanzbehörde kann ermitteln, ob die mitteilungs-               1. in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume\npflichtige Stelle                                                 nach dem letzten Tag des Monats Februar des\n1. ihre Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4                 zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgen-\nund Absatz 3 erfüllt und                                      den Kalenderjahres und\n2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben               2. in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume\ndes jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.                   nach dem in der Anordnung bestimmten Zeit-\npunkt\nDie Rechte und Pflichten der für die Besteuerung\ndes Steuerpflichtigen zuständigen Finanzbehörde               nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne\nhinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts blei-            Verschulden verhindert ist oder war, die Steuerer-\nben unberührt.                                                klärungsfrist einzuhalten. Bei Steuerpflichtigen, die\nihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach\n(5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt\neinem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-\nist, ist die nach den Steuergesetzen für die Entge-\nschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des letzten\ngennahme der Daten zuständige Finanzbehörde\nTages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten\nauch für die Anwendung des Absatzes 4 und des\nauf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalender-\n§ 72a Absatz 4 zuständig.\njahres. Das Verschulden eines Vertreters oder eines\n(6) Die Finanzbehörden dürfen die ihnen nach               Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzu-\nden Absätzen 1 und 3 übermittelten Daten zur Er-              rechnen.\nfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewie-\n(3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der\nsenen Aufgaben verwenden.\nFrist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbe-\n(7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt              sondere von einer Sicherheitsleistung abhängig\nist, darf die mitteilungspflichtige Stelle die aus-           machen.“\nschließlich zum Zweck der Übermittlung erhobenen\n18. § 117c Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nund gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen nur\nfür diesen Zweck verwenden.                               19. § 122 wird wie folgt geändert:\n(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nauf                                                               „Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben\n1. Datenübermittlungspflichten nach § 51a Ab-                     werden, wenn der Finanzbehörde eine schrift-\nsatz 2c oder Abschnitt XI des Einkommensteu-                  liche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem\nergesetzes,                                                   Datensatz elektronisch übermittelte Empfangs-\nvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtig-\n2. Datenübermittlungspflichten      gegenüber   den\nten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7\nZollbehörden,\nbekannt gegeben worden ist.“\n3. Datenübermittlungen zwischen Finanzbehörden                b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nund\n„(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn\n4. Datenübermittlungspflichten ausländischer öf-                  dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behörd-\nfentlicher Stellen.                                           lich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich\nvorbehaltlich des Satzes 3 nach den Vorschriften\n§ 93d                                     des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die\nVerordnungsermächtigung                            Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abwei-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann durch                  chend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungs-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                     zustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entspre-\ntes bestimmen, dass Daten im Sinne des § 93c vor                  chend.“\nder erstmaligen Übermittlung für Zwecke der Erpro-        20. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:\nbung erhoben werden, soweit dies zur Entwicklung,                                    „§ 122a\nÜberprüfung oder Änderung von automatisierten\nVerfahren erforderlich ist. Die Daten dürfen in die-                      Bekanntgabe von Verwaltungs-\nsem Fall ausschließlich für Zwecke der Erprobung                    akten durch Bereitstellung zum Datenabruf\nverarbeitet und müssen innerhalb eines Jahres                    (1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des\nnach Beendigung der Erprobung gelöscht werden.“               Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Per-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016               1687\nson bekannt gegeben werden, indem sie zum Da-                    Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Ab-\ntenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt               satz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4\nwerden.                                                          oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteu-\n(2) Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung               ergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der\nfür die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf                  Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zer-\nwird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam,                   legungsgesetzes,\nwenn er ihr zugeht.                                          3. Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuer-\n(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberech-              messbetrags oder Zerlegungserklärungen nach\ntigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu                  § 14a des Gewerbesteuergesetzes,\nauthentisieren.                                              4. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr\n(4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt             nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,\ngilt am dritten Tag nach Absendung der elektroni-\nschen Benachrichtigung über die Bereitstellung der           5. Erklärungen zur gesonderten sowie zur geson-\nderten und einheitlichen Feststellung einkom-\nDaten an die abrufberechtigte Person als bekannt\nmensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuer-\ngegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang\npflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1\nder Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Fi-\nNummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1\nnanzbehörde den von der abrufberechtigten Person\nund 2,\nbestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht\nnachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag               6. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von\nals bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte                 Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung\nPerson den Datenabruf durchgeführt hat. Das Glei-                über die gesonderte Feststellung von Besteue-\nche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwider-              rungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abga-\nlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht inner-               benordnung oder\nhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten\nzu haben.“                                                   7. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von\nBesteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außen-\n21. Die §§ 134 bis 136 werden aufgehoben.                            steuergesetzes,\n22. § 138 Absatz 1b Satz 3 wird aufgehoben.\nso sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absat-\n23. § 149 wird wie folgt gefasst:                                zes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats\n„§ 149                               Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis\nzum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeit-\nAbgabe der Steuererklärungen\nraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.\n(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Ab-\ngabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Ab-            (4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklä-\ngabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet,            rungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten\nwer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert                Tag des Monats Februar des zweiten auf den Be-\nwird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Be-            steuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres ab-\nkanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Ab-             zugeben sind, wenn\ngabe einer Steuererklärung bleibt auch dann beste-           1. für den betroffenen Steuerpflichtigen\nhen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungs-\ngrundlagen nach § 162 geschätzt hat.                             a) für den vorangegangenen Besteuerungszeit-\nraum Erklärungen nicht oder verspätet abge-\n(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes be-                   geben wurden,\nstimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein\nKalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten                b) für den vorangegangenen Besteuerungszeit-\nZeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate                         raum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe\nnach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Mo-                       der Steuererklärung oder innerhalb von drei\nnate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt                        Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im\nabzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn                     Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 nachträg-\naus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Ka-                     liche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,\nlenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln,\nc) Vorauszahlungen für den Besteuerungszeit-\nendet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats,\nraum außerhalb einer Veranlagung herabge-\nder auf den Schluss des in dem Kalenderjahr be-\nsetzt wurden,\ngonnenen Wirtschaftsjahres folgt.\n(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände,                d) die Veranlagung für den vorangegangenen\nVereinigungen, Behörden oder Körperschaften im                       Veranlagungszeitraum zu einer Abschluss-\nSinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes                     zahlung von mindestens 25 Prozent der fest-\nbeauftragt sind mit der Erstellung von                               gesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro\ngeführt hat,\n1. Einkommensteuererklärungen nach § 25 Ab-\nsatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Aus-                  e) die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuer-\nnahme der Einkommensteuererklärungen im                          erklärung im Sinne des Absatzes 3 Num-\nSinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkom-                     mer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Ab-\nmensteuergesetzes,                                               schlusszahlung von mehr als 10 000 Euro\nführen wird oder\n2. Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Ab-\nsatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes,                f) eine Außenprüfung vorgesehen ist,","1688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\n2. der betroffene Steuerpflichtige im Besteue-                     tige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst\nrungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder einge-               zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorge-\nstellt hat oder                                                schrieben ist (Steueranmeldung).“\n3. für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemein-              b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nschaften Verluste festzustellen sind.                     c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nFür das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von                  „In die Steuererklärungsformulare können auch\nvier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu                     Fragen aufgenommen werden, die zur Ergän-\nsetzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem                     zung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke ei-\nErgebnis einer automationsgestützten Zufallsaus-                   ner Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatis-\nwahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Ab-                   tiken erforderlich sind.“\nsatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar\ndes zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgen-              d) Absatz 6 Satz 2 bis 10 wird durch die folgenden\nden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten                Sätze ersetzt:\nnach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind.                     „In der Rechtsverordnung können von den\nIn der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzu-                  §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelun-\nweisen, dass sie auf einer automationsgestützten                   gen getroffen werden. Die Rechtsverordnung\nZufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung                     bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,\nist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2               soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehr-\nSatz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Mo-               steuer, die Versicherungsteuer und Verbrauch-\nnats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Be-                  steuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen\nsteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine                  sind.“\nAnordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Ab-            e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ngabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2\nbestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1                     „(7) Können Steuererklärungen, die nach\nund 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklä-                amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben\nrungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffe-                  oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\nnen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteue-                    durch Datenfernübertragung übermittelt werden,\nrungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzu-                     nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließ-\ngeben sind.                                                        lich automationsgestützten Steuerfestsetzung\nführen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermög-\n(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärun-               lichen, Angaben, die nach seiner Auffassung An-\ngen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche                     lass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind,\noder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf                  in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Da-\ndes Besteuerungszeitraums endete.                                  tenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten,\n(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine                   die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maß-\nvon ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zu-                     gabe des § 93c an die Finanzverwaltung über-\nlassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände,                   mittelt wurden, gelten als Angaben des Steuer-\nVereinigungen, Behörden und Körperschaften im                      pflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzu-\nSinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes                   sehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuer-\nbis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten                      erklärung abweichende Angaben macht.“\nprozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des          25. Die §§ 151 und 152 werden wie folgt gefasst:\nAbsatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im\n„§ 151\nSinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1\neinbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzu-                                  Aufnahme der\nwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach                               Steuererklärung an Amtsstelle\nSatz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfi-                   Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektro-\nnanzbehörden und ist nicht einklagbar.“                       nisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Fi-\n24. § 150 wird wie folgt geändert:                                nanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn\ndem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerhältnissen weder die elektronische Übermittlung\n„(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vor-        noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere,\ngeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn                    wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vor-\n1. keine elektronische Steuererklärung vorge-             geschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzu-\nschrieben ist,                                         nehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu\nlassen.\n2. nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich\nzugelassene elektronische Steuererklärung                                         § 152\nabgegeben wird,\nVerspätungszuschlag\n3. keine mündliche oder konkludente Steuerer-\nklärung zugelassen ist und                                 (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung\nzur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht\n4. eine Aufnahme der Steuererklärung an Amts-             fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszu-\nstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.             schlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung ei-\n§ 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, so-             nes Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der\nweit eine elektronische Steuererklärung vorge-            Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Ver-\nschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflich-          spätung entschuldbar ist; das Verschulden eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016                1689\nVertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Er-         zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen,\nklärungspflichtigen zuzurechnen.                             keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspä-               der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu be-\ntungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuerer-              rechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforde-\nklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen        rung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.\ngesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,                        (6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung\n1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalen-            von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur\nderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach               Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und\ndem Besteuerungszeitpunkt,                               für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des\nAbsatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1\n2. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht             und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag be-\nbinnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalender-              trägt für jeden angefangenen Monat der eingetrete-\njahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem              nen Verspätung 25 Euro.\nBesteuerungszeitpunkt oder\n(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellen-\n3. in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu             den einkommensteuerpflichtigen oder körper-\ndem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt                schaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Ver-\nabgegeben wurde.                                             spätungszuschlag für jeden angefangenen Monat\nder eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der\n(3) Absatz 2 gilt nicht,\npositiven Summe der festgestellten Einkünfte, min-\n1. wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe           destens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen\nder Steuererklärung nach § 109 verlängert hat            Monat der eingetretenen Verspätung.\noder diese Frist rückwirkend verlängert,\n(8) Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder mo-\n2. wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen ne-          natlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für\ngativen Betrag festgesetzt wird,                         nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des\n3. wenn die festgesetzte Steuer die Summe der                Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende\nfestgesetzten Vorauszahlungen und der anzu-              Lohnsteueranmeldungen. In diesen Fällen sind bei\nrechnenden Steuerabzugsbeträge nicht über-               der Bemessung des Verspätungszuschlags die\nsteigt oder                                              Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie\ndie Höhe der Steuer zu berücksichtigen.\n4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmel-\ndungen.                                                     (9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der\nVerspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum\n(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer                Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem\nSteuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbe-             die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam\nhörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie                wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklä-\nden Verspätungszuschlag gegen eine der erklä-                rung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbe-\nrungspflichtigen Personen, gegen mehrere der er-             trags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung\nklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklä-          zur gesonderten Feststellung von Besteuerungs-\nrungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Ver-           grundlagen.\nspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle\nerklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind                (10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro\ndiese Personen Gesamtschuldner des Verspä-                   abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betra-\ntungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1          gen.\nNummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszu-                     (11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags\nschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2               soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuer-\nSatz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen               messbescheid oder dem Zerlegungsbescheid ver-\nfestzusetzen.                                                bunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann\n(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehalt-            sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden wer-\nlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für           den.\njeden angefangenen Monat der eingetretenen Ver-                 (12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des\nspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer,               Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungs-\nmindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen             bescheid oder die gesonderte Feststellung von Be-\nMonat der eingetretenen Verspätung. Für Steuer-              steuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die\nerklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf          Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuhe-\neinen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen,              ben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrech-\nbeträgt der Verspätungszuschlag für jeden ange-              nung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbe-\nfangenen Monat der eingetretenen Verspätung                  trägen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fäl-\n0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszah-             len des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung ein-\nlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbe-                kommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuer-\nträge verminderten festgesetzten Steuer, mindes-             pflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen,\ntens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat             widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein\nder eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklä-               festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend\nrungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals              zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch\nnach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur             nach der Änderung oder Berichtigung die Mindest-\nAbgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort            beträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach\nbezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis            § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes","1690             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\noder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175           25 Euro nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für die\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hier-            Änderung einer Steuerfestsetzung, wenn der Be-\nbei nicht zu berücksichtigen.                                trag, der sich als Differenz zwischen der geänderten\nund der bisherigen Steuerfestsetzung ergeben wür-\n(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2\nde, den in der Rechtsverordnung genannten Betrag\nsowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2\nnicht übersteigt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht\nnicht für Steuererklärungen, die gegenüber den\nder Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die\nHauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemes-\nKraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Ver-\nsung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärun-\nsicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder\ngen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 ent-\nVerbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer,\nsprechend.“\nbetrifft.\n26. Nach § 154 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz\neingefügt:                                                       (2) Die Festsetzung einer Steuer und einer steu-\nerlichen Nebenleistung sowie deren Änderung\n„Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Per-          kann, auch über einen Betrag von 25 Euro hinaus-\nson, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäsche-               gehend, unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass\ngesetzes entsprechend anzuwenden.“\n1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder\n27. § 155 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\nund 5 ersetzt:                                               2. die Kosten der Festsetzung und die Kosten der\nErhebung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen\n„(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestset-                  werden.\nzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbe-\nträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der             Für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen kön-\nihnen vorliegenden Informationen und der Angaben             nen die obersten Finanzbehörden bundeseinheitli-\ndes Steuerpflichtigen ausschließlich automations-            che Weisungen zur Anwendung von Satz 1 Num-\ngestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen,               mer 2 erteilen. Diese Weisungen dürfen nicht veröf-\nwiderrufen, aufheben oder ändern, soweit kein An-            fentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit\nlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger           und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden\nzu bearbeiten. Das gilt auch                                 könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanz-\nbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steu-\n1. für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme,          ern legen die obersten Finanzbehörden der Länder\nden Widerruf, die Aufhebung und die Änderung             diese Weisungen zur Gewährleistung eines bundes-\nvon mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrech-            einheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einver-\nnungen von Steuerabzugsbeträgen und Voraus-              nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nzahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,            fest.“\n2. wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrech-\n29. § 157 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnungen von Steuerabzugsbeträgen und Voraus-\nzahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120                   „(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elek-\nversehen oder verbunden werden, soweit dies              tronisch zu erteilen, soweit nichts anderes be-\ndurch eine Verwaltungsanweisung des Bundes-              stimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer\nministeriums der Finanzen oder der obersten              nach Art und Betrag bezeichnen und angeben,\nLandesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.           wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine\nBelehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbe-\nEin Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt\nhelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei\ninsbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in ei-\nwelcher Behörde er einzulegen ist.“\nnem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld\nder Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150           30. § 163 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automations-\ngestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die                                      „§ 163\nWillensbildung über seinen Erlass und über seine                           Abweichende Festsetzung\nBekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der                           von Steuern aus Billigkeitsgründen\nmaschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.\n(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden\n(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vor-          und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die\nschriften sind auf die Festsetzung einer Steuerver-          Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der\ngütung sinngemäß anzuwenden.“                                Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhe-\n28. § 156 wird wie folgt gefasst:                                bung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls un-\nbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen\n„§ 156                               kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen wer-\nAbsehen von der Steuerfestsetzung                   den, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, so-\nweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestset-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die\nzur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsver-            Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit be-\nordnung bestimmen, dass eine Steuer nicht festge-\nrücksichtigt werden.\nsetzt wird, wenn der eigentlich festzusetzende Be-\ntrag den durch diese Rechtsverordnung zu bestim-                 (2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1\nmenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigt.              kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden,\nDer nach Satz 1 zu bestimmende Betrag darf                   für die sie von Bedeutung ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016              1691\n(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1                     nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeit-\nsteht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vor-               punkt, in dem die für den Folgebescheid zustän-\nbehalt des Widerrufs, wenn sie                                    dige Finanzbehörde Kenntnis von der Entschei-\ndung über den Erlass des Grundlagenbescheids\n1. von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als ei-\nerlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen\ngenständige Billigkeitsentscheidung ausgespro-\nGrundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzu-\nchen worden ist,\nwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbe-\n2. mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der                scheid vor Ablauf der für den Folgebescheid gel-\nNachprüfung nach § 164 verbunden ist oder                     tenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen\n3. mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach                   Behörde beantragt worden ist.“\n§ 165 verbunden ist und der Grund der Vorläu-             c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein-\nfigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1               gefügt:\nvon Bedeutung ist.\n„(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen\nIn den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vor-               im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalen-\nbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist                  derjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder\nfür die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billig-            dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehör-\nkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den                      den zugegangen sind, endet die Festsetzungs-\nFällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt                 frist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zu-\ndes Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des                    gang dieser Daten.“\nVorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung,\nfür die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbe-             34. Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt:\nscheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ent-                                     „§ 173a\nfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der\nEndgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Bil-                        Schreib- oder Rechenfehler\nligkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.                                 bei Erstellung einer Steuererklärung\n(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1,               Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu än-\ndie nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs               dern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung\nsteht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Ver-         seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler\ngangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1              unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde\ngilt in diesem Fall nicht.“                                   bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt\n31. In § 165 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 fol-              des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche\ngende Nummer 2a eingefügt:                                    Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.