{"id":"bgbl1-2016-29-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":29,"date":"2016-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes","law_date":"2016-06-15T00:00:00Z","page":1450,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1450  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\nBekanntmachung\nder Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nVom 15. Juni 2016\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585, 1186)\nwird nachstehend der Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in\nder vom 1. August 2016 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Oktober 2012\n(BGBl. I S. 2126),\n2. den am 1. August 2016 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 15. Juni 2016\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016             1451\nGesetz\nzur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung\n(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)\nErster Abschnitt                            b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-\nschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen)\nFörderungsfähige Maßnahmen                             und\n§1                                   c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen\nmindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden\nZiel der Förderung\n(Vollzeit-Fortbildungsdichte);\nZiel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz\n2. in Teilzeitform, wenn\nist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen\nder beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu           a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen\nden Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt                     (Mindestdauer),\nfinanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunter-\nhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen             b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-\nMittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.                      schlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen)\nund\n§2                                   c) im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstun-\nAnforderungen an förderfähige                          den je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungs-\nMaßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen                     dichte).\n(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs-           (4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gel-\nmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer     ten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichts-\nfachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf (Fortbil-        stunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte\ndungsziel)                                                   in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind.\nIn förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach\n1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich gere-\nden Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgese-\ngelten Prüfungen auf der Grundlage\nhenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\na) der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder      keiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig\nb) der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerks-        geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für\nordnung,                                              das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels ange-\nmessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich\n2. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes-         werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich\noder landesrechtlichen Regelungen oder                   vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulatio-\n3. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkann-         nen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz för-\nten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich        derfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden,\ngenehmigter Prüfungsordnungen.                           höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.\nLiegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelun-            (5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbst-\ngen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaß-          ständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) beste-\nnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungs-      hen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann\nabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der           vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet\nDeutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.               oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungs-\n(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffent-           entscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus\nlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach        mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb\nder Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehr-             des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahme-\nplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und           abschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen\nBerufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbe-          sein. § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ndingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung er-       Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeab-\nwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen,            schnitt gesondert bestimmt.\nsofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der            (6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindes-\nMaßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung           tens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-\nnach Absatz 1 entgegenstehen.                                Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Pro-\n(3) Maßnahmen sind förderfähig                            zent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier\nWerktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfin-\n1. in Vollzeitform, wenn                                     den. Ferienwochen zusammenhängender Ferienab-\na) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen        schnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben dabei\n(Mindestdauer),                                       außer Betracht.","1452             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\n(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch                                     §4\nAnrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildun-                              Fernunterricht\ngen bleiben außer Betracht.\nFörderung als Teilzeitmaßnahme wird für die Teil-\n(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem       nahme an einem Fernunterrichtslehrgang geleistet,\nTeilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangs-        wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernunterrichts-\nablauf.                                                      schutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter die Be-\nstimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fal-\n§ 2a                              len, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet\nwird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt werden.\nAnforderungen                           Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die Förde-\nan Träger der Maßnahmen                       rungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 sind nach der\nAnzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der\nDer Träger muss für die Durchführung der Fortbil-\nFernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl\ndungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor,\nder für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstun-\nwenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine\nden zu bemessen.\nEinrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht\noder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat\nnachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrich-                                    § 4a\ntung                                                                       Mediengestützter Unterricht\n1. nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverord-              Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektro-\nnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I         nischer Medien durchgeführt wird und die nicht als\nS. 504) anerkannt worden ist oder                        Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutz-\ngesetzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn\n2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und        sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleich-\nbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation\nauch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eig-       ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durch-\nnung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen.\ngeführt werden. Unter mediengestützter Kommunika-\ntion sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichba-\n§3                               ren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu ver-\nstehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt\nAusschluss der Förderung\nwerden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv\nDie Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem          gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig\nGesetz nicht gefördert, wenn                                 kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3\nund die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1\n1. für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits          bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der\nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförde-              für den Präsenzunterricht und den für die medienge-\nrungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der      stützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstun-\nTeilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewil-      den im Sinne des § 2 Absatz 3.\nligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem\nBundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und                                      §5\nhat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ver-                       Fortbildung im In- und Ausland\nzichtet,                                                    (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die\nTeilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt\n2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung    werden.\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach\n§ 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgeset-         (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig\nzes geleistet wird,                                      oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union durchgeführt werden, wird gefördert,\n3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Drit-      wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in\nten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es          den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprü-\nsich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,           fungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.\n4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des\n§6\nDritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und\nes sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt                                Förderfähige\noder                                                                   Fortbildung, Fortbildungsplan\n5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen             (1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die\nRehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches        gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne\nSozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht         von § 2 Absatz 1 und nur für die Teilnahme an einer\nwerden.                                                  einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes geleis-\ntet. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahme-\nDer Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist            abschnitten, sind diese im ersten Förderantrag in einem\nauf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt,           Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes\nwenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten                2 umfasst die Förderung vorbehaltlich § 2 Absatz 3 alle\nBuch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäf-          Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungs-\ntigungszeit übernommen werden.                               plan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016            1453\nden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit              tretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten,\neiner eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen,        nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.\ngefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von           (4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer\neinem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan           Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der aus-\ngenannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten           drücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit\nFortbildungsziels führen.                                    auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Be-\n(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der         hörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuld-\nvon dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert,       haftes Zögern erfolgt ist.\nwenn er                                                         (5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme\n1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen          wird nur einmal gefördert, wenn\nMaßnahmeabschnitt entspricht oder                        1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies\n2. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahme-               rechtfertigen und\nabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitge-        2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbil-\nhend ersetzt                                                 dungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der För-\nund die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die                   derungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 Satz 2\nFördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und               nachzuholen.\ndie Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht              (6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits\nüberschritten wird.                                          absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.\n(3) Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel       (7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnah-\nim Sinne von § 2 Absatz 1 wird gefördert, wenn dem           meabschnitte entsprechend.\nTeilnehmer oder der Teilnehmerin der Zugang erst                (8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin\ndurch den erfolgreichen Abschluss der nach diesem            unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die\nGesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden ist. Ab-         Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 ent-\nweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf ein wei-       sprechend.\nteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden,\nwenn besondere Umstände des Einzelfalls dies recht-                              Zweiter Abschnitt\nfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind ins-\nbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund                          Persönliche Voraussetzungen\nder Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die\nerste Fortbildung qualifiziert hat.                                                      §8\nStaatsangehörigkeit\n§7                                   (1) Förderung wird geleistet\nKündigung, Abbruch,                        1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,\nUnterbrechung und Wiederholung\n2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im\n(1) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 endet die             Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, so-\nFörderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der                  wie anderen Ausländern, die eine Niederlassungs-\nvertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilneh-             erlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt\nmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.               nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,\n(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund           3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Uni-\noder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teil-             onsbürgern, die unter den Voraussetzungen des\nnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat,             § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU\neine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel un-                 gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind\nverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder               oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb\nder Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung                nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind\nwieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die                 und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder\nTeilnehmerin hierfür erneut gefördert.                           Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,\n(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein ande-        4. Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder\nres Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für       Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind,\ndie Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichti-           unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des\nger Grund maßgebend war.                                         Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt\nsind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,\n(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen\nKrankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichti-          5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung\ngen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme                  im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-\nfortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase be-                 den haben, dessen Gegenstand mit dem der Fort-\nsteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf            bildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,\nFörderung.                                                   