{"id":"bgbl1-2016-28-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":28,"date":"2016-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/28#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_28.pdf#page=21","order":6,"title":"Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern","law_date":"2016-06-20T00:00:00Z","page":1373,"pdf_page":21,"num_pages":71,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016                                1373\nVerordnung\nzum Schutz von Oberflächengewässern\nVom 20. Juni 2016\nEs verordnen                                                           dert worden ist, das Bundesministerium für Ernäh-\nrung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem\n– auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8                       Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\nbis 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli                        und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der Freien und\n2009 (BGBl. I S. 2585), von denen Absatz 1 Satzteil                    Hansestadt Hamburg und Niedersachsen:\nvor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4\nBuchstabe a und Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1\nNummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Okto-                                                    Artikel 1\nber 2011 (BGBl. I S. 1986), Absatz 1 Nummer 12                                                 Verordnung\ndurch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes                            zum Schutz der Oberflächengewässer\nvom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert                       (Oberflächengewässerverordnung – OGewV)1\nworden sind und Absatz 1 Nummer 13 durch Artikel 2\nNummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. No-                                              Inhaltsübersicht\nvember 2014 (BGBl. I S. 1724) angefügt worden ist,                   § 1 Zweck\nin Verbindung mit § 23 Absatz 2 und § 29 Absatz 1                    § 2 Begriffsbestimmungen\nSatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen                        § 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasser-\n§ 29 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 des                          körper; typspezifische Referenzbedingungen\nGesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724)                     § 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beur-\nangefügt worden ist, die Bundesregierung nach An-                          teilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emis-\nhörung der beteiligten Kreise und                                          sionen, Einleitungen und Verluste\n§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologi-\n– auf Grund des § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflanzen-                           schen Potenzials\nschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148,                  § 6 Einstufung des chemischen Zustands\n1281), der durch Artikel 375 Nummer 15 der Verord-                   § 7 Anforderungen bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                           und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe\n– Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Fest-\n1                                                                           legung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der\ndie Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie\n– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des               2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\nRates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrah-            L 201 vom 1.8.2009, S. 36),\nmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasser-\n– Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur\npolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die\nÄnderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments\nRichtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geän-\nund des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maß-\ndert worden ist,\nnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.\nL 311 vom 31.10.2014, S. 32),\n– Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im           – Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September\nBereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden          2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Über-\nAufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG,            wachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der\n84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung               Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europä-\nder Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), die      ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Ent-\nzuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.8.2013,     scheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1, L 102\nS. 1) geändert worden ist,                                             vom 5.4.2014, S. 22).","1374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n§ 8 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung         Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasser-\ndienen                                                      haushaltsgesetzes;\n§ 9 Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten;\nAnforderungen an die Beurteilung der Überwachungs-\n2. Übergangsgewässer\nergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien         Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von\n§ 10 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologi-          Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den\nschen Potenzials und des chemischen Zustands; Über-         Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt auf-\nwachungsnetz\nweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasser-\n§ 11 Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste\nströmungen beeinflusst werden;\n§ 12 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen\nPotenzials und des chemischen Zustands                  3. Umweltqualitätsnorm (UQN)\n§ 13 Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektro-      Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs\nnisch zugängliches Portal                                   oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in\n§ 14 Bewirtschaftungsziele für Stickstoff                         Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota\n§ 15 Ermittlung langfristiger Trends                              aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschut-\n§ 16 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen                  zes nicht überschritten werden darf;\nAnlage 1    Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächen-      4. Prioritäre Stoffe\nwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen\nStoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt\nAnlage 2    Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und\nsind;\nBeurteilung ihrer Auswirkungen\nAnlage 3    Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologi-  5. Bestimmte andere Schadstoffe\nschen Zustands und des ökologischen Potenzials        Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt\nAnlage 4    Einstufung des ökologischen Zustands und des          sind;\nökologischen Potenzials\nAnlage 5    Bewertungsverfahren und Grenzwerte der ökologi-   6. Flussgebietsspezifische Schadstoffe\nschen Qualitätsquotienten für die verschiedenen       Spezifische synthetische und spezifische nichtsyn-\nGewässertypen\nthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt\nAnlage 6    Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische\nsind;\nSchadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zu-\nstands und des ökologischen Potenzials            7. Natürliche Hintergrundkonzentration\nAnlage 7    Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskom-       Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächen-\nponenten\nwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch\nAnlage 8    Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemi-\nschen Zustands\nmenschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.\nAnlage 9    Anforderungen an Analysenmethoden, an Laborato-\nrien und an die Beurteilung der Überwachungs-                                 §3\nergebnisse                                                     Lage, Grenzen und Zuordnung\nAnlage 10   Überwachung des ökologischen Zustands, des öko-                der Oberflächenwasserkörper;\nlogischen Potenzials und des chemischen Zustands;\ntypspezifische Referenzbedingungen\nÜberwachungsnetz; zusätzliche Überwachungs-\nanforderungen                                        Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Be-\nAnlage 11   Anforderungen an die Festlegung der repräsenta-   stimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zustän-\ntiven Überwachungsstellen für Stoffe der Beobach- dige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:\ntungsliste\nAnlage 12   Darstellung des ökologischen Zustands, des öko-   1. die Festlegung von Lage und Grenzen der Ober-\nlogischen Potenzials und des chemischen Zustands;     flächenwasserkörper,\nKennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern        2. die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern inner-\nAnlage 13   Ermittlung langfristiger Trends                       halb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,\n3. die Unterscheidung der Kategorien von Ober-\n§1                                 flächenwasserkörpern nach Typen,\nZweck                             4. die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als\nDiese Verordnung dient dem Schutz der Ober-                    künstlich oder als erheblich verändert und\nflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der          5. die Festlegung von typspezifischen Referenzbedin-\nNutzungen ihres Wassers.                                          gungen.\nDie Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre\n§2                             überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.\nBegriffsbestimmungen\n§4\nFür diese Verordnung gelten folgende Begriffsbe-                             Zusammenstellung der\nstimmungen:                                                            Gewässerbelastungen und Beurteilung\n1. Oberflächengewässer                                                ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme\nder Emissionen, Einleitungen und Verluste\nOberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des\nWasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Über-             (1) Nach Maßgabe der Anlage 2 wird Folgendes zum\ngangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küsten-                  22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde\ngewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasser-              überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:\nhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den                1. die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Aus-\nchemischen Zustand von Küstengewässern gilt die                maß der durch menschliche Tätigkeit verursachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016            1375\n(anthropogenen) signifikanten     Belastungen    der        (2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials\nOberflächenwasserkörper,                                eines künstlichen oder erheblich veränderten Ober-\nflächenwasserkörpers richtet sich nach den in\n2. die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellun-\nAnlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für\ngen nach Nummer 1, wie empfindlich die Ober-\ndiejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1\nflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren,\ngelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähn-\nund\nlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologi-\n3. die Ermittlungen und Beschreibungen von Ober-             sche Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1\nflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer fest-    und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbe-\ngelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27           friedigendes oder schlechtes Potenzial ein.\nund 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht errei-\nchen.                                                       (3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2\nsind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte\nDanach erfolgen alle sechs Jahre eine Überprüfung und        zu verwenden.\ngegebenenfalls eine Aktualisierung.\n(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen\n(2) Die zuständige Behörde aktualisiert die für jede     Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die je-\nFlussgebietseinheit zum 22. Dezember 2013 erstellte          weils schlechteste Bewertung einer der biologischen\nBestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und            Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in\nVerluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer     Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der bio-\nSchadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in        logischen Qualitätskomponenten sind die hydromor-\nAnlage 8 Tabelle 1 genannten Stoffe in Biota, Schweb-        phologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3\nstoffen oder Sedimenten im Rahmen der Überprüfung            Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen\nnach Absatz 1 auf der Grundlage folgender Informatio-        physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach\nnen und Bestimmungen:                                        Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur\n1. der Informationen nach Absatz 1,                          Einstufung unterstützend heranzuziehen.\n2. der Bestimmungen nach § 3,                                    (5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden\nmehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Num-\n3. der im Rahmen der Überwachung nach § 10 gewon-            mer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten,\nnenen Informationen,                                    ist der ökologische Zustand oder das ökologische\n4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes          Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt\nzur Ausführung des Protokolls über Schadstofffrei-      für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen\nsetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai         und für neu geregelte Stoffe Folgendes:\n2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)         1. Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden\nNr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)              Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne\nsowie                                                        nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\n5. anderer verfügbarer Daten, Karten und Modellunter-             sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit\nsuchungen.                                                   den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29,\n31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zu-\n(3) Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte\ngrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung\nin den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr,\ndes guten ökologischen Zustands spätestens ab\nvor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. Für prio-\ndem 22. Dezember 2027 eingehalten werden.\nritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die\njeweils Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der      2. Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden\nVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen                    Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne\nParlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über                nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\ndas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und                sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1\nzur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und                      genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21,\n91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009,                  35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach An-\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.                  lage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom\n652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert                20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen;\nworden ist, sind, kann auch der Durchschnittswert der             diese sind für die Erreichung des guten ökologi-\nletzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung ver-          schen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maß-\nwendet werden.                                                    geblich.\n§5                                                           §6\nEinstufung des ökologischen                                         Einstufung des\nZustands und des ökologischen Potenzials                                chemischen Zustands\n(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines           Die Einstufung des chemischen Zustands eines\nOberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in            Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in An-\nAnlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die              lage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen.\nzuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand            Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqua-\neines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von              litätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemi-\nAnlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter,         schen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemi-\nguter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter             sche Zustand als nicht gut einzustufen. Abweichend\nZustand ein.                                                 von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Num-","1376              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nmer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltquali-          Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-\ntätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berück-              ber 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für\nsichtigt.                                                     Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasser-\npolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt\n§7                                durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom\nAnforderungen bei                         31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, genannt sind.\nüberarbeiteten Umweltqualitätsnormen                    (2) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung\nund bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe              der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von An-\n(1) Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Was-          lage 9 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analy-\nserhaushaltsgesetzes ist der gute chemische Zustand           senmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 9\nzu erreichen                                                  Nummer 1 erfüllen.\n1. bis zum 22. Dezember 2021 für die in Anlage 8                 (3) Laboratorien, die an der Überwachung biologi-\nTabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe, für die über-    scher, chemischer oder physikalisch-chemischer Quali-\narbeitete Umweltqualitätsnormen gelten und               tätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen\n2. bis zum 22. Dezember 2027 für die in Anlage 8              qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine\nTabelle 1 Spalte 5 aufgeführten Stoffe, die neu gere-    hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Über-\ngelt worden sind.                                        wachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien\nhaben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9\nBis zum 22. Dezember 2021 gelten für die in Anlage 8          Nummer 2 zu erfüllen.\nTabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe die Umweltqua-\nlitätsnormen nach Anlage 7 der Oberflächengewässer-\nverordnung vom 20. Juli 2011. Im Übrigen bleiben die                                    § 10\n§§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt.                                Überwachung\n(2) Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit                       des ökologischen Zustands,\nihren überarbeiteten Umweltqualitätsnormen erstmalig                     des ökologischen Potenzials und\nin den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und ak-                des chemischen Zustands; Überwachungsnetz\ntualisierten Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1\n(1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper\ndes Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezem-\nhinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres\nber 2015 zu erstellen sind, zu berücksichtigen.\nökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands\n(3) Für Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 er-          sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper,\nstellt die zuständige Behörde bis zum 22. Dezember            die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich\n2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm nach               nach Anlage 10. Die Überwachungsprogramme werden\nMaßgabe des § 10 sowie ein vorläufiges Maßnahmen-             von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und\nprogramm. In den aktualisierten Maßnahmenprogram-             gegebenenfalls aktualisiert.\nmen und Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1\ndes Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezem-              (2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung\nber 2021 zu erstellen sind, sind die Stoffe nach Absatz 1     der Anforderungen an die biologischen Qualitätskom-\nSatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.                           ponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Um-\nweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schad-\n§8                                stoffe nach Anlage 6 im Rahmen der überblicksweisen\nÜberwachung nach Anlage 10 Nummer 1 und, soweit\nOberflächenwasserkörper,                      nach Anlage 10 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der\ndie der Trinkwassergewinnung dienen                 operativen Überwachung an für den Oberflächenwas-\n(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5              serkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt ent-\nund 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die           sprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung\nTrinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel             des chemischen Zustands nach Anlage 8 Tabelle 2.\nzu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität\nzu verhindern und so den für die Gewinnung von Trink-            (3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen\nwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu ver-         und des chemischen Zustands sowie des ökologischen\nringern.                                                      Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten dar-\nzustellen.\n(2) Die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwas-\nsergewinnung dienen, sind im Bewirtschaftungsplan\n§ 11\nauf Karten darzustellen.\nÜberwachung\n§9                                          von Stoffen der Beobachtungsliste\nNormen für die Überwachung                         (1) Die zuständigen Behörden überwachen die\nder Qualitätskomponenten; Anforderungen                Stoffe der von der Europäischen Kommission erstellten\nan die Beurteilung der Überwachungsergebnisse,              Beobachtungsliste nach Artikel 8b der Richtlinie\nan Analysenmethoden und an Laboratorien                2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des\n(1) Die Methoden, die zur Überwachung der biologi-        Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitäts-\nschen, hydromorphologischen und allgemeinen physi-            normen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung\nkalisch-chemischen Qualitätskomponenten verwendet             und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des\nwerden, müssen den Normen entsprechen, die in An-             Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG,\nhang V Nummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG des             84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016            1377\nder Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008,                                   § 12\nS. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU des                          Darstellung des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Au-\nökologischen Zustands, des ökologischen\ngust 2013 (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) geändert\nPotenzials und des chemischen Zustands\nworden ist, an Überwachungsstellen, die für den jewei-\nligen Stoff repräsentativ sind. Hierbei sind die Über-         (1) Die zuständige Behörde stellt den ökologischen\nwachungsmatrizes maßgeblich und die Analysen-               Zustand oder das ökologische Potenzial eines Ober-\nmethoden zu verwenden, die in der Beobachtungsliste         flächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte\nfestgelegt sind. Die Laboratorien, die an der Über-         nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1 dar. Der che-\nwachung der Stoffe der Beobachtungsliste mitwirken,         mische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach\nhaben mit geeigneten qualitätssichernden Maßnahmen          Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darzustellen. Wird\neine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der       der ökologische Zustand oder das ökologische Poten-\nÜberwachungsergebnisse sicherzustellen und insbe-           zial eines Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut\nsondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2            eingestuft, sind die für die Einstufung maßgebenden\nzu erfüllen. Bei der Bestimmung der Überwachungs-           biologischen Qualitätskomponenten und flussgebiets-\nfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Über-           spezifischen Schadstoffe nach Maßgabe von\nwachung eines jeden Stoffes berücksichtigt die zustän-      Anlage 12 Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen oder\ndige Behörde die typischen Arten der Verwendung und         in geeigneter anderer Weise darzustellen. Wird der che-\ndas Vorkommen des jeweiligen Stoffes. Die repräsenta-       mische Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maß-\ntiven Überwachungsstellen nach Satz 1 sind nach Maß-        gebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Num-\ngabe von Anlage 11 festzulegen.                             mer 2 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer\nWeise darzustellen.\n(2) Die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 sind über einen\n(2) Die zuständige Behörde kann die Informationen\nZeitraum von mindestens einem Jahr bis zu höchstens\nüber den chemischen Zustand beispielsweise im Hin-\nvier Jahren zu überwachen. Das Erfordernis der Über-\nblick auf einen oder mehrere Stoffe der Anlage 8\nwachung entfällt, sobald ein Stoff nicht mehr in der Be-\nTabelle 1, Spalten 4, 5 und 7 gesondert von den Infor-\nobachtungsliste aufgeführt ist. Für die erste Beobach-\nmationen über den chemischen Zustand im Hinblick auf\ntungsliste beginnt der Überwachungszeitraum nach\ndie übrigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe in\nSatz 1 am 24. September 2015. Für jeden neuen Stoff\nweiteren Karten nach Maßgabe von Anlage 12 Num-\nbeginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 spä-\nmer 2 darstellen. Für einzelne Stoffe der Anlage 8\ntestens sechs Monate nach Aufnahme des Stoffes in\nTabelle 1 kann das Ausmaß der Abweichung von der\ndie Beobachtungsliste. Die Stoffe sind innerhalb der\nUmweltqualitätsnorm in weiteren Karten dargestellt\nzwölf Monate, die auf den Beginn des Überwachungs-\nwerden; hierfür sind Kategorien zu verwenden, die das\nzeitraums nach Satz 3 oder Satz 4 folgen, sowie inner-\nAusmaß der Abweichung näherungsweise im Wege\nhalb der folgenden Zwölfmonatszeiträume jeweils min-\neiner ein- oder mehrmaligen Multiplikation der Umwelt-\ndestens einmal zu überwachen.\nqualitätsnorm mit dem Faktor 2 oder 4 beschreiben.\n(3) Liegen für einen Stoff ausreichende, vergleichba-       (3) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maß-\nre, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten           gabe von Anlage 12 Nummer 3 Oberflächenwasser-\naus bestehenden Überwachungsprogrammen vor, so              körper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitäts-\nkann von einer zusätzlichen Überwachung des Stoffes         normen von Schadstoffen unter Berücksichtigung\nnach den Absätzen 1 und 2 abgesehen werden, wenn            der natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt\nder Stoff mittels einer Methode überwacht wurde, die        wurde.\nden Anforderungen der technischen Leitlinien ent-\nspricht, die von der Europäischen Kommission nach                                       § 13\nArtikel 8b Absatz 5 Satz 4 der Richtlinie 2008/105/EG\nerarbeitet werden.                                                             Zusätzliche Inhalte\nder Bewirtschaftungspläne;\n(4) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-                   elektronisch zugängliches Portal\nministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\n(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach\nsicherheit die Ergebnisse der Überwachung, die sich\n§ 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zu-\nauf die jeweiligen Zwölfmonatszeiträume nach Absatz 2\nsätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des\nSatz 5 beziehen, für das jeweilige Land sowie Informa-\nWasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen auf-\ntionen über die Repräsentativität der Überwachungs-\nzunehmen:\nstellen und die Überwachungsstrategie. Die Informatio-\nnen nach Satz 1 sind erstmalig zu übermitteln:              1. die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten\nnach § 4 Absatz 1 und 2,\n1. für Stoffe, die in der ersten Beobachtungsliste auf-\ngeführt sind, bis zum 24. Oktober 2016,                 2. eine Tabelle, in der Folgendes aufgeführt ist:\na) die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden\n2. für jeden Stoff, der neu in die Beobachtungsliste auf-          nach Anlage 9 Nummer 1, die bei der Über-\ngenommen wird, innerhalb von 19 Monaten nach                   wachung von Umweltqualitätsnormen nach An-\ndem Zeitpunkt der Aufnahme.                                    