{"id":"bgbl1-2016-30-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":30,"date":"2016-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Seeaufgabengesetzes","law_date":"2016-06-17T00:00:00Z","page":1489,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt\n1489\nTeil I                                                                             G 5702\n2016                         Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016                                                                            Nr. 30\nTag                                                  Inhalt                                                                               Seite\n17. 6. 2016 Neufassung des Seeaufgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1489\nFNA: 9510-1\n28. 6. 2016 Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1504\nFNA: 9512-19, 9512-19-1, 9510-1-27\n29. 6. 2016 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1508\nFNA: 7822-6-3\nBekanntmachung\nder Neufassung des Seeaufgabengesetzes\nVom 17. Juni 2016\nAuf Grund des Artikels 27 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217)\nwird nachstehend der Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der seit dem 1. Juni\n2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Januar 2016\n(BGBl. I S. 62),\n2. den am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 21 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 17. Juni 2016\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt","1490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nGesetz\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt\n(Seeaufgabengesetz – SeeAufgG)\n§1                                 4a. die Untersuchung der Seeunfälle;\nDem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiff-              4b. die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder\nfahrt                                                               privater Stellen, die als benannte Stellen Konfor-\nmitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und\n1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im all-\nGeräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung)\ngemeinen deutschen Interesse und neben den be-\nvornehmen und entsprechende Erklärungen für\nteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung\nderen Inverkehrbringen ausstellen;\nder Leistungsfähigkeit der Seehäfen;\n4c. die Überwachung des Inverkehrbringens, des Ein-\n2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und                  baus, der Instandhaltung und der Verwendung von\nLeichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung                 Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen\nvon der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren                   Anforderungen an diese (Marktüberwachung);\nund schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Schiff-              4d. die Abwehr und die Verhütung der vom Abwra-\nfahrtspolizei) auf den Seewasserstraßen und den               cken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren\nnach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnen-                 und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick\nwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen                 auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hin-\nbundeseigenen Häfen;                                          blick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung\neines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbei-\n3. seewärts der Grenze des deutschen Küstenmee-                    ten;\nres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfor-\ndert,                                                     5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung ent-\nsprechender Bescheinigungen;\na) die Schifffahrtspolizei,\n6. die Festlegung und Überwachung der für einen\nb) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseiti-                 sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbe-\ngung von Störungen der öffentlichen Sicherheit            trieb erforderlichen Besatzung;\noder Ordnung in sonstigen Fällen,\n6a. die Festlegung und Überprüfung der Eignung und\nc) (weggefallen),                                             Befähigung der Besatzungsmitglieder;\nd) die Aufgaben der Behörden und Beamten des              6b. die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für\nPolizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der               die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schiff-\nAufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Ver-             fahrtsmedizinischer Angelegenheiten;\npflichtungen oder zur Wahrnehmung völker-             7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen\nrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik                 Such- und Rettungsdienst;\nDeutschland nach Maßgabe zwischenstaat-\nlicher Abkommen erforderlich sind,                    7a. die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunk-\närztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;\naa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\nten in den Fällen der Buchstaben a und b,        8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur\nEntmagnetisierung von Schiffen;\nbb) nach der Strafprozessordnung,\n9. die nautischen und hydrographischen Dienste,\ne) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die                  insbesondere\ndem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt\na) der Seevermessungsdienst,\nauf Grund sonstiger Vorschriften obliegen;\nb) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflut-\n4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Be-\nwarndienst,\ntriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr\nvon Gefahren für die Meeresumwelt und zum                     c) der Eisnachrichtendienst,\nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im                  d) der erdmagnetische Dienst;\nSinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nvorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüs-           10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekar-\ntung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließ-                 ten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen\nlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anord-               sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformatio-\nnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicher-             nen;\nheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die           10a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von\nPrüfung, Zulassung und Überwachung von Syste-                 Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher\nmen, Anlagen – einschließlich Funkanlagen –, In-              Inseln sowie für die Errichtung und den Betrieb\nstrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den               erforderlicher Nebeneinrichtungen, seewärts der\nSchiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord              Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung\neinschließlich der funktechnischen Sicherheit, die            im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresum-\nFestlegung des Freibords der Schiffe sowie die                welt, auf militärische Belange, auf die Erforder-\nErteilung und Einziehung der maßgeblichen Er-                 nisse der Raumordnung, auf sonstige öffentliche\nlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen;                     Belange und auf private Belange, soweit eine Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016            1491\nlassung nicht nach bergrechtlichen Vorschriften        richtungen als die dem Recht der Länder unterliegen-\nvorgeschrieben ist;                                    den geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Aus-\n11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich            bildung an Bord obliegen dem Bund.\nder Überwachung der Veränderungen der Meeres-             (2) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung\numwelt;                                                der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder wei-\n12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Da-           teres Besatzungsmitglied ist Aufgabe des Bundes. Sie\nten über Seeschiffe einschließlich der Namen und       erfolgt im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung\nAnschriften der Eigentümer und Betreiber und de-       der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse,\nren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuver-     der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungs-\nlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen so-    zeugnisse, der Erteilung von Befähigungsnachweisen\nwie der nach der in Abschnitt D Nummer 7 der           und sonstigen Qualifikationsbescheinigungen sowie\nAnlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichne-         der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge\nten Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Par-        oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes be-\nlaments und des Rates vom 23. April 2009 über          zogen sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffs-\ngemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-        dienst).\nüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen            (3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im Sinne\nund die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-          des Absatzes 2 von den Ländern benannte Behörden\nden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer je-     der Landesverwaltung als Organ durch Verwaltungsver-\nweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewor-    einbarung entleihen. Einzelheiten sind in den Verwal-\ndenen anerkannten Organisation, soweit dies zur        tungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Land zu re-\nErfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Ge-          geln. Diese Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger\nbiet der Seeschifffahrt erforderlich ist;              bekannt zu machen.\n13. die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr              (4) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der\näußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsver-    Führer von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen ist\nkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbe-         Aufgabe des Bundes.\nsondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der\nAnlage des Internationalen Übereinkommens von                                       §3\n1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf\n(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schiff-\nSee (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maß-\nfahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des\ngabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003\n§ 1 Nummer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die not-\n(BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, ein-\nwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und\nschließlich der Festlegung der Anforderungen an\nschädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der\nEignung und Befähigung des hierfür in den Berei-\nBeseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtig-\nchen Schiff und Unternehmen einzusetzenden\nkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach\nPersonals, sowie die Erteilung der mit diesen\n§ 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstra-\nSicherungssystemen verbundenen Genehmigun-\nßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Hä-\ngen, Zeugnisse und Beratungen;\nfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rah-\n14. die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage           men der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nummer 3\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974            Buchstabe a und b obliegen. Sie nehmen auch die Auf-\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See er-         gaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und\nforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für          der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapi-\nSchiffe;                                               tels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkom-\n15. die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen          mens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nKommission oder internationaler Organisationen,        auf See wahr.\nderen Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch-           (1a) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schiff-\nland ist, soweit diese zur Durchführung von            fahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften            nach § 1 Nummer 12 wahr\nund der Europäischen Union oder zur Erfüllung\nvölkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepu-      1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen\nblik Deutschland im Anwendungsbereich dieses               im Sinne des § 1 Nummer 1 und\nGesetzes erforderlich ist;                             2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1\n16. Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung frem-                Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchfüh-\nder Organismen durch Schiffe einschließlich der            rung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3\nPrüfung, Zulassung und Überwachung von Anla-               Buchstabe b.\ngen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedi-            (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Num-\nmenten sowie der erforderlichen vorbereitenden         mer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen\nMaßnahmen und internationalen Zulassungsver-           werden.\nfahren.                                                   (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§2                              ministerium des Innern und dem Bundesministerium\n(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen,        der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die\nFach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der             dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung\nLänder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Aus-        auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertra-\nbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Ein-          gen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung","1492             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nmit den Küstenländern über die Ausübung der schiff-          3. Maßnahmen nach § 3b Absatz 1 unmöglich oder un-\nfahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasser-             zureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich\nschutzpolizei ausgeübt werden.                                   sind und\n4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche\n§ 3a                                  eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwer-\n(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr             tiger Pflichten in Anspruch genommen werden kön-\nverursacht, so haben die Behörden der Wasserstraßen-             nen.\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnah-              (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientan-\nmen gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer      kern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur\nVerrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in     Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1\nAusführung der Verrichtung verursacht, so können die         auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des\nBehörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der          Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.\ndie Person zur Verrichtung bestellt hat.\n(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dür-\n(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen           fen nur so lange und so weit getroffen und aufrechter-\nder Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den In-            halten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Besei-\nhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können        tigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getrof-\nauch gegen den Eigentümer oder einen anderen Be-             fen werden können.\nrechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber\nder tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des             (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maß-\nEigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt.          nahmen entstandenen Schaden einen angemessenen\nGehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sa-          Ausgleich verlangen.\nche aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen\ngerichtet werden, der das Eigentum an der Sache auf-                                     § 3d\ngegeben hat.                                                    Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buch-\nstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften\n§ 3b                              des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwal-\n(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauf-         tungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über\ntragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren,         den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher\nwenn                                                         Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entspre-\nchend.\n1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen\nPersonen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder                                   § 3e\nnicht zweckmäßig sind oder\nWird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von\n2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung          § 14 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September\noder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht recht-   1998 (BGBl. I S. 2860) und im Sinne\nzeitig durchgesetzt werden können.\n1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordüberein-\nDie verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu un-           kommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II\nterrichten.                                                      S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. No-\n(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare             vember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband\nAusführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach               1994 II Nummer 44) geändert worden ist,\n§ 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet.      2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermes-\nDie Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren                  sungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II\nbeigetrieben werden.                                             S. 65),\n(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer            3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über\nSache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffs-             die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-\nregister eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahr-          sammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),\nzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes\nLuftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste         4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Inter-\nMaßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum                         nationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober\nSchutze der Schifffahrt, der Meeresumwelt, der Küste             1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen\noder damit zusammenhängender Interessen erforder-                (BGBl. 1980 II S. 606),\nlich, so findet Absatz 2 insoweit Anwendung, als das         5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens,\ninternationale Recht dies zulässt.                           6. von Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens\nvon 2001 über die Beschränkung des Einsatzes\n§ 3c                                  schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen\n(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen                  (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520) oder\nandere als die nach § 3a verantwortlichen Personen           7. von Artikel 12 des Ballastwasser-Übereinkommens\ntreffen, wenn                                                    (BGBl. 2013 II S. 42, 44)\n1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine un-       in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf\nmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzu-          Grund von § 11 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgeset-\nwehren ist,                                              zes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zu-\n2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen            letzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober\nPersonen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind       2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbin-\noder keinen Erfolg versprechen,                          dung mit Abschnitt D Nummer 6, 8 und 14 der Anlage","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016              1493\nzu diesem Gesetz in unangemessener Weise festgehal-           wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Generaldirektion\nten oder aufgehalten, so hat der Eigentümer oder Be-          Wasserstraßen und Schifffahrt und der Wasserstraßen-\ntreiber gegen die Verkehrsbehörde des Bundes, die             und Schifffahrtsämter des Küstenbereichs, im Rahmen\ndies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf Ersatz des          ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermes-\nerlittenen Verlustes oder Schadens.                           sen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten,\nbleibt unberührt.