“\n„2a. sich auf Grund einer Entscheidung des Ge-            35. Die Überschrift des § 175 wird wie folgt gefasst:\nrichtshofes der Europäischen Union ein Be-                                       „§ 175\ndarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben\nkann,“.                                                                       Änderung von\nSteuerbescheiden auf\n32. § 169 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            Grund von Grundlagenbescheiden\n„Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festset-                    und bei rückwirkenden Ereignissen“.\nzungsfrist\n36. Nach § 175a wird folgender § 175b eingefügt:\n1. der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die\n„§ 175b\nelektronische Benachrichtigung den Bereich der\nfür die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbe-                       Änderung von Steuerbescheiden\nhörde verlassen hat oder                                             bei Datenübermittlung durch Dritte\n2. bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwal-             (1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu\ntungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung             ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle\nbekannt gemacht oder veröffentlicht wird.“                an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne\n33. § 171 wird wie folgt geändert:                                des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder\nnicht zutreffend berücksichtigt wurden.\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen\n„Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.“              Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzver-\nb) Absatz 10 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden            waltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7\nSätze ersetzt:                                            Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der\nSteuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit\n„Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein\ndiese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen\nFeststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid\nunrichtig sind.\noder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist\n(Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungs-                (3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in\nfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Be-           die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an\nkanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den            die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerli-\nErlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zu-            che Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuer-\nständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des             bescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die\n§ 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist             Einwilligung nicht vorliegt.“","1692              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\n37. § 180 Absatz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:                     (2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung\n„(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt             nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach\nnicht, wenn                                                   amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-\nfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann\n1. nur eine der an den Einkünften beteiligten Per-            die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten\nsonen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich             auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in\ndieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder             diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Fest-\nkörperschaftsteuerpflichtig ist oder                      stellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\n2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung               abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigen-\nhandelt, insbesondere weil die Höhe des festge-           händig zu unterschreiben.“\nstellten Betrags und die Aufteilung feststehen;\n39. § 182 wird wie folgt gefasst:\ndies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absat-\nzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Num-                                       „§ 182\nmer 3.                                                          Wirkungen der gesonderten Feststellung\nDas nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Fi-                   (1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie\nnanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass                 noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststel-\neine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen              lungsbescheide, für Steuermessbescheide, für\nist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.                    Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Fol-\n(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt              gebescheide) bindend, soweit die in den Feststel-\nferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren allei-          lungsbescheiden getroffenen Feststellungen für\nniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werk-             diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies\nvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.               gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180\n(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Ab-                 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die\nsätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, so-               Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuer-\nweit                                                          schuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungs-\nbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen,\n1. die nach einem Abkommen zur Vermeidung der                 aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt,\nDoppelbesteuerung von der Bemessungsgrund-                für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswir-\nlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festset-             kung entfaltet, in entsprechender Anwendung des\nzung der Steuern der beteiligten Personen von             § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.\nBedeutung sind oder\n(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Ein-\n2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer                 heitswert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nauf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.“            wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf\n38. § 181 Absatz 1, 2 und 2a wird wie folgt gefasst:              den der Gegenstand der Feststellung nach dem\n„(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die            Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung\nVorschriften über die Durchführung der Besteue-               übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, be-\nrung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des                  vor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so\n§ 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung              wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann,\nzur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung             wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1\nzur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2              und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und\nohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abge-               einheitliche Feststellungen von Besteuerungs-\ngeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß.                         grundlagen, die sich erst später auswirken, nach\nder Verordnung über die gesonderte Feststellung\n(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung\nvon Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2\nhat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der\nder Abgabenordnung entsprechend.\nFeststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist.\nErklärungspflichtig sind insbesondere                            (3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegen-\nüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2\n1. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-\nSatz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststel-\nmer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte,\nlungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil\ndem ein Anteil an den einkommensteuerpflichti-\nRechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch\ngen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünf-\nbesonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnach-\nten zuzurechnen ist;\nfolger berichtigt werden.“\n2. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 2 Buchstabe b der Unternehmer;                    40. § 184 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-               a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 163 Satz 1“ durch\nmer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein An-              die Wörter „§ 163 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder              b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 163 Satz 2“ durch\nsonstigen Abzügen zuzurechnen ist;                            die Wörter „§ 163 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\n4. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Num-           41. § 196 wird wie folgt gefasst:\nmer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in\n„§ 196\n§ 34 bezeichneten Personen.\nHat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur ge-                           Prüfungsanordnung\nsonderten Feststellung abgegeben, sind andere                    Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der\nBeteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.        Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016              1693\nzu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbe-            48. § 366 wird wie folgt gefasst:\nhelfsbelehrung nach § 356.“\n„§ 366\n42. Nach § 203 wird folgender § 203a eingefügt:                                  Form, Inhalt und Erteilung\n„§ 203a                                              der Einspruchsentscheidung\nAußenprüfung                                  Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen,\nbei Datenübermittlung durch Dritte                  mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und\nden Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu er-\n(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im             teilen.“\nSinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung\nzulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflich-      49. Nach § 383a wird folgender § 383b eingefügt:\ntige Stelle                                                                            „§ 383b\n1. ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Num-                                  Pflichtverletzung bei\nmer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und                          Übermittlung von Vollmachtsdaten\n2. den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbe-\ndes jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.               hörden vorsätzlich oder leichtfertig\n(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlun-           1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende\ngen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Fi-                     Vollmachtsdaten übermittelt oder\nnanzbehörde durchgeführt.\n2. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf\n(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten                oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1\nentsprechend.“                                                     übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtge-\n43. Dem § 239 werden die folgenden Absätze 3 und 4                     ber nicht unverzüglich mitteilt.\nangefügt:                                                         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n„(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert               buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“\nfestgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festge-\nsetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von                                  Artikel 2\nZinsen                                                                           Änderung des\n1. nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a               Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\noder                                                     Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\n2. nach § 235                                             nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I\nS. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ngesondert festzustellen, soweit diese an Sachver-         28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird\nhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagen-           wie folgt geändert:\nbescheids sind.\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 11 angefügt:\n(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die\n„(11) Durch das Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\nnach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter\nS. 1679) geänderte oder eingefügte Vorschriften der\nVorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen\nAbgabenordnung sind auf alle bei Inkrafttreten die-\nnach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestset-\nser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwen-\nzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprü-\nden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“\nfung.“\n2. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n44. § 261 wird wie folgt gefasst:\n„(4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Ja-\n„§ 261\nnuar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des\nNiederschlagung                             Satzes 4 erstmals auf Steuererklärungen anzuwen-\nden, die nach dem 31. Dezember 2018 einzurei-\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dür-\nchen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungs-\nfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten\nfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der\nist, dass\nAbgabenordnung in der am 31. Dezember 2016\n1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder                 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf\n2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu                1. Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019\ndem zu erhebenden Betrag stehen werden.“                       einzureichen sind, und\n45. In § 269 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-              2. Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Be-\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.                    steuerungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1\nund 2 des Umsatzsteuergesetzes, wenn die ge-\n46. § 279 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des\n„Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstre-                    Kalenderjahres 2018 endet.\nckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nschriftlich oder elektronisch zu erteilenden Auftei-\ntigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch\nlungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheit-\nRechtsverordnung einen abweichenden erstmali-\nlich zu entscheiden.“\ngen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn\n47. § 357 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                        bis zum 30. Juni 2018 erkennbar ist, dass die tech-","1694             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nnischen oder organisatorischen Voraussetzungen                   satz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am\nfür eine Anwendung des § 152 der Abgabenord-                     1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals\nnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung                  auf Aufteilungsbescheide anzuwenden, die nach\nnoch nicht erfüllt sind.“                                        dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind;\n3. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:                        § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“\n„(4) § 173a der Abgabenordnung in der am 1. Ja-       11. § 25 wird wie folgt geändert:\nnuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Ver-\nwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. De-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nzember 2016 erlassen worden sind.“\n„§ 25\n4. Dem § 9a wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung                   Erteilung einer verbindlichen Auskunft“.\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) in             b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nder am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind auf\nSteuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n2016 entstehen. Für Steuern, die vor dem 1. Ja-\nnuar 2017 entstehen, sind die Vorschriften der                      „(2) § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar\nKleinbetragsverordnung in der am 31. Dezember                    2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach\n2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“                       dem 31. Dezember 2016 bei der zuständigen Fi-\nnanzbehörde eingegangene Anträge auf Ertei-\n5. Dem § 10 wird folgender Absatz 14 angefügt:                      lung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden.\n„(14) § 171 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1              § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016\nbis 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017                geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem\ngeltenden Fassung gilt für alle am 31. Dezember                  22. Juli 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde\n2016 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfris-                   eingegangene Anträge auf Erteilung einer ein-\nten.