{"id":"bgbl1-2016-29-8","kind":"bgbl1","year":2016,"number":29,"date":"2016-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/29#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_29.pdf#page=35","order":8,"title":"Neufassung der BVDV-Verordnung","law_date":"2016-06-27T00:00:00Z","page":1483,"pdf_page":35,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016 1483\nBekanntmachung\nder Neufassung der BVDV-Verordnung\nVom 27. Juni 2016\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1480)\nwird nachstehend der Wortlaut der BVDV-Verordnung in der vom 30. Juni 2016\nan geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 4. Oktober 2010\n(BGBl. I S. 1320, 1498),\n2. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2131), diese geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 31. Mai 2011 (BGBl. I S. 1002),\n3. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 31 der Verordnung vom\n17. April 2014 (BGBl. I S. 388),\n4. den am 30. Juni 2016 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 27. Juni 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","1484             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\nVerordnung\nzum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus\n(BVDV-Verordnung)\n§1                                   (3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte\nBegriffsbestimmungen                        Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen\nin das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrs-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                          verordnung unter Angabe\n1. BVDV-unverdächtiges Rind:\n1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren\nein Rind, das                                                Ohrmarkennummern,\na) mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen      2. des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie\nVirusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekannt-\nmachung der amtlichen Methodensammlung für            3. des verwendeten Impfstoffes\ndie Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe            einzutragen.\nvom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche\nMethodensammlung) beschriebenen Methode                                           §3\nuntersucht worden ist oder\nUntersuchungen\nb) ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der\namtlichen Methodensammlung beschriebenen                 (1) Der Tierhalter hat alle Rinder,\nMethode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren            1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in\nhat;                                                      seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Voll-\n2. BVDV-unverdächtiger Rinderbestand:                            endung des ersten Lebensmonats oder\nein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der       2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor\nAnlage 1 erfüllt;                                            dem Verbringen\n3. persistent BVDV-infiziertes Rind:                         mit einer in der amtlichen Methodensammlung be-\nschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.\nein Rind, das mit einer in der amtlichen Methoden-\nDer Tierhalter hat sicherzustellen, dass der untersu-\nsammlung beschriebenen Methode mit positivem\nchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohr-\nErgebnis auf BVDV untersucht worden ist und\nmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie\na) das längstens 40 Tage nach der ersten Unter-          das Datum der Probenahme mit der Übersendung der\nsuchung erneut mit einer in der amtlichen Metho-      jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hin-\ndensammlung beschriebenen Methode mit posi-           blick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probe-\ntivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist,        nahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden\nb) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach           sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder\nBuchstabe a unterblieben ist oder                     nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen wor-\nden sind.\nc) das an Mucosal Disease erkrankt ist,\nsowie die Nachkommen eines Rindes nach den                  (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nBuchstaben a bis c.                                      mer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem\nvon diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011\n§2                                eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis\ndurchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen\nImpfungen                             Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.\n(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines            (3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus\nRindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines            Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,\nbestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion\n1. die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines\n1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-\nBestandes oder innerhalb eines bestimmten Ge-\nbekämpfung erforderlich ist, oder\nbietes anordnen,\n2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-\n2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Unter-\nfung nicht entgegenstehen.\nsuchung durchzuführen ist,\n(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infek-\ntion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfeh-        3. für die Untersuchung eine in der amtlichen Methoden-\nlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass           sammlung beschriebene Methode vorschreiben und\nein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten      4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu unter-\nist.                                                             suchen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016              1485\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte       soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem\nund Totgeburten entsprechend. Die zuständige Behörde          schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die\nkann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-         BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet\nbekämpfung erforderlich ist,                                  sind. Wird der Nachweis elektronisch geführt, müssen\n1. anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder            die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde\nim Alter von über sechs Monaten serologisch nach          auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form\neiner in der amtlichen Methodensammlung beschrie-         verfügbar sein.\nbenen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei              (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das\nsie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so fest-      1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung ver-\nlegt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von              bracht wird,\nmindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenz-\nschwelle von mindestens 20 vom Hundert festge-            2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sammel-\nstellt werden kann;                                           stelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat\nverbracht wird oder\n2. in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft\n3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder\nworden ist, eine milchserologische Untersuchung\nBehandlung verbracht wird, soweit das Rind im\nnach einer in der amtlichen Methodensammlung be-\nRahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit\nschriebenen Methode anordnen.\neiner in der amtlichen Methodensammlung beschrie-\n(4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1,           benen Methode untersucht und bis zum Vorliegen\nAbsatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-Infektion fest-           des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert ge-\ngestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene             halten wird.\nRind unverzüglich töten zu lassen. Die zuständige Be-\nAbweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein\nhörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass\nnicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in\ndas betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage\nden Herkunftsbestand verbracht werden.\nnach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der\namtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode                 (3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keiner\nauf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tier-         Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen\nseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                       Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten\nRinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich\n(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten\nin derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.