{"id":"bgbl1-2016-31-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":31,"date":"2016-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz  1. FiMaNoG)","law_date":"2016-06-30T00:00:00Z","page":1514,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["1514                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\nErstes Gesetz\nzur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte\n(Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG)\nVom 30. Juni 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                d) Die Angabe zu § 16b wird wie folgt gefasst:\nInhaltsübersicht\n„§ 16b (weggefallen)“.\ne) Die Angabe nach § 17 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  1  Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\nArtikel  2  Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                                  „Abschnitt 4\nArtikel  3  Änderung des Kreditwesengesetzes                                 OTC-Derivate und Transaktionsregister“.\nArtikel  4  Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes\nf) Nach § 20 wird die Angabe „Abschnitt 4 Über-\nArtikel  5  Änderung des Börsengesetzes\nwachung des Verbots der Marktmanipulation“\nArtikel  6  Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs\ngestrichen.\nArtikel  7  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nArtikel  8  Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-        g) Die Angabe zu § 20a wird wie folgt gefasst:\nzes\n„§ 20a (weggefallen)“.\nArtikel  9  Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nArtikel 10  Änderung des Vermögensanlagengesetzes                    h) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11  Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes\n„§ 34b Anlagestrategieempfehlungen und Anla-\nArtikel 12  Änderung des Depotgesetzes                                            geempfehlungen; Rechtsverordnung“.\nArtikel 13  Änderung der Gewerbeordnung\nArtikel 14  Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes                  i) Nach der Angabe zu § 40c wird die folgende An-\nArtikel 15  Änderung der Verordnung über die Erhebung von                gabe eingefügt:\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem\n„§ 40d Bekanntmachung von Maßnahmen und\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nSanktionen wegen Verstößen gegen die\nArtikel 16  Folgeänderungen\nVerordnung (EU) Nr. 596/2014“.\nArtikel 17  Inkrafttreten\nj) Folgende Angabe wird angefügt:\nArtikel 1                                    „§ 50    Übergangsvorschriften zur Verordnung\nÄnderung des                                            (EU) Nr. 596/2014“.\nWertpapierhandelsgesetzes                         2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                                              „§ 1\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                                     Anwendungsbereich\nvom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden                      (1) Dieses Gesetz enthält Regelungen insbeson-\nist, wird wie folgt geändert:                                        dere in Bezug auf\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen\na) Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das                     und Wertpapiernebendienstleistungen,\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                    2. das marktmissbräuchliche Verhalten im börs-\nb) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:                lichen und außerbörslichen Handel mit Finanz-\ninstrumenten,\n„Abschnitt 3\n3. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf\nMarktmissbrauchsüberwachung“.\nvon Finanzinstrumenten und strukturierten Einla-\nc) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie                      gen,\nfolgt gefasst:\n4. die Überwachung von Unternehmensabschlüs-\n„§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/                    sen und die Veröffentlichung von Finanzberich-\n2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen                 ten von Unternehmen, die den Vorschriften die-\nund ausländische Zahlungsmittel                         ses Gesetzes unterliegen,\n§ 13    (weggefallen)                                       5. die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von\nAktionären an börsennotierten Gesellschaften\n§ 14    (weggefallen)                                           sowie\n§ 15    Übermittlung von Insiderinformationen und           6. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bun-\nvon Eigengeschäften; Rechtsverordnung                   desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen\n§ 15a (weggefallen)\nhinsichtlich\n§ 15b (weggefallen)“.                                           a) der Vorschriften dieses Gesetzes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016             1515\nb) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Euro-                  „(2d) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses\npäischen Parlaments und des Rates vom                     Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des Artikels 3\n16. September 2009 über Ratingagenturen                   Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU)\n(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350                   Nr. 596/2014.\nvom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom 31.5.2011,                  (2e) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes\nS. 57, L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt            ist ein Kurs, Index oder Wert im Sinne des\ndurch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153               Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung\nvom 22.5.2014, S. 1, L 108 vom 28.4.2015,                 (EU) Nr. 596/2014.“\nS. 8) geändert worden ist, in der jeweils gel-\ntenden Fassung,                                        b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern\n„34b bis 36b dieses Gesetzes sowie“ die Wörter\nc) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Euro-                „des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)\npäischen Parlaments und des Rates vom                     Nr. 596/2014 und“ eingefügt.\n14. März 2012 über Leerverkäufe und be-\nc) Absatz 3a Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nstimmte Aspekte von Credit Default Swaps\n(ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die durch                „5. das Erstellen oder Verbreiten von Empfeh-\ndie Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257                   lungen oder Vorschlägen von Anlagestrate-\nvom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in                   gien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-\nder jeweils geltenden Fassung,                                 mer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\n(Anlagestrategieempfehlung) oder von Anla-\nd) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-                     geempfehlungen im Sinne des Artikels 3\npäischen Parlaments und des Rates vom                          Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU)\n4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale                       Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung),“.\nGegenparteien und Transaktionsregister (ABl.\nL 201 vom 27.7.2012, S. 1, L 321 vom                   d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\n30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Dele-            fügt:\ngierte Verordnung (EU) 2015/1515 (ABl. L 239                 „(7a) MTF-Emittenten im Sinne dieses Geset-\nvom 15.9.2015, S. 63) geändert worden ist, in             zes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,\nder jeweils geltenden Fassung,                            1. die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre\ne) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-                    Finanzinstrumente\npäischen Parlaments und des Rates vom                         a) eine Zulassung zum Handel auf einem\n16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt-                      multilateralen Handelssystem im Inland\nmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung                         oder in einem anderen Mitgliedstaat der\nder Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen                        Europäischen Union oder einem anderen\nParlaments und des Rates und der Richtlinien                     Vertragsstaat des Abkommens über den\n2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG                          Europäischen Wirtschaftsraum oder\nder Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014,                     b) die Einbeziehung in den Freiverkehr\nS. 1), in der jeweils geltenden Fassung,\nbeantragt oder genehmigt haben, wenn diese\nf) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-                    Finanzinstrumente nur auf multilateralen Han-\npäischen Parlaments und des Rates vom                         delssystemen oder im Freiverkehr gehandelt\n23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpa-                    werden, mit Ausnahme solcher Emittenten,\npierlieferungen und -abrechnungen in der Eu-                  deren Finanzinstrumente nicht im Inland, son-\nropäischen Union und über Zentralverwahrer                    dern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat\nsowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG                   der Europäischen Union oder einem anderen\nund 2014/65/EU und der Verordnung (EU)                        Vertragsstaat des Abkommens über den\nNr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1),                Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen\nin der jeweils geltenden Fassung.                             sind, wenn sie in diesem anderen Staat den\n(2) Die Vorschriften des Abschnitts 3 sowie die                   Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie\n§§ 34b und 34c sind auch anzuwenden auf Hand-                        2004/109/EG unterliegen, oder\nlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorge-                 2. die ihren Sitz nicht im Inland haben und die\nnommen werden, sofern sie Finanzinstrumente be-                      für ihre Finanzinstrumente\ntreffen, die an einem inländischen organisierten                     a) eine Zulassung zum Handel auf einem\nMarkt, einem inländischen multilateralen Handels-                       multilateralen Handelssystem im Inland\nsystem oder dem Freiverkehr gehandelt werden.                           oder\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Ab-                        b) die Einbeziehung in den Freiverkehr\nschnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben An-                   beantragt oder genehmigt haben, wenn diese\nteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im                    Finanzinstrumente nur auf multilateralen Han-\nSinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-                      delssystemen im Inland oder im Freiverkehr\nbuchs. Für Abschnitt 5 gilt dies nur, soweit es sich                 gehandelt werden.“\nnicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des\nKapitalanlagegesetzbuchs handelt.“                         4. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 7 wird im Wortlaut nach Buchstabe e\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nnach den Wörtern „noch fortbesteht“ ein Komma\na) Nach Absatz 2c werden die folgenden Absätze                   eingefügt und werden nach den Wörtern „des\n2d und 2e eingefügt:                                         Kapitalanlagegesetzbuchs hat,“ die Wörter","1516              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\n„oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft               bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,\nausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach                   dass jemand gegen Artikel 14 oder 15 der Ver-\nArtikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG des Euro-                ordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen hat, soweit\npäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli               dies zur Erforschung des Sachverhalts erforder-\n2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-               lich ist. § 100a Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis\ntungsvorschriften betreffend bestimmte Orga-                 4 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten ent-\nnismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-                  sprechend. Das Briefgeheimnis sowie das Post-\nren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32,                und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des\nL 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch              Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.\ndie Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom\n28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, oder                    (3d) Die Bundesanstalt kann von Wertpapier-\nnach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU des                 dienstleistungsunternehmen, Kreditinstituten im\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                    Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Ver-\n8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer                 ordnung (EU) Nr. 575/2013 und Finanzinstituten\nInvestmentfonds und zur Änderung der Richt-                  im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der\nlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Ver-                Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Herausgabe\nordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)                        von in deren Besitz befindlichen, bereits existie-\nNr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1,                renden\nL 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch               1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,\ndie Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 173 vom\n12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015, S. 38)                2. elektronischen Mitteilungen oder\ngeändert worden ist, hat,“ und nach den Wörtern              3. Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 30\n„die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrie-                   des Telekommunikationsgesetzes\nben werden dürfen,“ die Wörter „mit Ausnahme\nsolcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlage-              verlangen, soweit dies auf Grund von Anhalts-\ngesetzbuchs vertrieben werden dürfen,“ einge-                punkten für die Überwachung der Einhaltung\nfügt.                                                        eines Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der\nb) In Nummer 13 wird das Wort „und“ durch ein                   Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.\nKomma ersetzt.                                               Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fern-\nmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundge-\nc) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch                    setzes werden insoweit eingeschränkt.\ndas Wort „und“ ersetzt.\n(3e) Die Bundesanstalt kann von Börsen und\nd) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\nBetreibern von Märkten, an denen Finanzinstru-\n„15. Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2                mente gehandelt werden, verlangen, dass die\nAbsatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)                 zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 der\nNr. 909/2014, soweit sie die in den Ab-               Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlichen Da-\nschnitten A und B des Anhangs dieser Ver-             ten in standardisierter und elektronischer Form\nordnung genannten Dienstleistungen er-                übermittelt werden.\nbringen.“\n(3f) Die Bundesanstalt kann von Marktteilneh-\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                    mern, die an Spotmärkten im Sinne des Artikels 3\na) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort              Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU)\n„Verordnungsermächtigung“ angefügt.                          Nr. 596/2014 tätig sind, Auskünfte und die Mel-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   dung von Geschäften in Warenderivaten verlan-\ngen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten\n„Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach                     für die Überwachung der Einhaltung eines Ver-\nSatz 2 auch gegenüber einem öffentlich-recht-                bots nach den Artikeln 14 und 15 der Ver-\nlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse               ordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Waren-\nerlassen.“                                                   derivate erforderlich ist. Der Bundesanstalt ist\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erforder-              unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ferner\nlich ist“ durch die Wörter „oder der Verordnung              der direkte Zugriff auf die Handelssysteme von\n(EU) Nr. 596/2014 oder zur Prüfung erforderlich              Händlern zu gewähren. Die Bundesanstalt kann\nist, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme                die Übermittlung von Informationen nach Satz 1\nnach § 4b vorliegen“ ersetzt.                                in standardisierter Form verlangen.\nd) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze                     (3g) Das Bundesministerium der Finanzen\n3b bis 3k eingefügt:                                         kann durch Rechtsverordnung, die nicht der\n„(3b) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des              Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\n§ 3 Absatz 5 des Börsengesetzes zuständige                   Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und\nBehörde im Sinne des Artikels 22 der Verord-                 Form der nach den Absätzen 3e und 3f Satz 1\nnung (EU) Nr. 596/2014.                                      zu übermittelnden Mitteilungen und über die zu-\nlässigen Datenträger und Übertragungswege er-\n(3c) Die Bundesanstalt kann von einem Tele-              lassen. Das Bundesministerium der Finanzen\nkommunikationsbetreiber die Herausgabe von in                kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ndessen Besitz befindlichen bereits existierenden             auf die Bundesanstalt übertragen.\nVerkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des\nTelekommunikationsgesetzes verlangen, wenn                      (3h) Im Falle eines Verstoßes gegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016            1517\n1. Vorschriften des Abschnitts 3 dieses Geset-               zug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig\nzes sowie die zur Durchführung dieser Vor-               ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen\nschriften erlassenen Rechtsverordnungen,                 die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde\n2. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,            zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Straf-\ninsbesondere gegen deren Artikel 4 und 14                prozessordnung gelten entsprechend. Bei Be-\nbis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel           schlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt\nerlassenen delegierten Rechtsakte und                    § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entspre-\nDurchführungsrechtsakte der Europäischen                 chend. Zuständiges Gericht für die nachträglich\nKommission oder                                          eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das\nAmtsgericht Frankfurt am Main.\n3. eine sich auf eine der in Nummer 1 oder 2\n(4b) Die Bundesanstalt kann die Beschlag-\ngenannten Vorschriften beziehende Anord-\nnahme von Vermögenswerten beantragen, so-\nnung der Bundesanstalt\nweit dies zur Durchsetzung der Verbote und\nkann die Bundesanstalt zur Verhinderung weite-               Gebote der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gebo-\nrer Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei              ten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind durch den\nJahren die Einstellung der den Verstoß begrün-               Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amts-\ndenden Handlungen oder Verhaltensweisen ver-                 gericht Frankfurt am Main. Gegen eine richter-\nlangen.                                                      liche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig;\n(3i) Die Bundesanstalt kann einer natürlichen             die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozess-\nPerson, die für einen Verstoß gegen die Arti-                ordnung geltend entsprechend.“\nkel 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1,       f) In Absatz 8 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die\n2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19         Angabe „2 bis 4b“ ersetzt und werden die Wörter\nAbsatz 1 bis 3, 5 bis 7 und 11 sowie Artikel 20              „ein Verbot nach § 14 oder nach § 20a“ durch\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder               die Wörter „ein Verbot nach Artikel 14 oder nach\ngegen eine sich auf diese Vorschriften bezie-                Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er-\nhende Anordnung der Bundesanstalt verant-                    setzt.\nwortlich ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei\n6. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nJahren untersagen, Geschäfte für eigene Rech-\nnung in den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung          „Insbesondere kann die Bundesanstalt vorüber-\n(EU) Nr. 596/2014 genannten Finanzinstrumen-              gehend\nten und Produkten zu tätigen.                             1. den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanz-\n(3j) Die Bundesanstalt kann einer Person, die             instrumenten untersagen, insbesondere ein Ver-\nbei einem von der Bundesanstalt beaufsichtig-                bot des Erwerbs von Rechten aus Währungs-\nten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum                derivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1\nvon bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufs-              Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert\ntätigkeit untersagen, wenn diese Person vor-                 sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisen-\nsätzlich gegen eine der in Absatz 3h genannten               preis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist,\nVorschriften verstoßen hat und dieses Verhalten              dass der Marktwert dieser Rechte bei einem\ntrotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fort-               Kursrückgang des Euro steigt, und wenn der Er-\nsetzt.                                                       werb der Rechte nicht der Absicherung eigener\nbestehender oder erwarteter Währungsrisiken\n(3k) Die Bundesanstalt kann bei einem Ver-\ndient, wobei das Verbot auch auf den rechts-\nstoß gegen eine der in Absatz 3h genannten Vor-\ngeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte er-\nschriften auf ihrer Internetseite eine Warnung un-\nstreckt werden kann,\nter Nennung der natürlichen oder juristischen\nPerson oder der Personenvereinigung, die den              2. die Aussetzung des Handels mit einzelnen oder\nVerstoß begangen hat, sowie der Art des Versto-              mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an\nßes veröffentlichen. § 40d Absatz 3 und 5 gilt               denen Finanzinstrumente gehandelt werden, an-\nentsprechend.“                                               ordnen oder\ne) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a             3. anordnen, dass Märkte, an denen Finanzinstru-\nund 4b eingefügt:                                            mente gehandelt werden, mit Ausnahme von\nBörsen im Sinne des § 2 des Börsengesetzes,\n„(4a) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen                schließen oder geschlossen bleiben oder die Tä-\nGeschäfts- und Wohnräume betreten, soweit                    tigkeit der systematischen Internalisierung ein-\ndies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Ar-\ngestellt wird.