{"id":"bgbl1-2016-29-7","kind":"bgbl1","year":2016,"number":29,"date":"2016-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/29#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_29.pdf#page=32","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung","law_date":"2016-06-27T00:00:00Z","page":1480,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["1480            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\nZweite Verordnung\nzur Änderung der BVDV-Verordnung\nVom 27. Juni 2016\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a,               3. für die Untersuchung eine in der amtlichen\nNummer 10, Nummer 11 Buchstabe b und c, Num-                          Methodensammlung beschriebene Methode\nmer 12, 15, Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21                       vorschreiben und\ndes Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernäh-               4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu unter-\nrung und Landwirtschaft:                                              suchen sind.\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder,\nArtikel 1                                Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zu-\nDie BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                ständige Behörde kann ferner, soweit dies aus\nmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498),              Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-\ndie zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom                   lich ist,\n17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird\n1. anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte\nwie folgt geändert:\nRinder im Alter von über sechs Monaten sero-\n1. In § 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter                      logisch nach einer in der amtlichen Methoden-\n„60 Tage“ durch die Wörter „40 Tage“ ersetzt.                      sammlung beschriebenen Methode auf BVDV\n2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               untersucht werden, wobei sie die Anzahl der\nzu untersuchenden Rinder so festlegt, dass\n„(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte\nBVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von min-\nImpfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfun-\ndestens 95 vom Hundert und einer Prävalenz-\ngen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehver-\nschwelle von mindestens 20 vom Hundert\nkehrsverordnung unter Angabe\nfestgestellt werden kann;\n1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich\nderen Ohrmarkennummern,                                     2. in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV\ngeimpft worden ist, eine milchserologische\n2. des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen\nUntersuchung nach einer in der amtlichen\nsowie\nMethodensammlung beschriebenen Methode\n3. des verwendeten Impfstoffes                                     anordnen.“\neinzutragen.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n„(4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                         Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter\naaa) Das Wort „Besitzer“ wird durch das                das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen.\nWort „Tierhalter“ ersetzt.                        Die zuständige Behörde kann abweichend von\nSatz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind ab-\nbbb) Die Wörter „sechsten Lebensmonats“\nzusondern und längstens 40 Tage nach der ersten\nwerden durch die Wörter „ersten Lebens-\nUntersuchung erneut mit einer in der amtlichen\nmonats“ ersetzt.\nMethodensammlung beschriebenen Methode auf\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Besitzer“ durch das            BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tier-\nWort „Tierhalter“ ersetzt.                             seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.“\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.\nd) In Absatz 5 wird das Wort „Besitzer“ durch das\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            Wort „Tierhalter“ ersetzt.\n„(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies         e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-\nderlich ist,                                                aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n1. die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder                 „Besitzer eines Rindes“ durch das Wort „Tier-\neines Bestandes oder innerhalb eines be-                     halter“ ersetzt.\nstimmten Gebietes anordnen,                             bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in schrift-\n2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige               licher oder elektronischer Form“ durch die\nUntersuchung durchzuführen ist,                              Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016               1481\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „in elektroni-               chend von Satz 1 darf ein persistent BVDV-infi-\nscher Form“ durch das Wort „elektronisch“                 ziertes Rind innerhalb von sieben Tagen nach\nersetzt.                                                  der Feststellung unmittelbar zur Schlachtung ver-\nf) Absatz 7 wird aufgehoben.                                      bracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das\nbetreffende Rind nur zusammen mit solchen Rin-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                      dern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              des Verbringens in derselben Schlachtstätte ge-\nschlachtet werden. Absatz 1 bleibt unberührt.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Nachweis\nin schriftlicher oder elektronischer Form“            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in ihm\ndurch die Wörter „einem schriftlichen oder                wird in Satz 2 das Wort „Besitzer“ durch das Wort\nelektronischen Nachweis“ ersetzt.                         „Tierhalter“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „in elektronischer     6. § 6 wird wie folgt geändert:\nForm geführt“ durch die Wörter „elektronisch          a) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 1, auch in\ngeführt“ ersetzt.                                         Verbindung mit Satz 3,“ gestrichen.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                     b) In Nummer 2 werden die Wörter „Satz 1, Absatz 4\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-                  oder 5“ durch die Wörter „Satz 1 oder Absatz 5“\nsätze 3 und 4.                                                 ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4\n„(3) Rinder, die nach Absatz 2 Satz 1 Num-                  und 5 eingefügt:\nmer 1 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zu-                 „4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Ab-\nsammen mit anderen Rindern nur verbracht wer-                      satz 2 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht recht-\nden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendi-                   zeitig töten lässt,\ngung des Verbringens unverzüglich in derselben\n5. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Ab-\nSchlachtstätte geschlachtet werden.“\nsatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf-\ne) In dem neuen Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort                       lage zuwiderhandelt,“.\n„Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.\nd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Num-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                      mern 6 bis 8.\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2               e) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nersetzt:\n„6. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n„(1) Ist ein BVDV-infiziertes Rind in einem Be-                 oder 2 oder Absatz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 1\nstand festgestellt worden, dürfen ab dem Zeit-                     ein Rind verbringt oder einstellt,“.\npunkt der Feststellung des BVDV-infizierten Rin-\ndes                                                        f) In der neuen Nummer 7 wird das Komma am\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt.\n1. alle Rinder des Bestandes für einen Zeitraum\nvon 40 Tagen nicht aus dem Bestand ver-                g) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „Ab-\nbracht werden,                                             satz 6“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt und\ndie Wörter „aufbewahrt oder“ durch das Wort\n2. zu diesem Zeitpunkt tragende Rinder erst nach               „aufbewahrt.“ ersetzt.\ndem Abkalben aus dem Bestand verbracht\nwerden.                                                h) Die bisherige Nummer 7 wird aufgehoben.\nSatz 1 gilt nicht, soweit                              7. § 7 wird wie folgt gefasst:\n1. im Falle der Nummer 1 Rinder unmittelbar zur                                        „§ 7\nSchlachtung verbracht werden oder nach § 2                              Übergangsvorschriften\nAbsatz 2 geimpft sind, sowie\n(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der\n2. im Falle der Nummer 2 die tragenden Rinder              Maßgabe, dass Rinder, die am 30. Juni 2016 den\na) zum Zeitpunkt der Belegung nach § 2 Ab-             ersten Lebensmonat vollendet haben und noch nicht\nsatz 2 geimpft waren,                               auf BVDV untersucht worden sind, bis zum 29. Okto-\nber 2016 mit einer in der amtlichen Methodensamm-\nb) nach dem 150. Trächtigkeitstag serologisch\nlung beschriebenen Methode auf BVDV zu unter-\nnach einer in der amtlichen Methodensamm-\nsuchen sind.\nlung beschriebenen Methode mit negativem\nErgebnis auf BVDV untersucht worden sind.              (2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach\n§ 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Ver-\nDie Sätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden,\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsoweit das BVDV-infizierte Rind längstens 40 Tage\n4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, gilt weiter-\nnach der ersten Untersuchung mit negativem Er-\nhin als BVDV-unverdächtiger Rinderbestand im\ngebnis mit einer in der amtlichen Methodensamm-\nSinne dieser Verordnung, soweit nicht bei einem\nlung beschriebenen Methode nachuntersucht\nRind des betreffenden Bestandes eine BVDV-Infek-\nworden ist.\ntion nachgewiesen worden ist.“\n(2) Ist ein persistent BVDV-infiziertes Rind in\neinem Bestand festgestellt worden, hat der Halter      8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ndas Rind unverzüglich töten zu lassen. Abwei-              a) Abschnitt 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:","1482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „zwölf“                           Artikel 2\ndurch die Angabe „24“ ersetzt.                       Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nbb) In Buchstabe a werden die Wörter „längstens       schaft kann den Wortlaut der BVDV-Verordnung in der\nsechs Monate“ durch die Wörter „innerhalb         vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nvon 30 Tagen“ ersetzt.                            sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) In Abschnitt 2 Nummer 2 werden die Wörter\n„längstens sechs Monate“ durch die Wörter „in-                               Artikel 3\nnerhalb von 30 Tagen“ ersetzt.                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n9. Anlage 2 wird aufgehoben.                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juni 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}