“                                                            heitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden.“\n6. Dem § 10a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n12. Die folgenden §§ 27 bis 29 werden angefügt:\n„(4) Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in\nder am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind                                           „§ 27\nerstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume,\ndie nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und                                       Elektronische\nBesteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezem-                      Datenübermittlung an Finanzbehörden\nber 2017 liegen. § 150 Absatz 7 der Abgabenord-                 (1) § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die\nnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung              §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenord-\nist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträu-             nung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung\nme, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen,                 sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem\nund Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. De-             31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vor-\nzember 2016 liegen. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt ent-            schriften nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nsprechend.“                                                  satz über amtlich bestimmte Schnittstellen an Fi-\n7. In § 10c werden die Wörter „§ 163 Satz 1 der Ab-             nanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig\ngabenordnung“ durch die Wörter „§ 163 Absatz 1               übermittelt werden. Für Daten im Sinne des Sat-\nSatz 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.                          zes 1, die vor dem 1. Januar 2017 zu übermitteln\n8. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   sind oder freiwillig übermittelt werden, sind § 150\nAbsatz 6 und 7 der Abgabenordnung und die Vor-\n„(3) § 71 der Abgabenordnung in der am 1. Ja-             schriften der Steuerdaten-Übermittlungsverord-\nnuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzu-               nung in der jeweils am 31. Dezember 2016 gelten-\nwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbe-                  den Fassung weiter anzuwenden.\nstand nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht\nworden ist.“                                                    (2) § 72a Absatz 4, die §§ 93c, 93d und 171 Ab-\n9. Dem § 15 wird folgender Absatz 12 angefügt:                  satz 10a sowie die §§ 175b und 203a der Abgaben-\nordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fas-\n„(12) § 239 Absatz 3 der Abgabenordnung in der\nsung sind erstmals anzuwenden, wenn steuerliche\nam 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals\nDaten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeit-\nauf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach\nräume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte\ndem 31. Dezember 2016 beginnen. § 239 Absatz 4\nnach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzli-\nder Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 gel-\ncher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungs-\ntenden Fassung ist erstmals auf Zinsbescheide an-\npflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlas-\nübermitteln sind.\nsen worden sind.“\n10. § 17e wird wie folgt geändert:\n§ 28\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                               Elektronische\nBekanntgabe von Verwaltungsakten\n„(2) § 269 Absatz 1 der Abgabenordnung in\nder am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist                 § 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Ab-\nab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. § 279 Ab-              satz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Ja-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016             1695\nnuar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf                   mindestens einem Beteiligten um mindestens\nVerwaltungsakte anzuwenden, die nach dem                        25 Euro ermäßigen oder erhöhen“ ersetzt.\n31. Dezember 2016 erlassen worden sind. § 8 Ab-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 180 Abs. 1 Nr. 2\nsatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.\nBuchstabe b der Abgabenordnung“ durch die\nWörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-\n§ 29                                   stabe b der Abgabenordnung“ und die Angabe\nAbweichende Festsetzung                          „20 Euro“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\nvon Steuern aus Billigkeitsgründen              4. § 4 wird aufgehoben.\n§ 163 der Abgabenordnung in der am 1. Ja-              5. § 5 wird § 4 und die Angabe „10 Euro“ wird durch die\nnuar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem                 Angabe „25 Euro“ ersetzt.\n31. Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnah-\nmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteue-               6. § 6 wird § 5.\nrungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte be-\ntreffen, die vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder                                 Artikel 4\neingetreten sind.“\nÄnderung des\nEinkommensteuergesetzes\nArtikel 3\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nÄnderung der                            kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nKleinbetragsverordnung                       3862), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 6 des Ge-\nDie Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000           setzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert wor-\n(BGBl. I S. 1790, 1805) wird wie folgt geändert:              den ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           a) Die Angabe zu § 10h wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn die Abwei-               „§ 10h (weggefallen)“.\nchung von der bisherigen Festsetzung min-              b) Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst:\ndestens 10 Euro beträgt“ durch die Wörter\n„wenn die Abweichung von der bisherigen                   „§ 10i    (weggefallen)“.\nFestsetzung bei einer Änderung oder Berich-            c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\ntigung zugunsten des Steuerpflichtigen min-\ndestens 10 Euro oder bei einer Änderung                   „§ 53 (weggefallen)“.\noder Berichtigung zuungunsten des Steuer-              d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:\npflichtigen mindestens 25 Euro beträgt“ er-\nsetzt.                                                    „§ 69 (weggefallen)“.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       2. § 5b Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\n„Bei der Einkommensteuer und bei der Kör-           3. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1a wird folgende Num-\nperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrech-           mer 1b eingefügt:\nnung von Steuerabzugsbeträgen verblei-                 „1b. Bei der Berechnung der Herstellungskosten\nbende Steuerschuld zu vergleichen.“                          brauchen angemessene Teile der Kosten der\nallgemeinen Verwaltung sowie angemessene\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „wenn die\nAufwendungen für soziale Einrichtungen des\nAbweichung von der angemeldeten Steuer min-\nBetriebs, für freiwillige soziale Leistungen\ndestens 10 Euro beträgt“ durch die Wörter „wenn\nund für die betriebliche Altersversorgung im\ndie Abweichung von der angemeldeten Steuer im\nSinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handels-\nFall einer Abweichung zugunsten des Steuer-\ngesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, so-\npflichtigen mindestens 10 Euro oder im Fall einer\nweit diese auf den Zeitraum der Herstellung\nAbweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen\nentfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermitt-\nmindestens 25 Euro beträgt“ ersetzt.\nlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der\n2. In § 2 werden die Wörter „wenn die Abweichung zur                    Handelsbilanz auszuüben.“\nbisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt“\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „wenn die Abweichung von der\nbisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Be-             a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nrichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindes-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „übermittelnden\ntens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichti-\nStelle“ durch die Wörter „mitteilungspflichti-\ngung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens\ngen Stelle“ und die Wörter „übermittelnde\n5 Euro beträgt“ ersetzt.\nStelle“ durch die Wörter „mitteilungspflich-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                           tige Stelle“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „wenn sich diese                 bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die\nEinkünfte bei mindestens einem Beteiligten um                       Wörter „übermittelnden Stelle“ durch die\nmindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen“                          Wörter „mitteilungspflichtigen Stelle“ er-\ndurch die Wörter „wenn sich diese Einkünfte bei                     setzt.","1696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\ncc) Die Sätze 4 bis 13 werden durch die folgen-                    nung erforderlichen Angaben, die zur Ge-\nden Sätze ersetzt:                                             währung und Prüfung des Sonderausgaben-\nabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an\n„Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vor-                 die zentrale Stelle zu übermitteln“ ersetzt.\nliegen einer Einwilligung\nbb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe\nder im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten                 „§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Ab-\nBeiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-                      satz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenord-\nstabe b und die Zertifizierungsnummer an                   nung finden keine Anwendung.“\ndie zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln,        c) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\n2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im je-              „übermittelnde Stelle“ durch die Wörter „mittei-\nweiligen Beitragsjahr geleisteten und er-            lungspflichtige Stelle“ ersetzt.\nstatteten Beiträge nach Absatz 1 Num-          5. § 10a wird wie folgt geändert:\nmer 3 sowie die in § 93c Absatz 1 Num-\nmer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung              a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „(über-\ngenannten Daten mit der Maßgabe, dass                mittelnde Stelle)“ durch die Wörter „als mittei-\ninsoweit als Steuerpflichtiger die versi-            lungspflichtige Stelle“ ersetzt.\ncherte Person gilt, an die zentrale Stelle        b) Absatz 5 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden\n(§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungs-           Sätze ersetzt:\nnehmer und versicherte Person nicht\nidentisch, sind zusätzlich die Identifikati-         „Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung\nonsnummer und der Tag der Geburt des                 hat die mitteilungspflichtige Stelle bei Vorliegen\nVersicherungsnehmers anzugeben,                      einer Einwilligung nach Absatz 2a neben den\nnach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erfor-\njeweils unter Angabe der Vertrags- oder Ver-             derlichen Angaben auch die Höhe der im jewei-\nsicherungsdaten sowie des Datums der Ein-                ligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Alters-\nwilligung, soweit diese Daten nicht mit der              vorsorgebeiträge an die zentrale Stelle zu über-\nelektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder              mitteln, und zwar unter Angabe\nder Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln\n1. der Vertragsdaten,\nsind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird\ndie Einwilligung nach Ablauf des Beitrags-               2. des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a\njahres abgegeben, sind die Daten bis zum                     sowie\nEnde des folgenden Kalendervierteljahres\n3. der Zulage- oder der Versicherungsnummer\nzu übermitteln. Bei einer Übermittlung von\nnach § 147 des Sechsten Buches Sozialge-\nDaten bei Vorliegen der Einwilligung nach\nsetzbuch.\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 2 finden § 72a Ab-\nsatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenord-                § 10 Absatz 2a Satz 6 und § 22a Absatz 2 gelten\nnung keine Anwendung. Bei einer Übermitt-                entsprechend. Die Übermittlung muss auch\nlung von Daten bei Vorliegen der Einwilligung            dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zu-\nnach Absatz 2 Satz 3 gilt Folgendes:                     lageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge\ngeleistet worden sind. § 72a Absatz 4 der Abga-\n1. für § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der             benordnung findet keine Anwendung.“\nAbgabenordnung gilt abweichend von der\ndort bestimmten Zuständigkeit das Bun-         6. § 10h wird aufgehoben.\ndeszentralamt für Steuern als zuständige       7. § 10i wird aufgehoben.\nFinanzbehörde,\n8. In § 13a Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „§ 150\n2. wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der          Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung“ durch die\nAbgabenordnung eine unzutreffende                 Wörter „§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung“ er-\nHöhe der Beiträge übermittelt, ist die ent-       setzt.\ngangene Steuer mit 30 Prozent des zu\nhoch ausgewiesenen Betrags anzuset-            9. In § 15b Absatz 4 Satz 4 und 5 werden jeweils die\nzen.“                                             Wörter „§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der\nAbgabenordnung“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 1\nb) Absatz 4b wird wie folgt geändert:                        Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenord-\nnung“ ersetzt.\naa) Dem Satz 4 werden die Wörter „Nach Maß-\ngabe des § 93c der Abgabenordnung ha-             10. § 22a wird wie folgt geändert:\nben“ vorangestellt und werden die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(übermittelnde Stelle), haben der zentralen\nStelle jährlich die zur Gewährung und Prü-                   „(1) Nach Maßgabe des § 93c der Abgaben-\nfung des Sonderausgabenabzugs nach                       ordnung haben die Träger der gesetzlichen Ren-\n§ 10 erforderlichen Daten nach amtlich vor-              tenversicherung, die landwirtschaftliche Alters-\ngeschriebenem Datensatz durch Datenfern-                 kasse, die berufsständischen Versorgungsein-\nübertragung zu übermitteln“ durch die Wör-               richtungen, die Pensionskassen, die Pensions-\nter „als mitteilungspflichtige Stellen, neben            fonds, die Versicherungsunternehmen, die Un-\nden nach § 93c Absatz 1 der Abgabenord-                  ternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016               1697\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die                     Identifikationsnummer des Leistungsemp-\nAnbieter im Sinne des § 80 als mitteilungspflich-                 fängers sowie, falls es sich bei der mittei-\ntige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) unter Be-                lungspflichtigen Stelle um einen Träger der\nachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlich-                   gesetzlichen Sozialversicherung handelt,\nten Auslegungsvorschriften der Finanzverwal-                      auch den beim Bundeszentralamt für Steu-\ntung folgende Daten zu übermitteln (Rentenbe-                     ern gespeicherten Tag der Geburt des Leis-\nzugsmitteilung):                                                  tungsempfängers (§ 139b Absatz 3 Num-\nmer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser\n1. die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c\nvon dem in der Anfrage übermittelten Tag\nder Abgabenordnung genannten Daten mit\nder Geburt abweicht und für die weitere Da-\nder Maßgabe, dass der Leistungsempfänger\ntenübermittlung benötigt wird; weitere Daten\nals Steuerpflichtiger gilt. Eine inländische An-\ndürfen nicht übermittelt werden.“\nschrift des Leistungsempfängers ist nicht zu\nübermitteln. Ist der mitteilungspflichtigen               bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Mittei-\nStelle eine ausländische Anschrift des Leis-                   lungspflichtigen“ durch die Wörter „der mit-\ntungsempfängers bekannt, ist diese anzuge-                     teilungspflichtigen Stelle“ ersetzt.\nben. In diesen Fällen ist auch die Staatsange-            cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nhörigkeit des Leistungsempfängers, soweit\nbekannt, mitzuteilen;                                          „Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle\nund die Antwort des Bundeszentralamtes für\n2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und                     Steuern sind nach amtlich vorgeschriebe-\nanderen Leistungen im Sinne des § 22 Num-                      nem Datensatz durch Datenfernübertragung\nmer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-                           über die zentrale Stelle zu übermitteln.“\nstabe aa und bb Satz 4 sowie Doppelbuch-\nstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Ab-                dd) In Satz 6 werden die Wörter „den Mittei-\nsatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungs-                      lungspflichtigen“ durch die Wörter „die mit-\nverordnung sowie im Sinne des § 22 Num-                        teilungspflichtige Stelle“ ersetzt.