\n§4                                   (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\n(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-        phie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung\nwidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen         der Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der\nworden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1           Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein\nNummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafpro-        Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7\nzessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrig-             der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten\nkeiten entsprechend.                                          Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich\n(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die              bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im\nAufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppel-                Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der\nbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und             Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-\nPflichten der Behörden und Beamten des Polizeidiens-          kation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene\ntes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.                personenbezogene Daten erheben, soweit deren\nKenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Auf-\ngaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben\n§5\nnach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-         Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufs-\nphie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich           genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-\ndes Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-        kommunikation oder der anerkannten Organisationen\nstruktur. Es hat die Aufgaben                                 im Sinne des Satzes 1 bedienen. Das Bundesministe-\n1.    nach § 1 Nummer 4, soweit es sich um nautische          rium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermäch-\nSysteme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funk-         tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nanlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt           Innern durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum\nund diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverord-         Anerkennungsverfahren und zu den Eignungskriterien\nnung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c           für anerkannte Organisationen zu regeln. Bei der Erfül-\nauf eine andere zuständige Stelle übertragen wer-       lung der Aufgaben nach § 1 Nummer 16 bedient sich\nden oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach          das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\n§ 7a Absatz 4 diese Aufgaben durch anerkannte           außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bun-\njuristische Personen des privaten Rechts wahrge-        desinstituts für Risikobewertung und der Berufsgenos-\nnommen werden,                                          senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-\nmunikation; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen be-\n1a. nach § 1 Nummer 4b und 4c,                                dienen, soweit diese zustimmen. Bei der Erfüllung sei-\n2.    nach § 1 Nummer 5 einschließlich der vermes-            ner sonstigen Aufgaben kann das Bundesamt für See-\nsungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und         schifffahrt und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter\nSchiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer         Stellen mit deren Zustimmung bedienen.\nRechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zu-             (2a) Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt\nständige Stelle übertragen werden,                      und Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11\n3.    nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a,            nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2\nsoweit sie ihm übertragen werden,                       wahrzunehmen. Das Bundesministerium für Verkehr\n4.    nach § 1 Nummer 9 bis 10a,                              und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n4a. nach § 1 Nummer 12, soweit nicht in diesem Ge-            schutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung\nsetz oder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Ab-        des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nsatz 1 Satz 2 eine andere zuständige Stelle be-\nstimmt ist,                                             1. den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Aufgabe nä-\nher zu bestimmen,\n4b. nach § 1 Nummer 13, soweit nicht in diesem Ge-\nsetz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2       2. die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durchführung\noder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder auf Grund            von meereskundlichen Untersuchungen einschließ-\neiner Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern               lich der Überwachung der Veränderungen der Mee-\neine andere zuständige Stelle bestimmt ist,                 resumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln.\n4c. nach § 1 Nummer 15 und 16,                                   (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nHydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich ei-\n5.    der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei       nes anderen Bundesministeriums übertragen werden,\ndurch naturwissenschaftliche und nautisch-techni-       wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nsche Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi-            frastruktur ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch\nscher Forschungen sowie                                 Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n6.    nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit        auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Ge-\nsie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale      schäftsbereich betroffen ist. Die Rechtsverordnung be-\nInfrastruktur auf dem Gebiet der Schifffahrt oblie-     darf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundes-\ngen und dem Bundesamt übertragen werden,                ministerium. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann","1494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\nauch die organisatorischen Auswirkungen der Aufga-           rium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einverneh-\nbenübertragung regeln.                                       men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\n(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf        les. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\ndas Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das              frastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nDeutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen           Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine\nauf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nphie.                                                        über die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation\nder Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-\n§ 5a                              Logistik Telekommunikation zu erlassen, soweit dies\ndie Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1\nDie Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das             bis 3 betrifft.\nBundesministerium des Innern wahrgenommen; es\nkann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde             (5) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde\nübertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3        obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit\nsoll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesminis-        sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht wer-\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Beneh-     den, der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der\nmen setzen.                                                  Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik\nTelekommunikation erhobenen Gebühren sowie die von\n§6                                der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-\nLogistik Telekommunikation als Verwaltungsbehörde\n(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft           im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Num-\nPost-Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben           mer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ver-\ndes Bundes nach § 1 Nummer 4, 6, 6b und 7a aus,              hängten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der Berufs-\nsoweit deren Durchführung nicht nach § 5 Absatz 1            genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-\nSatz 2 Nummer 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt             kommunikation vereinnahmt.\nund Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung nach\n§ 7a Absatz 4 oder § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c          (6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben\neiner anderen Stelle übertragen ist. Für Systeme für die     auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertra-\nOrganisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für              gen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Än-\nSportfahrzeuge nimmt die Berufsgenossenschaft Ver-           derung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die          Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.\nin Satz 1 genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht\ndurch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 oder 2 ei-                                     §7\nner anderen Stelle übertragen sind.                             (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-            Infrastruktur kann zur Erfüllung von Aufgaben nach\nsatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft Ver-            § 1 Nummer 4 und § 2 juristischen Personen des pri-\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation auch         vaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden\ndie Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr.                        Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\n(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft           stimmung des Bundesrates die Anerkennung der\nPost-Logistik Telekommunikation bedient sich bei den         Schiffe und die Überwachung der Bordausbildung im\nihr nach Absatz 1 zugewiesenen Angelegenheiten ein-          Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2, die Abnahme von Prü-\nschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im           fungen, die Erteilung von Befähigungszeugnissen für\nSinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsge-            Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen sowie\nsetzes, bei der Festlegung des Freibords sowie bei           die Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von\nihren Überwachungsmaßnahmen der Hilfe der aner-              Schiffen, die die Bundesflagge führen und die nicht in-\nkannten Organisationen, mit denen ein Auftragsver-           ternationalen Sicherheitsregelungen im Sinne des\nhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage          Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, die Erteilung\nzum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie            der entsprechenden Erlaubnisse, Zeugnisse, Beschei-\n2009/15/EG begründet worden ist. Außerhalb der Auf-          nigungen und die Erhebung der Kosten nach Maßgabe\ngaben, die in der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage         des § 12 und der auf Grund des § 12 Absatz 2 erlasse-\nzum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie            nen Verordnung ganz oder teilweise übertragen. Das\n2009/15/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufge-          Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\nführt sind, bedient sich die Berufsgenossenschaft Ver-       tur kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ge-          der Aufgaben nach § 1 Nummer 12, soweit sie sich\neigneter Stellen mit deren Zustimmung.                       auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf\ndie in Satz 1 genannten Personen übertragen.\n(3) Außerdem führt die Berufsgenossenschaft Ver-\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die             (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit\nAufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 6 aus, die ihr           von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch ge-\ndurch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 übertragen          macht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesminis-\nsind.                                                        teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.\n(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nPost-Logistik Telekommunikation untersteht bei der                                     § 7a\nDurchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3             (1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr ge-\nder Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr          bracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet\nund digitale Infrastruktur. Umfang und Art der Durch-        werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach\nführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministe-          Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016              1495\nGesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das             3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversiche-\nInverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und             rung,\ndie Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesund-\n4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-\nheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den\nsen,\nRechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten\nRechtsgüter nicht gefährdet werden.                          5. Unterauftragsvergabe,\n(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung     6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,\nfestgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger\nVerstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbeson-          7. Qualitätsmanagement,\ndere befugt                                                  8. die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu\n1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass                 erforderliche Maßnahmen.\nein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr ge-          (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann ab-\nbracht wird, wenn es den Anforderungen nach Ab-          weichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die\nsatz 1 entspricht,                                       Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen\n2. anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von ei-       dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nner geeigneten Stelle überprüft wird,                    struktur ganz oder teilweise vorbehalten werden.\n3. das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instand-\nsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüs-                                       §8\ntungsteils, das nicht den Anforderungen nach Ab-            (1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach\nsatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,     § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach\n4. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr           § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Perso-\ngebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den        nen\nAnforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuord-\n1. Wasserfahrzeuge anhalten und deren Betriebs- und\nnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustel-\nGeschäftsräume betreten,\nlen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder\neinen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen       2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienen-\nist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.            den Betriebs- und Geschäftsräume betreten und\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale        3. Prüfungen vornehmen.\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nAußerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hin-\nohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüs-\nsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken die-\ntung\nnen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung drin-\n1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit        gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-\nund Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonsti-         nung ausgeübt werden.\nger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des\nInverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung          (1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1\noder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Pro-            Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahr-\nduktüberwachungen, Bescheinigungen,                      zeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle\nder Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs-\n2. Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderun-\nund Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\ngen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwa-\nsprechend.\nchung sowie damit zusammenhängende behörd-\nliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Ab-          (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasser-\nwehr von Gefahren, namentlich durch Information,         fahrzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder\nKennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Ände-          bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche\nrung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,              sowie der Hersteller der von Schiffsausrüstung sind\n3. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah-             verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Per-\nrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusam-       sonen die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a\nmenhängende behördliche Maßnahmen,                       zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Ar-\nbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Ver-\n4. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der          langen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen\nVoraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere              vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben\ndurch Konformitätsbewertungen und darauf bezo-           erforderlich sind.\ngene Erklärungen durch benannte Stellen,\n(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Num-\nzu regeln.\nmer 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luft-\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale        fahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im\nInfrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsver-       Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anfor-           erkennbar sind.\nderungen an benannte Stellen und deren Zulassung\neinschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestim-         (4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die Aus-\nmen, insbesondere über                                       kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\ntung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Num-\n1. Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfah-          mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-\nrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,      gehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder\n2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der not-      eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nwendigen Mittel und Ausstattung,                         rigkeiten aussetzen würde.","1496             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\n§ 8a                                   bezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie              Fachhochschulen zu erfüllenden Qualitätsnormen;\nhat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des           3b. Art und Weise der Überprüfung der Befähigung und\n§ 1 Nummer 15 zu ermöglichen und zu unterstützen.                 Eignung, insbesondere durch die Abnahme von\nEs hat dabei die Befugnisse nach § 8 Absatz 1; § 8                Prüfungen, sowie das Verfahren;\nAbsatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen              3c. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach de-\nnach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Be-              nen, vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des\nauftragte der Europäischen Kommission oder interna-               Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes,       Nach-\ntionaler Organisationen zuzulassen.                               weise über Befähigungen im Schiffsdienst und\nFahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschif-\n§9                                    fen und Sportfahrzeugen erteilt, entzogen oder de-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale             ren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und ent-\nInfrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren            sprechende Urkunden vorläufig sichergestellt oder\nfür die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur          eingezogen werden können;\nAbwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Ver-           3d. die Anforderungen an die Erteilung eines Nachwei-\nhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher             ses über die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-                     Seeleute;\nsionsschutzgesetzes und zur Gewährleistung eines\n4.   