{"id":"bgbl1-2016-34-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":34,"date":"2016-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/34#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_34.pdf#page=23","order":5,"title":"Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung","law_date":"2016-07-06T00:00:00Z","page":1615,"pdf_page":23,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016            1615\nVerordnung\nzur Einführung einer Verordnung\nüber Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung\nVom 6. Juli 2016\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                   §3\nverordnet auf Grund                                                       Berechnung der Gebühren\n– des § 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Ab-              (1) Für Leistungen in den einzelnen Tätigkeitsberei-\nschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für          chen werden Festgebühren gemäß dem Gebührenver-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016        zeichnis (Anlage) erhoben.\n(BGBl. I S. 518, 549), sowie                                (2) Kann bei der Gebührenberechnung nach Num-\n– des § 14 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, der        mer 1 und 9 der Anlage das Gesamthonorar, das der\nzuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung        Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft (Praxis)\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert           mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unterneh-\nworden ist, und des § 131l der Wirtschaftsprüfer-        men von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1\nordnung, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes        Satz 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Ab-\nvom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden       schlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen er-\nist:                                                     mittelt werden und weist die Praxis das Gesamthonorar\nauf Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist es von\nder Abschlussprüferaufsichtsstelle zu schätzen. Bei der\nArtikel 1                          Schätzung sind die Gesamthonorare zu berücksich-\nVerordnung                           tigen, die bei vergleichbaren Abschlussprüfungen er-\nzielt werden.\nüber Gebühren der\nAbschlussprüferaufsichtsstelle beim                   (3) Bei Inspektionen nach § 63h des Genossen-\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle             schaftsgesetzes ist für die Berechnung der Gebühren\nnach Absatz 2 und nach Nummer 1 der Anlage das Ge-\n(Abschlussprüferaufsichtsstellen-\nsamthonorar maßgeblich, das der Prüfungsverband mit\nGebührenverordnung – APASGebV)                     der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung von\nUnternehmen erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im\n§1                              Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind.\nAnwendungsbereich\n§4\nDie Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt                         Gebührenermäßigung\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüfer-\nHat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetz-\naufsichtsstelle) erhebt für individuell zurechenbare\nlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öf-\nöffentliche Leistungen nach der Wirtschaftsprüferord-\nfentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des\nnung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser\nHandelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr we-\nVerordnung.\nniger als 150 000 Euro betragen, werden die Gebühren\nnach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent\n§2                              ermäßigt. Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vor-\nGebühren und Auslagen                       jahr weniger als 50 000 Euro betragen, werden die\nGebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um\n(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden          50 Prozent ermäßigt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.\nBestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage)\nerhoben.                                                                              §5\n(2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1                          Laufende Verfahren\nSatz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebüh-              Diese Verordnung ist auch auf Verfahren nach den\nrengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu        Nummern 1 bis 9 der Anlage anzuwenden, die bereits\nerheben für                                                 vor dem 15. Juli 2016 begonnen haben, aber noch nicht\n1. Kosten für die Einholung von Gutachten sachver-          beendet worden sind, soweit für diese Verfahren noch\nständiger Dritter und                                   keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden. Die\nGebühren nach Nummer 1 der Anlage für Inspektionen,\n2. Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundes-          die im Jahr 2016 angeordnet wurden, werden um\nrepublik Deutschland.                                   50 Prozent ermäßigt.","1616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nNummer                                       Gegenstand                                     Gebührenbetrag oder Satz\n1.       Durchführung von Inspektionen nach § 62b Absatz 1 und § 66a Absatz 6\nSatz 1 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Arti-\nkel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die\nAbschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur\nAufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158\nvom 27.5.2014, S. 77)\n– je Inspektion,                                                                        16 000 Euro\n– je 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Ab-                      38 Euro\nschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a\nAbsatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250 000 Euro erzielt\nhat,\n– für jede weiteren 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-                20 Euro\nlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach\n§ 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500 000\nEuro erzielt hat, und\n– für jede weiteren 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetz-                11 Euro\nlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach\n§ 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500 000\nEuro erzielt hat.