{"id":"bgbl1-2016-30-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":30,"date":"2016-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/30#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_30.pdf#page=20","order":3,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung","law_date":"2016-06-29T00:00:00Z","page":1508,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["1508               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Saatgutverordnung*\nVom 29. Juni 2016\nAuf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                     letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar\nDoppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b, Num-                        2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt\nmer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in                       geändert:\nVerbindung mit Satz 2 und des § 22 Absatz 1 des Saat-\ngutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die je-\nweils zuletzt durch Artikel 372 der Verordnung vom                          a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden                              Semikolon ersetzt.\nsind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung\nund Landwirtschaft:                                                         b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n„8. CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche\nArtikel 1                                            Sterilität (cytoplasmic male sterility).“\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-\nWort „Blumenkohl,“ das Wort „Brokkoli,“ einge-\nmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-\nfügt.\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission vom\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\n29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie\n66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut              a) In Absatz 1a wird nach der Angabe „Absatz 2“\n(ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 142);                                      die Angabe „, 2a“ eingefügt.\n2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 der Kommission vom 5. Ja-\nnuar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG\ndes Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n(ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 48).                                           fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                1509\n„(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybrid-                   Gerste vor der Anerkennung des daraus erwach-\nsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifizier-              senen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen\ntem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein wei-                sein.“\nteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorlie-\ngen der Anforderungen an den Feldbestand zu                b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:\nprüfen.“\n„Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von\nGerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben,\n4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nwenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die\n„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen\nnicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hun-\nUnion“ eingefügt.\ndert nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht\ndem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 vom\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                                    Hundert nicht übersteigt.“\na) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                          c) Absatz 3d wird wie folgt geändert:\n„(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der                 aa) In Satz 2 wird das Wort „dann“ gestrichen.\nErbkomponenten von Hybridsorten von Gerste\ngilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn                 bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nim Aufwuchs\naaa) Das Wort „Raps“ wird durch das Wort\n1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend                       „Winterraps“ ersetzt.\nsortenecht sind, im Falle\nbbb) Nach dem Wort „Sortenechtheit“ wird\na) der Maintainer-Linie              0,1 v. H.,                     das Wort „nur“ eingefügt.\nb) der männlichen Linie (Restorer)   0,1 v. H.,               ccc) Vor dem Wort „sortenecht“ wird das\nWort „hinreichend“ eingefügt.\nc) der CMS-Mutterlinie               0,2 v. H.,\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n2. der mütterlichen CMS-Kom-\nponenten der Anteil der Pflanzen,                             „Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsor-\ndie keine männliche Sterilität                                ten von Sommerraps gilt die Sortenecht-\naufweisen,                            0,3 v. H.               heit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs\nder Anteil der Pflanzen, die nicht hinrei-\nnicht übersteigt. Bei Basissaatgut der Erbkom-\nchend sortenecht sind, 15 vom Hundert\nponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die\nnicht übersteigt.“\nSortenechtheit nur als gegeben, wenn im Auf-\nwuchs                                                      d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-\n1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend             päischen Union“ eingefügt.\nsortenecht sind, im Falle\ne) In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch die\na) der männlichen Linie (Restorer)   0,3 v. H.,           Wörter „Satz 3 und 4“ ersetzt.\nb) der CMS-Mutterlinie               0,3 v. H.,\n6. § 29 wird wie folgt geändert:\nc) einer CMS-Einfachhybride\na) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nals mütterliche Komponente        0,5 v. H.,\n„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-\npäischen Union“ eingefügt.\n2. der mütterlichen CMS-Kom-\nponenten der Anteil der Pflanzen,                      b) Absatz 5b wird aufgehoben.\ndie keine männliche Sterilität\naufweisen,                            0,5 v. H.\n7. In § 33 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort\nnicht übersteigt. Bei Basissaatgut der mütter-             „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen\nlichen Erbkomponente von Hybridsorten von                  Union“ eingefügt.\nRoggen gilt die Sortenechtheit nur als gegeben,\nwenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,               8. § 48a wird wie folgt gefasst:\n1. die nicht hinreichend sortenecht                                                „§ 48a\nsind,                                0,6 v. H.,\nÜbergangsvorschrift\n2. die keine männliche Sterilität\naufweisen,                              2 v. H.           Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind § 16\nAbsatz 3d und in Anlage 3 die Fußnote 9) zu Ab-\nnicht übersteigt. Die Nachprüfung muss bei Ba-             schnitt 5.1 in der am 30. Juni 2016 geltenden Fas-\nsissaatgut von Hybridsorten von Roggen und                 sung weiter anzuwenden.