{"id":"bgbl1-2016-28-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":28,"date":"2016-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung","law_date":"2016-06-02T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Markenverordnung\nVom 2. Juni 2016\nAuf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7, 10             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nund 13 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994                   c) Absatz 3 wird Absatz 2.\n(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), von\ndenen der Eingangssatz des § 65 Absatz 1 durch Ar-            3. § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ntikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August                 „2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, § 65 Absatz 1 Num-                   Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12\nmer 7 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom                       sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Mar-\n17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 65 Ab-                 kenbeschreibung und“.\nsatz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 16\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom               4. § 5 wird wie folgt geändert:\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verord-\n„(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder fol-\nnung, der zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 Nummer 2\ngende Angaben enthalten:\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)\ngeändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent-                 1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:\nund Markenamt:                                                          Vornamen und Namen oder, falls die Eintra-\ngung unter der Firma des Anmelders erfolgen\nArtikel 1                                      soll, die Firma, wie sie im Handelsregister ein-\ngetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn-\nÄnderung der\nMarkenverordnung                                    oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer,\nPostleitzahl, Ort),\nDie Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 872), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom               2. wenn der Anmelder eine juristische Person\n4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird                oder eine Personengesellschaft ist:\nwie folgt geändert:                                                     a) Name oder Firma, Rechtsform sowie An-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,\nOrt) des Sitzes der juristischen Person\na) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe\noder Personengesellschaft; die Bezeich-\neingefügt:\nnung der Rechtsform kann auf übliche\n„§ 6a Markenbeschreibung“.                                         Weise abgekürzt werden; wenn die juris-\nb) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe                       tische Person oder Personengesellschaft\neingefügt:                                                         in einem Register eingetragen ist, müssen\n„§ 10a Farbmarken“.                                                die Angaben dem Registereintrag entspre-\nchen;\nc) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\n„§ 14 (weggefallen)“.                                           b) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nzusätzlich Name und Anschrift (Straße,\nd) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:                         Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindes-\n„§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Wieder-                          tens eines vertretungsberechtigten Gesell-\ngaben mit nichtlateinischen Schriftzei-                    schafters.\nchen“.\nWenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz\ne) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:                  im Ausland hat, so ist bei der Angabe der An-\n„§ 16 Fremdsprachige Dokumente“.                            schrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch\nf) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:                  der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Be-\n„§ 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im                 zirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem\nRegister“.                                          der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder\ndessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwil-\ng) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:\nlig.“\n„§ 28 (weggefallen)“.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Telefon- und\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Telefaxnummern“ durch die Wörter „Telefon-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            nummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adres-\n„(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elek-           sen“ ersetzt.\ntronisch eingereicht werden. Für die schriftliche        c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Personen“\nAnmeldung ist das vom Deutschen Patent- und                 jeweils die Wörter „oder Personengesellschaf-\nMarkenamt herausgegebene Formblatt zu ver-                  ten“ eingefügt und nach dem Wort „alle“ das\nwenden. Für die elektronische Einreichung ist               Wort „anmeldenden“ eingefügt.\ndie Verordnung über den elektronischen Rechts-\nverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt             d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nvom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer          e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie\njeweils geltenden Fassung maßgebend.“                       folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016               1355\n„(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hin-        nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckun-\nsichtlich der Angaben zum Vertreter die Ab-               gen sind unzulässig.\nsätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche                 (3) Für die Wiedergabe der Marke soll das vom\nPatent- und Markenamt dem Vertreter die Num-              Deutschen Patent- und Markenamt herausgege-\nmer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so             bene Formblatt verwendet werden, auf das die Wie-\nsoll diese zusätzlich angegeben werden.“                  dergabe der Marke aufzudrucken oder aufzukleben\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                  ist. Die Wiedergabe der Marke darf nicht kleiner als\n8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der\na) In Nummer 5 werden die Wörter „Hörmarke (§ 11)\nHöhe sein. In dem für die Wiedergabe der Marke\noder“ durch die Angabe „Farbmarke (§ 10a),“ er-\nvorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Mar-\nsetzt.