\n2.       Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt-\nschaftsprüferordnung erteilten Auflage\n2.1.     In einfach gelagerten Fällen                                                               760 Euro\n2.2.     In mittelschweren Fällen                                                                 1 416 Euro\n2.3.     In komplexen Fällen                                                                      5 873 Euro\n3.       Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirt-\nschaftsprüferordnung\n3.1.     In einfach gelagerten Fällen                                                             1 246 Euro\n3.2.     In mittelschweren Fällen                                                                 2 334 Euro\n3.3.     In komplexen Fällen                                                                     11 142 Euro\n4.       Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2\nin Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung\nDie Gebühr bemisst sich nach der verhängten Maßnahme, für die die höchste Gebühr\nbestimmt ist.\n4.1.     Rüge nach Nummer 1\n4.1.1.   In einfach gelagerten Fällen                                                               500 Euro\n4.1.2.   In mittelschweren Fällen                                                                 1 000 Euro\n4.1.3.   In komplexen Fällen                                                                      2 000 Euro\n4.2.     Geldbuße nach Nummer 2\n4.2.1.   In einfach gelagerten Fällen                                                             5 000 Euro\n4.2.2.   In mittelschweren Fällen                                                                10 000 Euro\n4.2.3.   In komplexen Fällen                                                                     20 000 Euro\n4.3.     Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten tätig zu werden, nach Nummer 3\n4.3.1.   In einfach gelagerten Fällen                                                             8 000 Euro\n4.3.2.   In mittelschweren Fällen                                                                15 000 Euro\n4.3.3.   In komplexen Fällen                                                                     25 000 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016                  1617\nNummer                                      Gegenstand                                       Gebührenbetrag oder Satz\n4.4.   Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1\nSatz 1 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4\n4.4.1. In einfach gelagerten Fällen                                                                8 000 Euro\n4.4.2. In mittelschweren Fällen                                                                   15 000 Euro\n4.4.3. In komplexen Fällen                                                                        25 000 Euro\n4.5.   Berufsverbot nach Nummer 5\n4.5.1. In einfach gelagerten Fällen                                                                8 000 Euro\n4.5.2. In mittelschweren Fällen                                                                   15 000 Euro\n4.5.3. In komplexen Fällen                                                                        25 000 Euro\n4.6.   Ausschließung aus dem Beruf nach Nummer 6\n4.6.1. In einfach gelagerten Fällen                                                                8 000 Euro\n4.6.2. In mittelschweren Fällen                                                                   15 000 Euro\n4.6.3. In komplexen Fällen                                                                        25 000 Euro\n4.7.   Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen erfüllt,\nnach Nummer 7\n4.7.1. In einfach gelagerten Fällen                                                                  500 Euro\n4.7.2. In mittelschweren Fällen                                                                    1 000 Euro\n4.7.3. In komplexen Fällen                                                                         2 000 Euro\n5.     Einspruchsbescheid nach § 68 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 66a                           1,5\nAbsatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung\nDie Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war.\nDie Gebühr entfällt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist zurückgenom-\nmen wird. Die Gebühr entfällt ebenfalls, wenn die verhängte Maßnahme aufgehoben\nwird.\n6.     Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a in Verbindung mit                           760 Euro\n§ 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung\n7.     Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Absatz 1 in Verbindung mit                         760 Euro\n§ 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung\n8.     Bekanntmachungen nach § 69 Absatz 1a der Wirtschaftsprüferordnung                             760 Euro\n9.     Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Absatz 2 der Wirtschafts-                      2 088 Euro\nprüferordnung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU)\nNr. 537/2014","1618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\nArtikel 2                                    c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, ins-\nbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kredit-\nÄnderung der                                        würdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprü-\nWirtschaftsprüferprüfungsverordnung                               fungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung\nDie Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli                    von Sanierungskonzepten;\n2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 256 der         3. Grundzüge und Prüfung der Informationstech-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                  nologie;\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. Bewertung von Unternehmen und Unterneh-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     mensanteilen;\na) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe                5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des Be-\neingefügt:                                                    rufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Un-\n„§ 4a   Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung                abhängigkeit.