“\ntikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\ngeboten ist. Das Grundrecht des Artikels 13 wird       7. Nach § 4b Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\ninsoweit eingeschränkt. Die Bediensteten der              fügt:\nBundesanstalt dürfen Gegenstände sicherstel-                 „(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nlen, die als Beweismittel für die Ermittlung des          Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschie-\nSachverhalts von Bedeutung sein können.                   bende Wirkung.“\nBefinden sich die Gegenstände im Gewahrsam\neiner Person und werden sie nicht freiwillig           8. § 6 wird wie folgt geändert:\nherausgegeben, können Bedienstete der Bun-                a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch\ndesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen.                   die Wörter „Artikel 14 der Verordnung (EU)\nBeschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Ver-                Nr. 596/2014“ und die Angabe „§ 20a“ durch","1518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\ndie Wörter „Artikel 15 der Verordnung (EU)            13. § 15 wird wie folgt gefasst:\nNr. 596/2014“ ersetzt.                                                             „§ 15\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                          Übermittlung von Insiderinformationen\nund von Eigengeschäften; Rechtsverordnung\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\n(1) Ein Inlandsemittent oder ein MTF-Emittent,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verord-\n„dass mit einem Geschäft über Finanzinstru-               nung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinfor-\nmente“ ein Komma und die Wörter „für die die              mationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Ver-\nBundesanstalt die zuständige Behörde im Sinne             öffentlichung der Bundesanstalt und den Geschäfts-\ndes Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe j der Verord-           führungen der Handelsplätze, an denen seine Fi-\nnung (EU) Nr. 236/2012 ist,“ eingefügt und wer-           nanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in\nden die Wörter „ein Verbot oder Gebot nach                den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie un-\n§ 14, § 20a dieses Gesetzes oder“ sowie die               verzüglich nach ihrer Veröffentlichung dem Unter-\nWörter „des Europäischen Parlaments und des               nehmensregister im Sinne des § 8b des Handels-\nRates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe                 gesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.\nund bestimmte Aspekte von Credit Default\nSwaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1),“ gestri-              (2) Ein Inlandsemittent oder ein MTF-Emittent,\nchen.                                                     der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nNr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Ei-\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 3 aufgeho-             gengeschäften von Führungskräften zu veröffentli-\nben.                                                      chen, hat diese Informationen unverzüglich, jedoch\nnicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unterneh-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nmensregister im Sinne des § 8b des Handelsge-\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen               setzbuchs zur Speicherung zu übermitteln sowie\nkann durch Rechtsverordnung, die nicht der                die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen.\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere                    (3) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtun-\nBestimmungen erlassen über                                gen nach Absatz 1 oder nach Artikel 17 Absatz 1, 7\n1. die Form und den Inhalt einer Anzeige nach             oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, so ist er\nAbsatz 1 und                                          einem anderen nur unter den Voraussetzungen der\n§§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehen-\n2. die Art und Weise der Übermittlung einer Mit-          den Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprü-\nteilung nach Artikel 16 Absatz 1 und 2 der            che, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen,\nVerordnung (EU) Nr. 596/2014.                         bleiben unberührt.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die                  (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die               durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nBundesanstalt übertragen.“                                des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-\nlassen über\n10. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\n1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Um-\n„Abschnitt 3                                 fang und die Form einer Mitteilung nach Absatz 1\nMarktmissbrauchsüberwachung“.                         oder Absatz 2,\n2. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilneh-\n11. § 12 wird wie folgt gefasst:\nmer am Markt für Emissionszertifikate nach Arti-\n„§ 12                                    kel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung\n(EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offen-\nAnwendung der Verordnung                            legung von Insiderinformationen aufzuschieben,\n(EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissions-\nberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel              3. die Art und Weise der Übermittlung einer Mittei-\nlung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3\nArtikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1              Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der\nbis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entspre-             Verordnung (EU) Nr. 596/2014,\nchend für\n4. die Art und Weise der Übermittlung einer Insider-\n1. Waren im Sinne des § 2 Absatz 2c,                             liste nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der\nVerordnung (EU) Nr. 596/2014 und\n2. Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3\nNummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-               5. die Art und Weise der Übermittlung einer Mel-\ngesetzes und                                                  dung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung\n(EU) Nr. 596/2014.\n3. ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\ndes Börsengesetzes,\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\ndie an einer inländischen Börse oder einem ver-              desanstalt übertragen.“\ngleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat         14. Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben.\nder Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\n15. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Insiderpapiere im\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nSinne des § 12“ durch die Wörter „Finanzinstru-\nWirtschaftsraum gehandelt werden.“\nmente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterab-\n12. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.                          satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016              1519\nHandlungen oder Geschäfte im Sinne des Artikels 2            e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)                Wörter „Absätzen 2 und 4“ werden durch die\nNr. 596/2014“ ersetzt.                                           Wörter „Absätzen 4 und 6“ ersetzt.\n16. § 16a wird wie folgt geändert:                           20. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die                 „(1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine Ka-\nWörter „Artikel 14 der Verordnung (EU)                    pitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1\nNr. 596/2014“ ersetzt.                                    des Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegen-\nparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Ver-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-          ordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und die im abge-\nter „Geschäfte in Insiderpapieren“ durch die              laufenen Geschäftsjahr entweder\nWörter „Geschäfte in Finanzinstrumenten im                1. OTC-Derivate im Sinne des Artikels 2 Nummer 7\nSinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1                   der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Ge-\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlun-                 samtnominalvolumen von mehr als 100 Millionen\ngen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Ab-                 Euro oder\nsatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 596/2014“ ersetzt.                                    2. mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte im Sinne\ndes Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU)\n17. § 16b wird aufgehoben.                                           Nr. 648/2012\n18. Abschnitt 3b wird Abschnitt 4.                               eingegangen sind, haben durch einen geeigneten\nPrüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf\n19. § 18 wird wie folgt geändert:\ndes Geschäftsjahres prüfen und bescheinigen zu\na) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2              lassen, dass sie über geeignete Systeme verfügen,\nund 3 eingefügt:                                          die die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 4\nAbsatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1\n„(2) Eine inländische finanzielle Gegenpartei\nbis 3, Artikel 10 Absatz 1 bis 3 sowie Artikel 11 Ab-\nim Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verord-\nsatz 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 5 bis 11 Unter-\nnung (EU) Nr. 648/2012 hat, wenn sie eine\nabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie\nGarantie im Sinne der Artikel 1 und 2 Absatz 1\nnach § 19 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes sicher-\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 285/2014\nstellen. Für die Zwecke der Berechnung der\nder Kommission vom 13. Februar 2014 zur Er-\nSchwelle nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind solche\ngänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des\nGeschäfte nicht zu berücksichtigen, die als grup-\nEuropäischen Parlaments und des Rates im Hin-\npeninterne Geschäfte der Ausnahme des Artikels 4\nblick auf technische Regulierungsstandards in\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter-\nBezug auf unmittelbare, wesentliche und vorher-\nliegen oder von den Anforderungen des Artikels 11\nsehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit\nder Union und die Verhinderung der Umgehung\nsind. Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht für sol-\nvon Vorschriften und Pflichten (ABl. L 85 vom\nche Unternehmen, die den Prüfungspflichten nach\n21.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\n§ 35 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den\nsung gewährt oder erweitert, durch geeignete\nPrüfungspflichten nach § 29 des Kreditwesen-\nMaßnahmen, insbesondere durch Vertrags-\ngesetzes unterliegen.“\ngestaltung und Kontrollen, sicherzustellen, dass\ndie an garantierten OTC-Derivatekontrakten be-        21. Nach § 20 wird die Angabe „Abschnitt 4 Überwa-\nteiligten, in einem Drittstaat ansässigen Einrich-        chung des Verbots der Marktmanipulation“ gestri-\ntungen nicht gegen auf diese garantierten OTC-            chen.\nDerivatekontrakte anwendbare Bestimmungen             22. § 20a wird aufgehoben.\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen.\n23. Dem § 21 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Inländische Clearingmitglieder im Sinne            „Das Bundesministerium der Finanzen kann die\ndes Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU)              Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nNr. 648/2012 sowie Handelsplätze im Sinne des             Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die\nArtikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU)                   Form der Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 1a,\nNr. 648/2012 dürfen Clearingdienste einer in ei-          insbesondere die Nutzung eines elektronischen\nnem Drittstaat ansässigen zentralen Gegenpartei           Verfahrens, betroffen sind.“\nim Sinne des Artikels 25 Absatz 1 der Verord-\nnung (EU) Nr. 648/2012 nur nutzen, wenn diese         24. Dem § 25 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nvon der Europäischen Wertpapier- und Markt-               „Das Bundesministerium der Finanzen kann die\naufsichtsbehörde anerkannt wurde.“                        Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nBundesanstalt übertragen, soweit die Art und die\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die              Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere\nWörter „Absatz 1 Satz 1“ werden durch die An-             die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, be-\ngabe „Absatz 1“ ersetzt.                                  troffen sind.“\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in           25. Dem § 25a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann die\ndurch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die\n„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\nBundesanstalt übertragen, soweit die Art und die\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.                     Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere","1520               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\ndie Nutzung eines elektronischen Verfahrens, be-                  bb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe\ntroffen sind.“                                                        „§ 14“ durch die Wörter „Artikel 14 der Ver-\n26. § 26 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge-                       ordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.\nfasst:                                                            cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1\nNr. 2“ durch die Wörter „Artikel 14 Buch-\n„1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang\nstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“\nund die Form sowie die elektronische Verarbei-\nersetzt.\ntung der Angaben der Veröffentlichung nach\nAbsatz 1 Satz 1 einschließlich enthaltener per-          c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nsonenbezogener Daten und                                     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\n2. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang,                      Wörter „Finanzanalysen über Finanzinstru-\ndie Form sowie die elektronische Verarbeitung                    mente“ durch die Wörter „Anlageempfehlun-\nder Angaben der Mitteilung nach Absatz 2 ein-                    gen oder Anlagestrategieempfehlungen zu\nschließlich enthaltener personenbezogener Da-                    Finanzinstrumenten“ ersetzt.\nten.“                                                        bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Finanzana-\n27. In § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden vor                          lysen über Finanzinstrumente“ durch die\ndem Wort „Ausgabe“ die Wörter „Ankündigung der“                       Wörter „Anlageempfehlungen oder Anlage-\neingefügt.                                                            strategieempfehlungen zu Finanzinstrumen-\nten“, die Wörter „auf die sich die Finanzana-\n28. § 31 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:                         lysen beziehen“ durch die Wörter „auf die\na) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie des                           sich die Anlageempfehlungen oder Anlage-\n§ 34b Abs. 5, auch in Verbindung mit einer                         strategieempfehlungen beziehen“ und die\nRechtsverordnung nach § 34b Abs. 8“ durch                          Wörter „Finanzanalysen oder Anlageemp-\ndie Wörter „sowie des § 34b Absatz 1, auch in                      fehlungen“ durch die Wörter „Anlageemp-\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach                         fehlungen oder Anlagestrategieempfehlun-\n§ 34b Absatz 3“ ersetzt.                                           gen“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Finanzanalyse“                      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Finanzana-\ndurch die Wörter „Anlageempfehlung oder Anla-                      lysen über Finanzinstrumente“ durch die\ngestrategieempfehlung“ sowie jeweils das Wort                      Wörter „Anlageempfehlungen oder Anlage-\n„Finanzanalysen“ durch die Wörter „Anlageemp-                      strategieempfehlungen zu Finanzinstrumen-\nfehlungen und Anlagestrategieempfehlungen“                         ten“ und die Wörter „auf die sich die Finanz-\nersetzt.                                                           analysen beziehen“ durch die Wörter „auf\ndie sich die Anlageempfehlungen oder Anla-\n29. § 31f wird wie folgt geändert:\ngestrategieempfehlungen beziehen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n§§ 14 und 20a“ durch die Wörter „der Artikel 14\nund 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er-                   aa) Nach den Wörtern „die von einem Dritten er-\nsetzt.                                                             stellte“ wird das Wort „Finanzanalysen“\ndurch die Wörter „Anlageempfehlungen oder\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                      Anlagestrategieempfehlungen“ ersetzt.\nfügt:\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „Finanzanalyse“\n„(1a) Der Betreiber eines multilateralen Han-                  durch die Wörter „Anlageempfehlung oder\ndelssystems kann von einem Emittenten die                          Anlagestrategieempfehlung“ ersetzt.\nÜbermittlung von Referenzdaten in Bezug auf\ndessen Finanzinstrumente verlangen, soweit                     cc) In Nummer 2 Buchstabe a, b und c wird je-\ndies zur Erfüllung der Anforderungen aus Arti-                     weils das Wort „Finanzanalyse“ durch die\nkel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforder-                   Wörter „Anlageempfehlung oder Anlagestra-\nlich ist.“                                                         tegieempfehlung“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „gegen § 14 oder         31. Die §§ 34b und 34c werden wie folgt gefasst:\n§ 20a“ durch die Wörter „gegen Artikel 14 oder                                     „§ 34b\nArtikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er-                        Anlagestrategieempfehlungen\nsetzt.                                                         und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung\n30. § 33b wird wie folgt geändert:                                   (1) Unternehmen, die Anlagestrategieempfeh-\na) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 15a              lungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34\nAbs. 3 Satz 1 in enger Beziehung stehen“ durch             der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Anlageemp-\ndie Wörter „Artikels 3 Absatz 1 Nummer 26 der              fehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-\nVerordnung (EU) Nr. 596/2014 eng verbunden                 mer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstellen\nsind“ ersetzt.                                             oder verbreiten, müssen so organisiert sein, dass\nInteressenkonflikte im Sinne des Artikels 20 Ab-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 möglichst\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                gering sind. Sie müssen insbesondere über ange-\nWörter „Insiderinformationen nach § 13“              messene Kontrollverfahren verfügen, die geeignet\ndurch die Wörter „Insiderinformationen im            sind, Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Ar-\nSinne des Artikels 7 der Verordnung (EU)             tikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\nNr. 596/2014“ ersetzt.                               entgegenzuwirken. Für Wertpapierdienstleistungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016              1521\nunternehmen, die auf eigene Verantwortung oder               sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG)\nauf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Unterneh-            Nr. 1060/2009 ergeben.“\nmensgruppe Anlageempfehlungen oder Anlage-               33. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „34b\nstrategieempfehlungen erstellen oder erstellen las-          Abs. 5“ durch die Angabe „34b Absatz 1“ ersetzt.\nsen, die unter ihren Kunden oder in der Öffentlich-\nkeit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung     34. In § 37c Absatz 1 wird die Angabe „§ 15“ durch\nwahrscheinlich ist, gilt Satz 1 auch in Bezug auf            die Wörter „Artikel 17 der Verordnung (EU)\nAnlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfeh-               Nr. 596/2014“ ersetzt.\nlungen zu Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Ab-        35. § 38 wird wie folgt gefasst:\nsatz 2b, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 der Ver-\n„§ 38\nordnung (EU) Nr. 596/2014 fallen, oder deren Emit-\ntenten. Satz 3 ist nicht auf Wertpapierdienstleis-                              Strafvorschriften\ntungsunternehmen im Sinne des § 33b Absatz 6                    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nanwendbar.                                                   Geldstrafe wird bestraft, wer eine in\n(2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 35            1. § 39 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3c oder\ngelten hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 1           2. § 39 Absatz 3d Nummer 2\ngenannten Pflichten und der Pflichten, die sich\naus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)                  bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und da-\nNr. 596/2014 in Verbindung mit einem auf der                 durch einwirkt auf\nGrundlage von Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung             a) den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines\n(EU) Nr. 596/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt               Finanzinstruments, eines damit verbundenen\nergeben, entsprechend. § 36 gilt entsprechend,                   Waren-Spot-Kontrakts, einer Ware im Sinne\nwenn die Anlageempfehlung oder Anlagestrategie-                  des § 2 Absatz 2c, einer Emissionsberechtigung\nempfehlung von einem Wertpapierdienstleistungs-                  im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-\nunternehmen erstellt oder verbreitet wird.                       Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländi-\nschen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nBörsengesetzes,\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen                  b) den Preis eines Finanzinstruments oder eines\nüber die angemessene Organisation nach Absatz 1                  damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts an\nSatz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finan-                einem organisierten Markt oder einem multilate-\nzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-                    ralen Handelssystem in einem anderen Mitglied-\nnung auf die Bundesanstalt übertragen.                           