{"id":"bgbl1-2016-33-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":33,"date":"2016-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt","law_date":"2016-07-05T00:00:00Z","page":1578,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1578                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2016\nZweites Gesetz\nzur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt\nVom 5. Juli 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       „Für die Gesamtheit der aus demselben\nEreignis entstandenen Ansprüche wegen\nArtikel 1                                        Schäden, die direkt oder indirekt durch die\nÄnderung des                                        Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem\nBinnenschifffahrtsgesetzes                                 Schiff beförderten Gütern verursacht worden\nsind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbe-\nDas Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-                     trag, es sei denn, die Ansprüche sind solche\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten                  nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes.“\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert                  bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        „Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1\n1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem                         sind alle gefährlichen Güter im Sinne des\nWort „Sachen“ die Wörter „einschließlich Hafen-                         Kapitels 3.2 der dem Europäischen Überein-\nanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen,                         kommen vom 26. Mai 2000 über die interna-\nWehren, Brücken und Navigationshilfen“ eingefügt.                       tionale Beförderung von gefährlichen Gütern\nauf Binnenwasserstraßen in der Anlage bei-\n2. In § 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bergung“\ngefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906,\ndie Wörter „einschließlich Ansprüchen auf Sonder-\n1908 – Anlageband; 2010 II S. 122, 123,\nvergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetz-\n1183, 1184), die zuletzt durch Beschluss\nbuchs“ eingefügt.\ndes ADN-Verwaltungsausschusses vom\n3. § 5c Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) ge-\n„1. der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem                      ändert worden ist, in der jeweils in der Bun-\nein Binnenschiff zu dessen Verwendung über-                        desrepublik Deutschland in Kraft gesetzten\nlassen wird, und der Ausrüster eines Binnen-                       Fassung.“\nschiffs;“.                                                 b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „das Drei-\n4. In § 5d Absatz 2 werden die Wörter „Straßburger                    fache“ durch die Wörter „das Doppelte“ ersetzt\nÜbereinkommens über die Beschränkung der Haf-                      und wird jeweils die Angabe „5 Millionen“ durch\ntung in der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl. 1998 II                 die Angabe „10 Millionen“ ersetzt.\nS. 1643)“ durch die Wörter „Straßburger Überein-                c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Schleusen“\nkommens vom 27. September 2012 über die Be-                        ein Komma und das Wort „Wehren“ eingefügt.\nschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt\n(CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)“ ersetzt.            8. In § 5i Satz 1 wird die Angabe „200 000“ durch die\nAngabe „400 000“ und die Angabe „100 000“\n5. § 5e wird wie folgt geändert:                                   durch die Angabe „200 000“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n9. § 5k wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngabe „200“ durch die Angabe „400“ und die\nAngabe „700“ durch die Angabe „1 400“ er-                aa) In Satz 1 wird die Angabe „60 000“ durch die\nsetzt.                                                        Angabe „100 000“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „700“ durch                    bb) In Satz 3 werden die Wörter „720 000 Rech-\ndie Angabe „1 400“ ersetzt.                                   nungseinheiten und höchstens 12 Millionen\nb) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils                      Rechnungseinheiten“ durch die Wörter\ndie Angabe „100“ durch die Angabe „200“ er-                         „2 Millionen Rechnungseinheiten“ ersetzt.\nsetzt.                                                      b) In Absatz 3 wird die Angabe „720 000“ durch die\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „200 000“ durch die                 Angabe „2 Millionen“ ersetzt.\nAngabe „400 000“ ersetzt.                               10. § 5l wird wie folgt geändert:\n6. In § 5f Absatz 2 werden nach dem Wort „Schleu-                  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nsen“ ein Komma und das Wort „Wehren“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n7. § 5h wird wie folgt geändert:\n„(2) Das Bundesministerium der Justiz und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2016             1579\ndes Bundesrates bedarf, die in den §§ 5e bis 5k                  auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4\ngenannten Beträge nach Maßgabe der Änderun-                      bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erho-\ngen, die gemäß Artikel 20 des Straßburger Über-                  ben werden, nach den §§ 767, 769, 770\neinkommens vom 27. September 2012 über die                       erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in\nBeschränkung der Haftung in der Binnenschiff-                    dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltend-\nfahrt (CLNI 2012) als angenommen gelten, zu                      machung des Rechts auf Beschränkung der\nändern.“                                                         Haftung errichtet wird.“\n11. § 5m wird wie folgt geändert:                                c) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 11 des\na) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Straß-                 Straßburger Übereinkommens über die Be-\nburger Übereinkommen über die Beschränkung                  schränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt“\nder Haftung in der Binnenschiffahrt – CLNI                  durch die Wörter „Artikel 12 des Straßburger\n(BGBl. 1998 II S. 1643)“ durch die Wörter „Straß-           Übereinkommens vom 27. September 2012 über\nburger Übereinkommen vom 27. September                      die Beschränkung der Haftung in der Binnen-\n2012 über die Beschränkung der Haftung in der               schifffahrt (CLNI 2012)“ ersetzt.\nBinnenschifffahrt (CLNI 2012)“ ersetzt.