\nnach § 13a der Wirtschaftsprüferord-                 (3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebs-\nnung“.                                            wirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:\nb) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe               1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre\neingefügt:\na) Kosten- und Leistungsrechnung,\n„§ 24a Einsicht in Prüfungsakten“.\nb) Planungs- und Kontrollinstrumente,\nc) Die Angaben zum Dritten Teil werden durch fol-\nc) Unternehmensführung und Unternehmens-\ngende Angabe ersetzt:\norganisation,\n„§ 35 Einsicht in Prüfungsakten“.\nd) Unternehmensfinanzierung       sowie   Investi-\n2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird das Semiko-                      tionsrechnung,\nlon am Ende durch einen Punkt ersetzt.\neinschließlich methodischer Problemstellungen\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                       der externen Rechnungslegung, der Corporate\n„§ 4                                    Governance und der Unternehmensbewertung;\nPrüfungsgebiete                            2. Volkswirtschaftslehre\n(1) Prüfungsgebiete sind                                       a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und\nVolkswirtschaftspolitik,\n1. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmens-\nbewertung und Berufsrecht,                                    b) Grundzüge der Finanzwissenschaft;\n2. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt-            die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse\nschaftslehre,                                             anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.\n3. Wirtschaftsrecht und                                          (4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht um-\nfasst:\n4. Steuerrecht.\n1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließ-\n(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü-                   lich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grund-\nfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufs-                     züge des internationalen Privatrechts, insbeson-\nrecht umfasst:                                                    dere Recht der Schuldverhältnisse und Sachen-\n1. Rechnungslegung                                                recht;\na) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebe-               2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und\nricht,                                                     -geschäfte einschließlich internationalem Kauf-\nrecht;\nb) Konzernabschluss und Konzernlagebericht,\nBericht über die Beziehungen zu verbunde-              3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und\nnen Unternehmen,                                           Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen\nUnternehmen), Corporate Governance und\nc) international anerkannte Rechnungslegungs-\nGrundzüge des Kapitalmarktrechts;\ngrundsätze,\n4. Umwandlungsrecht;\nd) Rechnungslegung in besonderen Fällen,\n5. Grundzüge des Insolvenzrechts;\ne) Jahresabschlussanalyse;\n6. Grundzüge des Europarechts.\n2. Prüfung\n(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:\na) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche\nVorschriften und Prüfungsstandards, insbe-             1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-\nsondere Prüfungsgegenstand und Prüfungs-                   richtsordnung;\nauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurch-             2. Recht der Steuerarten, insbesondere\nführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbe-                  a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbe-\nricht und Bescheinigungen, andere Repor-                       steuer,\nting-Aufträge,\nb) Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grund-\nb) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfun-                    steuer,\ngen, insbesondere aktienrechtliche Sonder-\nprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungs-               c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,\nsystemen, Geschäftsführungsprüfungen,                      d) Umwandlungssteuerrecht;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016             1619\n3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.“                 (5) Bei der Auswahl und der Gewichtung der\nPrüfungsaufgaben ist die praktische Berufsarbeit\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nder vereidigten Buchprüfer besonders zu berück-\n„§ 4a                                sichtigen.“\nPrüfungsgebiete der verkürzten                5. § 7 wird wie folgt geändert:\nPrüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung             a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach               aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe A“\n§ 13a der Wirtschaftsprüferordnung sind                               durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\n1. Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unterneh-                  bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe B“\nmensbewertung,                                                    durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\n2. Wirtschaftsrecht und                                          cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Buchstabe C“\ndurch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\n3. Steuerrecht.