\nmer 5 Satz 1 bis 3. Der im Betrag der Rente               ee) Die Sätze 8 und 9 werden durch die folgen-\nenthaltene Teil, der ausschließlich auf einer                  den Sätze ersetzt:\nAnpassung der Rente beruht, ist gesondert\nmitzuteilen;                                                   „Die mitteilungspflichtige Stelle darf die\nIdentifikationsnummer sowie einen nach\n3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des je-                    Satz 2 mitgeteilten Tag der Geburt nur ver-\nweiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem                      wenden, soweit dies für die Erfüllung der\n31. Dezember 2004 Renten aus derselben                         Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 er-\nVersicherung einander nach, so ist auch die                    forderlich ist. § 93c der Abgabenordnung\nLaufzeit der vorhergehenden Renten mitzutei-                   ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8\nlen;                                                           nicht anzuwenden.“\n4. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1                c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Mitteilungs-\nNummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und                     pflichtige“ durch die Wörter „Die mitteilungs-\nBuchstabe b, soweit diese von der mittei-                 pflichtige Stelle“ ersetzt.\nlungspflichtigen Stelle an die Träger der ge-\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\nsetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung\nabgeführt werden;                                      e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n5. die dem Leistungsempfänger zustehenden                    aa) In Satz 3 werden die Wörter „der Mitteilungs-\nBeitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten                      pflichtige“ durch die Wörter „die mitteilungs-\nBuches Sozialgesetzbuch;                                       pflichtige Stelle“ ersetzt.\n6. ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes                     bb) In Satz 5 werden die Wörter „einem Mittei-\nMerkmal für Verträge, auf denen gefördertes                    lungspflichtigen“ durch die Wörter „einer\nAltersvorsorgevermögen gebildet wurde; die                     mitteilungspflichtigen Stelle“ ersetzt.\nzentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt,   11. § 32b Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\ndie Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im             bis 5 ersetzt:\nZulagekonto zu speichern und zu verarbeiten.\n„(3) Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenord-\n§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 1 Nummer 3                nung haben die Träger der Sozialleistungen im\nder Abgabenordnung finden keine Anwendung.“               Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Leistungsempfänger der für seine Besteuerung\nnach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nneben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenord-\n„Der Leistungsempfänger hat der mittei-               nung erforderlichen Angaben die Daten über die im\nlungspflichtigen Stelle seine Identifikations-        Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die\nnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzu-             Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, so-\nteilen. Teilt der Leistungsempfänger die              weit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbeschei-\nIdentifikationsnummer der mitteilungspflich-          nigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2\ntigen Stelle trotz Aufforderung nicht mit,            Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2\nübermittelt das Bundeszentralamt der mittei-          gelten entsprechend. Die mitteilungspflichtige\nlungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die         Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die","1698               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nsteuerliche Behandlung dieser Leistungen und                        Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es\nseine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den                   für die Anrechnung ausreichend, wenn die Be-\nFällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches So-                    scheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorge-\nzialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte                     legt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge\nausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer,                      ausgestellt worden ist.“\nder seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.\n14. In § 39b Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 7 wer-\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist für die An-           den jeweils nach dem Wort „mitgeteilte“ die Wörter\nwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Ab-                   „oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder\nsatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebs-                 nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzu-\nstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozial-            wendende“ eingefügt.\nleistungen zuständig. Sind für ihn mehrere Be-\n15. § 39e wird wie folgt geändert:\ntriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er\nkeine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2,               a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nso ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk                  „Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen\nsich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abga-                   nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 4\nbenordnung im Inland befindet.                                    Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das Betriebsstät-\n(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten kön-                tenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und\nnen durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt                  zur Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale\nbei den für die Besteuerung der Leistungsempfän-                  sowie zur Mitteilung der Beendigung des Dienst-\nger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbe-                      verhältnisses und für die Androhung und Fest-\nhörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a                      setzung von Zwangsmitteln zuständig.“\nAbsatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abga-               b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nbenordnung verwendet werden.“                                     fügt:\n12. § 34a Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\n„(5a) Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem\n„(10) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirt-                 beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein\nschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit                  Dritter im Sinne des § 38 Absatz 3a verschieden-\nnach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a                   artige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeit-\noder b der Abgabenordnung gesondert festzustel-                   geber oder der Dritte die Lohnsteuer für den\nlen, können auch die Höhe der Entnahmen und Ein-                  zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend\nlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den              von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer\nAbsätzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrund-                 Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuer-\nlagen gesondert festgestellt werden. Zuständig für                klasse VI einbehalten. Verschiedenartige Bezüge\ndie gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das                liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeit-\nFinanzamt, das für die gesonderte Feststellung                    geber folgenden Arbeitslohn bezieht:\nnach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abga-\n1. neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienst-\nbenordnung zuständig ist. Die gesonderten Fest-\nverhältnis auch Versorgungsbezüge,\nstellungen nach Satz 1 können mit der Feststellung\nnach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abga-                     2. neben Versorgungsbezügen, Bezügen und\nbenordnung verbunden werden. Die Feststellungs-                       Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhält-\nfrist für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 en-                 nis auch andere Versorgungsbezüge oder\ndet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die               3. neben Bezügen und Vorteilen während der El-\nFeststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                      ternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungs-\nder Abgabenordnung.“                                                  zeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch\n13. § 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        Arbeitslohn für ein weiteres befristetes akti-\nves Dienstverhältnis.\n„2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommen-\nsteuer, soweit sie entfällt auf                             § 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzu-\na) die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte              wenden.“\noder                                             16. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes                a) In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wör-\noder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2                 ter „und Einzelheiten für eine elektronische Be-\ndes Körperschaftsteuergesetzes bei der Er-              reitstellung dieser Daten im Rahmen einer Lohn-\nmittlung des Einkommens außer Ansatz blei-              steuer-Außenprüfung oder einer Lohnsteuer-\nbenden Bezüge                                           Nachschau durch die Einrichtung einer einheit-\nund keine Erstattung beantragt oder durchge-                lichen digitalen Schnittstelle zu regeln.“ ersetzt.\nführt worden ist. Die durch Steuerabzug erho-            b) Folgender Satz wird angefügt:\nbene Einkommensteuer wird nicht angerechnet,\n„Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 9 gilt abwei-\nwenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 be-\nzeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt wor-                chend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abga-\nbenordnung auch für die dort genannten Auf-\nden ist. Soweit der Steuerpflichtige einen An-\nzeichnungen und Unterlagen.“\ntrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt,\nist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die      17. In § 41a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach\nBescheinigung auf Verlangen des Finanzamts               Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-\nvorgelegt wird. In den Fällen des § 8b Absatz 6          nung“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016               1699\n18. § 41b wird wie folgt geändert:                                  Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für\ndie Anwendung des Absatzes 2a das Betriebs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                          Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstät-\ntenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt\naaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie\nzuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäfts-\nfolgt gefasst:\nleitung des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist\n„Auf Grund der Aufzeichnungen im                  dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt,\nLohnkonto hat der Arbeitgeber nach                so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk\nAbschluss des Lohnkontos für jeden                sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeit-\nArbeitnehmer der für dessen Besteue-              nehmern befindet.\nrung nach dem Einkommen zuständi-\n(5) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten\ngen Finanzbehörde nach Maßgabe\nkönnen durch das nach Absatz 4 zuständige Fi-\ndes § 93c der Abgabenordnung neben\nnanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a\nden in § 93c Absatz 1 der Abgabenord-\nAbsatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der\nnung genannten Daten insbesondere\nAbgabenordnung verwendet werden. Zur Über-\nfolgende Angaben zu übermitteln (elek-\nprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehal-\ntronische Lohnsteuerbescheinigung):“.\ntung und Abführung der Lohnsteuer können\nbbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   diese Daten auch von den hierfür zuständigen\nFinanzbehörden bei den für die Besteuerung\n„1. die abgerufenen elektronischen                der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zustän-\nLohnsteuerabzugsmerkmale oder                 digen Finanzbehörden erhoben, abgerufen, ver-\ndie auf der entsprechenden Be-                arbeitet und genutzt werden.\nscheinigung für den Lohnsteuer-\nabzug eingetragenen Lohnsteuer-                   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeit-\nabzugsmerkmale sowie die Be-                  nehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben,\nzeichnung und die Nummer des                  der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert\nFinanzamts, an das die Lohnsteuer             worden ist.“\nabgeführt worden ist,“.                19. In § 42b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „März“\nccc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 41             durch das Wort „Februar“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 41    20. § 43 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 5“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nddd) In Nummer 5 werden die Wörter „das\nSchlechtwettergeld, das Winterausfall-            aa) In Satz 6 werden die Wörter „nach amtlich\ngeld,“ gestrichen.                                      vorgeschriebenem Datensatz auf elektroni-\nschem Weg nach Maßgabe der Steuerda-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                 ten-Übermittlungsverordnung in der jeweils\n„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die                     geltenden Fassung“ durch die Wörter „nach\nelektronische Lohnsteuerbescheinigung nach                    Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung“\namtlich vorgeschriebenem Muster binnen                        ersetzt.\nangemessener Frist als Ausdruck auszu-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nhändigen oder elektronisch bereitzustellen.“\n„§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a\ncc) In Satz 6 werden die Wörter „Bescheinigun-                     der Abgabenordnung finden keine Anwen-\ngen für den Lohnsteuerabzug mit“ gestri-                      dung.“\nchen.\nb) Absatz 2 Satz 7 und 8 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Absatz 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter                   „Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des\n„auch in Verbindung mit § 32b Absatz 3 Satz 1                Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, die für\nzweiter Halbsatz,“ eingefügt.                                die Besteuerung des Einkommens des Gläubi-\ngers der Kapitalerträge zuständig ist, nach Maß-\nc) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                gabe des § 93c der Abgabenordnung neben den\n„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach                   in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genann-\nAblauf des Kalenderjahres oder nach Beendi-                  ten Angaben auch die Konto- und Depotbe-\ngung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ab-                zeichnung oder die sonstige Kennzeichnung\nlauf des Kalenderjahres beendet wird, die Lohn-              des Geschäftsvorgangs zu übermitteln. § 72a\nsteuerbescheinigung auszuhändigen. Nicht aus-                Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Ab-\ngehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der                 satz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden\nArbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt ein-                keine Anwendung.“\nzureichen.“                                           21. § 44a Absatz 2a Satz 6 wird aufgehoben.\nd) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4           22. § 45a wird wie folgt geändert:\nbis 6 ersetzt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach\n„(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die             Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-\nAnwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c                   nung“ gestrichen.","1700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nb) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-               deszentralamt für Steuern mitzuteilen. Dies gilt\nfügt:                                                         nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine\n„Die Bescheinigung kann elektronisch übermit-                 Niederlassung im Inland hat oder das Versiche-\ntelt werden; auf Anforderung des Gläubigers                   rungsunternehmen dem Bundeszentralamt für\nder Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersen-             Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustande-\nden.“                                                         kommen eines Vertrages angezeigt und den Ver-\nsicherungsvermittler hierüber in Kenntnis ge-\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       setzt hat. Neben den in § 93c Absatz 1 der Ab-\n„Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt                gabenordnung genannten Daten sind folgende\nwerden, wenn die Urschrift oder die elektronisch              Daten zu übermitteln:\nübermittelten Daten nach den Angaben des                      1. Name und Anschrift des Versicherungsunter-\nGläubigers abhandengekommen oder vernichtet                      nehmens sowie Vertragsnummer oder sons-\nsind.“                                                           tige Kennzeichnung des Vertrages,\nd) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       2. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme\n„Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5                    oder Beitragssumme für die gesamte Lauf-\nnicht entspricht, hat der Aussteller durch eine                  zeit,\nberichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im                  3. Angabe, ob es sich um einen konventionellen,\nFall der Übermittlung in Papierform zurückzufor-                 einen fondsgebundenen oder einen vermö-\ndern.