{"id":"bgbl1-2016-34-8","kind":"bgbl1","year":2016,"number":34,"date":"2016-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/34#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_34.pdf#page=37","order":8,"title":"Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien","law_date":"2016-07-11T00:00:00Z","page":1629,"pdf_page":37,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016            1629\nVerordnung\nzur grenzüberschreitenden Ausschreibung\nder Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien\nsowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien\nVom 11. Juli 2016\nEs verordnen auf Grund                                        finanziert werden (geöffnete nationale Ausschrei-\n– des § 88 Absatz 2, 3 und 4 des Erneuerbare-Ener-              bungen), und\ngien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)         3. Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für\ndie Bundesregierung sowie                                     Strom aus Freiflächenanlagen in seinem Staatsge-\nbiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines\n– des § 87 Absatz 1 und 2 und § 93 Nummer 1, 2, 6,\nanderen Mitgliedstaats der Europäischen Union auf-\n8 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom\ngrund eigener Bestimmungen durchführt und bei de-\n21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) das Bundesministe-\nnen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen\nrium für Wirtschaft und Energie:\naufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach\ndem Fördersystem des Kooperationsstaates finan-\nArtikel 1                                ziert werden (geöffnete ausländische Ausschreibun-\nVerordnung                                gen).\nzur grenzüberschreitenden                        (3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen        nach\nAusschreibung der Förderung                     Absatz 1 sind nur zulässig, wenn\nfür Strom aus erneuerbaren Energien                 1. sie mit einem oder mehreren Kooperationsstaaten\n(Grenzüberschreitende-                           im Sinn der Kooperationsmaßnahmen nach den Ar-\nErneuerbare-Energien-Verordnung – GEEV)                     tikeln 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie\n2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des\nTeil 1                                  Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung\nvon Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Än-\nAllgemeine Bestimmungen\nderung und anschließenden Aufhebung der Richt-\nlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom\n§1                                   5.6.2009, S. 16) völkerrechtlich vereinbart worden\nGrenzüberschreitende Ausschreibungen                      sind (völkerrechtliche Vereinbarung),\n(1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusam-         2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit durchge-\nmenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rah-               führt werden\nmenbedingungen in den europäischen Strommärkten,                 a) als gemeinsame Ausschreibungen mit mindes-\ninsbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepu-                   tens einem Kooperationsstaat oder\nblik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union, regelt diese Verordnung die                  b) als geöffnete nationale Ausschreibungen, sofern\ngrenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsan-                   auch die Kooperationsstaaten in einem vergleich-\nspruchs für Strom aus Freiflächenanlagen, die sich im                baren Umfang ihre Ausschreibungen für Anlagen\nBundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mit-                 im Bundesgebiet öffnen oder Maßnahmen mit ei-\ngliedstaats der Europäischen Union befinden.                         nem vergleichbaren Effekt durchführen, und\n(2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind             3. der Strom physikalisch importiert wird oder die tat-\nsächlichen Auswirkungen des in der Anlage erzeug-\n1. Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutsch-              ten Stroms auf den deutschen Strommarkt ver-\nland und ein oder mehrere Kooperationsstaaten ge-            gleichbar sind zu der Auswirkung, die der Strom\nmeinsam und aufgrund eines einheitlichen Aus-                bei einer Einspeisung im Bundesgebiet hätte.\nschreibungsverfahrens für Strom aus Freiflächenan-\nlagen in ihren Staatsgebieten durchführen und bei                                    §2\ndenen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen\nentsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung                          Anwendungsbereich\naufgeteilt und finanziert werden (gemeinsame Aus-           (1) Diese Verordnung ist anzuwenden für\nschreibungen),                                           1. gemeinsame Ausschreibungen,\n2. Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutsch-          2. geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme\nland für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundes-             von Teil 6 und\ngebiet oder im Staatsgebiet eines oder mehrerer Ko-\noperationsstaaten aufgrund der Bestimmungen des          3. geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Aus-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verord-             nahme der Teile 2 bis 5 und 8.\nnung durchführt und bei denen die Zahlungen für             (2) Abweichend vom räumlichen Geltungsbereich\nStrom aus diesen Anlagen aufgrund einer völker-          nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein\nrechtlichen Vereinbarung über die EEG-Umlage             Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-","1630              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\nGesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus          gen durch und schreibt zu diesem Zweck die Zahlungs-\nFreiflächenanlagen im Bundesgebiet, sondern auch für          ansprüche nach § 26 und deren Höhe für Strom aus\nStrom aus Freiflächenanlagen in einem anderen Mit-            Freiflächenanlagen mit den vereinbarten Ausschrei-\ngliedstaat der Europäischen Union bestehen, wenn auf-         bungsvolumen und zu den vereinbarten Gebotstermi-\ngrund eines Zuschlags in einer gemeinsamen oder ei-           nen aus.\nner geöffneten nationalen Ausschreibung eine Zah-                (2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Aus-\nlungsberechtigung nach Maßgabe dieser Verordnung              schreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Ver-\nausgestellt worden ist.                                       einbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für\n(3) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für           geplante Freiflächenanlagen in einem Kooperations-\nStrom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.          staat höchstens bezuschlagt werden darf.\n§3                                                            §5\nBegriffsbestimmungen                                             Bekanntmachung\nIm Sinn dieser Verordnung ist                                                 der Ausschreibungen\n1. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der installier-             (1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschrei-\nten Leistung, für die der Zahlungsanspruch nach           bungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der\n§ 26 zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,           sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebots-\n2. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zu-           termin auf ihrer Internetseite bekannt. Gemeinsame\nschlag erteilt worden ist,                                Ausschreibungen können zusätzlich durch eine auslän-\ndische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht\n3. „Freiflächenanlage“ jedes Modul zur Erzeugung von          werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Verein-\nStrom aus solarer Strahlungsenergie, das nicht auf,       barung festgelegt ist.\nan oder in einem Gebäude oder einer sonstigen bau-\nlichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als          (2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Anga-\nder Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-           ben enthalten:\nenergie errichtet worden ist, angebracht ist; mehrere      1. den Gebotstermin,\nModule gelten abweichend von § 32 des Erneuer-\n2. das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1,\nbare-Energien-Gesetzes unabhängig von den Eigen-\ntumsverhältnissen und ausschließlich für die Bestim-       3. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für\nmungen dieser Verordnung und zum Zweck der Er-                 geplante Freiflächenanlagen im Staatsgebiet des\nmittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den               Kooperationsstaates höchstens bezuschlagt wer-\njeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als             den darf,\neine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grund-            4. die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer\nstück, demselben Betriebsgelände oder sonst in un-             gemeinsamen Ausschreibung die Angabe der aus-\nmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb             schreibenden Stelle nach § 36 Absatz 1 und der\nvon zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in              jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach\nBetrieb genommen worden sind,                                  § 36 Absatz 2,\n4. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Ki-         5. die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen\nlowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,            Union, in deren Staatsgebieten die Freiflächenanla-\n5. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für            gen errichtet werden müssen, um eine Zahlung\ndie Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung ab-              nach § 26 in Anspruch nehmen zu können,\nläuft,                                                     6. die Anforderungen an die Flächen im Kooperations-\n6. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter               staat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach\nin seinem Gebot angegeben hat,                                 § 26 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festge-\n7. „Kooperationsstaat“ ein Mitgliedstaat der Europä-               legt worden sind,\nischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutsch-          7. die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung\nland eine völkerrechtliche Vereinbarung nach § 43              nach § 26, die in der völkerrechtlichen Vereinbarung\nabgeschlossen hat,                                             festgelegt worden sind,\n8. „regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber“           8. die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 7,\nder Übertragungsnetzbetreiber im Sinn des § 5\n9. den Höchstwert nach § 9,\nNummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in\ndessen Regelzone der von dem Bieter in seinem Ge-         10. die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens\nbot angegebene Standort der geplanten Freiflächen-             pro Gebot abgegeben werden darf,\nanlage liegt.                                             11. bei einer gemeinsamen Ausschreibung das Verfah-\nren zur Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen\nTe i l 2                                 der Bundesrepublik Deutschland und dem Koope-\nVe rf a h re n                              rationsstaat,\nder Ausschreibung                             12. die nach § 39 Absatz 1 von der ausschreibenden\nStelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Format-\n§4                                     vorgaben und\nAusschreibungen                           13. einen Hinweis auf die Festlegungen der Bundes-\n(1) Die ausschreibende Stelle führt die in den völker-          netzagentur nach § 40 oder die Vorgaben in der\nrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Ausschreibun-              völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016             1631\nsie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren               planten Freiflächenanlagen im Bundesgebiet den\nbetreffen.                                                    