staat der Europäischen Union oder in einem an-\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den\n§ 34c                                    Europäischen Wirtschaftsraum,\nc) den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 2c,\nAnzeigepflicht\neiner Emissionsberechtigung im Sinne des § 3\nAndere Personen als Wertpapierdienstleistungs-                Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-\nunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder               gesetzes oder eines ausländischen Zahlungs-\nInvestmentaktiengesellschaften, die in Ausübung                  mittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes\nihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätig-               an einem mit einer inländischen Börse vergleich-\nkeit für die Erstellung von Anlagestrategieempfeh-               baren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der\nlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34                Europäischen Union oder in einem anderen\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlage-                Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1                    päischen Wirtschaftsraum oder\nNummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder              d) die Berechnung eines Referenzwertes im Inland\nderen Weitergabe verantwortlich sind, haben dies                 oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nder Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die                   päischen Union oder in einem anderen Vertrags-\nEinstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist              staat des Abkommens über den Europäischen\nebenfalls anzuzeigen. Die Anzeige muss Name oder                 Wirtschaftsraum.\nFirma und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthal-\nten. Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen,            (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-\nob bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tat-                  nung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom\nsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begrün-            12. November 2010 über den zeitlichen und admi-\nden können. Veränderungen der angezeigten Daten              nistrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Ver-\nund Sachverhalte sind der Bundesanstalt innerhalb            steigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten\nvon vier Wochen anzuzeigen.“                                 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates über ein System für den\n32. § 36 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in\n„Unbeschadet des § 35 ist einmal jährlich durch              der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1),\neinen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Melde-             die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2014\npflichten nach § 9, die in diesem Abschnitt geregel-         (ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11) geändert worden\nten Pflichten sowie die Pflichten eingehalten wer-           ist, verstößt, indem er\nden, die sich aus den Artikeln 16 und 20 der Ver-            1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1,\nordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie aus § 17 Absatz 2                auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Artikel 40,\nin Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1               ein Gebot einstellt, ändert oder zurückzieht oder","1522                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\n2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterab-                   dd) In Nummer 4 wird das Komma am Ende\nsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,                           durch einen Punkt ersetzt.\na) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-              ee) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.\ninformation weitergibt oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstel-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „, § 15 Ab-\nlung, Änderung oder Zurückziehung eines\nsatz 1 Satz 1 oder § 15a Absatz 4 Satz 1“\nGebotes empfiehlt oder eine andere Person\ngestrichen.\nhierzu verleitet.\nbb) Die Nummer 2 wird den Nummern 2a und 2b\n(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-\nvorangestellt und wie folgt geändert:\nnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 16. April 2014 über                            aaa) Die Buchstaben d und e werden aufge-\nMarktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)                                 hoben.\nund zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des                         bbb) In Buchstabe i werden die Wörter\nEuropäischen Parlaments und des Rates und                                    „§ 26a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-\nder Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und                                 ter „§ 26a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\n2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom\n12.6.2014, S. 1) verstößt, indem er                               cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n1. entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insiderge-                      „3. entgegen § 12 in Verbindung mit Arti-\nschäft tätigt,                                                         kel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Ab-\nsatz 1 Buchstabe c oder d der Verord-\n2. entgegen Artikel 14 Buchstabe b einem Dritten                           nung (EU) Nr. 596/2014 eine Information\nempfiehlt, ein Insidergeschäft zu tätigen, oder ei-                    verbreitet, eine dort genannte Angabe\nnen Dritten dazu anstiftet oder                                        übermittelt oder dort genannte Daten\n3. entgegen Artikel 14 Buchstabe c eine Insiderin-                         bereitstellt,“.\nformation offenlegt.\ndd) Nummer 4 wird aufgehoben.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 so-\nee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nwie der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.\naaa) Die Buchstaben a und b werden aufge-\n(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nhoben.\nJahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-\nzes 1 Nummer 2                                                         bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-\n1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die                           tern „§ 26 Abs. 1 Satz 1, auch“ die\nsich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten                            Wörter „in Verbindung mit Satz 2, je-\nverbunden hat, handelt oder                                              weils“ gestrichen.\n2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische                   ccc) Folgender Buchstabe d wird eingefügt:\nFinanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapierdienst-                            „d) § 26 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung\nleistungsunternehmen, eine Börse oder einen                                  mit Satz 1, auch in Verbindung mit\nBetreiber eines Handelsplatzes handelt.                                      einer Rechtsverordnung nach § 26\n(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-                                Absatz 3,“.\nzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-                   ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“                              stabe e.\n36. § 39 wird wie folgt geändert:                                          eee) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         stabe f.\naa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-                  ff) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.\nfasst:                                                   gg) Nummer 11 wird aufgehoben.\n„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4               hh) In Nummer 11a werden die Wörter „§ 26a\nAbsatz 3f Satz 1 oder Satz 2 zuwider-                     Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 26a\nhandelt,                                                  Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\n2. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 2\nc) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-\neine Information nicht oder nicht recht-             sätze 3b bis 3d eingefügt:\nzeitig übermittelt,“.\n„(3b) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 38\nbb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\nAbsatz 3 Nummer 1 bis 3 bezeichnete Handlung\nmern 2a bis 2c eingefügt:\nleichtfertig begeht.\n„2a. entgegen § 15 Absatz 1 eine Mitteilung\n(3c) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig\n§ 12 in Verbindung mit Artikel 15 in Verbindung\noder nicht rechtzeitig macht,\nmit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b der\n2b. entgegen § 15 Absatz 2 eine Mitteilung               Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein Geschäft ab-\nnicht oder nicht rechtzeitig macht,                schließt, einen Handelsauftrag erteilt oder eine\n2c. entgegen § 18 Absatz 3 Clearing-                     andere Handlung begeht.\ndienste nutzt,“.                                      (3d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\ncc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende                        Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                           er vorsätzlich oder leichtfertig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016                1523\n1. als Handelsplatzbetreiber entgegen Artikel 4                  vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nidentifizierende Referenzdaten in Bezug auf                   Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nein Finanzinstrument nicht, nicht richtig,                    stellt,\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\n15. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1\nnen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-\nnicht die dort genannten Vorkehrungen trifft,\ngung stellt oder aktualisiert,\n16. entgegen Artikel 18 Absatz 5 eine Insiderliste\n2. entgegen Artikel 15 eine Marktmanipulation\nnach einer Erstellung oder Aktualisierung\nbegeht,\nnicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-\n3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1                    bewahrt,\noder Absatz 2 Satz 1 wirksame Regelungen,\nSysteme und Verfahren nicht schafft oder                 17. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,\nnicht aufrechterhält,                                         auch in Verbindung mit Absatz 7 Unterab-\nsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einem\n4. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2                    technischen Durchführungsstandard nach\neine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-                Artikel 19 Absatz 15, eine Meldung nicht,\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                  nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\noder nicht rechtzeitig vornimmt,                              vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\n5. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine                      tig vornimmt,\nUnterrichtung nicht, nicht richtig, nicht voll-\n18. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nin Verbindung mit Absatz 4, auch in Verbin-\noder nicht rechtzeitig vornimmt,\ndung mit einem technischen Durchführungs-\n6. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1                    standard nach Artikel 19 Absatz 15, eine\noder Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1                 Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht\neine Insiderinformation nicht, nicht richtig,                 vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-                Weise oder nicht rechtzeitig sicherstellt,\nnen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,\n19. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1\n7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2                    Satz 1 oder Unterabsatz 2 eine dort ge-\nSatz 1 eine Veröffentlichung nicht sicherstellt,              nannte Person nicht, nicht richtig, nicht voll-\n8. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2                    ständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nSatz 2 die Veröffentlichung einer Insiderinfor-               Weise in Kenntnis setzt,\nmation mit einer Vermarktung seiner Tätig-               20. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1\nkeiten verbindet,                                             Satz 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder\n9. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2                    nicht vollständig erstellt,\nSatz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht\n21. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\neine Kopie nicht oder nicht mindestens fünf\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nJahre aufbewahrt,\nveröffentlicht oder nicht mindestens fünf\nJahre lang auf der betreffenden Website an-              22. entgegen Artikel 19 Absatz 11 ein Eigenge-\nzeigt,                                                        schäft oder ein Geschäft für Dritte tätigt oder\n10. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3               23. entgegen Artikel 20 Absatz 1, auch in Verbin-\nSatz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht                    dung mit einem technischen Regulierungs-\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-               standard nach Artikel 20 Absatz 3, nicht oder\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                      nicht in der vorgeschriebenen Weise dafür\nüber den Aufschub einer Offenlegung infor-                    Sorge trägt, dass Informationen objektiv dar-\nmiert oder den Aufschub einer Offenlegung                     gestellt oder Interessen oder Interessenkon-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in             flikte offengelegt werden.“\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 5 Buch-\nrechtzeitig erläutert,\nstabe c und e bis i“ durch die Wörter „Nummer 5\n11. entgegen Artikel 17 Absatz 8 Satz 1 eine                 Buchstabe c, d und g bis i“ ersetzt.\nInsiderinformation nicht, nicht richtig, nicht\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nfügt:\nWeise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,\n12. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a                    „(4a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den\neine Liste nicht, nicht richtig, nicht vollstän-         Fällen der Absätze 3b und 3d Nummer 2 mit\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                 einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in\noder nicht rechtzeitig aufstellt,                        den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 sowie\nder Absätze 3c und 3d Nummer 3 bis 11 mit ei-\n13. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b in              ner Geldbuße bis zu einer Million Euro und in den\nVerbindung mit Absatz 4 eine Insiderliste                Fällen des Absatzes 3d Nummer 1 und 12 bis 23\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht           mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht                 Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristi-\nrechtzeitig aktualisiert,                                schen Person oder Personenvereinigung kann\n14. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c                 über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße ver-\neine Insiderliste nicht, nicht richtig, nicht            hängt werden; diese darf","1524              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\n1. in den Fällen der Absätze 3b und 3d Num-                    Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ordnungs-\nmer 2 den höheren der Beträge von fünfzehn                 widrigkeiten nach den Absätzen 4 und 4a ver-\nMillionen Euro und 15 Prozent des Gesamt-                  jährt in drei Jahren.“\numsatzes, den die juristische Person oder\ni) In Absatz 7 werden die Wörter „jeweils in Verbin-\nPersonenvereinigung im der Behördenent-\ndung mit Absatz 4“ durch die Wörter „jeweils in\nscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr\nVerbindung mit Absatz 6“ ersetzt.\nerzielt hat,\n37. § 40a wird wie folgt geändert:\n2. in den Fällen des Absatzes 3d Nummer 3\nbis 11 den höheren der Beträge von zwei-               a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\neinhalb Millionen Euro und 2 Prozent des                   „Der Bundesanstalt sind die Anklageschrift, der\nGesamtumsatzes, den die juristische Person                 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die Ein-\noder Personenvereinigung im der Behörden-                  stellung des Verfahrens mitzuteilen.“\nentscheidung vorangegangenen Geschäfts-\njahr erzielt hat und                                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. in den Fällen des Absatzes 3d Nummer 1                         „(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in\nund 12 bis 23 eine Million Euro                            einem Verfahren, welches Straftaten nach § 38\nbetrifft, den Termin der Hauptverhandlung und\nnicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1                  die Entscheidung, mit der das Verfahren abge-\nund 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-                   schlossen wird, mit.“\nnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum\nDreifachen des aus dem Verstoß gezogenen               38. Nach § 40c wird folgender § 40d eingefügt:\nwirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der                                      „§ 40d\nwirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne\nund vermiedene Verluste und kann geschätzt                                   Bekanntmachung von\nwerden.“                                                            Maßnahmen und Sanktionen wegen\nVerstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014\nf) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „im Sinne\ndes Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2“ die Wörter                    (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen\n„und des Absatzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2“                über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Ver-\neingefügt.                                                 stößen nach den Artikeln 14, 15, 16 Absatz 1 und 2,\nArtikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1\ng) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                           bis 6, Artikel 19 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 11 und Ar-\n„(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-            tikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\nlen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe h bis j,             erlassen wurden, unverzüglich nach Unterrichtung\nNummer 2b und 5 Buchstabe e, Nummer 11a                    der natürlichen oder juristischen Person, gegen\nund 24 sowie des Absatzes 2d Nummer 3 bis 5                die die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde,\nsowie des Absatzes 2e Nummer 5, 8 und 9 mit                auf ihrer Internetseite bekannt. Dies gilt nicht für\neiner Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,             Entscheidungen über Ermittlungsmaßnahmen.\nin den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2a und 3,              (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-\ndes Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b                  anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,\nund n bis q, Nummer 2a, 16a, 17a, 17c, 17d,                und die für den Verstoß verantwortliche natürliche\n18, 22 und 25, des Absatzes 2b Nummer 5 und                oder juristische Person oder Personenvereinigung.\n6, des Absatzes 2d Nummer 1 und 2, des Absat-\nzes 2e Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 3                   (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer\nNummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 mit einer                von der Entscheidung betroffenen juristischen Per-\nGeldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in                son oder der personenbezogenen Daten einer\nden Fällen des Absatzes 1 Nummer 2b, des                   natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde\nAbsatzes 2 Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14, 16               die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder\nund 17b, des Absatzes 2e Nummer 2, 6 und 7                 die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so\nund des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit                1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung\neiner Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in                  der Entscheidung auf, bis die Gründe für das\nden übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu                   Aufschieben weggefallen sind,\nfünfzigtausend Euro geahndet werden.“\n2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne\nh) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                  Nennung der Identität oder der personenbezo-\nfügt:                                                          genen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirk-\n„(6a) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-                  samer Schutz der Identität oder der betreffenden\nnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-                personenbezogenen Daten gewährleistet ist oder\nstößen gegen Gebote und Verbote, die in den                3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht\nAbsätzen 4 und 4a in Bezug genommen werden.                    bekannt, wenn eine Bekanntmachung gemäß\nDies gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten nach                  den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre,\nAbsatz 2 Nummer 5 Buchstabe c und Absatz 3d                    um sicherzustellen, dass\nNummer 1. § 30 des Gesetzes über Ordnungs-\na) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-\nwidrigkeiten gilt auch für juristische Personen\ndet wird oder\noder Personenvereinigungen, die über eine\nZweigniederlassung oder im Wege des grenz-                     b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im                       gewahrt bleibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016              1525\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann die Bundes-               ist, nach ihrem Artikel 93 angewendet wird, nicht\nanstalt die Bekanntmachung der Identität oder der             anzuwenden. Bis zu dem Tag, ab dem die Richtlinie\npersonenbezogenen Daten nachholen, wenn die                   2014/65/EU nach ihrem Artikel 93 angewendet\nGründe für die anonymisierte Bekanntmachung                   wird, ist für die Vorschriften dieses Gesetzes die\nentfallen sind.                                               Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit folgender Maß-\ngabe anwendbar:\n(4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräfti-\ngen Entscheidungen fügt die Bundesanstalt einen               1. Handelsplatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1\nentsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die be-                  Nummer 10 dieser Verordnung ist ein geregelter\nkanntzumachende Entscheidung ein Rechtsbehelf                     Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-\neingelegt, so ergänzt die Bundesanstalt die Be-                   mer 14 der Richtlinie 2004/39/EG sowie ein\nkanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf                    multilaterales Handelssystem im Sinne des\nden Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informa-                  Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie\ntionen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfah-                 2004/39/EG;\nrens.\n2. algorithmischer Handel im Sinne des Artikels 3\n(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf                 Absatz 1 Nummer 18 dieser Verordnung ist der\nJahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-                   Handel mit Finanzinstrumenten in der Weise,\nweichend von Satz 1 sind personenbezogene Da-                     dass ein Computeralgorithmus die einzelnen\nten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht                  Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne\nmehr erforderlich ist.