{"id":"bgbl1-2016-3-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":3,"date":"2016-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/3#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_3.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2016-01-16T00:00:00Z","page":52,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["52              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\nZweites Gesetz\nzur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen\nVom 16. Januar 2016\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                       aa) Im einleitenden Satzteil werden\nGesetz beschlossen:\naaa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft\nund Verbraucherschutz“ durch die Wör-\nArtikel 1\nter „Ernährung und Landwirtschaft“ und\nÄnderung des                                        bbb) die Wörter „Wirtschaft und Technolo-\nMarktorganisationsgesetzes                                       gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und\nDas Marktorganisationsgesetz in der Fassung der                              Energie“\nBekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),                       ersetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezem-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nber 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                       aaa) Die Buchstaben c, d, e, und f werden\nwie folgt gefasst:\n1. In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „Erster\nAbschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt.                         „c) Übergangsbeihilfen,\n2. In § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.                        d) Denaturierungsbeihilfen,\ne) Nichtvermarktungsbeihilfen,\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nf)   Beihilfen an Erzeuger und Käufer,“.\na) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nbbb) Der Buchstabe j wird wie folgt gefasst:\n„1. über die Einfuhr für das Verbringen von Markt-\n„j) Beihilfen an Erzeuger oder Agraror-\nordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum\nganisationen für die Entnahme von\nZollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4\nMarktordnungswaren aus dem\nder Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Euro-\nHandel, für die Ernte von Marktord-\npäischen Parlaments und des Rates vom\nnungswaren vor deren Reife oder\n9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex\nfür das Nichternten von Marktord-\nder Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in\nnungswaren einschließlich der Ver-\nder jeweils geltenden Fassung gehören, in\nwaltungskosten,“.\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald\ndie Waren zum zollrechtlich freien Verkehr                     ccc) Die Buchstaben r und s werden wie\nüberlassen werden oder wenn einer der Tat-                          folgt gefasst:\nbestände des Artikels 78 Absatz 1 oder des                          „r) Beihilfen zur Produktionsverringe-\nArtikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU)                                 rung oder Aufgabe der Produktion,\nNr. 952/2013 erfüllt wird; dies gilt auch dann,\ns) Beihilfen an Agrarorganisationen\nwenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig\nsowie zu Betriebsfonds oder ande-\nist;“.\nren Fonds dieser Organisationen,“.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden                                      aa) Die Wörter „im Rahmen von Verbilligungsak-\naaa) das Wort „Gemeinschaftswaren“ durch                       tionen zugunsten des Verbrauchers während\ndas Wort „Unionswaren“ und                              der Dauer der Aktion“ werden durch die\nWörter „im Rahmen einer Verbilligung der\nbbb) das Wort „Gemeinschaft“ durch das                         Abgabe von Marktordnungswaren“ ersetzt.\nWort „Union“\nbb) Das Wort „Vergünstigungen“ wird durch das\nersetzt.                                                       Wort „Vergünstigung“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe b wird das Wort „Gemein-                  d) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über\nschaftswaren“ durch das Wort „Unionswa-                    das Branntweinmonopol“ durch das Wort „Alko-\nren“ ersetzt.                                              holsteuergesetzes“ ersetzt.\n4. In der Überschrift vor § 6 werden die Wörter „Zweiter      6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nAbschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt                                       „§ 6a\nund das Wort „Besondere“ gestrichen.\nVermarktungsnormen\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\na) In der Überschrift wird das Wort „Besondere“               Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\ngestrichen.                                                Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                  53\nschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit              9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\nZustimmung des Bundesrates, soweit dies zur                                             „§ 8a\nDurchführung von Regelungen im Sinne des § 1\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermarktungsvor-                                  Branchenvereinbarungen\nschriften, insbesondere Vermarktungsnormen oder                               und Preisberichterstattung\nBegriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Ver-                    Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nkehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich              vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nMarktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften             schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die\nzu erlassen über das Verfahren sowie über                     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so-\nweit dies zur Durchführung von Regelungen im\n1. bestimmte Voraussetzungen unter denen Markt-               Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften\nordnungswaren zum Verkauf vorrätig gehalten,              über das Verfahren hinsichtlich Branchenvereinba-\nangeboten, feilgehalten, beworben, geliefert,             rungen und der Markt- und Preisberichterstattung\nverkauft oder sonst in den Verkehr gebracht oder          zu erlassen.“\nein- oder ausgeführt werden dürfen oder müs-\nsen,                                                  10. § 9a Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ werden\n2. Verbote oder Beschränkungen für die in Num-                    durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“ er-\nmer 1 bezeichneten Tätigkeiten,                               setzt.