Stand der Bauleitplanung der Fläche zum Zeitpunkt\n(3) Die ausschreibende Stelle macht die Internetsei-            der Abgabe des Gebots.\nte, auf der die grenzüberschreitenden Ausschreibungen             (6) Bieter müssen den Geboten eine schriftliche Er-\nnach den Absätzen 1 und 2 bekannt gemacht werden,              klärung beifügen, dass der Bieter Eigentümer der nach\nvor der ersten grenzüberschreitenden Ausschreibung             Absatz 5 Nummer 5 als Standort der geplanten Freiflä-\nim Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.                   chenanlage benannten Fläche ist oder ihm die Errich-\ntung der Freiflächenanlage vom Eigentümer der Fläche\n§6                                 gestattet wurde.\nVoraussetzungen                             (7) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle\nfür die Teilnahme an Ausschreibungen                 spätestens am Gebotstermin zugegangen sein. Die\n(1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Per-          Rücknahme von Geboten ist bis zum Gebotstermin zu-\nsonen, rechtsfähige Personengesellschaften und juris-          lässig; maßgeblich ist der Zugang bei der ausschrei-\ntische Personen Gebote abgeben. Bieter aus dem                 benden Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbe-\nKooperationsstaat, die nach dem Recht des Koopera-             dingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des\ntionsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen           Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Rücknahme-\nausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechts-         erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entspre-\nform entsprechen.                                              chenden Gebot eindeutig zuordnen lässt. Bieter sind\nan ihre Gebote, die fristgerecht abgegeben und nicht\n(2) Die Gebote dürfen nur für Freiflächenanlagen, die       bis zum Gebotstermin zurückgenommen worden sind,\nim Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Koopera-              bis zum Ablauf des zweiten auf den Gebotstermin fol-\ntionsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.        genden Kalendermonats gebunden, sofern nicht vorher\n(3) Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von ei-          dem Bieter der Ausschluss des Gebots oder die Nicht-\nner installierten Leistung von mindestens 100 Kilowatt         erteilung eines Zuschlags von der Bundesnetzagentur\nund höchstens 10 Megawatt haben. In der völkerrecht-           oder der ausländischen Stelle mitgeteilt worden ist.\nlichen Vereinbarung kann abweichend von Satz 1 fest-\ngelegt werden, dass die kleinste Gebotsmenge kleiner                                     §7\noder größer als 100 Kilowatt und die höchste Gebots-                                 Sicherheiten\nmenge pro Gebot kleiner als 10 Megawatt ist.\n(1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle bis\n(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Ge-        zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach\nbote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote            Maßgabe der folgenden Absätze und des § 8 leisten.\nnummerieren und die Erklärung nach Absatz 6 so kenn-           Durch die Sicherheit werden die Forderungen der Über-\nzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zu-          tragungsnetzbetreiber nach § 34 Absatz 1 oder die For-\ngeordnet werden kann.                                          derungen der ausländischen Stelle gesichert.\n(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Anga-              (2) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt\nben enthalten:                                                 sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse           multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt, sofern in einer\ndes Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person     Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Num-\nist, sind auch anzugeben:                                  mer 3 oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach\n§ 43 kein anderer Wert festgelegt worden ist.\na) der Unternehmenssitz,\n(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit\nb) der Name einer natürlichen Person, die zur Kom-\ndas Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeu-\nmunikation mit der ausschreibenden Stelle und\ntig bezeichnen.\nzum Abschluss von Rechtsgeschäften nach die-\nser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmäch-\n§8\ntigter), und\nAnforderungen\nc) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte\nan die Sicherheiten\noder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Per-\nsonengesellschaften oder juristischen Personen            (1) Wer eine Sicherheit nach § 7 leisten muss, kann\nliegen, deren Namen und Sitz,                          dies bewirken durch\n2. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das             1. die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und\nGebot abgegeben wird,                                          selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern\nnach Maßgabe von Absatz 2 und die Übergabe einer\n3. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastel-                 entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung\nlen,                                                           an die ausschreibende Stelle oder\n4. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei          2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5\nNachkommastellen,                                              eingerichtetes Verwahrkonto der ausschreibenden\n5. den Standort der geplanten Freiflächenanlage, auf               Stelle.\ndie sich das Gebot bezieht, mit Staat, Gemeinde,              (2) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deut-\nGemarkung, Flur und Flurstück oder, sofern keine           scher Sprache oder der Amtssprache des Kooperations-\nGemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhan-          staates unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage\nden, mit den geographischen Koordinaten und                nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter\n6. die Art der Nutzung der Fläche, auf der die geplante        Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und An-\nFreiflächenanlage errichtet werden soll, und bei ge-       fechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs","1632              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\neinzureichen und muss nach Vorgabe der ausschrei-                 (2) Die ausschreibende Stelle darf die Gebote erst\nbenden Stelle nach § 39 Absatz 1 und 2 ausgestellt            nach dem Gebotstermin öffnen.\nsein. Es muss sich um eine Bürgschaft auf erstes An-\n(3) Die ausschreibende Stelle muss alle mit den Ge-\nfordern handeln. Der Bürge muss in der Europäischen\nboten abgegebenen Angaben und Erklärungen regis-\nUnion oder in einem Staat der Vertragsparteien des Ab-\ntrieren und sie muss prüfen, welche Gebote zum\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als\nZuschlagsverfahren nach § 13 zugelassen werden. Ge-\nKreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen\nbote sind nur zum Zuschlagsverfahren zuzulassen,\nsein. Die ausschreibende Stelle kann im Einzelfall bei\nsoweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 11\nbegründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bür-\nund 12 ausgeschlossen worden sind.\ngen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen\nnachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im                (4) Die Prüfung der Gebote muss von mindestens\nEinzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bür-        zwei Mitarbeitern der ausschreibenden Stelle gemein-\ngerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.                          sam durchgeführt und dokumentiert werden. Bieter\n(3) Wer eine Sicherheit nach § 7 geleistet hat, ist be-    sind dabei nicht zugelassen.\nrechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entspre-\nchende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürg-                                      § 11\nschaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzu-                             Ausschluss von Geboten\ntauschen.\n(1) Die ausschreibende Stelle muss Gebote von dem\n(4) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich die\nZuschlagsverfahren nach § 13 ausschließen, wenn\nSicherheit zurückgeben, wenn\n1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Aus-\n1. der Bieter sein Gebot nach § 6 Absatz 7 Satz 2 und 3\nzurückgenommen hat,                                            schreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,\n2. der Bieter oder sein Gebot ausgeschlossen worden           2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden\nist oder der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag             Stelle die Sicherheit nach § 7 und, sofern die Bun-\nnach § 13 erhalten hat,                                        desnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die\nGebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Freiflächen-\n3. der Netzbetreiber oder die ausländische Stelle, die             ausschreibungsgebührenverordnung nicht vollstän-\nmit den Aufgaben nach § 30 betraut ist, die Angaben            dig geleistet worden ist oder die Sicherheit oder die\nnach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt hat,               Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet wer-\n4. nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des be-                den können,\nzuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2\n3. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach\noder § 20 Satz 2 entwertet worden sind oder\n§ 9 überschreitet,\n5. der Bieter die Forderung nach § 34 Absatz 1 erfüllt\nhat.                                                      4. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige\nNebenabreden enthält oder\n(5) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicher-\nheiten nach Absatz 1 Nummer 2 treuhänderisch zu-              5. das Gebot nicht den nach § 5 Absatz 2 Nummer 12\ngunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber.              und 13 bekannt gemachten Formatvorgaben, Fest-\nHierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein und ist berech-            legungen und Vorgaben entspricht.\ntigt, die Sicherheiten nach § 7 als Sicherheit einzube-           (2) Die ausschreibende Stelle darf ein Gebot aus-\nhalten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder         schließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass\nfür die Befriedigung des Gläubigers der Forderung nach        der Bieter keine Freiflächenanlage auf dem in seinem\n§ 34 vorliegen; die Sicherheiten werden nicht verzinst.       Gebot angegebenen Standort plant, und\n§9                                1. auf den angegebenen Flurstücken eine Freiflächen-\nanlage bereits in Betrieb ist und für Strom aus dieser\nHöchstwert\nFreiflächenanlage eine Zahlung nach § 19 des Er-\n(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach              neuerbare-Energien-Gesetzes oder nach dem För-\nAbsatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert nicht über-                dersystem des Kooperationsstaates in Anspruch ge-\nschritten werden darf.                                             nommen worden ist oder\n(2) Der Höchstwert ist der anzulegende Wert nach           2. die angegebenen Flurstücke der geplanten Freiflä-\n§ 51 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Ab-                  chenanlage ganz oder teilweise übereinstimmen\nsatz 3 und § 31 Absatz 1 bis 5 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der                 a) mit den in einem anderen Gebot in derselben\nAusschreibung, sofern in einer Festlegung der Bundes-                 Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder\nnetzagentur nach § 40 Nummer 4 oder bei einer ge-                  b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in\nmeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Ver-                 einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsa-\neinbarung nach § 43 kein niedrigerer Wert als Höchst-                 men oder nationalen Ausschreibung angegebe-\nwert festgelegt worden ist.                                           nen Flurstücken, sofern die Gebotsmenge des\nbezuschlagten Gebots nicht entwertet worden ist.