“                                           dass es sich um ein System handelt, das nur zur\nWeiterleitung von Aufträgen zu einem oder meh-\n39. § 41 wird wie folgt geändert:                                     reren Handelsplätzen oder zur Bestätigung von\na) Absatz 4d wird wie folgt geändert:                             Aufträgen verwendet wird;\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25a               3. Hochfrequenzhandel im Sinne des Artikels 3 Ab-\nAbsatz 1“ die Wörter „in der bis zum 25. No-             satz 1 Nummer 33 dieser Verordnung ist eine\nvember 2015 geltenden Fassung“ und nach                  hochfrequente algorithmische Handelstechnik,\nder Angabe „§ 25a Absatz 4“ ein Komma                    die gekennzeichnet ist durch die Nutzung von\nund die Wörter „jeweils in der bis zum                   Infrastrukturen, die darauf abzielen, Latenzzeiten\n25. November 2015 geltenden Fassung“ ein-                zu minimieren, durch die Entscheidung des Sys-\ngefügt.                                                  tems über die Einleitung, das Erzeugen, das\nWeiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags\nbb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 24“ die               ohne menschliche Intervention für einzelne Ge-\nWörter „in der bis zum 25. November 2015                 schäfte oder Aufträge und durch ein hohes\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                            untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form\ncc) In Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 21,                  von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen.\n22 und 25“ ein Komma und die Wörter                  Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag,\n„jeweils in der bis zum 25. November 2015            ab dem die Richtlinie 2014/65/EU nach ihrem\ngeltenden Fassung“ eingefügt.                        Artikel 93 angewendet wird, im Bundesgesetzblatt\nb) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-             bekannt.“\nfügt:\nArtikel 2\n„(4g) Wer an einem Emittenten, für den die\nBundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat                             Weitere Änderung\nist, eine der für die §§ 21, 25 oder 25a geltenden                 des Wertpapierhandelsgesetzes\nSchwellen ausschließlich auf Grund der Ände-\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nrung des § 1 Absatz 8 mit Wirkung zum 2. Juli\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\n2016 erreicht, überschreitet oder unterschreitet,\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes\nhat dies bis zum 23. Juli 2016 nach Maßgabe der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§§ 21, 25 und 25a mitzuteilen. Absatz 4e gilt ent-\nsprechend.“                                           1. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n40. Folgender § 50 wird angefügt:                                a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das\nWort „sowie“ ersetzt.\n„§ 50\nb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:\nÜbergangsvorschriften\nzur Verordnung (EU) Nr. 596/2014                     „g) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom\n§ 39 Absatz 3d Nummer 1 in der ab dem 2. Juli\n26. November 2014 über Basisinformations-\n2016 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag, ab\nblätter für verpackte Anlageprodukte für\ndem die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen\nKleinanleger und Versicherungsanlagepro-\nParlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über\ndukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1,\nMärkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung\nL 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der jeweils\nder Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.\ngeltenden Fassung.“\nL 173 vom 12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015,\nS. 38), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014        2. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 12 und 13\n(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden             angefügt:","1526               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\n„(12) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Pro-              nenvereinigungen zu, die über ein PRIIP beraten,\ndukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verord-                es verkaufen oder Hersteller von PRIIP sind.“\nnung (EU) Nr. 1286/2014.\n5. § 31 Absatz 3a wird wie folgt geändert:\n(13) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Pro-\ndukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verord-             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzinstru-\nmente“ die Wörter „, für die kein Basisinforma-\nnung (EU) Nr. 1286/2014.“\ntionsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014\n3. In § 2a Absatz 1 Nummer 7 werden im Wortlaut nach                veröffentlicht werden muss,“ eingefügt.\nBuchstabe e nach den Wörtern „oder auf Vermö-\ngensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-              b) In Satz 3 wird nach Nummer 2 folgende Num-\ngensanlagengesetzes“ ein Komma und die Wörter                    mer 2a eingefügt:\n„die erstmals öffentlich angeboten werden,“ einge-               „2a. bei Anteilen oder Aktien an Spezial-AIF die\nfügt.                                                                   wesentlichen Anlegerinformationen nach\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                            § 166 oder § 270 des Kapitalanlagegesetz-\nbuchs, sofern die AIF-Kapitalverwaltungs-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Ver-\ngesellschaft solche gemäß § 307 Absatz 5\nordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „, der Ver-\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs erstellt hat,“.\nordnung (EU) Nr. 1286/2014“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 3k wird folgender Absatz 3l einge-          6. § 39 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                     a) Nach Absatz 3d wird folgender Absatz 3e einge-\n„(3l) Die Bundesanstalt überwacht die Einhal-             fügt:\ntung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU)                 „(3e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nNr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage                  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen\nerlassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-              Parlaments und des Rates vom 26. November\nrungsrechtsakte der Europäischen Kommission.                 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte\nVorbehaltlich des § 47 des Kreditwesengesetzes               Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-\nkann die Bundesanstalt hierzu gegenüber jedem                rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom\nWertpapierdienstleistungsunternehmen, das über               9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)\nein PRIIP berät, es verkauft oder Hersteller von             verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig\nPRIIP ist, Anordnungen treffen, die zur Durchset-\nzung der in Satz 1 genannten Verbote und Ge-                   1. entgegen\nbote geeignet und erforderlich sind. Insbeson-                    a) Artikel 5 Absatz 1,\ndere kann sie\nb) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\n1. bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1,                        kel 6,\ndie Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die Arti-\nkel 9, 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4,              c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\ndie Artikel 14 und 19 der Verordnung (EU)                          kel 7 Absatz 2,\nNr. 1286/2014 die Vermarktung, den Vertrieb                    d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\noder den Verkauf des PRIIP vorübergehend                           kel 8 Absatz 1 bis 3\noder dauerhaft untersagen,\nein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,\n2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblat-                nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht\ntes untersagen, das nicht den Anforderungen                    in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder\nder Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)                veröffentlicht,\nNr. 1286/2014 genügt,\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit\n3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue               Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt\nFassung des Basisinformationsblattes zu veröf-                 nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst\nfentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung                 oder übersetzt,\nnicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8\noder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014                   3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-\ngenügt, und                                                    sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-\ntig überprüft,\n4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1\ngenannten Vorschriften auf ihrer Internetseite              4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-\neine Warnung unter Nennung des verantwort-                     sisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän-\nlichen Wertpapierdienstleistungsunternehmens                   dig überarbeitet,\nsowie der Art des Verstoßes veröffentlichen;                5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba-\n§ 40d Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.\nsisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-\nVorbehaltlich von § 34d Absatz 8 Nummer 5,                        tig zur Verfügung stellt,\n§ 34e Absatz 2 und § 34g Absatz 1 Satz 2 Num-\n6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien\nmer 5 der Gewerbeordnung, jeweils in Verbindung\nAussagen trifft, die im Widerspruch zu den\nmit einer hierzu erlassenen Rechtsverordnung,\nInformationen des Basisinformationsblattes\nvon § 5 Absatz 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs,\nstehen oder dessen Bedeutung herabstufen,\n§ 308a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und\n§ 47 des Kreditwesengesetzes stehen der Bun-                   7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen\ndesanstalt die in Satz 2 genannten Befugnisse                     Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht\nauch gegenüber sonstigen Personen oder Perso-                     richtig oder nicht vollständig aufnimmt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016             1527\n8. entgegen                                              a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe\neingefügt:\na) Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder\n„§ 36a Tätigkeitsverbot für natürliche Perso-\nb) Artikel 14                                                     nen“.\nein Basisinformationsblatt nicht oder nicht           b) Nach der Angabe zu § 53o werden die folgenden\nrechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen           Angaben eingefügt:\nWeise zur Verfügung stellt oder\n„§ 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht\n9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht                       nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-\neignete Verfahren und Vorkehrungen zur Ein-              § 53q    Eigentumsrechte an Zentralverwahrern“.\nreichung und Beantwortung von Beschwer-               c) Nach der Angabe zu § 60b wird folgende An-\nden vorsieht,                                            gabe eingefügt:\n10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht oder                „§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und\nnicht in der vorgeschriebenen Weise geeig-                        Sanktionen wegen Verstößen gegen die\nnete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht,                         Verordnung (EU) Nr. 909/2014“.\ndurch die gewährleistet wird, dass Kleinanle-         d) Nach der Angabe zu § 64u wird folgende An-\ngern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall                gabe eingefügt:\nvon grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur\nVerfügung stehen.“                                       „§ 64v Übergangsvorschriften zum Ersten Fi-\nnanzmarktnovellierungsgesetz“.\nb) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-\n„(4b) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-              fasst:\nlen des Absatzes 3e mit einer Geldbuße von bis\nzu siebenhunderttausend Euro geahndet werden.                 „6. die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne\nGegenüber einer juristischen Person oder einer                     des Absatzes 6,“.\nPersonenvereinigung kann über Satz 1 hinaus                b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\neine höhere Geldbuße verhängt werden; diese                      „(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses\ndarf den höheren der Beträge von fünf Millionen               Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des\nEuro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den                    Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung\ndie juristische Person oder Personenvereinigung               (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments\nim der Behördenentscheidung vorausgegange-                    und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesse-\nnen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten.           rung der Wertpapierlieferungen und -abrechnun-\nÜber die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-                  gen in der Europäischen Union und über Zentral-\nträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-              verwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien\nner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem                   98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung\nVerstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge-               (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014,\nahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-                S. 1).“\nfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste\nund kann geschätzt werden.“                             3. § 1a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Für Kreditinstitute, die keine\nc) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Ab-\nsatzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2“ die Wörter                1. CRR-Institute,\n„sowie des Absatzes 4b Satz 2“ eingefügt.                  2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zu-\nd) Absatz 6a wird wie folgt geändert:                            lassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung\n(EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die in den Ab-               Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach\nsätzen 4 und 4a“ durch die Wörter „die in den            den Abschnitten A und B des Anhangs zur Ver-\nAbsätzen 4 bis 4b“ ersetzt.                              ordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben,\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „nach den Absät-           3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nzen 4 und 4a“ durch die Wörter „nach den              sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9\nAbsätzen 4 bis 4b“ ersetzt.                           bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlas-\nArtikel 3                               senen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Ge-\nsetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU)\nÄnderung des                              Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung\nKreditwesengesetzes\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-              Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                  und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute\ndas zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes                CRR-Kreditinstitute.“\nvom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden             4. § 2 wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 9a Satz 1 werden die Wörter „36 Ab-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   satz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b“ durch","1528               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\ndie Wörter „36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b“                 die Anforderungen nach den Artikeln 6, 7, 26\nersetzt.                                                       bis 53, 54 Absatz 3 und nach Artikel 59 der Ver-\nb) Nach Absatz 9d werden die folgenden Ab-                        ordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach den ge-\nsätze 9e und 9f eingefügt:                                     mäß diesen Artikeln von der Europäischen Kom-\nmission erlassenen technischen Regulierungs-\n„(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich              und Durchführungsstandards eingehalten sind.\nüber eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1                   Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines\nder Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die                 Kreditinstituts, das von einem Zentralverwahrer\nTätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A                nach Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU)\noder nach den Abschnitten A und B des An-                      Nr. 909/2014 dazu benannt wurde, bankartige\nhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszu-                  Nebendienstleistungen zu erbringen, ist zudem\nüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1,                    zu prüfen, ob die Anforderungen nach Artikel 54\nAbsatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Ab-                  Absatz 4 und Artikel 59 der Verordnung (EU)\nsatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17,                 Nr. 909/2014 sowie nach den gemäß diesen Ar-\nAbsatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die                       tikeln von der Europäischen Kommission erlas-\n§§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis                senen technischen Regulierungs- und Durchfüh-\n25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b,               rungsstandards eingehalten sind. Die Sätze 1\n53 und 53a dieses Gesetzes sowie die Artikel 25                und 2 gelten entsprechend für den verkürzten\nbis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht                 Abschluss eines Zentralverwahrers, wenn ein\nanzuwenden.                                                    solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu er-\n(9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über          stellen ist.“\neine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätig-\nkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder                aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nnach den Abschnitten A und B des Anhangs zur\nVerordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie                        „Bei Zentralverwahrern ist auch besonders\nweitere Bankgeschäfte zu betreiben oder Fi-                         zu prüfen, ob die Bestimmungen des Depot-\nnanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich                     gesetzes sowie der §§ 128 und 135 des Ak-\nWertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2                         tiengesetzes eingehalten werden.“\nAbsatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind,                   bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter\nsind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2,                         „Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1\n§ 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a                       bis 5“ ersetzt.\nund § 35 nicht anzuwenden.“\n5. In § 6 Absatz 1c werden die Wörter „im Sinne des          11. In § 32 werden nach Absatz 1b die folgenden Ab-\nArtikels“ durch die Wörter „im Sinne der Artikel 11,“         sätze 1c bis 1e eingefügt:\nersetzt.                                                         „(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Ab-\n6. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „8 oder 9a“           satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelas-\ndurch die Angabe „8, 9a oder 9e“ ersetzt.                     sen sind, benötigen für das Erbringen von Kern-\n7. In § 24 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „4                dienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des\nAbsatz 1 Nummer 71“ durch die Angabe „72“ er-                 Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und\nsetzt.                                                        von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im\nSinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung\n8. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden nach                 (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von\nden Wörtern „Verstöße gegen die Verordnung (EU)               Bankgeschäften und das Erbringen von Finanz-\nNr. 575/2013“ die Wörter „oder die Verordnung (EU)            dienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleis-\nNr. 596/2014“ eingefügt.                                      tungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapier-\n9. In § 25c Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“             handelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Ab-\ndurch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                            satz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bank-\ngeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienst-\n10. § 29 wird wie folgt geändert:\nleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Ab-\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-              satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.\ndert:\n(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54\naa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die\ndurch ein Komma ersetzt.\neine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben\nbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:                   von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2\n„f) nach Artikel 9 der Verordnung (EU)               Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbrin-\nNr. 909/2014 sowie von der Europä-               gen von bankartigen Nebendienstleistungen im\nischen Kommission erlassener darauf              Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verord-\nbasierender technischer Regulierungs-            nung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach\nund Durchführungsstandards.“                     Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäf-\nten oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen,\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-             soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienst-\nfügt:                                                      leistungen von der Genehmigung nach Artikel 54\n„(1b) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses            Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst\neines Zentralverwahrers ist auch zu prüfen, ob             ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016              1529\n(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Arti-           § 35 Absatz 2 Nummer 7 wiederholt schwere Ver-\nkels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,            stöße oder verstößt sie wiederholt gegen Artikel 14\ndie eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betrei-           oder Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,\nben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2               kann ihr die Bundesanstalt eine künftige Tätigkeit\nNummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbrin-               als Geschäftsleiter bei einem Institut in der Rechts-\ngen von bankartigen Nebendienstleistungen im                  form einer juristischen Person dauerhaft untersa-\nSinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verord-                gen. § 36 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.\nnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach              (2) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1 Buch-\nAbsatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäf-            stabe b bis d oder des Artikels 57 Absatz 1 Buch-\nten oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen,            stabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014\nsoweit das Erbringen der bankartigen Nebendienst-             kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß\nleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54                verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst             punkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist,\nist.