{"id":"bgbl1-2016-3-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":3,"date":"2016-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes","law_date":"2016-01-16T00:00:00Z","page":50,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["50                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes\nVom 16. Januar 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      (3) Ein Einspruch nach Artikel 21 der Verordnung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintra-\ngung eines Namens einer garantiert traditionellen\nArtikel 1                               Spezialität in das von der Europäischen Kommission\nDas Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Okto-              geführte Register der garantiert traditionellen Spe-\nber 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 65          zialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirt-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)              schaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 50 Ab-\n1. Die Langbezeichnung des Gesetzes wird wie folgt                satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgt ist.\ngefasst:                                                       Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach\n„Gesetz                              Einreichung zu begründen. Die Gründe, auf welche\nzur Durchführung der Rechtsakte                    der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.“\nder Europäischen Union über Qualitäts-             4. § 3 wird wie folgt geändert:\nregelungen betreffend garantiert traditionelle\nSpezialitäten und fakultative Qualitätsangaben“.            a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 oder 15\nder Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“ durch die\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\n„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der                  mit Satz 2 Buchstabe b und c der Verordnung\nVerordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen                     (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 21. November 2012\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikeln 13\nüber Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und\noder 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“\nLebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in\ndurch die Wörter „Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 in\nder jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen\nVerbindung mit Satz 2 Buchstabe b und c der\ndieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlas-\nVerordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.\nsenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit\ndort Regelungen zu garantiert traditionellen Spezia-        5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nlitäten und fakultativen Qualitätsangaben getroffen                                      „§ 3a\nsind.“\nVerbot der widerrechtlichen\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:                                               Nutzung eines geschützten Namens\n„§ 2                                  Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarer-\nAntrags- und Einspruchsverfahren                   zeugnis unter\n(1) Zuständig für die Durchführung des in der Ver-         1. dem Namen einer garantiert traditionellen Spezia-\nordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfah-                    lität,\nrens über\n2. dem Unionszeichen nach Artikel 23 Absatz 2 der\n1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder ei-                 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung\nnes Lebensmittels in das von der Europäischen                 mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU)\nKommission geführte Register der garantiert tra-              Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezem-\nditionellen Spezialitäten,                                    ber 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\n2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und                    Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-\n3. Änderungen oder Löschung eingetragener Spezi-\nZeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen,\nfikationen in dem von der Europäischen Kommis-\ngeschützte geografische Angaben und garantiert\nsion geführten Register der garantiert traditionel-\ntraditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf\nlen Spezialitäten\nbestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Ver-\nist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-                fahrensvorschriften und zusätzliche Übergangs-\nrung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten                  vorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17)\nder Europäischen Union obliegt.                                    oder\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und                3. der Verwendung des Begriffs „garantiert traditio-\nLandwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen                    nelle Spezialität“\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                 in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht\nBundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren             der betreffenden Produktspezifikation entspricht.“\nzu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1          6. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „(§ 7 Abs. 1 des\nAbsatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.                Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016                 51\ndurch die Wörter „(§ 3 Nummer 1 oder 2 des Le-                     vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches)“ ersetzt.                nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung\n7. In § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Artikel 14                (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments\nder Verordnung (EWG) Nr. 2082/92“ durch die                        und des Rates vom 21. November 2012 über\nWörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU)                    Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Le-\nNr. 1151/2012“ ersetzt.                                            bensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)\ndurchgeführt wurde.“\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 2“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „der Absätze 2 und 2a“ ersetzt.\n„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a                                  Artikel 2\nein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr\nbringt.“                                                    Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft kann den Wortlaut des Lebensmittelspezialitä-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                tengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-            machen.\nfügt:\n„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                                 Artikel 3\noder fahrlässig ein Erzeugnis als „garantiert tradi-        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntionelle Spezialität“ in Verkehr bringt, ohne dass       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Januar 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}