{"id":"bgbl1-2016-34-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":34,"date":"2016-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/34#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_34.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften","law_date":"2016-07-08T00:00:00Z","page":1610,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1610              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016\nGesetz\nzur Novellierung des Rechts der\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\ngemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften\nVom 8. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. § 67d wird wie folgt geändert:\nsen:                                                              a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Maß-\nregelvollzugs keine“ das Wort „erheblichen“ ein-\nArtikel 1                                   gefügt.\nÄnderung des                                b) Nach Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden\nStrafgesetzbuches                                Sätze eingefügt:\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                   „Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                     Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnis-\ndas zuletzt durch Artikel 16 Absatz 8 des Gesetzes                   mäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der\nvom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden                  Untergebrachte infolge seines Zustandes erheb-\nist, wird wie folgt geändert:                                        liche rechtswidrige Taten begehen wird, durch\n1. § 63 wird wie folgt geändert:                                     welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer\ngeschädigt werden oder in die Gefahr einer\na) Nach dem Wort „Taten“ werden ein Komma und                    schweren körperlichen oder seelischen Schädi-\ndie Wörter „durch welche die Opfer seelisch oder             gung gebracht werden. Sind zehn Jahre der\nkörperlich erheblich geschädigt oder erheblich               Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1\ngefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher              entsprechend.“\nSchaden angerichtet wird,“ eingefügt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                                   Artikel 2\n„Handelt es sich bei der begangenen rechts-                                  Änderung der\nwidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1                          Strafprozessordnung\nerhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche        § 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der\nAnordnung nur, wenn besondere Umstände die            Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nErwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge       1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nseines Zustandes derartige erhebliche rechts-         21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden\nwidrige Taten begehen wird.“                          ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 64 Satz 2 werden nach dem Wort „Entziehungs-          1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nanstalt“ die Wörter „innerhalb der Frist nach § 67d\nAbsatz 1 Satz 1 oder 3“ eingefügt.                            a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:\n3. Dem § 67 wird folgender Absatz 6 angefügt:                        „Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des\n„(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung               Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetz-\nnach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde                     buches ist eine gutachterliche Stellungnahme der\nStrafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte           Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der\nPerson eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Ent-                der Verurteilte untergebracht ist.“\nscheidung sind insbesondere das Verhältnis der\nDauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer               b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Im Rah-\nder verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg              men der Überprüfungen nach § 67e des Straf-\nund seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten                gesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf\nder verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren               Jahren“ durch die Wörter „Das Gericht soll nach\nzu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel              jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbrin-\nausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden                   gung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren“\nStrafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung                  ersetzt und wird die Angabe „(§ 63)“ gestrichen.\nder Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2             c) In dem neuen Satz 3 werden vor dem Punkt am\ngilt entsprechend.“                                              Ende ein Komma und die Wörter „noch soll er das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2016                    1611\nletzte Gutachten bei einer vorangegangenen Über-             zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember\nprüfung erstellt haben“ eingefügt.                           2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird\nd) Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden                   folgender § 13 angefügt:\nSätze eingefügt:\n„Der Sachverständige, der für das erste Gut-                                               „§ 13\nachten im Rahmen einer Überprüfung der Unter-                                     Übergangsvorschrift\nbringung herangezogen wird, soll auch nicht das                             zum Gesetz zur Novellierung\nGutachten in dem Verfahren erstellt haben, in                         des Rechts der Unterbringung in einem\ndem die Unterbringung oder deren späterer Voll-               psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Straf-\nzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung               gesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften\nsollen nur ärztliche oder psychologische Sachver-\nständige beauftragt werden, die über forensisch-                Auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstre-\npsychiatrische Sachkunde und Erfahrung ver-                  ckungsverfahren ist § 463 Absatz 4 Satz 2 und 8 der\nfügen.“                                                      Strafprozessordnung in der seit dem 1. August 2016\ngeltenden Fassung erst ab dem 1. August 2018 an-\ne) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „das Ver-\nwendbar; die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung,\nfahren nach Satz 1“ durch die Wörter „die Über-\nnamentlich für die nach § 67d Absatz 6 Satz 2 und 3\nprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2\ndes Strafgesetzbuches in der seit dem 1. August 2016\ndas Gutachten eines Sachverständigen eingeholt\ngeltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, bleibt\nwerden soll,“ ersetzt.\nunberührt. § 463 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Strafpro-\n2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               zessordnung in der seit dem 1. August 2016 geltenden\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 67 Abs. 3 und                 Fassung ist auf am 1. August 2016 bereits anhängige\nAbs. 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 3, 5            Vollstreckungsverfahren erst ab dem 1. Februar 2017\nSatz 2 und Absatz 6“ ersetzt.                                anwendbar. Bis zur Anwendbarkeit des neuen Rechts\nnach Satz 1 ist § 463 Absatz 4 Satz 1 und 5 der Straf-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nprozessordnung und bis zur Anwendbarkeit des neuen\n„In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafge-               Rechts nach Satz 2 ist § 463 Absatz 4 Satz 2 der Straf-\nsetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören.“           prozessordnung für die genannten Vollstreckungsver-\nfahren in der jeweils am 31. Juli 2016 geltenden Fas-\nArtikel 3                                 sung weiter anzuwenden.“\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zur Strafprozessordnung                                                  Artikel 4\nDem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in\nInkrafttreten\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                  Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}