{"id":"bgbl1-2016-3-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":3,"date":"2016-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/3#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_3.pdf#page=14","order":3,"title":"Neufassung des Seeaufgabengesetzes","law_date":"2016-01-19T00:00:00Z","page":62,"pdf_page":14,"num_pages":15,"content":["62             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\nBekanntmachung\nder Neufassung des Seeaufgabengesetzes\nVom 19. Januar 2016\nAuf Grund des Artikels 10 des Gesetzes vom 25. No-       12. den am 27. Januar 2010 in Kraft getretenen Arti-\nvember 2015 (BGBl. I S. 2095) wird nachstehend der              kel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober\nWortlaut des Seeaufgabengesetzes in der seit dem                2008 (BGBl. I S. 2130; 2010 I S. 252),\n3. Dezember 2015 geltenden Fassung bekannt ge-              13. den am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:                           des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes             14. den am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arti-\nvom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),                        kel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I\n2. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Arti-            S. 2279),\nkel 52 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I        15. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2\nS. 3322),                                                   Absatz 126 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\n3. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar-            (BGBl. I S. 3044),\ntikel 240 der Verordnung vom 25. November 2003          16. den am 30. Dezember 2011 in Kraft getretenen Ar-\n(BGBl. I S. 2304),                                          tikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\n4. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des       (BGBl. I S. 3069),\nGesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389),           17. den am 14. Februar 2013 in Kraft getretenen Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2013\n5. den am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen § 16 Num-\n(BGBl. 2013 II S. 42),\nmer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1865),                                               18. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I\n6. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-\nS. 868),\ntikel 12g Absatz 19 des Gesetzes vom 24. August\n2004 (BGBl. I S. 2198),                                 19. den am 11. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471),\n7. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 47\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),       20. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 29\nNummer 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I\n8. den am 31. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 1          S. 2749),\ndes Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 561),\n21. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2\n9. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-           Absatz 163 und den am 14. August 2018 in Kraft\nkel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                 tretenden Artikel 4 Absatz 130 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 2407),                                          7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),\n10. den am 18. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 1     22. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 16\ndes Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706),            Absatz 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013\n11. den am 7. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 4           (BGBl. I S. 3836),\ndes Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II            23. den am 3. Dezember 2015 in Kraft getretenen Arti-\nS. 520),                                                    kel 4 des eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 19. Januar 2016\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                  63\nGesetz\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt\n(Seeaufgabengesetz – SeeAufgG)\n§1                                  4b. die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder\nprivater Stellen, die als benannte Stellen Konfor-\nDem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt\nmitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und\n1.  die Förderung der deutschen Handelsflotte im all-              Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung)\ngemeinen deutschen Interesse und neben den                     vornehmen und entsprechende Erklärungen für\nbeteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung             deren Inverkehrbringen ausstellen;\nder Leistungsfähigkeit der Seehäfen;\n4c. die Überwachung des Inverkehrbringens, des Ein-\n2.  die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und                 baus, der Instandhaltung und der Verwendung von\nLeichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung                  Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen\nvon der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren                    Anforderungen an diese (Marktüberwachung);\nund schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne\n4d. die Abwehr und die Verhütung der vom Abwracken\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Schiff-\nvon Seeschiffen ausgehenden Gefahren und\nfahrtspolizei) auf den Seewasserstraßen und den\nschädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf\nnach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnen-\nan Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick\nwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen\nauf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines\nbundeseigenen Häfen;\nSchiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten;\n3.  seewärts der Grenze des deutschen Küstenmee-\n5.  die Schiffsvermessung und die Ausstellung ent-\nres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfor-\nsprechender Bescheinigungen;\ndert,\n6.  die Festlegung und Überwachung der für einen\na) die Schifffahrtspolizei,\nsicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb\nb) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseiti-                  erforderlichen Besatzung;\ngung von Störungen der öffentlichen Sicherheit\n6a. die Festlegung und Überprüfung der Eignung und\noder Ordnung in sonstigen Fällen,\nBefähigung der Besatzungsmitglieder;\nc) (weggefallen),\n6b. die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für\nd) die Aufgaben der Behörden und Beamten des                   die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schiff-\nPolizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der                fahrtsmedizinischer Angelegenheiten;\nAufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Ver-\n7.  die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen\npflichtungen oder zur Wahrnehmung völker-\nSuch- und Rettungsdienst;\nrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik\nDeutschland nach Maßgabe zwischenstaatli-              7a. die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunk-\ncher Abkommen erforderlich sind,                           ärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;\naa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-            8.  die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur\nten in den Fällen der Buchstaben a und b,             Entmagnetisierung von Schiffen;\nbb) nach der Strafprozessordnung,                      9.  die nautischen und hydrographischen Dienste,\ninsbesondere\ne) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die\ndem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt                 a) der Seevermessungsdienst,\nauf Grund sonstiger Vorschriften obliegen;                 b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflut-\n4.  die Überwachung der für die Verkehrs- und Be-                     warndienst,\ntriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr               c) der Eisnachrichtendienst,\nvon Gefahren für die Meeresumwelt und zum\nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im                   d) der erdmagnetische Dienst;\nSinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                 10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekar-\nvorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüs-                  ten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen\ntung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließ-                  sowie die Verbreitung von Sicherheitsinformatio-\nlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anord-                nen;\nnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicher-\n10a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von\nheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die\nAnlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher\nPrüfung, Zulassung und Überwachung von Syste-\nInseln sowie für die Errichtung und den Betrieb\nmen, Anlagen – einschließlich Funkanlagen –, In-\nerforderlicher Nebeneinrichtungen, seewärts der\nstrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den\nBegrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung\nSchiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord\nim Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresum-\neinschließlich der funktechnischen Sicherheit, die\nwelt, auf militärische Belange, auf die Erforder-\nFestlegung des Freibords der Schiffe sowie die\nnisse der Raumordnung, auf sonstige öffentliche\nErteilung und Einziehung der maßgeblichen Er-\nBelange und auf private Belange, soweit eine Zu-\nlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen;\nlassung nicht nach bergrechtlichen Vorschriften\n4a. die Untersuchung der Seeunfälle;                               vorgeschrieben ist;","64              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\n11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich             den geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Aus-\nder Überwachung der Veränderungen der Meeres-           bildung an Bord obliegen dem Bund.\numwelt;                                                    (2) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der\n12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Da-            Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder weiteres\nten über Seeschiffe einschließlich der Namen und        Besatzungsmitglied ist Aufgabe des Bundes. Sie erfolgt\nAnschriften der Eigentümer und Betreiber und            im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung der\nderen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zu-       Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, der\nverlässigkeit, aller an Bord befindlichen Personen      Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungszeug-\nsowie der nach der in Abschnitt D Nummer 7 der          nisse, der Erteilung von Befähigungsnachweisen und\nAnlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichne-          sonstigen Qualifikationsbescheinigungen sowie der\nten Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Par-         Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder\nlaments und des Rates vom 23. April 2009 über           Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen\ngemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-         sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffsdienst).\nüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen             (3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im Sinne\nund die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-           des Absatzes 2 von den Ländern benannte Behörden\nden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer          der Landesverwaltung als Organ durch Verwaltungsver-\njeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig ge-      einbarung entleihen. Einzelheiten sind in den Verwal-\nwordenen anerkannten Organisation, soweit dies          tungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Land zu re-\nzur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem           geln. Diese Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger\nGebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist;             bekannt zu machen.\n13. die Einrichtung und Überwachung der zur Abwehr               (4) Die Überprüfung der Eignung und Befähigung der\näußerer Gefahren für die Sicherheit des Schiffsver-     Führer von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen ist\nkehrs erforderlichen Sicherungssysteme, insbe-          Aufgabe des Bundes.\nsondere im Sinne der Kapitel XI-1 und XI-2 der\nAnlage des Internationalen Übereinkommens von                                      §3\n1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf\n(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsver-\nSee (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maß-\nwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Num-\ngabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003\nmer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen\n(BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, ein-\nMaßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen\nschließlich der Festlegung der Anforderungen an\nUmwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung\nEignung und Befähigung des hierfür in den Berei-\nvon Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\nchen Schiff und Unternehmen einzusetzenden\nkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Absatz 1\nPersonals, sowie die Erteilung der mit diesen Si-\nNummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den\ncherungssystemen verbundenen Genehmigun-\nan ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie\ngen, Zeugnisse und Beratungen;\ntreffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufga-\n14. die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage            ben, die dem Bund nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974             und b obliegen. Sie nehmen auch die Aufgaben der\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See              Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontakt-\nerforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für         stelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der\nSchiffe;                                                Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr.\n15. die Mitwirkung an Inspektionen der Europäischen\nKommission oder internationaler Organisationen,            (1a) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsver-\nderen Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutsch-         waltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1\nland ist, soweit diese zur Durchführung von             Nummer 12 wahr\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften             1. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen\nund der Europäischen Union oder zur Erfüllung               im Sinne des § 1 Nummer 1 und\nvölkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepu-\n2. für Zwecke der Schifffahrtspolizei im Sinne des § 1\nblik Deutschland im Anwendungsbereich dieses\nNummer 2 und 3 Buchstabe a sowie zur Durchfüh-\nGesetzes erforderlich ist;\nrung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Nummer 3\n16. Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung frem-                 Buchstabe b.\nder Organismen durch Schiffe einschließlich der            (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Num-\nPrüfung, Zulassung und Überwachung von Anla-            mer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen\ngen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedi-          werden.\nmenten sowie der erforderlichen vorbereitenden\nMaßnahmen und internationalen Zulassungsver-               (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nfahren.                                                 Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium des Innern und dem Bundesministerium\nder Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die\n§2\ndem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung\n(1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen,         auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertra-\nFach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der              gen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung\nLänder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Aus-         mit den Küstenländern über die Ausübung der schiff-\nbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Ein-           fahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasser-\nrichtungen als die dem Recht der Länder unterliegen-          schutzpolizei ausgeübt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                 65\n§ 3a                              4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche ei-\n(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr              gene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger\nverursacht, so haben die Behörden der Wasser- und                 Pflichten in Anspruch genommen werden können.\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen                 (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientan-\ngegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer Ver-      kern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur\nrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Aus-    Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1\nführung der Verrichtung verursacht, so können die Be-         auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des\nhörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der             Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.\ndie Person zur Verrichtung bestellt hat.\n(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dür-\n(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen            fen nur so lange und so weit getroffen und aufrecht-\nder Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den In-             erhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur\nhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können         Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr\nauch gegen den Eigentümer oder einen anderen Be-              getroffen werden können.\nrechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber\n(4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maß-\nder tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des\nnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen\nEigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt.\nAusgleich verlangen.\nGehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sa-\nche aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen\n§ 3d\ngerichtet werden, der das Eigentum an der Sache auf-\ngegeben hat.                                                     Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buch-\nstabe a und b und Nummer 10a gelten die Vorschriften\n§ 3b                              des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwal-\ntungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über\n(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauf-\nden unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher\ntragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren,\nGewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entspre-\nwenn\nchend.\n1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen\nPersonen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder                                   § 3e\nnicht zweckmäßig sind oder\nWird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von\n2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung           § 14 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September\noder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht recht-    1998 (BGBl. I S. 2860) und im Sinne\nzeitig durchgesetzt werden können.\n1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordüberein-\nDie verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu un-            kommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II\nterrichten.                                                       S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. No-\n(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare              vember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband\nAusführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach                1994 II Nummer 44) geändert worden ist,\n§ 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet.\n2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermes-\nDie Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren\nsungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II\nbeigetrieben werden.\nS. 65),\n(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sa-\n3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über\nche aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregis-\ndie Internationalen Regeln zur Verhütung von Zu-\nter eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeug-\nsammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),\nrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luft-\nfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maß-         4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Interna-\nnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der                 tionalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976\nSchifffahrt, der Meeresumwelt, der Küste oder damit               über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl.\nzusammenhängender Interessen erforderlich, so findet              1980 II S. 606),\nAbsatz 2 insoweit Anwendung, als das internationale           5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens,\nRecht dies zulässt.\n6. von Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens\n§ 3c                                  von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes\nschädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen\n(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen                   (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520) oder\nandere als die nach § 3a verantwortlichen Personen\ntreffen, wenn                                                 7. von Artikel 12 des Ballastwasser-Übereinkommens\n(BGBl. 2013 II S. 42, 44)\n1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine un-\nmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzu-           in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf\nwehren ist,                                               Grund von § 11 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgeset-\nzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zu-\n2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen             letzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober\nPersonen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind        2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbin-\noder keinen Erfolg versprechen,                           dung mit Abschnitt D Nummer 6, 8 und 14 der Anlage\n3. Maßnahmen nach § 3b Absatz 1 unmöglich oder un-            zu diesem Gesetz in unangemessener Weise festgehal-\nzureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich        ten oder aufgehalten, so hat der Eigentümer oder Be-\nsind und                                                  treiber gegen die Verkehrsbehörde des Bundes, die","66               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\ndies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf Ersatz des              (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nerlittenen Verlustes oder Schadens.                            