\n3. die Bezeichnung, die Kennzeichnung, die Auf-               b) Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nmachung, die Verpackung oder die Mengen-                      sicherheit“ werden durch die Wörter „Umwelt,\nund Gewichtseinheiten von Marktordnungswa-                    Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ er-\nren,                                                          setzt.\nc) Nach den Wörtern „bei anderweitigen Verpflich-\nsoweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1\ntungen,“ werden die Wörter „insbesondere bei\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar\nGrundanforderungen und Standards,“ eingefügt.\noder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach\nSatz 1 Nummer 1 kann auch bestimmt werden,                    d) Nach dem Wort „Vergünstigungen“ wird jeweils\ndass Vermarktungsvorschriften ganz oder teilweise                 die Angabe „nach § 6“ gestrichen.\nnicht anzuwenden sind.                                    11. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann                                         „§ 9b\nvorgeschrieben werden, dass für Marktordnungs-                                    Außergewöhnliche\nwaren, für die Vorschriften im Sinne des § 1 Ab-                            Maßnahmen zur Marktstützung\nsatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassen sind, in öffentlichen\nBekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für                   (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\neinen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,              durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nnicht ohne Angabe der gesetzlichen Vermarktungs-              des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen\nnorm geworben werden darf, sofern dabei Preise                von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num-\nangegeben werden, die sich unmittelbar oder mit-              mer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der\ntelbar auf eine Gewichtseinheit oder -klasse bezie-           Europäischen Kommission über\nhen.                                                          1. Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene\nStörungen bestimmter Märkte, die durch erheb-\n(3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre-             liche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf\nchend.“                                                           dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern\noder andere Ereignisse oder Umstände hervor-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                      gerufen worden sind, oder\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter              2. Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte\n„Gesetzes über das Branntweinmonopol“ durch                   auf Grund von Marktstörungen,\ndas Wort „Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.                     a) die sich aus der Anwendung von Maßnahmen\nzur Bekämpfung der Ausbreitung von Tier-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft\nseuchen ergeben können,\nund Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft\nund Energie“ ersetzt.                                         b) die auf einen Vertrauensverlust der Verbrau-\ncher infolge von Risiken für die menschliche,\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes                     tierische oder pflanzliche Gesundheit durch\nüber das Branntweinmonopol“ durch das Wort                        Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeug-\n„Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt.                                  nisse und infolge von Krankheiten oder von\nTier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen\n8. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Satz 1, § 15 Satz 1, § 17                 sind, oder\nAbsatz 5, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 28\nNummer 3 und 4, § 32 Absatz 1, § 38 Absatz 3                      c) auf Grund einer sehr schnellen Verschlechte-\nSatz 3 Nummer 1 und 3 und § 40 Absatz 2 Satz 1                        rung der Erzeugungs- und Marktbedingungen\nwerden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Techno-             (außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist,\nlogie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“              Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie\nersetzt.                                                      über Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Ver-","54             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\ngünstigungen bei den außergewöhnlichen Maßnah-            12. Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt ge-\nmen, soweit die Vergünstigungen nach den Rege-                ändert:\nlungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.\n„§ 9c\n(2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächti-\ngungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch                                Außergewöhnliche\nzur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen                               Maßnahmen zur Marktstützung\nerlassen werden. Vergünstigungen bei außerge-                          auf Antrag mit finanzieller Beteiligung“.\nwöhnlichen Maßnahmen können, auch in Verbin-                  b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\ndung mit den §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12, miteinan-\n„(1) Das Bundesministerium kann bei den zu-\nder verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne\nständigen Stellen der Europäischen Union au-\ndes § 1 Absatz 2 dies vorsehen.\nßergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder                  mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Län-\nin Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2                  der oder der Erzeuger, die in Regelungen im\nbezeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in                 Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorge-\nRegelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1                    sehen sind, beantragen, soweit für diese außer-\nbis 3 vorgesehen ist, bestimmt werden, dass Agrar-               gewöhnliche Maßnahme\norganisationen außergewöhnliche Maßnahmen\n1. die Einwilligung des Bundesministeriums der\nganz oder teilweise durchführen oder an der Durch-\nFinanzen zur finanziellen Beteiligung durch\nführung mitwirken.