“                                                         vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei\n12. § 35 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                Jahren oder bei wiederholten schweren Verstößen\ndauerhaft eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter\n„7. das Institut nachhaltig gegen die Artikel 14, 15,         in dem Institut untersagen.“\n16 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1,\n2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Arti-     15. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder              „Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung\nArtikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)                  des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Ab-\nNr. 596/2014 oder sich auf diese Bestimmun-              wicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unter-\ngen beziehende Anordnungen der Bundesan-                 nehmen und den Mitgliedern seiner Organe anord-\nstalt verstoßen hat;“.                                   nen, wenn\n13. § 36 wird wie folgt geändert:                                 1. ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bank-\ngeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen\na) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nerbracht werden,\nfügt:\n2. ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU)\n„(1b) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1              Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale\nBuchstabe b bis d oder des Artikels 57 Ab-                    Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht\nsatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU)                  werden,\nNr. 909/2014 kann die Bundesanstalt, statt die\nZulassung nach Artikel 20 der Verordnung (EU)             3. ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verord-\nNr. 909/2014 oder die Genehmigung nach                        nung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung\nArtikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu                die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird,\nentziehen, die Abberufung der verantwortlichen            4. ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verord-\nGeschäftsleiter verlangen und diesen Geschäfts-               nung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Anerken-\nleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei                 nung die in Abschnitt A des Anhangs zur Verord-\nInstituten in der Rechtsform einer juristischen               nung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienst-\nPerson untersagen. Die Bundesanstalt kann eine                leistungen erbracht werden oder\nAbberufung auch dann verlangen, wenn die\nVoraussetzungen des Artikels 27 der Verordnung            5. nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben wer-\n(EU) Nr. 909/2014 nicht gegeben sind.“                        den.“\n16. § 44c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „575/2013,\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma               „Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe,\nund die Wörter „der Verordnung (EU) Nr.                   seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen,\n596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014“               die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen\nsowie nach den Wörtern „Durchführung der Ver-             sind oder einbezogen waren, haben der Bundes-\nordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und die              anstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Ver-\nWörter „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder             langen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei-\nder Verordnung (EU) Nr. 909/2014“ eingefügt.              ten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, wenn\nTatsachen die Annahme rechtfertigen oder fest-\n14. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:                     steht, dass das Unternehmen\n„§ 36a                               1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen\nTätigkeitsverbot für natürliche Personen                  ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Er-\nlaubnis oder ohne die nach Artikel 14 der Verord-\n(1) In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 7                   nung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung\nkann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß                 betreibt oder erbringt,\nverantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-\npunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist,                2. die Tätigkeit als Zentralverwahrer ohne die\nvorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei                  nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nJahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter                Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung ausübt,\nbei einem Institut in der Rechtsform einer juristi-           3. als Zentralverwahrer die in Abschnitt A des\nschen Person untersagen. Begeht eine natürliche                   Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014\nPerson im Sinne des Satzes 1 in den Fällen des                    genannten Kerndienstleistungen ohne die nach","1530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\nArtikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU)                     diese Unterrichtung innerhalb einer von der Bun-\nNr. 909/2014 erforderliche Anerkennung erbringt             desanstalt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat\noder                                                        oder\n4. nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt.“                   3. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach\n17. In § 49 wird nach der Angabe „53l“ das Wort „und“               Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr.\ndurch ein Komma ersetzt und werden nach der An-                 909/2014 das Eigentumsrecht erworben oder\ngabe „53n Absatz 1“ ein Komma und die Wörter                    veräußert oder der Anteil des Eigentumsrechts\n„der §§ 53p und 53q Absatz 2“ eingefügt.                        erhöht oder verringert worden ist.\n18. Nach § 53o werden die folgenden §§ 53p und 53q               Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 gelten § 2c\neingefügt:                                                   Absatz 2 Satz 2 bis 9 und § 44b entsprechend.“\n„§ 53p                           19. § 56 wird wie folgt geändert:\nAnordnungsbefugnis für die                      a) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f einge-\nAufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014                fügt:\nDie Bundesanstalt kann unbeschadet der ande-                    „(4f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nren Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber                      Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen\neinem Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Ab-              Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur\nsatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,               Verbesserung der Wertpapierlieferungen und\ngegenüber einem benannten Kreditinstitut im Sinne               -abrechnungen in der Europäischen Union und\ndes Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verord-                über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der\nnung (EU) Nr. 909/2014, gegenüber deren über-                   Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der\ngeordneten Unternehmen sowie gegenüber Mitglie-                 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom\ndern, deren Organe, deren Beschäftigten und ande-               28.8.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich\nren natürlichen oder juristischen Personen, die                 oder leichtfertig\nderen Geschäfte tatsächlich kontrollieren oder auf               1. entgegen Artikel 16 Absatz 2 nichtbankartige\ndie Tätigkeiten im Sinne des Artikels 30 der Ver-                    Nebendienstleistungen erbringt,\nordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgelagert worden\nsind oder die ansonsten der Verordnung (EU)                      2. in seinem Antrag nach Artikel 17 Absatz 1\nNr. 909/2014 unterliegen, alle Anordnungen treffen,                  die nach Artikel 17 Absatz 2 erforderlichen\ndie geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung                   Angaben nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nder Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.                            ständig macht oder in dem Zulassungsver-\n909/2014, der darauf basierenden delegierten                         fahren nach Artikel 17 wesentliche Umstände\nRechtsakte sowie der auf Zentralverwahrer an-                        gegenüber der Bundesanstalt verschweigt,\nwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes sicher-                   3. in einem Verfahren, das den Entzug der Zu-\nzustellen.                                                           lassung nach Artikel 20 Absatz 1 zum Ge-\ngenstand hat, die für die Entscheidung über\n§ 53q                                        den Entzug der Zulassung erforderlichen\nEigentumsrechte an Zentralverwahrern                         Angaben nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nständig macht oder in dem vorgenannten\n(1) Für die Unterrichtung der Bundesanstalt und\nVerfahren wesentliche Umstände gegenüber\nder Deutschen Bundesbank über die Entscheidung,\nder Bundesanstalt verschweigt,\nEigentumsrechte an einem Zentralverwahrer zu\nübertragen, zu erwerben oder zu veräußern, der                   4. entgegen Artikel 25 Absatz 2 ohne die erfor-\nausschließlich Dienstleistungen nach den Abschnit-                   derliche Anerkennung Kerndienstleistungen\nten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU)                          erbringt,\nNr. 909/2014 erbringt oder der neben solchen                     5. entgegen Artikel 25 Absatz 2 ohne die erfor-\nDienstleistungen Bankgeschäfte betreibt oder Fi-                     derliche Anerkennung eine Zweigniederlas-\nnanzdienstleistungen erbringt, die zugleich Wert-                    sung gründet,\npapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3\ndes Wertpapierhandelsgesetzes sind, gilt Artikel 27              6. entgegen Artikel 26 Absatz 1 unzureichende\nAbsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.                           Instrumente zur Überwachung von Risiken\nvorhält,\n(2) Die Bundesanstalt kann dem Erwerber, Ver-\näußerer oder dem Zentralverwahrer die Ausübung                   7. entgegen Artikel 26 Absatz 2 die Verantwort-\nder Stimmrechte untersagen und anordnen, dass                        lichkeiten der Beschäftigten in Schlüssel-\nüber die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt                    positionen nicht oder nicht richtig festlegt,\nwerden darf, wenn                                                8. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Vorkehrungen\n1. die Voraussetzungen einer Untersagungsverfü-                      zur Verhinderung von Interessenkonflikten\ngung nach Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung                     nicht oder nicht richtig trifft,\n(EU) Nr. 909/2014 vorliegen,                                 9. entgegen Artikel 26 Absatz 5 keine geeig-\n2. der Erwerber, Veräußerer oder Zentralverwahrer                    neten Verfahren eingerichtet hat, durch die\nseiner Pflicht nach Artikel 27 Absatz 7 und 8 der                Beschäftigte potenzielle Verstöße gegen die\nVerordnung (EU) Nr. 909/2014 zur vorherigen                      Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über einen\nUnterrichtung der Bundesanstalt und der Deut-                    dafür geschaffenen Mechanismus intern\nschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und                      melden können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016               1531\n10. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 Prüfun-              31. entgegen Artikel 34 Absatz 2 eine Preisliste\ngen nicht oder nicht richtig durchführt,                     nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ver-\n11. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 2 Ergeb-                   öffentlicht,\nnisse von Prüfungen nicht der Bundesanstalt              32. entgegen Artikel 34 Absatz 6 oder 7 Informa-\nvorlegt,                                                     tionen der Bundesanstalt nicht, nicht richtig\n12. entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 2 Prü-                     oder nicht vollständig vorlegt,\nfungsergebnisse dem Nutzerausschuss vor-                 33. entgegen Artikel 35 nicht die internationalen\nenthält,                                                     offenen Kommunikationsverfahren und Nor-\n13. entgegen Artikel 27 Absatz 3 Vergütungsab-                   men für den Datenaustausch und Referenz-\nreden trifft,                                                daten verwendet,\n14. entgegen Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a                 34. entgegen Artikel 37 Absatz 1 nicht einmal\nEigentumsverhältnisse nicht, nicht richtig                   pro Geschäftstag den vollständigen Depot-\noder nicht vollständig vorlegt oder veröffent-               kontenabgleich vornimmt,\nlicht,\n35. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Wertpapier-\n15. entgegen Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b                     kredite, Sollsalden oder die Schaffung von\ndie Bundesanstalt nicht, nicht richtig oder                  Wertpapieren veranlasst oder nicht verhin-\nnicht vollständig über die Entscheidung,                     dert,\nEigentumsrechte zu übertragen, unterrichtet,\n36. entgegen Artikel 38 Absatz 1, 2, 3 oder 4\n16. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 einen                    Aufzeichnungen oder Konten nicht, nicht\ndort vorgeschriebenen Nutzerausschuss                        richtig oder nicht vollständig führt,\nnicht einrichtet,\n37. entgegen Artikel 38 Absatz 7 Wertpapiere\n17. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Einfluss                 ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung\nauf den Nutzerausschuss nimmt,                               eines Kunden verwendet,\n18. entgegen Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 Rege-\n38. entgegen Artikel 39 Absatz 2, 4, 5, 6 oder 7\nlungen nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nein Wertpapierliefer- oder -abrechnungssys-\nständig veröffentlicht,\ntem betreibt,\n19. entgegen Artikel 28 Absatz 5 Satz 1 als Mit-\nglied des Nutzerausschusses die Geheim-                  39. entgegen Artikel 40 Absatz 3 Informationen\nhaltungspflicht verletzt,                                    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur\nVerfügung stellt,\n20. entgegen Artikel 28 Absatz 6 die Bundesan-\nstalt oder den Nutzerausschuss nicht oder                40. entgegen Artikel 41 Absatz 1 keine wirksa-\nnicht unverzüglich unterrichtet,                             men und eindeutig festgelegten Regeln und\nVerfahren einrichtet,\n21. entgegen Artikel 29 Absatz 1 eine Aufzeich-\nnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre              41. entgegen Artikel 41 Absatz 2 Regeln und\naufbewahrt,                                                  Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nständig veröffentlicht,\n22. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Aufzeichnun-\ngen nicht zur Verfügung stellt,                          42. einen Vertrag abschließt, dessen Inhalt ge-\n23. entgegen Artikel 30 Absatz 1 oder Absatz 2                   gen Artikel 43 verstößt,\nSatz 2 Auslagerungsvereinbarungen trifft,                43. entgegen Artikel 44 keine soliden Manage-\n24. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Informationen                   ment- und Kontrollsysteme und keine soli-\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur              den IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwa-\nVerfügung stellt,                                            chung und Steuerung allgemeiner Ge-\nschäftsrisiken vorhält,\n25. entgegen Artikel 30 Absatz 4 eine Verein-\nbarung zur Auslagerung von Kerndienstleis-               44. entgegen Artikel 45 Absatz 1 keine IT-Instru-\ntungen trifft, ohne die erforderliche Geneh-                 mente, Kontrollen oder Verfahren vorhält,\nmigung zu besitzen,                                      45. entgegen Artikel 45 Absatz 3 und 4 keinen\n26. entgegen Artikel 32 Absatz 1 nicht eindeutig                 vorgeschriebenen Notfallsanierungsplan er-\nbestimmte und realistische Ziele aufstellt,                  stellt oder ihn nicht oder nicht richtig an\n27. entgegen Artikel 32 Absatz 2 nicht über                      geänderte Voraussetzungen anpasst,\ntransparente Vorschriften zum Umgang mit                 46. entgegen Artikel 46 Absatz 1 finanzielle Ver-\nBeschwerden verfügt,                                         mögenswerte nicht bei Zentralbanken, zuge-\n28. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 Teilnah-                 lassenen Kreditinstituten oder zugelassenen\nmekriterien nicht veröffentlicht,                            Zentralverwahrern hält,\n29. entgegen Artikel 33 Absatz 2 eine Be-                    47. entgegen Artikel 46 Absatz 2 keinen soforti-\nschwerde nicht innerhalb eines Monats be-                    gen Zugang zu seinen Vermögenswerten hat,\nantwortet,                                               48. entgegen Artikel 46 Absatz 3 seine Finanz-\n30. entgegen Artikel 34 Absatz 1 geltende Preise                 mittel nicht ausschließlich in Geld oder\nund Gebühren nicht, nicht richtig oder nicht                 hochliquiden Finanzinstrumenten mit mini-\nvollständig bekanntgibt,                                     malem Markt- und Kreditrisiko anlegt,","1532            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\n49. entgegen Artikel 46 Absatz 5 sein Gesamt-                67. in dem Antrag auf Genehmigung nach Arti-\nrisiko gegenüber jedem einzelnen zugelas-                     kel 55 Absatz 1 die nach Artikel 55 Absatz 2\nsenen Kreditinstitut oder zugelassenen Zen-                   erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig\ntralverwahrer, bei dem er seine finanziellen                  oder nicht vollständig macht oder in dem\nVermögenswerte hält, nicht innerhalb akzep-                   vorgenannten Genehmigungsverfahren we-\ntabler Konzentrationsgrenzen hält,                            sentliche Umstände verschweigt,\n50. entgegen Artikel 47 Absatz 1 die darin vor-              68. im Verfahren zum Entzug der Genehmigung\ngeschriebenen       Eigenkapitalanforderungen                 nach Artikel 57 Absatz 1 die für die Entschei-\nnachhaltig verletzt,                                          dung über den Entzug der Genehmigung er-\n51. entgegen Artikel 47 Absatz 2 Satz 1 und 2                     forderlichen Angaben nicht, nicht richtig\neinen dort vorgeschriebenen Kapitalplan                       oder nicht vollständig macht oder wesentli-\nnicht vorhält,                                                che Angaben verschweigt,\n52. entgegen Artikel 47 Absatz 2 Satz 3 der Bun-             69. entgegen Artikel 59 Absatz 3 dort genannte\ndesanstalt die erfolgte Aktualisierung des                    besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen\nKapitalplans nicht, nicht vollständig oder                    in Bezug auf Kreditrisiken nicht erfüllt oder\nnicht richtig mitteilt,\n70. entgegen Artikel 59 Absatz 4 dort genannte\n53. entgegen Artikel 48 Absatz 2 eine Zentralver-                 besondere aufsichtsrechtliche Anforderun-\nwahrer-Verbindung ohne eine erforderliche                     gen in Bezug auf Liquiditätsrisiken nicht er-\nGenehmigung oder Anzeige einrichtet,                          füllt.“\n54. entgegen Artikel 48 Absatz 4 die Rücküber-\nb) In Absatz 6 Nummer 1 werden die Wörter „des\ntragung von Wertpapieren veranlasst,\nAbsatzes 5“ durch die Wörter „der Absätze 4f\n55. entgegen Artikel 48 Absatz 5 geeignete                   und 5“ ersetzt.\nMaßnahmen zur Minderung zusätzlicher Ri-\nsiken nicht oder nicht richtig trifft,                c) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a\nbis 6d eingefügt:\n56. entgegen Artikel 48 Absatz 7 eine Zentralver-\nwahrer-Verbindung betreibt, die keine Ab-                   „(6a) Gegenüber einer juristischen Person\nwicklung „Lieferung gegen Zahlung“ ermög-                oder einer Personenvereinigung kann in den Fäl-\nlicht,                                                   len des Absatzes 4f über Absatz 6 hinaus eine\nhöhere Geldbuße verhängt werden; diese darf\n57. entgegen Artikel 49 Absatz 3 einem antrag-\nden höheren der folgenden Beträge nicht über-\nstellenden Emittenten nicht innerhalb von\nsteigen:\ndrei Monaten eine Antwort zukommen lässt,\n58. entgegen Artikel 50 einem anderen Zentral-               1. zwanzig Millionen Euro oder\nverwahrer den Zugang über eine Stand-Ver-                2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-\nbindung verwehrt,                                            ristische Person oder Personenvereinigung\n59. entgegen Artikel 51 Absatz 1 den Antrag                      im der Behördenentscheidung vorangegan-\neines Zentralverwahrers auf eine kunden-                     genen Geschäftsjahr erzielt hat.\nspezifische Verbindung ablehnt,\n(6b) Über die in den Absätzen 6 und 6a ge-\n60. entgegen Artikel 52 Absatz 1 einem antrag-               nannten Beträge hinaus kann die Ordnungswid-\nstellenden Zentralverwahrer nicht innerhalb              rigkeit in den Fällen des Absatzes 4f mit einer\nvon drei Monaten eine Antwort zukommen                   Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver-\nlässt,                                                   stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahn-\n61. entgegen Artikel 52 Absatz 2 den Zugang                  det werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst\nverweigert,                                              erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und\nkann geschätzt werden.\n62. entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1\neinem Zentralverwahrer Transaktionsdaten                    (6c) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6a\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig          Nummer 2 ist\nzur Verfügung stellt,\n1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu-\n63. entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2                   ten und Finanzdienstleistungsinstituten im\nund Absatz 3 einer zentralen Gegenpartei                     Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs\noder einem Handelsplatz nicht in geeigneter                  der sich aus dem auf das Institut anwendba-\nWeise Zugang zu seinem Wertpapierliefer-                     ren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27\noder -abrechnungssystem gewährt,                             Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28\n64. entgegen Artikel 53 Absatz 2 einer antrag-                   Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie\nstellenden Partei nicht binnen drei Monaten                  86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember\nantwortet,                                                   1986 über den Jahresabschluss und den\nkonsolidierten Abschluss von Banken und\n65. entgegen Artikel 54 Absatz 1 bankartige Ne-                  anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom\nbendienstleistungen erbringt,                                31.12.1986, S. 1, L 316 vom 23.11.1988, S. 51),\n66. entgegen Artikel 54 Absatz 4 bankartige Ne-                  die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG\nbendienstleistungen für einen Zentralver-                    (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert\nwahrer erbringt,                                             worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüg-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016              1533\nlich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt                                     „§ 60c\nauf diese Erträge erhobener Steuern,                                   Bekanntmachung von\n2. im Falle von Versicherungsunternehmen der                        Maßnahmen und Sanktionen wegen\nsich aus dem auf das Versicherungsunter-               Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014\nnehmen anwendbaren nationalen Recht im                    (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen\nEinklang mit Artikel 63 der Richtlinie                 über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Ver-\n91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember                  stößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014\n1991 über den Jahresabschluss und den kon-             oder darauf basierende delegierte Rechtsakte er-\nsolidierten Abschluss von Versicherungsun-             lassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich\nternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7),           nach Unterrichtung der natürlichen oder juristi-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG            schen Person, gegen die die Maßnahme oder\n(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert              Sanktion verhängt wurde, bekannt.