phie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung\nder Aufgaben nach § 1 Nummer 4, 5, 12 und 16 der\n§4                                 Hilfe der anerkannten Organisationen, mit denen ein\n(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-         Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7\nwidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen          der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten\nworden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1            Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, zusätzlich\nNummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafpro-         bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nummer 12 im\nzessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrig-              Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der\nkeiten entsprechend.                                           Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-\nkation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene\n(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die               personenbezogene Daten erheben, soweit deren\nAufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppel-                 Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Auf-\nbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und              gaben erforderlich ist. Bei der Erfüllung der Aufgaben\nPflichten der Behörden und Beamten des Polizeidiens-           nach § 1 Nummer 13 kann sich das Bundesamt für\ntes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.                 Seeschifffahrt und Hydrographie der Hilfe der Berufs-\ngenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft1\n§5                                 oder der anerkannten Organisationen im Sinne des Sat-\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-          zes 1 bedienen. Das Bundesministerium für Verkehr\nphie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich            und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einverneh-\ndes Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-         men mit dem Bundesministerium des Innern durch\nstruktur. Es hat die Aufgaben                                  Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Anerkennungs-\n1. nach § 1 Nummer 4, soweit es sich um nautische              verfahren und zu den Eignungskriterien für anerkannte\nSysteme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funk-           Organisationen zu regeln. Bei der Erfüllung der Aufga-\nanlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt             ben nach § 1 Nummer 16 bedient sich das Bundesamt\nund diese Aufgaben nicht in einer Rechtsverord-           für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe\nnung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9c             des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risi-\nauf eine andere zuständige Stelle übertragen wer-         kobewertung und der Berufsgenossenschaft für Trans-\nden oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach            port und Verkehrswirtschaft1; es kann sich der Hilfe\n§ 7a Absatz 4 diese Aufgaben durch anerkannte             weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen.\njuristische Personen des privaten Rechts wahrge-          Bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben kann das\nnommen werden,                                            Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sich\nbei Bedarf geeigneter Stellen mit deren Zustimmung\n1a. nach § 1 Nummer 4b und 4c,\nbedienen.\n2. nach § 1 Nummer 5 einschließlich der vermes-\n(2a) Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt\nsungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und\nund Hydrographie die Aufgabe nach § 1 Nummer 11\nSchiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer\nnach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2\nRechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zu-\nwahrzunehmen. Das Bundesministerium für Verkehr\nständige Stelle übertragen werden,\nund digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einverneh-\n3. nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 6a,                men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nsoweit sie ihm übertragen werden,                         schutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung\n4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a,                                  des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n4a. nach § 1 Nummer 12, soweit nicht in diesem Gesetz          1. den Umfang der in Satz 1 bezeichneten Aufgabe nä-\noder in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1              her zu bestimmen,\nSatz 2 eine andere zuständige Stelle bestimmt ist,        2. die Einzelheiten zu Art, Umfang und Durchführung\n4b. nach § 1 Nummer 13, soweit nicht in diesem Ge-                 von meereskundlichen Untersuchungen einschließ-\nsetz, in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2             lich der Überwachung der Veränderungen der Mee-\noder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder auf Grund              resumwelt nach § 1 Nummer 11 zu regeln.\neiner Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern                (2b) Soweit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\neine andere zuständige Stelle bestimmt ist,               Hydrographie Aufgaben aus dem Geschäftsbereich ei-\n4c. nach § 1 Nummer 15 und 16,                                 nes anderen Bundesministeriums übertragen werden,\n5. der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei           wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\ndurch naturwissenschaftliche und nautisch-techni-         frastruktur ermächtigt, die Fachaufsicht insoweit durch\nsche Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi-              Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nscher Forschungen sowie                                   auf das Bundesministerium zu übertragen, dessen Ge-\nschäftsbereich betroffen ist. Die Rechtsverordnung be-\n6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit            darf des Einvernehmens mit dem betroffenen Bundes-\nsie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale        ministerium. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann\nInfrastruktur auf dem Gebiet der Schifffahrt oblie-       auch die organisatorischen Auswirkungen der Aufga-\ngen und dem Bundesamt übertragen werden,                  benübertragung regeln.\nwahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und\nSchifffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs,         1\nGemäß Artikel 16 Absatz 20 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 17\nim Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser              Absatz 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) wurde\nam 1. Januar 2016 in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4 jeweils das Wort\nzu vermessen und nautische Warnnachrichten zu ver-               „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossen-\nbreiten, bleibt unberührt.                                       schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                                       67\n(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf                      ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird\ndas Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das                            ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nDeutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen                         rium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung\nauf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.                     ohne Zustimmung des Bundesrates über die Aufsicht\nnach Satz 2 sowie die Organisation der Berufsgenos-\n§ 5a                                       senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft2 zu er-\nDie Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das                           lassen, soweit dies die Durchführung der Aufgaben\nBundesministerium des Innern wahrgenommen; es                              nach den Absätzen 1 bis 3 betrifft.\nkann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde                            (5) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde ob-\nübertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3                      liegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie\nsoll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesminis-                      nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden,\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Beneh-                   der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der Be-\nmen setzen.                                                                rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-\nschaft2 erhobenen Gebühren sowie die von der Berufs-\n§6                                        genossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft2\n(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-                     als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes\nkehrswirtschaft2 führt die Aufgaben des Bundes nach                        und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über\n§ 1 Nummer 4, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durch-                        Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie wer-\nführung nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dem                        den zur Kasse der Berufsgenossenschaft für Transport\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder in                      und Verkehrswirtschaft2 vereinnahmt.\neiner Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 4 oder § 9                             (6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 9c einer anderen Stelle                       auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertra-\nübertragen ist. Für Systeme für die Organisation von                       gen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Än-\nSicherheitsmaßnahmen sowie für Sportfahrzeuge                              derung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft\nnimmt die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-                      für Transport und Verkehrswirtschaft2.\nkehrswirtschaft2 die in Satz 1 genannten Aufgaben\nwahr, wenn diese nicht durch Rechtsverordnung nach                                                           §7\n§ 9 Absatz 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nsind.