\n§ 10\nEin Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1\nÖffnung und                             oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn\nPrüfung der Gebote                         die errichtete oder geplante Freiflächenanlage erweitert\n(1) Die ausschreibende Stelle muss die zugegange-          werden soll und hierfür Gebote abgegeben worden\nnen Gebote mit einem Eingangsvermerk versehen.                sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016             1633\n§ 12                             gebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist,\nAusschluss von Bietern                      das nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bekannt gemachte\nVolumen nicht überschreitet. Zu diesem Zweck darf die\nDie ausschreibende Stelle darf Bieter und deren Ge-       ausschreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volu-\nbote von dem Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschlie-         mens Gebote, in denen als Standort der geplanten Frei-\nßen, wenn                                                    flächenanlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaa-\n1. der begründete Verdacht besteht, dass                     tes angegeben worden ist, bei dem Zuschlagsverfahren\na) der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote    nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigen.\nunter falschen Angaben nach § 6 Absatz 5 oder            (4) Die ausschreibende Stelle muss für jedes Gebot,\nunter Vorlage einer falschen Erklärung nach § 6       für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter\nAbsatz 6 in dieser oder einer vorangegangenen         nach § 6 Absatz 5 übermittelten Angaben, die nach § 6\ngeöffneten, gemeinsamen oder nationalen Aus-          Absatz 6 übermittelte Erklärung und den Zuschlagswert\nschreibung abgegeben hat,                             registrieren. Bietern muss die ausschreibende Stelle auf\nb) der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über        Antrag Auskunft über die für sie registrierten Zuschläge\ndie Gebotswerte der in dieser oder einer voran-       erteilen.\ngegangenen geöffneten, gemeinsamen oder na-\ntionalen Ausschreibung abgegebenen Gebote                                        § 14\ngetroffen hat oder                                                         Zuschlagswert\n2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bie-\nZuschlagswert ist\nters aus mindestens zwei vorangegangenen geöff-\nneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibun-         1. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 1\ngen nach § 20 Satz 2 vollständig entwertet worden            der Höchstwert nach § 9 oder\nsind.                                                    2. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 2\nder Gebotswert des Gebots, das den höchsten Ge-\n§ 13                                 botswert aufweist und einen Zuschlag nach § 13 Ab-\nZuschlagsverfahren                            satz 2 erhalten hat.\n(1) Die ausschreibende Stelle muss vorbehaltlich des\nAbsatzes 3 allen zugelassenen Geboten im Umfang ih-                                     § 15\nres Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe                                Zuordnung der\nder Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das                             Zuschläge und Sicherheiten\nAusschreibungsvolumen nach § 4 nicht überschreitet.\n(1) Bei einer gemeinsamen Ausschreibung ordnet\n(2) Die ausschreibende Stelle muss das folgende           die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot\nZuschlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der           entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem\nGebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Aus-              Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen\nschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1 überschreitet.          Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. Wenn und so-\nDie ausschreibende Stelle muss                               weit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zu-\n1. die zugelassenen Gebote sortieren                         geordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zah-\na) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je-       lung für Strom aus den Anlagen, denen die Gebots-\nweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfol-       menge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 26,\nge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigs-         sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems\nten Gebotswert,                                       des Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese An-\nlagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 42\nb) bei dem gleichen Gebotswert nach der jeweiligen\nanzuwenden.\nGebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, be-\nginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; so-             (2) Sicherheiten nach § 7 für bezuschlagte Gebote,\nweit die Gebotswerte und die Gebotsmenge der          die\nGebote gleich sind, entscheidet das Los über die      1. bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Ab-\nReihenfolge, und                                          satz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zuge-\n2. den zugelassenen Geboten in der Reihenfolge nach              ordnet oder bei einer geöffneten nationalen Aus-\nNummer 1, beginnend mit den Geboten mit den                  schreibung ausgestellt worden sind, gelten zuguns-\nniedrigsten Gebotswerten, einen Zuschlag im Um-              ten der nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an-\nfang ihres Gebots erteilen, bis das Ausschreibungs-          spruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,\nvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Ge-         2. bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Ab-\nbot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgren-          satz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet\nze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird               worden sind, gelten zugunsten der ausländischen\nvorbehaltlich des Absatzes 3 kein Zuschlag erteilt.          Stelle.\n(3) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus\ndem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen                                     § 16\nfestgelegt worden ist, das für geplante Freiflächenanla-\ngen in diesem Staat höchstens bezuschlagt werden                                 Bekanntgabe des\ndarf, muss die ausschreibende Stelle bei diesem Zu-                    Zuschlags und des Zuschlagswerts\nschlagsverfahren sicherstellen, dass die insgesamt be-          (1) Die ausschreibende Stelle muss die Entschei-\nzuschlagte Gebotsmenge für Gebote, in denen als              dung über die Zuschläge nach § 13 und die Höhe des\nStandort der geplanten Freiflächenanlage das Staats-         Zuschlagswerts nach § 14 öffentlich bekannt geben.","1634              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\n(2) Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird                                        § 20\nbewirkt, indem die folgenden Angaben auf der Internet-\nseite der ausschreibenden Stelle bekannt gemacht wer-                          Erlöschen von Zuschlägen\nden:                                                             Bieter müssen die Ausstellung von Zahlungsberech-\n1. der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zu-        tigungen für die gesamte Gebotsmenge des bezu-\nschläge erteilt werden,                                   schlagten Gebots spätestens zwei Jahre nach der öf-\n2. die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten,         fentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Ab-\nmit                                                       satz 1 und 2 beantragt haben. Die ausschreibende\nStelle muss die nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebots-\na) dem jeweils in ihrem Gebot angegebenen Stand-          menge entwerten, soweit innerhalb der Frist nach Satz 1\nort der geplanten Freiflächenanlage,                   kein Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechti-\nb) der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 4, so-           gung gestellt oder soweit ein gestellter Antrag abge-\nfern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,          lehnt worden ist.\nund\nc) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,                                                  Te i l 3\n3. der Zuschlagswert nach § 14,                                                        Zahlungen\n4. bei einer gemeinsamen Ausschreibung der Staat,                                von Marktprämien\ndem das bezuschlagte Gebot nach § 15 Absatz 1                           n a c h d i e s e r Ve r o r d n u n g\nSatz 1 zugeordnet worden ist, und\n5. der Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der                                        § 21\nInternetseite der ausschreibenden Stelle die Zu-\nschläge öffentlich bekannt gegeben werden und die                            Antrag auf Ausstellung\nvollständigen Entscheidungen an dem Standort der                         von Zahlungsberechtigungen\nausschreibenden Stelle von den Bietern eingesehen            (1) Die ausschreibende Stelle muss auf Antrag eines\nwerden können.                                            Bieters eine Zahlungsberechtigung für eine Freiflächen-\nDie Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen         anlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden\nBekanntmachung nach Satz 1 als bekannt gegeben.               Werts nach Maßgabe der §§ 28 und 29 für Strom aus\n(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter,     dieser Freiflächenanlage bestimmen. Bieter dürfen be-\ndie einen Zuschlag erhalten haben und deren bezu-             antragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten\nschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zu-            Gebots ganz oder teilweise einer Freiflächenanlage\ngeordnet worden sind, unverzüglich über die öffentliche       oder mehreren Freiflächenanlagen zugeteilt wird.\nBekanntmachung. Dafür übermittelt sie die Angaben                (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden\nnach Absatz 2 elektronisch und auf Verlangen des Bie-         Angaben enthalten:\nters schriftlich.\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse\n§ 17                                   des Bieters,\nVerbot des                             2. die installierte Leistung der Freiflächenanlage, für die\nHandels mit Zuschlägen                           die Zahlungsberechtigung ausgestellt werden soll,\nDie rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlä-               und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leis-\ngen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. Die rechtsge-            tung der Anlagenerweiterung,\nschäftliche Übertragung einer Freiflächenanlage ein-\n3. den Standort der Freiflächenanlage\nschließlich ihres Zahlungsanspruchs nach der Ausstel-\nlung einer Zahlungsberechtigung für die Freiflächenan-            a) mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstü-\nlage bleibt unberührt.                                                cken oder, sofern keine Gemarkung, keine Flur\noder kein Flurstück vorhanden, mit den geogra-\n§ 18                                       phischen Koordinaten und\nRückgabe von Zuschlägen\nb) mit Angaben zur Art der Fläche:\nBieter dürfen Zuschläge ganz oder teilweise durch\neine unbedingte und der Schriftform nach § 126 des                    aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anfor-\nBürgerlichen Gesetzbuchs genügende Rückgabeerklä-                         derungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 er-\nrung gegenüber der ausschreibenden Stelle zurückge-                       füllt sind, und\nben. Die ausschreibende Stelle muss die mit dem Zu-                   bb) bei Flächen im Staatsgebiet des Kooperati-\nschlag nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge in                     onsstaates, ob die nach § 5 Absatz 2 Num-\ndem zurückgegebenen Umfang entwerten.                                     