\nworden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüg-                (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes-\nlich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt             anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,\nauf diese Erträge erhobener Steuern,                   und die für den Verstoß verantwortliche natürliche\n3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze                  oder juristische Person oder Personenvereinigung.\nnach Maßgabe des auf das Unternehmen an-                  (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer\nwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit            von der Entscheidung betroffenen juristischen Per-\nArtikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU           son oder der personenbezogenen Daten einer na-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates              türlichen Person unverhältnismäßig oder würde die\nvom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,            Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die\nden konsolidierten Abschluss und damit ver-            Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so\nbundene Berichte von Unternehmen be-\n1. schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung\nstimmter Rechtsformen und zur Änderung\nder Entscheidung auf, bis die Gründe für das\nder Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen\nAufschieben weggefallen sind,\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung\nder Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG              2. macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne\ndes Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19,                Nennung der Identität oder der personenbezo-\nL 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt                  genen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirk-\ndurch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334               samer Schutz der Identität oder der betreffenden\nvom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.                personenbezogenen Daten gewährleistet ist\noder\nHandelt es sich bei der juristischen Person oder\n3. macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht\nder Personenvereinigung um das Mutterunter-\nbekannt, wenn eine Bekanntmachung gemäß\nnehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so\nden Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre,\nist anstelle des Gesamtumsatzes der juristi-\num sicherzustellen, dass\nschen Person oder der Personenvereinigung\nder jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernab-                   a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-\nschluss des Mutterunternehmens maßgeblich,                        det wird oder\nder für den größten Kreis von Unternehmen auf-                 b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung\ngestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den                  gewahrt bleibt.\ngrößten Kreis von Unternehmen nicht nach den\n(4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräfti-\nin Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist\ngen Entscheidungen fügt die Bundesanstalt einen\nder Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in\nentsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die be-\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten\nkanntzumachende Entscheidung ein Rechtsbehelf\ndes Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein\neingelegt, so ergänzt die Bundesanstalt die Be-\nJahresabschluss oder Konzernabschluss für\nkanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf\ndas maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar,\nden Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informa-\nist der Jahres- oder Konzernabschluss für das\ntionen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfah-\nunmittelbar      vorangegangene     Geschäftsjahr\nrens.\nmaßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar,\nkann der Gesamtumsatz geschätzt werden.                       (5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf\nJahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-\n(6d) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-               weichend von Satz 1 sind personenbezogene\nnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-            Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung\nstößen gegen Gebote und Verbote, die in Ab-                nicht mehr erforderlich ist.“\nsatz 6a in Bezug genommen werden. § 30 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch           21. Nach § 64u wird folgender § 64v eingefügt:\nfür juristische Personen oder für Personenverei-                                   „§ 64v\nnigungen, die über eine Zweigniederlassung                                 Übergangsvorschriften\noder im Wege des grenzüberschreitenden                          zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz\nDienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.\nDie Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach                  (1) Die Tätigkeit als Zentralverwahrer kann auf\nAbsatz 4f verjährt in drei Jahren.“                        Grund einer Erlaubnis für das Depotgeschäft nach\n§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis zur Bestands-\n20. Nach § 60b wird folgender § 60c eingefügt:                   kraft der Entscheidung über den Antrag auf Zulas-","1534              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\nsung als Zentralverwahrer nach Artikel 17 Absatz 1          7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von\nder Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fortgeführt wer-           Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19\nden. § 2 Absatz 9e und 9f sowie § 29 Absatz 1b              dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Ar-\nsind bis dahin nicht anzuwenden.                            tikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen\n(2) Ein Zentralverwahrer, der am Tag, den die            technischen Regulierungsstandards, kann die Bun-\nBundesregierung nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2             desanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen\ndes Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514)            treffen, die geeignet und erforderlich sind, um si-\nim Bundesgesetzblatt bekannt gibt, eine Erlaubnis           cherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten\nnach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2             werden und um eine nicht den Grundsätzen der\nbesitzt, kann die Erbringung von dadurch erlaubten          Verordnung entsprechende Information der Privat-\nBankdienstleistungen bis zur Bestandskraft der              anleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann ins-\nEntscheidung über den Antrag auf Genehmigung                besondere\nnach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU)                1. die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf\nNr. 909/2014 fortführen. § 2 Absatz 9e und 9f sowie            des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft unter-\n§ 29 Absatz 1b sind bis dahin nicht anzuwenden.“               sagen,\nArtikel 4                              2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes\nuntersagen, das nicht den Anforderungen der Ar-\nWeitere Änderung                               tikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)\ndes Kreditwesengesetzes                            Nr. 1286/2014 genügt,\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\n3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nFassung des Basisinformationsblattes zu veröf-\ndas zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert\nfentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nnicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie             oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ge-\nfolgt gefasst:                                                  nügt, und\n„§ 47     Anordnungsbefugnis nach der Verordnung             4. auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nen-\n(EU) Nr. 1286/2014“.                                  nung des verantwortlichen Instituts sowie der\n2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 werden im Wortlaut              Art des Verstoßes veröffentlichen; § 60c Absatz 3\nnach Buchstabe e nach den Wörtern „oder auf Ver-                und 5 gilt entsprechend.“\nmögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ver-          6. § 56 wird wie folgt geändert:\nmögensanlagengesetzes“ ein Komma und die\nWörter „die erstmals öffentlich angeboten werden,“           a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-\neingefügt.                                                      fügt:\n3. In § 6 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d ein-                „(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\ngefügt:                                                         Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen\n„(1d) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Ge-              Parlaments und des Rates vom 26. November\nsetz zuständige Behörde im Sinne der Verordnung                 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte\n(EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments                  Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-\nund des Rates vom 26. November 2014 über Basis-                 rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom\ninformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für            9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)\nKleinanleger und Versicherungsanlageprodukte                    verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig\n(PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom                1. entgegen\n13.12.2014, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung\nfür Institute, die PRIP im Sinne des Artikels 4 Num-                 a) Artikel 5 Absatz 1,\nmer 1 dieser Verordnung herstellen, verkaufen oder                   b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nüber diese beraten, sofern es sich bei diesen PRIP                       kel 6,\nzugleich um strukturierte Einlagen im Sinne des § 2\nAbsatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt.“                    c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nkel 7 Absatz 2 oder\n4. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden die Wör-\nter „oder die Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ durch                    d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\ndie Wörter „, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder                      kel 8 Absatz 1 bis 3\ndie Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.                          ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,\n5. § 47 wird wie folgt gefasst:                                         nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht\n„§ 47                                      in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder\nveröffentlicht,\nAnordnungsbefugnis\nnach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014                     2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit\nArtikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt\nVerstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne\nnicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst\ndes Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU)\noder übersetzt,\nNr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Her-\nsteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4                3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-\nder Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die                     sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-\nAnforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6,                 tig überprüft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016                  1535\n4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-                                   Artikel 5\nsisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän-                           Änderung des\ndig überarbeitet,                                                        Börsengesetzes\n5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba-          Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. l S. 1330,\nsisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-   1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ntig zur Verfügung stellt,                         20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden\n6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien     ist, wird wie folgt geändert:\nAussagen trifft, die im Widerspruch zu den        1. In § 3 Absatz 11 werden die Wörter „des § 14 oder\nInformationen des Basisinformationsblattes            des § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch\nstehen oder dessen Bedeutung herabstufen,             die Wörter „des Artikels 14 oder des Artikels 15 der\n7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen          Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen\nHinweise in Werbematerialien nicht, nicht             Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über\nrichtig oder nicht vollständig aufnimmt,              Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und\nzur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Euro-\n8. entgegen\npäischen Parlaments und des Rates und der Richt-\na) Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder                  linien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG\nb) Artikel 14                                         der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1),\nin der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.\nein Basisinformationsblatt nicht oder nicht\nrechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen    2. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nWeise zur Verfügung stellt,                               „(7) Der Börsenträger muss über einen Prozess\n9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht,          verfügen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-        der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, poten-\nnen Weise geeignete Verfahren und Vorkeh-             zielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verord-\nrungen zur Einreichung und Beantwortung               nung (EU) Nr. 596/2014, gegen die Verordnung (EU)\nvon Beschwerden vorsieht,                             Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 26. November 2014 über Basisinfor-\n10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht           mationsblätter für verpackte Anlageprodukte für\nrichtig oder nicht in der vorgeschriebenen            Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte\nWeise geeignete Verfahren und Vorkehrungen            (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom\nvorsieht, durch die gewährleistet wird, dass          13.12.2014, S. 50), gegen dieses Gesetz, gegen das\nKleinanlegern wirksame Beschwerdeverfah-              Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf Grund\nren im Fall von grenzüberschreitenden Strei-          des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechts-\ntigkeiten zur Verfügung stehen.“                      verordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen\nb) In Absatz 6 wird nach Nummer 1 folgende Num-               innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen\nmer 1a eingefügt:                                          zu berichten.“\n„1a. in den Fällen des Absatzes 4g mit einer Geld-     3. § 7 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nbuße bis zu siebenhunderttausend Euro,“.            „Die Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbeson-\nc) Absatz 6a wird wie folgt gefasst:                          dere zu erfolgen, wenn die Handelsüberwachungs-\n„(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder          stelle Tatsachen feststellt, deren Kenntnis für die\nVerfolgung von Verstößen gegen das Verbot von In-\neiner Personenvereinigung kann in den Fällen der\nsidergeschäften nach Artikel 14 der Verordnung (EU)\nAbsätze 4f und 4g über Absatz 6 hinaus eine hö-\nNr. 596/2014 oder das Verbot der Marktpreismani-\nhere Geldbuße verhängt werden; diese Geldbuße\npulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU)\ndarf den höheren der folgenden Beträge nicht\nNr. 596/2014 erforderlich ist.“\nübersteigen:\n4. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. in den Fällen des Absatzes 4f den höheren der\nBeträge von zwanzig Millionen Euro oder                „Die Geschäftsführung kann vom Emittenten die\n10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-             Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf die\nristische Person oder die Personenvereinigung          zuzulassenden Wertpapiere verlangen, soweit dies\nim der Behördenentscheidung vorangegange-              zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 4 der\nnen Geschäftsjahr erzielt hat,                         Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.“\n2. in den Fällen des Absatzes 4g den höheren der       5. § 39 wird wie folgt geändert:\nBeträge von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent         a) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wer-\ndes Gesamtumsatzes, den die juristische Per-               den die Wörter „oder Nummer 2“ gestrichen.\nson oder die Personenvereinigung im der Be-\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nhördenentscheidung vorausgegangenen Ge-\nschäftsjahr erzielt hat.“                                  „Hat während dieses Zeitraums\nd) In Absatz 6b werden die Wörter „des Absatzes 4f“               1. der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der\ndurch die Wörter „der Absätze 4f und 4g“ ersetzt.                  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer ent-\nsprechenden Vorschrift des anwendbaren aus-\ne) In Absatz 6c wird die Angabe „Nummer 2“ gestri-                    ländischen Rechts eine Insiderinformation, die\nchen.                                                              ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie mög-\nf) In Absatz 6d wird die Angabe „Absatz 4f“ durch                     lich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach\ndie Wörter „den Absätzen 4f und 4g“ ersetzt.                       Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder","1536                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\neiner entsprechenden Vorschrift des anwend-           3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue\nbaren ausländischen Rechts eine unwahre In-              Fassung des Basisinformationsblattes zu veröf-\nsiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft,          fentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung\nveröffentlicht, oder                                     nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8\n2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die             oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ge-\nWertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind,            nügt, und\ngegen das Verbot der Marktmanipulation nach           4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1\nArtikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014              genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite eine\nverstoßen,                                               Warnung unter Nennung der verantwortlichen\nVerwaltungsgesellschaft sowie der Art des Ver-\nso ist der Bieter zur Zahlung des Unterschieds-\nstoßes veröffentlichen.“\nbetrags zwischen der im Angebot genannten Ge-\ngenleistung und der Gegenleistung verpflichtet,        2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\ndie dem anhand einer Bewertung des Emittenten             Nummer 1 die Wörter „oder eines anderen Vertrags-\nermittelten Wert des Unternehmens entspricht;             staates des Abkommens über den Europäischen\ndies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2        Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „, eines anderen\nbezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswir-           Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\nkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durch-             päischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen\nschnittskurs hatten.“                                     Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde“ ersetzt.\n3. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wör-\nArtikel 6                             ter „oder europäische langfristige Investmentfonds“\nÄnderung des                             durch die Wörter „, europäische langfristige Invest-\nKapitalanlagegesetzbuchs                         mentfonds, Marktmissbrauch oder über Basisinfor-\nmationsblätter für verpackte Anlageprodukte für\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                   Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte“ er-\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-         setzt.\nzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                  4. Dem § 307 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie\n1. In § 5 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a einge-\ninteressierten semiprofessionellen Anleger sind recht-\nfügt:\nzeitig vor Vertragsschluss entweder wesentliche An-\n„(6a) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Ge-            legerinformationen nach § 166 oder § 270 oder ein\nsetz zuständige Behörde im Sinne der Verordnung               Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU)\n(EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments                Nr. 1286/2014 zur Verfügung zu stellen.“\nund des Rates vom 26. November 2014 über Basis-\n5. § 340 wird wie folgt geändert:\ninformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für\nKleinanleger und Versicherungsanlageprodukte                  a) Nach Absatz 2 Nummer 79 wird folgende Num-\n(PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom               mer 79a eingefügt:\n13.12.2014, S. 50) für Verwaltungsgesellschaften,                „79a. entgegen § 307 Absatz 5 die wesentlichen\ndie PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 dieser                         Anlegerinformationen dem semiprofessio-\nVerordnung herstellen, verkaufen oder über diese                          nellen Anleger nicht rechtzeitig zur Ver-\nberaten, sofern es sich bei diesen PRIIP zugleich                         fügung stellt, falls er kein Basisinforma-\num Investmentvermögen handelt. Die Bundesanstalt                          tionsblatt gemäß der Verordnung (EU)\nkann gegenüber jeder Verwaltungsgesellschaft, die                         Nr. 1286/2014 zur Verfügung stellt,“.