6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates\n(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen               des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nKrankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird,                schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-\nwird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate              mern 2 bis 5,\nund bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weiterge-         7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-\nleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch            land haben und die außerhalb des Bundesgebiets\nvon dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu ver-           als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die","1454             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951         jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rah-\n(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der       men eines strukturierten, von der zuständigen Prüf-\nBundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-          stelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unter-\nhend zum Aufenthalt berechtigt sind,                     richtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme\n8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über         erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-         mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss\ndesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-    bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahme-\nderungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten        abschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-     Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des\nzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).                 zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche\nAbschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnah-\n(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet,          meabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne\nwenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und        des Satzes 1 ist:\n1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Ab-\n1. ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbil-\nsatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2,\ndungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksord-\nden §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2,\nnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem\n§ 104a oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind\nvergleichbaren bundes- oder landesrechtlich gere-\neines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine\ngelten Beruf oder\nAufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34\ndes Aufenthaltsgesetzes besitzen,                        2. ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Ab-\nsatz 1.\n2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4\nSatz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes       Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu er-\noder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines         werbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Ein-\nAusländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent-         stellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb\nhaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des       eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Ab-\nAufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindes-       schlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung\ntens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen            mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausge-\nrechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.           schlossen.\n(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthalts-           (3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufs-\ngesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland            praxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu\nhaben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit min-     einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten\ndestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, ge-            Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann\nstattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.             und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen\n(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet,       wird.\nwenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insge-             (4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilneh-\nsamt drei Jahre im Inland                                    mer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchs-\n1. aufgehalten haben und                                     ten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelor-\nabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hoch-\n2. rechtmäßig erwerbstätig waren.\nschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet,\nAls Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufs-     wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits\nausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbil-           einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren\ndungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten             Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder\nAusbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufs-           einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleich-\nausbildungsverhältnis.                                       wertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat.\n(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegat-      Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Er-\nten oder Lebenspartner persönlich förderungsberech-          werbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn die-\ntigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht        ser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungs-\ndadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die            maßnahme erworben wird.\nEhe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist,              (5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte\nwenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland auf-       Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht\nhalten.                                                      entgegen.\n(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen\nanderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben                                  § 9a\nunberührt.\nRegelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis\n§9                                   (1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat regel-\nVorqualifikation                        mäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen.\nder Teilnehmer und Teilnehmerinnen                  Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin\nmüssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maß-\n(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor         nahme erfolgreich abschließt. Dies wird in der Regel\nBeginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen             angenommen, solange er oder sie die Maßnahme zügig\nFortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erfor-         und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich\nderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.               um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Eine regel-\n(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Ab-           mäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an\nschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der          70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterricht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016            1455\n(§ 4) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an         form bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert\n70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird.        (Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird\nDie Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teil-       die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert,\nnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Ein-           soweit\nstellung und Rückforderung geleistet.                        1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege ei-\n(2) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat sechs            nes Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebens-\nMonate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der                 jahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine\nMaßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über                 Behinderung oder schwere Krankheit des Teilneh-\ndie regelmäßige Teilnahme vorzulegen. Bei längeren               mers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines im\nMaßnahmen, bei Maßnahmen mit mehreren Maß-                       Sinne der in der bis zum 31. Dezember 2016 gelten-\nnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen können                den Fassung der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2\ndarüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert              und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflege-\nwerden.                                                          bedürftigen, in § 7 Absatz 3 des Pflegegesetzes be-\n(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei              zeichneten nahen Angehörigen, die nicht von einem\nFernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Unter-            oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehöri-\nricht (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme am Präsenz-               gen übernommen werden kann, oder\nunterricht oder an einer diesem vergleichbaren und ver-      2. andere besondere Umstände des Einzelfalles dies\nbindlichen mediengestützten Kommunikation und die                rechtfertigen oder\nregelmäßige Bearbeitung der bei solchen Maßnahmen            3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbil-\nregelmäßig durchzuführenden Leistungskontrollen nach-            dungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.