“","1510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\n9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden im Klammerzusatz nach den Wörtern „§ 6 Satz 1“ die Wörter „, § 20 Absatz 1“\neingefügt.\nb) In Abschnitt 1.1 wird Nummer 1.1.1.1.2 wie folgt gefasst:\nZertifiziertes Saatgut,\nZertifiziertes Saatgut\nBasissaatgut   Zertifiziertes Saatgut\nzweiter Generation\n(Pflanzen)    erster Generation\n(Pflanzen)\n(Pflanzen)\n1                            2                   3                       4\n„1.1.1.1.2  im Falle von Hybridsorten hinsichtlich\nihrer Erbkomponenten den bei der\nZulassung der Sorte festgestellten\nAusprägungen der wichtigen Merkmale\nnicht hinreichend entsprechen oder\neiner anderen Sorte, Hybridsorte oder\nErbkomponente zugehören;                           5                 15\nhandelt es sich bei den Erbkompo-\nnenten um eine\na) CMS-Mutterlinie von Gerste,                   10                  15\nb) CMS-Einfachhybride als mütterliche\nKomponente von Gerste;                       10                  30\nwird Zertifiziertes Saatgut einer\nHybridsorte von Getreide in einer\nMischung der mütterlichen und väter-\nlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt\nder Anteil der Pflanzen der väterlichen\nErbkomponente nicht als Fremdbesatz“.\nc) Dem Abschnitt 1.4 wird folgende Nummer 1.4.3 angefügt:\n„1.4.3     Bei Hybridsorten von Gerste\n1.4.3.1    muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad\nder männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,\n1.4.3.2    muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erb-\nkomponente mindestens 99,5 v. H. betragen,\n1.4.3.3    wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung\nfestgestellt.“\nd) Nummer 7.2.1.1 wird wie folgt gefasst:\n„7.2.1.1    Brennflecken\nColletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangen-\nbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse;\nPeyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella,\nPhoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse;\nPeyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes;\nNebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine\nBeeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist                                          25“.\ne) In Nummer 7.2.1.2 werden die Wörter „Pseudomonas phaseolicola“ durch die Wörter „Pseudomonas\nsyringae pv. phaseolicola“ ersetzt.\nf) In Nummer 7.2.2.2 werden die Wörter „(Corynebacterium michiganense) und Stengelfäule“ durch die Wörter\n„(Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule“ ersetzt.\ng) In Nummer 7.2.3.1 werden die Wörter „(Leptosphaeria maculans - Nebenfruchtform: Phoma lingam -)“\ndurch die Wörter „(Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam)“ ersetzt.\nh) In Nummer 7.2.3.3 wird das Wort „Stengelfäule“ durch das Wort „Stängelfäule“ ersetzt.\ni) In Nummer 7.2.3.4 werden die Wörter „Pseudomonas lachrymans“ durch die Wörter „Pseudomonas syringae\npv. lachrymans“ ersetzt.\n10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 20 Abs. 2“ ersetzt.\nb) In Nummer 1.1.2 wird in der das Zertifizierte Saatgut erster Generation (Z-1) betreffenden Zeile in Spalte 13\n(Sonstige Anforderungen) das Fußnotenzeichen „8)“ angefügt.\nc) Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:","Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach\nSpalte 121)\nGewicht des\nKategorie                Mindest-      Höchstgehalt   Technische\ninnerhalb der Menge             innerhalb der Menge          Probenteils   Sonstige\n(B = Basissaat-       keimfähigkeit       an          Mindest-\nnach Spalte 6                   nach Spalte 8               für die      Anfor-\ngut                              Feuchtigkeit     reinheit\ninsgesamt                                                                Prüfung nach   derungen\nZ = Zertifiziertes                                                                                     Hederich    Flughafer              den Spalten\nSaatgut                                                                   andere       andere\nund Korn-    und Flug-                6 bis 11\nGetreide-    Arten als                            Taumel-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nArt    Z-1 = Zertifiziertes                                                                                       rade        hafer-\narten      Getreide                              lolch\nSaatgut                                                                                           zusammen     bastarde\nerster\nGeneration\nZ-2 = Zertifiziertes\nSaatgut            (v. H. der\nzweiter              reinen                     (v. H. des\nGeneration)         Körner)         (v. H.)     Gewichts)     (Körner)    (Körner)    (Körner)     (Körner)    (Körner)    (Körner)       (g)\n1               2                   3              4             5            6           7           8            9           10            11        12           13\n„1.1.7   Sorghum              B                  80             14            98            0           0           0            0           0             0        900            –\nbicolor              Z                  80             14            98            0           0           0            0           0             0        900            –\nSorghum              B                  80             14            98            0           0           0            0           0             0        250            –\nsudanense            Z                  80             14            98            0           0           0            0           0             0        250            –\nSorghum              B                  80             14            98            0           0           0            0           0             0        300            –\nbicolor x            Z                  80             14            98            0           0           0            0           0             0        300            –       “.\nSorghum\nsudanense\n1511","1512                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.              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H.\nZertifiziertem Saatgut von Sommerraps                                                                                              85,0 v. H.“\nersetzt.\ng) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 6.1 werden in Fußnote 5) die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 2“ durch\ndie Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\n11. In der Überschrift der Anlage 4 werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 20\nAbs. 3“ ersetzt.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut\nder Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Juni 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}