die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen,\nsicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs\nBewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierun-\nund zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken\ngen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnis-\nvon Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schäd-\nse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des\nlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord be-\n§ 1 Nummer 4 einschließlich der betrieblichen Ab-\nfindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten\nläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord\nvor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Be-\nund an Land zur Gewährleistung eines sicheren\nginn der Abwrackarbeiten ohne Zustimmung des Bun-\nSchiffsbetriebs;\ndesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über\n4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne\n1.   die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf de-\ndes § 1 Nummer 10a, wobei zur Gewährleistung\nnen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsver-\ndes Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr\nkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zu-\nbenutzten Anlagen oder Teilen von ihnen die Leis-\nsammenstößen auf See ganz oder teilweise ange-\ntung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann;\nwendet werden sollen;\n4b. die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulas-\n2.   das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im\nsung und Überwachung von Anlagen zur Behand-\nSinne des § 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der\nlung von Ballastwasser und Sedimenten ein-\nUmsetzung von Empfehlungen internationaler Kon-\nschließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbe-\nferenzen über das Befahren innerer Gewässer;\nstimmungen;\n2a. die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetra-\n4c. die Anforderungen an den Einbau oder die Verwen-\ngenen Eigentümers eines Schiffes, das die Bun-\ndung von Gefahrstoffen auf Schiffen, die Voraus-\ndesflagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem\nsetzungen für das Ausstellen von Bescheinigungen\nInternationalen Übereinkommen von Nairobi von\noder Zeugnissen und das Überprüfen von See-\n2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II\nschiffen in Bezug auf das Abwracken von Schiffen;\nS. 530, 531);\n5.   die Anforderungen für die Beförderung von Gütern,\n3.   die Anforderungen an die Besetzung von Seeschif-             mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des\nfen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahr-         Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter;\nzeugen, die die Bundesflagge führen, die Verpflich-\ntungen des Reeders und des Kapitäns für die             6.   die von den Schiffsführern und sonstigen für den\nDurchsetzung einer sicheren Schiffsbesetzung, die            Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden\nErteilung und die Gültigkeit von Schiffsbesatzungs-          Meldungen;\nzeugnissen für Kauffahrteischiffe sowie die Über-       7.   die innerstaatliche Inkraftsetzung und Ausführung\nwachung der Einhaltung der Schiffsbesetzungsvor-             sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen\nschriften durch die zuständige Stelle;                       und im Rahmen der Ziele des Internationalen Über-\n3a. die Anforderungen an die Befähigung sowie die                 einkommens von 1974 zum Schutz des mensch-\nfachliche und persönliche Eignung der Besat-                 lichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und\nzungsmitglieder der in Nummer 3 genannten Fahr-              des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkom-\nzeuge einschließlich des Mindestalters der Bewer-            men in ihrer jeweiligen Fassung unter Einschluss\nber, die Voraussetzungen für die Erteilung der               der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren\nNachweise über Befähigungen im Schiffsdienst                 für die Schifffahrt.\nund der Fahrerlaubnisse für das Führen von Tradi-       Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7\ntionsschiffen und Sportfahrzeugen, für die Aner-        können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbe-\nkennung ausländischer Nachweise und die Maß-            schadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 2, die für\nnahmen zur Bekämpfung von Betrug und anderer            die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ord-\nrechtswidriger Praktiken im Zusammenhang mit            nungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstüt-\ndiesen Nachweisen und die nach den völkerrecht-         zenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere fest-\nlich verbindlichen Vorschriften über die Ausbildung     legen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der\nund Befähigung von Seeleuten von den seefahrt-          Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016             1497\nterstützung bestimmten Stellen mitwirken, sowie Rege-             onsgrenzwerte unter Berücksichtigung der techni-\nlungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und           schen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach In-\nVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse,                krafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt wer-\nZeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1                    den.\nNummer 4 oder Nummer 4c nachzuweisen ist. Die\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 werden\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 können\nvom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter\nstruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Na-\ndenen für bestimmte in § 1 Nummer 4 genannte Ange-\nturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlassen. Rechts-\nlegenheiten Organisationen, sonstige Sachverständige\nverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b\noder sachkundige Personen oder Einrichtungen des\nund 3c werden im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nprivaten Rechts, die Überprüfungen oder Besichtigun-\nnisterium für Arbeit und Soziales und, soweit Belange\ngen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen,\nder Seefischerei betroffen sind, im Einvernehmen mit\nanerkannt und zur Durchführung zugelassen werden.\ndem Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nSoweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nummer 7\nschaft erlassen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Rechtsver-\nauf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den\nordnungen ausschließlich Regelungen im Hinblick auf\nSchiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit\nTraditionsschiffe und Sportfahrzeuge treffen.\ndem Bundesministerium des Innern zu erlassen.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n(1a) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nNummer 4a können vorsehen, dass die Errichtung, der\nzu bestimmen,\nBetrieb und wesentliche Änderungen bestimmter Anla-\ngen der Planfeststellung bedürfen; dabei kann von den         1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten\n§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abge-              Tagebücher zu führen sind,\nwichen werden, um den Standort und die Art der Anla-          2. welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die Ab-\ngen sowie die Art und Weise des Betriebs der Anlagen              wehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die\nzu berücksichtigen, insbesondere können die Planfest-             Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen ein-\nstellungsbehörde und die Anhörungsbehörde festge-                 zutragen sind,\nlegt sowie die Beteiligung von Behörden, nach anderen\nRechtsvorschriften anerkannten Vereinigungen und der          3. wie und von wem\nÖffentlichkeit, jeweils auch im grenzüberschreitenden             a) die Bücher zu führen sind,\nRahmen, das Erfordernis des Einvernehmens bestimm-\nter Bundesbehörden, soweit dies für die Vorsorge ge-              b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen\ngen und Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz er-                   ist.\nforderlich ist, geregelt werden. Ferner können Rechts-           (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a regeln:           Infrastruktur wird ermächtigt, zur Förderung der deut-\n1. die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglich-        schen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Inte-\nkeitsprüfungen einschließlich der Pflicht zur Vorprü-     resse im Sinne des § 1 Nummer 1 durch Rechtsverord-\nfung im Einzelfall,                                       nung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die\nFreiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen\n2. die Reihenfolge der Bearbeitung von Zulassungsan-\nSchifffahrt zu regeln. Es kann hierzu insbesondere die\nträgen mit dem Ziel, dass Vorhaben zügig verwirk-\nDurchführung von Beförderungen zwischen zwei Punk-\nlicht werden können,\nten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter\n3. die Geltungsdauer von Zulassungsentscheidungen,            ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mit-\n4. die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1          gliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-\nNummer 10a genannten Belange bei Zulassungsent-           tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt,\nscheidungen,                                              von der Zustimmung der Generaldirektion Wasserstra-\nßen und Schifffahrt abhängig machen.\n5. dass für bestimmte Vorhaben in bestimmten Gebie-\nten seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres be-             (4a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nfristet keine Genehmigungen erteilt werden oder sol-      Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nche Vorhaben befristet nicht durchgeführt werden          Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen\ndürfen, soweit dies jeweils erforderlich ist, um den      Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggen-\nAufbau eines Netzes von Leitungen zur Beförderung         staaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228\ndes gewonnenen Stroms zum Land und innerhalb              Absatz 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der\nder bestimmten Gebiete, einschließlich der Raum-          Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt\nordnung, zu sichern, sowie die näheren Einzelheiten       ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren\nund Anforderungen sowie                                   internationalen Regeln und Normen in Bezug auf die\nvon ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam\n6. das Verwaltungsverfahren im Übrigen, insbesondere\ndurchzusetzen.\ndurch die Regelung von Fristen zur Beschleunigung\ndes Verfahrens auch vor der Antragstellung.                  (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 3\n(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7       bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass\nkönnen auch erlassen werden zur                               von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die\nErmächtigungen nach Absatz 1 Nummer 4 und 4a er-\n1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,                  strecken sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschrif-\n2. Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schäd-           ten, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des\nlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-            § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes zum\nImmissionsschutzgesetzes; dabei können Emissi-            Gegenstand haben.","1498              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale              Identitätsdokuments, Nummer eines vorhandenen\nInfrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Er-                  Visums sowie bei Fahrgästen Einschiffungs- und\nmächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die                  Ausschiffungshafen),\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder             5. die Identifikationsmerkmale der anerkannten Orga-\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie                  nisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der\nübertragen.                                                        Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 23. April 2009 über ge-\n§ 9a                                    meinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-              überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen\nfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-\ndie Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahr-                den (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), die die für\nzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen                die Erteilung von Schiffszeugnissen und Schiffsbe-\nsowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen                scheinigungen erforderlichen Überprüfungen oder\nzu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsver-             Besichtigungen durchgeführt oder selbst Schiffs-\nordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Num-                  zeugnisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlas-\nmer 5 im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf                sung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,\neine andere zuständige Stelle zu übertragen.                    6. der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufhafen,\nder Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt der Da-\n§ 9b                                    tenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit, der Status,\nTiefgang, der Routenplan und die Ankunftszeit des\n(weggefallen)\nSchiffes im nächsten Hafen sowie schiffsbezogene\nSicherheitsmeldungen,\n§ 9c\n7. bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnahmen,\nRechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a               wie der Verweigerung des Hafenzugangs, Häufig-\nkönnen auch zur Durchführung oder Umsetzung von                    keit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder                   und ihrer Aufhebung,\nder Europäischen Union und von Verpflichtungen aus\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.             8. Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,\n9. Ladungsdaten,\n§ 9d                               10. für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Ka-\nVon der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation            pitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkom-\noder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen                 mens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in\nOrganisation angenommene Standards, die bei einer                  der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beab-\ndurch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen             sichtigen, die im Anhang der Hinweise des Schiffs-\nvorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu le-                  sicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zu-\ngen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür                sammenhang mit der Übermittlung von sicherheits-\nzuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich                  bezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schif-\nbekannt gemacht.                                                   fes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezem-\nber 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten sicher-\nheitsbezogenen Angaben zum Schiff, soweit die\n§ 9e\nDaten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen,\n(1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach die-\n11. Angaben zu den sich an Bord befindlichen Mengen\nsem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchfüh-\nund Arten von Öl, einschließlich Bunkeröl und\nrung dieser Aufgabe zuständige Stelle folgende Daten\nSchmieröl,\nerheben:\n12. Angaben zur Art des Schadens und zum Zustand\n1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffsre-           eines Wracks sowie seine Position zum Zeitpunkt\ngister eingetragenen oder mit einer amtlichen Funk-           der Datenerhebung,\nstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffs-\nname, Heimathafen, Register, See- und Küsten-            13. Identifikationsmerkmale des Versicherers oder\nfunkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifika-              sonstigen Sicherheitsgebers in Bezug auf eine\ntionsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unterschei-              schiffsbezogene Pflichtversicherung oder Pflicht-\ndungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, Vermes-                 sicherheit (Name und Hauptgeschäftssitz des Ver-\nsungsergebnis, Baujahr, Bruttoraumzahl),                      sicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und\nGeschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt\n2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeuges             wird, Angaben über die Art und Laufzeit einer\n(Name, Bauart, Baujahr, Nationalitätenkennzeichen,            schiffsbezogenen Pflichtversicherung oder Pflicht-\nsonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kenn-               sicherheit).\nzeichen),\nDie Daten können auch unter Zuhilfenahme und Aus-\n3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Be-         wertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme\ntreibers, Charterers oder Führers eines Schiffes         sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben werden.\noder Sportfahrzeuges (Familienname und Vorna-            Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.\nmen oder Name, Anschrift),                                  (2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet\n4. Angaben zu den an Bord befindlichen Personen             werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die Daten\n(Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit,            dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden,\nGeburtsdatum und -ort, Art und Nummer des                wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016           1499\nsetz oder zur Gefahrenabwehr erforderlich oder durch         Es soll gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbun-\neine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage er-          gen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den\nlaubt ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1           Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung so-\nbis 10 werden an die Bundespolizei zur Gewährleistung        wie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse er-\ndes grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes           leichtern. Darüber hinaus wird das Seeleute-Befähi-\nübermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Ab-       gungs-Verzeichnis geführt, um statistische Auswertun-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im          gen hinsichtlich der Personalentwicklung in der See-\nEinzelfall erfolgt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit      schifffahrt zu ermöglichen.\ndem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräf-           (3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden fol-\nten wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben             gende Daten gespeichert:\nauf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für\ndiese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifikations-      1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburts-\nmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Da-               datum und -ort,\nten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 dürfen auch an             2. Staatsangehörigkeit, Geschlecht,\nHafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafendienst-\n3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnis-\nleister oder andere nichtöffentliche Stellen übermittelt\nses oder sonstigen -nachweises, Datum der Ertei-\nwerden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach\nlung und Gültigkeitsdauer,\ndiesem Gesetz dient. Satz 1 gilt auch für den Dritten,\nan den die Daten übermittelt werden. Die Einzelheiten        4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nach-\nder Datenübermittlung regelt das Bundesministerium               weis verbundene Befugnisse einschließlich eventu-\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen           eller Beschränkungen,\nmit dem Bundesministerium des Innern ohne Zustim-            5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. In                  -nachweise sowie\nder Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten\nübermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen.               6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entschei-\ndungen einer Behörde über die Entziehung, den\n(3) Werden Daten an eine ausländische oder über-              Widerruf, die Rücknahme, das Ruhen oder die Be-\noder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine          schränkung der dem Befähigungszeugnis oder\ninternationale Organisation oder Organe und Einrich-             sonstigen -nachweis zugrunde liegenden Berechti-\ntungen der Europäischen Union übermittelt, ist der               gung.\nEmpfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten\nDaten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu              (4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezo-\ndem sie übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht      genen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2\nim Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teil-       Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, an die Voll-\nweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Eu-            zugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt\nropäischen Gemeinschaften oder der Europäischen              werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des\nUnion fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person      Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung\nein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der           betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden\nÜbermittlung hat, insbesondere wenn bei der in Satz 1        eines anderen Staates übermittelt werden. Die Über-\ngenannten Stelle ein angemessenes Datenschutzni-             mittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt,\nveau nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche         die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des\nVerstöße gegen anwendbare internationale Regeln und          Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der\nNormen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den           Europäischen Union fallen, unterbleibt, soweit die be-\nSchutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt wer-          troffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem\nden, wenn beim Empfänger kein angemessenes Daten-            Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn\nschutzniveau gewährleistet ist.                              bei den in Satz 2 genannten Stellen kein angemessenes\nDatenschutzniveau gewährleistet ist. Die nach Absatz 3\n§ 9f                             gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in\nanonymisierter Form für den in Absatz 2 Satz 3 genann-\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-        ten Zweck an die Europäische Kommission und die Eu-\nphie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Ver-          ropäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs\nzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen        übermittelt werden.\noder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen oder als\n(5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4\nverloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeug-\nausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittel-\nnisse einschließlich der zugehörigen Vermerke sowie\nten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt\nder sonstigen Nachweise über Befähigungen im\nwerden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt\nSchiffsdienst von Seeleuten (Seeleute-Befähigungs-\nwerden.\nVerzeichnis – SBV).\n(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der\n(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird ge-\nBefähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zu-\nführt, um für Nachweise über Befähigungen im Schiffs-\nständig sind, übermitteln dem Bundesamt für See-\ndienst von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeits-\nschifffahrt und Hydrographie unverzüglich die nach Ab-\nfeststellung durch die zuständigen Behörden zu ge-\nsatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in das\nwährleisten, und um den zuständigen Behörden im\nSeeleute-Befähigungs-Verzeichnis.\nRahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-\nwidrigkeiten Auskunft darüber zu geben, welche Nach-\nweise über Befähigungen im Schiffsdienst und Erlaub-                                   § 10\nnisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden.                             (weggefallen)","1500                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\n§ 11                                tümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Ge-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-            samtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund.\nfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                  (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\ndie Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das                 Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nSchifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge,             dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\nProtokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken,          ordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen.\nGutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber              Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befah-\nan Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu                 ren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Er-\nverbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu                  lass die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu\nmachen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche             bemessen, dass ihr Aufkommen höchstens die Ausga-\nSeeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Be-         ben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen ein-\ntätigung zu schützen.                                             schließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung\ndeckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nut-\n§ 12                                zen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des\nKanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen\n(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\nHäfen hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsver-\ngen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der\nordnung können die zu erstattenden Auslagen, die Fäl-\n§§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e\nligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zahlungs-\nAbsatz 2 sowie den §§ 11 und 14 erlassenen Rechts-\npflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt werden.\nverordnungen werden Gebühren und Auslagen erho-\nben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben\nden nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengeset-                                            § 14\nzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung                 (1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ost-\nzu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren                  see-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr\nund Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.1               von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale            Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des Kanalsteurers\nInfrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit                wird zugelassen, wer\ndem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-               1. die erforderlichen nautischen und seemännischen\nordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zu-                Kenntnisse besitzt, die für das sichere Steuern eines\nrechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Ab-                  Fahrzeuges auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderlich\nsatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder                      sind,\nRahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so\n2. die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,\nzu bemessen, dass der mit den individuell zurechenba-\nren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und              3. zuverlässig ist.\nSachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden indivi-              Die erforderlichen nautischen und seemännischen\nduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann da-              Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen einer\nneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder                Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener Kanalsteurer\nder sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner ange-               ist verpflichtet, sich fortzubilden.\nmessen berücksichtigt werden.1\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n(3) Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung           Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\neines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen            ohne Zustimmung des Bundesrates\nHafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheits-\nleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entste-         1. die näheren Anforderungen an die Zulassung zum\nhenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.2                         Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln, insbeson-\ndere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf und Ruhen\n(4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1                    der Zulassung,\ngegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung\nSchiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht                2. Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prüfung\nerhoben.                                                              sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln,\n3. Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der für\n§ 133                                   die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kenntnisse\n(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie                 und Fähigkeiten zu bestimmen,\nfür die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden                4. auf Grund der besonderen Anforderungen der Tätig-\nvon demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt                     keit des Kanalsteurers Altersbeschränkungen für de-\noder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Ab-                    ren Ausübung festzulegen,\ngaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigen-\n5. für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung eine\n1\nProbezeit mit Größenbeschränkungen der zu steu-\nGemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung\nmit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I     ernden Fahrzeuge festzulegen,\nS. 3154) werden am 14. August 2018 in § 12 die Absätze 1 und 2\naufgehoben.\n6. Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den\n2\nGemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung       Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen und\nmit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I     die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergebenden Auf-\nS. 3154) wird am 14. August 2018 in § 12 die Absatzbezeichnung      gaben auf eine juristische Person des Privatrechts\n„(3)“ gestrichen.\n3\nzu übertragen, die hinreichend Gewähr dafür bietet,\nGemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 5\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird     die zu übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß\n§ 13 am 14. August 2018 aufgehoben.                                 und auf Dauer wahrzunehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016              1501\n7. Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-                bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu be-                schrift verweist,\nstimmen.                                                  4.   einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage be-\nIm Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6 un-                zeichneten internationalen Übereinkommens in der\nterliegt die beliehene Person bei Maßnahmen und Ent-               Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einem\nscheidungen, die die Gewährleistung der Sicherheit                 in\nund Leichtigkeit des Schiffsverkehrs berühren, der                 a) Nummer 1a oder\nFachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im Übrigen wer-\nden die Aufsichtsbehörden nur rechtsaufsichtlich tätig.            