“                                                           gensverwaltenden Versicherungsvertrag han-\n23. § 45d wird wie folgt geändert:                                      delt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das\nausländische Versicherungsunternehmen und\n„(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes\nverfügt dieses weder über ein Identifikations-\nund nach § 7 des Investmentsteuergesetzes\nmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abga-\nzum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bun-\nbenordnung noch über eine Steuernummer oder\ndeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des\nein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann ab-\n§ 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c\nweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nAbsatz 1 der Abgabenordnung genannten Anga-\nstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben\nben folgende Daten zu übermitteln:\nverzichtet werden. Der Versicherungsnehmer gilt\n1. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistel-             als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1\nlungsauftrag erteilt worden ist,                          Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.\na) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuer-              § 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung\nabzug Abstand genommen worden ist                      finden keine Anwendung.“\noder bei denen Kapitalertragsteuer auf          24. § 51a Absatz 2c Nummer 2 Satz 4 wird aufgeho-\nGrund des Freistellungsauftrags gemäß               ben.\n§ 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes\n25. § 52 wird wie folgt geändert:\noder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des In-\nvestmentsteuergesetzes erstattet wurde,             a) Dem Wortlaut des Absatzes 12 wird folgender\nb) die Kapitalerträge, bei denen die Erstat-              Satz vorangestellt:\ntung von Kapitalertragsteuer beim Bun-                 „§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirt-\ndeszentralamt für Steuern beantragt wor-               schaftsjahre angewendet werden, die vor dem\nden ist,                                               23. Juli 2016 enden.“\n2. die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer           b) Absatz 20 wird aufgehoben.\nNichtveranlagungs-Bescheinigung einer na-\nc) Absatz 21 wird aufgehoben.\ntürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1\nNummer 2 vom Steuerabzug Abstand ge-                   d) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a ein-\nnommen oder eine Erstattung vorgenommen                   gefügt:\nwurde.\n„(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Ja-\nBei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag                    nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die\nsind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.               Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019\n§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und                   anzuwenden.“\n§ 203a der Abgabenordnung finden keine An-\ne) Dem Absatz 33 wird folgender Satz angefügt:\nwendung.“\n„§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngeltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. Ja-\n„(3) Ein inländischer Versicherungsvermittler              nuar 2018 gewährte Leistungen anzuwenden.“\nim Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungs-\nf) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:\nvertragsgesetzes hat das Zustandekommen ei-\nnes Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-                 „§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8\nmer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Per-                in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist\nson und einem Versicherungsunternehmen mit                    erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die\nSitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maß-                dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016\ngabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bun-                    zufließen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016               1701\ng) Dem Absatz 45 werden die folgenden Sätze an-              ordnung das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk\ngefügt:                                                  sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenord-\n„§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 gel-            nung) des Zuwendungsempfängers im Inland befin-\ntenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf               det. Die nach Absatz 2 übermittelten Daten können\nKapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem               durch dieses Finanzamt zum Zweck der Anwendung\n31. Dezember 2016 zufließen. § 45d Absatz 3              des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung bei\nin der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist           den für die Besteuerung der Zuwendenden nach\nfür Versicherungsverträge anzuwenden, die nach           dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden ab-\ndem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.“             gerufen und verwendet werden.\nh) Folgender Absatz 51 wird angefügt:                           (4) Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt\nder Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestäti-\n„(51) § 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Ja-\ngung eines Kreditinstituts, wenn\nnuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die\nÜbermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017             1. die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen:\nanzuwenden.“\na) innerhalb eines Zeitraums, den die obersten\n26. § 53 wird aufgehoben.                                               Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit\n27. § 69 wird aufgehoben.                                               dem Bundesministerium der Finanzen bestim-\n28. Dem Wortlaut des § 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b                   men, auf ein für den Katastrophenfall einge-\nwerden die Wörter „die Identifikationsnummer,“ vo-                  richtetes Sonderkonto einer inländischen juris-\nrangestellt.                                                        tischen Person des öffentlichen Rechts, einer\ninländischen öffentlichen Dienststelle oder ei-\nArtikel 5                                      nes inländischen amtlich anerkannten Verban-\ndes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich\nÄnderung der                                      seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wor-\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                             den ist oder\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\nb) bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\nanderes Konto der genannten Zuwendungs-\n(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 235 der Ver-\nempfänger eingezahlt wird; wird die Zuwen-\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\ndung über ein als Treuhandkonto geführtes\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nKonto eines Dritten auf eines der genannten\n1. § 50 wird wie folgt gefasst:                                         Sonderkonten eingezahlt, genügt der Barein-\n„§ 50                                      zahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung\ndes Kreditinstituts des Zuwendenden zusam-\nZuwendungsbestätigung\nmen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs\n(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g                       oder der Buchungsbestätigung des Kreditin-\ndes Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2                     stituts des Dritten, oder\nnur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine\nZuwendungsbestätigung, die der Zuwendungsemp-                 2. die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und\nfänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der               a) der Empfänger eine inländische juristische\nAbgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem                         Person des öffentlichen Rechts oder eine in-\nVordruck ausgestellt hat, oder die in den Absätzen 4                 ländische öffentliche Dienststelle ist oder\nbis 6 bezeichneten Unterlagen erhalten hat. Dies gilt\nnicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige                b) der Empfänger eine Körperschaft, Personen-\nZuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2                       vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne\nNummer 1 und 3 des Gesetzes.                                         des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaft-\nsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegüns-\n(2) Der Zuwendende kann den Zuwendungsemp-                        tigte Zweck, für den die Zuwendung verwen-\nfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestäti-                       det wird, und die Angaben über die Freistel-\ngung der für seine Besteuerung nach dem Ein-                         lung des Empfängers von der Körperschaft-\nkommen zuständigen Finanzbehörde nach amtlich                        steuer auf einem von ihm hergestellten Beleg\nvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-                      aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob\ntragung nach Maßgabe des § 93c der Abgabenord-                       es sich bei der Zuwendung um eine Spende\nnung zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem                          oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, oder\nZuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine\nIdentifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-                     c) der Empfänger eine politische Partei im Sinne\nnung) mitzuteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wir-                   des § 2 des Parteiengesetzes ist und bei\nkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Zuwen-                   Spenden der Verwendungszweck auf dem\ndungsempfänger hat dem Zuwendenden die nach                          vom Empfänger hergestellten Beleg aufge-\nSatz 1 übermittelten Daten elektronisch oder auf                     druckt ist.\ndessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stel-             Aus der Buchungsbestätigung müssen der Name\nlen; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die        und die Kontonummer oder ein sonstiges Identifizie-\nDaten der Finanzbehörde übermittelt worden sind.              rungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfän-\n§ 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine                gers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tat-\nAnwendung.                                                    sächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist für die An-           In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b\nwendung des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgaben-                hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwen-","1702             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\ndungsempfänger hergestellten Beleg aufzubewah-               Abgabenordnung an die für die Besteuerung des An-\nren.                                                         tragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt\n(5) Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophen-            hat. Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat\nfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten           ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektroni-\nFinanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem                schen Antrag derjenigen Person, die diese Feststel-\nBundesministerium der Finanzen bestimmen, die                lungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Fi-\nüber ein Konto eines Dritten an eine inländische ju-         nanzbehörde zu übermitteln. Die Person hat der mit-\nristische Person des öffentlichen Rechts, an eine in-        teilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Iden-\nländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach         tifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)\n§ 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuerge-              mitzuteilen. Neben den nach § 93c Absatz 1 der Ab-\nsetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereini-         gabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätz-\ngung oder Vermögensmasse geleistet werden, ge-               lich folgende Daten zu übermitteln:\nnügt das Erhalten einer auf den jeweiligen Zuwen-            1. der Grad der Behinderung,\ndenden ausgestellten Zuwendungsbestätigung des               2. die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merk-\nZuwendungsempfängers, wenn das Konto des Drit-                   male (Merkzeichen):\nten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwen-\ndung von dort an den Zuwendungsempfänger wei-                    a) G (erheblich gehbehindert),\ntergeleitet wurde und diesem eine Liste mit den ein-             b) aG (außergewöhnlich gehbehindert),\nzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an                c) B (ständige Begleitung notwendig),\nder Zuwendungssumme übergeben wurde.\nd) H (hilflos),\n(6) Bei Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen an poli-\ne) Bl (blind),\ntische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengeset-\nzes genügen statt Zuwendungsbestätigungen Bar-                   f) Gl (gehörlos),\neinzahlungsbelege, Buchungsbestätigungen oder                3. die Feststellung, dass die Behinderung zu einer\nBeitragsquittungen.                                              dauernden Einbuße der körperlichen Beweglich-\n(7) Eine in § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper-                 keit geführt hat,\nschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Per-          4. die Feststellung, dass die Behinderung auf einer\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse hat die                     typischen Berufskrankheit beruht,\nVereinnahmung der Zuwendung und ihre zweck-                  5. die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in\nentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzu-                    die Pflegestufe III,\nzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestäti-\ngung aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht               6. die Dauer der Gültigkeit der Feststellung.\nentfällt in den Fällen des Absatzes 2. Bei Sachzu-           Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung\nwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung               der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von\nvon Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen               § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung un-\nauch die Grundlagen für den vom Empfänger be-                verzüglich zu übermitteln. § 72a Absatz 4, § 93c Ab-\nstätigten Wert der Zuwendung ergeben.                        satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der\n(8) Die in den Absätzen 1, 4, 5 und 6 bezeichne-          Abgabenordnung finden keine Anwendung.“\nten Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlan-           4. In § 73e Satz 4 werden die Wörter „nach Maßgabe\ngen der Finanzbehörde vorzulegen. Soweit der Zu-             der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom\nwendende sie nicht bereits auf Verlangen der Fi-             28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch\nnanzbehörde vorgelegt hat, sind sie vom Zuwenden-            die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I\nden bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe             S. 3380), in der jeweils geltenden Fassung“ gestri-\nder Steuerfestsetzung aufzubewahren.“                        chen.\n2. In § 60 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 150          5. § 84 wird wie folgt geändert:\nAbs. 7 und 8 der Abgabenordnung“ durch die Wörter            a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-\n„§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung“ ersetzt.                     fügt:\n3. § 65 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                    „(2c) § 50 in der am 1. Januar 2017 geltenden\nund 3a ersetzt:                                                  Fassung ist erstmals auf Zuwendungen anzuwen-\n„(3) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbe-                  den, die dem Zuwendungsempfänger nach dem\ntrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber               31. Dezember 2016 zufließen.“\ngültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist.           b) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:\nBei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbe-                        „(3f) § 65 Absatz 3a ist erstmals für den Veran-\ntrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der                 lagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veran-\nSteuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1              lagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwen-\nund 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder                   dung erforderlichen Programmierarbeiten für das\nseinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansons-                  elektronische Datenübermittlungsverfahren abge-\nten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.                   schlossen sind. Das Bundesministerium der Fi-\n(3a) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbe-                  nanzen gibt im Einvernehmen mit den obersten\ntrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer          Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetz-\nBehinderung zuständige Stelle als mitteilungspflich-             blatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab\ntige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach             dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals\nden Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der                  anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016             1703\nsatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buch-         4. In § 21 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Mit-\nstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz           teilungspflichtigen“ durch die Wörter „mitteilungs-\nnicht mehr anzuwenden. Der Anwendungsbereich              pflichtigen Stellen“ ersetzt.