lage 8 Tabelle 2 verwendet worden sind, sowie\nDanach sind die Informationen nach Satz 1 dem Bun-              b) Informationen über die Leistung dieser Analysen-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und                    methoden in Bezug auf die in Anlage 9 Num-\nReaktorsicherheit alle zwölf Monate zu übermitteln, so-            mern 1.3, 1.4 und 1.5 festgelegten Mindest-\nlange der Stoff in der Beobachtungsliste aufgeführt ist.           leistungskriterien,","1378            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n3. eine Begründung für die nach Anlage 10 Nummer 4          Stoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen\nangewandte Überwachungsfrequenz von prioritären         oder Sedimenten anzureichern. Dies betrifft insbeson-\nStoffen der Anlage 8, für die eine Umweltqualitäts-     dere die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6. Diese\nnorm für Sedimente oder Biota angewandt wird, falls     Stoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in\ndie Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.    Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu über-\n(2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde macht            wachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf\ndie aktualisierten Bewirtschaftungspläne und den Zwi-       Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Inter-\nschenbericht nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie        vall fest.\n2000/60/EG über ein zentrales Portal im Internet der           (2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmen-\nÖffentlichkeit zugänglich.                                  programms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushalts-\ngesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen\n§ 14                             sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten\nBewirtschaftungsziele für Stickstoff              Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schweb-\n(1) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpro-          stoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen.\ngramme in den Flussgebietseinheiten richten sich zum        Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraus-\nSchutz der Meeresgewässer an dem Ziel aus, dass fol-        setzungen nach Anlage 13 Nummer 5 erfüllt sind.\ngende Jahresmittelwerte für Gesamtstickstoff nicht\nüberschritten werden:                                                                  § 16\n1. bei in die Nordsee mündenden Flüssen 2,8 Milli-                               Wirtschaftliche\ngramm pro Liter                                                      Analyse der Wassernutzungen\na) an den jeweiligen Süßwassermessstellen am               (1) Die wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzun-\nGrenzscheitel limnisch/marin zum Zeitpunkt Ken-      gen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der\nterpunkt Ebbe,                                       Richtlinie 2000/60/EG, die signifikante Auswirkungen\nb) bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außer-       auf den Zustand der Oberflächengewässer haben, sind\nhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punk-        zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre\nten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet          zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.\nendgültig verlassen,                                    (2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforder-\n2. bei in die Ostsee mündenden Flüssen 2,6 Milli-           lichen Informationen enthalten, damit\ngramm pro Liter\n1. Berechnungen durchgeführt werden können, um\na) an den jeweiligen Süßwassermessstellen am                dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Was-\nGrenzscheitel limnisch/marin,                            serdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie\nb) bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außer-           2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen\nhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punk-            Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage\nten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet              von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu\nendgültig verlassen.                                     tragen, und\n(2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem sich       2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizien-\ndie Messstellen und Punkte nach Absatz 1 befinden,              testen Maßnahmenkombinationen für das Maßnah-\nüberwacht die Einhaltung der Anforderungen nach                 menprogramm beurteilt werden können.\nAbsatz 1 nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 4\nTabelle 1.                                                     (3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere\nunter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung\n§ 15                             der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzun-\ngen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusam-\nErmittlung langfristiger Trends                menhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzun-\n(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 10 ermittelt        gen der einschlägigen Investitionen einschließlich der\ndie zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 13           entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen\nNummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentra-       der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maß-\ntionen derjenigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten        nahmenprogramm zugrunde gelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016              1379\nAnlage 1\n(zu § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1)\nLage, Grenzen und Zuordnung\nder Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen\nDie Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien\neinzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2\nnach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich\nverändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.\nFür jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen,\ndie dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist aus den Referenz-\nbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasser-\nkörper am ähnlichsten ist.\n1. K a t e g o r i e n v o n O b e r f l ä c h e n g e w ä s s e r n\nDie Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen:\n1.1 Flüsse\n1.2 Seen\n1.3 Übergangsgewässer\n1.4 Küstengewässer\na) nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen ist\nb) nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische Zustand einzustufen ist\n2. T y p e n v o n O b e r f l ä c h e n g e w ä s s e r n\n2.1 Fließgewässer (mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)\nDie nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete der jeweiligen Gewässer ange-\ngeben. Die Angaben dienen der Orientierung:\na) klein (10 bis 100 Quadratkilometer)\nb) mittelgroß (größer als 100 bis 1 000 Quadratkilometer)\nc) groß (größer als 1 000 bis 10 000 Quadratkilometer)\nd) sehr groß (größer als 10 000 Quadratkilometer)\nÖkoregion 4: Alpen, Höhe über 800 Meter\nTyp 1        Fließgewässer der Alpen\nSubtyp 1.1        Bäche der Kalkalpen\nSubtyp 1.2        Kleine Flüsse der Kalkalpen\nÖkoregionen 8 und 9: Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 Meter\nTyp 2        Fließgewässer des Alpenvorlandes\nSubtyp 2.1        Bäche des Alpenvorlandes\nSubtyp 2.2        Kleine Flüsse des Alpenvorlandes\nTyp 3        Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes\nSubtyp 3.1        Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes\nSubtyp 3.2        Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes\nTyp 4        Große Flüsse des Alpenvorlandes\nTyp 5        Grobmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche\nTyp 5.1      Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche\nSubtyp 5.2        (PHYLIB) Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche in Vulkangebieten\nTyp 6        Feinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche\nSubtyp 6 K        Feinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper)\nTyp 7        Grobmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche\nTyp 9        Silikatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse\nTyp 9.1      Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse\nSubtyp 9.1 K Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse (Keuper)","1380               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nTyp 9.2     Große Flüsse des Mittelgebirges\nTyp 10      Kiesgeprägte Ströme\nÖkoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland, Höhe unter 200 Meter\nTyp 14      Sandgeprägte Tieflandbäche\nTyp 15      Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse\nTyp 15 g Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse\nTyp 16      Kiesgeprägte Tieflandbäche\nTyp 17      Kiesgeprägte Tieflandflüsse\nTyp 18      Lösslehmgeprägte Tieflandbäche\nTyp 20      Sandgeprägte Ströme\nTyp 22      Marschengewässer\nSubtyp 22.1      Kleine und mittelgroße Gewässer der Marschen\nSubtyp 22.2      Große Gewässer der Marschen (meist mit Einzugsgebieten innerhalb der Geestgebiete des\nNorddeutschen Tieflandes)\nSubtyp 22.3      Ströme der Marschen (Unterläufe von Elbe und Weser oberhalb der Übergangsgewässer)\nTyp 23      Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse\nÖkoregionunabhängige Typen\nTyp 11      Organisch geprägte Bäche\nTyp 12      Organisch geprägte Flüsse\nTyp 19      Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern\nTyp 21      Seeausflussgeprägte Fließgewässer\nSubtyp 21 N Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes (Nord)\nSubtyp 21 S Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd)\n2.2 Seen (mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometern oder größer)\nÖkoregionen 4 und 9: Alpen und Alpenvorland\nTyp 1: Polymiktischer Alpenvorlandsee\nTyp 2: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet1\nTyp 3: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet\nTyp 4: Geschichteter Alpensee\nÖkoregionen 8 und 9: Mittelgebirge\nTyp 5: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet\nTyp 6: Polymiktischer kalziumreicher Mittelgebirgssee\nTyp 7: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet\nTyp 8: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet\nTyp 9: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet\nÖkoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland\nTyp 10: Geschichteter Tieflandsee mit relativ großem Einzugsgebiet\nTyp 11: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ großem Einzugsgebiet\nTyp 12: Flusssee im Tiefland\nTyp 13: Geschichteter Tieflandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet\nTyp 14: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet\nSondertypen (alle Ökoregionen)\nTyp 88: Sondertyp natürlicher See (z. B Moorsee, Strandsee, Altarm oder Altwasser)\nTyp 99: Sondertyp künstlicher See (z. B. Abgrabungssee)\n1\nEin See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens drei Monate stabil\nbleibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016             1381\n2.3 Übergangsgewässer (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)\nTyp T1: Übergangsgewässer Elbe-Weser-Ems\nTyp T2: Übergangsgewässer Eider\n2.4 Küstengewässer\nTypen der Küstengewässer der Nordsee\nTyp N1: euhalines offenes Küstengewässer\nTyp N2: euhalines Wattenmeer\nTyp N3: polyhalines offenes Küstengewässer\nTyp N4: polyhalines Wattenmeer\nTyp N5: euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um Helgoland\nTypen der Küstengewässer der Ostsee\nTyp B1: oligohalines inneres Küstengewässer\nSubtyp B1a: Salzgehalt 0,5 – 3 PSU2\nSubtyp B1b: Salzgehalt 3 – 5 PSU\nTyp B2: mesohalines inneres Küstengewässer\nSubtyp B2a: Salzgehalt 5 – 10 PSU\nSubtyp B2b: Salzgehalt 10 – 18 PSU\nTyp B3: mesohalines offenes Küstengewässer\nSubtyp B3a: Salzgehalt 5 – 10 PSU\nSubtyp B3b: Salzgehalt 10 – 18 PSU\nTyp B4: meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet (Salzgehalt 10 – 30 PSU)\n3. F e s t l e g u n g     von        Referenzbedingungen              für Ty p e n von O be r fl ä c h e n w a s s er-\nkörpern\n3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische\nund physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physi-\nkalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ\nvon Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden\nTabelle in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen fest-\nzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen Typ\nvon Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in\nAnlage 4 angegeben sind.\n3.2 Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche oder erheblich veränderte Ober-\nflächenwasserkörper angewendet, sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Be-\nzugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für\ndas höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.\n3.3 Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen entweder raumbezogen\noder modellbasiert sein oder durch Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des\nsehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe\ngelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die zum\nZeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind.\n3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jeden Typ von\nOberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr\ngutem Zustand umfassen.\n3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodel-\nlen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläolo-\ngische und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die Referenzbedingungen müssen hin-\nreichend zuverlässig sein.\n3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente nicht mög-\nlich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasser-\nkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs\nvon Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe hierfür im Bewirtschaf-\ntungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben.\n2\nPSU (Practical Salinity Units) ist die Maßeinheit für die Salinität.","1382             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nAnlage 2\n(zu § 4 Absatz 1)\nZusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen\n1. Umfang der Datenzusammenstellung\nDie Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der\nOberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben:\n1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen\nEinschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen\nAnlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch\ndiffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:\na) Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können\nb) Organische Phosphorverbindungen\nc) Organische Zinnverbindungen\nd) Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das\nWasser\naa) karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder\nbb) Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endo-\nkrinen Systems beeinträchtigen\ne) Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe\nf) Zyanide\ng) Metalle und Metallverbindungen\nh) Arsen und Arsenverbindungen\ni) Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe\nj) Schwebstoffe\nk) Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate\nl) Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemi-\nscher Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter Organisch gebunde-\nner Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können.\n1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirt-\nschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs\nund der Wasserverluste in Versorgungssystemen\n1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber-\nund -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen\n1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen\n1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer\n1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und land-\nwirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder.\n2. Beurteilung der Auswirkungen\nEs ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten\nBelastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Was-\nserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach\nNummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten\naus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unter-\nstützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung\nvorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 10 und die Maßnahmenprogramme nach § 82\ndes Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016                 1383\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1)\nQualitätskomponenten zur Einstufung\ndes ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials\n1. Biologische Qualitätskomponenten\nDie biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fisch-\nfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle\n(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):\nQualitäts-                                                                                   Kategorie\nQualitätskomponente                      Parameter\nkomponentengruppe                                                                            F      S      Ü      K\nGewässerflora                  Phytoplankton                           Artenzusammensetzung,   X1     X      X      X\nBiomasse\nGroßalgen oder Angiospermen             Artenzusammensetzung,                X2      X2\nArtenhäufigkeit\nMakrophyten/Phytobenthos                Artenzusammensetzung,   X      X     X2\nArtenhäufigkeit\nGewässerfauna                  Benthische wirbellose Fauna             Artenzusammensetzung,   X      X      X      X\nArtenhäufigkeit\nFischfauna                              Artenzusammensetzung,   X      X     X3\nArtenhäufigkeit,\nAltersstruktur\n1\nBei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen.\n2\nZusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.\n3\nAltersstruktur fakultativ.\n2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten\nDie hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle\n(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):\nKategorie\nQualitätskomponente                                         Parameter\nF      S      Ü      K\nWasserhaushalt                 Abfluss und Abflussdynamik                                      X\nVerbindung zu Grundwasserkörpern                                X      X\nWasserstandsdynamik                                                    X\nWassererneuerungszeit                                                  X\nDurchgängigkeit                                                                                X\nMorphologie                    Tiefen- und Breitenvariation                                    X\nTiefenvariation                                                        X      X      X\nStruktur und Substrat des Bodens                                X                    X\nMenge, Struktur und Substrat des Bodens                                X      X\nStruktur der Uferzone                                           X      X\nStruktur der Gezeitenzone                                                     X      X\nTidenregime                    Süßwasserzustrom                                                              X\nSeegangsbelastung                                                             X      X\nRichtung vorherrschender Strömungen                                                  X","1384            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n3. Chemische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten\nDie chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nach-\nstehenden Tabellen\n(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):\n3.1 Chemische Qualitätskomponenten\nQualitäts-                                                                      Kategorie\nQualitätskomponente                  Parameter\nkomponentengruppe                                                               F     S      Ü  K\nFlussgebiets-        synthetische und nicht-            Schadstoffe nach         X     X      X  X\nspezifische          synthetische Schadstoffe           Anlage 6\nSchadstoffe          in Wasser, Sedimenten oder\nSchwebstoffen\n3.2 Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten\nQualitäts-\nQualitätskomponente             Mögliche Parameter   F     S      Ü  K\nkomponentengruppe\nAllgemeine           Sichttiefe                         Sichttiefe                     X      X  X\nphysikalisch-\nchemische            Temperaturverhältnisse             Wassertemperatur         X     X      X  X\nKomponenten          Sauerstoffhaushalt                 Sauerstoffgehalt         X     X      X  X\nSauerstoffsättigung      X     X      X  X\nTOC                      X\nBSB                      X\nEisen                    X\nSalzgehalt                         Chlorid                  X     X      X  X\nLeitfähigkeit bei 25 °C  X            X  X\nSulfat                   X\nSalinität                             X  X\nVersauerungszustand                pH-Wert                  X     X\nSäurekapazität Ks        X     X\n(bei versauerungs-\ngefährdeten Gewässern)\nNährstoffverhältnisse              Gesamtphosphor           X     X      X  X\northo-Phosphat-          X     X      X  X\nPhosphor\nGesamtstickstoff         X     X      X  X\nNitrat-Stickstoff        X     X      X  X\nAmmonium-Stickstoff      X     X      X  X\nAmmoniak-Stickstoff      X\nNitrit-Stickstoff        X","Anlage 4\n(zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1)\nEinstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials\nDie Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nQualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind.\nTabelle 1\nAllgemeine Einstufungskriterien für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern\nUnbefriedigender\nSehr guter Zustand                   Guter Zustand                       Mäßiger Zustand                                                     Schlechter Zustand\nZustand\nEs sind bei dem jeweiligen Ober-   Die Werte für die biologischen       Die Werte für die biologischen      Die Werte für die biologischen    Die Werte für die biologischen\nflächengewässertyp keine oder      Qualitätskomponenten des Ober-       Qualitätskomponenten des Ober-      Qualitätskomponenten des be-      Qualitätskomponenten des be-\nnur sehr geringfügige anthropo-    flächengewässertyps      oberirdi-   flächengewässertyps       weichen   treffenden Typs oberirdischer     treffenden Typs oberirdischer\ngene Änderungen der Werte für      scher Gewässer zeigen geringe        mäßig von den Werten ab, die        Gewässer weisen stärkere Verän-   Gewässer weisen erhebliche Ver-\ndie     physikalisch-chemischen    anthropogene      Abweichungen       normalerweise bei Abwesenheit       derungen auf und die Biozöno-     änderungen auf und große Teile\nund hydromorphologischen Qua-      an, weichen aber nur in geringem     störender Einflüsse mit dem         sen weichen erheblich von denen   der Biozönosen, die normaler-\nlitätskomponenten     gegenüber    Maß von den Werten ab, die nor-      betreffenden Oberflächengewäs-      ab, die normalerweise bei Abwe-   weise bei Abwesenheit störender\nden Werten zu verzeichnen, die     malerweise bei Abwesenheit stö-      sertyp einhergehen (Referenzbe-     senheit störender Einflüsse mit   Einflüsse mit dem betreffenden\nnormalerweise bei Abwesenheit      render Einflüsse mit dem betref-     dingungen). Die Werte geben         dem betreffenden Oberflächen-     Oberflächengewässertyp einher-\nstörender Einflüsse mit diesem     fenden Oberflächengewässertyp        Hinweise auf mäßige anthropo-       gewässertyp einhergehen (Refe-    gehen     (Referenzbedingungen),\nTyp einhergehen (Referenzbedin-    einhergehen (Referenzbedingun-       gene Abweichungen und weisen        renzbedingungen).                 fehlen.\ngungen).                           gen).                                signifikant stärkere Störungen\nDie Werte für die biologischen                                          auf, als dies unter den Bedingun-\nQualitätskomponenten des Ober-                                          gen des guten Zustands der Fall\nflächengewässers entsprechen                                            ist.\ndenen, die normalerweise bei Ab-\nwesenheit störender Einflüsse\nmit dem betreffenden Typ einher-\ngehen, und zeigen keine oder nur\nsehr geringfügige Abweichungen\nan (Referenzbedingungen).\nDie typspezifischen Referenzbe-\ndingungen sind erfüllt und die\ntypspezifischen Gemeinschaften\nsind vorhanden.\n1385","Tabelle 2\nBestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen                                                            1386\nBiologische Qualitätskomponenten\nKomponente                  Sehr guter Zustand                                   Guter Zustand                                     Mäßiger Zustand\nPhytoplankton       Die taxonomische Zusammensetzung des Phy-          Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zu-       Die Zusammensetzung der planktonischen\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\ntoplanktons entspricht vollständig oder nahezu     sammensetzung und Abundanz geringfügig             Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen\nvollständig den Referenzbedingungen.               von den typspezifischen Gemeinschaften ab.         Gemeinschaften ab.\nDie durchschnittliche Abundanz des Phyto-          Diese Abweichungen deuten nicht auf ein be-        Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu\nplanktons entspricht den typspezifischen phy-      schleunigtes Wachstum von Algen hin, das das       verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei\nsikalisch-chemischen Bedingungen und ist           Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande-        den Werten für andere biologische und physi-\nnicht so beschaffen, dass dadurch die typspe-      nen Organismen oder die physikalisch-chemi-        kalisch-chemische Qualitätskomponenten sig-\nzifischen Bedingungen für die Sichttiefe signi-    sche Qualität des Wassers oder Sediments in        nifikante unerwünschte Störungen auftreten.\nfikant verändert werden.                           unerwünschter Weise stören würde.\nEs kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-\nPlanktonblüten treten mit einer Häufigkeit und     Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig-      keit und Intensität der Planktonblüten kommen.\nIntensität auf, die den typspezifischen physika-   keit und Intensität der Planktonblüten kommen.     In den Sommermonaten können anhaltende\nlisch-chemischen Bedingungen entsprechen.                                                             Blüten auftreten.\nMakrophyten und     Die taxonomische Zusammensetzung ent-              Die makrophytischen und phytobenthischen           Die Zusammensetzung der makrophytischen\nPhytobenthos        spricht vollständig oder nahezu vollständig        Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und          und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von\nden Referenzbedingungen.                           Abundanz geringfügig von den typspezifischen       der der typspezifischen Gemeinschaft ab und\nEs gibt keine erkennbaren Änderungen der           Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deu-         ist in signifikanter Weise stärker gestört, als\ndurchschnittlichen makrophytischen und der         ten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von      dies bei gutem Zustand der Fall ist.\ndurchschnittlichen phytobenthischen Abun-          Algen oder höheren Pflanzen hin, das das           Es sind mäßige Änderungen der durchschnitt-\ndanz.                                              Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande-        lichen makrophytischen und der durchschnitt-\nnen Organismen oder die physikalisch-chemi-        lichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.\nsche Qualität des Wassers oder Sediments in\nunerwünschter Weise stören würde.                  Die phytobenthische Lebensgemeinschaft\nkann durch anthropogene Bakterienzotten und\nDie phytobenthische Lebensgemeinschaft wird        anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt\nnicht durch anthropogene Bakterienzotten und       und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.\nanthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.\nBenthische          Die taxonomische Zusammensetzung und die           Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusam-       Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammen-\nwirbellose Fauna    Abundanz entsprechen vollständig oder na-          mensetzung und Abundanz geringfügig von            setzung und Abundanz mäßig von den typspe-\nhezu vollständig den Referenzbedingungen.          den typspezifischen Gemeinschaften ab.             zifischen Gemeinschaften ab.\nDer Anteil störungsempfindlicher Taxa im           Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im       Wichtige taxonomische Gruppen der typspezi-\nVerhältnis zu den robusten Taxa zeigt keine        Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt gering-      fischen Gemeinschaft fehlen.\nAnzeichen für eine Abweichung von den Wer-         fügige Anzeichen für Abweichungen von den          Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im\nten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen     typspezifischen Werten.                            Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad\nzu verzeichnen sind.                               Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt   der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typ-\nDer Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt   geringfügige Anzeichen für Abweichungen von        spezifischen Wert und in signifikanter Weise\nkeine Anzeichen für Abweichungen von den           den typspezifischen Werten.                        unter den Werten, die für einen guten Zustand\nWerten, die bei Vorliegen der Referenzbedin-                                                          gelten.\ngungen zu verzeichnen sind.","Komponente                      Sehr guter Zustand                                 Guter Zustand                                   Mäßiger Zustand\nFischfauna               Zusammensetzung und Abundanz der Arten           Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die        Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die\nentsprechen vollständig oder nahezu vollstän-    physikalisch-chemischen und hydromorpho-         physikalisch-chemischen oder hydromorpho-\ndig den Referenzbedingungen.                     logischen Qualitätskomponenten weichen die       logischen Qualitätskomponenten weichen die\nAlle typspezifischen störungsempfindlichen       Arten in Zusammensetzung und Abundanz            Arten in Zusammensetzung und Abundanz\ngeringfügig von den typspezifischen Gemein-      mäßig von den typspezifischen Gemeinschaf-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nArten sind vorhanden.\nschaften ab.                                     ten ab.