\nüber ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nder Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es ver-\nfügt:\nkauft oder die Hersteller von PRIIP im Sinne des Ar-\ntikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014                  „(6a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nist, alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erfor-             Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen\nderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen                Parlaments und des Rates vom 26. November\nder Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der auf                    2014 über Basisinformationsblätter für verpackte\nGrundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten               Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-\nRechtsakte der Europäischen Kommission und                       rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom\ntechnischen Regulierungsstandards zu überwachen.                 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)\nInsbesondere kann sie                                            verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig\n1. bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1, die                 1. entgegen\nArtikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die Artikel 9, 10               a) Artikel 5 Absatz 1,\nAbsatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4, die Arti-                  b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nkel 14 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014                        kel 6,\ndie Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf\ndes PRIIP vorübergehend oder dauerhaft unter-                      c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nsagen,                                                                 kel 7 Absatz 2,\n2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes                   d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nuntersagen, das nicht den Anforderungen der                            kel 8 Absatz 1 bis 3\nArtikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)                        ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,\nNr. 1286/2014 genügt, und                                          nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016              1537\nin der vorgeschriebenen Weise abfasst oder        kel 13 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142)\nveröffentlicht,                                   geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit        „(6) Die Unternehmen haben einen Prozess vorzuse-\nArtikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt     hen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Ver-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst       traulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder\noder übersetzt,                                   tatsächliche Verstöße\n3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-       1. gegen dieses Gesetz,\nsisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-\ntig überprüft,                                    2. gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-\nverordnungen,\n4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-\nsisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän-   3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-\ndig überarbeitet,                                    päischen Parlaments und des Rates vom 16. April\n2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchs-\n5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba-          verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie\nsisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-      2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des\ntig zur Verfügung stellt,                            Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG\n6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien        und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom\nAussagen trifft, die im Widerspruch zu den           12.6.2014, S. 1)\nInformationen des Basisinformationsblattes        sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Un-\nstehen oder dessen Bedeutung herabstufen,         ternehmens an eine geeignete Stelle zu melden.“\n7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen\nHinweise in Werbematerialien nicht, nicht                                  Artikel 8\nrichtig oder nicht vollständig aufnimmt,\nWeitere Änderung\n8. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder                  des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nArtikel 14 ein Basisinformationsblatt nicht\noder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorge-      Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\nschriebenen Weise zur Verfügung stellt,           (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Ge-\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht,\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnen Weise geeignete Verfahren und Vorkeh-            a) Die Angabe zu § 295 wird wie folgt gefasst:\nrungen zur Einreichung und Beantwortung\nvon Beschwerden vorsieht,                                „§ 295    Zuständige Behörde in Bezug auf EU-\nVerordnungen“.\n10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht\nrichtig oder nicht in der vorgeschriebenen           b) Nach der Angabe zu § 308 wird folgende Angabe\nWeise geeignete Verfahren und Vorkehrungen               eingefügt:\nvorsieht, durch die gewährleistet wird, dass\nKleinanlegern wirksame Beschwerdeverfah-                 „§ 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstel-\nlern und PRIIP-Verkäufern“.\nren im Fall von grenzüberschreitenden Strei-\ntigkeiten zur Verfügung stehen.“                  2. § 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 a) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „und 79“ durch           b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\ndie Angabe „, 79 und 79a“ ersetzt.                       fügt:\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „und 78“ durch               „4. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des\ndie Angabe „, 78 und 79a“ ersetzt.                           Europäischen Parlaments und des Rates vom\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                        26. November 2014 über Basisinformations-\neingefügt:                                                   blätter für verpackte Anlageprodukte für\nKleinanleger und Versicherungsanlagepro-\n„2a. in den Fällen des Absatzes 6a mit einer\ndukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1,\nGeldbuße bis zu siebenhunderttausend\nL 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils\nEuro; gegenüber einer juristischen Per-\ngeltenden Fassung“.\nson oder einer Personenvereinigung\nkann über diesen Betrag hinaus eine         3. § 295 wird wie folgt gefasst:\nGeldbuße bis zum höheren der Beträge\n„§ 295\nvon fünf Millionen Euro oder 3 Prozent\ndes jährlichen Gesamtumsatzes ver-                               Zuständige Behörde\nhängt werden;“.                                            in Bezug auf EU-Verordnungen\nDie nach diesem Gesetz zuständige Aufsichts-\nArtikel 7                             behörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz\nÄnderung des                             unterliegenden Unternehmen auch\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                      1. sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verord-\nDem § 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom                 nung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden\n1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Arti-            Fassung, für die in den Geltungsbereich der Ver-","1538               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\nordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unter-                    c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nnehmen,                                                               kel 7 Absatz 2,\n2. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung                         d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\n(EU) Nr. 1286/2014, in der jeweils geltenden Fas-                     kel 8 Absatz 1 bis 3\nsung, für die in den Geltungsbereich der Verord-\nnung (EU) Nr. 1286/2014 einbezogenen Unter-                       ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,\nnehmen.“                                                          nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise abfasst oder\n4. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt:                           veröffentlicht,\n„§ 308a\n2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit\nMaßnahmen gegenüber                                  Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt\nPRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern                        nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst\nDie Aufsichtsbehörde kann gegenüber jedem Ver-                    oder übersetzt,\nsicherungsunternehmen, das über ein PRIIP im                       3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-\nSinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU)                     sisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-\nNr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Her-                    tig überprüft,\nsteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4\nder Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, alle Maßnah-                4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Ba-\nmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um                   sisinformationsblatt nicht oder nicht vollstän-\ndie Einhaltung der Anforderungen der Verordnung                       dig überarbeitet,\n(EU) Nr. 1286/2014 und der auf Grundlage dieser\n5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Ba-\nVerordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der\nsisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-\nEuropäischen Kommission und technischen Regu-\ntig zur Verfügung stellt,\nlierungsstandards zu überwachen. Insbesondere\nkann sie                                                           6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien\n1. bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1, die                    Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den\nArtikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die Artikel 9, 10              Informationen des Basisinformationsblattes\nAbsatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4, die Arti-                 stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,\nkel 14 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014                7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen\ndie Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf                    Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht\ndes PRIIP vorübergehend oder dauerhaft unter-                     richtig oder nicht vollständig aufnimmt,\nsagen,\n8. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder\n2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes                  Artikel 14 ein Basisinformationsblatt nicht\nuntersagen, das nicht den Anforderungen der                       oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorge-\nArtikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)                       schriebenen Weise zur Verfügung stellt,\nNr. 1286/2014 genügt, und\n9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht,\n3. den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue\nnicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-\nFassung des Basisinformationsblattes zu veröf-\nnen Weise geeignete Verfahren und Vorkeh-\nfentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht\nrungen zur Einreichung und Beantwortung\nden Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der\nVerordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und                         von Beschwerden vorsieht,\n4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1                  10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht\ngenannten Vorschriften auf ihrer Internetseite eine               richtig oder nicht in der vorgeschriebenen\nWarnung unter Nennung des verantwortlichen                        Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen\nVersicherungsunternehmens sowie der Art des                       vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass\nVerstoßes veröffentlichen.“                                       Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfah-\nren im Fall von grenzüberschreitenden Strei-\n5. § 332 wird wie folgt geändert:                                        tigkeiten zur Verfügung stehen.“\na) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d einge-\nb) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Die Ord-\nfügt:\nnungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen\n„(4d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die               des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zu sie-\nVerordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen               benhunderttausend Euro,“ eingefügt.\nParlaments und des Rates vom 26. November\n2014 über Basisinformationsblätter für verpackte          c) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:\nAnlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-                   „(6) Gegenüber einer juristischen Person oder\nrungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom                  einer Personenvereinigung kann in den Fällen des\n9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)                Absatzes 4d über Absatz 5 hinaus eine höhere\nverstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig             Geldbuße verhängt werden; diese darf den höhe-\n1. entgegen                                                ren der Beträge von fünf Millionen Euro oder\n3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristi-\na) Artikel 5 Absatz 1,\nsche Person oder die Personenvereinigung im\nb) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-           der Behördenentscheidung vorausgegangenen\nkel 6,                                               Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016               1539\n(7) Über die in den Absätzen 5 und 6 genann-                 gungen, die über eine Niederlassung oder im\nten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit                  Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-\nin den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße                tungsverkehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung\nbis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezo-                    der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 4d ver-\ngenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.                jährt in drei Jahren.“\nDer wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Ge-\nwinne und vermiedene Verluste und kann ge-                                         Artikel 9\nschätzt werden.                                                                 Änderung des\n(8) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6 ist                  Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\n1. im Falle von Versicherungsunternehmen der               Das       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz      vom\nsich aus dem auf das Versicherungsunter-            22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\nnehmen anwendbaren nationalen Recht im Ein-         tikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\nklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG      S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Rates vom 19. Dezember 1991 über den            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nJahresabschluss und den konsolidierten Ab-             a) Nach der Angabe zu § 4c wird folgende Angabe\nschluss von Versicherungsunternehmen (ABl.                  eingefügt:\nL 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch\ndie Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom                   „§ 4d    Meldung von Verstößen; Verordnungser-\n16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, erge-                          mächtigung“.\nbende Gesamtbetrag abzüglich der Umsatz-               b) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt\nsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge               gefasst:\nerhobener Steuern,                                                           „Fünfter Abschnitt\n2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach                         Gebühren und Umlage, Zwangsmittel,\nMaßgabe des auf das Unternehmen anwend-                         Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen“.\nbaren nationalen Rechts im Einklang mit Arti-          c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\nkel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                   „§ 17    Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allge-\n26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den                          meinverfügungen“.\nkonsolidierten Abschluss und damit verbun-          2. Nach § 4c wird folgender § 4d eingefügt:\ndene Berichte von Unternehmen bestimmter\n„§ 4d\nRechtsformen und zur Änderung der Richtlinie\n2006/43/EG des Europäischen Parlaments                                  Meldung von Verstößen;\nund des Rates und zur Aufhebung der Richt-                             Verordnungsermächtigung\nlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates                 (1) Die Bundesanstalt errichtet ein System zur\n(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, L 369 vom            Annahme von Meldungen über potentielle oder tat-\n24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richt-       sächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverord-\nlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014,          nungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vor-\nS. 86) geändert worden ist.                            schriften sowie Verordnungen und Richtlinien der\nEuropäischen Union, bei denen es die Aufgabe der\nHandelt es sich bei der juristischen Person oder\nBundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr\nder Personenvereinigung um das Mutterunter-\nbeaufsichtigten Unternehmen und Personen sicher-\nnehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist\nzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. Die\nanstelle des Gesamtumsatzes der juristischen\nMeldungen können auch anonym abgegeben wer-\nPerson oder der Personenvereinigung der jewei-\nden.\nlige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des\nMutterunternehmens maßgeblich, der für den                     (2) Die Bundesanstalt ist zu diesem Zweck be-\ngrößten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird.            fugt, personenbezogene Daten zu erheben, zu ver-\nWird der Konzernabschluss für den größten Kreis            arbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung\nvon Unternehmen nicht nach den in Satz 1 ge-               ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die eingehenden Mel-\nnannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamt-          dungen unterliegen dem Datenschutz im Sinne des\numsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Num-                 Bundesdatenschutzgesetzes.\nmer 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzern-                 (3) Die Bundesanstalt macht die Identität einer\nabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss          Person, die eine Meldung erstattet hat, nicht be-\noder Konzernabschluss für das maßgebliche                  kannt, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung\nGeschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres-             dieser Person eingeholt zu haben. Ferner gibt die\noder Konzernabschluss für das unmittelbar vor-             Bundesanstalt die Identität einer Person, die Gegen-\nangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch             stand einer Meldung ist, nicht preis. Die Sätze 1\ndieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz              und 2 gelten nicht, wenn eine Weitergabe der Infor-\ngeschätzt werden.                                          mation im Kontext weiterer Ermittlungen oder nach-\n(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-                folgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf\nnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-            Grund eines Gesetzes erforderlich ist oder wenn\nstößen gegen Gebote und Verbote, die in Ab-                die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder\nsatz 4d in Bezug genommen werden. § 30 des                 in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch                   (4) Die Bundesanstalt berichtet in ihrem Jahres-\nfür juristische Personen oder für Personenvereini-         bericht in abgekürzter oder zusammengefasster","1540             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\nForm über die eingegangenen Meldungen. Der Be-                 kanntgabe gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Ver-\nricht lässt keine Rückschlüsse auf die beteiligten             waltungsverfahrensgesetzes erfolgt durch elek-\nPersonen oder Unternehmen zu.                                  tronische Bekanntmachung auf der Internetseite\n(5) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die          der Bundesanstalt. Dabei sind der Bekanntma-\nVorgänge nach dem Hinweisgeberverfahren keine                  chungszeitpunkt sowie der Bekanntgabezeit-\nAnwendung.                                                     punkt anzugeben. Abweichend von § 41 Absatz 4\nSatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann\n(6) Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Perso-             in besonders begründeten Fällen der Bekanntma-\nnen beschäftigt sind, die von der Bundesanstalt be-            chungszeitpunkt als Bekanntgabezeitpunkt be-\naufsichtigt werden, oder bei anderen Unternehmen               stimmt werden. Ein besonders begründeter Fall\noder Personen beschäftigt sind, auf die Tätigkeiten            im Sinne des Satzes 4 kann insbesondere vorlie-\nvon beaufsichtigten Unternehmen oder Personen                  gen bei Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt\nausgelagert wurden, und die eine Meldung nach Ab-              zur\nsatz 1 abgeben, dürfen wegen dieser Meldung\nweder nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen            1. Beseitigung oder Verhinderung von Nachteilen\nVorschriften verantwortlich gemacht noch zum Er-                   für die Stabilität der Finanzmärkte, von Zu-\nsatz von Schäden herangezogen werden, es sei                       ständen, die das Vertrauen in die Funktions-\ndenn, die Meldung ist vorsätzlich oder grob fahrläs-               fähigkeit der Finanzmärkte erschüttern kön-\nsig unwahr abgegeben worden.                                       nen, oder von sonstigen erheblichen Nachtei-\nlen für den Finanz- oder Wertpapiermarkt oder\n(7) Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen\nnach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei Unterneh-             2. Sicherung der Liquidität oder Solvenz von be-\nmen und Personen beschäftigt sind, die von der                     aufsichtigten Unternehmen oder bedeutender\nBundesanstalt beaufsichtigt werden oder bei ande-                  Vermögenswerte von Kunden oder Anlegern.\nren Unternehmen oder Personen beschäftigt sind,                Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Sat-\nauf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unterneh-              zes 4 kann darüber hinaus insbesondere auch\nmen oder Personen ausgelagert wurden, darf ver-                vorliegen, wenn\ntraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenste-\n1. bei späterer Bekanntgabe der Allgemeinverfü-\nhende Vereinbarungen sind unwirksam.