\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „Buchstabe D“\n(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prü-                       durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nfungswesen und Unternehmensbewertung um-\nfasst:                                                       b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. Rechnungslegung                                                  „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und § 5\nSatz 2 sind bei der verkürzten Prüfung nach\na) Konzernabschluss und Konzernlagebericht,                  § 13a der Wirtschaftsprüferordnung zu bearbei-\nBericht über die Beziehungen zu verbunde-                 ten\nnen Unternehmen,\n1. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaft-\nb) international anerkannte Rechnungslegungs-                   liches Prüfungswesen und Unternehmensbe-\ngrundsätze,                                                  wertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 1),\nc) Rechnungslegung in besonderen Fällen;                     2. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaft-\nliches Prüfungswesen und Unternehmensbe-\n2. Prüfung\nwertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 2 und 3),\na) Prüfung der Rechnungslegung, soweit von                   3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschafts-\nder Pflichtprüfung des Jahresabschlusses                     recht (§ 4a Absatz 3),\nund des Lageberichts von Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung abweichend: recht-               4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht\nliche Vorschriften und Prüfungsstandards,                    (§ 4a Absatz 4).\ninsbesondere Prüfungsgegenstand und Prü-                  Abweichend von Absatz 2 Satz 1 stehen für jede\nfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungs-                Aufsichtsarbeit nach Nummer 1 bis 3 zwei Stun-\ndurchführung, Bestätigungsvermerk, Prü-                   den zur Verfügung.“\nfungsbericht und Bescheinigungen, andere           6. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nReporting-Aufträge,\n„Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne\nb) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfun-           Rundung zu berechnen.“\ngen, insbesondere aktienrechtliche Sonder-\nprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungs-       7. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nsystemen, Geschäftsführungsprüfungen,                 „Abweichend davon gilt bei der verkürzten Prüfung\nnach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung Absatz 2\nc) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, ins-\nentsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem\nbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kredit-\nGebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unter-\nwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprü-\nnehmensbewertung im Durchschnitt nicht mindes-\nfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung\ntens mit der Note 5,00 bewertet sind.“\nvon Sanierungskonzepten;\n8. § 15 wird wie folgt geändert:\n3. Bewertung von Unternehmen und Unterneh-\nmensanteilen.                                            a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht um-                   „Abweichend davon besteht die mündliche Prü-\nfasst:                                                           fung bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der\nWirtschaftsprüferordnung aus einem kurzen Vor-\n1. Grundzüge des internationalen Privatrechts, ins-              trag und vier Prüfungsabschnitten, und zwar\nbesondere Recht der Schuldverhältnisse;                      zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirt-\n2. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und                schaftliches Prüfungswesen und Unternehmens-\nKapitalgesellschaften ohne Gesellschaften mit                bewertung, einem Prüfungsabschnitt aus dem\nbeschränkter Haftung, Recht der verbundenen                  Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsab-\nUnternehmen), Corporate Governance und                       schnitt aus dem Gebiet Steuerrecht.“\nGrundzüge des Kapitalmarktrechts;                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. Umwandlungsrecht;                                             aa) In Satz 2 wird die Angabe „Prüfungen (§ 6)“\ndurch die Wörter „Prüfungen nach den §§ 8a,\n4. Grundzüge des Europarechts.\n13 und 13b der Wirtschaftsprüferordnung“\n(4) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst die                     und wird die Angabe „Buchstabe A“ durch\nInhalte nach § 4 Absatz 5.                                            die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.","1620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:                  17. § 27 wird wie folgt gefasst:\n„Bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der                                     „§ 27\nWirtschaftsprüferordnung gelten die Sätze 1                              Prüfungsgebiete\nbis 4 mit der Maßgabe, dass sich die Prü-\n(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete\nfungsgebiete jeweils aus § 4a, im Fall des\nder schriftlichen Prüfung\nSatzes 2 aus § 4a Absatz 2 ergeben.“\n1. Wirtschaftsrecht\n9. In § 16 Absatz 1 wird das Wort „fünf“ durch das\nWort „einzelnen“ ersetzt.                                        a) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts ein-\nschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts,\n10. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     soweit es für die praktische Berufsarbeit des\n„Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die verkürzte                   Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit\nPrüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung                     Ausnahme des Familienrechts und des Erb-\nbestanden, wenn die geprüfte Person eine Prü-                       rechts,\nfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt hat.