{"id":"bgbl1-2016-29-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":29,"date":"2016-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/29#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_29.pdf#page=21","order":4,"title":"Neufassung der Lebensmittelhygiene-Verordnung","law_date":"2016-06-21T00:00:00Z","page":1469,"pdf_page":21,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016  1469\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lebensmittelhygiene-Verordnung\nVom 21. Juni 2016\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444)\nwird nachstehend der Wortlaut der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der seit\ndem 17. März 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die am 15. August 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 8. August 2007\n(BGBl. I S. 1816, 1817),\n2. den am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612),\n3. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli\n2010 (BGBl. I S. 929),\n4. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n8. März 2016 (BGBl. I S. 444).\nBonn, den 21. Juni 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","1470                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\nVerordnung\nüber Anforderungen an die Hygiene\nbeim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln\n(Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV)*\n§1                                                               §3\nAnwendungsbereich                                         Allgemeine Hygieneanforderungen\nLebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt\nDiese Verordnung dient der Regelung spezifischer\noder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei\nlebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung\nBeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der\nund Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nGefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausge-\nGemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem\nsetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Num-\nGebiet der Lebensmittelhygiene.\nmer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\ndarf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu\n§2                                   gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Ver-\nBegriffsbestimmungen                             kehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteili-\ngen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\n§4\n1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder\nsonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygie-                                      Schulung\nnischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch                (1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von\nMikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungsein-               Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr\nflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch,             gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach\nAerosole, tierische Schädlinge, menschliche und                 Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG)\ntierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Ab-               Nr. 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entspre-\nwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tier-           chende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten\narzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Be-              Sachgebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1\nhandlungs- und Zubereitungsverfahren,                           sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzu-\nweisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich verpackte\n2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel,\nLebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt\ndas in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht\noder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht\nverderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei\nfür die Primärproduktion und die Abgabe kleiner Men-\nEinhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger\ngen von Primärerzeugnissen nach § 5.\nBedingungen erhalten werden kann,\n(2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbil-\n3. Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagd-                 dung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben,\nrechtlichen Vorschriften.                                       in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des\n(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des               Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebens-\nmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet, dass sie\n1. Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004              für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätig-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                   keit\n29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU\n1. nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verord-\nNr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und\nnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittel-\n2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des                        hygiene geschult sind und\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April             2. über nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse ver-\n2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebens-               fügen.\nmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55,\nNr. L 226 S. 22)                                                                            §5\nentsprechend.                                                                     Anforderungen an die Abgabe\nkleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinie:\n(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten\nRichtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die Zu- Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an ört-\nlassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richt-\nlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von   liche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Ab-\nRohzucker auf See (ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 10).               gabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016               1471\nund Behandlung unbeschadet der Anforderungen der                 um festzustellen, ob die genannten Rückstände ord-\nTierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anfor-              nungsgemäß entfernt worden sind.\nderungen der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe         2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein\ndes Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nummer 2            Flüssigmassengut gewesen sein.\nBetriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht\nmehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder             (2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person\ndem Erlegeort des Wildes gelegen sind.                       hat Nachweise mit Angaben über die in dem jeweiligen\nBehälter, in dem sich der Rohzucker befindet, unmittel-\n(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1          bar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und Um-\nsind im Falle von                                            fang der Reinigung nach Absatz 1 Nummer 1 für die\n1. pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden,         Dauer der Beförderung zur Raffinerie mit sich zu führen.\nfrischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen,        Auf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzuckers\nderen Beschaffenheit nicht wesentlich verändert          hat die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person\nwurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Er-            vor Beginn der Beförderung gut sichtbar und dauerhaft\nzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:                die Angabe „Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination\na) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushalts-         für den menschlichen Verzehr geeignet“ anzubringen.\nübliche Mengen,                                         (3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat die für\nb) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Men-         das abgebende Schiff verantwortliche Person die\ngen, die der für den jeweiligen Betrieb tages-       Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für das Empfän-\nüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,          gerschiff verantwortlichen Person zu übergeben und\nletztere die übergebenen Nachweise entsprechend Ab-\n2. erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,\nsatz 2 Satz 1 mit sich zu führen.\n3. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit\nweniger als 350 Legehennen.                                 (4) Nach Abschluss der Beförderung sind die Nach-\nweise nach Absatz 2 Satz 1 von dem Beförderungs-\n§6                               unternehmen für ein Jahr aufzubewahren. Satz 1 gilt\nnicht, soweit die Nachweise der für die Raffination ver-\nHerstellung                          antwortlichen Person übergeben worden sind. Soweit die\nbestimmter traditioneller Lebensmittel              Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für die Raffination\nFür Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3          verantwortlichen Person übergeben worden sind, sind\nSpalte 1 genanntes Lebensmittel herstellen, gelten die       sie von dieser für ein Jahr aufzubewahren.\nin Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderun-           (5) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen\ngen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004          Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlan-\nnicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3 jeweils be-      gen vorzulegen.\nzeichneten Räume oder Geräte und Ausrüstungen.\n§9\n§ 6a\nZulassung zur Ausfuhr\nAusnahmen\nfür die Herstellung von Hart- und                   (1) Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmit-\nSchnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft         teln von einer besonderen Zulassung abhängig macht,\nerteilt die zuständige Behörde im Rahmen der Durch-\nFür Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der\nführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nAlm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer\nNr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des\nReifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen,\nRates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allge-\ngelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten\nmeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-\nAnforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht,\nmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde\nsoweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten\nfür Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Ver-\nAnforderungen erfüllt werden.\nfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)\nauf Antrag Betrieben, die Lebensmittel herstellen, be-\n§7\noder verarbeiten, eine Zulassung zur Ausfuhr.\n(weggefallen)\n(2) Die Zulassung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn\nder Betrieb die allgemeinen und besonderen Anforde-\n§8\nrungen des Drittlandes an die Einfuhr erfüllt und der\nHygienische Anforderungen an                    Antrag stellende Lebensmittelunternehmer die Einhal-\ndie Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen              tung der hygienischen Anforderungen des Drittlandes\n(1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel      zusichert, die sich auf die Herstellung, Be- oder Ver-\nverwendet werden soll, darf abweichend von Anhang II         arbeitung der Lebensmittel, betriebseigene Kontrollen,\nKapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004         besondere amtliche Untersuchungen oder sonstige amt-\nals Massengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für     liche Überwachungen beziehen.\ndie Beförderung von Lebensmitteln bestimmten Behäl-             (3) Die Zulassung nach Absatz 1 kann unter Vergabe\ntern befördert werden, wenn hinsichtlich der Behälter        einer Zulassungsnummer erteilt werden. Sie kann unter\nfolgende Anforderungen eingehalten werden:                   dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung wider-\n1. Vor dem Laden des Rohzuckers sind die Behälter            rufen werden kann, wenn der Betrieb die Anforderun-\ngründlich zu reinigen, um sie von Rückständen der        gen nach Absatz 2 nicht erfüllt. Im Übrigen bleiben\nzuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreini-       die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über\ngungen zu befreien; die Behälter sind zu überprüfen,     Rücknahme und Widerruf unberührt.","1472            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\n§ 10                                   dort genannte Personen nicht mit Primärerzeug-\nOrdnungswidrigkeiten                           nissen umgehen,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Num-           6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 einen\nmer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-          dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht\ngesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig           vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder\n1. entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behan-           nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit sich\ndelt oder in den Verkehr bringt,                             führt,\n2. entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier umgeht,      7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 die dort bezeichnete\nAngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein leicht verderb-\nnicht rechtzeitig anbringt,\nliches Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den\nVerkehr bringt,                                          8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 oder 3 einen dort ge-\n4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit An-           nannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein\nlage 2 Nummer 2 Buchstabe g Umhüllungen oder                 Jahr aufbewahrt oder\nVerpackungen nicht richtig lagert,                       9. entgegen § 8 Absatz 5 einen dort genannten Nach-\n5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit An-           weis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nlage 2 Nummer 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass         vorlegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016         1473\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAnforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene\n1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels\n2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des je-\nweiligen Lebensmittels\n3. Lebensmittelrecht\n4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung\n5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit\n6. Havarieplan, Krisenmanagement\n7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels\n8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels\n9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels\nbeim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen\nund anderen Abfällen\n10. Reinigung und Desinfektion","1474           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)\nAnforderungen an die Abgabe\nkleiner Mengen von Primärerzeugnissen\n1. Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primärerzeugnissen\nsind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um\na) Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebsstätten sowie Verkaufs-\neinrichtungen, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Behältnisse, Container\nund Fahrzeuge, die mit Primärerzeugnissen in Berührung kommen können,\ninstand zu halten, regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls in ge-\neigneter Weise zu desinfizieren,\nb) hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für die\nPrimärerzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener Weise sicher-\nzustellen,\nc) beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primärerzeugnissen Trink-\nwasser oder, falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes Meer-\nwasser zu verwenden,\nd) Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie\nso zu entsorgen, dass eine Kontamination der Primärerzeugnisse verhin-\ndert wird.\n2. Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und Ver-\nkaufseinrichtungen gilt zusätzlich Folgendes:\na) Bei der Lagerung von Primärerzeugnissen ist das Risiko einer Verunreini-\ngung so weit wie möglich zu vermeiden.\nb) Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder\nwarmem Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein.\nc) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und\nDesinfizieren von Räumlichkeiten, Arbeitsgeräten und Ausrüstungsgegen-\nständen vorhanden sein.\nd) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zur Ermöglichung einer\nangemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum hygienischen Waschen\nund Trocknen der Hände sowie hygienische Sanitäreinrichtungen und\nUmkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen.\ne) Erforderlichenfalls müssen zur Säuberung von Primärerzeugnissen geeig-\nnete Vorrichtungen für eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein.\nf) Erforderlichenfalls müssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtun-\ngen zur Einhaltung geeigneter Temperaturbedingungen für die Primär-\nerzeugnisse vorhanden sein.\ng) Umhüllungen und Verpackungen müssen so gelagert werden, dass sie\nnicht verunreinigt werden können.\n3. Es sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sicherzu-\nstellen, dass\na) das für die Behandlung von Primärerzeugnissen eingesetzte Personal\ngesund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken und in Fragen der Lebens-\nmittelhygiene geschult ist,\nb) Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen, ein hohes Maß an persön-\nlicher Hygiene halten sowie geeignete und saubere Arbeitskleidung und\nerforderlichenfalls Schutzkleidung tragen,\nc) Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren nicht\nmit Primärerzeugnissen umgehen, wenn nicht ausgeschlossen werden\nkann, dass Primärerzeugnisse direkt oder indirekt kontaminiert werden\nkönnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016            1475\nAnlage 3\n(zu § 6)\nTraditionelle Lebensmittel\nAnforderungen\nRäume, Geräte\nLebensmittel                        des Anhangs II der\nund Ausrüstungen\nVerordnung (EG) Nr. 852/2004\nMilcherzeugnisse                     Kapitel II Nummer 1                   Räume mit\na) gemauerten Bodenflächen, Wand-\nflächen oder Decken,\nb) mit Bodenflächen, Wandflächen\noder Decken aus offenporigem\nNaturstein,\nc) mit Bodenflächen aus anderen\nnatürlichen Materialien,\nin denen die Lebensmittel reifen oder\ngeräuchert werden, Höhlen oder Fel-\nsenkeller, in denen die Lebensmittel\nreifen\nKapitel V Nummer 1                    a) Kessel aus Kupfer,\nb) Arbeitsgeräte aus Holz,\nc) Gewebe aus Naturfasern oder\nsonstigen Materialien pflanzlicher\nHerkunft,\ndie zur Herstellung, Lagerung oder\nVerpackung der Erzeugnisse verwen-\ndet werden\nIm Naturreifeverfahren hergestellte Kapitel II Nummer 1                    Räume mit\nRohwürste\na) gemauerten Bodenflächen, Wand-\nflächen oder Decken,\nb) mit Bodenflächen, Wandflächen\noder Decken aus offenporigem\nNaturstein,\nc) mit Bodenflächen aus anderen\nnatürlichen Materialien,\nin denen die Erzeugnisse reifen oder\ngeräuchert werden\nKapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Spieße und Stellagen aus Holz, an\nKapitel V Nummer 1                    denen die Erzeugnisse während der\nReifung oder Räucherung aufgehängt\nwerden\nRohe Pökelfleischerzeugnisse         Kapitel II Nummer 1                   Räume, Kammern oder Türme mit\na) gemauerten Bodenflächen, Wand-\nflächen oder Decken,\nb) mit Bodenflächen oder Wandflä-\nchen aus offenporigem Naturstein,\nc) mit Decken aus Naturstein oder\nanderen natürlichen Materialien,\nin denen die Erzeugnisse reifen oder\ngeräuchert werden\nKapitel II Nummer 1 Buchstabe f und Spieße und Stellagen aus Holz, an\nKapitel V Nummer 1                    denen die Erzeugnisse während der\nReifung oder Räucherung aufgehängt\nwerden\nLatwerge und Süßwaren                Kapitel V Nummer 1                    Kessel aus Kupfer, die zur Herstellung\nder Erzeugnisse verwendet werden","1476            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\nAnforderungen\nRäume, Geräte\nLebensmittel                       des Anhangs II der\nund Ausrüstungen\nVerordnung (EG) Nr. 852/2004\nFruchtaufstriche, Süßwaren, Suppen Kapitel V Nummer 1                       Geräte aus Holz, die zur Herstellung\nund Eintöpfe                                                                der Erzeugnisse verwendet werden\nObst und Gemüse in Essig- oder Kapitel V Nummer 1                           Fässer und Töpfe aus Holz oder\nEssig-Zuckerlösung, Gemüse in milch-                                        Steingut, die zur Herstellung der Er-\nsaurer Gärung, Essig                                                        zeugnisse verwendet werden\nBrot und Backwaren                    Kapitel V Nummer 1                    Geräte und Ausrüstungen aus Holz,\nEisen oder offenporigem Stein, die\nzur Herstellung der Erzeugnisse ver-\nwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016                   1477\nAnlage 3a\n(zu § 6a)\nAusnahmen für die Herstellung von\nHart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft\n1                                 2                                                      3\nLfd.     Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung       Anforderungen für die Herstellung von Hart- und\nNr.         mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004       Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft\n1   Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbe-\nHalbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und Kalt- denkliche Handwaschgelegenheiten.\nwasserzufuhr)\n2   Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kana- Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem, dass\nlisationsanschluss und Abwasserableitungssystem) Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch Ab-\nwässer nachteilig beeinflusst werden.\n3   Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für das\ngetrennte Vorrichtungen zum Waschen der Lebens- Waschen der Hände und das Waschen der Lebens-\nmittel)                                                 mittel und Vermeidung der nachteiligen Beeinflussung\nvon Lebensmitteln.\n4   Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit von Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das einmal\nTrinkwasser)                                            jährlich auf die Einhaltungen der Anforderungen der\nTrinkwasserverordnung untersucht wird."]}