\nDie Altersstrukturen der Fischgemeinschaften\nzeigen kaum Anzeichen anthropogener Störun-      Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften     Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften\ngen und deuten nicht auf Störungen bei der       zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund an-     zeigen größere Anzeichen anthropogener Stö-\nFortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner       thropogener Einflüsse auf die physikalisch-      rungen, sodass ein mäßiger Teil der typspezi-\nbesonderen Art hin.                              chemischen oder hydromorphologischen Qua-        fischen Arten fehlt oder sehr selten ist.\nlitätskomponenten und deuten in wenigen\nFällen auf Störungen bei der Fortpflanzung\noder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so-\ndass einige Altersstufen fehlen können.\nHydromorphologische Qualitätskomponenten\nKomponente                      Sehr guter Zustand                                 Guter Zustand                                   Mäßiger Zustand\nWasserhaushalt           Menge und Dynamik der Strömung und die Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nsich daraus ergebende Verbindung zum Grund- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nwasser entsprechen vollständig oder nahezu nen Werte erreicht werden können.           nen Werte erreicht werden können.\nvollständig den Referenzbedingungen.\nDurchgängigkeit des      Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nFlusses                  durch menschliche Tätigkeiten gestört und er- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nmöglicht eine ungestörte Migration aquatischer nen Werte erreicht werden können.          nen Werte erreicht werden können.\nOrganismen und den Transport von Sedimenten.\nMorphologie              Laufentwicklung, Variationen von Breite und Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nTiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substrat- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nbedingungen sowie Struktur und Bedingungen nen Werte erreicht werden können.               nen Werte erreicht werden können.\nder Uferbereiche entsprechen vollständig oder\nnahezu vollständig den Referenzbedingungen.\nPhysikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten\nKomponente                      Sehr guter Zustand                                 Guter Zustand                                   Mäßiger Zustand\nAllgemeine Bedingungen   Die Werte für die physikalisch-chemischen        Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbi- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nKomponenten entsprechen vollständig oder         lanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungs- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nnahezu vollständig den Werten, die bei Vorlie-   vermögen und den Salzgehalt gehen nicht über nen Werte erreicht werden können.\ngen der Referenzbedingungen zu verzeichnen       den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funk-\nsind.                                            tionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems\n1387","1388\nKomponente                         Sehr guter Zustand                                   Guter Zustand                                   Mäßiger Zustand\nDie Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem         und die Einhaltung der oben beschriebenen\nBereich, der normalerweise bei Vorliegen der        Werte für die biologischen Qualitätskomponen-\nReferenzbedingungen festzustellen ist.              ten gewährleistet sind.\nSalzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsver-      Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nmögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen         den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit\nanthropogener Störungen und bleiben in dem          des typspezifischen Ökosystems und die Ein-\nBereich, der normalerweise bei Vorliegen der        haltung der oben beschriebenen Werte für die\nReferenzbedingungen festzustellen ist.              biologischen Qualitätskomponenten gewähr-\nleistet sind.\nSpezifische synthetische   Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nSchadstoffe                zumindest unter der Nachweisgrenze der Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.                logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nallgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten                                               nen Werte erreicht werden können.\nAnalysetechniken.\nSpezifische nicht          Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nsynthetische Schadstoffe   der normalerweise bei Vorliegen der Referenz- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.       logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nbedingungen festzustellen ist (Hintergrund-                                              nen Werte erreicht werden können.\nwerte).\nTabelle 3\nBestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen\nBiologische Qualitätskomponenten\nKomponente                         Sehr guter Zustand                                   Guter Zustand                                   Mäßiger Zustand\nPhytoplankton              Die taxonomische Zusammensetzung und die            Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zu-     Zusammensetzung und Abundanz der plankto-\nAbundanz des Phytoplanktons entsprechen             sammensetzung und Abundanz geringfügig           nischen Taxa weichen mäßig von denen der\nvollständig oder nahezu vollständig den Refe-       von den typspezifischen Gemeinschaften ab.       typspezifischen Gemeinschaften ab.\nrenzbedingungen.                                    Diese Abweichungen deuten nicht auf ein be-      Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu\nDie durchschnittliche Biomasse des Phyto-           schleunigtes Wachstum von Algen hin, das das     verzeichnen, was zu signifikanten unerwünsch-\nplanktons entspricht den typspezifischen phy-       Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande-      ten Störungen bei anderen biologischen Quali-\nsikalisch-chemischen Bedingungen und ist            nen Organismen oder die physikalisch-chemi-      tätskomponenten und bei der physikalisch-\nnicht so beschaffen, dass dadurch die typspe-       sche Qualität des Wassers oder Sediments in      chemischen Qualität des Wassers oder Sedi-\nzifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifi-   unerwünschter Weise stören würde.                ments führen kann.\nkant verändert werden.                              Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig-    Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-\nPlanktonblüten treten mit einer Häufigkeit und      keit und Intensität der typspezifischen Plank-   keit und Intensität der Planktonblüten kommen.\nIntensität auf, die den typspezifischen physika-    tonblüten kommen.                                In den Sommermonaten können anhaltende\nlisch-chemischen Bedingungen entspricht.                                                             Blüten auftreten.","Komponente                      Sehr guter Zustand                                   Guter Zustand                                     Mäßiger Zustand\nMakrophyten und         Die taxonomische Zusammensetzung ent-              Die makrophytischen und phytobenthischen           Die Zusammensetzung der makrophytischen\nPhytobenthos            spricht vollständig oder nahezu vollständig        Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und          und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von\nden Referenzbedingungen.                           Abundanz geringfügig von den typspezifischen       der der typspezifischen Gemeinschaft ab und\nEs gibt keine erkennbaren Änderungen der           Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deu-         ist in signifikanter Weise stärker gestört, als\nten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von      dies bei gutem Zustand der Fall ist.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\ndurchschnittlichen makrophytischen und der\ndurchschnittlichen phytobenthischen Abun-          Algen oder höheren Pflanzen hin, das das           Es sind mäßige Änderungen der durchschnitt-\ndanz.                                              Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhande-        lichen makrophytischen und der durchschnitt-\nnen Organismen oder die physikalisch-chemi-        lichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.\nsche Qualität des Wassers in unerwünschter\nWeise stören würde.                                Die phytobenthische Lebensgemeinschaft\nkann durch anthropogene Bakterienanhäufung\nDie phytobenthische Lebensgemeinschaft wird        und anthropogenen Bakterienbesatz beein-\nnicht durch anthropogene Bakterienanhäufung        trächtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt\nund anthropogenen Bakterienbesatz beein-           werden.\nträchtigt.\nBenthische wirbellose   Die taxonomische Zusammensetzung und               Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusam-       Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammenset-\nFauna                   die Abundanz entsprechen vollständig oder          mensetzung und Abundanz geringfügig von            zung und Abundanz mäßig von den typspezi-\nnahezu vollständig den Referenzbedingungen.        den typspezifischen Gemeinschaften ab.             fischen Gemeinschaften ab.\nDer Anteil störungsempfindlicher Taxa im Ver-      Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im       Wichtige taxonomische Gruppen der typspezi-\nhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen     Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfü-    fischen Gemeinschaft fehlen.\nfür eine Abweichung von den Werten, die bei        gige Anzeichen für Abweichungen von den            Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im\nVorliegen der Referenzbedingungen zu ver-          Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedin-       Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad\nzeichnen sind.                                     gungen zu verzeichnen sind.                        der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem Wert,\nDer Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt   Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt   der bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu\nkeine Anzeichen für Abweichungen von den           geringfügige Anzeichen für Abweichungen von        verzeichnen ist, und in signifikanter Weise unter\nWerten, die bei Vorliegen der Referenzbedin-       den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbe-      den Werten, die für einen guten Zustand gelten.\ngungen zu verzeichnen sind.                        dingungen zu verzeichnen sind.\nFischfauna              Zusammensetzung und Abundanz der Arten             Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die          Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die\nentsprechen vollständig oder nahezu vollstän-      physikalisch-chemischen und hydromorpholo-         physikalisch-chemischen oder hydromorpho-\ndig den Referenzbedingungen.                       gischen Qualitätskomponenten weichen die           logischen Qualitätskomponenten weichen die\nAlle typspezifischen störungsempfindlichen         Arten in Zusammensetzung und Abundanz              Arten in Zusammensetzung und Abundanz\nArten sind vorhanden.                              geringfügig von den typspezifischen Gemein-        mäßig von den typspezifischen Gemeinschaf-\nschaften ab.                                       ten ab.\nDie Altersstrukturen der Fischgemeinschaften\nzeigen kaum Anzeichen anthropogener Störun-        Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften       Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die\ngen und deuten nicht auf Störungen bei der         zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund           physkalisch-chemischen oder hydromorpholo-\nFortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner         anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-      gischen Qualitätskomponenten zeigt die Alters-\nbesonderen Art hin.                                chemischen oder hydromorphologischen Qua-          struktur der Fischgemeinschaften größere\nlitätskomponenten und deuten in wenigen Fäl-       Anzeichen von Störungen, sodass ein mäßiger\nlen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder       Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr\nEntwicklung einer bestimmten Art hin, sodass       selten ist.\n1389\neinige Altersstufen fehlen können.","Hydromorphologische Qualitätskomponenten\n1390\nKomponente                        Sehr guter Zustand                                 Guter Zustand                                  Mäßiger Zustand\nWasserhaushalt             Menge und Dynamik der Strömung, Wasser- Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nstandsniveau, Verweildauer und die sich daraus logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nergebende Verbindung zum Grundwasser ent- nen Werte erreicht werden können.               nen Werte erreicht werden können.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nsprechen vollständig oder nahezu vollständig\nden Referenzbedingungen.\nMorphologie                Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nStruktur des Substrats sowie Struktur und Be- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\ndingungen des Uferbereichs entsprechen voll- nen Werte erreicht werden können.               nen Werte erreicht werden können.\nständig oder nahezu vollständig den Referenz-\nbedingungen.\nPhysikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten\nKomponente                        Sehr guter Zustand                                 Guter Zustand                                  Mäßiger Zustand\nAllgemeine Bedingungen     Die Werte für die physikalisch-chemischen        Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbi- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nKomponenten entsprechen vollständig oder         lanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungs- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nnahezu vollständig den Werten, die bei Vorlie-   vermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt nen Werte erreicht werden können.\ngen der Referenzbedingungen zu verzeichnen       gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb\nsind.                                            dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems\nDie Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb   und die Einhaltung der oben beschriebenen\ndes Wertespektrums, das normalerweise bei        Werte für die biologischen Qualitätskomponen-\nVorliegen der Referenzbedingungen vorzufin-      ten gewährleistet sind.\nden ist.                                         Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über\nSalzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungs-      den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit\nvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen       des Ökosystems und die Einhaltung der oben\nkeine Anzeichen anthropogener Störungen          beschriebenen Werte für die biologischen Qua-\nund bleiben in dem Bereich, der normalerweise    litätskomponenten gewährleistet sind.\nbei Vorliegen der Referenzbedingungen fest-\nzustellen ist.\nSpezifische synthetische   Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nSchadstoffe                zumindest unter der Nachweisgrenze der all- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.           logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\ngemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Ana-                                             nen Werte erreicht werden können.\nlysenmethoden.\nSpezifische nicht          Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nsynthetische Schadstoffe   der normalerweise bei Vorliegen der Referenz- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.       logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nbedingungen festzustellen ist (Hintergrund-                                              nen Werte erreicht werden können.\nwerte).","Tabelle 4\nBestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern\nBiologische Qualitätskomponenten\nKomponente                      Sehr guter Zustand                                  Guter Zustand                                    Mäßiger Zustand\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nPhytoplankton           Zusammensetzung und Abundanz der phyto-            Es gibt geringfügige Abweichungen bei Zusam-     Zusammensetzung und Abundanz der phyto-\nplanktonischen Taxa entsprechen den Refe-          mensetzung und Abundanz der phytoplankto-        planktonischen Taxa weichen mäßig von den\nrenzbedingungen.                                   nischen Taxa.                                    typspezifischen Bedingungen ab.\nDie durchschnittliche Biomasse des Phyto-          Die Biomasse weicht geringfügig von den          Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu\nplanktons entspricht den typspezifischen phy-      typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abwei-     verzeichnen, was zu signifikanten unerwünsch-\nsikalisch-chemischen Bedingungen und ist           chungen deuten nicht auf ein beschleunigtes      ten Störungen bei anderen biologischen Quali-\nnicht so beschaffen, dass dadurch die typspe-      Wachstum von Algen hin, das das Gleichge-        tätskomponenten führen kann.\nzifischen Transparenzbedingungen signifikant       wicht der in dem Gewässer vorhandenen Orga-      Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-\nverändert werden.                                  nismen oder die physikalisch-chemische Qua-      keit und Intensität der typspezifischen Plank-\nPlanktonblüten treten mit einer Häufigkeit und     lität des Wassers in unerwünschter Weise         tonblüten kommen. In den Sommermonaten\nIntensität auf, die den typspezifischen physika-   stören würde.                                    können anhaltende Blüten auftreten.\nlisch-chemischen Bedingungen entsprechen.          Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig-\nkeit und Intensität der typspezifischen Plank-\ntonblüten kommen.\nGroßalgen               Die Zusammensetzung der Großalgentaxa              Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammen-     Die Zusammensetzung der Großalgentaxa\nentspricht den Referenzbedingungen.                setzung und Abundanz geringfügig von den         weicht mäßig von den typspezifischen Bedin-\nEs gibt keine erkennbaren Änderungen der           typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Ab-     gungen ab und ist in signifikanter Weise stärker\nMächtigkeit der Großalgen auf Grund mensch-        weichungen deuten nicht auf ein beschleunig-     gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.\nlicher Tätigkeiten.                                tes Wachstum von Phytobenthos oder höheren       Es sind mäßige Änderungen der durchschnitt-\nPflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem   lichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu\nGewässer vorhandenen Organismen oder die         führen können, dass das Gleichgewicht der in\nphysikalisch-chemische Qualität des Wassers      dem Gewässer verbundenen Organismen in\nin unerwünschter Weise stören würde.             unerwünschter Weise gestört wird.\nAngiospermen            Die taxonomische Zusammensetzung ent-              Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusam-     Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa\nspricht vollständig oder nahezu vollständig        mensetzung geringfügig von den typspezi-         weicht mäßig von der der typspezifischen Ge-\nden Referenzbedingungen.                           fischen Gemeinschaften ab.                       meinschaften ab und ist in signifikanter Weise\nEs gibt keine erkennbaren Änderungen der           Die Abundanz der Angiospermen zeigt gering-      stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der\nAbundanz der Angiospermen auf Grund                fügige Anzeichen für Störungen.                  Fall ist.\nmenschlicher Tätigkeiten.                                                                           Bei der Abundanz der Angiospermen sind\nmäßige Störungen festzustellen.\nBenthische wirbellose   Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der         Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der       Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wir-\nFauna                   wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der         wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb     bellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Be-\nnormalerweise bei Vorliegen der Referenz-          des Bereichs, der den typspezifischen Bedin-     reichs, der den typspezifischen Bedingungen\n1391\nbedingungen festzustellen ist.                     gungen entspricht.                               entspricht.","1392\nKomponente                       Sehr guter Zustand                                  Guter Zustand                                 Mäßiger Zustand\nAlle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorlie- Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifi- Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmut-\ngen der Referenzbedingungen gegeben sind, schen Gemeinschaften sind vorhanden.                  zung hindeuten.\nsind vorhanden.                                                                                 Viele empfindliche Taxa der typspezifischen\nGemeinschaften fehlen.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nFischfauna               Zusammensetzung und Abundanz der Arten Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten              Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungs-\nentsprechen den Referenzbedingungen.   zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichun-               empfindlichen Arten fehlt auf Grund anthro-\ngen von den typspezifischen Bedingungen auf               pogener Einflüsse auf die physikalisch-chemi-\nGrund anthropogener Einflüsse auf die physi-              schen oder hydromorphologischen Qualitäts-\nkalisch-chemischen    oder   hydromorpholo-               komponenten.\ngischen Qualitätskomponenten.\nHydromorphologische Qualitätskomponenten\nKomponente                       Sehr guter Zustand                                  Guter Zustand                                 Mäßiger Zustand\nGezeiten                 Der Süßwasserzustrom sowie die Richtung und Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nGeschwindigkeit der vorherrschenden Strö- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nmungen entsprechen vollständig oder nahezu nen Werte erreicht werden können.               nen Werte erreicht werden können.\nvollständig den Referenzbedingungen.\nMorphologie              Tiefenvariationen, Quantität und Struktur des Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nSubstrats sowie Struktur und Bedingungen logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nder Gezeitenzonen entsprechen vollständig nen Werte erreicht werden können.                  nen Werte erreicht werden können.\noder nahezu vollständig den Referenzbedin-\ngungen.\nPhysikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten\nKomponente                       Sehr guter Zustand                                  Guter Zustand                                 Mäßiger Zustand\nAllgemeine Bedingungen   Die Werte für die physikalisch-chemischen          Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoff- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nKomponenten entsprechen vollständig oder           haushalt und die Sichttiefe gehen nicht über logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nnahezu vollständig den Werten, die bei Vorlie-     den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funk- nen Werte erreicht werden können.\ngen der Referenzbedingungen zu verzeichnen         tionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhal-\nsind.                                              tung der oben beschriebenen Werte für die bio-\nDie Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem        logischen Qualitätskomponenten gewährleistet\nBereich, der normalerweise bei Vorliegen der       sind.\nReferenzbedingungen festzustellen ist.             Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über\nTemperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zei-   den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit\ngen keine Anzeichen anthropogener Störungen        des Ökosystems und die Einhaltung der oben\nund bleiben in dem Bereich, der normalerweise      beschriebenen Werte für die biologischen Qua-\nbei Vorliegen der Referenzbedingungen fest-        litätskomponenten gewährleistet sind.\nzustellen ist.","Komponente                         Sehr guter Zustand                                   Guter Zustand                                   Mäßiger Zustand\nSpezifische synthetische   Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nSchadstoffe                zumindest unter der Nachweisgrenze der Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.                logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nallgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten                                               nen Werte erreicht werden können.\nAnalysetechniken.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nSpezifische                Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nnichtsynthetische          der normalerweise bei Vorliegen der Referenz- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.       logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nSchadstoffe                bedingungen festzustellen ist (Hintergrund-                                              nen Werte erreicht werden können.\nwerte).\nTabelle 5\nBestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern\nBiologische Qualitätskomponenten\nKomponente                         Sehr guter Zustand                                   Guter Zustand                                   Mäßiger Zustand\nPhytoplankton              Zusammensetzung und Abundanz des Phyto-            Zusammensetzung und Abundanz der phyto-           Zusammensetzung und Abundanz der plankto-\nplanktons entsprechen den Referenzbedingun-        planktonischen Taxa zeigen Anzeichen gering-      nischen Taxa zeigen Anzeichen mäßiger\ngen.                                               fügiger Störungen.                                Störungen.\nDie durchschnittliche Biomasse des Phyto-          Die Biomasse des Phytoplanktons weicht ge-        Die Biomasse des Phytoplanktons liegt deut-\nplanktons entspricht den typspezifischen           ringfügig von den typspezifischen Bedingun-       lich außerhalb des Bereichs, der typspezi-\nphysikalisch-chemischen Bedingungen und ist        gen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf       fischen Bedingungen entspricht, was Auswir-\nnicht so beschaffen, dass dadurch die typspe-      ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin,        kungen auf die anderen biologischen Qualitäts-\nzifischen Transparenzbedingungen signifikant       das das Gleichgewicht der in dem Gewässer         komponenten hat.\nverändert werden.                                  vorhandenen Organismen oder die physika-          Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufig-\nPlanktonblüten treten mit einer Häufigkeit und     lisch-chemische Qualität des Wassers in uner-     keit und Intensität der Planktonblüten kommen.\nIntensität auf, die den typspezifischen physika-   wünschter Weise stören würde.                     In den Sommermonaten können anhaltende\nlisch-chemischen Bedingungen entspricht.           Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufig-     Blüten auftreten.\nkeit und Intensität der typspezifischen\nPlanktonblüten kommen.\nGroßalgen und              Alle störungsempfindlichen Großalgen- und          Die meisten störungsempfindlichen Großalgen-      Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfind-\nAngiospermen               Angiospermentaxa, die bei Vorliegen der            und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit         licher Großalgen- und Angiospermentaxa, die\nReferenzbedingungen vorzufinden sind, sind         störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vor-   bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufin-\nvorhanden.                                         handen.                                           den sind.\nDie Werte für die Großalgenmächtigkeit und für     Die Werte für die Großalgenbedeckung und für      Der Bedeckungsgrad der Großalgen und die\ndie Abundanz der Angiospermen entsprechen          die Abundanz der Angiospermen zeigen Anzei-       Abundanz der Angiospermen sind mäßig\nden Referenzbedingungen.                           chen geringfügiger Störungen.                     gestört, was dazu führen kann, dass das\nGleichgewicht der in dem Gewässer vorhande-\nnen Organismen in unerwünschter Weise ge-\nstört wird.\n1393","1394\nKomponente                         Sehr guter Zustand                                   Guter Zustand                                  Mäßiger Zustand\nBenthische wirbellose      Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der         Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wir-   Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der\nFauna                      wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der         bellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des     wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des\nnormalerweise bei Vorliegen der Referenz-          Bereichs, der den typspezifischen Bedingun-       Bereichs, der typspezifischen Bedingungen\nbedingungen festzustellen ist.                     gen entspricht.                                   entspricht.\nAlle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorlie-   Die meisten empfindlichen Taxa der typspezi-      Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmut-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\ngen der Referenzbedingungen gegeben sind,          fischen Gemeinschaften sind vorhanden.            zung hindeuten.\nsind vorhanden.                                                                                      Viele empfindliche Taxa der typspezifischen\nGemeinschaften fehlen.\nHydromorphologische Qualitätskomponenten\nKomponente                         Sehr guter Zustand                                   Guter Zustand                                  Mäßiger Zustand\nGezeiten                   Der Süßwasserzustrom sowie Richtung und Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nGeschwindigkeit der vorherrschenden Strö- logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nmungen entsprechen vollständig oder nahezu nen Werte erreicht werden können.           nen Werte erreicht werden können.\nvollständig den Referenzbedingungen.\nMorphologie                Tiefenvariation, Struktur und Substrat des Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nSediments der Küstengewässer sowie Struktur logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nund Bedingungen der Gezeitenzonen entspre- nen Werte erreicht werden können.              