\nArtikel 3\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung der\n12. Nach § 5m wird folgender § 5n eingefügt:\nSchifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung\n„§ 5n\nDie Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der\n(1) Die §§ 4 bis 5m in der durch das Zweite Ge-        Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999\nsetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in             (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti-\nder Binnenschifffahrt vom 5. Juli 2016 (BGBl. I           kel 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I\nS. 1578) geänderten Fassung sind nur anzuwen-             S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nden, wenn das Ereignis, aus dem die Ansprüche\n1. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nentstanden sind, nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes eingetreten ist.                                      a) In Nummer 1 werden die Wörter „Eigentümer,\nCharterer oder“ durch die Wörter „der Eigentümer\n(2) Die Beschränkung der Haftung für Ansprüche\noder der“ ersetzt und werden nach dem Wort\naus einem Ereignis, das vor dem Inkrafttreten des\n„Binnenschiffs“ ein Komma sowie die Wörter „der\nZweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbe-\nMieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu\nschränkung in der Binnenschifffahrt eingetreten ist,\ndessen Verwendung überlassen wird,“ eingefügt.\nbestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Eintritts\ndieses Ereignisses geltenden Bestimmungen.“                  b) In Nummer 2 werden die Wörter „Eigentümer,\nCharterer oder“ durch die Wörter „der Eigentümer\n13. In § 131 Absatz 3 wird die Angabe „5m“ durch die\noder der“ ersetzt, werden nach dem Wort „durch-\nAngabe „5n“ ersetzt.\nführt,“ die Wörter „der Mieter oder Charterer, dem\nein Binnenschiff zu dessen Verwendung über-\nArtikel 2\nlassen wird und der von diesem aus Bergungs-\nÄnderung der                                maßnahmen durchführt,“ eingefügt und werden\nZivilprozessordnung                             die Wörter „der Charterer“ durch die Wörter „der\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                   Mieter oder Charterer“ ersetzt.\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;              c) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3         „5m“ durch die Angabe „5n“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 2. In § 41 Nummer 1 wird die Angabe „5m“ durch die\nAngabe „5n“ ersetzt.\n1. In § 305a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5m“\ndurch die Angabe „5n“ ersetzt.                             3. In § 46 Absatz 1 wird nach dem Wort „Schleusen,“\ndas Wort „Wehren,“ eingefügt.\n2. § 786a wird wie folgt geändert:\n4. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „5m“ durch die An-\ngabe „5n“ ersetzt.                                            „(1) Kann ein Gläubiger einen Anspruch gegen\neinen Fonds geltend machen, der entsprechend\nb) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                  dem Straßburger Übereinkommen vom 27. Septem-\n„3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein              ber 2012 über die Beschränkung der Haftung in der\nFonds in einem anderen Vertragsstaat des              Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738,\nStraßburger Übereinkommens vom 27. Sep-               739) in einem anderen Vertragsstaat des Überein-\ntember 2012 über die Beschränkung der Haf-            kommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvoll-\ntung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)             streckungen wegen eines solchen Anspruchs in das\n(BGBl. 2016 II S. 738, 739) errichtet worden,         Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der\nso ist, sofern der Gläubiger den Anspruch ge-         Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit\ngen den Fonds geltend machen kann, § 52               § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für\nder Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung        eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen\nanzuwenden. Sind die Voraussetzungen des              einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds\n§ 52 Absatz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Ver-        errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8\nteilungsordnung nicht gegeben, so werden              Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das\nEinwendungen, die auf Grund des Rechts                für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßge-","1580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2016\nbend ist, diese Rechtsfolgen für die Errichtung des                                         Artikel 6\nFonds bestimmt.“                                                                        Änderung des\nBundeswasserstraßengesetzes\nArtikel 4\nIn § 28 Absatz 4 und § 30 Absatz 12 Satz 3 des\nÄnderung des                                  Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der\nUmweltschadensgesetzes                              Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;\nIn § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom                  2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-\n10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4         zes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert wor-\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565)                   den ist, wird jeweils die Angabe „5m“ durch die Angabe\ngeändert worden ist, wird die Angabe „5m“ durch die                „5n“ ersetzt.\nAngabe „5n“ ersetzt.\nArtikel 7\nArtikel 5                                                             Inkrafttreten\nÄnderung des                                     (1) Dieses Gesetz tritt am Tag des Wirksamwerdens\nHandelsgesetzbuchs                               der Kündigung des Straßburger Übereinkommens vom\nIn § 536 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in              4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer               in der Binnenschifffahrt (BGBl. 1998 II S. 1643, 1644)\n4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-              durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.\nletzt durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom                      (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\n30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,               braucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses\nwird die Angabe „5m“ durch die Angabe „5n“ ersetzt.                Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juli 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}