{"id":"bgbl1-2016-3-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":3,"date":"2016-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/3#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_3.pdf#page=29","order":4,"title":"Verordnung über die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen (Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung  AnerkV)","law_date":"2016-01-11T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":29,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                          77\nVerordnung\nüber die Anforderungen an und das Verfahren für die Anerkennung\nvon Konformitätsbewertungsstellen im Bereich der elektromagnetischen\nVerträglichkeit von Betriebsmitteln und im Bereich der Bereitstellung von Funkanlagen\n(Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung – AnerkV)\nVom 11. Januar 2016\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                Anlage 3 Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von\nverordnet auf Grund                                                (zu § 15) notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen\nfür Drittstaaten\n– des § 8 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes über Funkan-\nlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der                                         Abschnitt 1\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom\n20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist,                          Allgemeine Vorschriften\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen und dem Bundesministerium für Verkehr                                                  §1\nund digitale Infrastruktur und                                                        Anwendungsbereich\n– des § 10 Absatz 2, § 17 Absatz 2 in Verbindung mit                 Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das\n§ 17 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die elek-              Verfahren\ntromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln,             1. im Hinblick auf Funkanlagen für\nder zuletzt durch Artikel 461 der Verordnung vom\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden                   a) die Anerkennung von Konformitätsbewertungs-\nist,                                                                    stellen als notifizierte Stellen und\njeweils in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundes-                    b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungs-\ngebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):                     stellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu\ndieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwi-\nInhaltsübersicht                                    schen der Europäischen Gemeinschaft und den\ngenannten Drittstaaten sowie\nAbschnitt 1\n2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglich-\nAllgemeine Vorschriften\nkeit von Betriebsmitteln für\n§   1   Anwendungsbereich\na) die Anerkennung von Konformitätsbewertungs-\n§   2   Zuständige Behörde\nstellen als notifizierte Stellen und\n§   3   Antrag\n§   4   Anerkennung als notifizierte Stelle                            b) die Anerkennung von Konformitätsbewertungs-\n§   5   Allgemeine Anforderungen an die notifizierte Stelle                stellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu\n§   6   Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen                    dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwi-\n§   7   Verpflichtungen der notifizierten Stelle                           schen der Europäischen Gemeinschaft und den\n§   8   Meldepflichten der notifizierten Stelle                            genannten Drittstaaten.\n§   9   Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe\nvon Unteraufträgen                                                                         §2\nZuständige Behörde\nAbschnitt 2\n(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nFunkanlagen                            kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-\n§ 10    Befugnis der notifizierten Stelle                          agentur) ist im Rahmen dieser Verordnung zuständige\n§ 11    Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten Behörde für\n1. die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens\nAbschnitt 3\nauf Anerkennung als notifizierte Stelle und Konfor-\nElektromagnetische Verträglichkeit                    mitätsbewertungsstelle für Drittstaaten und\n§ 12    Befugnis der notifizierten Stelle                          2. die Einrichtung und Durchführung der Verfahren zur\n§ 13    Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten     Überwachung der notifizierten Stellen und Konfor-\nmitätsbewertungsstellen für Drittstaaten.\nAbschnitt 4\n(2) Die Bundesnetzagentur gewährleistet, dass\nSchlussvorschriften\n1. ausreichend kompetente Mitarbeiter zur ordnungs-\n§ 14    Widerruf der erteilten Befugnis                                gemäßen Prüfung und Notifizierung zur Verfügung\n§ 15    Gebühren und Auslagen                                          stehen, so dass die Person, die die Prüfung durch-\n§ 16    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                geführt hat, nicht identisch ist mit der Person, die\nüber die Anerkennung und Notifizierung entscheidet,\nAnlage 1 Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von\n(zu § 11) Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommu-       2. es zu keinem Interessenkonflikt mit den Konfor-\nnikation                                                   mitätsbewertungsstellen kommt,\nAnlage 2 Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von\n(zu § 13) Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromag-      3. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität, Unpar-\nnetische Verträglichkeit                                   teilichkeit und Vertraulichkeit gewahrt sind und","78              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\n4. weder sie noch mit der Notifizierung betraute Mit-         lichen Bescheid erteilt. Der Bescheid muss Folgendes\narbeiter Konformitätsbewertungen, oder Beratungs-         enthalten:\nleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerb-        1. Vollständige Angaben zu\nlichen Basis anbieten oder erbringen.