nen Werte erreicht werden können.\nchen vollständig oder nahezu vollständig den\nReferenzbedingungen.\nPhysikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten\nKomponente                         Sehr guter Zustand                                   Guter Zustand                                  Mäßiger Zustand\nAllgemeine Bedingungen     Die physikalisch-chemischen Komponenten            Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoff- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nentsprechen vollständig oder nahezu vollstän-      haushalt und die Sichttiefe gehen nicht über logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\ndig den Werten, die bei Vorliegen der Referenz-    den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funk- nen Werte erreicht werden können.\nbedingungen zu verzeichnen sind.                   tionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhal-\nDie Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem        tung der oben beschriebenen Werte für die bio-\nBereich, der normalerweise bei Vorliegen der       logischen Qualitätskomponenten gewährleistet\nReferenzbedingungen festzustellen ist.             sind.\nTemperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zei-   Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über\ngen keine Anzeichen anthropogener Störungen        den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit\nund bleiben in dem Bereich, der normalerweise      des Ökosystems und die Einhaltung der oben\nbei Vorliegen der Referenzbedingungen fest-        beschriebenen Werte für die biologischen Qua-\nzustellen ist.                                     litätskomponenten gewährleistet sind.\nSpezifische synthetische   Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nSchadstoffe                zumindest unter der Nachweisgrenze der all- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.           logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\ngemein    gebräuchlichen    fortschrittlichsten                                            nen Werte erreicht werden können.\nAnalysenmethoden.","Komponente                        Sehr guter Zustand                                 Guter Zustand                                  Mäßiger Zustand\nSpezifische nicht          Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nsynthetische Schadstoffe   der normalerweise bei Vorliegen der Referenz- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.       logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nbedingungen festzustellen ist (Hintergrund-                                              nen Werte erreicht werden können.\nwerte).\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nTabelle 6\nBestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern\nKomponente                  Höchstes ökologisches Potenzial                   Gutes ökologisches Potenzial                   Mäßiges ökologisches Potenzial\nBiologische                Die Werte für die einschlägigen biologischen    Die Werte für die einschlägigen biologischen    Die Werte für die einschlägigen biologischen\nQualitätskomponenten       Qualitätskomponenten entsprechen unter Be-      Qualitätskomponenten weichen geringfügig        Qualitätskomponenten weichen mäßig von\nrücksichtigung der physikalischen Bedingun-     von den Werten ab, die für das höchste ökolo-   den Werten ab, die für das höchste ökologi-\ngen, die sich aus den künstlichen oder erheb-   gische Potenzial gelten.                        sche Potenzial gelten.\nlich veränderten Eigenschaften des Gewässers                                                    Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker\nergeben, weitestgehend den Werten für den                                                       gestört, als dies bei einem guten ökologischen\nOberflächengewässertyp, der am ehesten mit                                                      Potenzial der Fall ist.\ndem betreffenden Gewässer vergleichbar ist.\nHydromorphologische        Die hydromorphologischen Bedingungen sind Bedingungen, unter denen die oben für die bio- Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nQualitätskomponenten       so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf logischen Qualitätskomponenten beschriebe- logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\ndas Oberflächengewässer auf die Einwirkungen nen Werte erreicht werden können.           nen Werte erreicht werden können.\nbeschränken, die von den künstlichen oder\nerheblich veränderten Eigenschaften des Ge-\nwässers herrühren, nachdem alle Gegenmaß-\nnahmen getroffen worden sind, um die beste\nAnnäherung an die ökologische Durchgängig-\nkeit sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich\nder Wanderungsbewegungen der Fauna und\nangemessener Laich- und Aufzuchtgründe.\nPhysikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten\nKomponente                  Höchstes ökologisches Potenzial                   Gutes ökologisches Potenzial                   Mäßiges ökologisches Potenzial\nAllgemeine Bedingungen     Die physikalisch-chemischen Komponenten         Die Werte für die physikalisch-chemischen Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nentsprechen vollständig oder nahezu vollstän-   Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\ndig den Referenzbedingungen des Oberflä-        dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems nen Werte erreicht werden können.\nchengewässertyps, der mit dem betreffenden      und die Einhaltung der oben beschriebenen\nkünstlichen oder erheblich veränderten Gewäs-   Werte für die biologischen Qualitätskomponen-\nser am ehesten vergleichbar ist.                ten gewährleistet sind.\nDie Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem     Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert\nBereich, der normalerweise bei Vorliegen der    gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb\nReferenzbedingungen festzustellen ist.          dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems                                                      1395","1396\nKomponente                  Höchstes ökologisches Potenzial                   Gutes ökologisches Potenzial               Mäßiges ökologisches Potenzial\nDie Werte für die Temperatur und die Sauer-     und die Einhaltung der oben beschriebenen\nstoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen       Werte für die biologischen Qualitätskomponen-\nden Werten, die bei Vorliegen der Referenzbe-   ten gewährleistet sind.\ndingungen in dem Oberflächengewässertyp         Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über\nvorzufinden sind, der dem betreffenden Ge-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\ndie Werte hinaus, bei denen die Funktionsfä-\nwässer am ehesten vergleichbar ist.             higkeit des Ökosystems und die Einhaltung\nder oben beschriebenen Werte für die biologi-\nschen Qualitätskomponenten gewährleistet\nsind.\nSpezifische synthetische   Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nSchadstoffe                zumindest unter der Nachweisgrenze der Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.                logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nallgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten                                               nen Werte erreicht werden können.\nAnalysenmethoden.\nSpezifische nicht          Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, Die Konzentrationen sind nicht höher als die Bedingungen, unter denen die oben für die bio-\nsynthetische Schadstoffe   der normalerweise bei Vorliegen der Referenz- Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.       logischen Qualitätskomponenten beschriebe-\nbedingungen mit dem Oberflächengewässer-                                                 nen Werte erreicht werden können.\ntyp einhergeht, der am ehesten mit dem betref-\nfenden künstlichen oder erheblich veränderten\nGewässer vergleichbar ist (Hintergrundwerte).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016               1397\nAnlage 5\n(zu § 5 Absatz 3)\nBewertungsverfahren und Grenzwerte der\nökologischen Qualitätsquotienten für die verschiedenen Gewässertypen\n1. Fließgewässer\n1. Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB1\n(Verfahrensanleitung für die ökologische Bewertung von Fließgewässern zur Umsetzung der EG-Wasser-\nrahmenrichtlinie: Makrophyten und Phytobenthos) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die\nModule „Makrophyten“, „Diatomeen“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“. Module, die zu ungesicherten\nErgebnissen führen, sind nicht anzuwenden. Alternativ kann für die Bewertung der Fließgewässer mit Ma-\nkrophyten auch das NRW-VERFAHREN2 angewendet werden.\n2. Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren\nPERLODES3 (Bewertungsverfahren von Fließgewässern auf Basis des Makrozoobenthos) anzuwenden.\n3. Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FIBS4 (fischbasiertes\nBewertungssystem für Fließgewässer zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) anzu-\nwenden.\nÖkologische Qualitätsquotienten\nBiologische\nTyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.1          Grenzwert               Grenzwert\nQualitätskomponente\nsowie sonstige Gewässertypen5       sehr guter/guter         guter/mäßiger\n(Bewertungsverfahren)\nZustand                 Zustand\nMakrophyten/             Subtyp 1.1                      MRK            0,70                    0,48\nPhytobenthos\n(PHYLIB)                                             MP             0,72                    0,43\nBewertung mit den Modulen                                       MPG            0,75                    0,48\n„Makrophyten“, „Diatomeen“\nund „Phytobenthos (ohne Subtyp 1.2                              MRK            0,69                    0,44\nDiatomeen)“\nMP             0,71                    0,39\nMPG            0,74                    0,44\nTyp 2                           MRK            0,76                    0,52\nMP             0,78                    0,47\nMPG            0,81                    0,52\nMRS            0,79                    0,54\nTypen                           MRK            0,72                    0,49\n3,\n116,                            MP             0,74                    0,44\n196\nMPG            0,77                    0,49\nMRS            0,76                    0,51\nTyp 4                           MRK            0,74                    0,50\nMP             0,76                    0,45\nMPG            0,79                    0,50\nMRS            0,78                    0,51\nTypen                           MRK            0,72                    0,49\n57,\n5.1,                            MP             0,74                    0,44\n118\nMPG            0,77                    0,49\nMRS            0,76                    0,51\nSubtyp 5.29                     MRK            0,70                    0,48\nMP             0,72                    0,43\nMPG            0,75                    0,48\nMRS            0,74                    0,50","1398          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nÖkologische Qualitätsquotienten\nBiologische\nTyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.1           Grenzwert               Grenzwert\nQualitätskomponente\nsowie sonstige Gewässertypen5        sehr guter/guter         guter/mäßiger\n(Bewertungsverfahren)\nZustand                 Zustand\nTyp 9                          MRK             0,70                    0,48\nMP              0,72                    0,43\nMPG             0,75                    0,48\nMRS             0,74                    0,50\nTypen                          MRK             0,71                    0,54\n6,\n198                            MP              0,73                    0,49\nSubtypen\n6 K,                           MPG             0,76                    0,54\n9.1 K\nMRS             0,74                    0,56\nTyp 7                          MRK             0,77                    0,53\nMP              0,78                    0,48\nMPG             0,82                    0,53\nMRS             0,80                    0,55\nTyp 9.110                      MRK             0,74                    0,54\nMP              0,75                    0,49\nMPG             0,79                    0,54\nMRS             0,77                    0,55\nTyp 9.2                        MRK             0,70                    0,51\nMP              0,72                    0,46\nMPG             0,75                    0,51\nMRS             0,74                    0,52\nTyp 10                         MRK             0,70                    0,50\nMP              0,72                    0,45\nMPG             0,75                    0,50\nMRS             0,73                    0,52\nTypen                          TRk             0,73                    0,52\n1111, 12,\n1211, 12, 18,                  TRm             0,70                    0,49\n1412,\n1612                           TRg             0,66                    0,45\nTNk             0,69                    0,52\nTNm             0,67                    0,49\nTNg             0,68                    0,47\nTypen                          TRk             0,70                    0,51\n1111, 13,\n1211, 13, 18,                  TRm             0,67                    0,48\n1414,\n1515,                          TRg             0,64                    0,44\n1911\nTNk             0,66                    0,51\nTNm             0,65                    0,48\nTNg             0,65                    0,46","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016               1399\nÖkologische Qualitätsquotienten\nBiologische\nTyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.1           Grenzwert               Grenzwert\nQualitätskomponente\nsowie sonstige Gewässertypen5        sehr guter/guter         guter/mäßiger\n(Bewertungsverfahren)\nZustand                 Zustand\nTypen                          TRk             0,76                    0,57\n15 g15,\n1211, 13, 16                   TRm             0,73                    0,54\nTRg             0,69                    0,50\nTNk             0,72                    0,57\nTNm             0,70                    0,54\nTNg             0,71                    0,52\nTypen                          TRk             0,69                    0,50\n1517,\n18                             TRm             0,65                    0,46\nTRg             0,62                    0,43\nTNk             0,65                    0,50\nTNm             0,63                    0,46\nTNg             0,64                    0,45\nTypen                          TRk             0,70                    0,51\n1614,\n1718                           TRm             0,67                    0,48\nTRg             0,64                    0,44\nTNk             0,66                    0,51\nTNm             0,65                    0,48\nTNg             0,65                    0,46\nTyp 1716                       TRk             0,76                    0,57\nTRm             0,73                    0,54\nTRg             0,69                    0,50\nTNk             0,72                    0,57\nTNm             0,70                    0,54\nTNg             0,71                    0,52\nTyp 20                         TRk             0,76                    0,57\nTRm             0,73                    0,54\nTRg             0,69                    0,50\nTNk             0,72                    0,57\nTNm             0,70                    0,54\nTNg             0,71                    0,52\nMakrophyten/             Subtyp 1.1                     MRK             0,70                    0,50\nPhytobenthos\n(PHYLIB)                                            MP              0,73                    0,42\nBewertung mit den Modulen                                     MPG             0,78                    0,50\n„Makrophyten“ und „Dia-\ntomeen“                        Subtyp 1.2                     MRK             0,69                    0,45\nMP              0,71                    0,37\nMPG             0,76                    0,45","1400          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nÖkologische Qualitätsquotienten\nBiologische\nTyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.1          Grenzwert               Grenzwert\nQualitätskomponente\nsowie sonstige Gewässertypen5       sehr guter/guter         guter/mäßiger\n(Bewertungsverfahren)\nZustand                 Zustand\nTyp 2                           MRK            0,74                    0,51\nMP             0,77                    0,44\nMPG            0,82                    0,51\nMRS            0,79                    0,54\nTypen                           MRK            0,69                    0,47\n3,\n116,                            MP             0,71                    0,39\n196                             MPG            0,76                    0,47\nMRS            0,74                    0,49\nTyp 4                           MRK            0,72                    0,47\nMP             0,74                    0,40\nMPG            0,79                    0,47\nMRS            0,77                    0,50\nTypen                           MRK            0,69                    0,47\n57,\n5.1,                            MP             0,71                    0,39\n118                             MPG            0,76                    0,47\nMRS            0,74                    0,49\nTyp 5,                          MRK            0,66                    0,45\nSubtyp 5.29\nMP             0,68                    0,38\nMPG            0,73                    0,45\nMRS            0,71                    0,48\nTyp 9                           MRK            0,66                    0,45\nMP             0,68                    0,38\nMPG            0,73                    0,45\nMRS            0,71                    0,48\nTypen                           MRK            0,63                    0,45\n6,\n198                             MP             0,66                    0,37\nSubtypen                        MPG            0,71                    0,45\n6 K,\n9.1 K                           MRS            0,68                    0,47\nTyp 7                           MRK            0,75                    0,53\nMP             0,78                    0,45\nMPG            0,83                    0,53\nMRS            0,80                    0,55\nTyp 9.110                       MRK            0,71                    0,51\nMP             0,73                    0,43\nMPG            0,78                    0,51\nMRS            0,76                    0,53\nTyp 9.2                         MRK            0,66                    0,46\nMP             0,68                    0,39\nMPG            0,73                    0,46\nMRS            0,71                    0,49","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016               1401\nÖkologische Qualitätsquotienten\nBiologische\nTyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.1          Grenzwert               Grenzwert\nQualitätskomponente\nsowie sonstige Gewässertypen5       sehr guter/guter         guter/mäßiger\n(Bewertungsverfahren)\nZustand                 Zustand\nTyp 10                          MRK            0,65                    0,45\nMP             0,68                    0,38\nMPG            0,73                    0,45\nMRS            0,70                    0,48\nTypen                           TRk            0,72                    0,48\n1111, 12,\n1211, 12, 18,                   TRm            0,67                    0,43\n1412,                           TRg            0,62                    0,38\n1612\nTNk            0,66                    0,48\nTNm            0,64                    0,43\nTNg            0,65                    0,41\nTypen                           TRk            0,68                    0,47\n1111, 13,\n1211, 13, 18,                   TRm            0,63                    0,42\n1414,                           TRg            0,58                    0,37\n1515,\n1614,                           TNk            0,62                    0,47\n1718,\n1911                            TNm            0,60                    0,42\nTNg            0,61                    0,39\nTypen                           TRk            0,77                    0,56\n1211, 13, 16,\n15 g15,                         TRm            0,72                    0,51\n1716,                           TRg            0,67                    0,46\n20\nTNk            0,71                    0,56\nTNm            0,68                    0,51\nTNg            0,69                    0,48\nTypen                           TRk            0,66                    0,45\n1517,\n18                              TRm            0,61                    0,40\nTRg            0,56                    0,35\nTNk            0,60                    0,45\nTNm            0,57                    0,40\nTNg            0,58                    0,37\nMakrophyten/             Subtypen                        MRK            0,70                    0,47\nPhytobenthos            1.1,\n(PHYLIB)             1.2                             MP             0,73                    0,40\nBewertung mit den Modulen                                      MPG            0,78                    0,47\n„Makrophyten“ und „Phy-\ntobenthos (ohne Diatomeen)“    Typen                           MRK            0,75                    0,53\n2,\n3,                              MP             0,78                    0,45\n4,                              MPG            0,83                    0,53\n116,\n196                             MRS            0,80                    0,55\nTypen                           MRK            0,75                    0,53\n57,\n5.1,                            MP             0,78                    0,45\n9,                              MPG            0,83                    0,53\n118,\nSubtyp 5.2                      MRS            0,80                    0,55","1402          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nÖkologische Qualitätsquotienten\nBiologische\nTyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.1          Grenzwert               Grenzwert\nQualitätskomponente\nsowie sonstige Gewässertypen5       sehr guter/guter         guter/mäßiger\n(Bewertungsverfahren)\nZustand                 Zustand\nSubtypen                        MRK            0,79                    0,62\n6,\n6 K,                            MP             0,81                    0,54\n9.1 K,\nTyp 198                         MPG            0,86                    0,62\nMRS            0,84                    0,64\nTyp 7                           MRK            0,75                    0,53\nMP             0,78                    0,45\nMPG            0,83                    0,53\nMRS            0,80                    0,55\nTypen                           MRK            0,75                    0,55\n9.1,\n9.2,                            MP             0,78                    0,48\n10\nMPG            0,83                    0,55\nMRS            0,80                    0,58\nTypen                           TRk            0,75                    0,55\n1111, 12,\n1211, 12, 18,                   TRm            0,70                    0,50\n1412,\n1612                            TRg            0,65                    0,45\nTNk            0,69                    0,55\nTNm            0,67                    0,50\nTNg            0,68                    0,48\nTypen                           TRk            0,75                    0,55\n1111, 13,\n1211, 13,                       TRm            0,70                    0,50\n1414,\n15,                             TRg            0,65                    0,45\n18,\nTNk            0,69                    0,55\n1911\nTNm            0,67                    0,50\nTNg            0,68                    0,48\nTypen                           TRk            0,75                    0,55\n1612,\n17                              TRm            0,70                    0,50\nTRg            0,65                    0,45\nTNk            0,69                    0,55\nTNm            0,67                    0,50\nTNg            0,68                    0,48\nTyp 20                          TRk            0,75                    0,55\nTRm            0,70                    0,50\nTRg            0,65                    0,45\nTNk            0,69                    0,55\nTNm            0,67                    0,50\nTNg            0,68                    0,48","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016                1403\nÖkologische Qualitätsquotienten\nBiologische\nTyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.1            Grenzwert               Grenzwert\nQualitätskomponente\nsowie sonstige Gewässertypen5         sehr guter/guter         guter/mäßiger\n(Bewertungsverfahren)\nZustand                 Zustand\nMakrophyten/             Subtyp 1.1                                      0,70                    0,47\nPhytobenthos\n(PHYLIB)             Subtyp 1.2                                      0,69                    0,42\nBewertung mit den Modulen       Typ 2                                           0,79                    0,54\n„Diatomeen“       und    „Phy-\ntobenthos (ohne Diatomeen)“     Typen 3, 116, 196                               0,74                    0,49\nTyp 4                                           0,77                    0,50\nTypen 57, 5.1, 118                              0,74                    0,49\nSubtyp 5.29                                     0,71                    0,48\nTyp 9                                           0,71                    0,48\nTypen 6, 198                                    0,72                    0,56\nSubtypen 6 K, 9.1 K\nTyp 7                                           0,80                    0,55\nTyp 9.18                                        0,76                    0,56\nTyp 9.2                                         0,71                    0,51\nTyp 10                                          0,70                    0,50\nTypen                                           0,72                    0,53\n1111, 12, 1211, 12, 18, 1412, 1612\nTypen 1111,  13, 1211,  13, 18, 1414,           0,68                    0,52\n1515, 1911\nTypen 1211,  13, 16, 15 g15                     0,77                    0,61\nTypen 1517, 18                                  0,66                    0,50\nTypen 1614, 1718                                0,68                    0,52\nTypen 1716, 20                                  0,77                    0,61\nMakrophyten/             Typ 1                                           0,735                  0,540\nPhytobenthos\n(PHYLIB)             Subtyp 1.1                                      0,70                    0,49\nBewertung mit dem Modul Subtyp 1.2                                              0,67                    0,39\n„Diatomeen“\nTyp 2                                           0,78                    0,52\nTypen 3, 116, 196                               0,67                    0,43\nTyp 4                                           0,73                    0,44\nTypen 57, 5.1, 118                              0,67                    0,43\nSubtyp 5.29, Typ 9                              0,61                    0,40\nTypen 6, 198                                    0,56                    0,39\nSubtypen 6 K, 9.1 K\nTyp 7                                           0,80                    0,55\nTyp 9.110                                       0,71                    0,51\nTyp 9.2                                         0,61                    0,42\nTyp 10                                          0,60                    0,40\nTypen 1517, 18                                  0,56                    0,39\nTypen 1111,  12, 1211,  12, 18, 1412, 1612      0,69                    0,46","1404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nÖkologische Qualitätsquotienten\nBiologische\nTyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.1             Grenzwert               Grenzwert\nQualitätskomponente\nsowie sonstige Gewässertypen5          sehr guter/guter         guter/mäßiger\n(Bewertungsverfahren)\nZustand                 Zustand\nTypen 1111, 13, 1211,   13, 18, 1414, 1515,       0,61                    0,43\n1614, 1718, 1911\nTypen 1211,   13, 16, 15 g15, 1716, 20            0,78                    0,61\nMakrophyten/            Subtypen                            MRK           0,70                    0,50\nPhytobenthos            1.1,\n(PHYLIB)             1.2                                 MP            0,75                    0,35\nBewertung mit dem Modul\n„Makrophyten“                                                      MPG           0,85                    0,50\nTypen                               MRK           0,70                    0,50\n2, 3, 4,\n116,                                MP            0,75                    0,35\n196\nMPG           0,85                    0,50\nMRS           0,80                    0,55\nTypen                               MRK           0,70                    0,50\n5, 5.1, 6, 7,\n9, 9.1, 9.2, 10,                    MP            0,75                    0,35\n118, 198\nMPG           0,85                    0,50\nMRS           0,80                    0,55\nTypen                               TRk           0,745                  0,495\n1110, 1210, 14,\n15, 15 g, 16, 17, 1911, 20          TRm           0,65                    0,40\nTRg           0,55                    0,30\nTNk           0,63                    0,50\nTNm           0,575                  0,395\nTNg           0,60                    0,35\nMakrophyten/            Subtypen 1.1, 1.2                                 0,70                    0,44\nPhytobenthos\n(PHYLIB)             Typen 2, 3, 4, 5, 5.1, 7, 9, 116, 196             0,80                    0,55\nBewertung mit dem Modul\n„Phytobenthos (ohne Dia-       Typen 6, 198                                      0,87                    0,73\ntomeen)“                       Subtypen 6 K, 9.1 K\nTypen 9.110, 9.2, 10                              0,80                    0,60\nTypen 1111, 1211, 14, 15, 15 g, 16, 17,           0,75                    0,60\n18, 1911, 20\nNRW-Verfahren            Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.219, 11, 12,        0,995                  0,695\nzur Bewertung von          1419, 1519, 16, 1719, 1819, 1919\nFließgewässern\nmit Makrophyten2\nBenthische            Typen 1, 2, 3, 4, 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.2,      0,80                    0,60\nwirbellose Fauna          10, 11, 12, 14, 15, 15 g, 16, 17, 18, 19,\n(PERLODES)             20, 21, 22, 23","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016                                 1405\nÖkologische Qualitätsquotienten\nBiologische\nTyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.1                   Grenzwert                   Grenzwert\nQualitätskomponente\nsowie sonstige Gewässertypen5               sehr guter/guter            guter/mäßiger\n(Bewertungsverfahren)\nZustand                     Zustand\nFischfauna                   alle Typen                                             1,086                       0,592\n(FIBS)20\n1\nnach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer/Vogel/Gutowski, Weiterentwicklung biologischer Untersuchungsverfahren zur\nkohärenten Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, Teilvorhaben Makrophyten & Phytobenthos, Endbericht im Auftrag des Umweltbun-\ndesamts (FKZ 3707 28 201), Hrsg. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg/Wielenbach 2012, archivmäßig gesichert niedergelegt bei\nder Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes\n2\nnach näherer Maßgabe von Birk/van de Weyer, NRW-Verfahren zur Bewertung von Fließgewässern mit Makrophyten, (LANUV Arbeitsblatt 30),\nHrsg. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Recklinghausen 2015\n3\nnach näherer Maßgabe von Meier/Haase/Rolauffs/Schindehütte/Schöll/Sundermann/Hering, Methodisches Handbuch Fließgewässerbewer-\ntung zur Untersuchung und Bewertung von Fließgewässern auf der Basis des Makrozoobenthos vor dem Hintergrund der EG-Wasser-\nrahmenrichtlinie, Hrsg. Universität Duisburg Essen, Essen 2006 (Stand Mai 2011), archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen\nNationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes\n4\nnach näherer Maßgabe von Dußling, Handbuch zu fiBS, Schriftenreihe des Verbandes Deutscher Fischereiverwaltungsbeamter und Fische-\nreiwissenschaftler e.V., Heft 15, Offenbach 2009 und Dußling, fiBS 8.0 – Softwareanwendung, Version 8.0.6a zum Bewertungsverfahren aus\ndem Verbundprojekt: Erforderliche Probenahmen und Entwicklung eines Bewertungsschemas zur fischbasierten Klassifizierung von Fließ-\ngewässern gemäß EG-WRRL, Hrsg. Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg, Langenargen 2010, aktualisiert durch Dußling, fiBS Ver-\nsion 8.1.1 – Software zur fischbasierten ökologischen Bewertung von Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland,\n2014, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundes-\namtes\n5\nGewässersubtyp 5.2 nach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer/Vogel/Gutowski 2012 (Fußnote 1)\n6\nim Alpenvorland\n7\nausgenommen im Vulkanit\n8\nim Mittelgebirge\n9\nim Vulkanit\n10\nin Muschelkalk-, Jura-, Malm-, Lias-, Dogger- und anderen Kalkregionen, ausgenommen in Löss-, Keuper- und Kreideregionen\n11\nim Norddeutschen Tiefland\n12\nin der basenarmen bzw. silikatischen Ausprägung\n13\nin der basenreichen Ausprägung\n14\nin der karbonatischen Ausprägung\n15\nausgenommen in Lössregionen\n16\nmit einem Einzugsgebiet größer als 1 000 km2\n17\nin Lössregionen\n18\nmit einem Einzugsgebiet kleiner als oder gleich 1 000 km2\n19\nin rhithraler und potamaler Ausprägung gemäß Birk/van de Weyer 2015 (Fußnote 2)\n20\ndie Werte bezeichnen die im Rahmen der Interkalibrierung ermittelten EQR-Werte (siehe Beschluss der Europäischen Kommission\n2013/480/EU vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitglied-\nstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung\nder Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1)). Sie entsprechen den im fiBS verwendeten Klassengrenzen von 3,75 und 2,5\nLegende:\nMRK:        karbonatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen\nMP:         potamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen\nMPG:        potamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen (Grundwasser beeinflusst)\nMRS:        silikatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen\nTRk:        kleine rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes\nTRm:        mittelgroße rhithrale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes\nTRg:        große rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes\nTNk:        kleine potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes\nTNm:        mittelgroße potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes\nTNg:        große Niederungsfließgewässer des Norddeutschen Tieflandes\n2. Seen\n1. Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist das Bewertungsverfahren PSI1, 2 (Phyto-Seen-\nIndex – Bewertungsverfahren für Seen mittels Phytoplankton zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie\nin Deutschland Teile 1 und 2) anzuwenden. Durch das Bewertungsverfahren werden ökologische Qualitäts-\nquotienten für die Metrices Biomasse mit den Parametern Gesamtbiovolumen und Chlorophyll a, Algenklas-\nsen und den Artenindex berechnet.\n2. Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB3\n(Bewertung von Seen mit Makrophyten & Phytobenthos für künstliche und natürliche Gewässer sowie Unter-\nstützung der Interkalibrierung) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die Module „Makrophyten“\nund „Phytobenthos – Diatomeen“. Nach PHYLIB sind jeweils alle zwei Module anzuwenden, sofern sie zu\ngesicherten Ergebnissen führen. Module, die zu ungesicherten Ergebnissen führen, sind nicht anzuwenden.","1406            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n3. Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren\nAESHNA4 (Bewertungsverfahren für das eulitorale Makrozoobenthos in Seen zur Umsetzung der EG-Wasser-\nrahmenrichtlinie in Deutschland) anzuwenden.\n4. Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren DeLFI-SITE5 (Deutsches\nprobennahmestandortspezifisches Bewertungsverfahren für Fische in Seen zur Umsetzung der EG-Wasser-\nrahmenrichtlinie) anzuwenden.\nÖkologische Qualitätsquotienten\nBiologische\nTyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.2          Grenzwert               Grenzwert\nQualitätskomponente\nsowie sonstige Gewässertypen6       sehr guter/guter         guter/mäßiger\n(Bewertungsverfahren)\nZustand                 Zustand\nPhytoplankton           alle Typen gemäß Anlage 1                      0,80                    0,60\n(PSI)             Nummer 2.2\nPhyto-Seen-Index, gesamt\nPhytoplankton           alle Typen gemäß Anlage 1                      0,80                    0,60\n(PSI)             Nummer 2.2\nMetric: Artenindex7\nPhytoplankton           Typen 2, 3                                     0,64                    0,31\n(PSI)\nTyp 4                                          0,60                    0,24\nMetric: Biomasse\nParameter: Gesamtbiovolu- Typen 5, 7, 8, 9                                    0,56                    0,31\nmen\nTyp PP 6.1                                     0,64                    0,35\nTyp PP 6.2                                     0,64                    0,37\nTyp PP 6.3                                     0,65                    0,37\nTyp 10                                         0,58                    0,25\nTyp PP 11.1                                    0,63                    0,31\nTyp PP 11.2                                    0,62                    0,29\nTyp 12                                         0,81                    0,58\nTyp 13                                         0,65                    0,27\nTyp 14                                         0,62                    0,30\nPhytoplankton           Typen 2, 3                                     0,70                    0,38\n(PSI)\nTyp 4                                          0,76                    0,40\nMetric: Biomasse\nParameter: Chlorophyll a       Typen 5, 7, 8, 9                               0,56                    0,31\nTyp PP 6.1                                     0,64                    0,35\nTyp PP 6.2                                     0,64                    0,37\nTyp PP 6.3                                     0,65                    0,37\nTypen 10, 13                                   0,55                    0,31\nTyp PP 11.1                                    0,66                    0,36\nTyp PP 11.2                                    0,63                    0,30\nTyp 12                                         0,80                    0,58\nTyp 14                                         0,67                    0,37\nMakrophyten/            Typ 1                           AKp            0,69                    0,48\nPhytobenthos\n(PHYLIB)            Typen 29, 39, 49                AK             0,80                    0,55\nBewertung mit den Modulen      Typen 28, 38, 48                AK             0,74                    0,48\n„Makrophyten“ und „Phy-\ntobenthos – Diatomeen“         Typen 510, 7 (DS 7.1)10         MKg            0,73                    0,53\nTyp 610                         MKp            0,77                    0,53\nTyp 7 (DS 7)                    MKg            0,76                    0,53","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016                                 1407\nÖkologische Qualitätsquotienten\nBiologische\nTyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.2                    Grenzwert                 Grenzwert\nQualitätskomponente\nsowie sonstige Gewässertypen6                sehr guter/guter           guter/mäßiger\n(Bewertungsverfahren)\nZustand                    Zustand\nTypen 8, 9                           MTS                 0,80                      0,53\nTyp 10                               TKg 10              0,74                      0,53\nTypen 11, 12                         TKp                 0,84                      0,53\nTyp 1311                             TKg 13              0,76                      0,53\nTyp 1312                             TKg 13              0,78                      0,53\nTyp 14                               TKp                 0,82                      0,53\nalle Typen gemäß Anlage 1            MTSs                0,80                      0,53\nNummer 2.2\nMakrophyten/                 Typen 1,                             Akp\nPhytobenthos                 510, 710,\n(PHYLIB)                 10                                   MKg                 0,68                      0,51\nModul „Makrophyten“                                                        TKg10\nTypen 2, 3, 4,                       Ak\n610,\n8, 9                                 MKp                 0,76                      0,51\nMTS\nTyp 13                               TKg 13              0,71                      0,51\nTypen 11, 12, 14                     TKp                 0,87                      0,51\nalle Typen gemäß Anlage 1            MTSs                0,76                      0,51\nNummer 2.2\nMakrophyten/                 Typen 1, 28, 38, 48                                      0,69                      0,44\nPhytobenthos\n(PHYLIB)                 Typen    29, 39, 49                                      0,83                      0,58\nBewertung mit dem Modul Typen 510, 610, 710 (DS 7.1), 14                                       0,78                      0,55\n„Phytobenthos – Diatomeen“\nTypen 7 (DS 7), 1312                                     0,84                      0,55\nTyp 8, 9                                                 0,83                      0,55\nTypen 10, 11, 12, 1311                                   0,80                      0,55\nalle Typen gemäß Anlage 1                                0,83                      0,55\nNummer 2.213\nBenthische wirbellose             Typen 2, 3, 4, 10, 11, 13                                0,80                      0,60\nFauna\n(AESHNA)\nFischfauna                 Typen 2, 3, 4                                            0,85                      0,69\n(DeLFI-SITE)\n1\nnach näherer Maßgabe von Mischke/Riedmüller/Hoehn/Nixdorf, Praxistest Phytoplankton in Seen, Endbericht zum LAWA–Projekt Nummer\nO 5.05, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Berlin, Freiburg, Bad Saarow 2007, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen\nNationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes\n2\nnach näherer Maßgabe von Riedmüller/Hoehn, Praxistest und Verfahrensanpassung: Bewertungsverfahren Phytoplankton in natürlichen\nMittelgebirgsseen, Talsperren, Baggerseen und pH-neutralen Tagebauseen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, Abschlussbericht\nfür das LAWA-Projekt Nummer O 7.08, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, Freiburg 2011, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der\nDeutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes\n3\nnach näherer Maßgabe von Schaumburg/Schranz/Stelzer, Bewertung von Seen mit Makrophyten & Phytobenthos für künstliche und natür-\nliche Gewässer sowie Unterstützung der Interkalibrierung, Endbericht im Auftrag der LAWA (Projekt Nummer O 10.10), Hrsg. Länderarbeits-\ngemeinschaft Wasser, Augsburg/ Wielenbach 2014, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar\nin der Bibliothek des Umweltbundesamtes\n4\nnach näherer Maßgabe von Brauns/Böhmer/Pusch, Entwicklung einer validierbaren und interkalibrierbaren Methode zur Bewertung von Seen\nmittels Makrozoobenthos, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 8.09.), Berlin 2010, Miler/Brauns/Böhmer/Pusch,\nPraxistest des Verfahrens zur Bewertung von Seen mittels Makrozoobenthos, Hrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer\nO 5.10), Berlin 2011 und Miler/Brauns/Böhmer/Pusch, Feinabstimmung des Bewertungsverfahrens von Seen mittels Makrozoobenthos,\nHrsg. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 5.10/2011), Berlin 2013, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der\nDeutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes\n5\nnach näherer Maßgabe von Ritterbusch/Brämick, Praxistest Seenbewertung sowie Interkalibrierung Seenbewertung für Fische, Hrsg. Länder-\narbeitsgemeinschaft Wasser (Projekt-Nummer O 2.09.), Schwerin 2010, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbiblio-\nthek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes","1408                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n6\nGewässertypen PP 6.1, PP 6.2, PP 6.3, PP 11.1, PP 11.2, 7 (DS 7), 7 (DS 7.1) nach näherer Maßgabe der in Fußnote 1, 2 und 3 genannten\nEndberichte\n7\nArtenindex: PTSI (Parameter für die taxonomische Zusammensetzung im Phyto-See-Index)\n8\nmit einer Volumenentwicklung < 0,4\n9\nmit einer Volumenentwicklung > 0,4\n10\ndazu zählen Altrheine, die diesem Typ zugeordnet werden\n11\nausgenommen Seen im Nordwesten Deutschlands mit einer Verweilzeit von über 10 Jahren\n12\nSeen im Nordwesten Deutschlands mit einer Verweilzeit von über 10 Jahren\n13\nnur saure und versauerte Wasserkörper der Alpen, des Alpenvorlandes, der Mittelgebirge und des Tieflandes\nLegende:\nAKp:         karbonatische, polymiktische Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandes\nAK:          karbonatische, geschichtete Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandes, inkl. extrem steile Stellen der karbo-\nnatischen Alpenseen (AKs)\nTKg 10:      karbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebiet\nTKg 13:      karbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit kleinem Einzugsgebiet\nTKp :        karbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebiet\nMTS:         silikatisch geprägte Wasserkörper der Mittelgebirge und des Tieflandes\nMTSs:        saure und versauerte Wasserkörper der Alpen, des Alpenvorlandes, der Mittelgebirge und des Tieflandes\nMKg:         karbonatische geschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem Einzugsgebiet\nMKp:         karbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem Einzugsgebiet\n3. Übergangs- und Küstengewässer\n1. Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton sind im Bereich der Nordsee das Bewertungsver-\nfahren „Deutsches Phytoplanktonverfahren für Küstengewässer der Nordsee“1 und für die Ostsee das\nBewertungsverfahren „Phytoplanktonbewertungsverfahren für deutsche Ostsee-Küstengewässer“2 anzu-\nwenden. Durch das Bewertungsverfahren für die Nordsee wird der Parameter Biomasse anhand von Chlo-\nrophyll a bestimmt. Durch das Bewertungsverfahren für die Ostsee wird der Parameter Biomasse anhand von\nChlorophyll a und des Gesamtbiovolumens oder anhand von Chlorophyll a, des Gesamtbiovolumens, des\nBiovolumens Cyanophyceen und des Biovolumens Chlorophyceen bestimmt.\n2. Für die biologische Qualitätskomponente Großalgen und Angiospermen sind für den Bereich der Nordsee die\nBewertungsverfahren SG1 (Bewertungssystem für Seegräser der Küsten- und Übergangsgewässer zur\nUmsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) und HPI3 (Helgoland Phytobenthic Index)\nanzuwenden. In der Ostsee sind für diese Qualitätskomponente die Bewertungsverfahren PHYBIBCO\n(PHYtoBenthic Index for Baltic inner COastal waters – Verfahren zur Bewertung des ökologischen Zustandes\nder Makrophyten in den inneren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmen-\nrichtlinie)4 und BALCOSIS (Baltic ALgae Community analySIs System – Verfahren zur Erfassung der Angio-\nspermen- und Makroalgenbeständen in den äußeren Küstengewässern der deutschen Ostseeküste)5 anzu-\nwenden.\n3. Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren MarBIT\n(Marine Biotic Index Tool)6 anzuwenden.\n4. Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FAT – TW (Fish-based\nAssessment Tool – Transitional Water bodies – Fischbasiertes Bewertungswerkzeug für Übergangsgewässer\nder norddeutschen Ästuare)7 anzuwenden.\nÖkologische Qualitätsquotienten\nTyp gemäß\nBiologische Qualitätskomponente                                                  Grenzwert                 Grenzwert\nAnlage 1\n(Bewertungsverfahren)                                                 sehr guter/guter           guter/mäßiger\nNummer 2.3 oder 2.4\nZustand                    Zustand\nPhytoplankton                       Typen N1, N2                          0,67                       0,44\n(Deutsches Phytoplanktonverfahren für\nKüstengewässer der Nordsee)\nBewertung mit dem Biomasse-Parameter\n„Chlorophyll a“\nPhytoplankton                       Typen B38, B48                        0,80                       0,60\n(Phytoplanktonbewertungsverfahren für\ndeutsche Ostsee-Küstengewässer)\nBewertung mit den Biomasse-Parametern\n„Chlorophyll a“, „Gesamtbiovolumen“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016                                  1409\nÖkologische Qualitätsquotienten\nTyp gemäß\nBiologische Qualitätskomponente                                                  Grenzwert                    Grenzwert\nAnlage 1\n(Bewertungsverfahren)                                                    sehr guter/guter              guter/mäßiger\nNummer 2.3 oder 2.4\nZustand                      Zustand\nPhytoplankton                         Typen B1, B2, B39                     0,80                         0,60\n(Phytoplanktonindex für deutsche\nOstsee-Küstengewässer)\nBewertung mit den Biomasse-Parametern\n„Chlorophyll a“, „Gesamtbiovolumen“,\n„Biovolumen Cyanophyceen“, „Biovolumen\nChlorophyceen“\nGroßalgen und Angiospermen                      Typen N3, N4                          0,80                         0,60\n(SG)\nPhytobenthos                          Typ N5                                0,80                         0,60\n(HPI)\nGroßalgen oder Angiospermen                      Typen B1 und B2                       0,80                         0,60\n(PHYBIBCO)\nGroßalgen oder Angiospermen                      Typen B3, B4                          0,80                         0,60\n(BALCOSIS)\nBenthische wirbellose Fauna                    Typen B1, B2, B3, B4                  0,80                         0,60\n(MarBIT)\nTyp N5                                0,80                         0,60\nFischfauna                          Typen T1, T2                          0,90                         0,68\n(FAT – TW)\n1\nnach näherer Maßgabe von Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Umsetzung der EG-\nWRRL – Bewertung des ökologischen Zustands der niedersächsischen Übergangs- und Küstengewässer (Stand: Bewirtschaftungsplan 2009),\nKüstengewässer und Ästuare, Brake-Oldenburg 2010, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar\nin der Bibliothek des Umweltbundesamtes\n2\nnach näherer Maßgabe von Sagert/Selig/Schubert, Phytoplanktonindikatoren zur ökologischen Klassifizierung der deutschen Küstengewässer\nder Ostsee, Hrsg. Rost, Meeresbiologische Beiträge, Heft 20, Rostock 2008, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-\nbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, und nach BLANO (2014): Harmonisierte Hintergrund- und Orientierungs-\nwerte für Nährstoffe und Chlorophyll-a in den deutschen Küstengewässern der Ostsee sowie Zielfrachten und Zielkonzentrationen für die\nEinträge über die Gewässer. Hrsg. Bund/Länder-Ausschuss Nord- und Ostsee (BLANO), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und\nReaktorsicherheit. Verabschiedet auf der 8. Sitzung des Koordinierungsrates Meeresschutz am 13.10.2014 und der 6. Sitzung des BLANO am\n19.11.2014, Hamburg 2014, mit Korrektur vom 16.4.2015, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und ein-\nsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes, veröffentlicht unter http://www.meeresschutz.info/sonstige-berichte.html\n3\nnach näherer Maßgabe von Kuhlenkamp/Schubert/Bartsch, Marines Monitoring Helgoland – Benthosuntersuchungen gemäß Wasserrahmen-\nrichtlinie: Handlungsanweisung Makrophytobenthos, Hrsg. Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LANU-SH),\nFlintbek, 2009, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundes-\namtes\n4\nnach näherer Maßgabe von Fürhaupter/Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren PHYBIBCO – Bewertung des ökologischen\nZustandes der Makrophyten in den inneren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskom-\nponente Makrophyten – PHYBIBCO-Verfahren, Hrsg. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Mecklenburg-Vorpommern\n(LUNG M-V), Güstrow 2015, archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des\nUmweltbundesamtes\n5\nnach näherer Maßgabe von Fürhaupter/Meyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren BALCOSIS – Bewertung des ökologischen\nZustandes der Makrophyten in den äußeren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskom-\nponente Makrophyten – BALCOSIS-Verfahren, MariLim, Hrsg. LANU-SH, Flintbek und LUNG-MV, Güstrow 2009, aktualisiert durch Fürhaupter/\nMeyer, Handlungsanweisung zum Bewertungsverfahren BALCOSIS – Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den äuße-\nren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrophyten - BALCOSIS-Ver-\nfahren, MariLim, Hrsg. Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR), Flintbek 2015, jeweils archiv-\nmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in der Bibliothek des Umweltbundesamtes\n6\nnach näherer Maßgabe von Boos/Beermann/Reichert/Franke, Zeigereigenschaften Makrozoobenthos (MZB) – Helgoland, Entwicklung eines\nBewertungsverfahrens nach WRRL: Helgoland-MarBIT-Modul, Hrsg. LANU-SH, Flintbek 2009 und Berg/Fürhaupter/Meyer, Handlungsanwei-\nsung zum Bewertungsverfahren MarBIT – Bewertung des ökologischen Zustandes des Makrozoobenthos in den inneren und äußeren Küs-\ntengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, Qualitätskomponente Makrozoobenthos – MarBIT-Verfahren,\nMariLim, Hrsg. LUNG MV, Güstrow 2015, jeweils archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek und einsehbar in\nder Bibliothek des Umweltbundesamtes\n7\nnach näherer Maßgabe von NLWKN ( Fußnote 1) und von Schuchardt/Scholle, Fischbasiertes Bewertungswerkzeug für Übergangsgewässer\nder norddeutschen Ästuare, Bericht im Auftrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen, Bremen 2006\n8\ndie ökologischen Qualitätsquotienten gelten für diesen Gewässertyp in Schleswig-Holstein von der dänischen Grenze bis Dahmeshöved\n9\ndie ökologischen Qualitätsquotienten gelten für diesen Gewässertyp von Darsser Schwelle bis zur polnischen Grenze","Anlage 6\n(zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 1)                                                                                                      1410\nUmweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials\n1. Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den\nOberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Umwelt-\nqualitätsnorm überschritten wird.\n3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu\nüberprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1\nzu überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.\nJD-UQN                     ZHK-UQN\nJD-UQN                    ZHK-UQN                Übergangsgewässer           Übergangsgewässer\noberirdische Gewässer      oberirdische Gewässer     und Küstengewässer nach     und Küstengewässer nach\nohne Übergangsgewässer     ohne Übergangsgewässer      § 7 Absatz 5 Satz 2 des     § 7 Absatz 5 Satz 2 des\nNr.         CAS-Nr.1                   Stoffname                                                               Wasserhaushaltsgesetzes     Wasserhaushaltsgesetzes\nSchwebstoff                                            Schwebstoff\nWasser                            Wasser              Wasser                             Wasser\noder Sediment                                          oder Sediment\nµg/l2                             µg/l2               µg/l2                              µg/l2\nmg/kg3                                                 mg/kg3\n1          88-73-3         1-Chlor-2-nitrobenzol           10                                                    10\n2          100-00-5        1-Chlor-4-nitrobenzol           30                                                    30\n3          94-75-7         2,4-D                          0,2                                1                  0,02                                0,2\n4          834-12-8        Ametryn                        0,5                                                    0,5\n5          62-53-3         Anilin                         0,8                                                    0,8\n6         7440-38-2        Arsen                                         40                                                     40\n7         2642-71-9        Azinphos-ethyl                 0,01                                                  0,01\n8          86-50-0         Azinphos-methyl                0,01                                                  0,01\n9         25057-89-0       Bentazon                       0,1                                                    0,1\n10          314-40-9        Bromacil                       0,6                                                    0,6\n11         1689-84-5        Bromoxynil                     0,5                                                    0,5\n12         10605-21-7       Carbendazim                    0,2                               0,7                 0,02                                0,1\n13          108-90-7        Chlorbenzol                     1                                                      1\n14          79-11-8         Chloressigsäure                0,6                                8                  0,06                                 2","JD-UQN                     ZHK-UQN\nJD-UQN                    ZHK-UQN              Übergangsgewässer           Übergangsgewässer\noberirdische Gewässer      oberirdische Gewässer   und Küstengewässer nach     und Küstengewässer nach\nohne Übergangsgewässer     ohne Übergangsgewässer    § 7 Absatz 5 Satz 2 des     § 7 Absatz 5 Satz 2 des\nNr.     CAS-Nr.1               Stoffname                                                       Wasserhaushaltsgesetzes     Wasserhaushaltsgesetzes\nSchwebstoff                                          Schwebstoff\nWasser                            Wasser             Wasser                             Wasser\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\noder Sediment                                        oder Sediment\nµg/l2                             µg/l2              µg/l2                              µg/l2\nmg/kg3                                               mg/kg3\n15    15545-48-9    Chlortoluron             0,4                                                  0,4\n16     7440-47-3    Chrom                                  640                                                  640\n17      57-12-5     Cyanid                   10                                                   10\n18     333-41-5     Diazinon                 0,01                                                0,01\n19     120-36-5     Dichlorprop              0,1                                                  0,1\n20    83164-33-4    Diflufenican            0,009                                               0,009\n21      60-51-5     Dimethoat                0,07                               1               0,007                                0,1\n22    149961-52-4   Dimoxystrobin            0,03                               2               0,003                                0,2\n23    133855-98-8   Epoxiconazol             0,2                                                  0,2\n24    38260-54-7    Etrimphos               0,004                                               0,004\n25     122-14-5     Fenitrothion            0,009                                               0,009\n26    67564-91-4    Fenpropimorph            0,02                              20               0,002                                20\n27      55-38-9     Fenthion                0,004                                               0,004\n28    142459-58-3   Flufenacet               0,04                              0,2              0,004                               0,02\n29    96525-23-4    Flurtamone               0,2                                1                0,02                                0,1\n30    51235-04-2    Hexazinon                0,07                                                0,07\n31    105827-78-9   Imidacloprid            0,002                              0,1              0,0002                              0,01\n138261-41-3\n32     7440-50-8    Kupfer                                 160                                                  160\n33     330-55-2     Linuron                  0,1                                                  0,1\n34     121-75-5     Malathion                0,02                                                0,02\n35      94-74-6     MCPA                      2                                                   2\n36     7085-19-0    Mecoprop                 0,1                                                  0,1\n37    67129-08-2    Metazachlor              0,4                                                  0,4                                                 1411","1412\nJD-UQN                     ZHK-UQN\nJD-UQN                    ZHK-UQN              Übergangsgewässer           Übergangsgewässer\noberirdische Gewässer      oberirdische Gewässer   und Küstengewässer nach     und Küstengewässer nach\nohne Übergangsgewässer     ohne Übergangsgewässer    § 7 Absatz 5 Satz 2 des     § 7 Absatz 5 Satz 2 des\nNr.     