\nzuweisen.\nIn den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 darf die\nDritter Abschnitt                        Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalender-\nmonate verlängert werden. Ab dem 1. Januar 2017\nLeistungen                            findet Satz 2 Nummer 1 auf Teilnehmer und Teilnehme-\nrinnen nur Anwendung, wenn sie Personen mit min-\n§ 10                              destens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar 2017\nUmfang der Förderung                        geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften Buches\nSozialgesetzbuch pflegen.\n(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird\nein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maß-           (2) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungs-\nnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck          zuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet,\nLeistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber         in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird,\noder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird            frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.\nder Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen             Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem\ngeminderten Kosten bemessen.                                 planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für\nTeilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich\n(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2\nund unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, wer-\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein\nden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des\nBeitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhalts-\nMonats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt,\nbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt\njedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvor-\nfür einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Be-\nbereitungsphase).\ndarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2\nNummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförde-                  (3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen\nrungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für          zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der\nden Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für         neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats\nden jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um               aufgenommen.\n235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen          (4) (weggefallen)\nAnspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuer-\ngesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um                                          § 12\n235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen\nund Vermögen des Antragstellers oder der Antragstel-                               Förderungsart\nlerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder               (1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 be-\nLebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.            steht aus einem Anspruch auf\n(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kin-      1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren\ndern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet             bis zu einem Gesamtbetrag von 15 000 Euro und\nhaben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten          2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit\nbei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des               in der Meisterprüfung des Handwerks sowie ver-\nMonats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abge-             gleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsberei-\nhalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe              chen bis zur Hälfte der notwendigen dem Teilnehmer\nvon 130 Euro für jeden Monat je Kind.                            oder der Teilnehmerin entstandenen Materialkosten,\nhöchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von\n§ 11                                  2 000 Euro.\nFörderungsdauer                          Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von\n(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform           40 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus be-\nwird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeit-      steht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus","1456            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\neinem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensver-            gelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzah-\ntrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maß-      lungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darle-\ngabe des § 13.                                              hensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April\n(2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt      oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit\n50 Prozent einschließlich der Erhöhungsbeträge für den      des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins\nTeilnehmer oder die Teilnehmerin und den jeweiligen         zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen\nEhegatten oder Lebenspartner. Dabei bleibt ein Pau-         Monat im Voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4\nschalbetrag in Höhe von 103 Euro außer Betracht. Der        gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage –\nErhöhungsbetrag für jedes Kind nach § 10 Absatz 2           der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer\nSatz 3 wird zu 55 Prozent und der Kinderbetreuungs-         der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden\nzuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zu-          Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags\nschuss geleistet. Die Zuschüsse nach den Sätzen 1           in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der\nbis 3 werden bis zum Ablauf des Monats, in dem plan-        Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die\nmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gewährt.       Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risiko-\nIm Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch      zuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.\nauf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kredit-           (3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maß-\nanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.             nahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei\nAbweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Unter-           Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von\nhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1       sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Dar-\nfür den Zeitraum, um den die Förderungshöchstdauer          lehensnehmerin zins- und tilgungsfrei.\nverlängert worden ist, in voller Höhe als Zuschuss\ngeleistet.                                                      (4) Das Darlehen nach § 12 Absatz 2 ist bis zu der\n(3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach          im Bescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im\n§ 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den       Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Dar-\nUnterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge       lehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungs-\nsowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich        zeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehens-\nAbsatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehens-        beträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem\nvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach        für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unver-\nMaßgabe des § 13.                                           züglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Absatz 1\nist mit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr\n(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den        bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der\nAbschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei        Regel höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro\nMonaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die        unbar in einem Betrag zu zahlen. Die Erstattung der\nBekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.                  Prüfungsgebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Ab-\nsatz 1 Satz 4. Über die Auszahlung höherer Darlehen\n§ 13                             trifft die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Dar-\nDarlehensbedingungen                        lehensnehmer oder der Darlehensnehmerin eine Ver-\neinbarung unter Berücksichtigung der Fälligkeit der\n(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlan-   Lehrgangsgebühren.\ngen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit die-\nsem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein        (5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit\nDarlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu             innerhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleich-\nschließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen        bleibens der Rechtslage – in monatlichen Raten von\nvon dem Antragsteller oder der Antragstellerin be-          grundsätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen.\nstimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag         Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung\ngeschlossen werden. Soweit das im Bescheid angege-          für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einem\nbene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entspre-      Betrag geltend machen, es sei denn, der Darlehensneh-\nchend angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten          mer oder die Darlehensnehmerin verlangt eine monat-\ndes Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur,  liche Ratenzahlung. Die Rückzahlungsraten sind bei\nsoweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht            monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Mo-\ngezahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die          nats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende\nKreditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der          des dritten Monats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag\nDarlehensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7           wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Last-\nund § 13b Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen ent-         schrifteinzugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann\nhalten.                                                     auch in Teilbeträgen vorzeitig zurückgezahlt werden.\n(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als         (6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die\nZinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich      Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer\ndes Gleichbleibens der Rechtslage – der European            oder der Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fällig-\nInterbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaf-       keit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die\nfung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten         Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt\nder Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit           geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen\nvon sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und           Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit.\n1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenauf-\nschlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2         (7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der\ngenannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein         Darlehensnehmerin erlischt die Darlehensrestschuld,\nEURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste fest-      soweit sie noch nicht fällig ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016             1457\n(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzver-     b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder\nfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person               eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren\noder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung                sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeit-\ndes Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die                 arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung\nDarlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen                seit mindestens sechs Monaten besteht und unge-\nRückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie                 kündigt ist, oder\n§ 13b finden keine Anwendung.\nc) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden\noder eine zusätzliche Auszubildende und einen\n§ 13a                                 zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Ar-\nEinkommensabhängige Rückzahlung                        beitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer\noder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Be-\nVon der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Dar-\nschäftigungsvoraussetzungen nach den Buchsta-\nlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen\nben a und b erfüllt sind.\noder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den        Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch\nBetrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungs-            nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehr-\nförderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern der über-        gangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.\nsteigende Betrag geringer ist als die monatlich zurück-      In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung\nzuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzah-        fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des Dar-\nlungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren.       lehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in Höhe\nDie Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz      von maximal 66 Prozent des noch nicht fällig geworde-\nzwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindest-          nen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsge-\nrate beschränkt. § 18a Absatz 2 und 3 des Bundesaus-         bühren gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um\nbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzu-            die nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die Voraus-\nwenden. Eine Freistellung von der Verpflichtung zur          setzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht erfüllt\nRückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfolgen.          werden.\n(3) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer\n§ 13b\noder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass\nErlass und Stundung\n1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Ab-\n(1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-               satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird                 nicht übersteigt,\nihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses\n40 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig         2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr\ngewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prü-                 noch nicht vollendet hat, erzieht oder ein behinder-\nfungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                 tes Kind betreut oder einen im Sinne der in der bis\nerlassen.                                                        zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der\n§§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Elften\n(2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-               Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen, in § 7\nnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung               Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bezeichneten nahen\nder Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine                 Angehörigen pflegt und die Pflege nicht von einem\nfreiberufliche Existenz gegründet oder übernommen                oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehöri-\noder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und              gen übernommen werden kann und\nträgt er oder sie dafür überwiegend die unternehmeri-\nsche Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vor-           3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als\nlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem              30 Stunden erwerbstätig ist,\nZeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehr-         wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Ab-\ngangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarle-           satz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf\nhen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilweise             Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die\nerlassen, wenn er oder sie                                   Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer\n1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat,                    der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstel-\nlung eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1\n2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder         Nummer 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nden erweiterten Gewerbebetrieb mindestens ein            schriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer\nJahr führt und                                           oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht\n3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der            nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestunde-\nGründung oder Übernahme des Unternehmens oder            ten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf\nder freiberuflichen Existenz oder der Erweiterung        des Stundungszeitraums werden auf Antrag die ge-\ndes Gewerbebetriebs mindestens eine Person zu-           stundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer\nsätzlich eingestellt hat und zum Zeitpunkt der An-       oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeit-\ntragstellung noch beschäftigt.                           punkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Sat-\nzes 1 Nummer 1 bis 3 noch gegeben sind. Kind des\nDie Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:                  Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein\na) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden          Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld\noder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder         nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundes-\nderen Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf        kindergeldgesetz hat, soweit das Kind das zehnte Le-\nMonaten besteht,                                         bensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im","1458              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\nSinne des § 32 Absatz 4 Nummer 3 des Einkommen-               Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13\nsteuergesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des             Absatz 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kre-\nBundeskindergeldgesetzes. Ab dem 1. Januar 2017 fin-          ditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschä-\ndet Satz 1 Nummer 2 auf Darlehensnehmer und Darle-            digung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlage-\nhensnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Personen              schadens.