\ndes § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65\n5. § 22 wird aufgehoben.\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt.\nNoch gültige und dem Finanzamt vorliegende             6. In § 23 wird das Wort „übermittelnden“ durch das\nFeststellungen über eine Behinderung werden               Wort „mitteilungspflichtigen“ ersetzt.\nbis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksich-       7. § 24 wird wie folgt gefasst:\ntigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich\nvor Ablauf der Gültigkeit.“                                                          „§ 24\nMitteilungspflichten nach\nArtikel 6                                 § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes\nÄnderung der                                 Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteu-\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung                      ergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen\nhaben der zentralen Stelle folgende Daten zu über-\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der\nmitteln:\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989\n(BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 27 des Ge-          1. die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleiste-\nsetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert                  ten und zurückgeforderten steuerfreien Zu-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 schüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendun-\ngen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der\n1. Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,\nfügt:\n2. den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den\n„(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1              der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der\nund 2 sowie die nach § 41 des Einkommensteuerge-                  Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und\nsetzes aufzuzeichnenden Daten der Finanzbehörde\nnach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen             3. das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.\nForm über eine digitale Schnittstelle elektronisch be-        Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht,\nreitzustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das           wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzver-\nBetriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger            waltung die Zahlung der geleisteten und zurückge-\nHärten zulassen, dass der Arbeitgeber die in Satz 1           forderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten\ngenannten Daten in anderer auswertbarer Form be-              Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer\nreitstellt.“                                                  Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.“\n2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArtikel 8\n„(3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018\nim Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden.“                                   Änderung des\nFünften Vermögensbildungsgesetzes\nArtikel 7                              § 15 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994\nÄnderung der\n(BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung\nzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der          worden ist, wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geän-               a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\n1. § 5 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                  fasst:\n„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mit-                 „Das Unternehmen, das Institut oder der in\nteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Ab-                     § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat der für\nsatz 2a und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b                       die Besteuerung des Arbeitnehmers nach\nAbsatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspre-                         dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde\nchend.“                                                               nach Maßgabe des § 93c der Abgabenord-\nnung neben den in § 93c Absatz 1 der Ab-\n2. § 20 wird aufgehoben.                                                 gabenordnung genannten Daten folgende\n3. § 20a wird wie folgt gefasst:                                         Angaben zu übermitteln (elektronische Ver-\nmögensbildungsbescheinigung), wenn der\n„§ 20a                                       Arbeitnehmer gegenüber der mitteilungs-\nVollstreckung von Bescheiden                             pflichtigen Stelle in die Datenübermittlung\nüber Forderungen der zentralen Stelle                        eingewilligt hat:“.\nbb) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheri-\n§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zen-\ngen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1\ntralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmittei-\nbis 3.\nlungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuer-\ngesetzes entsprechend.“                                       b) Satz 7 wird aufgehoben.","1704                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „, jedoch                 stabe a und b der Abgabenordnung sowie zur Da-\ninnerhalb der in Satz 2 genannten Frist“ gestri-                tenschutzkontrolle zu speichern.“\nchen.\n2. Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:               Sätze eingefügt:\n„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die An-          „Technische Hilfstätigkeiten sind unterstützende\nwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4              Dienstleistungen, insbesondere die Entgegennahme\nSatz 1 der Abgabenordnung die für die Besteuerung              elektronischer Steuererklärungen einschließlich der\nder mitteilungspflichtigen Stelle nach dem Einkom-             Authentifizierung des Datenübermittlers, die Bereit-\nmen zuständige Finanzbehörde zuständig. Die nach               stellung des Zugangs zum Abruf von Steuerdaten\nAbsatz 1 übermittelten Daten können durch die nach             durch die Steuerpflichtigen, die elektronische Über-\nSatz 1 zuständige Finanzbehörde zum Zweck der                  mittlung von Steuerverwaltungsakten und anderer\nAnwendung des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abga-                  Mitteilungen und die elektronische Übermittlung\nbenordnung bei den für die Besteuerung der Arbeit-             von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. Die tech-\nnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanz-                  nischen Hilfstätigkeiten der beauftragten Stelle oder\nbehörden abgerufen und verwendet werden.“                      Einrichtung sind der sachlich und örtlich zuständi-\n3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                gen Finanzbehörde zuzurechnen.“\n„(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung nach         3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\ndem Einkommen der in Absatz 3 Genannten zustän-                                          „§ 20a\ndig ist, hat auf deren Anfrage Auskunft darüber zu\nerteilen, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über                           Druckdienstleistungen\nvermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind,                                 für Bundesfinanzbehörden\ndie nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2                 (1) Das Bundesministerium der Finanzen (Auf-\nbis 4 angelegt werden.“                                        traggeber) kann sich zum Drucken und Kuvertieren\n4. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         von Schriftstücken der Bundesfinanzbehörden und\nzu der anschließenden Übergabe der verschlosse-\n„Die §§ 195 bis 203a der Abgabenordnung gelten\nnen Schriftstücke an einen Postdienstleister (Druck-\nentsprechend.“\ndienstleistung) nach Maßgabe der folgenden Ab-\nsätze einer nicht öffentlichen Stelle (Auftragnehmer)\nArtikel 9\nbedienen, soweit dies weder von der Bundesverwal-\nÄnderung des                               tung noch durch automatische Einrichtungen der\nFinanzverwaltungsgesetzes                          Behörden eines Landes oder eines anderen Verwal-\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der                  tungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise ge-\nBekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,                  leistet werden kann. Schriftstücke im Sinne dieser Vor-\n1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                schrift sind schriftliche Verwaltungsakte im Sinne des\n21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden                § 118 der Abgabenordnung und sonstige Schreiben,\nist, wird wie folgt geändert:                                      die im Verwaltungsverfahren gedruckt und versandt\nwerden.\n1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Bundesfinanzbehörden bleiben für die Ein-\na) Nummer 18 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nhaltung der Vorschriften über das Steuergeheimnis\n„d) bei einer Datenübermittlung nach § 22a Ab-              und den Datenschutz verantwortlich. Die Tätigkeiten\nsatz 1 des Einkommensteuergesetzes die                 des Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauf-\nPrüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der Ab-             tragnehmers sind der jeweils sachlich und örtlich zu-\ngabenordnung und die Erhebung des Verspä-              ständigen Bundesfinanzbehörde zuzurechnen. Der\ntungsgeldes nach § 22a Absatz 5 des Ein-               Auftrag soll im Inland ausgeführt werden.\nkommensteuergesetzes,“.\n(3) Eine Auftragserteilung ist nur zulässig, wenn\nb) Nummer 36 wird wie folgt gefasst:                           die Datenverarbeitung im Rahmen der Druckdienst-\n„36. die Prüfung nach § 93c Absatz 4 Satz 1 der             leistung nach Absatz 1 bei dem Auftragnehmer und\nAbgabenordnung der bei Vorliegen der Ein-            einem etwaigen Unterauftragnehmer den Anforde-\nwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Ein-         rungen genügt, die für den Auftraggeber gelten.\nkommensteuergesetzes zu übermittelnden               Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbe-\nDaten sowie bei dieser Datenübermittlung             sondere im Einzelnen festzulegen sind:\ndie Festsetzung und Erhebung des Haf-                  1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,\ntungsbetrages nach § 72a Absatz 4 der Ab-\ngabenordnung;“.                                        2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgese-\nhenen Verarbeitung von Daten, die Art der Daten\nc) Folgender Satz wird angefügt:\nund der Kreis der Betroffenen,\n„Das Bundeszentralamt für Steuern hat Daten,\n3. die zum Schutz dem Steuergeheimnis unterlie-\ndie von ihm oder der zentralen Stelle im Sinne\ngender Daten und Informationen in entsprechen-\ndes § 81 des Einkommensteuergesetzes nach\nder Anwendung des § 9 des Bundesdaten-\n§ 88 Absatz 4 der Abgabenordnung nicht an die\nschutzgesetzes zu treffenden technischen und\nLandesfinanzbehörden weitergeleitet wurden, bis\norganisatorischen Maßnahmen,\nzum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des\nZugangs der Daten zur Durchführung von Verfah-                4. die Pflichten des Auftragnehmers und eines et-\nren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buch-                    waigen Unterauftragnehmers, insbesondere die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016               1705\nLöschung von Daten und die von ihm vorzuneh-            die vom Auftraggeber benannte Stelle zu übermit-\nmenden Kontrollen,                                      teln.\n5. die Voraussetzungen für die Begründung von                 (7) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unter-\nUnterauftragsverhältnissen einschließlich eines         auftragnehmer darf die zur Erbringung der Druck-\nZustimmungsvorbehalts des Auftraggebers,                dienstleistung überlassenen Daten sowie die Proto-\n6. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die            kolldaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder\nentsprechenden Duldungs- und Mitwirkungs-               nutzen.\npflichten des Auftragnehmers und etwaiger Un-              (8) Bei der Verarbeitung der Daten im Rahmen der\nterauftragnehmer,                                       Druckdienstleistung nach Absatz 1 dürfen nur sol-\n7. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder          che Mitarbeiter des Auftragnehmers oder eines et-\neines etwaigen Unterauftragnehmers oder der             waigen Unterauftragnehmers tätig werden, die nach\nbei ihnen beschäftigten Personen                        § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für\nden öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind.\na) gegen das Steuergeheimnis,                           Es ist sicherzustellen, dass andere Mitarbeiter des\nb) gegen andere datenschutzrechtliche Bestim-           Auftragnehmers oder eines etwaigen Unterauftrag-\nmungen oder                                         nehmers keine Kenntnis von den überlassenen Da-\nc) gegen die im Auftrag getroffenen Festlegun-          ten und den Protokolldaten erhalten können.\ngen,                                                   (9) Der Auftragnehmer oder ein etwaiger Unter-\n8. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich             auftragnehmer hat die zur Erbringung der Druck-\nder Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer            dienstleistung überlassenen Daten sowie die Proto-\nund etwaigen Unterauftragnehmern vorbehält,             kolldaten logisch getrennt von anderen Daten des\nUnternehmens oder sonstiger Dritter zu speichern.“\n9. die Rückgabe überlassener Datenträger und die\nLöschung beim Auftragnehmer oder einem et-\nArtikel 10\nwaigen Unterauftragnehmer gespeicherter Daten\nnach Beendigung des Auftrags,                                              Änderung des\nREIT-Gesetzes\n10. die Erstellung eines durch den Auftraggeber frei-\nzugebenden IT-Sicherheitskonzeptes nach dem             Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914),\nStandard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs        das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-       2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie\ntionstechnik.                                        folgt geändert:\n(4) Die Auftragserteilung setzt außerdem voraus,       1. § 21 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\ndass der Auftragnehmer und ein etwaiger Unterauf-            „Bemessungsgrundlage im Sinne des § 152 Absatz 5\ntragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Recht            Satz 2 der Abgabenordnung ist der nach § 13 Ab-\neinräumt, hinsichtlich des Auftragsverhältnisses             satz 1 ermittelte auszuschüttende Betrag. Eine be-\n1. Auskünfte bei ihm einzuholen,                             glaubigte Abschrift des besonderen Vermerks nach\n§ 1 Absatz 4 ist der Steuererklärung beizufügen.“\n2. während der Betriebs- oder Geschäftszeiten\nseine Grundstücke oder Geschäftsräume zu be-          2. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:\ntreten und dort Besichtigungen und Prüfungen                „(12) § 21 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Ja-\nvorzunehmen,                                             nuar 2017 geltenden Fassung ist erstmals ab dem\n3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicher-            1. Januar 2017 anzuwenden.“\nten Daten einzusehen und\nArtikel 11\n4. Weisungen zu erteilen.\n(5) Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Da-                             Änderung des\nInvestmentsteuergesetzes\ntenverarbeitung im Rahmen der Druckdienstleistung\nnach Absatz 1 und sodann regelmäßig von der Ein-             Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember\nhaltung der beim Auftragnehmer oder bei einem et-         2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Arti-\nwaigen Unterauftragnehmer getroffenen technischen         kel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)\nund organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Ergebnis ist zu dokumentieren. Der Auftragge-         1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur\nErgänzung der beim Auftragnehmer oder bei einem              a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 180 Abs. 1 Nr. 2\netwaigen Unterauftragnehmer vorhandenen techni-                  Buchstabe a der Abgabenordnung“ durch die\nschen und organisatorischen Maßnahmen zu ertei-                  Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nlen.                                                             stabe a der Abgabenordnung“ ersetzt.\n(6) Die dem Auftragnehmer oder einem etwaigen             b) In Satz 9 werden die Wörter „nach Maßgabe der\nUnterauftragnehmer überlassenen Daten sind ent-                  Steuerdaten-Übermittlungsverordnung            vom\nsprechend der vertraglich festgelegten Frist nach                28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch\nAbschluss der Druckdienstleistung zu löschen. Das                Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010\nErgebnis der Druckdienstleistung ist vom Auftrag-                (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, in der je-\nnehmer oder von einem etwaigen Unterauftrag-                     weils geltenden Fassung“ gestrichen.\nnehmer zu protokollieren; diese Protokolldaten sind       2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter „§ 180 Absatz 1\nentsprechend der vertraglich festgelegten Frist an           Nummer 2 der Abgabenordnung“ durch die Wörter","1706              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\n„§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenord-               steuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die\nnung“ ersetzt.                                                zuständige Steuerberaterkammer trägt die daten-\nschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in\nArtikel 12                               das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere\nÄnderung des                               für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollstän-\nUmsatzsteuergesetzes                           digkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf ein-\nzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht je-\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\ndem unentgeltlich zu.