“                b) Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere\n11. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe „Buchstabe A“                      Handelsstand und -geschäfte,\ndurch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.                             c) Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften\n12. § 21 wird wie folgt geändert:                                       und Kapitalgesellschaften, Recht der ver-\nbundenen Unternehmen) und Corporate\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                          Governance,\n„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-\nd) Umwandlungsrecht;\ngefügt.\n2. Steuerrecht I\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „; § 13a Abs. 2\nder Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt“                a) Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanz-\ngestrichen.                                                      gerichtsordnung,\n13. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13a                 b) Einkommen- und Körperschaftsteuer,\nAbs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unbe-                 c) Bewertungsgesetz,\nrührt“ durch die Wörter „nicht bestandene Prü-                   d) Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,\nfungsversuche einer bis zum 31. Dezember 2009\nabgelegten verkürzten Prüfung nach § 13a der                     e) Umwandlungssteuerrecht.\nWirtschaftsprüferordnung in der Fassung vom                     (2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete\n27. Dezember 2004 bleiben unberücksichtigt“ er-              der mündlichen Prüfung\nsetzt.                                                       1. Wirtschaftliches Prüfungswesen\n14. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:                        a) rechtliche Vorschriften über Rechnungsle-\n„§ 24a                                      gung: Buchführung, Jahresabschluss und\nLagebericht,\nEinsicht in Prüfungsakten\nb) rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung\nDie geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des                    des Jahresabschlusses und des Lageberichts\nErgebnisses der Prüfung die Prüfungsakten per-                      von Kapitalgesellschaften und Personen-\nsönlich einsehen.“                                                  handelsgesellschaften im Sinne des § 264a\n15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              des Handelsgesetzbuchs einschließlich des\nKonzernabschlusses und des Konzernlage-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                 berichts;\n„2. eine Bescheinigung der zuständigen Be-                2. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere\nhörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1                 Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufs-\nder Wirtschaftsprüferordnung, durch die                   grundsätze und Unabhängigkeit;\nnachgewiesen wird, dass die zu prüfende\n3. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach;\nPerson Abschlussprüfer ist;“.\nals Wahlfach können gewählt werden die Prü-\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                     fungsgebiete\nc) Am Ende von Nummer 8 wird das Semikolon                       a) Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteu-\ndurch einen Punkt ersetzt.                                       er, Grundsteuer),\n16. § 26 wird wie folgt geändert:                                    b) Insolvenzrecht,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             c) Grundzüge des Kapitalmarktrechts.\nGenügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderun-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die\ngen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem\nFinanzverwaltung vertretende Person“ ein\ndiese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der\nKomma und die Wörter „eine weitere Person\nmündlichen Prüfung.\nmit der Befähigung zum Richteramt“ einge-\nfügt.                                                    (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Num-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nmer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch            sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen\ndie Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.                        worden sind oder das Recht der Bundesrepublik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016            1621\nDeutschland, insbesondere auf Grund von in den                    „(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung\nRichtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Be-                gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1,\nsonderheiten enthält.“                                         4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklä-\n18. In § 29 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1                rungen beizufügen.“\nBuchstabe A“ durch die Wörter „Absatz 1 Num-            21. Der Dritte Teil wird durch folgenden § 35 ersetzt:\nmer 1“ und wird die Angabe „Abs. 1 Buchstabe B“                                       „§ 35\ndurch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nEinsicht in Prüfungsakten\n19. In § 30 Absatz 7 Nummer 4 werden die Wörter „des               Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des\nPrüfungsausschusses“ durch die Wörter „der Prü-             Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten per-\nfungskommission“ ersetzt.                                   sönlich einsehen.“\n20. § 33 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „; § 13a                                 Artikel 3\nAbs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt un-                              Inkrafttreten\nberührt“ gestrichen.                                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                     in Kraft.\nBerlin, den 6. Juli 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}