mer 6 für den Gebotstermin bekannt gemach-\nten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind,\n§ 19\nRücknahme von Zuschlägen                       4. das Datum der Inbetriebnahme der Freiflächenan-\nlage,\nDie ausschreibende Stelle kann Zuschläge nach § 48\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.               5. den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezu-\nDie ausschreibende Stelle muss die mit dem Zuschlag               schlagtem Gebot, der der Freiflächenanlage zuge-\nnach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge in dem                teilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Ge-\nzurückgenommenen Umfang entwerten.                                bote registrierten Zuschlagsnummern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016                1635\n6. die Angaben des Bieters, ob                                                    bahnen oder Schienenwegen lag, wenn\na) er der Betreiber der Freiflächenanlage ist und                             die Freiflächenanlage in einer Entfer-\nnung bis zu 110 Meter, gemessen vom\nb) für Strom, der in der Freiflächenanlage oder in                            äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,\nTeilen der Freiflächenanlage erzeugt worden ist,                          errichtet worden ist, oder\neine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-\nGesetz oder nach dem Fördersystem des Koope-                        ddd) die im Eigentum des Bundes oder der\nrationsstaates in Anspruch genommen worden                                Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nist,                                                                      stand oder steht und nach dem 31. De-\nzember 2013 von der Bundesanstalt für\n7. bei Anlagen im Bundesgebiet die Angaben nach § 3                               Immobilienaufgaben verwaltet und für\nAbsatz 2 Nummer 6, 7 und 13 bis 16 der Anlagen-                               die Entwicklung von Solaranlagen auf\nregisterverordnung.                                                           ihrer Internetseite veröffentlicht worden\nist, und\n§ 22\ncc) sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum\nAusstellung                                       Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstel-\nvon Zahlungsberechtigungen                                  lung oder Änderung des Bebauungsplans\n(1) Die Zahlungsberechtigung für eine Freiflächenan-                     rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im\nlage darf von der ausschreibenden Stelle nur ausge-                         Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgeset-\nstellt werden, wenn                                                         zes oder als Nationalpark im Sinn des § 24\ndes Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt\n1. die Freiflächenanlage vor der Antragstellung in Be-                      worden ist,\ntrieb genommen worden ist und der Bieter bei der\nAntragstellung Anlagenbetreiber ist,                            b) falls sie sich in dem Kooperationsstaat befindet,\ndie nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebots-\n2. die Freiflächenanlage,\ntermin bekannt gemachten Anforderungen an die\na) falls sie sich im Bundesgebiet befindet,                         Flächen erfüllt,\naa) im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-           3. die sonstigen nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 bekannt\nplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errich-             gemachten Anforderungen für die Zahlung nach § 26\ntet worden ist,                                        für Freiflächenanlagen in dem Kooperationsstaat er-\naaa) der vor dem 1. September 2003 aufge-              füllt,\nstellt und später nicht mit dem Zweck        4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge be-\ngeändert worden ist, eine Anlage zur Er-         zuschlagter Gebote bei der ausschreibenden Stelle\nzeugung von Strom aus solarer Strah-             registriert und die bezuschlagten Gebote nicht ent-\nlungsenergie zu errichten, oder                  wertet worden sind; hierbei dürfen\nbbb) der vor dem 1. Januar 2010 für die Flä-           a) einer Freiflächenanlage im Bundesgebiet nur die\nche, auf der die Anlage errichtet worden             Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots für\nist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet               eine im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlage\nim Sinn des § 8 oder § 9 der Baunut-                 zugeteilt werden und\nzungsverordnung ausgewiesen hat,\nauch wenn die Festsetzung nach dem               b) einer Freiflächenanlage im Staatsgebiet des Ko-\n1. Januar 2010 zumindest auch mit                    operationsstaates nur die Gebotsmengen eines\ndem Zweck geändert wurde, eine An-                   bezuschlagten Gebots für eine im Staatsgebiet\nlage zur Erzeugung von Strom aus sola-               des Kooperationsstaates geplante Freiflächenan-\nrer Strahlungsenergie zu errichten, oder             lage zugeteilt werden,\nbb) im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-           5. die der Freiflächenanlage zuzuteilenden Gebots-\nplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errich-             mengen\ntet worden ist, der zumindest auch mit dem             a) die installierte Leistung der Freiflächenanlage\nZweck aufgestellt oder geändert worden ist,                nicht überschreiten,\neine Freiflächenanlage zu errichten, und sich\nauf einer Fläche befindet,                             b) 10 Megawatt oder den nach § 6 Absatz 3 Satz 2\nin der völkerrechtlichen Vereinbarung festgeleg-\naaa) die zum Zeitpunkt des Beschlusses                     ten niedrigeren Wert nicht überschreiten und\nüber die Aufstellung oder Änderung\ndes Bebauungsplans bereits versiegelt            c) aus einer oder mehreren Ausschreibungen, die\nwar,                                                 aufgrund derselben völkerrechtlichen Vereinba-\nrung durchgeführt worden sind, bezuschlagt wor-\nbbb) die zum Zeitpunkt des Beschlusses\nden sind, und\nüber die Aufstellung oder Änderung\ndes Bebauungsplans eine Konversions-         6. für den Strom aus der Freiflächenanlage keine Zah-\nfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher,      lungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\nwohnungsbaulicher oder militärischer             oder nach dem Fördersystem des Kooperations-\nNutzung war,                                     staates in Anspruch genommen worden sind.\nccc) die zum Zeitpunkt des Beschlusses                (2) Die Zahlungsberechtigung nach Absatz 1 muss\nüber die Aufstellung oder Änderung           die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des\ndes Bebauungsplans längs von Auto-           nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.","1636              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\n(3) Die ausschreibende Stelle muss dem Netzbetrei-         die Zahlungen auf den erweiterten Teil der Freiflächen-\nber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage er-          anlage; der Strom aus diesem Teil muss gesondert er-\nzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-           fasst werden.\nbilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, dem\nnach § 26 Absatz 2 zahlungsverpflichteten Übertra-                                        § 24\ngungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die\nEntwertung der\nAusstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich\nGebotsmengen nach der Ausstellung\nder Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach\n§ 28 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach             Die ausschreibende Stelle muss die Gebotsmenge\nder Ausstellung der Zahlungsberechtigung mitteilen.           eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag angege-\nbenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Zah-\n(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind den\nlungsberechtigung ausgestellt worden ist.\nFreiflächenanlagen verbindlich und dauerhaft zugeord-\nnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen\nwerden. Unberührt hiervon bleibt § 51 Absatz 4 des                                        § 25\nErneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend an-                                Registrierung der\nwendbar ist.                                                          Freiflächenanlagen im Anlagenregister\n(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße                 Die ausschreibende Stelle muss die Freiflächenanla-\nnach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b gelten für die             gen und die Erweiterungen von Freiflächenanlagen\njeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren meh-         nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigungen im\nrere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigen-             Anlagenregister eintragen, soweit die Freiflächenanla-\ntumsverhältnissen als eine Freiflächenanlage, wenn sie        gen noch nicht registriert worden sind. Mit der Über-\n1. innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind         mittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1\nund                                                       bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die\nFreiflächenanlage nach § 3 der Anlagenregisterverord-\n2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermo-\nnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5\nnaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in\nder Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten\nder Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der je-\nzu übermitteln. Die sonstigen Bestimmungen der Anla-\nweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.\ngenregisterverordnung bleiben unberührt.\n(6) Die ausschreibende Stelle kann die Ausstellung\nder Zahlungsberechtigung mit einer Auflage verbinden,                                     § 26\nsofern die Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 9\neine entsprechende Festlegung getroffen hat.                                     Zahlungsanspruch für\nStrom aus Freiflächenanlagen\n§ 23                                  (1) Der Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Ver-\nAusstellung von                          ordnung für Strom aus einer Freiflächenanlage besteht,\nZahlungsberechtigungen                       solange und soweit\nbei Anlagenerweiterungen                      1. für die Freiflächenanlage eine Zahlungsberechtigung\n(1) Die ausschreibende Stelle darf abweichend von              wirksam ist,\n§ 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch            2. der gesamte während der Zahlungsdauer nach Ab-\nfür eine Freiflächenanlage, für die bereits eine Zahlung          satz 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein\nnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach                    Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels\ndem Fördersystem des Kooperationsstaates in An-                   kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten\nspruch genommen worden ist, eine Zahlungsberechti-                worden ist und nicht selbst verbraucht wird,\ngung ausstellen, wenn\n3. der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise\n1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1                oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des\nbis 5 entsprechend erfüllt sind,                              Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat,\n2. die installierte Leistung der Freiflächenanlage nach\n4. der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig\nihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der\nüberlassen worden ist; die Vermarktung als Regel-\nFreiflächenanlage erhöht wurde und\nenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder ander-\n3. die Summe der der Freiflächenanlage zusätzlich zu-             weitige Überlassung von Strom anzusehen,\ngeteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installier-\n5. bei Anlagen\nten Leistung nicht übersteigt.