\na) den Konformitätsbewertungstätigkeiten,\n(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Euro-\npäische Kommission über das Verfahren zur Bewertung               b) dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul\nund Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen                  oder den betreffenden Konformitätsbewertungs-\nsowie über das Verfahren zur Überwachung notifizierter               modulen und\nStellen einschließlich diesbezüglicher Änderungen.                c) dem betreffenden Gerät oder der betreffenden\n(4) Die Bundesnetzagentur beschreibt ein Verfahren                Funkanlage,\nzur Behandlung von Beschwerden über einzelne                  2. die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5\nEntscheidungen von notifizierten Stellen.                         dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1\nSatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische\n§3                                    Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gel-\nAntrag                                 tenden Fassung erfüllt sind und\n(1) Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden,        3. die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.\nmuss                                                             (2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedin-\n1. ein schriftlicher Antrag bei der Bundesnetzagentur         gung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die\ngestellt werden und                                       übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommis-\nsion innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben\n2. der Antragsteller muss in Deutschland seinen               haben:\nHauptsitz haben.\n1. innerhalb von zwei Wochen, sofern nach § 3 Absatz 2\nEs sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur               Nummer 2 eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt\nzu verwenden.                                                     wird, oder\n(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragstel-      2. innerhalb von zwei Monaten, sofern der Nachweis\nler Folgendes bei:                                                der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3\n1. eine Beschreibung                                              erfolgt.\na) der Konformitätsbewertungstätigkeiten,                    (3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektro-\nb) des Konformitätsmoduls oder der Konformitäts-          nischen Notifizierungsinstruments, das von der Euro-\nmodule und                                            päischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.\nc) des Geräts für das oder der Funkanlage für die            (4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkre-\nder Antragsteller Kompetenz beansprucht und           ditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt\ndie Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission\n2. wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die           und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Ab-\nvon der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt      satz 3 als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarun-\nwurde, und in der diese bescheinigt, dass der             gen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass\nAntragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Ver-       die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig über-\nordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des        wacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1\nGesetzes über die elektromagnetische Verträglich-         Satz 1 genügt.\nkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden\nFassung erfüllt.                                             (5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen\nKommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede\n(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungs-          später eintretende Änderung einer Notifizierung.\nurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur\nals Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind,         (6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen\num zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig über-          Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über\nwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5                die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung\ndieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1             der Kompetenz der betreffenden Stelle.\nSatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische                  (7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob\nVerträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gelten-    die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Ab-\nden Fassung erfüllt sind.                                     satz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.\n(4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unter-\nlagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller                                      §5\ndurchführen.                                                                          Allgemeine\nAnforderungen an die notifizierte Stelle\n§4                                   (1) Die notifizierte Stelle muss Rechtspersönlichkeit\nAnerkennung als notifizierte Stelle                nach deutschem Recht besitzen.\n(1) Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der          (2) Bei der notifizierten Stelle muss es sich um einen\nAntragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verord-        unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung\nnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Ge-           oder der Funkanlage oder dem Gerät, die oder das er\nsetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von        bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforde-\nBetriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,     rung nach Satz 1 kann auch von einer notifizierten\nso erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewer-        Stelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband\ntungen durchzuführen. Die Befugnis wird durch schrift-        oder einem Fachverband angehört und die Geräte oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                      79\nFunkanlagen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung,           3. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Kon-\nBereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Un-                 formitätsbewertung durchgeführt wird, um die Trans-\nternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband ver-              parenz und Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicher-\ntreten werden, wenn die notifizierte Stelle nachweist,             zustellen,\ndass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine\n4. angemessene Instrumente, eine angemessene\nInteressenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbe-\nQualitätsmanagementpolitik und geeignete Verfah-\nwertungstätigkeiten ergeben.\nren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als\n(3) Die notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene         notifizierte Stelle wahrnimmt und anderen Tätig-\nund die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten                  keiten unterschieden wird und\nzuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur,             5. Verfahren zur Durchführung der Bewertungstätigkeit,\nHersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer,           die Folgendes berücksichtigen:\nVerwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden\nGeräte oder Funkanlagen noch Bevollmächtigter einer                a) die Größe eines Unternehmens,\ndieser Parteien sein. Dies schließt weder die Ver-                 b) die Branche, in der das Unternehmen tätig ist,\nwendung von bereits einer Konformitätsbewertung\nunterzogenen Geräten oder Funkanlagen, die für die                 c) die Struktur und den Grad an Komplexität der\nTätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich                jeweiligen Geräte- oder Funkanlagentechnologie\nsind, noch die Verwendung solcher Geräte oder Funk-                    sowie\nanlagen zum persönlichen Gebrauch aus.                             d) ob es sich bei dem Produktionsprozess um eine\n(4) Die notifizierte Stelle, ihre oberste Leitungsebene             Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.\nund die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zu-             (7) Die notifizierte Stelle stellt sicher, dass die Mitar-\nständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf,          beiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewer-\nHerstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Ver-          tungstätigkeiten zuständig sind,\nwendung oder Wartung dieser Geräte oder Funkan-\n1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für\nlagen beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tä-\nalle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert,\ntigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich\nfür die die Konformitätsbewertungsstelle einen An-\nnicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit\ntrag auf Anerkennung und Notifizierung gestellt hat\nbei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammen-\nund\nhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten be-\neinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Bera-         2. über eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen,\ntungsdienstleistungen. Die notifizierte Stelle gewähr-             die mit den durchzuführenden Bewertungen verbun-\nleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder              den sind, verfügen und die entsprechende Befugnis\nUnterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und           besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzu-\nUnparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätig-                führen.\nkeiten nicht beeinträchtigen.                                     (8) Die notifizierte Stelle stellt zudem sicher, dass\n(5) Die notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter haben      1. wenn die Notifizierung nach der Richtlinie 2014/30/EU\ndie Konformitätsbewertungstätigkeit mit der größtmög-              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nlichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen          26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechts-\nKompetenz in dem betreffenden Bereich durchzufüh-                  vorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromag-\nren. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere              netische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014,\nfinanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich           S. 79) erfolgt, die Mitarbeiter, die für die Durchführung\nauf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konfor-             der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig\nmitätsbewertung auswirken könnte und die von Perso-                sind, über Folgendes verfügen:\nnen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse\nam Ergebnis der Konformitätsbewertung haben.                       a) angemessene Kenntnisse und Verständnis der\ngrundlegenden Anforderungen nach Anhang I die-\n(6) Die notifizierte Stelle muss in der Lage sein, alle             ser Richtlinie, der anwendbaren harmonisierten\nKonformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für                      Normen und der betreffenden Bestimmungen der\ndie sie die Notifizierung beantragt, unabhängig davon,                 Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europä-\nob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder                ischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften\nunter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Hierfür muss                 und\nsie für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für\njede Art und Kategorie von Geräten oder Funkanlagen,               b) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigun-\nfür die sie notifiziert wurde, jederzeit über Folgendes                gen, Protokollen und Berichten als Nachweis für\nverfügen:                                                              die durchgeführten Konformitätsbewertungen\nnach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU,\n1. die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und\n2. wenn die Notifizierung nach der Richtlinie 2014/53/EU\nausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nder Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben\n16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechts-\nzu erfüllen,\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstel-\n2. die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung           lung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhe-\nder technischen und administrativen Aufgaben, die mit          bung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom\nder Konformitätsbewertung verbunden sind, und