\nmit mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem 1. Januar              (3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen\n2017 geltenden Fassung der §§ 14 und 15 des Elften            nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nBuches Sozialgesetzbuch pflegen.                              neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung\n(4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der          jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpau-\nDarlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entschei-           schale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarle-\ndet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt       hens, höchstens jedoch 128 Euro.\nfür Wiederaufbau.\n§ 15\n§ 14                                                    Aufrechnung\nKreditanstalt für Wiederaufbau                     Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen\n(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der        kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistun-\nDarlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wie-          gen in voller Höhe aufgerechnet werden.\nderaufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld\neines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin                                     § 16\nerstattet, von dem oder von der eine termingerechte                            Rückzahlungspflicht\nZahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere\n(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung des\nder Fall, wenn\nUnterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalender-\n1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin             monats vorgelegen, für den er gezahlt worden ist, so\ndie Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende        ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten\nMonate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum       Buches Sozialgesetzbuch insoweit der Bewilligungs-\nmit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monat-        bescheid aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag zu er-\nlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,                 statten, als der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der\n2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wie-        jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen er-\nderaufbau entsprechend den geltenden Bestimmun-           zielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt\ngen wirksam gekündigt worden ist,                         worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten\nund Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.\n3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs-\noder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des            (2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter\nDarlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von           dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden\nmehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert            und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewil-\noder unmöglich geworden ist,                              ligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilneh-\nmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistun-\n4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin             gen insoweit zu erstatten.\nzahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Le-\nbensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-           (3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in ei-\nbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensun-          nem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmä-\nterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch           ßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann diese\nerhält oder                                               bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht wer-\nden, so ist der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzu-\n5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Dar-          heben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die\nlehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht          erhaltenen Leistungen zu erstatten, es sei denn, er oder\nermittelt werden konnte.                                  sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebro-\nMit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus             chen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maß-\ndem Darlehensvertrag auf den Bund über.                       nahme teilgenommen.\n(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden je-             (4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach\nweils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und               sechs Monaten oder in einem weiteren Nachweis des\n30. Dezember eines Jahres erstattet:                          Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2 während der\nMaßnahme nicht die regelmäßige Teilnahme nach, kann\n1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer              diese aber bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht\noder die Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 3 frei-       werden, erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbe-\ngestellt ist,                                             scheides insgesamt erst, wenn auch in einem weiteren\n2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat,                  Teilnahmenachweis des Bildungsträgers die regelmä-\nßige Teilnahme nicht erreicht wird. Die zuständige Be-\n3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,\nhörde weist den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in\n4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzah-             Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die\nlungsraten in Höhe des nach § 13 Absatz 2 Satz 2          Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenach-\ngeltenden EURIBOR-Satzes,                                 weises hin.\n5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des                 (5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren\nDarlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin               Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbe-\nnach § 13 Absatz 7 erloschen sind.                        scheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016             1459\nnur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen       Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebei-\nder Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig       trag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme,\nteilgenommen hat.                                           bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis\nzum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes bean-\nVierter Abschnitt                        tragt werden.\nEinkommens-                               (2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen\nund Vermögensanrechnung                       nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordru-\ncke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.\n§ 17\n§ 19a\nEinkommens- und Vermögensanrechnung\nÖrtliche Zuständigkeit\n(1) Für die Anrechnung des Einkommens und des\nVermögens nach § 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme               Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen\ndes § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes            ist die von den Ländern für die Durchführung dieses\nund der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-         Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig,\nnungen in § 21 Absatz 3 Nummer 4 die Abschnitte IV          in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antrag-\nund V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes so-           stellung seinen oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat\nwie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkom-          der Teilnehmer oder die Teilnehmerin im Inland keinen\nmen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Ab-             ständigen Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in\nsatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungs-            deren Bezirk die Fortbildungsstätte liegt.\ngesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die\nStelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für die-                                  § 19b\nses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den               Vorschuss; elektronisches Antragsverfahren\nFällen des § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbil-               (1) Können bei der erstmaligen Antragstellung für\ndungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vor-           einen Bewilligungszeitraum die zur Entscheidung über\nbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Ab-         einen vollständigen Antrag erforderlichen Feststellun-\nsatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist          gen nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getrof-\nentsprechend anzuwenden.                                    