\n(2) Für den Antrag nach Absatz 1 und die Ausstel-              a) im Bundesgebiet und Anlagen, die direkt mit ei-\nlung der Zahlungsberechtigung sind die §§ 21 und 22                  nem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die\nAbsatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. Der anzule-                  weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach dem\ngende Wert für die gesamte Freiflächenanlage ist nach                Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Ausnahme von\nden §§ 28 und 29 zu bestimmen. Wenn der Anlagen-                     § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nbetreiber für Strom aus der Freiflächenanlage vor der                zes erfüllt sind oder\nLeistungserhöhung bereits Zahlungen nach dem Er-                  b) im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die\nneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat, ist der bishe-               nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet ver-\nrige anzulegende Wert für die Leistung der Freiflächen-              bunden sind, die Anforderungen nach § 32 ent-\nanlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung                   sprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung\nnach den §§ 28 und 29 einzubeziehen. Bei Anlagen-                    oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine\nerweiterungen im Kooperationsstaat beschränken sich                  abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016             1637\n6. der Anlagenbetreiber für den Strom aus der Freiflä-           (5) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht ab-\nchenanlage keine Zahlungen nach dem Erneuer-              weichend von § 22 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nbare-Energien-Gesetz oder dem Fördersystem des            zes jeweils für die Dauer von 20 Jahren. Die Frist nach\nKooperationsstaates in Anspruch genommen hat.             Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung\nder Zahlungsberechtigung. Sofern der Anlagenbetrei-\nDer Zahlungsanspruch nach Satz 1 gilt auch für Strom,         ber nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus der Freiflächen-\nder im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des          anlage, der vor der Ausstellung der Zahlungsberechti-\nAntrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Zahlungs-           gung in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber\nberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Freiflächen-         mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten\nanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetrei-         worden ist, einen Zahlungsanspruch geltend gemacht\nber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe ange-        hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2 mit dem\nboten worden ist.                                             Tag, für den erstmals ein Zahlungsanspruch bestan-\n(2) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 für Strom           den hat.\naus einer Freiflächenanlage\n§ 27\n1. im Bundesgebiet besteht gegenüber dem Netzbe-\nHöhe der Marktprämie\ntreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage\nerzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmän-             (1) Die Höhe der Marktprämie nach § 19 Absatz 1\nnisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird,             Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes be-\nrechnet sich für Freiflächenanlagen im Bundesgebiet\n2. im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die direkt        und für Freiflächenanlagen, deren Strom in ein Netz ein-\nan ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, be-        gespeist wird, das sich in einer Preiszone mit der Bun-\nsteht gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz         desrepublik Deutschland befindet, nach den Bestim-\nder in der Freiflächenanlage erzeugte Strom einge-        mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter\nspeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weiter-     Berücksichtigung des anzulegenden Werts nach den\ngabe angeboten wird, und                                  §§ 28 und 29.\n3. im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen           (2) Für Freiflächenanlagen, deren Strom in ein Netz\ndirekten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet hat,       eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit\nbesteht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber           der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist Absatz 1\nim Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbin-           mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der An-\ndungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der        lage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage\nBundesrepublik Deutschland und einem anderen              zu dieser Verordnung Anwendung findet. Die für die Be-\nMitgliedstaat der Europäischen Union quert oder           rechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser\nüberspannt und ausschließlich dem Zweck dient,            Verordnung maßgebliche Strombörse wird in der völ-\ndie nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden;         kerrechtlichen Vereinbarung festgelegt.\nim Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 1 ist der Über-             (3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann für die\ntragungsnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestä-       Berechnung der Höhe der Marktprämie nach § 19 Ab-\ntigung der ausländischen Stelle über die Erfüllung        satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nder Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung ver-             ein von den Absätzen 1 und 2 abweichendes Verfahren\npflichtet.                                                festgelegt werden.\n(3) Sofern die installierte Leistung der Freiflächen-\n§ 28\nanlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen,\ndie der Freiflächenanlage zugeteilt worden sind, be-                                 Bestimmung\nschränkt sich der Zahlungsanspruch nach Absatz 1                              des anzulegenden Werts\nauf den Anteil der Strommenge, für den eine Zahlungs-            (1) Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des\nberechtigung vorliegt. Der Anteil der Strommenge, für         anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen be-\nden eine Zahlungsberechtigung vorliegt, entspricht der        stimmen.\ntatsächlich eingespeisten Strommenge der Freiflächen-            (2) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht\nanlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe         dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen\nder Gebotsmengen, die der Freiflächenanlage zugeteilt         Gebotsmenge auf Antrag des Bieters der Freiflächen-\nworden sind, und der installierten Leistung der Frei-         anlage zugeteilt worden ist. Sofern die Gebotsmengen\nflächenanlage. Die übrige Strommenge bildet den nicht         von mehreren bezuschlagten Geboten einer Freiflä-\nzahlungsberechtigten Anteil, für den kein Zahlungsan-         chenanlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete\nspruch besteht; dieser Anteil muss vom Anlagenbetrei-         Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. Dieser Mittel-\nber bei Anlagen im Bundesgebiet nach § 21 Absatz 1            wert berechnet sich aus dem Quotienten aus\nNummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes anteilig direkt vermarktet werden.                   1. der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert\nund der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlag-\n(4) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 beschränkt              tem Gebot und\nsich auf den Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie           2. der Summe der Gebotsmengen, die der Freiflächen-\nnach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-                 anlage zugeteilt werden.\ngien-Gesetzes unter den in dieser Verordnung genann-\nten Voraussetzungen. Wenn Anlagenbetreiber für ihren          Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende\nStrom eine Zahlung nach Absatz 1 in Anspruch neh-             Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.\nmen, sind sonstige Zahlungsansprüche nach dem Er-                (3) Wenn der Standort der Freiflächenanlage nicht\nneuerbare-Energien-Gesetz ausgeschlossen.                     zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen","1638             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\nFlurstücken oder geographischen Koordinaten überein-         der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom einge-\nstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Ab-        speist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weiter-\nsatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer          gabe angeboten wird, die Angaben nach § 21 Absatz 2\nFreiflächenanlage Gebotsmengen von mehreren bezu-            Nummer 2 bis 5 und die Anforderungen nach § 26 Ab-\nschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils        satz 1 prüfen; hierfür kann er von dem Anlagenbetreiber\nder Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei de-          geeignete Nachweise verlangen. Soweit die Bundes-\nnen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um            netzagentur eine Festlegung nach § 40 Nummer 8 ge-\n0,3 Cent pro Kilowattstunde.                                 troffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende\nNachweise verlangen. Der Netzbetreiber muss das Er-\n(4) Unbeschadet von Absatz 3 verringert sich der          gebnis der Prüfung der ausschreibenden Stelle ein-\nanzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilo-         schließlich der erforderlichen Nachweise mitteilen und\nwattstunde, wenn die Ausstellung der Zahlungsberech-         die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 be-\ntigung für die Gebotsmenge, die der Freiflächenanlage        stätigen oder die Abweichungen mitteilen. Die Mittei-\nzugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalender-     lung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalender-\nmonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche         monats erfolgen, der auf die Mitteilung der ausschrei-\nBekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2           benden Stelle nach § 22 Absatz 3 folgt. Die ausschrei-\nfolgt. Werden einer Freiflächenanlage Gebotsmengen           bende Stelle darf unter Beachtung des § 39 Absatz 4\nvon mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist           für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format\nSatz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten           sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemes-\nGebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Freiflächen-          senes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.\nanlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats bean-\ntragt worden ist.                                               (2) Bei Freiflächenanlagen im Staatsgebiet des Ko-\noperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an\n(5) Die Absätze 3 und 4 können bei einer gemeinsa-        ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der\nmen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinba-         Maßgabe anzuwenden, dass\nrung abweichend geregelt werden.\n1. die Pflichten die ausländische Stelle oder eine von\nder ausländischen Stelle benannte private oder öf-\n§ 29\nfentliche Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen\nÄnderung des anzulegenden                           Vereinbarung treffen; die Form der Prüfung und\nWerts bei Anlagenerweiterungen                        Nachweisführung erfolgt dabei auch nach Maßgabe\nder völkerrechtlichen Vereinbarung, oder\n(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Freiflä-\nchenanlage ändert sich, wenn für die Freiflächenanlage       2. die Pflichten, sofern hierfür in der völkerrechtlichen\nnach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Zah-            Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist,\nlungsberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.              den Übertragungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 2\nNummer 3 treffen; in Ergänzung zu Absatz 1 muss\n(2) Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des               der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei In-\nanzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 28              betriebnahme der Freiflächenanlage und während\nAbsatz 2 bis 4 neu bestimmen. Sie muss dem Anlagen-              der gesamten Zahlungsdauer mindestens einmal im\nbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in           Jahr eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer,\nder Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels               eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen verei-\nkaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird,             digten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesell-\ndie folgenden Angaben übermitteln:                               schaft durchführen; der Anlagenbetreiber, die aus-\nländische Stelle und der Netzbetreiber, an dessen\n1. den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Frei-            Netz die Freiflächenanlage im Staatsgebiet des Ko-\nflächenanlage,                                               operationsstaates angeschlossen ist, müssen ihm\n2. das Datum der Erhöhung der installierten Leistung             die für die Prüfung und die Auszahlung der Markt-\nund                                                          prämie erforderlichen Daten nach den Bestimmun-\ngen der völkerrechtlichen Vereinbarung zur Verfü-\n3. das Datum der Ausstellung der Zahlungsberechti-               gung stellen.\ngung.\n§ 31\nDer Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der\nAnlagenerweiterung den von der ausschreibenden Stelle                             Rücknahme oder\nnach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für                       Widerruf einer Zahlungsberechtigung\nden Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes zugrunde legen.                               (1) Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberech-\ntigungen nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nzes zurücknehmen. Insbesondere sollen die Zahlungs-\n§ 30                              berechtigungen für eine Freiflächenanlage mit Wirkung\nPrüfung                             für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die in-\ndes Zahlungsanspruchs                       stallierte Leistung der Freiflächenanlage durch eine Er-\nweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und der\n(1) Bei Freiflächenanlagen im Bundesgebiet und bei        Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der\nFreiflächenanlagen im Staatsgebiet des Kooperations-         Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3\nstaates, die direkt an ein Netz im Bundesgebiet ange-        Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der ausschrei-\nschlossen sind, muss der Netzbetreiber, in dessen Netz       benden Stelle mitgeteilt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016             1639\n(2) Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberech-         zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-\ntigungen nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgeset-            Energien-Gesetz und den Verordnungen zum Aus-\nzes widerrufen. Die Zahlungsberechtigungen sollen ins-        gleichsmechanismus aufgrund des Erneuerbare-Ener-\nbesondere widerrufen werden, wenn                             gien-Gesetzes anzuwenden, sofern keine Zuordnung\n1. aus der Freiflächenanlage innerhalb der ersten zwei        des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat\nKalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom          nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. Die Zahlungen\nin das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mit-       aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im\ntels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angebo-         Sinne von § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismus-\nten worden ist oder                                       verordnung.\n2. die Freiflächenanlage innerhalb von einem Jahr nach\nTe i l 4\nihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut\nworden ist.                                                                       Pönalen\n§ 32                                                         § 34\nAnwendung des Erneuerbare-                                                Pönalen\nEnergien-Gesetzes im Kooperationsstaat\n(1) Bieter müssen eine Pönale für bezuschlagte Ge-\n(1) Zu dem Zahlungsanspruch nach § 26 sind die             bote leisten, wenn mehr als 5 Prozent der Gebots-\nBestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                menge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2,\nzur finanziellen Förderung auch auf Anlagen im Staats-        § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind.\ngebiet des Kooperationsstaates, für die eine Zahlungs-        Die Pönale ist zu leisten\nberechtigung nach § 22 wirksam ist, anzuwenden, so-\n1. an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-\nweit sich aus dieser Verordnung oder der völkerrecht-\ntreiber oder den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur\nlichen Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt. Bei\nZahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber,\nAnlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im\nwenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsa-\nBundesgebiet haben, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzu-\nmen Ausschreibung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der\nwenden, dass\nBundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei\n1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 22, 25 Absatz 2 Satz 1, §§ 26           einer geöffneten nationalen Ausschreibung ausge-\nbis 33, 37 bis 51 Absatz 1 bis 3, §§ 52 bis 70, 72            stellt worden sind,\nbis 76, 79 bis 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden            2. an die ausländische Stelle, wenn die bezuschlagten\nsind und                                                      Gebote bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach\n§ 15 Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zuge-\n2. sich abweichend von § 24 des Erneuerbare-Ener-                 ordnet worden sind.\ngien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesam-\nten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne             (2) Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge-\nUnterbrechung negativ sind, auf null verringert,          botsmenge eines bezuschlagten Gebots, die nach § 18\nwenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt           Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden\nder Strombörse für die Preiszone des Kooperations-        ist, multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt. Die nach\nstaates, in dessen Staatsgebiet sich die Freiflächen-     Satz 1 berechnete Höhe der Pönale verringert sich auf\nanlage befindet, an mindestens sechs aufeinander-         die Hälfte für den Anteil der Gebotsmenge, der vor Ab-\nfolgenden Stunden negativ ist; der Wert eines Stun-       lauf des neunten auf die Bekanntgabe der Zuschlags-\ndenkontrakts ist negativ, wenn für die betreffende        entscheidung folgenden Kalendermonats zurückgege-\nStunde jeweils der Wert in der vortägigen Auktion         ben worden ist. Für Bieter, die nach Ablauf der Frist\nam Spotmarkt und der volumengewichtete Durch-             nach Satz 2 ihre Zahlungsberechtigung zurückgeben,\nschnitt der Preise aller Transaktionen im kontinuier-     berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1.\nlichen untertägigen Handel am Spotmarkt negativ              (3) Die Forderung muss im Fall des Absatzes 1 Satz 2\nsind.                                                     Nummer 1 durch Überweisung eines entsprechenden\n§ 57 Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset-          Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortli-\nzes ist auf den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zah-          chen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 26\nlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber entspre-        Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertra-\nchend anwendbar.                                              gungsnetzbetreibers erfüllt werden; dabei ist die Zu-\nschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das\n(2) Die Betreiber von Freiflächenanlagen im Staats-\ndie Pönale geleistet wird. Der Übertragungsnetzbetrei-\ngebiet des Kooperationsstaates können über den Zah-\nber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der\nlungsanspruch nach § 26 hinaus keine weiteren Zah-\nSicherheit nach § 7 befriedigen, wenn der Bieter die\nlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-\nForderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermo-\nsetz geltend machen.\nnats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Bean-\n(3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann eine        tragung der Zahlungsberechtigung nach § 20 Satz 1\nvon Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 abwei-              oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme\nchende Regelung festgelegt werden.                            der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt.\n§ 33                                 (4) Die Erfüllung der Forderung richtet sich im Fall\ndes Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nach den Bestim-\nAusgleichsmechanismus                        mungen des Fördersystems des Kooperationsstaates;\nFür Zahlungen nach § 26, die aufgrund einer Zahlungs-      dies ist auch für die Bestimmungen zur Befriedigung\nberechtigung geleistet werden, sind die Bestimmungen          aus der Sicherheit nach § 7 anzuwenden.","1640              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\n§ 35                              1. die Gebote nach § 11 von der Ausschreibung aus-\ngeschlossen worden sind,\nPflichten der\nÜbertragungsnetzbetreiber                       2. die Bieter von der Ausschreibung nach § 12 ausge-\nDie Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der               schlossen worden sind oder\nBieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3          3. die Bieter keinen Zuschlag nach § 13 erhalten ha-\nAbsatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und                  ben.\nZahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als\nAusgaben nach § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanis-               (2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils re-\nmusverordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang               gelverantwortlichen oder nach § 26 Absatz 2 Nummer 3\nder Pönalen von Bietern nach § 34 der ausschreiben-           zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern\nden Stelle unverzüglich mitteilen.                            unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pö-\nnale erforderlichen Angaben mitteilen:\nTe i l 5                           1. die nach § 13 Absatz 4 registrierten Angaben des\nDie ausschreibende Stelle                               Gebots,\n2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und\n§ 36                                  Zuschlagswerte für das Gebot,\nAusschreibende Stelle                       3. den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das\nund ausländische Stelle                          Gebot geleisteten Sicherheit,\n(1) Die ausschreibende Stelle ist                          4. die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für\n1. bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Bundes-                das Gebot,\nnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Verein-      5. das Erlöschen des Zuschlags nach § 20,\nbarung keine andere öffentliche oder private Stelle\nfestgelegt worden ist, oder                               6. die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots\nnach § 20 oder § 24 und\n2. bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung die\nBundesnetzagentur.                                        7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsbe-\nIn einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch fest-           rechtigung nach § 31.\ngelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der aus-\nschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder                                     § 39\nöffentlichen Stelle übernommen werden kann.