den              22.5.2014, S. 62) erfolgt, die Mitarbeiter, die für die\nZugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Ein-              Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten\nrichtungen,                                                    zuständig sind, über Folgendes verfügen:","80               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\na) angemessene Kenntnisse und Verständnis der             1. das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach\ngrundlegenden Anforderungen nach Artikel 3                 Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU oder nach den\ndieser Richtlinie, der anwendbaren harmonisier-            entsprechenden harmonisierten Normen oder nach\nten Normen und der betreffenden Bestimmungen               anderen technischen Spezifikationen nicht erfüllt,\nder Harmonisierungsrechtsvorschriften der Euro-            so stellt sie keine Konformitätsbescheinigung aus\npäischen Union und ihrer Durchführungsvor-                 und fordert den Hersteller auf, angemessene Korrek-\nschriften und                                              turmaßnahmen zu ergreifen;\nb) die Fähigkeit zur Erstellung von EU-Baumuster-         2. die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen\nprüfbescheinigungen oder Zulassungen von                   nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU oder nach\nQualitätsmanagementsystemen, Protokollen und               den entsprechenden harmonisierten Normen oder\nBerichten als Nachweis für die durchgeführten              nach anderen technischen Spezifikationen nicht\nKonformitätsbewertungen nach Anhang III oder               erfüllt, so stellt sie keine EU-Baumusterprüfbeschei-\nAnhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.                       nigung oder Zulassung eines Qualitätsmanagement-\n(9) Die notifizierte Stelle hat ihre Unparteilichkeit, die     systems aus und fordert den Hersteller auf, ange-\nihrer obersten Leitungsebene und die ihrer für die                 messene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.\nKonformitätsbewertung zuständigen Mitarbeiter sicher-             (3) Stellt die notifizierte Stelle im Rahmen der Über-\nzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene            wachung der Konformität fest, dass\nund der für die Konformitätsbewertung zuständigen\nMitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durch-         1. das Gerät die wesentlichen Anforderungen nach\ngeführten Konformitätsbewertungen oder nach deren                  Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU nicht mehr\nErgebnissen richten.                                               erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, angemes-\nsene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig,\n(10) Die notifizierte Stelle hat eine Haftpflichtver-          setzt sie die Konformitätsbescheinigung aus oder\nsicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit               zieht diese zurück;\nverbundenen Risiken abdeckt.\n2. die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen\n(11) Die Mitarbeiter der notifizierten Stelle dürfen die       nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU nicht mehr\nTatsachen und Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer             erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene\nTätigkeit zur Konformitätsbewertung bekannt gewor-                 Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt\nden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,                sie die betreffende Bescheinigung aus oder zieht\nauch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die von der                  diese zurück.\nnotifizierten Stelle zu beachtenden Bestimmungen\nzum Schutz personenbezogener Daten bleiben unbe-                  (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen, oder\nrührt.                                                         genügen diese nicht, um die Konformität sicherzustellen,\nschränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konfor-\n(12) Die notifizierte Stelle muss die Gewähr bieten,\nmitätsbescheinigungen,          EU-Baumusterprüfbescheini-\nden Melde- und Mitwirkungspflichten aus den Richt-\ngungen oder Zulassungen eines Qualitätsmanagement-\nlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU gegenüber der\nsystems ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.\nEuropäischen Kommission und der Bundesnetzagentur\nselbst oder durch notifizierte Bevollmächtigte nach-              (5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen\nzukommen.                                                      Normungsaktivitäten und an den Aktivitäten der Koordi-\nnierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der\n§6                               jeweiligen Harmonisierungsvorschriften der Europä-\nischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken oder da-\nKonformitätsvermutung bei notifizierten Stellen\nfür Sorge zu tragen, dass ihr Konformitätsbewertungs-\nWeist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass         personal über die Ergebnisse und dort getroffenen Be-\nsie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten             schlüsse informiert wird. Sie hat die von der Koordinie-\nNormen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Euro-               rungsgruppe erarbeiteten Dokumente als Leitlinien anzu-\npäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von            wenden. Eine im Bereich Funkanlagen notifizierte Stelle\nTeilen davon erfüllt, so wird vermutet, dass sie die An-       wirkt zudem an den Regelungstätigkeiten auf dem Ge-\nforderungen nach § 5 dieser Verordnung in Verbindung           biet der Funkanlagen und der Frequenzplanung mit.\nmit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elek-\ntromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in                                         §8\nder jeweils geltenden Fassung erfüllt, in dem Maße,\nwie die anwendbaren harmonisierten Normen diese An-                      Meldepflichten der notifizierten Stelle\nforderungen abdecken.                                             (1) Die notifizierte Stelle ist verpflichtet, der Bundes-\nnetzagentur Folgendes zu melden:\n§7\n1. alle Umstände, insbesondere Änderungen techni-\nVerpflichtungen der notifizierten Stelle                  scher, organisatorischer oder personeller Art, die die\n(1) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung                 Voraussetzungen für die Notifizierung gemäß § 4 Ab-\nder Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den Kon-               satz 1 Satz 1 dieser Verordnung berühren könnten,\nformitätsbewertungsverfahren gemäß den Richtlinien             2. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder\n2014/30/EU oder 2014/53/EU durchzuführen, wobei                    Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung im\nunnötige Belastungen für die Wirtschaftsakteure zu ver-            Rahmen der Richtlinie 2014/30/EU sowie jede Ver-\nmeiden sind.                                                       weigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rück-\n(2) Stellt eine notifizierte Stelle im Rahmen eines            nahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder\nKonformitätsbewertungsverfahrens fest, dass                        einer Zulassung eines Qualitätsmanagementsys-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                              81\ntems im Einklang mit den Anforderungen der An-            tische Person oder eine rechtsfähige Personengesell-\nhänge III und IV der Richtlinie 2014/53/EU,               schaft befugt, folgende Aufgaben wahrzunehmen:\n3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewer-            1. die Konformitätsbewertung nach den Anhängen III\ntungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbe-            bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen\nhörden erhalten hat sowie                                     Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über\n4. auf Verlangen, jede Konformitätsbewertungstätig-               Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich-\nkeit, der sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung          tungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer\nnachgegangen ist, sowie jede andere Tätigkeit, die            Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10) sowie\nsie ausgeführt hat, einschließlich grenzüberschrei-       2. ab dem 13. Juni 2016 die Konformitätsbewertung\ntender Tätigkeiten und der Vergabe von Unterauf-              nach Anhang III sowie die Bewertung und Über-\nträgen.                                                       wachung von Qualitätsmanagementsystemen nach\n(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen            Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.\nnotifizierten Stellen, die unter der gleichen Richtlinie\nnotifiziert wurden und die gleichgelagerten Konfor-                                           § 11\nmitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Geräte oder\nProdukte nachgehen, einschlägige Informationen im                                      Befugnis der\nFalle einer negativen Konformitätsbewertung. Auf Ver-             Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten\nlangen informiert die notifizierte Stelle auch über posi-        (1) Aufgrund der Anerkennung als Konformitäts-\ntive Konformitätsbewertungen.                                 bewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in\n(3) Die aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU im              Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkom-\nBereich Funkanlagen notifizierten Stellen unterliegen         men zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\naußerdem den Informationspflichten gemäß den An-              den dort genannten Drittstaaten ist eine natürliche oder\nhängen III und IV dieser Richtlinie.                          juristische Person oder eine rechtsfähige Personen-\ngesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitäts-\n§9                                bewertung im Bereich der Telekommunikation für den\noder die genannten Drittstaaten im Rahmen des jewei-\nZweigunternehmen einer\nligen Abkommens wahrzunehmen.\nnotifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen\n(1) Mit der Konformitätsbewertung verbundene Auf-             (2) § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1,\ngaben dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers             Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die\nan Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen über-             §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. Die\ntragen werden.                                                Erfüllung der in § 5 aufgelisteten und in den jeweiligen\nAbkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf\n(2) Vergibt eine notifizierte Stelle mit der Konfor-       den sektoralen Anhang zur Telekommunikation ist von\nmitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauf-              der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten im\ntragsnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigun-           Antrag darzulegen.\nternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragneh-\nmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen                  (3) Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des\nnach § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Ab-         geltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die\nsatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische        Europäische Kommission. Die Konformitätsbewer-\nVerträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gelten-    tungsstelle für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizie-\nden Fassung erfüllt und unterrichtet die Bundesnetz-          rung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konfor-\nagentur entsprechend.                                         mitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die\ndurch die Europäische Kommission an den Drittstaat\n(3) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verant-\nübermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und\nwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern\nbestätigt ist.\noder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhän-\ngig davon, wo diese niedergelassen sind.\nAbschnitt 3\n(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen\nUnterlagen über die Begutachtung der Qualifikation               E l e k t r o m a g n e t i s c h e Ve r t r ä g l i c h k e i t\ndes Unterauftragnehmers oder des Zweigunterneh-\nmens und über die von ihm im Rahmen des Konfor-                                               § 12\nmitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang III der\nRichtlinie 2014/30/EU oder gemäß den Anhängen III                           Befugnis der notifizierten Stelle\nund IV der Richtlinie 2014/53/EU ausgeführten Arbeiten           Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne\nfür die Bundesnetzagentur bereit.                             