CAS-Nr.1              Stoffname                                                         Wasserhaushaltsgesetzes     Wasserhaushaltsgesetzes\nSchwebstoff                                          Schwebstoff\nWasser                            Wasser             Wasser                             Wasser\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\noder Sediment                                        oder Sediment\nµg/l2                             µg/l2              µg/l2                              µg/l2\nmg/kg3                                               mg/kg3\n38    18691-97-9    Methabenzthiazuron         2                                                   2\n39    51218-45-2    Metolachlor               0,2                                                  0,2\n40    21087-64-9    Metribuzin                0,2                                                  0,2\n41     1746-81-2    Monolinuron               0,2                               20                0,02                                 2\n42    111991-09-4   Nicosulfuron             0,009                             0,09              0,0009                              0,009\n43      98-95-3     Nitrobenzol               0,1                                                  0,1\n44     1113-02-6    Omethoat                 0,004                               2               0,0004                               0,2\n45      56-38-2     Parathion-ethyl          0,005                                               0,005\n46     298-00-0     Parathion-methyl          0,02                                                0,02\n47     7012-37-5    PCB-28                  0,00055        0,02                                 0,00055          0,02\n48    35693-99-3    PCB-52                  0,00055        0,02                                 0,00055          0,02\n49    37680-73-2    PCB-101                 0,00055        0,02                                 0,00055          0,02\n50    35065-28-2    PCB-138                 0,00055        0,02                                 0,00055          0,02\n51    35065-27-1    PCB-153                 0,00055        0,02                                 0,00055          0,02\n52    35065-29-3    PCB-180                 0,00055        0,02                                 0,00055          0,02\n53      85-01-8     Phenanthren               0,5                                                  0,5\n54    14816-18-3    Phoxim                   0,008                                               0,008\n55    137641-05-5   Picolinafen              0,007                                               0,007\n56    23103-98-2    Pirimicarb                0,09                                                0,09\n57     7287-19-6    Prometryn                 0,5                                                  0,5\n58    60207-90-1    Propiconazol               1                                                   1\n59     1698-60-8    Pyrazon (Chloridazon)     0,1                                                  0,1\n60     7782-49-2    Selen4                     3                                                   3","JD-UQN                            ZHK-UQN\nJD-UQN                            ZHK-UQN                        Übergangsgewässer                  Übergangsgewässer\noberirdische Gewässer              oberirdische Gewässer             und Küstengewässer nach            und Küstengewässer nach\nohne Übergangsgewässer             ohne Übergangsgewässer              § 7 Absatz 5 Satz 2 des            § 7 Absatz 5 Satz 2 des\nNr.              CAS-Nr.1                           Stoffname                                                                                  Wasserhaushaltsgesetzes            Wasserhaushaltsgesetzes\nSchwebstoff                                                           Schwebstoff\nWasser                                      Wasser                    Wasser                                      Wasser\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\noder Sediment                                                         oder Sediment\nµg/l2                                       µg/l2                     µg/l2                                       µg/l2\nmg/kg3                                                                mg/kg3\n61             7440-22-4             Silber4                                0,02                                                                  0,02\n62            99105-77-8             Sulcotrion                             0,1                                          5                        0,01                                         1\n63             5915-41-3             Terbuthylazin                          0,5                                                                   0,5\n64             7440-28-0             Thallium4                              0,2                                                                   0,2\n65             3380-34-5             Triclosan                              0,02                                        0,2                      0,002                                       0,02\n66              668-34-8             Triphenylzinn-Kation                 0,00055            0,02                                               0,00055             0,02\n67             7440-66-6             Zink                                                    800                                                                   800\n1\nCAS = Chemical Abstracts Service, internationale Registriernummer für chemische Stoffe\n2\nUmweltqualitätsnormen für Wasser sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt.\n3\nWerden Schwebstoffe mittels Durchlaufzentrifuge entnommen, beziehen sich die Umweltqualitätsnormen auf die Gesamtprobe.\nWerden Sedimente und Schwebstoffe mittels Absetzbecken oder Sammelkästen entnommen, beziehen sich die Umweltqualitätsnormen\n1. bei Metallen auf die Fraktion kleiner als 63 µm\n2. bei organischen Stoffen auf die Fraktion kleiner als 2 mm. Die Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann zur Bewertung herangezogen werden, wenn die Sedimentproben einen\nFeinkornanteil kleiner als 63 µm von größer als 50 % aufweisen.\nIm Übrigen beziehen sich Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe und Sedimente auf die Trockensubstanz.\n4\nDie Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.\n5\nNur soweit die Erhebung von Schwebstoff- oder Sedimentdaten nicht möglich ist.\n1413","1414            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nAnlage 7\n(zu § 5 Absatz 4 Satz 2)\nAllgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten\n1.     Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste\nökologische Potenzial\n1.1    Fließgewässer\n1.1.1 Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässer-\ntypen\nFischgemeinschaft\nGewässertypen nach\nff/tempff Sa-ER       Sa-MR      Sa-HR      Cyp-R   EP         MP HP\nAnlage 1 Nummer 2.1\nAlpen und Alpenvorland\nSubtyp 1.1                     X      X            X          X\nSubtyp 1.2                                         X          X         X      X\nSubtyp 2.1                            X            X          X         X      X\nSubtyp 2.2                                         X          X         X      X\nSubtyp 3.1                     X      X            X          X         X      X\nSubtyp 3.2                                         X          X         X      X\nTyp 4                                                         X         X      X\nMittelgebirge\nTyp 5                                 X            X          X         X      X\nTyp 5.1                               X            X          X         X      X\nTyp 6                                 X            X          X         X      X         X\nSubtyp 6 K                            X            X          X         X      X         X\nTyp 7                          X      X            X          X         X      X\nTyp 9                                 X            X          X         X      X\nTyp 9.1                               X            X          X         X      X         X\nSubtyp 9.1 K                                       X          X         X      X         X\nTyp 9.2                                                       X         X      X         X\nTyp 10                                                                  X      X         X\nNorddeutsches Tiefland\nTyp 14                                X            X          X         X\nTyp 15                                X            X          X         X      X         X\nTyp 15 groß                                                   X         X      X         X\nTyp 16                                X            X          X         X\nTyp 17                                                        X         X      X\nTyp 18                                X            X          X         X\nTyp 20                                                                         X         X  X\nTyp 22                                                                                   X  X\nTyp 23                                                                                      X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016     1415\nFischgemeinschaft\nGewässertypen nach\nff/tempff    Sa-ER      Sa-MR   Sa-HR      Cyp-R   EP         MP   HP\nAnlage 1 Nummer 2.1\nÖkoregion unabhängig\nTyp 11                                      X           X       X         X      X         X\nTyp 12                                      X           X       X         X      X         X\nTyp 19                                                  X       X         X      X\nSubtyp 21 Nord                                          X       X         X      X         X\nSubtyp 21 Süd                                           X       X         X      X\nAnforderungen\nTmax [°C] Sommer               < 18        < 18       < 18    < 18      < 20   < 20       < 25 < 25\n(April bis November)\nTemperaturerhöhung                0         0           0       0         0      0          0    0\nSommer [∆T in K]\nTmax Winter                                ≤8         ≤ 10    ≤ 10      ≤ 10   ≤ 10       ≤ 10 ≤ 10\n(Dezember bis März) [°C]\nTemperaturerhöhung                         ≤1         ≤ 1,5  ≤ 1,5       ≤2     ≤3         ≤3  ≤3\nWinter [∆T in K]\nDie Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen\noberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme.\nLegende:\nff/tempff:   Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei\nSa-ER:       salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals\nSa-MR:       salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals\nSa-HR:       salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals\nCyp-R:       cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals\nEP:          Gewässer des Epipotamals\nMP:          Gewässer des Metapotamals\nHP:          Gewässer des Hypopotamals","1.1.2 Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen\n1416\nBio-\nchemischer       Gesamter                                                         Ortho-\nGesamt-     Ammonium-     Ammoniak-       Nitrit-\nSauerstoff      Sauerstoff-     organischer        Chlorid          Sulfat           Eisen      phosphat-\nParameter                                                                                                                         Phosphor     Stickstoff    Stickstoff   Stickstoff\n(O2)             bedarf       Kohlenstoff         (Cl-)          (SO2-4)            (Fe)      Phosphor\n(Gesamt-P)     (NH4-N)       (NH3-N)      (NO2-N)\nin 5 Tagen         (TOC)                                                        (o-PO4-P)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n(BSB5)1\nEinheit             mg/l             mg/l            mg/l            mg/l             mg/l            mg/l         mg/l         mg/l         mg/l          µg/l          µg/l\n90 Perzentil/\nStatistische Kenngröße          MIN/a2          MW/a3             MW/a3          MW/a3                            MW/a3        MW/a3       MW/a3         MW/a3         MW/a3        MW/a3\na4\nTypen nach Anlage 1\nNummer 2.1\n2.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4,            >8              <3                –             ≤ 50              –                –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <2           ≤ 10\n115\n5, 5.1                            >9              <3               <7             ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <1           ≤ 10\n6, 6 K, 7, 196                    >9              <3               <7             ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <2           ≤ 10\n9                                 >9              <3               <7             ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <1           ≤ 10\n9.1, 9.1 K                        >9              <3               <7             ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <2           ≤ 10\n9.2, 10                           >8              <3               <7             ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <2           ≤ 10\n116, 7, 126,     7                >9              <3               <7             ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <1           ≤ 10\n116, 8, 126,     8                >9              <3               <7             ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <2           ≤ 10\n149, 169                          >9              <4               <7             ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <1           ≤ 10\n1410, 1610, 18, 1911              >9              <4               <7             ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <2           ≤ 10\n117,   11,   127,    11           >8              <4              < 10            ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <1           ≤ 10\n118,   11,   128,    11           >8              <4              < 10            ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <2           ≤ 10\n15, 15 g, 17, 20                  >8              <4               <7             ≤ 50            ≤ 25               –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <2           ≤ 10\n22                                >7               3              < 15              –               –                –         ≤ 0,02      ≤ 0,10          –             –             –\n23                               > 712            <6              < 15              –               –                –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <2           ≤ 10\nSubtyp 21 N                      > 712             6               <7             ≤ 50              –                –         ≤ 0,02      ≤ 0,05        ≤ 0,04         <2           ≤ 10\n1\nBSB5 ungehemmt\n2\nMinimalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresminimalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren\n3\nMittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren\n4\n90 Perzentil bezogen auf die Messwerte eines Kalenderjahres","5\nim Alpenvorland\n6\nim Mittelgebirge\n7\nbasenarm\n8\nbasenreich\n9\nsilikatisch\n10\nkarbonatisch\n11\nim Norddeutschen Tiefland\n12\nDer Wert für Sauerstoff bezieht sich bei Typ 23 und Subtyp 21 N auf das 10-Perzentil.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n1417","1418            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n1.2  Seen\nWerte für Gesamtphosphor und Sichttiefe\nfür verschiedene Gewässertypen und Typengruppen\nGesamtphosphor                      Sichttiefe\nTypen nach          Phytoplankton-                                     (Gesamt-P) Saisonmittel2              Saisonmittel2\nMaximaler                     (µg/l)                           (m)\nAnlage 1          Seen-Subtypen\nTrophiestatus1\nNummer 2.2         oder Typgruppen                                           Grenzbereich                    Grenzbereich\nsehr gut/gut                    sehr gut/gut\n1                     1                 mesotroph 1 (1,75)                10 – 15                        5,0 – 3,0\n2, 3                 2+3                  mesotroph 1 (1,75)                10 – 15                        5,0 – 3,0\n4                     4              (sehr) oligotroph (1,25)              6–8                           7,0 – 4,5\n5, 7, 8, 9              7+9                  mesotroph 1 (1,5)                 8 – 123                        6,0 – 4,5\n6                    6.1                mesotroph 2 (2,25)                18 – 25                        3,5 – 2,3\n6                    6.2                mesotroph 2 (2,5)                 25 – 35                        3,0 – 2,0\n6                    6.3                 eutroph 1 (2,75)                 30 – 40                        2,5 – 1,6\n5, 7, 8, 9              5+8                   oligotroph (1,75)                9 – 143                        5,5 – 4,0\n10                   10.1                mesotroph 1 (2,0)                 17 – 25                        5,0 – 3,5\n10                   10.2                mesotroph 2 (2,25)                20 – 30                        4,0 – 3,0\n11                   11.1                mesotroph 2 (2,5)                 25 – 35                        3,0 – 2,3\n11                   11.2                 eutroph 1 (2,75)                28 – 354                        3,0 – 2,0\n12                    12                  eutroph 1 (3,50)                40 – 505                        2,5 – 1,5\n13                    13                 mesotroph 1 (1,75)                15 – 22                        5,5 – 3,5\n14                    14                 mesotroph 2 (2,25)                20 – 30                        4,0 – 2,5\n1\nMaß für die Menge des Nährstoffangebotes im Referenzzustand.\n2\nWerte für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis 31. Oktober. Je nach Witterung kann der\nZeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.\n3\nIn stark durch Huminstoffe geprägten Seen können höhere Gesamt-P-Werte insbesondere durch degradierte Moore im Einzugsgebiet\nauftreten.\n4\nIm sehr flachen Seentyp 11.2 können Phosphorrücklösungsprozesse zu deutlich höheren Konzentrationen führen.\n5\nFlussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B Seen am Beginn einer Seenkette) können sehr hohe Trophiezustände im Referenzzustand\naufweisen, welche zum Teil weit in den eutrophen Status hineinreichen. Die Gesamtphosphorkonzentrationen können in diesen Seen\nzwischen 40 und rund 100 µg/l im Saisonmittel liegen.\n1.3  Übergangs- und Küstengewässer\nWerte für Stickstoff- und Phosphorparameter für\nverschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich Übergangsgewässer\nOstsee:\nGesamt-Stickstoff               Gesamt-Phosphor\nSalinität in PSU\nTyp nach Anlage 1 Nr. 2.4                                                (TN) in mg/l                     (TP) in mg/l\n(Durchschnittswert)\n(Jahresdurchschnitt)            (Jahresdurchschnitt)\nKüstengewässertypen in Mecklenburg-Vorpommern\nB1                                  ≤ 2,8                      ≤ 0,36                           ≤ 0,029\nB2a                                  ≤ 7,7                      ≤ 0,17                           ≤ 0,012\nB2b                                 ≤ 12,9                      ≤ 0,21                           ≤ 0,015\nB3a                                  ≤ 7,2                      ≤ 0,17                           ≤ 0,013\nB3b                                 ≤ 11,7                      ≤ 0,18                           ≤ 0,014\nKüstengewässertypen in Schleswig-Holstein\nB2a                                  ≤ 8,6                      ≤ 0,35                           ≤ 0,023\nB2b                                 ≤ 14,8                      ≤ 0,18                           ≤ 0,011","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016                          1419\nGesamt-Stickstoff         Gesamt-Phosphor\nSalinität in PSU\nTyp nach Anlage 1 Nr. 2.4                                              (TN) in mg/l              (TP) in mg/l\n(Durchschnittswert)\n(Jahresdurchschnitt)      (Jahresdurchschnitt)\nB3b                                 ≤ 14,3                    ≤ 0,13                    ≤ 0,009\nB4                                 ≤ 16,7                    ≤ 0,14                    ≤ 0,01\nNordsee:\nTyp nach               Salinität            Gesamt-Stickstoff       Gelöster anorganischer       Gesamt Phosphor\nAnlage 1         (Durchschnittswert             (TN) in mg/l        Stickstoff (DIN) in mg/l    (Gesamt-P) in mg/l\nNummer 2.4                in PSU)            (Jahresdurchschnitt)      (Winterdurchschnitt)1     (Jahresdurchschnitt)\nN1/N2            29,0 – 31,5 (30)                 ≤ 0,21                   ≤ 0,17                   ≤ 0,021\nN3/N4            16,4 – 30,5 (24)                 ≤ 0,37                   ≤ 0,29                   ≤ 0,024\nN5                   ≤ 32,0                     ≤ 0,16                   ≤ 0,13                   ≤ 0,020\nT1/T2               3,6 – 23,4                    ≤ 0,67                   ≤ 0,53                   ≤ 0,030\n1\nWinterdurchschnitt im Zeitraum vom 01.11. bis 28.2.\nSind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem\nniedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen.\n2.    Anforderungen an den                            guten          ökologischen           Zustand       und      das      gute\nökologische Potenzial\n2.1   Fließgewässer\n2.1.1 Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässer-\ntypen\nFischgemeinschaft\nff/tempff    Sa-ER        Sa-MR    Sa-HR       Cyp-R         EP        MP          HP\nAnforderungen\nTmax Sommer                                    ≤ 20         ≤ 20    ≤ 21,5       ≤ 23        ≤ 25      ≤ 28        ≤ 28\n(April bis November) [°C]\nTemperaturerhöhung                            ≤ 1,5         ≤ 1,5   ≤ 1,5         ≤2          ≤3       ≤3           ≤3\nSommer [∆T in K]\nTmax Winter                                    ≤8           ≤ 10     ≤ 10        ≤ 10        ≤ 10      ≤ 10        ≤ 10\n(Dezember bis März) [°C]\nTemperaturerhöhung                             ≤1           ≤ 1,5   ≤ 1,5         ≤2          ≤3       ≤3           ≤3\nWinter [∆T in K]\nDie Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen\noberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme.\nFür die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 gilt\nNummer 1.1.1 entsprechend.","2.1.2 Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene Gewässertypen\n1420\nBio-\nchemischer     Gesamter                                                Ortho-\nGesamt-     Ammonium- Ammoniak-        Nitrit-\nSauerstoff   Sauerstoff-   organischer   Chlorid    Sulfat                Eisen   phosphat-\nParameter                                                                       pH-Wert                          Phosphor     Stickstoff Stickstoff   Stickstoff\n(O2)          bedarf     Kohlenstoff    (Cl-)2   (SO2-4)2                (Fe)   Phosphor\n(Gesamt-P)     (NH4-N)    (NH3-N)      (NO2-N)\nin 5 Tagen       (TOC)                                               (o-PO4-P)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n(BSB5)1\nEinheit           mg/l          mg/l          mg/l        mg/l      mg/l         –        mg/l      mg/l         mg/l         mg/l        µg/l         µg/l\nStatistische                                                                     MIN/a-\nMIN/a3        MW/a4         MW/a4       MW/a4     MW/a4                  MW/a4    MW/a4       MW/a4         MW/a4       MW/a4       MW/a4\nKenngröße                                                                       MAX/a5 3\nTypen nach\nAnlage 1\nNummer 2.1\n2.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4,      >8           <3             –         ≤ 200        –       7,0 – 8,5     –      ≤ 0,05      ≤ 0,10        ≤ 0,1        ≤2          ≤ 30\n116\n5, 5.1                      >8           <3            <7         ≤ 200      ≤ 75      6,5 – 8,5   ≤ 0,7    ≤ 0,07      ≤ 0,10        ≤ 0,1        ≤1          ≤ 30\n6, 6 K, 7                   >7           <3            <7         ≤ 200     ≤ 220      7,0 – 8,5   ≤ 0,7    ≤ 0,07      ≤ 0,10        ≤ 0,1        ≤2          ≤ 50\n197                         >7           <3            <7         ≤ 200     ≤ 220      7,0 – 8,5   ≤ 0,7    ≤ 0,10      ≤ 0,15        ≤ 0,1        ≤2          ≤ 50\n9                           >7           <3            <7         ≤ 200      ≤ 75      7,0 – 8,5   ≤ 0,7    ≤ 0,07      ≤ 0,10        ≤ 0,1        ≤1          ≤ 30\n9.1, 9.1 K                  >7           <3            <7         ≤ 200     ≤ 220      7,0 – 8,5   ≤ 0,7    ≤ 0,07      ≤ 0,10        ≤ 0,1        ≤2          ≤ 50\n9.2, 10                     >7           <3            <7         ≤ 200     ≤ 220      7,0 – 8,5   ≤ 0,7    ≤ 0,07      ≤ 0,10        ≤ 0,1        ≤2          ≤ 50\n117, 8, 127,    8           >8           <3            <7         ≤ 200      ≤ 75      5,5 – 8,0   ≤ 0,7    ≤ 0,10      ≤ 0,15        ≤ 0,1        ≤1          ≤ 30\n117, 9, 127,    9           >8           <3            <7         ≤ 200     ≤ 220      7,0 – 8,5   ≤ 0,7    ≤ 0,10      ≤ 0,15        ≤ 0,1        ≤2          ≤ 50\n1410, 1610                  >7           <4            <7         ≤ 200     ≤ 140      6,5 – 8,5   ≤ 1,8    ≤ 0,07      ≤ 0,10        ≤ 0,1        ≤1          ≤ 30\n1411, 1611, 18              >7           <4            <7         ≤ 200     ≤ 200      7,0 – 8,5   ≤ 1,8    ≤ 0,07      ≤ 0,10        ≤ 0,2        ≤2          ≤ 50\n1912                        >7           <4            <7         ≤ 200     ≤ 200      7,0 – 8,5   ≤ 1,8    ≤ 0,10      ≤ 0,15        ≤ 0,2        ≤2          ≤ 50\n118,   12,   128,   12      >6           <4            < 10       ≤ 200      ≤ 75      5,5 – 8,0   ≤ 1,8    ≤ 0,10      ≤ 0,15        ≤ 0,1        ≤1          ≤ 30\n119,   12,   129,   12      >6           <4            < 10       ≤ 200     ≤ 140      7,0 – 8,5   ≤ 1,8    ≤ 0,10      ≤ 0,15        ≤ 0,2        ≤2          ≤ 50\n15, 15 g, 17, 20            >7           <4            <7         ≤ 200     ≤ 200      7,0 – 8,5   ≤ 1,8    ≤ 0,07      ≤ 0,10        ≤ 0,2        ≤2          ≤ 50\n22                          >4           <6            < 15         –          –       6,5 – 8,5     –      ≤ 0,20      ≤ 0,30        ≤ 0,3         –            –\n23                         > 413         <6            < 15         –          –       7,0 – 8,5     –      ≤ 0,07      ≤ 0,10        ≤ 0,2        ≤2          ≤ 50\nSubtyp 21 N                > 413         <6            <7         ≤ 200        –       7,0 – 8,5     –      ≤ 0,07      ≤ 0,10        ≤ 0,2        ≤2          ≤ 50","1\nBSB5 ungehemmt\n2\nDie Werte für Sulfat und Chlorid gelten ausschließlich dort, wo höhere Sulfat- und Chloridgehalte anthropogen, z. B. durch Einleitungen, bedingt sind.\n3\nMinimalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresminimalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren\n4\nMittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren\n5\nMaximalwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmaximalwerten von maximal drei aufeinander folgenden Kalenderjahren\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n6\nim Alpenvorland\n7\nim Mittelgebirge\n8\nbasenarm\n9\nbasenreich\n10\nsilikatisch\n11\nkarbonatisch\n12\nim Norddeutschen Tiefland\n13\nDer Hintergrundwert für Sauerstoff bezieht sich bei Typ 23 und Subtyp 21_Nord auf das 10-Perzentil.\n1421","1422            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n2.2  Seen\nWerte für Gesamtphosphor und Sichttiefe\nfür verschiedene Gewässertypen und Typengruppen\nGesamtphosphor                      Sichttiefe\nTyp nach          Phytoplankton-                                     (Gesamt-P) Saisonmittel2               Saisonmittel\nMaximaler                     (µg/l)                          2 (m)\nAnlage 1          See-Subtypen\nTrophiestatus1\nNummer 2.2         oder Typgruppen                                            Grenzbereich                   Grenzbereich\ngut/mäßig                      gut/mäßig\n1                    1                  mesotroph 1 (1,75)                 20 – 26                       3,0 – 2,0\n2, 3                 2+3                  mesotroph 1 (1,75)                 20 – 26                       3,0 – 2,0\n4                    4               (sehr) oligotroph (1,25)              9 – 12                        4,5 – 3,0\n5, 7, 8, 9              7+9                  mesotroph 1 (1,5)                 14 – 203                       4,5 – 3,0\n6                   6.1                 mesotroph 2 (2,25)                 30 – 45                       2,3 – 1,6\n6                   6.2                 mesotroph 2 (2,5)                  35 – 50                       2,0 – 1,5\n6                   6.3                  eutroph 1 (2,75)                  45 – 70                       1,6 – 1,2\n5, 7, 8, 9              5+8                   oligotroph (1,75)                18 – 253                       4,0 – 3,0\n10                  10.1                 mesotroph 1 (2,0)                  25 – 40                       3,5 – 2,0\n10                  10.2                 mesotroph 2 (2,25)                 30 – 45                       3,0 – 2,0\n11                  11.1                 mesotroph 2 (2,5)                  35 – 45                       2,3 – 1,5\n11                  11.2                  eutroph 1 (2,75)                 35 – 554                       2,0 – 1,3\n12                   12                   eutroph 1 (3,50)                 60 – 905                       1,2 – 0,8\n13                   13                  mesotroph 1 (1,75)                 25 – 35                       3,5 – 2,5\n14                   14                  mesotroph 2 (2,25)                 30 – 45                       2,5 – 1,5\n1\nMaß für die Menge des Nährstoffangebotes im Referenzzustand.\n2\nWerte für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode von 1. April bis 31. Oktober. Je nach Witterung kann der\nZeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.\n3\nIn stark durch Huminstoffe geprägten Seen können höhere Gesamt-P-Werte insbesondere durch degradierte Moore im Einzugsgebiet\nauftreten.\n4\nIm sehr flachen Seentyp 11.2 können Phosphorrücklösungsprozesse zu deutlich höheren Konzentrationen führen.\n5\nFlussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B. Seen am Beginn einer Seenkette) können sehr hohe Trophiezustände im Referenzzustand\naufweisen, welche zum Teil weit in den eutrophen Status hineinreichen. Die Gesamtphosphorkonzentrationen können in diesen Seen\nzwischen 40 und rund 100 µg/l im Saisonmittel liegen.\n2.3  Übergangs- und Küstengewässer\nWerte für Stickstoff- und Phosphorparameter für\nverschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich Übergangsgewässer\nOstsee:\nGesamt-Stickstoff               Gesamt-Phosphor\nTyp nach                          Salinität in PSU\n(TN) in mg/l                    (TP) in mg/l\nAnlage 1 Nr. 2.4                    (Durchschnittswert)\n(Jahresdurchschnitt)            (Jahresdurchschnitt)\nKüstengewässertypen in Mecklenburg-Vorpommern\nB1                                  ≤ 2,8                       ≤ 0,53                          ≤ 0,044\nB2a                                  ≤ 7,7                       ≤ 0,25                          ≤ 0,018\nB2b                                 ≤ 12,9                       ≤ 0,32                          ≤ 0,023\nB3a                                  ≤ 7,2                       ≤ 0,25                          ≤ 0,019\nB3b                                 ≤ 11,7                       ≤ 0,27                          ≤ 0,020\nKüstengewässertypen in Schleswig-Holstein\nB2a                                  ≤ 8,6                       ≤ 0,52                          ≤ 0,034\nB2b                                 ≤ 14,8                       ≤ 0,276                         ≤ 0,016","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016                                1423\nGesamt-Stickstoff          Gesamt-Phosphor\nTyp nach                           Salinität in PSU\n(TN) in mg/l                 (TP) in mg/l\nAnlage 1 Nr. 2.4                    (Durchschnittswert)\n(Jahresdurchschnitt)        (Jahresdurchschnitt)\nB3b                                 ≤ 14,3                         ≤ 0,2                      ≤ 0,0136\nB4                                 ≤ 16,7                        ≤ 0,21                      ≤ 0,0155\nNordsee:\nGelöster\nSalinität            Gesamt-Stickstoff        anorganischer         Gesamt Phosphor\nTyp nach\n(Durchschnittswert             (TN) in mg/l          Stickstoff (DIN)     (Gesamt-P) in mg/l\nAnlage 1 Nr. 2.4\nin PSU)             (Jahresdurchschnitt)          in mg/l         (Jahresdurchschnitt)\n(Winterdurchschnitt)1\nN1/N2                   29,0 – 31,5 (30)                ≤ 0,32                  ≤ 0,26                ≤ 0,031\nN3/N4                   16,4 – 30,5 (24)                ≤ 0,56                  ≤ 0,44                ≤ 0,036\nN5                          ≤ 32,0                    ≤ 0,24                  ≤ 0,19                ≤ 0,030\nT1/T2                      3,6 – 23,4                   ≤ 1,00                  ≤ 0,80                ≤ 0,045\n1\nWinterdurchschnitt im Zeitraum von 1.11. bis 28.02.