\nInfrastruktur kann zur Erfüllung von Aufgaben nach\n(1a) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-                          § 1 Nummer 4 und § 2 juristischen Personen des pri-\nsatz 1 Satz 1 nimmt die Berufsgenossenschaft für                           vaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden\nTransport und Verkehrswirtschaft2 auch die Aufgaben                        Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nnach § 1 Nummer 12 wahr.                                                   stimmung des Bundesrates die Anerkennung der\n(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-                     Schiffe und die Überwachung der Bordausbildung im\nkehrswirtschaft2 bedient sich bei den ihr nach Absatz 1                    Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2, die Abnahme von Prü-\nzugewiesenen Angelegenheiten einschließlich der über-                      fungen, die Erteilung von Befähigungszeugnissen für\nwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Num-                          Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen sowie\nmer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, bei der Fest-                       die Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von\nlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungs-                         Schiffen, die die Bundesflagge führen und die nicht in-\nmaßnahmen der Hilfe der anerkannten Organisationen,                        ternationalen Sicherheitsregelungen im Sinne des\nmit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D                   Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, die Erteilung\nNummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz                           der entsprechenden Erlaubnisse, Zeugnisse, Beschei-\ngenannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist.                      nigungen und die Erhebung der Kosten nach Maßgabe\nAußerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Num-                     des § 12 und der auf Grund des § 12 Absatz 2 erlasse-\nmer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz ge-                          nen Verordnung ganz oder teilweise übertragen. Das\nnannten Richtlinie 2009/15/EG in ihrer dort angegebe-                      Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\nnen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die Berufs-                      tur kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung\ngenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft2                       der Aufgaben nach § 1 Nummer 12, soweit sie sich\ngeeigneter Stellen mit deren Zustimmung.                                   auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf\ndie in Satz 1 genannten Personen übertragen.\n(3) Außerdem führt die Berufsgenossenschaft für\nTransport und Verkehrswirtschaft2 die Aufgaben des                             (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit\nBundes nach § 1 Nummer 6 aus, die ihr durch Rechts-                        von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch ge-\nverordnung nach § 9 Absatz 1 übertragen sind.                              macht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesminis-\n(4) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-                     teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.\nkehrswirtschaft2 untersteht bei der Durchführung der\nAufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht                                                         § 7a\ndes Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-                         (1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr ge-\nstruktur. Umfang und Art der Durchführung seiner Auf-                      bracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet\nsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und                       werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach\ndigitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bun-                        Absatz 3 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und\ndesministerium für Arbeit und Soziales. Das Bundes-                        Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das In-\n2\nGemäß Artikel 16 Absatz 20 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) wurden am\n1. Januar 2016 in § 6 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport\nund Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.","68              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\nverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die        3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversiche-\nVerwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit               rung,\nder Verwender oder Dritter oder sonstige in den\n4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-\nRechtsverordnungen nach Absatz 3 aufgeführten\nsen,\nRechtsgüter nicht gefährdet werden.\n5. Unterauftragsvergabe,\n(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung\nfestgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger       6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,\nVerstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbeson-\n7. Qualitätsmanagement,\ndere befugt\n1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass              8. die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu\nein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr ge-            erforderliche Maßnahmen.\nbracht wird, wenn es den Anforderungen nach Ab-              (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann ab-\nsatz 1 entspricht,                                        weichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die\n2. anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von ei-        Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen\nner geeigneten Stelle überprüft wird,                     dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur ganz oder teilweise vorbehalten werden.\n3. das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instand-\nsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüs-\n§8\ntungsteils, das nicht den Anforderungen nach Ab-\nsatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,         (1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach\n4. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr            § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach\ngebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den         § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Perso-\nAnforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuord-          nen\nnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustel-     1. Wasserfahrzeuge anhalten und deren Betriebs- und\nlen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder            Geschäftsräume betreten,\neinen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen\n2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienen-\nist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.\nden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung         3. Prüfungen vornehmen.\nohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüs-            Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und\ntung                                                          hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken\n1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit         dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung\nund Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sons-            dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\ntiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen            Ordnung ausgeübt werden.\ndes Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhal-          (1a) Die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1\ntung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen,             Nummer 2 betrauten Personen dürfen Wasserfahr-\nProduktüberwachungen, Bescheinigungen,                    zeuge zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle\n2. Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderun-         der Verkehrstüchtigkeit anhalten und deren Betriebs-\ngen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung          und Geschäftsräume betreten. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nsowie damit zusammenhängende behördliche Maß-             sprechend.\nnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von             (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahr-\nGefahren, namentlich durch Information, Kennzeich-        zeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder be-\nnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und             stimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche\nNachrüstung der Schiffsausrüstung,                        sowie der Hersteller der von Schiffsausrüstung sind\n3. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah-              verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Per-\nrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusam-        sonen die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 1a\nmenhängende behördliche Maßnahmen,                        zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten\nArbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf\n4. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der\nVerlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen\nVoraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere\nvorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben\ndurch Konformitätsbewertungen und darauf bezo-\nerforderlich sind.\ngene Erklärungen durch benannte Stellen,\nzu regeln.                                                       (3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Num-\nmer 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luft-\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale         fahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im\nInfrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsver-        Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anfor-            erkennbar sind.\nderungen an benannte Stellen und deren Zulassung\neinschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestim-          (4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die Aus-\nmen, insbesondere über                                        kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\ntung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Num-\n1. Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfah-           mer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten\nrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,       Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung\n2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der not-       oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nwendigen Mittel und Ausstattung,                          nungswidrigkeiten aussetzen würde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016               69\n§ 8a                                   bildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen zu\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie              erfüllenden Qualitätsnormen;\nhat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des            3b. Art und Weise der Überprüfung der Befähigung und\n§ 1 Nummer 15 zu ermöglichen und zu unterstützen.                 Eignung, insbesondere durch die Abnahme von\nEs hat dabei die Befugnisse nach § 8 Absatz 1; § 8                Prüfungen, sowie das Verfahren;\nAbsatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen               3c. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach de-\nnach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Be-              nen, vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des\nauftragte der Europäischen Kommission oder interna-               Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes,       Nach-\ntionaler Organisationen zuzulassen.                               