\nkenwiedergabe und die Angaben nach Absatz 5 be-\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „sonstige Mar-               finden. Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Be-\nkenform (§ 12)“ durch die Wörter „Hörmarke                zeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in\n(§ 11) oder“ ersetzt.                                     dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                              (4) Wird für die Wiedergabe der Marke das Form-\nblatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein\n„7. sonstige Markenform (§ 12)“.\nBlatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) ver-\n6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                       wendet werden. Die für die Darstellung benutzte\n„§ 6a                               Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x\n17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in\nMarkenbeschreibung                          der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. Das\n(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im              Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen\nSinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur                und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein\nErläuterung der zweidimensionalen grafischen Mar-             Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern ein-\nkenwiedergabe eine Beschreibung eingereicht wer-              zuhalten.\nden.                                                             (5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den\n(2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Mar-              Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung\nkenanmeldung eingereicht werden, wenn sich der                auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich\nSchutzgegenstand mit der zweidimensionalen gra-               dies nicht von selbst ergibt.\nfischen Wiedergabe allein nicht ausreichend dar-                 (6) Die Wiedergabe der Marke kann alternativ\nstellen lässt. Dies gilt insbesondere für sonstige            zu den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 auf\nMarkenformen nach § 12.                                       einem Datenträger eingereicht werden. Der Daten-\n(3) Die Markenbeschreibung darf bis zu 100 Wör-            träger muss lesbar sein und darf keine Viren oder\nter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im          sonstige schädliche Programme enthalten. Ent-\nFormat 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) einzureichen.            spricht der Datenträger nicht diesen Erfordernissen,\nSie muss aus einem fortlaufendem Text bestehen                gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die beim\nund darf keine grafischen oder sonstigen Gestal-              Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren\ntungselemente enthalten. Die Markenbeschreibung               Datenträgerformate werden auf der Internetseite\nmuss den Schutzgegenstand der Marke in objek-                 www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellung\ntiver Weise konkretisieren.“                                  ist als Datei auf dem Stammverzeichnis eines lee-\nren Datenträgers abzulegen.\n7. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:\n1. Folgende Grafikformatierungen werden akzep-\n„Die beim Deutschen Patent- und Markenamt üb-                     tiert:\nlichen Schriftzeichen werden auf der Internetseite\nwww.dpma.de bekannt gegeben.“                                      Grafikformat                   JPEG (*.jpg)\n8. § 8 wird wie folgt gefasst:                                        Auflösung     Bei Breitformat Mindestens 945,\nin der Breite    höchstens\n„§ 8\n1890 Bildpunkte\nBildmarken                                                                  (Pixel)\n(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke                                  Bei Hochformat Mindestens 945,\nals Wort-Bild-Marke oder Bildmarke eingetragen                                   in der Höhe      höchstens\nwerden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimen-                                                 1890 Bildpunkte\nsionale grafische Wiedergabe der Marke beizufü-                                                   (Pixel)\ngen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen\nwerden, so ist die grafische Wiedergabe in                         Farbraum                       sRGB\nSchwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in                       Farbtiefe     Farbbild         24 Bit/p\nFarbe eingetragen werden, so ist die grafische Wie-\ndergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind                                Schwarz-Weiß     8 Bit/p\nin der Anmeldung zu bezeichnen.\nGraustufen       8 Bit/p\n(2) Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier\ndauerhaft dargestellt und in Farbtönen und Ausfüh-                Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein.\nrung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile                Gepackte und komprimierte Dateien werden\nder Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen                 vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht\nlässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit                   bearbeitet.","1356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind ma-              Anmeldung einer abstrakten einfarbigen Marke ein\nschinell oder in Blockschrift folgende Angaben           Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Num-\nanzubringen:                                             mer eines international anerkannten Farbklassifika-\na) der Name des Anmelders,                               tionssystems zu bezeichnen.\nb) die Marke, soweit möglich,                               (2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden\nabstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätz-\nc) der Vertreter, soweit bestellt,                       lich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die syste-\nd) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer,             matische Anordnung enthalten, in der die betreffen-\nE-Mail-Adresse),                                      den Farben in festgelegter und beständiger Weise\ne) das interne Geschäftszeichen des Anmelders            verbunden sind.\noder seines Vertreters, soweit vorhanden, und            (3) Für die Form der Wiedergabe des Farbmus-\nf) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der             ters gilt § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend.“\nder Datenträger gehört.                           12. § 11 wird wie folgt gefasst:\nDie Beschriftung darf die Lesbarkeit des Daten-                                  „§ 11\nträgers nicht beeinträchtigen.                                                