{"id":"bgbl1-2016-27-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":27,"date":"2016-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/27#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_27.pdf#page=30","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung","law_date":"2016-06-09T00:00:00Z","page":1350,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["1350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\nErste Verordnung\nzur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung\nVom 9. Juni 2016\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-       Übereinkommen) enthaltenen Vorschriften, Grund-\nstruktur verordnet auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1           sätze und Anleitungen kennen und beachten, damit\nNummer 3 und 3a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3              sichergestellt ist, dass jederzeit in einer den herr-\ndes Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-            schenden Umständen und Verhältnissen angemes-\nmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) im Ein-            senen Weise sicher und ohne zeitliche Unterbrechung\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und             Wachen gegangen werden.\nSoziales und dem Bundesministerium für Ernährung                  (2) Ferner hat der Kapitän insbesondere sicher-\nund Landwirtschaft:                                            zustellen, dass unter seiner allgemeinen Weisungs-\nbefugnis\nArtikel 1\n1. die Brückenwache gehenden Schiffsoffiziere wäh-\nDie Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013               rend ihrer Wache auf der Brücke oder in einem\n(BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 559 der               unmittelbar damit verbundenen Raum, wie dem\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                   Kartenraum oder dem Brückenfahrstand, körper-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      lich anwesend sind und die sichere Führung des\n1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:            Schiffes wahrnehmen,\n„2. der Ausdruck „Berufsgenossenschaft“ die Berufs-         2. die Offiziere des technischen Bereichs unter der\ngenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik            Weisungsbefugnis des Leiters der Maschinen-\nTelekommunikation,“.                                       anlage zum Aufsuchen des Maschinenraums un-\nmittelbar zur Verfügung und in Bereitschaft stehen\n2. In § 4 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-                   und bei Bedarf während ihres jeweiligen Verant-\nstrichen und Absatz 2 aufgehoben.                               wortlichkeitszeitraums im Maschinenraum körper-\n3. In § 8 Absatz 2 wird in Satz 2 die Angabe „§ 10 Ab-             lich anwesend sind,\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.           3. jederzeit, während das Schiff vor Anker liegt oder\n4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                         festgemacht hat, aus Sicherheitsgründen zweck-\nmäßige und wirksame Wachen gegangen werden\n„§ 9a\nund, soweit das Schiff gefährliche Ladung be-\nGewährleistung eines sicheren Wachdienstes                  fördert, bei der Durchführung der Wachen Art,\n(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu                Menge, Verpackung und Stauung der gefährlichen\nsorgen, dass alle zum Wachdienst eingeteilten Be-               Ladung sowie etwaige besondere Umstände, die\nsatzungsmitglieder die im Internationalen Überein-              an Bord oder in der Umgebung des Schiffes auf\nkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Aus-                dem Wasser oder an Land herrschen, in vollem\nbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen                Umfang berücksichtigt werden und\nund den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II             4. aus Gründen der Gefahrenabwehr zweckmäßige\nS. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung (STCW-            und wirksame Wachen gegangen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016                     1351\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht auf Fischereifahrzeugen                         „(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in\nin der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochsee-                      folgender Fassung anzuwenden:\nfischerei.“\n§5\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nSchiffsoffiziere\na) Die Absätze 1, 2 und 6 werden aufgehoben.                               Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-                        8 000 muss von den Offizieren des nautischen\nsätze 1 bis 3.                                                      oder technischen Bereichs mindestens einer\nUnionsbürger sein.\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden\na) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvor-                      nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni\nschrift“ durch die Wörter „Übergangsvorschriften,                   2016, evaluiert.“\nAnwendungsbestimmungen, Evaluierung“ ersetzt.\nArtikel 2\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nc) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                    Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBerlin, den 9. Juni 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}