\nden Bund vorliegt oder\n(4) Soweit es Regelungen im Sinne des § 1 Ab-                 2. sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteili-\nsatz 2 Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten über-                      gung durch die für die Durchführung zustän-\nlassen, außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder                         digen Länder aufgebracht wird, oder\nteilweise anzuwenden oder bei der Anwendung\ndie in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num-                 3. die finanzielle Beteiligung, auch zusammen\nmer 1 bis 3 enthaltenen Entscheidungsrechte aus-                     mit einer finanziellen Beteiligung nach Num-\nzuüben, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1                     mer 1 oder 2, durch Beiträge der Erzeuger\noder auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Er-                      nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht\nmächtigungen, jeweils auch in Verbindung mit Ab-                     wird.\nsatz 3, die ganze oder teilweise Anwendung oder                  Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteili-\nAusübung von Entscheidungsrechten nach Maß-                      gung von Ländern nur im Benehmen mit diesen\ngabe des Satzes 2 vorgesehen werden. Die Anwen-                  Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein\ndung und Ausübung von Entscheidungsrechten                       Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.\ndürfen nur erfolgen, soweit dies\n(2) Die Durchführung einer außergewöhnli-\n1. zur sachgerechten Durchführung der Regelun-                   chen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 be-\ngen im Sinne des § 1 Absatz 2 dienlich ist oder              stimmt sich nach § 9b, soweit sich nichts Abwei-\n2. aus sachlichen Gründen geboten erscheint.                     chendes nach Absatz 3 oder auf Grund des Ab-\nsatzes 3 ergibt.“\nIn den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen\nkönnen insbesondere                                           c) In Absatz 3 werden\naa) in Satz 1 Nummer 1 das Wort „Sondermaß-\n1. Einzelheiten der Berechnung von Vergünstigun-\nnahmen“ durch die Wörter „außergewöhn-\ngen geregelt werden oder\nliche Maßnahmen“ ersetzt,\n2. Beträge für Nichtmitglieder einer Agrarorganisa-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ntion festgesetzt werden, die den tatsächlichen\nKosten entsprechen, die der Agrarorganisation                     aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\nbei der ganzen oder teilweisen Durchführung                             „die“ das Wort „außergewöhnlichen“\nvon außergewöhnlichen Maßnahmen entstehen                               eingefügt und die Wörter „im Sinne\nund die bei der Berechnung der Vergünstigung                            des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8\nin Abzug zu bringen sind.                                               Absatz 1 Satz 1“ gestrichen.\n(5) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend                         bbb) In Nummer 3 werden       nach dem Wort\nvon Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates,                                „vertritt“ ein Komma    und die Wörter\nwenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durch-                              „unabhängig davon,       ob dies eine\nführen oder an der Durchführung dieser Maßnah-                              Agrarorganisation ist,“ eingefügt.\nmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1,                      ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Sonder-\nauch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3,                              maßnahme“ durch die Wörter „außer-\nkönnen auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zu-                             gewöhnliche Maßnahme“ ersetzt.\nstimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn\nihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung                cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnah-\nvon Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num-                         me“ die Wörter „an einer außergewöhnlichen\nmer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4 Satz 2                    Maßnahme“ eingefügt.\ndienlich oder geboten erscheint und ihre Geltungs-               dd) In Satz 6 wird das Wort „Sondermaßnah-\ndauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchs-                        men“ durch die Wörter „außergewöhnliche\ntens sechs Monaten begrenzt wird.“                                    Maßnahmen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                 55\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden                                   ordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht ver-\naa) das Wort „Sondermaßnahme“ durch die                    ausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer\nWörter „außergewöhnlichen Maßnahme“                    Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstat-\nund                                                    tet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung\nvon Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnah-\nbb) die Angabe „§§ 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16“            men verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.“\ndurch die Angabe „§§ 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e,\n13, 15 und 16“                                     14. Der bisherige § 9c wird § 9e und wird wie folgt ge-\nändert:\nersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n13. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:\naa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt geän-\n„§ 9d                                          dert:\nWeitere Finanzierung außergewöhnlicher                          aaa) Das Wort „oder“ wird durch ein Komma\nMaßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag                                 ersetzt.\n(1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächti-                      bbb) Nach dem Wort „Ausfuhrerstattungen“\ngungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können                           werden die Wörter „oder über außerge-\nauch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach                              wöhnliche Maßnahmen zur Marktstüt-\n§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Mitgliedstaaten                              zung“ eingefügt.