b) Nummer 1 oder Nummer 1b\nbezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit\n(3) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem\neine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-\nNord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nLeistungen im eigenen oder fremden Namen veran-\nverweist,\nlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der\nEigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als         5.   einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage be-\nGesamtschuldner.                                                   zeichneten internationalen Übereinkommens in der\nSeeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einer\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale              Regelung entspricht, zu der die in\nInfrastruktur wird ermächtigt, nach Anhören der Küs-\ntenländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                   a) Nummer 2 oder\ndes Bundesrates die Höhe der Entgelte für die Leistun-             b) Nummer 3\ngen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal fest-               genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine\nzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das               Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-\nEinkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichba-                 stimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeld-\nrer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht so-             vorschrift verweist,\nwie Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der erforder-\nlichen Einrichtungen und die Erfüllung der sich aus Ab-       6.   einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben                   ten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die in-\nangemessen zu bestreiten sind.                                     haltlich einem in\n(5) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach nähe-             a) Nummer 1a oder\nrer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4                  b) Nummer 1 oder Nummer 1b\nvon einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu                 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit\nbestimmenden Behörde der Wasserstraßen- und                        eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen be-\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen. Sie                  stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nwerden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstre-              verweist, oder\nckungsgesetzes beigetrieben.\n7.   einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die in-\n§ 15\nhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\na) Nummer 2 oder\nfahrlässig\nb) Nummer 3\n1.   entgegen § 7a Absatz 1 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1                       genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine\nSchiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut,             Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen be-\ninstand hält oder verwendet,                                  stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist.\n1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Absatz 2\nSatz 2 zuwiderhandelt,                                      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5\n1b. entgegen § 8 Absatz 2 eine Maßnahme nicht ge-             Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7\nstattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht    Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nbereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht  Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine     zehntausend Euro geahndet werden.\nUnterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1\nnicht rechtzeitig vorlegt,\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n2.   einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1          sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a\noder 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, jeweils        das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nauch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehba-      und des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion\nren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-         Wasserstraßen und Schifffahrt.\nordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-            (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nInfrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset-\nBußgeldvorschrift verweist,                              zung der in der Anlage bezeichneten internationalen\n3.   einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 3 Num-           Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist,\nmer 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1, auch in Verbin-        durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung        desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-\nauf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwi-           nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Num-\nderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen        mer 5 geahndet werden können.","1502             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016\n(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale        5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung            schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlasse-\nohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu än-                nen Gesetze der Länder\ndern, soweit dies erforderlich ist, um                           a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der\n1. Änderungen in umwelt- oder klimaschutzbezogenen                  Freien Hansestadt Bremen S. 59),\ninternationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt          b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Ge-\nRechnung zu tragen oder                                         setz- und Verordnungsblatt I S. 83),\n2. neue umwelt- oder klimaschutzbezogene internatio-             c) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November\nnale Übereinkommen in der Seeschifffahrt aufzuneh-              1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen-\nmen,                                                            burg-Vorpommern S. 660),\nsoweit diese jeweils völkerrechtlich als verbindlich an-         d) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-\ngenommen und auf Grund innerstaatlichen Rechts an-                  sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nzuwenden sind.                                                      S. 293),\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale            e) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz-\nInfrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset-            und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein\nzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforder-                S. 137).\nlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des            (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der\nBundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als           Seeschifffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder               schriften übertragen worden sind.\nNummer 7 geahndet werden können.\n§ 21\n§ 16\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Ar-\n(weggefallen)                         tikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit\nder Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset-\n§ 17                              zes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ar-\n(weggefallen)                         tikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unver-\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\n§ 17a                              zes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nschränkt.\nWird die Bundesrepublik Deutschland von einem an-\nderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im                                          § 22\nRahmen der in § 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder e\nbezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht             Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nzur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht,       frastruktur kann durch allgemeine Verwaltungsvor-\nso kann die Erledigung davon abhängig gemacht wer-           schriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der\nden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundes-        Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\nrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen freizustel-        Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine\nlen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung       nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen\nder erbetenen Maßnahmen ergeben können.                      juristischen Personen regeln.\n§ 22a\n§ 18\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\n(weggefallen)\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\n§ 19                              kündet werden.\nDie Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1\nNummer 2 und des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 be-                                         § 22b\nsteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens             (1) § 3e Nummer 7 und Nummer 3 der Anlage sind\nliegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.                 erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwas-\nser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutsch-\n§ 20                              land in Kraft tritt.\n(1) Dieses Gesetz berührt nicht                              (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n1. die Reichsversicherungsordnung,                           Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im\nBundesgesetzblatt bekannt.\n2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,\n3. (weggefallen)                                                                          § 23\n4. das Atomgesetz,                                                         (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016          1503\nAnlage\n(zu § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 4 und 5)\nInternationale Übereinkommen\n1. Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Ein-\nsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 5. Oktober\n2001 (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520, 522),\n2. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-\nschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 und das Protokoll von\n1978 zu diesem Übereinkommen vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2,\n4; 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62)\nund MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206),\n3. Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von\nBallastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen)\nvom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II S. 42, 44)."]}