des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich-\nkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juris-\nAbschnitt 2                             tische Person oder eine rechtsfähige Personengesell-\nFunkanlagen                              schaft befugt, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:\n1. die Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 4 des\n§ 10                                   Gesetzes über die elektromagnetische Verträglich-\nBefugnis der notifizierten Stelle                     keit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008\n(BGBl. I S. 220) sowie\nMit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne\ndes Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunika-              2. ab dem 20. April 2016 die Konformitätsbewertung\ntionsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juris-             nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU.","82               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\n§ 13                                weise die erteilte Befugnis. Sie unterrichtet unverzüg-\nBefugnis der                            lich die Europäische Kommission und die übrigen Mit-\nKonformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten              gliedstaaten darüber.\n(1) Mit der Anerkennung als Konformitätsbewer-                 (3) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Kon-\ntungsstelle für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2         formitätsbewertungsstelle für Drittsaaten ist zu wider-\nzu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwi-                rufen, wenn\nschen der Europäischen Union und den dort genannten            1. die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewer-\nDrittstaaten ist eine natürliche oder juristische Person           tungsstelle für Drittstaaten den Verpflichtungen der\noder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt,                Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht\ndie Aufgaben der Konformitätsbewertung in Bezug auf                nachkommt oder\ndie elektromagnetische Verträglichkeit für Drittstaaten        2. die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewer-\nim Rahmen des jeweiligen Abkommens wahrzuneh-                      tungsstelle für Drittstaaten dies beantragt.\nmen.\n(4) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 2 oder 3 oder\n(2) § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1,          wenn die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbe-\nAbsatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die         wertungsstelle für Drittstaaten ihre Tätigkeit einstellt,\n§§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. Die                ergreift die Bundesnetzagentur die geeigneten Maß-\nErfüllung der in § 5 aufgelisteten und in den jeweiligen       nahmen, um zu gewährleisten, dass\nAbkommen enthaltenen Anforderungen in Bezug auf\nden sektoralen Anhang zur elektromagnetischen                  1. die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizier-\nVerträglichkeit ist von der Konformitätsbewertungs-                ten Stelle oder einer anderen Konformitätsbewer-\nstelle für Drittstaaten im Antrag darzulegen.                      tungsstelle für Drittstaaten weiter bearbeitet werden\nund\n(3) Die Notifizierung erfolgt unter Anwendung des\ngeltenden Dossiers auf elektronischem Weg an die               2. die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und\nEuropäische Kommission. Die Konformitätsbewer-                     für die Bundesnetzagentur auf Verlangen bereitge-\ntungsstelle für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizie-        halten werden.\nrung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konfor-\nmitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die                                         § 15\ndurch die Europäische Kommission an den Drittstaat                             Gebühren und Auslagen\nübermittelte Notifizierung durch diesen anerkannt und             Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nbestätigt ist.                                                 aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Ge-\nbühren und Auslagen nach Anlage 3 zu dieser Verord-\nAbschnitt 4                              nung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme\nSchlussvorschriften                            eines Verwaltungsaktes, für die Ablehnung eines An-\ntrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren\n§ 14                                öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurück-\nWiderruf der erteilten Befugnis                   nahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zu-\nrechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren\n(1) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Kon-       nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des\nformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit        Bundesgebührengesetzes erhoben.\nder Einstellung des Betriebs dieser Stelle. Die Einstel-\nlung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich                                    § 16\nanzuzeigen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine\nnotifizierte Stelle oder eine Konformitätsbewertungs-             (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nstelle für Drittstaaten die in § 5 dieser Verordnung in        dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anerkennungs-Ver-\nVerbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über          ordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt\ndie elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmit-        durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. August 2015\nteln in der jeweils geltenden Fassung genannten Anfor-         (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.\nderungen nicht mehr erfüllt oder sonstigen Verpflich-             (2) § 15 und Anlage 3 treten am 14. August 2018\ntungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teil-          außer Kraft.