{"id":"bgbl1-2016-34-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":34,"date":"2016-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/34#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_34.pdf#page=20","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes","law_date":"2016-07-08T00:00:00Z","page":1612,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1612               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes\nVom 8. Juli 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   nen (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\nArtikel 1                               Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2\nDas Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013                und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des\n(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes        Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder\nvom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden               teilweise anzuordnen.\nist, wird wie folgt geändert:                                        (2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnis-\nbereich zu begegnen,\na) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                1. die Nichtmitglieder verursachen und\n„§ 4a Allgemeinverbindlichkeit“.                          2. die durch deren Erfassung vermindert werden\nkönnen.\nb) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                   (3) Die Rechtsverordnung\n„§ 6a Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwi-             1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektro-\nschen Erzeugern und Verarbeitern“.                    nischen Antrages der Agrarorganisation beim\nBundesministerium und nach Anhörung der be-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                       troffenen Nichtmitglieder zulässig,\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen,\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende\n3. hat die Agrarorganisation einschließlich des von\ngestrichen.\nder Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                  Bereichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift\ndas Wort „und“ ersetzt.                                  im Wortlaut zu enthalten.\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                      Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.\n„3. der im Unionsrecht vorgesehenen Gestal-             (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\ntung von Vertragsbeziehungen zwischen            Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nErzeugern und Verarbeitern.“                     schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die mit\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          Ausnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, zu regeln\n„(4) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist auch anzu-\nwenden auf Vereinbarungen und Beschlüsse                  1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbe-\nreiche, für die eine Rechtsverordnung nach Ab-\n1. nicht anerkannter Vereinigungen        landwirt-\nsatz 1 erlassen werden kann,\nschaftlicher Erzeugerbetriebe oder\n2. das Antrags- und Anhörungsverfahren,\n2. nicht anerkannter Vereinigungen dieser Erzeu-\ngervereinigungen                                       3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die\n(sonstiger Vereinigungen), soweit zur Durchfüh-               vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung\nrung des Unionsrechts eine Erstreckung der Vor-               nach Absatz 1, einschließlich von Mitteilungs-\nschriften für Agrarorganisationen auf sonstige                pflichten,\nVereinigungen sachlich gerechtfertigt ist.“               4. die Voraussetzungen für die Bestimmung des Re-\n3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „mit Absatz 3“                   präsentativitätsgrads eines Branchenverbands\ndurch die Wörter „mit den Absätzen 3 und 4“ ersetzt.              nach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das\nUnionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht ab-\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                            schließend regelt.\n„§ 4a                                Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach\nAllgemeinverbindlichkeit                      Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur\n(1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten             Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für\ndie Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen,                die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnis-\nBeschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhal-               bereichs zweckmäßig ist.\ntensweisen einer anerkannten Agrarorganisation                   (5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsver-\n(Vorschriften) für dieser Agrarorganisation nicht an-         ordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des\ngehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen                Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und\n(Nichtmitglieder) für verbindlich erklärt werden kön-         die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016                1613\n(6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht er-               werden. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen,\nmöglichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf            soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von\neinen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines                Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffe-\nLandes, ist anstelle des Bundesministeriums die Lan-            nen Erzeugnissektors sachgerecht ist.\ndesregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach                  (3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unions-\nAbsatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1                recht für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspiel-\nanstelle des Bundesministeriums die nach Landes-                raum enthält, ist die Rechtsverordnung nach Ab-\nrecht zuständige Stelle tritt. Die Landesregierung              satz 1\nkann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nübertragen.“                                                    1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils\nbetroffenen Erzeugnissektors und\n5. Dem § 5a wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2. den Erfordernissen eines möglichst geringen Ver-\n„(3) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,\nfahrens- und Überwachungsaufwandes auszu-\nist auch auf sonstige Vereinigungen anzuwenden,\nrichten.“\nsoweit zur Durchführung des Unionsrechts eine\nErstreckung der Vorschriften für Agrarorganisationen         7. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nauf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt              a) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 5 Absatz 2\nist.“                                                                Nummer 3“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 4\n6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                              Satz 1 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 3, § 6a\n„§ 6a                                       Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nGestaltung von Vertragsbeziehungen                      b) Dem Buchstaben b werden die Wörter „oder § 6a\nzwischen Erzeugern und Verarbeitern                          Absatz 1 Nummer 1“ angefügt.\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im             8. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                    „(4) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz\nschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der              können auch ohne Zustimmung des Bundesrates er-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchfüh-                lassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten\nrung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Ge-                zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist\nstaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeu-                und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeit-\ngern und Verarbeitern Vorschriften über                         raum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.“\n1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit\nsie nach dem Unionsrecht bestimmt oder be-                                        Artikel 2\nstimmbar ist, und\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\n2. das Verfahren                                             schaft kann den Wortlaut des Agrarmarktstrukturgeset-\nzu erlassen.                                                 zes in der vom 15. Juli 2016 an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekannt machen.\n(2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten\ndie Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete\nUnionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechts-                                         Artikel 3\nverordnung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nteilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}