{"id":"bgbl1-2016-29-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":29,"date":"2016-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/29#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_29.pdf#page=15","order":2,"title":"Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-06-17T00:00:00Z","page":1463,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016            1463\nEinundfünfzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 17. Juni 2016\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f, g, n, s und Nummer 3 erster Halbsatz und des § 26a\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt\ndurch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I\nS. 1802) und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I\nS. 1802) geändert worden sind, und\n– auf Grund des § 2 Nummer 1 Buchstabe e des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I\nS. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:\nArtikel 1\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1.  In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst:\n„§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und\nRollstühle“.\n2.  § 34 Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen\na) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils                             18,00 t\nb) Kraftomnibusse                                                                                 19,50 t;“.\n3.  § 35a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 35a\nSitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,\nRückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle“.\nb) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:\n„(4a) Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend befördert werden, müssen\nmit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein. Jeder Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesys-\ntem und einem Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein. Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Roll-\nstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen den im Anhang zu dieser\nVorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Werden vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme\nund Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Herstel-\nler des Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des Rollstuhls vorgesehenen\nWeise zu betreiben. Die im Anhang genannten Bestimmungen gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze,\ndie nicht anstelle des Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. Ist wahlweise anstelle des Roll-\nstuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten die Anforderungen der Absätze 1\nbis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert. Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rück-\nhaltesysteme kann die DIN-Norm 75078-2:1999 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-\nnannten Bestimmungen angewendet werden.\n(4b) Der Fahrzeughalter hat der Zulassungsbehörde unverzüglich über den vorschriftsgemäßen Einbau\noder die vorschriftsgemäße Änderung eines Rollstuhlstellplatzes, Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhl-\nnutzer-Rückhaltesystems sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte ein Gutachten gemäß § 19 Ab-\nsatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3\nNummer 1 bis 4 vorzulegen. Auf der Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die Zulas-\nsungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I das Datum des Einbaus oder der letzten Änderung.“\nc) In Absatz 13 werden die Wörter „ihres Verwendungszwecks“ durch die Wörter „ihrem Verwendungszweck“\nersetzt.","1464             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\n4.   In § 69a Absatz 3 Nummer 7 werden nach dem Wort „Rückhaltesysteme,“ die Wörter „des Absatzes 4a\nüber Rollstuhlstellplätze, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und\nSicherheitsgurte,“ eingefügt.\n5.   In § 72 Absatz 2 Nummer 1b wird folgender Satz angefügt:\n„§ 35a Absatz 4a in Verbindung mit Absatz 4b ist ab dem 1. September 2016 für alle Personenkraftwagen\nanzuwenden, bei denen ein Einbau, Umbau oder eine Nachrüstung mit Rollstuhlstellplätzen, Rollstuhl-Rück-\nhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen erfolgt.“\n5a. In Anlage VIIIb Nummer 2.1b wird nach dem Wort „ist“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nSatzteil angefügt:\n„die Anerkennungsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2020 von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 DIN\nEN ISO/IEC 17020:2012 abweichende Anforderungen zulassen, die durch das Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt und im Ver-\nkehrsblatt öffentlich bekannt gemacht werden; soweit eine Überwachungsorganisation von diesen abweichen-\nden Anforderungen Gebrauch macht, weist sie die Einhaltung dieser abweichenden sowie der sonstigen sich\naus DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle\nnach; die Deutsche Akkreditierungsstelle bestätigt der Überwachungsorganisation die Erfüllung der Anforde-\nrungen durch eine Bescheinigung,“.\n6.   Der Anhang wird wie folgt geändert:\na) In der ersten Spalte wird in der den § 32d Absatz 4 betreffenden Zeile die Angabe „§ 32d Absatz 4“ durch\ndie Angabe „§ 32b Absatz 4“ ersetzt.\nb) Nach der den § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt:\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\n„§ 35a Absatz 4a       Anhang XI      der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014\nAnlage 3       zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rah-\nmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän-\ngern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen\nEinheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3).“\nArtikel 2\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Ordnung\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 21a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 21a\nSicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme,\nRollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme“.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Roll-\nstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme“ eingefügt.\n2. In § 49 Absatz 1 Nummer 20a werden nach dem Wort „Sicherheitsgurten“ ein Komma und die Wörter „Rollstuhl-\nRückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen“ eingefügt.\nArtikel 3\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nach Nummer 100 wird folgende Nummer 100.1 eingefügt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                            Tatbestand                                        StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n„100.1    Vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder                § 21a Absatz 1 Satz 1                   30 €“.\nRollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht        § 49 Absatz 1 Nummer 20a\nangelegt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016                 1465\n2. Nach Nummer 203.3 werden folgende Nummern 203a bis 203f eingefügt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                                Tatbestand                                       StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\n„R o l l s t u h l p l ä t z e u n d R ü c k h a l t e s y s t e m e\n203a     Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, § 35a Absatz 4a Satz 1                    35 €\nin dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet               § 31 Absatz 2\noder zugelassen, obwohl er nicht mit dem vorgeschrie-                § 69a Absatz 5 Nummer 3\nbenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war\n203b     Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer befördert             § 35a Absatz 4a Satz 1        35 €\nwurde, in Betrieb genommen, obwohl er nicht mit dem                  § 69a Absatz 3 Nummer 7\nvorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet war\n203c     Als Halter die Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens, § 35a Absatz 4a Satz 2, 3                 30 €\nin dem ein Rollstuhlnutzer befördert wurde, angeordnet               § 31 Absatz 2,\noder zugelassen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit            § 69a Absatz 5 Nummer 3\ndem vorgeschriebenen Rollstuhl-Rückhaltesystem oder\nRollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet war\n203d     Einen Personenkraftwagen, in dem ein Rollstuhlnutzer                 § 35a Absatz 4a Satz 2, 3     30 €\nbefördert wurde, in Betrieb genommen, obwohl der Roll-               § 69a Absatz 3 Nummer 7\nstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rollstuhl-\nRückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem\nausgerüstet war\n203e     Als Fahrer nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rück-            § 35a Absatz 4a Satz 4        30 €\nhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der              § 69a Absatz 3 Nummer 7\nvom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen\nWeise während der Fahrt betrieben wurde\n203f     Als Halter nicht sichergestellt, dass das Rollstuhl-Rück-            § 35a Absatz 4a Satz 4       30 €“.\nhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in der              § 31 Absatz 2\nvom Hersteller des jeweiligen Systems vorgesehenen                   § 69a Absatz 5 Nummer 3\nWeise während der Fahrt betrieben wurde\nArtikel 4\nÄnderung der\nFahrpersonalverordnung\nDie Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 475 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verordnung (EU)\nNr. 165/2014“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt,\nwer als Unternehmer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung\n(EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verord-\nnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter\nSozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder\nfahrlässig“.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 1 erster Halbsatz“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die Wörter\n„ein Kontrollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber“ ersetzt.\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die\nordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes\nnicht sorgt,“.\ndd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:\n„2a. entgegen Artikel 32 Absatz 4 das Fahrzeug mit mehr als nur einem einzigen Fahrtenschreiber aus-\nrüstet,“.","1466            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\nee) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „Artikel 33\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1“ ersetzt.\nff) In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 33\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2“ und die Wörter „das eingebaute Kontrollgerät“ durch die Wörter „den\neingebauten Fahrtenschreiber“ ersetzt.\ngg) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2“ durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1\nUnterabsatz 3“ ersetzt.\nhh) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:\n„5a. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Satz 1 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht in der\nvorgeschriebenen Weise aufbewahrt,“.\nii) In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 2 Satz 3“\nersetzt.\njj) In Nummer 7 werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1“ durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1\nUnterabsatz 1“ und die Angabe „Unterabs. 2“ durch die Angabe „Unterabsatz 2“ ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt,\nwer als Fahrer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig“.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1“\nund die Wörter „ein Kontrollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber“ ersetzt.\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die\nordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes\nnicht sorgt,“.\ndd) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2“ durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1\nUnterabsatz 3“ ersetzt.\nee) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 12 eingefügt:\n„4. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig\nbenutzt,\n5. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte entnimmt,\n6. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte verwendet,\n7. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Buchstabe e eine\nEintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nWeise oder nicht vor Fahrtantritt vornimmt,\n8. entgegen Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richtigen\nSteckplatz eingeschoben ist,\n9. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung mit der dort\ngenannten Zeit übereinstimmt,\n10. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht, nicht rich-\ntig oder nicht zu Beginn der dort genannten Zeiten betätigt,\n11. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,\n12. entgegen Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 ein Symbol nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nzeitig eingibt,“.\nff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 1a, und die Wörter „Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3\nSatz 2 oder 3“ werden durch die Wörter „Artikel 27 Absatz 2“ ersetzt.\ngg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 13, und es werden die Angabe „Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5“\ndurch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2“ ersetzt und nach dem Wort „einträgt“ die Wörter „oder eine\nUnterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt“ eingefügt.\nhh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14, und es werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a\noder b“ durch die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 oder 2“ und das Komma am Ende durch das Wort „oder“\nersetzt.\nii) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15, und es werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1“\ndurch die Wörter „Artikel 37 Absatz 2“ und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.\njj) Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben.\nkk) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 1b, und es werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3“\ndurch die Wörter „Artikel 29 Absatz 5“ und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016             1467\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b des\nFahrpersonalgesetzes handelt, wer als Einbaubetriebsinhaber, Werkstattinhaber oder Fahrzeughersteller vor-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einen Fahrtenschrei-\nber einbaut oder repariert.“\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch die Wörter\n„Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt und nach den Wörtern „Schaublatt ver-\nfälscht,“ das Wort „verschleiert,“ eingefügt und die Wörter „des Kontrollgerätes“ durch die Wörter „des\nFahrtenschreibers“ und die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht,“ durch die Wörter „Fahrten-\nschreiber verfälscht, verschleiert,“ ersetzt.\nf) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes han-\ndelt, wer als Werkstattinhaber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung\n(EU) Nr. 165/2014 die Nachprüfungsberichte ab der Erstellung nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.“\n2. § 24a wird aufgehoben.\n3. Der bisherige § 25 wird § 22.\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Juni 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}