\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. No-                (2) In das Verzeichnis sind einzutragen:\nvember 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist,               1. bei natürlichen Personen der Familienname und\nwird wie folgt geändert:                                             die Vornamen, das Geburtsjahr, die Geschäftsan-\n1. § 18a Absatz 11 wird wie folgt gefasst:                           schrift einschließlich der Anschriften aller Zweig-\nstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tä-\n„(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind\ntigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen\nmit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung er-\nist, sowie der Name und die Anschrift der nach\ngänzend die für Steuererklärungen geltenden Vor-\n§ 3a Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberater-\nschriften der Abgabenordnung anzuwenden.“\nkammer;\n2. In § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 18a Ab-\n2. bei juristischen Personen und Personengesell-\nsatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 18g Satz 1 und\nschaften der Name oder die Firma, das Grün-\n§ 18h Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 werden je-\ndungsjahr, die Geschäftsanschrift einschließlich\nweils die Wörter „nach Maßgabe der Steuerdaten-\nder Anschriften aller Zweigstellen, der Familien-\nÜbermittlungsverordnung“ gestrichen.\nname und die Vornamen der gesetzlichen Vertreter,\ndie Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit\nArtikel 13\nnach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist,\nÄnderung des                                   der Name und die Anschrift der nach § 3a Ab-\nSteuerberatungsgesetzes                              satz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.“\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-           4. In § 76 Absatz 2 Nummer 10 wird der Punkt am Ende\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),             durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Num-\ndas zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 18. April          mer 11 angefügt:\n2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie\n„11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern\nfolgt geändert:\nnach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zu-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        gewiesenen Pflichten.“\na) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe            5. In § 86 Absatz 2 Nummer 7 wird der Punkt am Ende\neingefügt:                                                durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgen-\n„§ 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorüberge-            den Nummern 8 und 9 angefügt:\nhenden und gelegentlichen Hilfeleistung in        „8. das Verzeichnis nach § 3b zu führen;\nSteuersachen befugten Personen“.\n9. das Verzeichnis nach § 86b zu führen.“\nb) Nach der Angabe zu § 86a wird folgende Angabe\n6. Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt:\neingefügt:\n„§ 86b\n„§ 86b Steuerberaterverzeichnis“.\nSteuerberaterverzeichnis\n2. Dem § 3a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein\n„Die vorübergehende Eintragung im Berufsregister\nelektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder\ngemäß Absatz 3 Satz 1 wird gelöscht, wenn die Un-\nder Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1. Das\ntersagungsverfügung nach Satz 1 unanfechtbar ge-\nVerzeichnis dient der Information der Behörden und\nworden ist.“\nGerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am\n3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:                      Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkam-\n„§ 3b                                mern geben die im Berufsregister gespeicherten Da-\nVerzeichnis der nach § 3a                      ten im automatisierten Verfahren in das von der Bun-\nzur vorübergehenden und gelegentlichen                 dessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeich-\nHilfeleistung in Steuersachen befugten Personen             nis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt\ndie datenschutzrechtliche Verantwortung für die\n(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein                von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Da-\nelektronisches Verzeichnis aller Personen, die ge-            ten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhe-\nmäß § 3a Absatz 3 Satz 1 als zur vorübergehenden              bung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Da-\nund gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen              ten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtver-\nbefugt vorübergehend im Berufsregister der zustän-            zeichnis steht jedem unentgeltlich zu.\ndigen Steuerberaterkammer eingetragen sind. Das\nVerzeichnis dient der Information der Behörden und               (2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:\nGerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am                 1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten\nRechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkam-                  der Name und die Vornamen, der Zeitpunkt der Be-\nmern geben die im Berufsregister gemäß § 3a Ab-                   stellung, der Name und die Anschrift der zustän-\nsatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten                   digen Steuerberaterkammer, die Anschrift der\nim automatisierten Verfahren in das von der Bundes-               beruflichen Niederlassung, die der Steuerberater-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016             1707\nkammer mitgeteilten Kommunikationsdaten, die              b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraf-\nBerufsbezeichnung, bestehende Berufs- und Ver-                tat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer\ntretungsverbote sowie, sofern ein Vertreter be-               Steuerordnungswidrigkeit,\nstellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe\nvon Familiennamen und Vornamen des Vertreters;            c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanz-\nbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschrie-\n2. bei Steuerberatungsgesellschaften der Name und                 bene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer\ndie Rechtsform der Gesellschaft, der Zeitpunkt                Bescheinigung über die bei der Besteuerung ge-\nder Anerkennung als Steuerberatungsgesell-                    troffenen Feststellungen\nschaft, der Name und die Anschrift der zuständi-\ngen Steuerberaterkammer, der Sitz und die An-             bekannt geworden sind, oder\nschrift der Steuerberatungsgesellschaft, die der\nSteuerberaterkammer mitgeteilten Kommunikati-          2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das\nonsdaten, die Familiennamen und Vornamen der              ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 ge-\nMitglieder des zur gesetzlichen Vertretung beru-          nannten Verfahren bekannt geworden ist,\nfenen Organs sowie der vertretungsberechtigten\nGesellschafter und Partner.“                           offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhältnisse\nArtikel 14                           eines anderen oder ein fremdes Betriebs- oder Ge-\nschäftsgeheimnis sind dem Täter auch dann als Amts-\nÄnderung der                           träger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfah-\nVerordnung zur Durchführung der                   ren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten erge-\nVorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-            ben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt ab-\nmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften               gerufen hat.“\n§ 46 Nummer 1 Buchstabe h der Verordnung zur\nDurchführung der Vorschriften über Steuerberater,                                     Artikel 17\nSteuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell-\nschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922),                              Änderung der Zweiten\ndie zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 18. April            Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\n2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:                                                   Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-\nnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zu-\n„h) Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes\nletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Februar\nim Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134\n2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie\ndes Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist,\nfolgt geändert:\ndie Vertreterbestellung unter Angabe von Familien-\nnamen und Vornamen des Vertreters“.                       1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „an die\nFamilienkassen der Bundesagentur für Arbeit,“ ge-\nArtikel 15                              strichen.\nÄnderung der\nFinanzgerichtsordnung                       2. § 5 wird aufgehoben.\nDem § 86 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001                                          Artikel 18\n(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch\nÄnderung des\nArtikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\nGrunderwerbsteuergesetzes\nS. 2517) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\ngefügt:                                                          Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\n„Satz 1 gilt in den Fällen des § 88 Absatz 3 Satz 3 und       Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I\nAbsatz 5 Satz 4 sowie des § 156 Absatz 2 Satz 3 der           S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nAbgabenordnung entsprechend.“                                 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 16\n1. Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des\nStrafgesetzbuchs                            „Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf einen Mo-\n§ 355 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung            nat für den Steuerschuldner, der eine natürliche Per-\nder Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I                son ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nS. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom           Inland, eine Kapitalgesellschaft ohne Geschäftslei-\n8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird         tung oder Sitz im Inland oder eine Personengesell-\nwie folgt gefasst:                                               schaft ohne Ort der Geschäftsführung im Inland ist.“\n„(1) Wer unbefugt                                          2. Dem § 23 wird folgender Absatz 15 angefügt:\n1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger\n„(15) § 19 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016\na) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rech-                 geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzu-\nnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen           wenden, die nach dem 22. Juli 2016 verwirklicht\nVerfahren in Steuersachen,                                werden.“","1708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016\nArtikel 19                               teiligten berücksichtigen, die im automatischen Ver-\nÄnderung des                               fahren nicht ermittelt würden.“\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                   3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\n„§ 35a\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I                                  Vollständig automatisierter\nS. 130), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes                             Erlass eines Verwaltungsaktes\nvom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                         Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch auto-\nmatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31\ndurch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein\nfolgende Angabe eingefügt:\nErmessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“\n„§ 31a Vollständig automatisierter Erlass eines Ver-\nwaltungsaktes“.                                 4. Nach § 41 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\n2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\n„§ 31a                                   „(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein\nelektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt ge-\nVollständig automatisierter                     geben werden, dass er vom Beteiligten oder von sei-\nErlass eines Verwaltungsaktes                     nem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche\nEin Verwaltungsakt kann vollständig durch auto-             Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewähr-\nmatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein            leisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung\nAnlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu             der berechtigten Person möglich ist und der elektro-\nbearbeiten. Setzt die Behörde automatische Einrich-            nische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden\ntungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss               kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Ab-\nsie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Anga-           ruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt\nben des Beteiligten berücksichtigen, die im automa-            nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung ei-\ntischen Verfahren nicht ermittelt würden.“                     ner Benachrichtigung über die Bereitstellung abge-\nrufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Be-\n3. Nach § 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nkanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer er-\nfügt:\nneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekannt-\n„(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können               gabe auf andere Weise bleibt unberührt.“\nelektronische Verwaltungsakte dadurch bekannt ge-\ngeben werden, dass sie von dem Beteiligten oder\nArtikel 21\nseinem Bevollmächtigten über öffentlich zugäng-\nliche Netze abgerufen werden. Die Behörde hat zu                                Folgeänderungen\ngewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifi-\nzierung der berechtigten Person möglich ist und               (1) § 19 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes\nder elektronische Verwaltungsakt von ihr gespei-          vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81),\nchert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag         das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom\nnach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Ver-         31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach           wird aufgehoben.\nAbsenden einer Benachrichtigung über die Bereit-\n(2) In § 48 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 1 und § 61a\nstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem\nAbsatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-\nFall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglich-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der\n21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-\nBekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.“\ntikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I\nS. 2392) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter\nArtikel 20                          „nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-\nÄnderung des                          nung“ gestrichen.\nVerwaltungsverfahrensgesetzes\n(3) In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Fahrzeug-\nDas Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung             lieferungs-Meldepflichtverordnung vom 18. März 2009\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I               (BGBl. I S. 630) werden jeweils die Wörter „nach Maß-\nS. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom         gabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“ ge-\n20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden           strichen.\nist, wird wie folgt geändert:\n(4) § 8 Absatz 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 der\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35\nFATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014\nfolgende Angabe eingefügt:\n(BGBl. I S. 1222) werden aufgehoben.\n„§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Ver-\nwaltungsaktes“.                                     (5) In § 36 Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulas-\nsungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139),\n2. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 2. Juni\n„Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum         2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden die\nErlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den         Wörter „und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“\nEinzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Be-        gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016                  1709\nArtikel 22                                daten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003\nBekanntmachungserlaubnis                           (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den                   worden ist, außer Kraft.\nWortlaut der Abgabenordnung und der Kleinbetragsver-\nordnung in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fas-                (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und e, Num-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                        mer 5, 9, 13, 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb\nund Buchstabe b und Nummer 26, Artikel 2 Num-\nArtikel 23                                mer 1 und 11, Artikel 4 Nummer 1, 3, 6, 7, 22 Buch-\nstabe b, c und d, Nummer 25 Buchstabe a, b und c,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                      Nummer 26 und 27, Artikel 9 Nummer 2 und 3 sowie\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2          Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Verkündung\nam 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steuer-      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}