weise über Befähigungen im Schiffsdienst und\nFahrerlaubnisse für das Führen von Traditionsschif-\n§9                                    fen und Sportfahrzeugen erteilt, entzogen oder\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale             deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und\nInfrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren            entsprechende Urkunden vorläufig sichergestellt\nfür die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur          oder eingezogen werden können;\nAbwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhü-          3d. die Anforderungen an die Erteilung eines Nachwei-\ntung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher               ses über die Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-                Seeleute;\nschutzgesetzes und zur Gewährleistung eines sicheren,\n4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen,\neffizienten und gefahrlosen Schiffsbetriebs und zur Ab-\nBewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierun-\nwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschif-\ngen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse,\nfen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelt-\nZeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1\neinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Ge-\nNummer 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe\nfahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außer-\nund organisatorischen Vorkehrungen an Bord und\ndienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Ab-\nan Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffs-\nwrackarbeiten ohne Zustimmung des Bundesrates\nbetriebs;\nRechtsverordnungen zu erlassen über\n4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne\n1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf de-\ndes § 1 Nummer 10a, wobei zur Gewährleistung\nnen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsver-\ndes Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr\nkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zu-\nbenutzten Anlagen oder Teilen von ihnen die Leis-\nsammenstößen auf See ganz oder teilweise ange-\ntung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann;\nwendet werden sollen;\n4b. die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung\n2. das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im\nund Überwachung von Anlagen zur Behandlung\nSinne des § 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der\nvon Ballastwasser und Sedimenten einschließlich\nUmsetzung von Empfehlungen internationaler Kon-\nder dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen;\nferenzen über das Befahren innerer Gewässer;\n4c. die Anforderungen an den Einbau oder die Verwen-\n2a. die Durchsetzung der Verpflichtung des eingetrage-\ndung von Gefahrstoffen auf Schiffen, die Vorausset-\nnen Eigentümers eines Schiffes, das die Bundes-\nzungen für das Ausstellen von Bescheinigungen\nflagge führt, zur Wrackbeseitigung nach dem Inter-\noder Zeugnissen und das Überprüfen von Seeschif-\nnationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007\nfen in Bezug auf das Abwracken von Schiffen;\nüber die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II\nS. 530, 531);                                            5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern,\nmit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des\n3. die Anforderungen an die Besetzung von Seeschif-               Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter;\nfen einschließlich Traditionsschiffen und Sportfahr-\nzeugen, die die Bundesflagge führen, die Verpflich-      6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den\ntungen des Reeders und des Kapitäns für die                  Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden\nDurchsetzung einer sicheren Schiffsbesetzung, die            Meldungen;\nErteilung und die Gültigkeit von Schiffsbesatzungs-      7. die innerstaatliche Inkraftsetzung und Ausführung\nzeugnissen für Kauffahrteischiffe sowie die Über-            sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen\nwachung der Einhaltung der Schiffsbesetzungsvor-             und im Rahmen der Ziele des Internationalen Über-\nschriften durch die zuständige Stelle;                       einkommens von 1974 zum Schutz des mensch-\n3a. die Anforderungen an die Befähigung sowie die                 lichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und\nfachliche und persönliche Eignung der Besatzungs-            des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkom-\nmitglieder der in Nummer 3 genannten Fahrzeuge               men in ihrer jeweiligen Fassung unter Einschluss\neinschließlich des Mindestalters der Bewerber, die           der Regelungen über die Abwehr äußerer Gefahren\nVoraussetzungen für die Erteilung der Nachweise              für die Schifffahrt.\nüber Befähigungen im Schiffsdienst und der Fahr-         Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7\nerlaubnisse für das Führen von Traditionsschiffen        können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbe-\nund Sportfahrzeugen, für die Anerkennung auslän-         schadet des § 5 Absatz 2 und des § 6 Absatz 2, die für\ndischer Nachweise und die Maßnahmen zur Be-              die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ord-\nkämpfung von Betrug und anderer rechtswidriger           nungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstüt-\nPraktiken im Zusammenhang mit diesen Nachwei-            zenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere fest-\nsen und die nach den völkerrechtlich verbindlichen       legen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der\nVorschriften über die Ausbildung und Befähigung          Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Un-\nvon Seeleuten von den seefahrtbezogenen berufs-          terstützung bestimmten Stellen mitwirken, sowie Rege-","70              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\nlungen treffen, wie die Erfüllung der Anforderungen und           grenzwerte unter Berücksichtigung der technischen\nVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse,                Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkraft-\nZeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1                    treten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.\nNummer 4 oder Nummer 4c nachzuweisen ist. Die                 Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 werden\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 können                vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter        struktur und vom Bundesministerium für Umwelt,\ndenen für bestimmte in § 1 Nummer 4 genannte Ange-            Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erlassen.\nlegenheiten Organisationen, sonstige Sachverständige          Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,\noder sachkundige Personen oder Einrichtungen des              3a, 3b und 3c werden im Einvernehmen mit dem Bun-\nprivaten Rechts, die Überprüfungen oder Besichtigun-          desministerium für Arbeit und Soziales und, soweit Be-\ngen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen,          lange der Seefischerei betroffen sind, im Einvernehmen\nanerkannt und zur Durchführung zugelassen werden.             mit dem Bundesministerium für Ernährung und Land-\nSoweit sich die Verordnung nach Satz 1 Nummer 7               wirtschaft erlassen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Rechts-\nauf Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den             verordnungen ausschließlich Regelungen im Hinblick\nSchiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit           auf Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge treffen.\ndem Bundesministerium des Innern zu erlassen.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n(1a) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1           Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nNummer 4a können vorsehen, dass die Errichtung, der           zu bestimmen,\nBetrieb und wesentliche Änderungen bestimmter Anla-\ngen der Planfeststellung bedürfen; dabei kann von den         1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten\nTagebücher zu führen sind,\n§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abge-\nwichen werden, um den Standort und die Art der Anla-          2. welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die Ab-\ngen sowie die Art und Weise des Betriebs der Anlagen              wehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die\nzu berücksichtigen, insbesondere können die Planfest-             Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen ein-\nstellungsbehörde und die Anhörungsbehörde festge-                 zutragen sind,\nlegt sowie die Beteiligung von Behörden, nach anderen         3. wie und von wem\nRechtsvorschriften anerkannten Vereinigungen und der\na) die Bücher zu führen sind,\nÖffentlichkeit, jeweils auch im grenzüberschreitenden\nRahmen, das Erfordernis des Einvernehmens bestimm-                b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.\nter Bundesbehörden, soweit dies für die Vorsorge ge-             (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\ngen und Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz                Infrastruktur wird ermächtigt, zur Förderung der deut-\nerforderlich ist, geregelt werden. Ferner können              schen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Inte-\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a             resse im Sinne des § 1 Nummer 1 durch Rechtsverord-\nregeln:                                                       nung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die\n1. die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglich-        Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen\nkeitsprüfungen einschließlich der Pflicht zur Vorprü-     Schifffahrt zu regeln. Es kann hierzu insbesondere die\nfung im Einzelfall,                                       Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punk-\nten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter\n2. die Reihenfolge der Bearbeitung von Zulassungsan-\nausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mit-\nträgen mit dem Ziel, dass Vorhaben zügig verwirk-\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-\nlicht werden können,\ntragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt,\n3. die Geltungsdauer von Zulassungsentscheidungen,            von der Zustimmung einer Wasser- und Schifffahrts-\n4. die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1          direktion des Bundes abhängig machen.\nNummer 10a genannten Belange bei Zulassungsent-              (4a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nscheidungen,                                              Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n5. dass für bestimmte Vorhaben in bestimmten Gebie-           Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen\nten seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres              Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggen-\nbefristet keine Genehmigungen erteilt werden oder         staaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228\nsolche Vorhaben befristet nicht durchgeführt werden       Absatz 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der\ndürfen, soweit dies jeweils erforderlich ist, um den      Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt\nAufbau eines Netzes von Leitungen zur Beförderung         ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren\ndes gewonnenen Stroms zum Land und innerhalb              internationalen Regeln und Normen in Bezug auf die\nder bestimmten Gebiete, einschließlich der Raum-          von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam\nordnung, zu sichern, sowie die näheren Einzelheiten       durchzusetzen.