fen oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn\n(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses      Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter\nGesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehe-     dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:\ngatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts\n1. der Zuschuss zum voraussichtlichen Unterhaltsbei-\nanderes bestimmt.\ntrag für vier Monate und\n§ 17a                             2. der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der\nTeilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der\nFreibeträge vom Vermögen                          Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.\n(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei\n(2) Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. August\n1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst          2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen,\n45 000 Euro,                                            die den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1\n2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner          oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht.\n2 100 Euro,\n§ 20\n3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin\n2 100 Euro.                                                                  Mitteilungspflicht\n(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite-        Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die\nrer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.             zuständige Behörde über den Abschluss eines Darle-\nhensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige Be-\nFünfter Abschnitt                        hörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für\nWiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu\nOrganisation                           einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz\nführen.\n§ 18\nÜbergegangene Darlehensforderungen                                               § 21\nDie nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegange-                             Auskunftspflichten\nnen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt          (1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den\nfür Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.                  zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu\nerteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichti-\nSechster Abschnitt                        gung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die\nVerfahren                            Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind\nverpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen\n§ 19                             ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Ein-\nstellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige\nAntrag                             Beendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Ab-\n(1) Über die Förderungsleistung einschließlich der       bruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die\nHöhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige          Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor","1460             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\nAblauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den         vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der\nzuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald        maximale Zeitrahmen nach § 2 Absatz 3 festgesetzt.\nihnen diese Umstände bekannt werden.                            (2) In dem Bescheid sind anzugeben:\n(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten          1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebei-\nBuches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für den-               trag nach § 12 Absatz 1 Satz 2,\njenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu er-\n2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Ab-\nstatten hat und den jeweiligen Ehegatten oder Lebens-\nsatz 1 Satz 1 und 3,\npartner des Antragstellers oder der Antragstellerin.\n3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13\n(3) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen          Absatz 3,\npersonenbezogene Informationen, die zur Durchfüh-\nrung dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die          4. die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Ab-\nDurchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden                schluss eines Darlehensvertrags verlangt werden\nauf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch                kann,\nschutzwürdige Belange des oder der Betroffenen nicht         5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und\nbeeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse         6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises\ndas Geheimhaltungsinteresse des oder der Betroffenen             sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der\nüberwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem be-            nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9a.\nsondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-\nstehen.                                                      Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzuge-\nben:\n(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes\n1. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbei-\nerforderlich ist, hat\ntrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2,\n1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilneh-      2. die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbe-\nmer oder der Teilnehmerin und dem jeweiligen Ehe-            trag für Kinder nach § 12 Absatz 2 Satz 3,\ngatten oder Lebenspartner sowie der zuständigen\nBehörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn          3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Ab-\nund den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten             satz 2 Satz 5,\nFreibetrag auszustellen,                                 4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der\n2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des                Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebens-\nöffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zu-         partners sowie die Höhe des Vermögens des Teil-\nsatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zu-             nehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,\nständigen Behörde Auskünfte über die von ihr ge-         5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens\nleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des           berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung\nTeilnehmers oder der Teilnehmerin und des jeweili-           der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach\ngen Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.               § 17,\n(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absät-         6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17\nzen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen              und 17a,\neine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften          7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge\nund Vorlage von Urkunden setzen.                                 vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers\noder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des\n§ 22                                  jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach\n§ 10 Absatz 2 Satz 4 und § 17.\nErsatzpflicht\ndes Ehegatten oder Lebenspartners                  Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für\nden Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 an-\nHat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teilneh-\nzugeben.\nmers oder der Teilnehmerin die Leistung von Förderung\nan diesen oder diese dadurch herbeigeführt, dass er          Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbe-\noder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder       reitungsphase ist zusätzlich anzugeben:\nunvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige             1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie\nnach § 21 Absatz 2 unterlassen hat, so hat er oder sie       2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für\nden zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu erset-            den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.\nzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht er-\nfolgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basis-           (3) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnah-\nzinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für         meabschnitten, kann die Förderung auf einen oder\ndas Jahr zu verzinsen.                                       mehrere Maßnahmeabschnitte beschränkt werden\n(Bewilligungszeitraum). Auch in diesem Fall erfolgt die\nFörderung nach § 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vor-\n§ 23\nbehalt der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme\nBescheid                             einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6\n(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem            Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans.\nAntragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzu-       (4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu\nteilen (Bescheid). In dem Bescheid über den ersten För-      entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme\nderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach             nach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher\nüber die Förderung der Maßnahme einschließlich aller         und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem\nMaßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 1 Satz 2              Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorlie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016              1461\ngen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung                                      § 26\nnicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht\nRechtsweg\nbinnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen\nwird.                                                           Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem\nGesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten\n§ 24                              aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg\nZahlweise                             gegeben.\n(1) Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach\n§ 27\n§ 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreu-\nung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 sind                                  Statistik\nunbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussan-\n(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz werden\nteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2\neine halbjährliche und eine jährliche Bundesstatistik\nkann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe,\ndurchgeführt.\nhöchstens bis zu einem Betrag von 2 600 Euro, in ei-\nnem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige             (2) Die Statistik erfasst zur Mitte des Jahres für das\nStelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der        vorausgegangene Kalenderhalbjahr und jährlich für das\nLehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Be-           vorausgegangene Kalenderjahr die Zahl der Geförder-\ntrages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prü-          ten (Erst- und Folgegeförderte), der Anträge und Bewil-\nfungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung          ligungen (Erst- und Folgebewilligungen), der Ablehnun-\nder fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1         gen, der Abbrüche und Unterbrechungen, der bewillig-\nNummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage        ten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe\nder Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu             der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach\nzwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt.               § 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen und\nDie Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maß-            für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkmale:\ngabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederauf-\n1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Ge-\nbau.\nschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des\n(2) Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhalts-            ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlus-\nbeitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach            ses und der beruflichen Vorqualifikation, vorhandene\n§ 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 werden bei                Hochschulabschlüsse, Fortbildungsziel, Fortbildungs-\nRestbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerun-            stätte nach Art und rechtlicher Stellung, Monat und\ndet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro             Jahr des Beginns und des Endes der Förderungs-\naufgerundet.                                                     höchstdauer, Art, Höhe und Zusammensetzung des\n(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro wer-             Maßnahmebeitrages nach § 12 Absatz 1,\nden nicht geleistet.                                         2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maß-\nnahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand,\n§ 25                                  Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe\nÄnderung des Bescheides                           und Zusammensetzung des monatlichen Gesamt-\nbedarfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf\nÄndert sich ein für die Leistung der Förderung maß-\nden Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom-\ngeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert\nmen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teil-\n1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin               nehmerin, Monat und Jahr des Beginns und Endes\nvom Beginn des Monats, in dem die Änderung ein-              des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammen-\ngetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die           setzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages während\ndrei Monate vor dem Monat, in dem sie der zustän-            der Maßnahme nach § 12 Absatz 2 sowie während\ndigen Behörde mitgeteilt wurde,                              der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Absatz 3,\n2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin             gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammenset-\nvom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der              zung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag\nÄnderung folgt,                                              nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermö-\ngensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens\nwenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minde-\nnach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Ab-\nrung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebei-\nsatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,\ntrags um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung\nim Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen ge-            3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehme-\nsetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des                rinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwen-              des Kinderbetreuungszuschlags,\ndung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten\n4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner\nBuches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird\ndes Teilnehmers oder der Teilnehmerin an Maßnah-\nder Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums\nmen in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung\ngeändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und\ndes Einkommens und des Freibetrags vom Einkom-\ndes § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungs-\nmen und der vom Einkommen auf den Bedarf des\ngesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilneh-\nTeilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende\nmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten\nBetrag.\noder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25 Ab-\nsatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine             (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zu-\nÄnderung des Freibetrags eingetreten ist.                    ständigen Behörden.","1462            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2016\n(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-      1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nkunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nBehörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.                eine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung\n§ 27a                                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nAnwendung des Sozialgesetzbuches                       zeitig macht oder\nSoweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-\ngen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67    2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte               Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Ab-\nBuch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung             satz 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung\nauf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nüberwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos               zeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht\n§ 850k Absatz 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nlegt.\nSiebter Abschnitt\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nAufbringung der Mittel                      bis zu dreitausend Euro geahndet werden.\n§ 28\nAufbringung der Mittel\n(1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließ-                                      § 30\nlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederauf-                       Übergangsvorschriften\nbau nach § 14 Absatz 2, werden vom Bund zu 78 vom\nHundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert ge-              (1) Für bis zum 31. Juli 2016 abgeschlossene Maß-\ntragen.                                                     nahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung sind die\n(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom      Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf\nHundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezo-         des 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin anzu-\ngenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der          wenden.\nDarlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen\n(2) Für bis zum 31. Juli 2016 begonnene, noch nicht\noder ihren Wohnsitz hat.\nabgeschlossene Maßnahmen der beruflichen Auf-\nAchter Abschnitt                         stiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes\nin der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fas-\nBußgeld-,\nsung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                  anzuwenden.\n§ 29\n(3) Die §§ 13a und 13b gelten für Freistellungs- und\nBußgeldvorschriften                       Erlassanträge, die ab dem 1. August 2016 bei der\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder         Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, in der ab\nfahrlässig                                                  dem 1. August 2016 geltenden Fassung."]}