\nbei außergewöhnlichen Maßnahmen ermächtigt, sol-\nche unter Verwendung nationaler Finanzmittel zu ge-               bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in den Fäl-\nwähren und die innerstaatlichen haushaltsrecht-                        len des § 6“ durch die Wörter „über Vergüns-\nlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.                           tigungen“ ersetzt.\n(2) Soweit Regelungen nach § 1 Absatz 2 Num-                b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nmer 1 bis 3 vorsehen, dass außergewöhnliche Maß-                  aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nnahmen unbeschadet haushaltsrechtlicher Voraus-                        aaa) Die Wörter „Wirtschaft und Technolo-\nsetzungen nur unter finanzieller Beteiligung der Er-                         gie“ werden durch die Wörter „Wirt-\nzeuger oder von Erzeugerverbänden erbracht wer-                              schaft und Energie“ ersetzt.\nden können, wird das Bundesministerium ermäch-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                        bbb) Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und\nder Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht                               Reaktorsicherheit“ werden durch die\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vor-                                  Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau\nschriften zu erlassen über die Voraussetzungen                               und Reaktorsicherheit“ ersetzt.\nund das Verfahren                                                 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschaft\n1. bei der Leistung von Beiträgen und                                  und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-\nschaft und Energie“ ersetzt.\n2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.\n15. § 10 wird wie folgt geändert:\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbe-\nsondere                                                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen                     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 8“ durch\nBeiträge in Betracht kommen,                                       die Wörter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in\nVerbindung mit den §§ 9c und 9d,“ ersetzt.\n2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 6\n3. nähere Anforderungen an einen Erzeugerver-                          und 8 zur Erstattung von zu Unrecht gewähr-\nband,                                                              ten Vergünstigungen“ durch die Wörter\n4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine                     „nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in\naußergewöhnliche Maßnahme durch einen Er-                          Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstat-\nzeugerverband,                                                     tung von zu Unrecht gewährten rechtlich\n5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge ei-                    erheblichen Vorteilen“ ersetzt.\nnes Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder           b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfür den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an                aa) Die Angabe „§§ 6 und 8“ wird durch die Wör-\nder Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,                        ter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbin-\n6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absiche-                         dung mit den §§ 9c und 9d,“ ersetzt.\nrung der Beiträge oder                                        bb) Die Wörter „die gewährte Vergünstigung“\n7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht                   werden durch die Wörter „der gewährte\nverausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlos-                   rechtlich erhebliche Vorteil“ ersetzt.\nsen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der      16. § 11 wird wie folgt gefasst:\nnach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maß-\ngaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur                                      „§ 11\nAnwendung kommende Betrag sein darf, jedoch                                       Beweislast\nmindestens drei Euro beträgt,                                 Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen\ngeregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an                 im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen,\neiner außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich                  auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen\nausschließlich nach den Regelungen im Sinne des                Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in\n§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsver-                 Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verant-","56               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\nwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die                 ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt\nGewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zu-                   für denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,\nständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vor-               1. Marktordnungswaren\nliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des\nrechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des                      a) erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,\nvierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewäh-                        b) zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält,\nrung folgt.“                                                               bewirbt, liefert, verkauft oder sonst in den\n17. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                      Verkehr bringt,\n„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im                      c) ein- oder ausführt oder sonst in den oder\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der                                 aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirt-                               verbringt,\nschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die                         d) besitzt oder\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so-                   2. Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von\nweit dies zur Durchführung von Regelungen im                           landwirtschaftlichen Flächen ist,\nSinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich\nMarktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften                  soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2\nzu erlassen über                                                   genannten Regelungen erforderlich ist.“\n1. das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungs-                 b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Forderungs-\nzwecken und                                                    berechtigte“ durch das Wort „Begünstigte“ er-\nsetzt.\n2. die\n21. In der Überschrift vor § 18 werden die Wörter „Drit-\na) Voraussetzungen dieser Abgaben und                      ter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 3“ er-\nb) die Höhe dieser Abgaben einschließlich der              setzt.\nEinzelheiten der Berechnung der Abgaben-            22. § 27 wird wie folgt geändert:\nhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Referenzzeiträumen,                                 a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nsoweit sie nach den Regelungen im Sinne des                b) In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 wer-\n§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, be-                      den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Techno-\nstimmbar oder nach oben begrenzt sind.                         logie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“\nersetzt.\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch\n23. Vor § 31 werden die Wörter „Vierter Abschnitt“\nder Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigent-\ndurch die Angabe „Abschnitt 4“ und die Wörter\nlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwal-\n„Fünfter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“\ntungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Län-\nersetzt.\ndern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt\nentsprechend.“                                             24. In § 31 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie\nfolgt gefasst:\n18. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d,\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ne, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8,\naa) Die Wörter „Wirtschaft und Technologie“                     9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27\nwerden durch die Wörter „Wirtschaft und                    Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b die Marktord-\nEnergie“ ersetzt.                                          nungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,\nbb) Die Wörter „Rechtsverordnungen auf Grund               2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h,\ndes § 9b Absatz 3“ werden durch die Wörter                 j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktord-\n„auf Grund dieses Gesetzes erlassene                       nungsstelle“.\nRechtsverordnungen“ ersetzt.\n25. Nach § 34 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:\nb) In Satz 3 wird das Wort „Forderungsberechtig-                                        „Abschnitt 6\nter“ durch das Wort „Begünstigter“ ersetzt.\nDatenschutz\n19. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „besonderen“                                            § 34a\ngestrichen.                                                                        Betriebsdaten\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „besondere“                   (1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeich-\ngestrichen.                                                neten Daten,\n20. § 17 wird wie folgt geändert:                                  1. die zur Durchführung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                a) von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2\n„(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch                         hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direkt-\nnimmt oder an einer Intervention teilnimmt (Be-                    zahlungen,\ngünstigter), hat, soweit dies zur Durchführung                 b) dieses Gesetzes oder\nvon Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder\nvon Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge-                    c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nsetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Um-                    Rechtsverordnungen\nfang die Entnahme von Mustern und Proben                       erhoben oder übermittelt werden oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                  57\n2. die bei der Überwachung der Einhaltung von                  und organisatorische Maßnahmen bei der Datener-\nVorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben                hebung, der Datenverarbeitung und der Datennut-\nwerden.                                                   zung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a\n(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1              Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.\nSatz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind                     (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nvon Absatz 1 ausgenommen.                                      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates die Anlage an die jeweils geltenden Rege-\n§ 34b                                 lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen.\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung                       (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1\nvon Daten durch die zuständige Behörde                  und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates\nDie nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31             erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkraft-\nAbsatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach               treten zur Durchführung von Regelungen im Sinne\nLandesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbei-               des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist.\ntet und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Be-               Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem In-\ntriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der                 krafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur\nDurchführung und Überwachung von Vorschriften                  mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer-\nim Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.                          den.“\n26. Nach § 34e werden die Wörter „Sechster Ab-\n§ 34c                                 schnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.\nÜbermittlung von Daten                     27. § 36 wird wie folgt geändert:\n(1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des              a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die\nnach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt                    „3. vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsver-\nBetriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke                           ordnung nach\nder Rechts- und Fachaufsicht an die hierfür zustän-                    a) § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9\ndige Behörde, soweit dies in Vorschriften im Sinne                        Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Ab-\ndes § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.                               satz 1,\n(2) Sind für die Durchführung und Überwachung                      b) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7\neiner Vorschrift im Sinne des § 34a Absatz 1 Num-                         Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Ab-\nmer 1 mehrere Behörden zuständig, so übermitteln                          satz 2 oder § 9d Absatz 1,\ndiese sich wechselseitig Betriebsdaten nach § 34a\nAbsatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Über-                         c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9\nwachung, soweit dies im Rahmen von Vorschriften                           Absatz 1 Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12\nim Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen                           Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbin-\nist.                                                                      dung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Ab-\nsatz 1,\n(3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so über-\nmittelt die nach diesem Gesetz oder auf Grund des                      d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit\n§ 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die                          § 9d Absatz 1,\nnach Landesrecht zuständige Behörde der für die                        e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Num-\nweiteren Standorte zuständigen Behörde Betriebs-                          mer 3 oder § 24 Absatz 1 oder\ndaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durch-\nführung und Überwachung von Vorschriften im                            f) § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16,\nSinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.                                        oder § 21 Satz 1 Nummer 4\noder einer vollziehbaren Anordnung auf\n§ 34d                                         Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-\nLöschungsfristen                                    widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese\n(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten\nBußgeldvorschrift verweist, oder“.\nverarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen,\nsobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem              b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nsie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind,                 aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe\nnicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch                        „Nr. 3“ die Wörter „Buchstabe a bis e“ einge-\nnach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr                       fügt.\nfolgt, in dem die Daten erhoben worden sind.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“\n(2) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung,\ndurch die Wörter „Nummer 1, 2, 3 Buch-\nsoweit einer Löschung der Daten gesetzliche Auf-                       stabe f und Nummer 4“ ersetzt.\nbewahrungsfristen entgegenstehen.\n28. In § 37 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort\n§ 34e                                 „auf“ das Wort „besondere“ gestrichen.\nErmächtigungen                         29. Vor § 39 werden die Wörter „Siebenter Abschnitt“\ndurch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt.\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-             30. Vor § 41 werden die Wörter „Achter Abschnitt“\ndesrates das Verwaltungsverfahren und technische               durch die Angabe „Abschnitt 9“ ersetzt.","58                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\n31. § 42 wird wie folgt geändert:                                  ten, die auf Grund des § 1 Absatz 3 des Handels-\na) In Nummer 2 wird nach dem Wort „geregelte“                  klassengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ndas Wort „besondere“ gestrichen.                          chung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201),\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nb) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort                  16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden\n„von“ das Wort „besonderen“ gestrichen.                   ist, in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fas-\n32. Folgender § 44 wird angefügt:                                  sung erlassen worden sind, das Handelsklassen-\n„§ 44                                gesetz in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden\nFassung weiter anzuwenden.\nÜbergangsregelungen\n(4) Auf Sachverhalte, die vor dem 23. Januar\n(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in           2016 entstanden sind, ist § 1 Absatz 3 Satz 1 Num-\nder am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter                mer 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung\nanzuwenden.                                                    der Bekanntmachung vom 23. November 1972\n(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind              (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des\n§ 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                  Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) ge-\nund Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016                  ändert worden ist, hinsichtlich der Verfolgung von\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.                           Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.\n(3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Re-                 (5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Ja-\ngelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit               nuar 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen wor-\ndies zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbe-               den sind, gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung\nwehrung erforderlich ist, hinsichtlich der Vorschrif-          nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar.“\n33. Nach dem neuen § 44 wird folgende Anlage angefügt:\n„Anlage\n(zu § 34a Absatz 1 und § 34e Absatz 2)\nBetriebsdaten\nI. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz\n1. Name und Vorname oder Firma,\n2. Kurzbezeichnung des Betriebsgegenstands,\n3. Länderkennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer,\n4. Länderkennzeichnen, Postleitzahl und Ort jeweils des Postfachs sowie das Postfach,\n5. Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Homepage,\n6. falls abweichend von Nummer 1 bis 5: Unternehmensleitung, Vertreter und Empfänger jeweils mit Na-\nme, Straße oder Postfach, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax-, Mobilfunknummer,\n7. Handelsregisternummer,\n8. zuständiges Amtsgericht,\n9. Stand Handelsregisterauszug,\n10. Nebenadressen, Standorte,\n11. Zahlbeträge und Angaben zur Bewilligung der Maßnahme.\nII. Maßnahmespezifische Daten\n1. Name, Anschrift und Registriernummer der Betriebsteile nach der Viehverkehrsverordnung,\n2. Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung,\n3. Nachweise über vorgeschaltete Verwaltungsverfahren,\n4. landwirtschaftlich genutzte Fläche und Art ihrer Nutzung,\n5. von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren und deren Menge,\n6. Produktionsdatum und Produktionsort der Marktordnungsware,\n7. Adresse und Zulassungsnummer des Lagerortes,\n8. Anzeige/Notifizierung der Durchführung oder der Absicht eines Maßnahme relevanten Handelns,\n9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer),\n10. Steuernummer, zuständiges Finanzamt,\n11. Zoll- bzw. EORI-Nummer,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                  59\n12. Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens,\n13. Sicherheiten,\n14. Maßnahme bezogene Bankverbindungen.\nIII. Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle\n1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Adressaten der Maßnahme,\n2. Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Per-\nsonen,\n3. Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,\n4. Angaben zu den eingesehenen Dokumenten,\n5. Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,\n6. Feststellungen der Kontrollen, insbesondere Angaben zur Anzahl, zum Gewicht und zum Zustand der\nvon der Maßnahme betroffenen Marktordnungswaren und zur Größe der vermessenen Flächen,\n7. Bewertung der Feststellungen,\n8. Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Adressaten der Maßnahme,\n9. Sanktionierung.“\nArtikel 2                                                       Artikel 3\nÄnderung des                                                  Änderung des\nAgrarmarktstrukturgesetzes                                            Weingesetzes\nDas Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013                 Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-\n(BGBl. I S. 917), das durch Artikel 396 der Verordnung          chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-             durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I\nden ist, wird wie folgt geändert:                               S. 1207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 5 betreffen-\nden Zeile folgende Zeile eingefügt:                             a) In die den 10. Abschnitt betreffende Zeile werden\nnach dem Wort „Verbraucherinformation“ die\n„§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während                         Wörter „und Destillation in Krisenfällen“ angefügt.\nschwerer Ungleichgewichte auf den Märkten“.\nb) Nach der § 52a betreffenden Zeile wird folgende\n2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                             § 52b betreffende Zeile eingefügt:\n„§ 5a                                     „§ 52b Destillation in Krisenfällen“.\nVereinbarungen und Beschlüsse                   2. In der Bezeichnung des 10. Abschnitts werden nach\nwährend schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten               dem Wort „Verbraucherinformation“ die Wörter „und\nDestillation in Krisenfällen“ angefügt.\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-             3. In § 3c Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundes-\nschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die                  ministerium“ die Wörter „für Ernährung und Land-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so-                wirtschaft“ eingefügt.\nweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Eu-           4. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:\nropäischen Kommission über die Nichtanwendung                                             „§ 52b\nvon Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-\nbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarun-                             Destillation in Krisenfällen\ngen und Beschlüsse von anerkannten Agrarorganisa-                  (1) Das Bundesministerium für Ernährung und\ntionen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren        Landwirtschaft kann bei der Europäischen Kommis-\nsowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen An-              sion nach Artikel 216 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nwendungsbereich der Vereinbarungen und Be-                      Nr. 1308/2013 beantragen, dass Vergünstigungen\nschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechts-              für die Destillation von Wein aus Finanzmitteln des\nakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.                   