\nBerlin, den 11. Januar 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016       83\nAnlage 1\n(zu § 11)\nAbkommen im Hinblick auf die Anerkennung von\nKonformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation\nBeschluss des Rates 98/508/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des\nAbkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die\ngegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen\nund der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 1), zuletzt geändert\ndurch Beschluss des Rates 2012/837/EU (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 1)\nBeschluss des Rates 98/509/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des\nAbkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über\ndie gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom\n17.8.1998, S. 61), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/828/EU\n(ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 1)\nBeschluss des Rates 98/566/EG vom 20. Juli 1998 über den Abschluss eines\nAbkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die\ngegenseitige Anerkennung (ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1), zuletzt geändert\ndurch Beschluss des Rates 2002/802/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 21)\nBeschluss des Rates 98/78/EG vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des\nAbkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten\nStaaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 31 vom\n4.2.1999, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/803/EG\n(ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 22)\nBeschluss des Rates 2001/747/EG vom 27. September 2001 über den Abschluss\ndes Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die\ngegenseitige Anerkennung (ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 1), zuletzt geändert\ndurch Beschluss des Rates 2002/804/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 23)","84        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\nAnlage 2\n(zu § 13)\nAbkommen im Hinblick auf die Anerkennung von\nKonformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit\nBeschluss des Rates 98/508/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des\nAbkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die\ngegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen\nund der Kennzeichnungen (ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 1), zuletzt geändert\ndurch Beschluss des Rates 2012/837/EU (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 1)\nBeschluss des Rates 98/509/EG vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des\nAbkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über\ndie gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (ABl. L 229 vom\n17.8.1998, S. 61), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2012/828/EU\n(ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 1)\nBeschluss des Rates 98/566/EG vom 20. Juli 1998 über den Abschluss eines\nAbkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die\ngegenseitige Anerkennung (ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1), zuletzt geändert\ndurch Beschluss des Rates 2002/802/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 21)\nBeschluss des Rates 98/78/EG vom 22. Juni 1998 über den Abschluss des\nAbkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten\nStaaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung (ABl. L 31 vom\n4.2.1999, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates 2002/803/EG\n(ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 22)\nBeschluss des Rates 2001/747/EG vom 27. September 2001 über den Abschluss\ndes Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die\ngegenseitige Anerkennung (ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 1), zuletzt geändert\ndurch Beschluss des Rates 2002/804/EG (ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 23)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016           85\nAnlage 3\n(zu § 15)\nGebühren und Auslagen für die Anerkennung\nvon notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten\nLfd.                                                                                              Gebühr\nGebührentatbestand\nNr.                                                                                               in Euro\n1    Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach        1 000\n§ 10 oder § 12 oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach\n§ 11 oder § 13\n2    Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12\n(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1)\n2.1  Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Beschreibung      491,84\ndes beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anfor-         bis\nderungen der jeweiligen Richtlinie                                                          2 459,20\n2.2  Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Akkreditierungs-  491,84\nurkunde der DAkkS auf Plausibilität und Vollständigkeit                                         bis\n1 967,36\n2.3  Regelmäßige Überprüfung nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12                            491,84\nbis\n1 475,52\n3    Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13\n(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1)\n3.1  Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Beschreibung      491,84\ndes beantragten Konformitätsbewertungsbereiches                                                 bis\n2 459,20\n3.2  Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung nach § 3 Absatz 3     1 475,52\ni. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13                                                             bis\n7 377,60\n3.3  Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne       491,84\nBegutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12\noder § 13 pro Person und Tag\n3.4  Gebühr bei fachlicher Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen         800\ndurch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 pro     bis\nPerson und Tag                                                                                5 000\n(zusätzlich zu Gebührenposition 3.2)\n3.5  Regelmäßige Überprüfung nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13                983,68\nbis\n2 951,04\n4    Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1                                                   250\n(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1)\n5    Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4                              1 475,52\n(zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 2 oder 3)                                     bis\n4 426,56"]}