\nRind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen,\ndass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Tier-        (4) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach\nhalter das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen       Absatz 1 Satz 1 ist\nMethodensammlung beschriebenen Methode untersu-               1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen,\nchen zu lassen.                                                   in dessen Besitz das Rind übergeht, oder\n(6) Der Tierhalter hat                                     2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen\n1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrich-           Tierhalter von diesem\ntung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Ab-         bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes\nsätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unver-        oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.\nzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,\n2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1                                        §5\nder für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsver-                             Schutzmaßregeln\nordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser            (1) Ist ein BVDV-infiziertes Rind in einem Bestand\nbeauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der          festgestellt worden, dürfen ab dem Zeitpunkt der Fest-\nProbenahme, schriftlich oder elektronisch längstens       stellung des BVDV-infizierten Rindes\n14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende\nEinrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach          1. alle Rinder des Bestandes für einen Zeitraum von\n§ 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registrier-         40 Tagen nicht aus dem Bestand verbracht werden,\nnummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach            2. zu diesem Zeitpunkt tragende Rinder erst nach dem\n§ 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.                  Abkalben aus dem Bestand verbracht werden.\nSatz 1 gilt nicht, soweit\n§4\n1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur Schlach-\nVerbringen von Rindern                           tung verbracht werden oder nach § 2 Absatz 2 ge-\n(1) Rinder dürfen im Inland                                    impft sind, sowie\n1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen              2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder\nBestand nur eingestellt werden,                               a) zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Absatz 2\n2. auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Ver-              geimpft waren,\nanstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle           b) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch nach\noder von einer der genannten Veranstaltungen oder                einer in der amtlichen Methodensammlung be-\naus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden                  schriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf\noder                                                             BVDV untersucht worden sind.\n3. auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen           Die Sätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit\nStandort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Be-           das BVDV-infizierte Rind längstens 40 Tage nach der\nständen nur aufgetrieben werden,                          ersten Untersuchung mit negativem Ergebnis mit einer","1486            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\nin der amtlichen Methodensammlung beschriebenen                 Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nMethode nachuntersucht worden ist.                              nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,\n(2) Ist ein persistent BVDV-infiziertes Rind in einem    4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 2\nBestand festgestellt worden, hat der Halter das Rind            Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt,\nunverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1\ndarf ein persistent BVDV-infiziertes Rind innerhalb von     5. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 4\nsieben Tagen nach der Feststellung unmittelbar zur              Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-\nSchlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist,        handelt,\ndass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen          6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder\nRindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des          Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt\nVerbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet            oder einstellt,\nwerden. Absatz 1 bleibt unberührt.\n7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Rind\n(3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische            auftreibt oder\nNachforschungen durch, um das Muttertier sowie die\nNachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes           8. entgegen § 4 Absatz 4 einen Nachweis nicht oder\naufzufinden. Der jeweilige Tierhalter hat die Rinder des        nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.\nBestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen\nMuttertier und dessen Nachkommen befinden, nach                                         §7\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer\nÜbergangsvorschriften\nin der amtlichen Methodensammlung beschriebenen\nMethode auf BVDV untersuchen zu lassen.                        (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maß-\ngabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den ersten\n§6                               Lebensmonat vollendet haben und noch nicht auf\nOrdnungswidrigkeiten                       BVDV untersucht worden sind, bis zum 29. Oktober\n2016 mit einer in der amtlichen Methodensammlung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-           beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen sind.\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          (2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1          § 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Ver-\noder § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt,                       ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, gilt weiterhin\n2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 ein Rind      als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand im Sinne die-\nnicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,         ser Verordnung, soweit nicht bei einem Rind des betref-\n3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass    fenden Bestandes eine BVDV-Infektion nachgewiesen\nder dort genannten Einrichtung eine dort genannte       worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016    1487\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVoraussetzungen, unter denen\nein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt\nAbschnitt 1\nBVDV-unverdächtiger Rinderbestand\n1. Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methoden-\nsammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV unter-\nsucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer\nin der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem\nErgebnis auf BVDV untersucht worden sind.\n2. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 auf die Untersuchung nach Nummer 1\nfolgenden Monaten sind\na) alle im Bestand geborenen Rinder innerhalb von 30 Tagen nach ihrer\nGeburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen\nMethode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,\nb) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine\nBVDV-Infektion hindeuten,\nc) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der\namtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem\nErgebnis auf BVDV untersucht worden sind,\nd) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu\nRindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unver-\ndächtig sind,\ne) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen\nbesamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.\nAbschnitt 2\nAufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit\nDie BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit\ndie nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:\n1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf\neine BVDV-Infektion hindeuten.\n2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden innerhalb von 30 Tagen nach\nihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen\nMethode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.\n3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.\n4. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des\nBestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.\n5. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen\nBullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden."]}