Hörmarken\n(7) Wird zeitgleich die Wiedergabe der Marke auf             (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke\nPapier und auf einem den Erfordernissen von Ab-              als Hörmarke eingetragen werden soll, so ist der\nsatz 6 entsprechenden Datenträger eingereicht, so            Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wie-\nist grundsätzlich die Wiedergabe der Marke auf               dergabe der Marke beizufügen.\ndem Datenträger die für den Schutzgegenstand\n(2) Hörmarken sind in einer üblichen Noten-\nmaßgebliche Markenwiedergabe.“\nschrift darzustellen. Für die Form der grafischen\n9. § 9 wird wie folgt gefasst:                                  Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 4 ent-\n„§ 9                               sprechend.\nDreidimensionale Marken                           (3) Der Anmelder muss zusätzlich eine klang-\nliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger\n(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke              einreichen. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein\nals dreidimensionale Marke eingetragen werden                Datenträger eingereicht werden.\nsoll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale\ngrafische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll                 (4) Für den nach Absatz 3 einzureichenden\ndie Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden,                Datenträger gelten folgende Standards:\nso ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß              1. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stamm-\neinzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen                verzeichnis eines leeren Datenträgers abzule-\nwerden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe                 gen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format\neinzureichen und die Farben sind in der Anmeldung                (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfre-\nzu bezeichnen.                                                   quenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auf-\n(2) Die Wiedergabe kann bis zu sechs verschie-                lösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte\ndene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt                 und komprimierte Dateien sind nicht zulässig.\nPapier entsprechend dem Format des § 8 Absatz 3              2. Im Übrigen gilt § 8 Absatz 6 Satz 2 bis 4 und\noder 4 einzureichen. Wird die Wiedergabe der                     Satz 5 Nummer 2 entsprechend.“\nMarke alternativ auf einem Datenträger eingereicht,      13. § 12 wird wie folgt gefasst:\nmüssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiederge-\ngeben werden.                                                                        „§ 12\nSonstige Markenformen\n(3) Wird die Marke durch eine grafische Strich-\nzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung                (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke\nin nicht verwischbaren und scharf begrenzten                 als sonstige Markenform eingetragen werden soll,\nLinien ausgeführt sein. Die Darstellung kann                 so ist der Anmeldung eine zweidimensionale gra-\nSchraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe                fische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll die\nplastischer Einzelheiten enthalten.                          Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist\ndie grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzu-\n(4) Für die Form der Wiedergabe gilt im Übrigen\nreichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen wer-\n§ 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend. Wird die Wieder-\nden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe ein-\ngabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger\nzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu\neingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bild-\nbezeichnen.\ndatei wiedergegeben werden.“\n(2) Für die Form der Wiedergabe gelten die Re-\n10. § 10 wird wie folgt geändert:\ngelungen in den §§ 8 bis 11 entsprechend.“\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n14. § 14 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n15. § 15 wird wie folgt gefasst:\n11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                                            „§ 15\n„§ 10a                                           Fremdsprachige Anmeldungen,\nFarbmarken                               Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen\n(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke                 (1) Anmeldungen, die in fremder Sprache einge-\nals Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der            reicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016             1357\nsatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die              mer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die\nVoraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markenge-              deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach\nsetzes erfüllt sind.                                         Eingang der Dokumente nachzureichen.\n(2) Enthält die Wiedergabe der Marke nicht-                  (5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2\nlateinische Schriftzeichen, ist eine deutsche Über-          bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das\nsetzung, eine Transliteration und eine Transkription         fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des\ndes nichtlateinischen Markentextes beizufügen.               Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird\nDas Deutsche Patent- und Markenamt kann den                  keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremd-\nAnmelder unter Setzung einer angemessenen Frist              sprachige Dokument als nicht eingegangen.“\nauffordern, die Übersetzung, die Transliteration und     17. § 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie Transkription durch einen Rechtsanwalt oder\nPatentanwalt beglaubigen oder von einem öffent-              a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter\nlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.                 „bei schriftlicher Anmeldung“ eingefügt.\n(3) Eine deutsche Übersetzung des sonstigen               b) Satz 2 wird aufgehoben.\nfremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbeson-         18. § 22 wird wie folgt geändert:\ndere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleis-            a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ntungen, ist abweichend von Absatz 2 innerhalb von\ndrei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim                   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nDeutschen Patent- und Markenamt einzureichen.                       „(2) Bei vor dem 1. Juni 2004 angemeldeten\nDas Deutsche Patent- und Markenamt kann den                      Marken, deren Waren und Dienstleistungen bis-\nAnmelder unter Setzung einer angemessenen Frist                  lang nicht nach Klassen geordnet sind, kann das\nauffordern, die Übersetzung durch einen Rechtsan-                Deutsche Patent- und Markenamt die Waren und\nwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von                      Dienstleistungen von Amts wegen nach Klassen\neinem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen                ordnen.“\nzu lassen.                                               19. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Wird die Übersetzung nach Absatz 3 Satz 1             a) Nach den Wörtern „Anmeldung einer Marke“\nnicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung            werden das Komma und die Wörter „deren An-\nals zurückgenommen. Wird die Übersetzung, die                    meldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markenge-\nTransliteration oder die Transkription nach Absatz 2             setzes),“ gestrichen.\nSatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht fristgerecht ein-\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „Verordnung\ngereicht, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.\n(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember\n(5) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren               1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG\nVerfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-                  1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter „Verord-\namt finden auf Grundlage der deutschen Über-                     nung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Feb-\nsetzung statt.“                                                  ruar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom\n16. § 16 wird wie folgt gefasst:                                     24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)\n„§ 16                                    2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21)\ngeändert worden ist,“ ersetzt.\nFremdsprachige Dokumente\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n(1) Deutsche Übersetzungen von fremdspra-\nchigen Dokumenten müssen von einem Rechtsan-                     „5. den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform,\nwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem                     den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,“.\nöffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.           d) In Nummer 7 werden das Wort „Zustellungsan-\n(2) Deutsche Übersetzungen von fremdspra-                     schrift“ durch das Wort „Anschrift“ und das Wort\nchigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer                „Zustellungsempfänger“ durch das Wort „Emp-\nAnmeldungen (§ 34 Absatz 3 Satz 2 des Markenge-                  fänger“ ersetzt.\nsetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen           20. § 25 wird wie folgt geändert:\nPatent- und Markenamts nachzureichen. Das Deut-              a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nsche Patent- und Markenamt setzt für die Nach-\nreichung eine angemessene Frist.                                 „6. gegebenenfalls eine Beschreibung der Mar-\nke,“.\n(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Do-\nkumenten, die                                                b) In Nummer 10 werden die Wörter „Verordnung\n(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember\n1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen                  1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG\nund                                                          1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter „Verord-\n2. in englischer, französischer, italienischer oder              nung (EG) Nr. 207/2009“ und das Wort „Gemein-\nspanischer Sprache eingereicht wurden,                       schaftsmarke“ durch das Wort „Unionsmarke“\nsind nur auf Anforderung des Deutschen Patent-                   ersetzt.\nund Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Pa-               c) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Name“\ntent- und Markenamt setzt für die Nachreichung                   ein Komma und die Wörter „gegebenenfalls die\neine angemessene Frist.                                          Rechtsform“ und vor dem Wort „Wohnsitz“ das\n(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu                   Wort „der“ eingefügt.\nden Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen              d) In Nummer 17 wird das Wort „Zustellungsan-\nSprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Num-                 schrift“ durch das Wort „Anschrift“ und das Wort","1358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016\n„Zustellungsempfänger“ durch das Wort „Emp-              Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam\nfänger“ ersetzt.                                         erfolgen.“\n21. § 27 wird wie folgt gefasst:                             22. § 28 wird aufgehoben.\n„§ 27                            23. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVeröffentlichungen zu Eintragungen im Register                „(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6\n(1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden            entsprechend anzuwenden.“\nin regelmäßig erscheinenden Übersichten vom              24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDeutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht.                 „(1) Der Übergang von Rechten, dingliche Rech-\n(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer           te, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder In-\nForm erfolgen.                                               solvenzverfahren werden in den Akten der Anmel-\n(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst           dung vermerkt.“\nalle in das Register eingetragenen Angaben mit           25. § 36 wird wie folgt geändert:\nAusnahme der in § 25 Nummer 31 bezeichneten                  a) Absatz 5 wird aufgehoben.\nAngaben.\nb) Die Absätze 6, 7 und 8 werden die Absätze 5, 6\n(4) Der erstmaligen Veröffentlichung einer einge-            und 7.\ntragenen Marke ist ein Hinweis auf die Möglichkeit\ndes Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes)                                       Artikel 2\nbeizufügen. Dieser Hinweis wird wiederholt, wenn\ndie eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel                               Inkrafttreten\nder Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird.        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nDer Hinweis kann für alle Marken, die nach den           in Kraft.\nMünchen, den 2. Juni 2016\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nRudloff-Schäffer"]}