\nund Anforderungen sowie                                      (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 3\n6. das Verwaltungsverfahren im Übrigen, insbesondere          bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass\ndurch die Regelung von Fristen zur Beschleunigung         von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die\ndes Verfahrens auch vor der Antragstellung.               Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 4 und 4a er-\nstrecken sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschrif-\n(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7       ten, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des\nkönnen auch erlassen werden zur                               § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes zum\n1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt,                  Gegenstand haben.\n2. Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädli-            (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\ncher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Im-           Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Er-\nmissionsschutzgesetzes; dabei können Emissions-           mächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                71\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen oder das Bundes-                Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parla-\namt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.                 ments und des Rates vom 23. April 2009 über ge-\nmeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-\n§ 9a                                     überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-               und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-\nfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                 den (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), die die für\ndie Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahr-                 die Erteilung von Schiffszeugnissen und Schiffsbe-\nzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen                 scheinigungen erforderlichen Überprüfungen oder\nsowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen                 Besichtigungen durchgeführt oder selbst Schiffs-\nzu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsver-              zeugnisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlas-\nordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Num-                   sung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,\nmer 5 im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf              6. der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufhafen,\neine andere zuständige Stelle zu übertragen.                        der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt der Da-\ntenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit, der Status,\n§ 9b                                     Tiefgang, der Routenplan und die Ankunftszeit des\n(weggefallen)                                Schiffes im nächsten Hafen sowie schiffsbezogene\nSicherheitsmeldungen,\n§ 9c                                  7. bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnahmen,\nRechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a                wie der Verweigerung des Hafenzugangs, Häufig-\nkönnen auch zur Durchführung oder Umsetzung von                     keit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder                    und ihrer Aufhebung,\nder Europäischen Union und von Verpflichtungen aus               8. Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,\nzwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.              9. Ladungsdaten,\n§ 9d                                10. für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Ka-\npitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkom-\nVon der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation             mens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in\noder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen                  der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beab-\nOrganisation angenommene Standards, die bei einer                   sichtigen, die im Anhang der Hinweise des Schiffs-\ndurch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen              sicherheitsausschusses zu den Vorschriften im\nvorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu le-                   Zusammenhang mit der Übermittlung von sicher-\ngen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür                 heitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines\nzuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich                   Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. De-\nbekannt gemacht.                                                    zember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten sicher-\nheitsbezogenen Angaben zum Schiff, soweit die\n§ 9e                                     Daten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen,\n(1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach die-         11. Angaben zu den sich an Bord befindlichen Mengen\nsem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchfüh-             und Arten von Öl, einschließlich Bunkeröl und\nrung dieser Aufgabe zuständige Stelle folgende Daten                Schmieröl,\nerheben:\n12. Angaben zur Art des Schadens und zum Zustand\n1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffs-              eines Wracks sowie seine Position zum Zeitpunkt\nregister eingetragenen oder mit einer amtlichen                der Datenerhebung,\nFunkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes\n(Schiffsname, Heimathafen, Register, See- und             13. Identifikationsmerkmale des Versicherers oder\nKüstenfunkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsiden-               sonstigen Sicherheitsgebers in Bezug auf eine\ntifikationsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unter-              schiffsbezogene Pflichtversicherung oder Pflicht-\nscheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, Ver-                sicherheit (Name und Hauptgeschäftssitz des Ver-\nmessungsergebnis, Baujahr, Bruttoraumzahl),                    sicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und\nGeschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt\n2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeuges              wird, Angaben über die Art und Laufzeit einer\n(Name, Bauart, Baujahr, Nationalitätenkennzeichen,             schiffsbezogenen Pflichtversicherung oder Pflicht-\nsonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kenn-                sicherheit).\nzeichen),\nDie Daten können auch unter Zuhilfenahme und Aus-\n3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Be-          wertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme\ntreibers, Charterers oder Führers eines Schiffes          sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben werden.\noder Sportfahrzeuges (Familienname und Vornamen           Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.\noder Name, Anschrift),\n(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet\n4. Angaben zu den an Bord befindlichen Personen              werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die Daten\n(Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit,             dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden,\nGeburtsdatum und -ort, Art und Nummer des Iden-           wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Ge-\ntitätsdokuments, Nummer eines vorhandenen Vi-             setz oder zur Gefahrenabwehr erforderlich oder durch\nsums sowie bei Fahrgästen Einschiffungs- und              eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage er-\nAusschiffungshafen),                                      laubt ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n5. die Identifikationsmerkmale der anerkannten Orga-         bis 10 werden an die Bundespolizei zur Gewährleistung\nnisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der          des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes","72              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\nübermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Ab-        leichtern. Darüber hinaus wird das Seeleute-Befähi-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im           gungs-Verzeichnis geführt, um statistische Auswertun-\nEinzelfall erfolgt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit       gen hinsichtlich der Personalentwicklung in der See-\ndem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräf-         schifffahrt zu ermöglichen.\nten wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben                 (3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden fol-\nauf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für        gende Daten gespeichert:\ndiese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifikations-\nmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die                1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburts-\nDaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 dürfen auch                   datum und -ort,\nan Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafen-              2. Staatsangehörigkeit, Geschlecht,\ndienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen über-      3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnis-\nmittelt werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben              ses oder sonstigen -nachweises, Datum der Ertei-\nnach diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt auch für den Drit-          lung und Gültigkeitsdauer,\nten, an den die Daten übermittelt werden. Die Einzel-\nheiten der Datenübermittlung regelt das Bundesminis-          4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nach-\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einver-          weis verbundene Befugnisse einschließlich eventu-\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern ohne                  eller Beschränkungen,\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-                5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige\nnung. In der Rechtsverordnung sind die Dritten, an die            -nachweise sowie\ndie Daten übermittelt werden dürfen, näher zu bestim-\n6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entschei-\nmen.\ndungen einer Behörde über die Entziehung, den\n(3) Werden Daten an eine ausländische oder über-               Widerruf, die Rücknahme, das Ruhen oder die Be-\noder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine           schränkung der dem Befähigungszeugnis oder\ninternationale Organisation oder Organe und Einrich-              sonstigen -nachweis zugrunde liegenden Berechti-\ntungen der Europäischen Union übermittelt, ist der                gung.\nEmpfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten             (4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezo-\nDaten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu            genen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2\ndem sie übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht       Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, an die Voll-\nim Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder              zugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt\nteilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der             werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Europäischen             Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung\nUnion fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person       betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden\nein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der            eines anderen Staates übermittelt werden. Die Über-\nÜbermittlung hat, insbesondere wenn bei der in Satz 1         mittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt,\ngenannten Stelle ein angemessenes Datenschutzni-              die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des\nveau nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche          Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der\nVerstöße gegen anwendbare internationale Regeln und           Europäischen Union fallen, unterbleibt, soweit die be-\nNormen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den            troffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem\nSchutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt wer-           Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn\nden, wenn beim Empfänger kein angemessenes Daten-             bei den in Satz 2 genannten Stellen kein angemessenes\nschutzniveau gewährleistet ist.                               Datenschutzniveau gewährleistet ist. Die nach Absatz 3\ngespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in\n§ 9f                              anonymisierter Form für den in Absatz 2 Satz 3 genann-\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-            ten Zweck an die Europäische Kommission und die\ngraphie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Ver-        Europäische Agentur für die Sicherheit des Seever-\nzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen         kehrs übermittelt werden.\noder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen oder als             (5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4\nverloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeug-          ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittel-\nnisse einschließlich der zugehörigen Vermerke sowie           ten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt\nder sonstigen Nachweise über Befähigungen im                  werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt\nSchiffsdienst von Seeleuten (Seeleute-Befähigungs-            werden.\nVerzeichnis – SBV).\n(6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der\n(2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird ge-          Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zu-\nführt, um für Nachweise über Befähigungen im Schiffs-         ständig sind, übermitteln dem Bundesamt für See-\ndienst von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeits-          schifffahrt und Hydrographie unverzüglich die nach\nfeststellung durch die zuständigen Behörden zu ge-            Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in das\nwährleisten, und um den zuständigen Behörden im               Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis.\nRahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-\nwidrigkeiten Auskunft darüber zu geben, welche Nach-                                    § 10\nweise über Befähigungen im Schiffsdienst und Erlaub-\nnisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden.                              (weggefallen)\nEs soll gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbun-\ngen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den                                      § 11\nNachweis der beruflichen Eignung und Befähigung so-              Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nwie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse er-            frastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                  73\ndie Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das                    (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nSchifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge,             Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nProtokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken,          dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\nGutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber              ordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen.\nan Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu                 Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befah-\nverbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu                  ren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Er-\nmachen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche             lass die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu\nSeeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Be-         bemessen, dass ihr Aufkommen höchstens die Aus-\ntätigung zu schützen.                                             gaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen ein-\nschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung\n§ 12                                deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nut-\nzen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des\n(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-         Kanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen\ngen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der               Häfen hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsver-\n§§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e               ordnung können die zu erstattenden Auslagen, die\nAbsatz 2 sowie den §§ 11 und 14 erlassenen Rechts-                Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zah-\nverordnungen werden Gebühren und Auslagen erho-                   lungspflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt\nben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben             werden.\nden nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengeset-\nzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung                                          § 14\nzu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren\n(1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-Ost-\nund Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.3\nsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale            von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des\nInfrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit                Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des Kanalsteurers\ndem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-               wird zugelassen, wer\nordnung die Gebühren für die einzelnen individuell                1. die erforderlichen nautischen und seemännischen\nzurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des                    Kenntnisse besitzt, die für das sichere Steuern eines\nAbsatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder                    Fahrzeuges auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderlich\nRahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so                     sind,\nzu bemessen, dass der mit den individuell zurechen-\n2. die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,\nbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal-\nund Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden                  3. zuverlässig ist.\nindividuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann            Die erforderlichen nautischen und seemännischen\ndaneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder              Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen einer\nder sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner ange-               Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener Kanalsteurer\nmessen berücksichtigt werden.3                                    ist verpflichtet, sich fortzubilden.\n(3) Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung              (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\neines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen            Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nHafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheits-            ohne Zustimmung des Bundesrates\nleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entste-         1. die näheren Anforderungen an die Zulassung zum\nhenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.4                         Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln, insbeson-\n(4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1                    dere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf und Ruhen\ngegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung                      der Zulassung,\nSchiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht                2. Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prüfung\nerhoben.                                                              sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln,\n3. Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der für\n§ 135                                   die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kenntnisse\nund Fähigkeiten zu bestimmen,\n(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie\nfür die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden                4. auf Grund der besonderen Anforderungen der Tätig-\nvon demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt                     keit des Kanalsteurers Altersbeschränkungen für de-\noder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Ab-                    ren Ausübung festzulegen,\ngaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigen-               5. für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung eine\ntümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Ge-                  Probezeit mit Größenbeschränkungen der zu steu-\nsamtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund.                         ernden Fahrzeuge festzulegen,\n3\nGemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung\n6. Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den\nmit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I     Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen und\nS. 3154) werden am 14. August 2018 in § 12 die Absätze 1 und 2      die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergebenden Auf-\naufgehoben.                                                         gaben auf eine juristische Person des Privatrechts\n4\nGemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung\nmit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nzu übertragen, die hinreichend Gewähr dafür bietet,\nS. 3154) wird am 14. August 2018 in § 12 die Absatzbezeichnung      die zu übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß\n„(3)“ gestrichen.                                                   und auf Dauer wahrzunehmen,\n5\nGemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 5\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird 7. Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\n§ 13 am 14. August 2018 aufgehoben.                                 des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.","74                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\nIm Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6 un-             4. einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage be-\nterliegt die beliehene Person bei Maßnahmen und Ent-                 zeichneten internationalen Übereinkommens in der\nscheidungen, die die Gewährleistung der Sicherheit                   Seeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einem in\nund Leichtigkeit des Schiffsverkehrs berühren, der                   a) Nummer 1a oder\nFachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im Übrigen wer-\nden die Aufsichtsbehörden nur rechtsaufsichtlich tätig.              