\nSind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem\nniedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen.","Anlage 8\n(zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1,                                                                                                                                                     1424\n§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2,\n§ 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2)\nUmweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n1. Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus den Tabellen 1 und 2. Sofern nicht anders\nangegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen der Tabelle 2 für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung der Tabellen 1 und 2 folgt der Tabelle in\nAnhang II der Richtlinie 2013/39/EU.\n2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe mit Ausnahme der Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu\nüberwachen, sofern es Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der\nUmweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es signifikante Einleitungen\noder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu\nerwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist. Für Stoffe der Spalte 7 der Tabelle 1 ist eine weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4\nmöglich.\n3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Num-\nmer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der\nAnlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als Biota-UQN, sind nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.3 zu\nüberprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.\nTabelle 1\nStoffe des chemischen Zustands\nSpalte 7\nSpalte 4\nSpalte 5                        ubiquitärer                       Spalte 9\nStoff mit                          Spalte 6\nneu geregelter                   Stoff, (weniger     Spalte 8       bestimmter    Spalte 10\nüberarbeiteter                     Trendermitt-\nSpalte 1               Spalte 2      Spalte 3                        Stoff nach                        intensive       prioritärer      anderer      prioritärer\nNr.                                                                   UQN nach                           lung nach\nStoffname             CAS-Nummer     EU-Nummer                       § 7 Absatz 1                     Überwachung       Stoff nach      Schadstoff   gefährlicher\n§ 7 Absatz 1                      § 15 Absatz 1\nSatz 1                       nach Anlage 10 §   2 Nummer 4         nach          Stoff\nSatz 1                          erforderlich\nNummer 2                         Nummer 4                       § 2 Nummer 5\nNummer 1\nmöglich)\n1     Alachlor                          15972-60-8     240-110-8                                                                             X\n2     Anthracen                          120-12-7      204-371-1           X                                X                                X                              X\n3     Atrazin                            1912-24-9     217-617-8                                                                             X\n4     Benzol                              71-43-2      200-753-7                                                                             X\n5     Bromierte Diphenylether1                                             X                                X               X                X                              X\n6     Cadmium und                        7440-43-9     231-152-8                                            X                                X                              X\nCadmiumverbindungen\n6a    Tetrachlorkohlenstoff               56-23-5                                                                                                            X","Spalte 7\nSpalte 4\nSpalte 5                        ubiquitärer                       Spalte 9\nStoff mit                          Spalte 6\nneu geregelter                   Stoff, (weniger     Spalte 8       bestimmter    Spalte 10\nüberarbeiteter                     Trendermitt-\nSpalte 1               Spalte 2    Spalte 3                      Stoff nach                        intensive       prioritärer      anderer      prioritärer\nNr.                                                                 UQN nach                           lung nach\nStoffname             CAS-Nummer   EU-Nummer                     § 7 Absatz 1                     Überwachung       Stoff nach      Schadstoff   gefährlicher\n§ 7 Absatz 1                      § 15 Absatz 1\nSatz 1                       nach Anlage 10 §   2 Nummer 4         nach          Stoff\nSatz 1                          erforderlich\nNummer 2                         Nummer 4                       § 2 Nummer 5\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nNummer 1\nmöglich)\n7     C10-13 Chloralkane2                 85535-84-8   287-476-5                                          X                                X                              X\n8     Chlorfenvinphos                      470-90-6    207-432-0                                                                           X\n9     Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)   2921-88-2    220-864-4                                                                           X\n9a    Cyclodien Pestizide:\nAldrin                               309-00-2                                                                                                        X\nDieldrin                             60-57-1                                                                                                         X\nEndrin                               72-20-8                                                                                                         X\nIsodrin                              465-73-6                                                                                                        X\n9b    DDT insgesamt3                        nicht                                                                                                          X\nanwendbar\n4,4-DDT                              50-29-3                                                                                                         X\n10    1,2-Dichlorethan                     107-06-2    203-458-1                                                                           X\n11    Dichlormethan                        75-09-2     200-838-9                                                                           X\n12    Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)    117-81-7    204-211-0                                          X                                X                              X\n13    Diuron                               330-54-1    206-354-4                                                                           X\n14    Endosulfan4                          115-29-7    204-079-4                                                                           X                              X\n15    Fluoranthen                          206-44-0    205-912-4         X                                X                                X\n16    Hexachlorbenzol                      118-74-1    204-273-9                                          X                                X                              X\n17    Hexachlorbutadien                    87-68-3     201-765-5                                          X                                X                              X\n18    Hexachlorcyclohexan5                 608-73-1    210-168-9                                          X                                X                              X\n19    Isoproturon                         34123-59-6   251-835-4                                                                           X\n20    Blei und Bleiverbindungen           7439-92-1    231-100-4         X                                X                                X\n21    Quecksilber und                     7439-97-6    231-106-7                                          X               X                X                              X\nQuecksilberverbindungen                                                                                                                                                       1425","1426\nSpalte 7\nSpalte 4\nSpalte 5                        ubiquitärer                       Spalte 9\nStoff mit                          Spalte 6\nneu geregelter                   Stoff, (weniger     Spalte 8       bestimmter    Spalte 10\nüberarbeiteter                     Trendermitt-\nSpalte 1           Spalte 2      Spalte 3                      Stoff nach                        intensive       prioritärer      anderer      prioritärer\nNr.                                                               UQN nach                           lung nach\nStoffname         CAS-Nummer     EU-Nummer                     § 7 Absatz 1                     Überwachung       Stoff nach      Schadstoff   gefährlicher\n§ 7 Absatz 1                      § 15 Absatz 1\nSatz 1                       nach Anlage 10 §   2 Nummer 4         nach          Stoff\nSatz 1                          erforderlich\nNummer 2                         Nummer 4                       § 2 Nummer 5\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nNummer 1\nmöglich)\n22    Naphthalin                        91-20-3      202-049-5         X                                                                 X\n23    Nickel und Nickelverbindungen    7440-02-0     231-111-4         X                                                                 X\n24    Nonylphenol (4-Nonylphenol)     84852-15-36                                                                                        X                              X\n25    Octylphenol7                      nicht                                                                                            X\nanwendbar\n26    Pentachlorbenzol                 608-93-5      210-172-0                                          X                                X                              X\n27    Pentachlorphenol                  87-86-5      201-778-6                                                                           X\n28    Polycyclische aromatische         nicht                          X                                X               X                X                              X\nKohlenwasserstoffe (PAK)        anwendbar\nBenzo[a]pyren                     50-32-8      200-028-5\nBenzo[b]fluoranthen              205-99-2      205-911-9\nBenzo[k]fluoranthen              207-08-9      205-916-6\nBenzo[g,h,i]-perylen             191-24-2      205-883-8\nIndeno[1,2,3-cd]-pyren           193-39-5      205-893-2\n29    Simazin                          122-34-9      204-535-2                                                                           X\n29a   Tetrachlorethylen                127-18-4                                                                                                          X\n29b   Trichlorethylen                   79-01-6                                                                                                          X\n30    Tributylzinnverbindungen        (36643-28-4)                                                      X               X                X                              X\n(Tributylzinn-Kation)\n31    Trichlorbenzol8                 12002-48-1     234-413-4                                                                           X\n32    Trichlormethan                    67-66-3      200-663-8                                                                           X\n33    Trifluralin                      1582-09-8     216-428-8                                                                           X                              X\n34    Dicofol                          115-32-2      204-082-0                          X               X                                X                              X\n35    Perfluoroktansulfansäure und     1763-23-1     217-179-8                          X               X               X                X                              X\nihre Derivate (PFOS)","Spalte 7\nSpalte 4\nSpalte 5                           ubiquitärer                       Spalte 9\nStoff mit                             Spalte 6\nneu geregelter                      Stoff, (weniger     Spalte 8       bestimmter       Spalte 10\nüberarbeiteter                        Trendermitt-\nSpalte 1                     Spalte 2          Spalte 3                             Stoff nach                           intensive       prioritärer      anderer         prioritärer\nNr.                                                                                    UQN nach                              lung nach\nStoffname                   CAS-Nummer         EU-Nummer                            § 7 Absatz 1                        Überwachung       Stoff nach      Schadstoff      gefährlicher\n§ 7 Absatz 1                         § 15 Absatz 1\nSatz 1                          nach Anlage 10 §   2 Nummer 4         nach             Stoff\nSatz 1                             erforderlich\nNummer 2                            Nummer 4                       § 2 Nummer 5\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nNummer 1\nmöglich)\n36    Quinoxyfen                                 124495-18-7                                                   X                 X                                X                                  X\n37    Dioxine und dioxinähnliche                                                                               X                 X                  X             X                                  X\nVerbindungen9\n38    Aclonifen                                   74070-46-5         277-704-1                                 X                                                  X\n39    Bifenox                                     42576-02-3         255-894-7                                 X                                                  X\n40    Cybutryn                                    28159-98-0         248-872-3                                 X                                                  X\n41    Cypermethrin10                              52315-07-8         257-842-9                                 X                                                  X\n42    Dichlorvos                                    62-73-7          200-547-7                                 X                                                  X\n43    Hexabromcyclododecan                                                                                     X                 X                  X             X                                  X\n(HBCDD)11\n44    Heptachlor und                               76-44-8/         200-962-3/                                 X                 X                  X             X                                  X\nHeptachlorepoxid                            1024-57-3         213-831-0\n45    Terbutryn                                    886-50-0          212-950-5                                 X                                                  X\n46    Nitrat\n1\nFür die unter bromierte Diphenylether (Nummer 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe beziehen sich alle Angaben auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern BDE28 (CAS-Nr. 41318-75-6), BDE47\n(CAS-Nr. 5436-43-1), BDE99 (CAS-Nr. 60348-60-9), BDE100 (CAS-Nr. 189084-64-8), BDE153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und BDE154 (CAS-Nr. 207122-15-4). Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft sind nur Tetrabrom-\ndiphenylether (CAS-Nr. 40088-47-9), Pentabromdiphenylether (CAS-Nr. 32534-81-9), Hexabromdiphenylether (CAS-Nr. 36483-60-0 und Heptabromdiphenylether (CAS-Nr. 68928-80-3).\n2\nFür diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter müssen durch die Analysenmethode definiert werden.\n3\nDDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 4,4-DDT (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 2,4-DDT (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 4,4-DDE (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 4,4-DDD\n(CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).\n4\nSumme der zwei (Stereo-)Isomere α-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und β-Endosulfan (CAS-Nr 33213-65-9).\n5\nSumme der Isomere α-, β-, γ- und δ-HCH.\n6\nNonylphenol (CAS-Nr. 25154-52-3, EU-Nr. 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS-Nr. 104-40-5, EU-Nr. 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS-Nr. 84852-15-3, EU-Nr. 284-325-5).\n7\nOctylphenol (CAS-Nr. 1806-26-4, EU-Nr. 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol) (CAS-Nr. 140-66-9, EU-Nr. 205-426-2).\n8\nSumme von 1,2,3-Trichlorbenzol (TCB), 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB.\n9\nDie Angaben beziehen sich auf folgende Verbindungen:\n7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD): 2,3,7,8-T4CDD (CAS-Nr. 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS-Nr. 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 57653-85-7),\n1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS-Nr. 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS-Nr. 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS-Nr. 3268-87-9)\n10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS-Nr. 51207-31-9), 1,2,3,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-41-6), 2,3,4,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 70648-26-9),\n1,2,3,6,7,8,-H6CDF (CAS-Nr. 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS-Nr. 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS-Nr. 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS-Nr. 55673-89-7),\n1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS-Nr. 39001-02-0).\n1427","12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3',4,4'-T4CB (PCB 77, CAS-Nr. 32598-13-3), 3,3',4',5-T4CB (PCB 81, CAS-Nr. 70362-50-4), 2,3,3',4,4'-P5CB (PCB 105, CAS-Nr. 32598-14-4), 2,3,4,4',5-P5CB\n(PCB 114, CAS-Nr. 74472-37-0), 2,3',4,4',5-P5CB (PCB 118, CAS-Nr. 31508-00-6), 2,3',4,4',5'-P5CB (PCB 123, CAS-Nr. 65510-44-3), 3,3',4,4',5-P5CB (PCB 126, CAS-Nr. 57465-28-8), 2,3,3',4,4',5-H6CB (PCB 156,\nCAS-Nr. 38380-08-4), 2,3,3',4,4',5'-H6CB (PCB 157, CAS-Nr. 69782-90-7), 2,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 167, CAS-Nr. 52663-72-6), 3,3',4,4',5,5'-H6CB (PCB 169, CAS-Nr. 32774-16-6), 2,3,3',4,4',5,5',-H7CB (PCB 189,\n1428\nCAS-Nr. 39635-31-9).\n10\nCAS-Nr. 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, α-Cypermethrin (CAS-Nr. 67375-30-8), β-Cypermethrin (CAS-Nr. 65731-84-2), ϑ-Cypermethrin (CAS-Nr. 71697-59-1) und ζ-Cypermethrin\n(CAS-Nr. 52315-07-8).\n11\n1,3,5,7,9,11-HBCDD (CAS-Nr. 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-HBCDD (CAS-Nr. 3194-55-6), α-HBCDD (CAS-Nr. 134237-50-6), β-HBCDD (CAS-Nr. 134237-51-7) und γ-HBCDD (CAS-Nr. 134237-52-8)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016              1429\nTabelle 2\nUmweltqualitätsnormen\nBiota-UQN2\nJD-UQN1          JD-UQN1       ZHK-UQN1         ZHK-UQN1\nin μg/kg\nin µg/l          in µg/l        in µg/l         in µg/l\nNassgewicht\nÜbergangs-                     Übergangs-\nCAS-                        gewässer und                    gewässer und\nNr.      Stoffname                     oberirdische                     oberirdische\nNummer                          Küstenge-                        Küstenge-\nGewässer ohne                   Gewässer ohne                   Oberflächen-\nwässer nach § 3                 wässer nach § 3\nÜbergangs-                       Übergangs-                     gewässer\nNummer 2 des                   Nummer 2 des\ngewässer                         gewässer\nWasserhaus-                    Wasserhaus-\nhaltsgesetzes                   haltsgesetzes\n1  Alachlor           15972-60-8            0,3              0,3            0,7             0,7\n2  Anthracen           120-12-7             0,1              0,1            0,1             0,1\n3  Atrazin             1912-24-9            0,6              0,6             2               2\n4  Benzol               71-43-2             10                8             50              50\n5  Bromierte                                                               0,14           0,014        0,0085\nDiphenylether3\n6  Cadmium             7440-43-9         ≤ 0,08              0,2          ≤ 0,45          ≤ 0,45\nund Cadmium-                        (Klasse 1)                       (Klasse 1)      (Klasse 1)\nverbindungen                     0,08 (Klasse 2)                  0,45 (Klasse 2) 0,45 (Klasse 2)\n(je nach Wasser-                 0,09 (Klasse 3)                  0,6 (Klasse 3)  0,6 (Klasse 3)\nhärteklasse)4                    0,15 (Klasse 4)                  0,9 (Klasse 4)  0,9 (Klasse 4)\n0,25 (Klasse 5)                  1,5 (Klasse 5)  1,5 (Klasse 5)\n6a  Tetrachlor-          56-23-5             12               12            nicht           nicht\nkohlenstoff                                                         anwendbar       anwendbar\n7  C10-13             85535-84-8            0,4              0,4            1,4             1,4\nChloralkane\n8  Chlorfenvinphos     470-90-6             0,1              0,1            0,3             0,3\n9  Chlorpyrifos        2921-88-2           0,03             0,03            0,1             0,1\n(Chlorpyrifos-\nEthyl)\n9a  Cyclodien                            Σ = 0,01        Σ = 0,005          nicht           nicht\nPestizide3:                                                         anwendbar       anwendbar\nAldrin              309-00-2\nDieldrin             60-57-1\nEndrin               72-20-8\nIsodrin             465-73-6\n9b  DDT insgesamt3         nicht          0,025             0,025           nicht           nicht\nanwendbar                                        anwendbar       anwendbar\n4,4-DDT3             50-29-3            0,01             0,01           nicht           nicht\nanwendbar       anwendbar\n10  1,2-Dichlorethan    107-06-2             10               10            nicht           nicht\nanwendbar       anwendbar\n11  Dichlormethan        75-09-2             20               20            nicht           nicht\nanwendbar       anwendbar\n12  Bis(2-ethyl-hexyl)  117-81-7             1,3              1,3           nicht           nicht\nphthalat (DEHP)3                                                    anwendbar       anwendbar\n13  Diuron              330-54-1             0,2              0,2            1,8             1,8\n14  Endosulfan          115-29-7          0,005            0,0005           0,01           0,004\n15  Fluoranthen         206-44-0          0,0063           0,0063           0,12            0,12           30\n16  Hexachlorbenzol3    118-74-1                                            0,05            0,05           10\n17  Hexachlorbu-         87-68-3                                             0,6             0,6           55\ntadien","1430             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nBiota-UQN2\nJD-UQN1           JD-UQN1      ZHK-UQN1        ZHK-UQN1\nin μg/kg\nin µg/l           in µg/l       in µg/l         in µg/l\nNassgewicht\nÜbergangs-                   Übergangs-\nCAS-                        gewässer und                  gewässer und\nNr.       Stoffname                     oberirdische                    oberirdische\nNummer                          Küstenge-                     Küstenge-\nGewässer ohne                   Gewässer ohne                 Oberflächen-\nwässer nach § 3               wässer nach § 3\nÜbergangs-                      Übergangs-                    gewässer\nNummer 2 des                  Nummer 2 des\ngewässer                        gewässer\nWasserhaus-                  Wasserhaus-\nhaltsgesetzes                 haltsgesetzes\n18  Hexachlorcyclo-      608-73-1           0,02             0,002          0,04            0,02\nhexan\n19  Isoproturon         34123-59-6           0,3               0,3            1               1\n20  Blei und             7439-92-1          1,25              1,35           14              14\nBleiverbindungen\n21  Quecksilber          7439-97-6                                          0,07            0,07          20\nund Quecksilber-\nverbindungen\n22  Naphthalin            91-20-3             2                 2           130             130\n23  Nickel und Nickel-   7440-02-0           45               8,65           34              34\nverbindungen\n24  Nonylphenol         84852-15-3           0,3               0,3            2               2\n(4-Nonylphenol)\n25  Octylphenol          140-66-9            0,1              0,01          nicht           nicht\n((4-(1,1',3,3'-                                                     anwendbar      anwendbar\nTetramethylbutyl)-\nphenol)\n26  Pentachlorbenzol3    608-93-5         0,007             0,0007          nicht           nicht\nanwendbar      anwendbar\n27  Pentachlorphenol      87-86-5            0,4               0,4            1               1\n28  Polycyclische           nicht           nicht             nicht         nicht           nicht\naromatische Koh-    anwendbar       anwendbar        anwendbar      anwendbar      anwendbar\nlenwasserstoffe\n(PAK)6:\nBenzo[a]pyren3        50-32-8        0,00017           0,00017          0,27           0,027           5\nBenzo[b]fluor-       205-99-2             6                 6          0,017           0,017           6\nanthen3\nBenzo[k]fluor-       207-08-9                                          0,017           0,017           6\nanthen3\nBenzo[g,h,i]-        191-24-2             6                 6         0,0082         0,00082           6\nperylen3\nIndeno[1,2,3-cd]-    193-39-5                                           nicht           nicht          6\npyren3                                                              anwendbar      anwendbar\n29  Simazin              122-34-9             1                 1             4               4\n29a Tetrachlorethylen     127-18-4            10                10           nicht           nicht\nanwendbar      anwendbar\n29b Trichlorethylen        79-01-6            10                10           nicht           nicht\nanwendbar      anwendbar\n30  Tributylzinn-       36643-28-4        0,0002            0,0002        0,0015          0,0015\nVerbindungen\n(Tributylzinn-\nKation)3\n31  Trichlorbenzole     12002-48-1           0,4               0,4          nicht           nicht\nanwendbar      anwendbar\n32  Trichlormethan        67-66-3            2,5               2,5          nicht           nicht\nanwendbar      anwendbar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016                                    1431\nBiota-UQN2\nJD-UQN1             JD-UQN1           ZHK-UQN1          ZHK-UQN1\nin μg/kg\nin µg/l             in µg/l            in µg/l           in µg/l\nNassgewicht\nÜbergangs-                           Übergangs-\nCAS-                              gewässer und                         gewässer und\nNr.          Stoffname                              oberirdische                           oberirdische\nNummer                                Küstenge-                            Küstenge-\nGewässer ohne                         Gewässer ohne                          Oberflächen-\nwässer nach § 3                      wässer nach § 3\nÜbergangs-                             Übergangs-                           gewässer\nNummer 2 des                         Nummer 2 des\ngewässer                               gewässer\nWasserhaus-                           Wasserhaus-\nhaltsgesetzes                        haltsgesetzes\n33     Trifluralin               1582-09-8               0,03                0,03               nicht             nicht\nanwendbar         anwendbar\n34     Dicofol                    115-32-2             0,0013            0,000032               nicht             nicht              33\nanwendbar         anwendbar\n35     Perfluoroktan-            1763-23-1            0,00065             0,00013                36                7,2               9,1\nsulfansäure und\nihre Derivate\n(PFOS)\n36     Quinoxyfen               124495-18-7              0,15               0,015                2,7              0,54\n37     Dioxine und                                                                              nicht             nicht           Summe\ndioxinähnliche                                                                      anwendbar         anwendbar             PCDD\nVerbindungen                                                                                                               +PCDF\n+PCDL\n0,0065\nµg/kg TEQ7\n38     Aclinofen                74070-46-5               0,12               0,012               0,12             0,012\n39     Bifenox                  42576-02-3             0,012               0,0012               0,04             0,004\n40     Cybutryn                 28159-98-0             0,0025              0,0025              0,016             0,016\n41     Cypermethrin             52315-07-8            0,00008            0,000008             0,0006           0,00006\n42     Dichlorvos                  62-73-7             0,0006             0,00006             0,0007           0,00007\n43     Hexabromcyclo-                                  0,0016              0,0008                0,5              0,05               167\ndodecan (HBCDD)\n44     Heptachlor und             76-44-8/          0,0000002          0,00000001             0,0003           0,00003             0,0067\nHeptachlorepoxid          1024-57-3\n45     Terbutryn                  886-50-0             0,065               0,0065               0,34             0,034\n46     Nitrat                                         50 x 103\n1\nMit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten\nWasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasser-\nprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.\n2\nSofern nicht anders vermerkt, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen) und 28 (PAK) bezieht sich die\nBiota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für den Stoff mit der Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN\nauf Fische, Krebstiere und Weichtiere. Sind für einen Stoff Biota-UQN und JD-UQN für die Gesamtwasserphase vorgesehen, darf die JD-UQN der\nEinstufung nur zugrunde gelegt werden, wenn die Erhebung von Biotadaten nicht möglich ist.\n3\nDer Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem\nFall\n1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;\n2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer\nSchwebstoffgehalt zu ermitteln.