\ngung deren Umgehung durch die Adressaten\n(8) Die Rechte einer Person, die Gegenstand ei-                 zu befürchten ist,\nner Meldung ist, insbesondere die Rechte nach den\n2. abgestimmte Maßnahmen mehrerer euro-\n§§ 28 und 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,\npäischer Aufsichtsbehörden erforderlich sind\nnach den §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsord-\nund eine frühere Bekanntgabe vereinbart\nnung und nach den §§ 137, 140, 141 und 147 der\nwurde oder\nStrafprozessordnung werden durch die Einrichtung\ndes Systems zur Meldung von Verstößen nach Ab-                 3. eine frühere Bekanntgabe auf Grund euro-\nsatz 1 nicht eingeschränkt.                                        päischer Rechtsvorschriften erforderlich ist.\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann                    (3) Falls die für eine elektronische Bekannt-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung               machung notwendigen Systeme nicht verfügbar\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über               sein sollten, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe\nInhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Ver-              abweichend von Absatz 2 Satz 2 durch die Be-\nstößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU)                  kanntmachung an der hierfür durch die Bundes-\nNr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und                   anstalt bestimmten allgemein zugänglichen Stel-\ndes Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch              le; Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“\n(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung\nder Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen                                         Artikel 10\nParlaments und des Rates und der Richtlinien                                   Änderung des\n2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der                             Vermögensanlagengesetzes\nKommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), zur\nKonkretisierung des auf Grundlage von Artikel 32            Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember\nAbsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlasse-       2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 des\nnen Durchführungsrechtsakts der Europäischen             Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) ge-\nKommission erlassen. Das Bundesministerium der           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nFinanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-          1. § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“                  „7. sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rück-\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                                   zahlung oder einen vermögenswerten Baraus-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      gleich im Austausch für die zeitweise Überlassung\nvon Geld gewähren oder in Aussicht stellen,“.\n„§ 17\n2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\nZwangsmittel;                         die Angabe „§§ 5a bis 26“ durch die Wörter „§§ 5a\nBekanntgabe von Allgemeinverfügungen“.              bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                              Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:        3. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Bundesanstalt gibt Allgemeinverfü-           a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\ngungen öffentlich bekannt. Die öffentliche Be-             Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016             1541\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das           7. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nWort „oder“ ersetzt.                                      a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „verständlich\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                              sind“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\n„3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine            b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nMaßnahme nach § 18 Absatz 2 vorliegen.“                  Wort „oder“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nArtikel 11                                 „4. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Er-\nWeitere Änderung                                    greifen von Maßnahmen nach § 18 Absatz 3\ndes Vermögensanlagengesetzes                                vorliegen.“\nDas Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember\n2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 10 die-                             Artikel 12\nses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-                             Änderung des\ndert:                                                                             Depotgesetzes\n1. In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1          Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntma-\ndie Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18            chung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt\nAbsatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3“ durch              durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. August 2015\ndie Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18            (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nAbsatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3               geändert:\nund 4“ ersetzt.                                           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie\n2. In § 13 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die            folgt gefasst:\nWörter „, sofern für die Vermögensanlagen kein Ba-           „§ 43     Übergangsregelung zum Ersten        Finanz-\nsisinformationsblatt nach der Verordnung (EU)                          marktnovellierungsgesetz“.\nNr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und\n2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Rates vom 26. November 2014 über Basisinfor-\nmationsblätter für verpackte Anlageprodukte für                 „(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitu-\nKleinanleger und Versicherungsanlageprodukte                 te, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n(PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom           Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des\n13.12.2014, S. 50) veröffentlicht werden muss.“ er-          Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wert-\nsetzt.                                                       papierlieferungen und -abrechnungen in der Europä-\nischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur\n3. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „hinter-           Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU\nlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt“ durch              und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257\ndie Wörter „nach Absatz 1 hinterlegte Vermögens-             vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelas-\nanlagen-Informationsblatt“ ersetzt.                          sen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kern-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         dienstleistung im Inland erbringen.“\n3. § 43 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Vermögensanlagen-\nInformationsblatts“ durch die Wörter „nach                                     „§ 43\n§ 13 erstellten Vermögensanlagen-Informa-                              Übergangsregelung\ntionsblatts“ ersetzt.                                     zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Vermögensanlagen-               Ein Kreditinstitut, das am Tag, den die Bundesre-\nInformationsblatt“ durch die Wörter „nach            gierung nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 des Geset-\n§ 13 erstellte Vermögensanlagen-Informa-             zes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) im Bundes-\ntionsblatt“ ersetzt.                                 gesetzblatt bekannt gibt, über eine Anerkennung als\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vermögensan-            Wertpapiersammelbank von der nach Landesrecht\nlagen-Informationsblatt“ durch die Wörter „nach           zuständigen Stelle des Landes, in dessen Gebiet\n§ 13 erstellte Vermögensanlagen-Informations-             das Kreditinstitut seinen Sitz hat, verfügt, gilt bis\nblatt“ ersetzt.                                           zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag\nauf Zulassung als Zentralverwahrer nach Artikel 17\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vermögensan-            Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin\nlagen-Informationsblatt“ durch die Wörter „nach           als Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Geset-\n§ 13 erstellten Vermögensanlagen-Informations-            zes.“\nblatt“ ersetzt.\n5. In § 17 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 14                                     Artikel 13\nAbsatz 1 Satz 2“ die Wörter „in Verbindung mit                                   Änderung der\n§ 13 Absatz 1“ eingefügt.                                                     Gewerbeordnung\n6. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\n„(3) Der Bundesanstalt stehen die in § 4 Absatz 3l     machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\nSatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ge-            zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März\nnannten Befugnisse unter den dort genannten               2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie\nVoraussetzungen auch gegenüber Anbietern und              folgt geändert:\nEmittenten von Vermögensanlagen zu.“                      1. § 34d wird wie folgt geändert:","1542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\na) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:               L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, nach\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach          ihrem Artikel 93 angewendet wird. Das Bundesministe-\nder Angabe „Richtlinie 2005/36/EG“ die Wör-       rium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im\nter „des Europäischen Parlaments und des          Bundesgesetzblatt bekannt.“\nRates vom 7. September 2005 über die Aner-\nkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU                                 Artikel 15\nNr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ durch                            Änderung der\ndie Wörter „, zur Umsetzung der Verordnung                    Verordnung über die Erhebung von\n(EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parla-                 Gebühren und die Umlegung von Kosten\nments und des Rates vom 26. November 2014            nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nüber Basisinformationsblätter für verpackte\nNummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur\nAnlageprodukte für Kleinanleger und Versi-\nVerordnung über die Erhebung von Gebühren und die\ncherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352\nUmlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-\nvom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014,\ntungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I\nS. 50)“ ersetzt.\nS. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch          nung vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2331) geändert\nein Komma ersetzt.                                worden ist, wird wie folgt gefasst:\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                                                  Gebühr\nNr.             Gebührentatbestand         in Euro\n„5. Sanktionen und Maßnahmen nach Arti-\nkel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU)            „5.1.1       Maßnahmen nach § 4b Absatz 1     22 000“.\nNr. 1286/2014, einschließlich des Verfah-                   WpHG\nrens.“\nb) In Absatz 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\nnach der Angabe „1 bis 8“ ein Komma sowie die                                  Artikel 16\nWörter „mit Ausnahme von Absatz 8 Satz 1 Num-                              Folgeänderungen\nmer 5,“ eingefügt.                                       (1) In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Kapital-\n2. In § 34f Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe                anleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober\n„, § 64m“ gestrichen.                                     2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 3 des\n3. § 34g Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)\ngeändert worden ist, werden nach den Wörtern „im\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Honorar-\nSinne“ die Wörter „des Artikels 17 der Verordnung (EU)\nFinanzanlagenberaters“ die Wörter „und zur Um-\nNr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des\nsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ein-\nRates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch\ngefügt.\n(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                        der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch          und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,\nein Komma ersetzt.                                2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.\nL 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nFassung und“ eingefügt.\n„5. Sanktionen und Maßnahmen nach Arti-\n(2) In § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Klageregisterver-\nkel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die\nNr. 1286/2014, einschließlich des Verfah-\ndurch Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli\nrens.“\n2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden\n4. In § 144 Absatz 2 Nummer 1b werden die Wörter             nach den Wörtern „im Sinne“ die Wörter „des Artikels\n„§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3“ durch die Wörter       17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen\n„§ 34d Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5“ ersetzt.       Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über\nMarktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und\nArtikel 14                           zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Euro-\nÄnderung des                           päischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien\nKleinanlegerschutzgesetzes                     2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kom-\nmission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils\nArtikel 13 Absatz 2 des Kleinanlegerschutzgesetzes\ngeltenden Fassung und“ eingefügt.\nvom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) wird wie folgt ge-\nfasst:                                                          (3) In § 8b Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 Satz 3\n„(2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Doppel-         des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt\nbuchstabe bb sowie Nummer 15 Buchstabe a Doppel-             Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 2         reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nBuchstabe d sowie Artikel 7 treten an dem Tag in Kraft,      setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert\nab dem die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen            worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 15a Abs. 4“ ge-\nParlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über               strichen.\nMärkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der             (4) In § 14 Absatz 7 der Wertpapierdienstleistungs-\nRichtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173            Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli\nvom 12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015, S. 38),           2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 12 des\ndie durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl.             Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016              1543\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Finanzanaly-             linie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments\nsen im Sinne des § 34b des Wertpapierhandelsgeset-               und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,\nzes“ durch die Wörter „Anlagestrategieempfehlungen               2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.\noder Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Ab-              L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden\nsatz 1 Nummer 34 oder Nummer 35 der Verordnung                   Fassung“ ersetzt.\n(EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und\n(8) In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b\ndes Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch\ndes Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma-\n(Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das\nder Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2016\nund des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,\n(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, werden die\n2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.\nWörter „§ 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhan-\nL 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden\ndelsgesetzes“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 bis 4\nFassung“ und wird das Wort „Finanzanalyse“ jeweils\ndes Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Anlagestrategieempfehlung oder An-\nlageempfehlung“ ersetzt.                                        (9) Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom\n(5) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e           10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch\nder WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. De-            Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I\nzember 2011 (BGBl. I S. 3116), die zuletzt durch Arti-       S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nkel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390)       1. In § 126 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „eine\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Insiderinfor-            Veröffentlichung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des\nmationen im Sinne des § 13 des Wertpapierhandelsge-              Wertpapierhandelsgesetzes nach Maßgabe von\nsetzes“ durch die Wörter „Insiderinformationen im                § 15 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes“\nSinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014            durch die Wörter „eine Veröffentlichung nach Arti-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                    kel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\n16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmiss-                  des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie              16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt-\n2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des                    missbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der\nRates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG               Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments\nund 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom                    und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,\n12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ er-           2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.\nsetzt.                                                           L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden\n(6) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz                Fassung nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 4 oder\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt             Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015           2. In § 140 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „im\n(BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt            Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes“\ngeändert:                                                        durch die Wörter „im Sinne des Artikels 17 der Ver-\n1. In § 10 Absatz 6 werden die Wörter „§ 15 des Wert-            ordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.\npapierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 17         (10) In § 6 Absatz 2 des Luftverkehrsnachweissiche-\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen        rungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322), das\nParlaments und des Rates vom 16. April 2014 über         zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember\nMarktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und         2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, werden die\nzur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Euro-         Wörter „gemäß § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes“\npäischen Parlaments und des Rates und der Richt-         durch die Wörter „gemäß Artikel 17 der Verordnung\nlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG           (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und\nder Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1)          des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch\nin der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.               (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung\n2. In § 12 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15         der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments\ndes Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wörter          und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,\n„Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ er-        2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.\nsetzt.                                                   L 173 vom 12.6. 2014, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung“ ersetzt.\n(7) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029)                                      Artikel 17\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                       Inkrafttreten\n1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-             (1) Artikel 1 Nummer 1 bis 3, 5, 8 bis 18, 21, 22, 28\nter „§ 15 Absatz 5, § 15a Absatz 4“ durch die Wörter     bis 38, 40, Artikel 3 Nummer 8, 12, 13 Buchstabe b und\n„§ 15 Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.                   Nummer 14, die Artikel 5, 7 und 9 Nummer 2 und Arti-\n2. In § 23 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 15         kel 16 treten am 2. Juli 2016 in Kraft.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wörter\n(2) Die Artikel 2, 4, 6, 8, 10 Nummer 1 und Artikel 11\n„Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des\ntreten am 31. Dezember 2016 in Kraft.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmiss-             (3) Artikel 3 Nummer 1 bis 6, 10, 11, 15 bis 18 und 21\nbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richt-          sowie Artikel 12 treten an dem Tag in Kraft, der auf den","1544                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                       Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                    Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nTag folgt, an dem die in Artikel 69 Absatz 2 der Verord-                                 vom 28.8.2014, S. 1) benannten technischen Regulie-\nnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments                                       rungsstandards in Kraft treten. Das Bundesministerium\nund des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der                                     der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-\nWertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Euro-                                     desgesetzblatt bekannt.\npäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur\nÄnderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU                                           (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nund der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257                                         Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juni 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}