b) Nummer 1 oder Nummer 1b\n(3) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem                   bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit\nNord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese                   eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-\nLeistungen im eigenen oder fremden Namen veran-                      stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der               verweist,\nEigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als           5. einem Gebot oder Verbot eines in der Anlage be-\nGesamtschuldner.                                                     zeichneten internationalen Übereinkommens in der\nSeeschifffahrt zuwiderhandelt, das inhaltlich einer\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                Regelung entspricht, zu der die in\nInfrastruktur wird ermächtigt, nach Anhören der Küs-\ntenländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                     a) Nummer 2 oder\ndes Bundesrates die Höhe der Entgelte für die Leistun-               b) Nummer 3\ngen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal fest-\ngenannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine\nzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das\nRechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be-\nEinkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer\nstimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvor-\nBerufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht sowie\nschrift verweist,\nVorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der erforderlichen\nEinrichtungen und die Erfüllung der sich aus Absatz 2           6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nSatz 1 Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben ange-                      akten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die\nmessen zu bestreiten sind.                                           inhaltlich einem in\n(5) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach nähe-               a) Nummer 1a oder\nrer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4                    b) Nummer 1 oder Nummer 1b\nvon einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu\nbezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit\nbestimmenden Behörde der Wasser- und Schifffahrts-\neine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen be-\nverwaltung des Bundes eingezogen. Sie werden nach\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nden Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgeset-\nverweist, oder\nzes beigetrieben.\n7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\n§ 15                                     ten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die in-\nhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\na) Nummer 2 oder\nfahrlässig\nb) Nummer 3\n1. entgegen § 7a Absatz 1 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1                         genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine\nSchiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut,               Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen be-\ninstand hält oder verwendet,                                    stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist.\n1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Absatz 2\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nSatz 2 zuwiderhandelt,\nAbsatzes 1 Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5\n1b. entgegen § 8 Absatz 2 eine Maßnahme nicht ge-               Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7\nstattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht      Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nbereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht    Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine       zehntausend Euro geahndet werden.\nUnterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder        (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1\nnicht rechtzeitig vorlegt,                                 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1              sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a\noder 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, jeweils          das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nauch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollzieh-          und des Absatzes 1 Nummer 1b die Wasser- und\nbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-            Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest.\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-              (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese          Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset-\nBußgeldvorschrift verweist,                                zung der in der Anlage bezeichneten internationalen\n3. einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 3 Num-               Übereinkommen in der Seeschifffahrt erforderlich ist,\nmer 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1, auch in Verbin-          durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung          desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-\nauf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwi-             nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 oder Num-\nderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen          mer 5 geahndet werden können.\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift             (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nverweist,                                                  Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                75\nohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu än-                 a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der\ndern, soweit dies erforderlich ist, um                               Freien Hansestadt Bremen S. 59),\n1. Änderungen in umwelt- oder klimaschutzbezogenen                b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Ge-\ninternationalen Übereinkommen in der Seeschifffahrt              setz- und Verordnungsblatt I S. 83),\nRechnung zu tragen oder\nc) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November\n2. neue umwelt- oder klimaschutzbezogene internatio-\n1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen-\nnale Übereinkommen in der Seeschifffahrt aufzuneh-\nburg-Vorpommern S. 660),\nmen,\nsoweit diese jeweils völkerrechtlich als verbindlich an-          d) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-\ngenommen und auf Grund innerstaatlichen Rechts an-                   sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),\nzuwenden sind.                                                    e) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz-\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein\nInfrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset-             S. 137).\nzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforder-\nlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des             (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der\nBundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als            Seeschifffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-\nOrdnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder                schriften übertragen worden sind.\nNummer 7 geahndet werden können.\n§ 21\n§ 16\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n(weggefallen)                         (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-\nheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund-\n§ 17                              gesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-\n(weggefallen)                         ses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\n§ 17a                             gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-\ngeschränkt.\nWird die Bundesrepublik Deutschland von einem an-\nderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im\nRahmen der in § 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder e                                           § 22\nbezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht              Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nzur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht,        frastruktur kann durch allgemeine Verwaltungsvor-\nso kann die Erledigung davon abhängig gemacht wer-            schriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der\nden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundes-         Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\nrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen freizustel-         Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine\nlen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung        nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen\nder erbetenen Maßnahmen ergeben können.                       juristischen Personen regeln.\n§ 18\n§ 22a\n(weggefallen)\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\n§ 19                              abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\nDie Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1             Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\nNummer 2 und des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 be-              kündet werden.\nsteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens\nliegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe.                                              § 22b\n(1) § 3e Nummer 7 und Nummer 3 der Anlage sind\n§ 20                              erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwas-\n(1) Dieses Gesetz berührt nicht                            ser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutsch-\n1. die Reichsversicherungsordnung,                            land in Kraft tritt.\n2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,                             (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n3. (weggefallen)                                              Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im\nBundesgesetzblatt bekannt.\n4. das Atomgesetz,\n5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der\n§ 23\nschifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlasse-\nnen Gesetze der Länder                                                  (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","76            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\nAnlage\n(zu § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 4 und 5)\nInternationale Übereinkommen\n1. Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Ein-\nsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen vom 5. Oktober\n2001 (AFS-Übereinkommen) (BGBl. 2008 II S. 520, 522),\n2. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-\nschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 und das Protokoll von\n1978 zu diesem Übereinkommen vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4;\n1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62)\nund MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206),\n3. Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von\nBallastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen)\nvom 13. Februar 2004 (BGBl. 2013 II S. 42, 44)."]}