\n4\nBei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird\n(Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und\nKlasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindungen wird die Umwelt-\nqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO3-\nKonzentrationen ergibt.\n5\nDiese UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen.\n6\nBei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN\nin Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK\nbetrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.\n7\nPCDD: polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitäts-\näquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005; (van den Berg, M. (2006) et. al.: the 2005 World\nHealth Reevalution of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds veröffentlicht in toxicological\nsciences 93(2), 223-241 (2006).","1432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nAnlage 9\n(zu § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 3,\n§ 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b)\nAnforderungen an Analysenmethoden,\nan Laboratorien und an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse\n1. Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen\nFür die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche\nAnalysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:\n1.1 Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der\nNorm DIN EN ISO/IEC 170252 validiert und dokumentiert.\n1.2 Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt\nbei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.\n1.3 Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umwelt-\nqualitätsnorm.\n1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2\nund 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen\nKosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert\nwerden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.\n1.5 Wird für einen Stoff nach Anlage 8 Tabelle 2 Nummer 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 oder 44 der\nTabelle 2 in Anlage 8 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle von Biota andere Matrizes zu unter-\nsuchen, muss die für die gewählte Matrix verwendete Analysenmethode die Mindestleistungskriterien nach\nden Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, erfolgt die Über-\nwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Die Analysen-\nmethode muss dann mindestens so leistungsfähig sein wie die Analysenmethode, die für den betreffenden\nStoff in Biota verwendet wird.\n2. Anforderungen an Laboratorien\n2.1 Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben\nein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben\nihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch:\n2.1.1 die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den\nuntersuchten Konzentrationsbereich sind, und die von Organisationen durchgeführt werden, welche\ndie Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 170433 erfüllen und\n2.1.2 die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ\nfür die zu analysierenden Proben sind.\n2.2 Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die\nDurchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen\ndurchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln\nund Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen.\n3. Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse\n3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts\n3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe\nunter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurch-\nschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter, die\nSummen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende\nErgebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.\n3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so\nwird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“ bezeichnet.\n3.2 Einhaltung von Umweltqualitätsnormen\n3.2.1 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als zulässige\nHöchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzel-\nmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner\noder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über\n2\nAusgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert\nniedergelegt.\n3\nAusgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert\nniedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016            1433\nder Umweltqualitätsnorm und alle Messwerte unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis\nfür den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des\nbetreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.\n3.2.2 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als Jahresdurch-\nschnittswerte (JD-UQN), gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschied-\nlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem\nOberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitäts-\nnorm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die Bestim-\nmungsgrenze unterhalb der UQN liegt. Liegt im Fall von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über\nder Umweltqualitätsnorm und das arithmetische Mittel unter der Bestimmungsgrenze, so wird das\nErgebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands\ndes betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.\n3.2.3 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 2, ausgedrückt als Biota-UQN, gelten\nals eingehalten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten\nKonzentrationen in den einzelnen Individuen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Die\nUntersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig; in diesen Fällen gilt die Biota-UQN als einge-\nhalten, wenn die Konzentration in der Poolprobe kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Bei\nder Untersuchung von mehreren Poolproben wird der arithmetische Mittelwert der gemessenen\nKonzentrationen gebildet und mit der Biota-UQN verglichen.\n3.3 Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen und der Bioverfügbarkeit von Nickel und\nBlei\n3.3.1 Ist für einen Stoff nach Anlage 6 oder 8 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden\nOberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine\nabweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen\nOberflächenwasserkörper fest.\n3.3.2 Ist der für Nickel oder Blei ermittelte Jahresdurchschnitt größer oder gleich der JD-UQN, kann bei\ndessen Beurteilung die Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden, wobei die bioverfügbare Jahres-\ndurchschnittskonzentration für den weiteren Vergleich mit der JD-UQN zu berechnen ist. Bioverfüg-\nbare Konzentrationen sind für jeden einzelnen Messwert mithilfe geeigneter Modelle zu ermitteln.\nDafür sind die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die standortspezifischen Wasser-\nqualitätsparameter pH-Wert, Calcium-Gehalt (Wasserhärte) und gelöster organischer Kohlenstoff zu\nverwenden. Aus den erhaltenen bioverfügbaren Konzentrationen wird die bioverfügbare Jahres-\ndurchschnittskonzentration als arithmetisches Mittel berechnet. Es ist zu gewährleisten, dass die\ngelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die Wasserqualitätsparameter in derselben\nWasserprobe überwacht werden.","1434            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nAnlage 10\n(zu § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1,\n§ 13 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2)\nÜberwachung des ökologischen Zustands,\ndes ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands;\nÜberwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen\nEs sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkate-\ngorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequen-\nzen sind so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des öko-\nlogischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan\nnach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und\nGenauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.\nDie Einhaltung der Umweltqualitätsnorm ist für prioritäre und bestimmte andere Schadstoffe in der nach Anlage 8\nTabelle 2 maßgeblichen Matrix, für die flussgebietsspezifischen Schadstoffe in der nach Anlage 6 maßgeblichen\nMatrix zu überwachen. Wird eine Biota-UQN überwacht, so ist die ZHK-UQN dann zusätzlich zu überwachen,\nwenn aufgrund von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder aufgrund von Emissionen\neine potentielle Gefahr für oder durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt wird.\n1. Überblicksweise Überwachung:\n1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:\na) Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der\nAuswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,\nb) wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,\nc) Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und\nd) Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.\nDie Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen\nVerfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu\nüberprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushalts-\ngesetzes zu überwachen.\n1.2 Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durch-\nzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu\ngewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit\nerforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen\na) der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an gro-\nßen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2 500 Quadratkilometer ist,\nb) sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus\nerstrecken und\nc) sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als zehn Quadratkilometern\nbefinden,\nund an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der\nBundesrepublik Deutschland überschreitet oder in die Meeresumwelt gelangt.\n1.3 An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen:\na) Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend\nsind,\nb) Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kenn-\nzeichnend sind,\nc) Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3\nNummer 3.2 kennzeichnend sind,\nd) die prioritären Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugs-\ngebiet der Messstelle gibt,\ne) bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 und flussgebietsspezifische Schad-\nstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6, die in signifikanten Mengen im Sinne\nvon Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden\nund\nf) Nitrat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016           1435\n2. Operative Überwachung\n2.1 Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen,\na) den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht errei-\nchen, zu bestimmen und\nb) alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächen-\nwasserkörper zu bewerten.\n2.2 Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die\nBewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe\noder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden. Dies gilt auch für Oberflächen-\nwasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Über-\nwachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen:\n2.2.1 Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit\nvon der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter\nbiologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an unterschiedlichen Stellen\neines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen.\n2.2.2 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punkt-\nquellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von\nÜberwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punkt-\nquellen bewerten zu können. Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der\nunmittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzu-\nlegen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsen-\ntative Aussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren\nBelastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass\ndas Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden\nkönnen.\n2.2.3 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffusen\nQuellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den be-\ntreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das\nAusmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Was-\nserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen\nund für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers\nrepräsentativ sind.\n2.2.4 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologi-\nschen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl\naus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die\nAuswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Was-\nserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betref-\nfenden Wasserkörper kennzeichnend sein.\n2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitäts-\nkomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kenn-\nzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:\na) die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der\nWasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,\nb) prioritäre Stoffe, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasser-\nkörper repräsentativen Messstelle gibt,\nc) bestimmte andere Schadstoffe, Nitrat und flussgebietsspezifische Schadstoffe, die in signifikanten\nMengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasser-\nkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden, und\nd) Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermit-\ntelten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.\n3. Überwachung zu Ermittlungszwecken\nDie Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,\na) wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,\nb) wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Ober-\nflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung\nfestgelegt worden ist, oder\nc) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.\nIn den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen,\nwarum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.","1436            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n4. Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle\nDie Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zuver-\nlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustandes sowie der langfristigen Veränderungen erreicht wird.\nDie Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf\nnatürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwa-\nchung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering\nwie möglich auswirken und die Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastun-\ngen so sicher wie möglich ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten dessel-\nben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.\nDie in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach\nden Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands\nnichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen\nÜberwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine\nausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den für\ndie Belastungen kennzeichnenden Parametern der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Be-\nwertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die\nursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist.\nFür die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen.\nTabelle\nÜberwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle\nQualitätskomponente                    Überwachungsfrequenzen                        Überwachungsintervalle\nÜbergangs-       Küsten-     Überblicks-        operative\nFlüsse         Seen\ngewässer      gewässer    überwachung      Überwachung\nGesamtstickstoff nach § 14\nGesamtstickstoff                          13-mal pro Jahr                                  jährlich\nBiologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1\nPhytoplankton             6-mal         6-mal                          6-mal     alle 1 bis 3\npro Jahr      pro Jahr                       pro Jahr        Jahre\n(relevante    (relevante                     (relevante\nVegetations-    Vegetations-                   Vegetations-                    alle 3 Jahre\nperiode)      periode)                       periode)                       für die die\nBelastung\nAndere aquatische    1- bis 2-mal   1- bis 2-mal        1-mal      1- bis 2-mal  alle 1 bis 3      kennzeich-\nFlora                   pro Jahr      pro Jahr         pro Jahr      pro Jahr        Jahre            nenden\nParameter\nMakrozoobenthos      1- bis 2-mal       1-mal           1-mal          1-mal     alle 1 bis 3     der empfind-\npro Jahr      pro Jahr         pro Jahr      pro Jahr        Jahre            lichsten\nQualitäts-\nkomponente\nFische               1- bis 2-mal   1- bis 2-mal    1- bis 2-mal         –       alle 1 bis 3\npro Jahr      pro Jahr         pro Jahr                 Jahre einzel-\nfallbezogen\nHydromorphologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2\nDurchgängigkeit     einmalige be-          –               –             –       alle 6 Jahre      alle 6 Jahre\ndarfsgerechte                                               Aktualisierung Aktualisierung\nErhebung,\nfortlaufende\nFortschrei-\nbung\nHydrologie          Kontinuierlich      1-mal              –             –\nfortlaufend    pro Monat\nMorphologie         einmalige be- einmalige be- einmalige be- einmalige be- alle 6 Jahre           alle 6 Jahre\ndarfsgerechte darfsgerechte darfsgerechte darfsgerechte Aktualisierung Aktualisierung\nErhebung,      Erhebung,       Erhebung,      Erhebung,\nfortlaufende   fortlaufende    fortlaufende   fortlaufende\nFortschrei-    Fortschrei-     Fortschrei-    Fortschrei-\nbung          bung             bung          bung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016                1437\nQualitätskomponente                      Überwachungsfrequenzen                          Überwachungsintervalle\nÜbergangs-        Küsten-      Überblicks-      operative\nFlüsse          Seen\ngewässer        gewässer     überwachung     Überwachung\nChemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6\nFlussgebietsspezi-    4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal        mindestens      mindestens\nfische Schadstoffe       pro Jahr        pro Jahr       pro Jahr        pro Jahr       einmal in    einmal in drei\nsechs Jahren        Jahren\nAllgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten\nnach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7\nWärmebe-              4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal\ndingungen                pro Jahr        pro Jahr       pro Jahr        pro Jahr\nSauerstoffgehalt      4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal\npro Jahr        pro Jahr       pro Jahr        pro Jahr\nSalzgehalt            4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal             –        mindestens      mindestens\npro Jahr        pro Jahr       pro Jahr                       einmal in      einmal in\nsechs Jahren     drei Jahren\nNährstoffzustand      4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal\npro Jahr        pro Jahr       pro Jahr        pro Jahr\nVersauerungs-         4- bis 13-mal 4- bis 13-mal            –              –\nzustand                  pro Jahr        pro Jahr\nPrioritäre Stoffe, Nitrat und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8\nPrioritäre Stoffe         12-mal          12-mal         12-mal          12-mal      mindestens      mindestens\nnach Anlage 8            pro Jahr        pro Jahr       pro Jahr        pro Jahr       einmal in      einmal in\nTabelle 1 Spalte 8                                                                  sechs Jahren     drei Jahren\nin der Wasser-\nphase\nPrioritäre Stoffe      1- bis 2-mal    1- bis 2-mal   1- bis 2-mal    1- bis 2-mal   mindestens      mindestens\nnach Anlage 8            pro Jahr        pro Jahr       pro Jahr        pro Jahr       einmal in      einmal in\nTabelle 1 Spalte 8                                                                  sechs Jahren     drei Jahren\nin Biota\nUbiquitäre Stoffe       Für diese Stoffe ist eine weniger intensive Überwachung als für andere prioritäre Stoffe\nnach Anlage 8             möglich, sofern die Überwachung repräsentativ ist und bereits statistisch gesicherte\nTabelle 1 Spalte 7      Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur\nVerfügung stehen. Der Mindestumfang der Überwachung entspricht der Trendüberwachung\nfür Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten.\nStoffe nach            1- bis 2-mal    1- bis 2-mal   1- bis 2-mal    1- bis 2-mal      Nur an\nAnlage 8 Tabelle 1       pro Jahr        pro Jahr       pro Jahr        pro Jahr     Messstellen\nSpalte 6 in Biota,                                                                  für die Trend-\nSchwebstoffen                                                                       überwachung\noder Sedimenten                                                                      mindestens\neinmal in\ndrei Jahren\nBestimmte andere      4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal 4- bis 13-mal        mindestens      mindestens\nSchadstoffe nach         pro Jahr        pro Jahr       pro Jahr        pro Jahr       einmal in      einmal in\nAnlage 8 Tabelle 1                                                                  sechs Jahren     drei Jahren\nSpalte 9\n5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutz-\ngebiete\n5.1 Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung\nStellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur\nTrinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit\nzusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen notwendig ist. Diese Oberflächen-\nwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe, Nitrat und auf alle anderen in signi-\nfikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken\nkönnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Teil I Nummer 2, 3 oder 17 der Trinkwasserverordnung überwacht\nwerden, zu überwachen. Anlage 6 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen zur Trinkwasser-\ngewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.","1438          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nTabelle\nÜberwachungsfrequenzen\nVersorgte Bevölkerung                                      Frequenz\n< 10 000                                         viermal im Jahr\n10 000 bis 30 000                                     achtmal im Jahr\n> 30 000                                        zwölfmal im Jahr\n5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8\ndes Bundesnaturschutzgesetzes\nOberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder\nNummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzube-\nziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise\nÜberwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht\nerfüllen.\nDie Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten\nBelastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme\nzu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anfor-\nderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie\ngeltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016          1439\nAnlage 11\n(zu § 11 Absatz 1 Satz 5)\nAnforderungen an die Festlegung der\nrepräsentativen Überwachungsstellen für Stoffe der Beobachtungsliste\nFür jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24\nrepräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Über-\nwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender\nTabelle:\nAnzahl der\nFlussgebietseinheit\nÜberwachungsstellen\nDonau                                     3\nRhein                                    6\nMaas                                     1\nEms                                      1\nWeser                                    3\nElbe                                     6\nEider                                    1\nOder                                     1\nSchlei/Trave                                1\nWarnow/Peene                                  1\nIn den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2\nabweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung\n1. des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus\ndiffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Fluss-\ngebietseinheiten sowie\n2. der typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes.\nInnerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der\nLänder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berück-\nsichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien.","1440            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nAnlage 12\n(zu § 8 Absatz 2,\n§ 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)\nDarstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials\nund des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern\n1. Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials\n1.1 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands\nfür jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt\nwird:\nTabelle 1\nDarstellung des ökologischen Zustands\nÖkologischer Zustand                                        Farbkennung\nsehr gut                                                   blau\ngut                                                     grün\nmäßig                                                    gelb\nunbefriedigend                                              orange\nschlecht                                                    rot\n1.2 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials\nfür jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Ober-\nflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper\ngemäß der Tabelle 2 Spalte 3:\nTabelle 2\nDarstellung des ökologischen Potenzials\nFarbkennung\nÖkologisches Potenzial                       Künstliche                     Erheblich veränderte\nOberflächenwasserkörper            Oberflächenwasserkörper\ngut und besser                gleich große grüne und hellgraue gleich große grüne und\nStreifen                           dunkelgraue Streifen\nmäßig                   gleich große gelbe und hellgraue gleich große gelbe und\nStreifen                           dunkelgraue Streifen\nunbefriedigend               gleich große orangefarbene und gleich große orangefarbene\nhellgraue Streifen                 und dunkelgraue Streifen\nschlecht                  gleich große rote und hellgraue    gleich große rote und\nStreifen                           dunkelgraue Streifen\n1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen\ndas Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf\nzurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten\nUmweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von An-\nlage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind.\n1.4 Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskom-\nponenten wie folgt zu kennzeichnen:\na) P – Phytoplankton,\nb) M – Makrophyten und Phytobenthos,\nc) B – Benthische wirbellose Fauna,\nd) F – Fischfauna.\nDie für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Num-\nmern nach Anlage 6 zu kennzeichnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016      1441\n2. Darstellung des chemischen Zustands\nUm den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten\nKarten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:\nTabelle 3\nDarstellung des chemischen Zustands\nChemischer Zustand                                        Farbkennung\ngut                                                   blau\nnicht gut                                                 rot\nIm Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern\nnach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen.\n3. Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern\nOberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, wer-\nden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berück-\nsichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.","1442              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nAnlage 13\n(zu § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2)\nErmittlung langfristiger Trends\n1. Grundsätze\nDie Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an aus-\ngewählten Messstellen durchzuführen.\nEs ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrizes, Methoden und Verfahren (Probe-\nnahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind.\nDer langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt.\n2. Biota\nFür Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die\nOrganismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder\nkünstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring). Die Probe-\nnahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu\nhältern.\nBei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse, möglichst drei Jahre\nalt, für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist\nebenfalls zulässig.\n3. Sedimente\nIn einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind, um möglichst feinkörnige Sedimentproben zu\nerhalten, bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer\nMischprobe vereinigt werden.\nDie Sedimentuntersuchungen auf Metalle sind in der Fraktion kleiner als 63 µm und auf organische Stoffe in der\nFraktion kleiner als 2 mm durchzuführen.\nDie Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann verwendet werden,\nwenn der Anteil der Fraktion kleiner als 63 µm bestimmt und dokumentiert wird und dieser bei den einzelnen\nProben innerhalb des betrachteten Zeitraums jeweils eine vergleichbare Größenordnung aufweist.\nDie Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden\nsie bei Tideniedrigwasser entnommen.\n4. Schwebstoffe\nSchadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen:\na) bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,\nb) bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen: bei Metallen in der Fraktion kleiner als 63 µm und\nbei organischen Stoffen in der Fraktion kleiner als 2 mm.\n5. Statistische Methode\nEin Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanz-\nniveau α = 0,05).\nFür eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich.\nDer Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet:\n5.1 Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt.\nDie Signifikanz wird mit Hilfe eines t-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h. dass die Steigung der\nRegressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten\nSicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor.\nr * √苶苵苵苵\nn–2\nt=             mit t krit(n-2; 1-α), α = Signifikanzniveau\n√苶苵苵苵\n1 – r2\nr = Korrelationskoeffizient\nn = Anzahl der Messwerte\n5.2 Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall-Trendtests\nermittelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016  1443\nArtikel 2\nÄnderung der\nAltes Land Pflanzenschutzverordnung\nIn § 7 Absatz 2 Satz 2 der Altes Land Pflanzenschutzverordnung vom\n11. März 2015 (BAnz AT 16.03.2015 V2) werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 der\nOberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429)“ durch die\nWörter „§ 10 Absatz 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016\n(BGBl. I S. 1373)“ ersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) außer\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Juni 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}