{"id":"bgbl1-2016-28-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":28,"date":"2016-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_28.pdf#page=10","order":4,"title":"Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016  22. KOV-AnpV 2016)","law_date":"2016-06-20T00:00:00Z","page":1362,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1362             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages\nund von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 – 22. KOV-AnpV 2016)\nVom 20. Juni 2016\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-             b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab-                    „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-\nsatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom                    folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-\n24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu-               digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich\nletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009                betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerst-\n(BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die                beschädigtenzulage, die in folgenden Stufen ge-\nBundesregierung:                                                    währt wird:\nStufe I                                   83 Euro,\nArtikel 1\nStufe II                                 172 Euro,\nÄnderung des\nBundesversorgungsgesetzes                             Stufe III                                256 Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                   Stufe IV                                 343 Euro,\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                 Stufe V                                  427 Euro,\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezem-              Stufe VI                                515 Euro.“\nber 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                           4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 14 wird die Angabe „157“ durch die Angabe                 „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n„164“ ersetzt.                                              bei einem Grad der Schädigungsfolgen\nvon 50 oder 60                              444 Euro,\n2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,980“ durch die\nAngabe „2,064“ ersetzt.                                     von 70 oder 80                              537 Euro,\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                               von 90                                      645 Euro,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         von 100                                    722 Euro.“\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche          5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungsfol-            gabe „29 978“ durch die Angabe „31 111“ ersetzt.\ngen                                                   6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „77“\nvon 30                     in Höhe von 138 Euro,         durch die Angabe „80“ ersetzt.\nvon 40                     in Höhe von 189 Euro,      7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon 50                     in Höhe von 253 Euro,         a) In Satz 1 wird die Angabe „293“ durch die An-\nvon 60                     in Höhe von 320 Euro,            gabe „305“ ersetzt.\nvon 70                     in Höhe von 444 Euro,         b) In Satz 4 wird die Angabe „500, 711, 912, 1 185\noder 1 457“ durch die Angabe „521, 741, 951,\nvon 80                     in Höhe von 537 Euro,            1 235 oder 1 519“ ersetzt.\nvon 90                     in Höhe von 645 Euro,      8. § 36 wird wie folgt geändert:\nvon 100                    in Höhe von 722 Euro.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 674“ durch\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-                die Angabe „1 745“ und die Angabe „838“ durch\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,              die Angabe „874“ ersetzt.\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „1 674“ durch die\nvon 50 und 60                        um 28 Euro,            Angabe „1 745“ ersetzt.\nvon 70 und 80                        um 35 Euro,      9. In § 40 wird die Angabe „417“ durch die Angabe\nvon mindestens 90                   um 43 Euro.“         „435“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016               1363\n10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „459“ durch die             b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „103“ durch\nAngabe „479“ ersetzt.                                            die Angabe „107“ und die Angabe „77“ durch die\nAngabe „80“ ersetzt.\n11. In § 46 wird die Angabe „117“ durch die Angabe\n„122“ und die Angabe „220“ durch die Angabe                  c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „320“ durch\n„229“ ersetzt.                                                   die Angabe „334“ und die Angabe „232“ durch\ndie Angabe „242“ ersetzt.\n12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „206“ durch die\n14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 674“ durch die\nAngabe „215“ und die Angabe „287“ durch die\nAngabe „1 745“ und die Angabe „838“ durch die\nAngabe „299“ ersetzt.\nAngabe „874“ ersetzt.\n13. § 51 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 1 wird die Angabe „564“ durch die\nAngabe „588“ und die Angabe „393“ durch die                                Inkrafttreten\nAngabe „410“ ersetzt.                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Juni 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}