\nVorgaben und\n(2) Der Kooperationsstaat muss eine oder mehrere                  Maßnahmen der ausschreibenden Stelle\nunterschiedliche öffentliche oder private Stellen benen-\nnen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung             (1) Die ausschreibende Stelle darf Formatvorgaben\nvon der ausländischen Stelle übernommen werden                verbindlich festlegen.\nkönnen oder müssen, übernehmen.                                  (2) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zu-\nständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung\n§ 37                              der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nund des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Be-\nVeröffentlichungen\nstimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung,\nDie ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internet-         zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung,\nseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die          zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Zah-\nöffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer           lungsberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen\nAusschreibung nach § 16 folgenden Kalendermonats              Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zu-\ndie folgenden Daten veröffentlichen:                          schlagsverfahren und zur Ausstellung von Zahlungsbe-\nrechtigungen erlassen. Die Allgemeinverfügungen müs-\n1. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert des\nsen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich be-\nGebots, der einen Zuschlag erhalten hat,\nkannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe\n2. die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für ge-           oder das Zuschlagsverfahren betreffen.\nplante Freiflächenanlagen in dem Kooperationsstaat\neinen Zuschlag erhalten haben,                               (3) Die Ausschreibungen können von der ausschrei-\nbenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektroni-\n3. die in den bezuschlagten Geboten angegebenen               sches Verfahren umgestellt werden. In diesem Fall kann\nStandorte der geplanten Freiflächenanlagen und            die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über\n4. die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.             die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertra-\ngung machen. Bei einer Umstellung des Verfahrens\nnach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Be-\n§ 38                              kanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren\nMitteilungspflichten                       hingewiesen werden.\n(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich               (4) Die ausschreibende Stelle muss bei den Aus-\nnach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 13              schreibungen die erforderlichen technischen und orga-\nden Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die            nisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Daten-\nNichtbezuschlagung mitteilen, wenn                            schutz und Datensicherheit und unter Berücksichtigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016            1641\nder einschlägigen Standards und Empfehlungen des                                       Te i l 6\nBundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik                   Bestimmungen für Anlagen\ntreffen.                                                             im Bundesgebiet, die von einem\nKooperationsstaat gefördert werden\n§ 40\n§ 41\nFestlegungen\nGeöffnete\nDie Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Ver-                       ausländische Ausschreibungen\nordnung Festlegungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 2                 Für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundesgebiet\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung               darf eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem\nmit dem Kooperationsstaat treffen:                            eines anderen Staats nur in Anspruch genommen wer-\n1. abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Ge-           den, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in ei-\nbote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbind-     ner geöffneten ausländischen Ausschreibung erteilt\nlichkeit der Gebote zu gewährleisten,                    worden ist, die völkerrechtlich mit der Bundesrepublik\nDeutschland vereinbart worden ist. Die Zahlung darf\n2. zur Form der Sicherheit nach den §§ 7 und 8, ins-        nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung\nbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürg-         erfolgen.\nschaften, die als Sicherheitsleistung erbracht wer-\nden können,                                                                        § 42\n3. zur Höhe der Sicherheit nach § 7, wobei die Sicher-                       Freiflächenanlagen im\nheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebots-                   Bundesgebiet, die eine Förderung\nmenge nicht überschreiten dürfen,                                von einem Kooperationsstaat erhalten\n(1) Für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundesge-\n4. abweichend von § 9 Absatz 2 zur Ermittlung des           biet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch\nHöchstwerts, wobei der aufgrund von § 9 Absatz 2         auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach\nermittelte Höchstwert nicht überschritten werden         dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn\ndarf,\n1. der Freiflächenanlage die Gebotsmenge eines bezu-\n5. zum Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts              schlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach\nbei geöffneten Ausschreibungen insoweit, als der             § 15 Absatz 1 Satz 1 einem Kooperationsstaat zu-\nZuschlagswert abweichend von § 14 jeweils der in             geordnet worden ist, oder\ndem bezuschlagten Gebot angegebene Gebots-               2. der Betreiber der Freiflächenanlage für den Strom\nwert ist,                                                    eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem ei-\n6. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bie-           nes Kooperationsstaates nach § 41 erhalten hat.\nters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der        Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finan-\nausschreibenden Stelle des Kooperationsstaates           zierung richten sich nach den Bestimmungen des För-\noder der ausschreibenden Stelle übermittelt werden       dersystems des Kooperationsstaates und der völker-\nmüssen, und zu Angaben, die zusätzlich während           rechtlichen Vereinbarung. Eine Zahlung für Strom aus\nder Betriebsphase übermittelt werden müssen,             Freiflächenanlagen im Bundesgebiet auf Flächen, die\nnicht die in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anfor-\n7. zur Verringerung des anzulegenden Werts nach Ab-         derungen erfüllen, muss in der völkerrechtlichen Verein-\nlauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom            barung ausgeschlossen werden.\nStandort der errichteten Freiflächenanlage, wobei\ninsbesondere festgelegt werden kann, dass die Ver-          (2) Für Strom aus Freiflächenanlagen nach Absatz 1\nringerung nach § 28 Absatz 3 auf bis zu 2 Cent pro       sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Ge-\nKilowattstunde erhöht wird,                              setzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81\nbis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwen-\n8. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbe-           den. Der Strom aus diesen Freiflächenanlagen gilt nach\ntreiber nach § 30 vom Anlagenbetreiber zum Nach-         dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der\nweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzun-           sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Be-\ngen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4             stimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur\nverlangen muss,                                          sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzu-\nwenden. Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform\n9. zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der       nach § 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist aus-\nAusstellung der Zahlungsberechtigung verbinden           geschlossen. In der völkerrechtlichen Vereinbarung\ndarf, die sicherstellen sollen, dass die geförderte      kann auch geregelt werden:\nFreiflächenanlage innerhalb der Zahlungsdauer\nnach § 26 Absatz 5 eine angemessene Strom-               1. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen\nmenge erzeugt,                                               Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneu-\nerbare-Energien-Gesetzes und\n10. zur Höhe der Pönalen nach § 34 Absatz 1, wobei            2. die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneu-\ndie Höhe der Pönale 100 Euro pro Kilowatt der Ge-            erbare-Energien-Gesetzes.\nbotsmenge nicht überschreiten darf, und\n(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus\n11. zu den Anforderungen an die Datenübermittlung             nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, der Aus-\nnach § 42 Absatz 4.                                      gleichsmechanismusverordnung und der Ausgleichs-","1642                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\nmechanismus-Durchführungsverordnung aufgrund des                  4. abweichend von § 6 die Anforderungen an die Ge-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes sind für Zahlungen                      bote und abweichend von § 6 Absatz 3 die nied-\nnach Absatz 1 nicht anzuwenden.                                       rigste und höchste Gebotsmenge pro Gebot, wobei\n(4) Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundes-                  die höchste Gebotsmenge 10 Megawatt nicht über-\ngebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zah-             schreiten darf,\nlung nach dem geöffneten Fördersystem des Koopera-                5. den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für\ntionsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist                 das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbei-\nnach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-                     hilfen in Anspruch genommen hat,\ngien-Gesetzes der Bundesnetzagentur schriftlich oder\nelektronisch zur Verfügung zu stellen. § 76 Absatz 2              6. abweichend von § 7 die Höhe der Sicherheiten und\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend                    abweichend von § 34 die Höhe der Pönalen,\nanzuwenden. Die Bundesnetzagentur stellt die Daten\n7. abweichend von § 9 einen niedrigeren Höchstwert\nder für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffne-\nbei einer gemeinsamen Ausschreibung,\nten Fördersystem des Kooperationsstaats zuständigen\nausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtli-              8. die Erhebung von Gebühren,\nchen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des\nZahlungsanspruchs zur Verfügung.                                  9. abweichend von § 14 das Verfahren zur Ermittlung\ndes Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibun-\nTe i l 7                              gen,\nV ö l k e r r e c h t l i c h e Ve r e i n b a r u n g  10. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen und die\nEinbeziehung des Stroms im Rahmen der Strom-\n§ 43                                kennzeichnung,\nVölkerrechtliche Vereinbarung                    11. den gegenseitigen Informationsaustausch und die\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-                 Mitwirkungspflichten von Netz- und Anlagenbetrei-\ngie kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit ande-                bern,\nren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durch-           12. die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat,\nführung von gemeinsamen oder geöffneten Ausschrei-                    die die Anforderungen nach § 26 Absatz 1, die An-\nbungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch die                      gaben nach § 21 und die jährlichen Abrechnungs-\nvölkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des                    daten prüfen und geeignete Nachweise verlangen\nErneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser                     muss,\nVerordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer\nMitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teil-          13. die Verringerung des anzulegenden Werts nach Ab-\nweise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzun-                  lauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom\ngen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach                  Standort der errichteten Freiflächenanlage, wobei\n§ 1 Absatz 3 erfüllt sind.                                            insbesondere festgelegt werden kann, dass die Ver-\nringerung nach § 28 Absatz 3 auf Null abgesenkt\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\noder auf bis zu 1 Cent pro Kilowattstunde erhöht\ngie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung\nwird, und\nregeln:\n1. die Gebotstermine,                                         14. bei gemeinsamen Ausschreibungen die ausschrei-\nbende Stelle und das Verfahren zur Zuordnung der\n2. das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung;                     bezuschlagten Gebote nach § 15 Absatz 1 Satz 1.\nhierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden,\ndas für geplante Freiflächenanlagen in dem jeweils             (3) In den völkerrechtlichen Vereinbarungen muss\nanderen Staat höchstens bezuschlagt werden darf;           geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom\ndas Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen                aus Freiflächenanlagen im Bundesgebiet nach dem\nAusschreibungen und das Volumen aller geöffneten           Fördersystem des Kooperationsstaates nur besteht,\nnationalen Ausschreibungen, das für geplante Frei-         wenn der Betreiber der Freiflächenanlage seinen An-\nflächenanlagen in einem anderen Staat bezuschlagt          spruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung\nwerden darf, darf                                          nicht geltend gemacht hat.\na) im Kalenderjahr 2016 insgesamt 100 Megawatt                 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nnicht überschreiten und                                 gie soll in den völkerrechtlichen Vereinbarungen mit\nb) ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der jährlich         dem Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der\nnach dem Ausbaupfad nach § 3 des Erneuerba-             Kosten und die Anrechnung des Stroms aus Freiflä-\nre-Energien-Gesetzes zu installierenden Leis-           chenanlagen, die aufgrund der gemeinsamen oder ge-\ntung nicht überschreiten,                               öffneten Ausschreibung Zahlungen erhalten, auf die na-\ntionalen Gesamtziele nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-\n3. zusätzliche Anforderungen an die Zahlung der               linie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und\nMarktprämie nach dieser Verordnung für Anlagen,            des Rates unter Beachtung der Vorgaben des Erneuer-\ndie im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines an-         bare-Energien-Gesetzes regeln.\nderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Zah-\nlungen aufgrund der gemeinsamen oder geöffneten                (5) Die Ausschreibungsvolumen und die Gebotster-\nAusschreibung erhalten; hierbei können auch An-            mine werden jeweils nach Abschluss einer völkerrecht-\nforderungen an die Flächen geregelt werden, die als        lichen Vereinbarung von der Bundesnetzagentur im\nVoraussetzungen für Zahlungen erfüllt sein müssen,         Bundesanzeiger veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016             1643\nTe i l 8                                                     § 46\nDatenschutz, Rechtsschutz                                               Rechtsschutz\n§ 44                                 (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe im Zuschlags- oder\nZahlungsberechtigungsverfahren sind nur mit dem Ziel\nDatenübermittlung                         zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines\n(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-       Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung zu ver-\ngie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschrei-         pflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet,\nbung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf        soweit der Rechtsbehelfsführer im Zuschlagsverfahren\nVerlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund        ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte.\ndieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich        Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbe-\npersonenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für        helf nach Satz 1 über das nach dieser Verordnung be-\ndie Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung       stimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entspre-\nvon Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland        chenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechts-\noder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen          behelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche\nder Europäischen Union erforderlich ist.                    Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt\n(2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund die-     der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.\nser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber            (2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstel-\nübermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Über-       lung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig\nwachung der Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-          von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1\nGesetz erforderlich ist.                                    Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer\nZahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.\n§ 45\n(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inländi-\nLöschung von Daten                         sche ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung ver-\nDie aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten       pflichteten inländischen Netzbetreiber nach § 26 Ab-\nsind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Durch-       satz 2 sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutsch-\nführung oder Überwachung der Ausschreibungen und            land ausschließlich zuständig, unabhängig davon, ob\ndes Zahlungsanspruchs von Freiflächenanlagen nicht          sich die Anlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet\nmehr erforderlich sind.                                     des Kooperationsstaates befinden.","1644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\nAnlage\n(zu § 27 Absatz 2)\nHöhe der Marktprämie für Strom aus Freiflächenanlagen,\ndie Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen\n1. Berechnung der Marktprämie\n1.1 Im Sinn dieser Anlage ist:\n– „MPFreifläche/Kooperationsstaat“ die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 2\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,\n– „AW“ der anzulegende Wert nach den §§ 28 und 29,\n– „MWFreifläche/Kooperationsstaat“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.\n1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird\nnach der folgenden Formel berechnet:\nMPFreifläche/Kooperationsstaat = AW – MWFreifläche/Kooperationsstaat.\nErgibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert\n„MPFreifläche/Kooperationsstaat“ mit dem Wert null festgesetzt.\n2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“\n2.1 „MWFreifläche/Kooperationsstaat“ berechnet sich wie folgt:\n2.1.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spot-\nmarkt der nach § 27 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Strombörse für die jeweilige Preiszone des Koope-\nrationsstaats, in der die Anlage errichtet worden ist, mit der Menge des in dieser Stunde nach der\nOnline-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundes-\nrepublik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-\nenergie multipliziert.\n2.1.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.\n2.1.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-\nHochrechnung nach der Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundesrepu-\nblik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsener-\ngie.\n3. Veröffentlichung der Berechnung\n3.1 Die Bundesnetzagentur oder eine vom Kooperationsstaat benannte Stelle muss bis zum Ablauf des fünfzehn-\nten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende\nDaten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:\na) den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Strombörse für\ndie Preiszone des Kooperationsstaats für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,\nb) den Wert „MWFreifläche/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.1.\nDie Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung\nnach § 5 angegeben.\n3.2 Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats verfüg-\nbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1 Satz 2\nzu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016                 1645\nArtikel 2                                    cc) Der Nummer 3 werden folgende Nummern 4\nbis 6 angefügt:\nÄnderung der\nAnlagenregisterverordnung                                     „4. nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschrei-\ntende-Erneuerbare-Energien-Verordnung\n§ 11 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August                            zurückgenommen worden ist,\n2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146) ge-                       5. nach § 11 der Grenzüberschreitende-Er-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                    neuerbare-Energien-Verordnung ausge-\nschlossen worden ist oder\n1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „hat\nüber Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomas-                        6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens\nse, Windenergie an Land und solarer Strahlungs-                             nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüber-\nenergie“ die Wörter „, deren Standort sich im Bun-                          schreitende-Erneuerbare-Energien-Verord-\ndesgebiet befindet,“ eingefügt.                                             nung nicht bezuschlagt worden ist.“\n2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „aller“ die           b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ausstel-\nWörter „im Bundesgebiet“ eingefügt.                               lung von Förderberechtigungen“ die Wörter „oder\nnach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerba-\nArtikel 3                                    re-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zah-\nlungsberechtigungen“ eingefügt.\nÄnderung der Freiflächen-\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nausschreibungsgebührenverordnung\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „14 der\nDie Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung                   Freiflächenausschreibungsverordnung“ die Wör-\nvom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120) wird wie folgt             ter „oder § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuer-\ngeändert:                                                            bare-Energien-Verordnung“ eingefügt.\n1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 der              b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 23 der\nFreiflächenausschreibungsverordnung“ die Wörter                   Freiflächenausschreibungsverordnung“ die Wör-\n„und § 4 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-                    ter „oder von Zahlungsberechtigungen nach\nEnergien-Verordnung“ eingefügt.                                   § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneu-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      erbare-Energien-Verordnung“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nArtikel 4\nKomma ersetzt.                                                              Inkrafttreten\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nKomma ersetzt.                                     in Kraft.\nBerlin, den 11. Juli 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}