Bundes oder der Länder gewährt werden können,\num\n(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen\nKommission den Mitgliedstaaten überlässt, die                   1. erheblichen Preissteigerungen oder Preisrück-\nMaßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder                        gängen auf dem Binnenmarkt oder Märkten in\nOptionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in                        Drittländern,\nRechtsverordnungen nach Absatz 1                                2. erheblichen Marktstörungen, die auf einen Ver-\n1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet                    trauensverlust der Verbraucher infolge von Risi-\noder                                                          ken für die menschliche Gesundheit durch Er-\nzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 oder\n2. die Ausübung von Optionen vorgenommen\n3. einer erheblichen Verschlechterung der Erzeu-\nwerden, soweit es zur Beseitigung des schweren                      gungs- und Marktbedingungen durch außerge-\nUngleichgewichts auf den Märkten sachlich gerecht-                  wöhnliche Witterungsverhältnisse, Pflanzenseu-\nfertigt ist.“                                                       chen oder erheblichen Schädlingsbefall,","60              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\ndie zu einer drohenden Störung des deutschen               3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nWeinmarktes insgesamt oder von Teilen davon füh-              „Rechtsverordnungen“ die Wörter „sowie der in § 1\nren oder zu einer bereits eingetretenen Störung des           Abs. 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge-\ndeutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen               meinschaften oder der Europäischen Union“ gestri-\ndavon geführt haben (Krisenfall), Rechnung tragen             chen.\nzu können. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig,        4. Folgender § 11 wird angefügt:\nwenn\n„§ 11\n1. die Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nnanzen zur Bereitstellung der Finanzmittel des\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\nBundes vorliegt oder\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\n2. sichergestellt ist, dass die Finanzmittel durch die        kündet werden.“\nzuständigen Länder aufgebracht werden.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und                                     Artikel 5\nLandwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-                                Änderung des\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu be-                          Milch- und Margarinegesetzes\nstimmen, dass Weinbaubetriebe verpflichtet sind,              Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990\nWein zu destillieren, soweit nur dadurch wirksam           (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 399 der Ver-\nein Krisenfall in angemessener Frist bewältigt wer-        ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\nden kann.                                                  dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und             1. In § 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nLandwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-                    „(1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung\ntes die Voraussetzungen und das Verfahren für die             von Rechtsakten der Europäischen Union und Euro-\nDurchführung einer verpflichtenden oder freiwilligen          päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des\nDestillation zu regeln.                                       Absatzes 1.“\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2              2. § 12 wird wie folgt gefasst:\nund 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates,                                        „§ 12\nsoweit                                                               Rechtsverordnungen in besonderen Fällen\n1. die Länder Finanzmittel zur Durchführung zur Ver-              Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können\nfügung stellen oder                                       ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,\n2. die Länder die Maßnahmen durchführen oder an               wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchfüh-\nder Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken.              rung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a\nerforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen be-\nRechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3\nstimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten\nkönnen im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch ohne               begrenzt ist.“\nZustimmung des Bundesrates erlassen werden,\nwenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur unmittelba-      3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nren Abwehr eines Krisenfalles erforderlich ist und                                   „§ 15a\nihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum                       Verkündung von Rechtsverordnungen\nvon höchstens sechs Monaten begrenzt wird.\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind ein Gesetz im Sinne           abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\ndes § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisations-             Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\ngesetzes.“                                                    kündet werden.“\nArtikel 4                                                   Artikel 6\nÄnderung des                                          Bekanntmachungserlaubnis\nHandelsklassengesetzes\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nDas Handelsklassengesetz in der Fassung der Be-            schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset-\nkanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I                   zes, des Handelsklassengesetzes, des Milch- und Mar-\nS. 2201), das zuletzt durch Artikel 410 der Verordnung        garinegesetzes und des Agrarmarktstrukturgesetzes in\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-           der vom 23. Januar 2016 an geltenden Fassung im\nden ist, wird wie folgt geändert:                             Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n1. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 7\n2. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern\n„Nummer 2“ die Wörter „oder entsprechende Rechts-                                Inkrafttreten\nakte der Europäischen Gemeinschaften oder der                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nEuropäischen Union“ gestrichen.                            Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 61\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Januar 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}