{"id":"bgbl1-2016-27-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":27,"date":"2016-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/27#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_27.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin (Metallbildnerausbildungsverordnung  MetallbAusbVO)","law_date":"2016-06-06T00:00:00Z","page":1335,"pdf_page":15,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016               1335\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin\n(Metallbildnerausbildungsverordnung – MetallbAusbVO)*\nVom 6. Juni 2016\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                   Abschnitt 1\nordnung, der durch Artikel 283 der Verordnung vom                               Gegenstand, Dauer und\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                  Gliederung der Berufsausbildung\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n§1\nfür Bildung und Forschung:\nStaatliche\nInhaltsübersicht                                      Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 1                              Der Ausbildungsberuf des Metallbildners und der\nMetallbildnerin wird nach § 25 Absatz 1 der Hand-\nGegenstand, Dauer\nund Gliederung der Berufsausbildung\nwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach\nAnlage B Abschnitt 1 Nummer 7 „Metallbildner“ der\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nHandwerksordnung staatlich anerkannt.\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan\n§2\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                         Dauer der Berufsausbildung\n§ 5 Ausbildungsplan                                                   Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\n§3\nAbschnitt 2\nGegenstand der\nGesellenprüfung\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§   7  Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n§   8  Inhalt von Teil 1                                              (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§   9  Prüfungsbereich von Teil 1                                  tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§  10  Inhalt von Teil 2\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§  11  Prüfungsbereiche von Teil 2\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§  12  Prüfungsbereich Kundenauftrag\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§  13  Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und technische Zeich-\nnungen                                                      derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 14 Prüfungsbereich Technologie und Arbeitsplanung                Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                     (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für         tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                            telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\nAbschnitt 3                           dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nSchlussvorschrift                        fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\n§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                               Durchführen und Kontrollieren ein.\nAnlage:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nMetallbildner und zur Metallbildnerin                                              §4\nStruktur der\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des         Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der     (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 1. fachrichtungsübergreifende      berufsprofilgebende\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,","1336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und          2. gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und\nFähigkeiten in der Fachrichtung                              mehrteiligen Abgüssen,\na) Gürtlertechnik,                                       3. Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs sowie\nb) Metalldrücktechnik oder                               4. Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen.\nc) Ziseliertechnik sowie                                    (6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndes gebündelt.                                               3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-           sowie\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-         4. Umweltschutz.\nnisse und Fähigkeiten sind:\n1. Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforde-                                        §5\nrungen unter Berücksichtigung von Gestaltungs-                                Ausbildungsplan\ngrundsätzen,\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n2. manuelles und digitales Erstellen von Werkstück-          Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nund Werkzeugzeichnungen,                                 plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\n3. Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsab-           dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nläufen unter Berücksichtigung betrieblicher Quali-\ntätssicherung,                                                                       §6\n4. Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen ge-                      Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nmäß Kundenanforderungen,                                    (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n5. Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, um-          Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\nformende und oberflächenverändernde Verfahren,           rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\n6. Verbinden von metallischen und nichtmetallischen             (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\nWerkstücken mittels formschlüssiger und stoff-           weis regelmäßig durchzusehen.\nschlüssiger Fügetechniken,\nAbschnitt 2\n7. Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Ober-\nflächen,                                                                   Gesellenprüfung\n8. Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeu-\n§7\ngen sowie Übergeben an Kunden und\nZiel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n9. Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen\nsowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen               (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\nund Anlagen.                                             der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat.\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der             (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1\nFachrichtung Gürtlertechnik sind:                            und 2.\n1. Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Be-              (3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungs-\narbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen,           jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-\nausbildung.\n2. Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohl-\nkörpern,\n§8\n3. Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelemen-\nInhalt von Teil 1\nten zur Elektrifizierung sowie\nTeil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n4. Herstellen von Spezialwerkzeugen.\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\n(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-           nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nkeiten sowie\nFachrichtung Metalldrücktechnik sind:\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n1. Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern             stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nsowie                                                        nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n2. Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen.              entspricht.\n(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der                                      §9\nFachrichtung Ziseliertechnik sind:                                          Prüfungsbereich von Teil 1\n1. Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Model-           (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-\nlen,                                                     bereich Fertigungsauftrag statt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016              1337\n(2) Im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag soll der            (2) In der Fachrichtung Gürtlertechnik soll der Prüf-\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                ling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen,\n1. auf Grundlage von technischen Unterlagen und              dass er in der Lage ist,\nunter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedin-        1. aus Entwürfen technische Zeichnungen und techni-\ngungen Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsschritte             sche Begleitunterlagen anzufertigen,\nfestzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,\n2. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,\n2. Werkstücke durch Bohren und Trennen sowie manu-               technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatori-\nelles Biegen, Kanten, Feilen und Schleifen zu be-            scher, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu\narbeiten,                                                    planen und zu dokumentieren,\n3. Gewinde zu schneiden und Werkstücke durch Ver-            3. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaf-\nschrauben zu verbinden,                                      ten und Anforderungen auszuwählen,\n4. Werkstücke durch Kleben oder Löten zu verbinden,\n4. ein mehrteiliges Werkstück mit gürtlertechnischen\n5. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,                           Verfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu montie-\n6. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-                  ren,\nheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,          5. die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren\nzur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu         und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,\nberücksichtigen und\n6. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-\n7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-              heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,\nzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.                  zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen         berücksichtigen und\nund die Arbeitsplanung schriftlich dokumentieren.\n7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-\nWährend der Durchführung wird mit ihm ein situatives\nzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.\nFachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-          (3) In der Fachrichtung Metalldrücktechnik soll der\nden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens             Prüfling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachwei-\n15 Minuten.                                                  sen, dass er in der Lage ist,\n1. aus Entwürfen technische Zeichnungen und techni-\n§ 10                                 sche Begleitunterlagen anzufertigen,\nInhalt von Teil 2                       2. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf             technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatori-\nscher, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-             planen und zu dokumentieren,\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n3. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaf-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nten und Anforderungen auszuwählen,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        4. ein mehrteiliges Werkstück mit mindestens einem\nentspricht.                                                  rotationssymmetrischen Hohlkörper mit metall-\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,        drücktechnischen Verfahren herzustellen, zu bear-\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand               beiten und zu montieren,\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-      5. die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren\nbezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-           und anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n6. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-\n§ 11                                 heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,\nzur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu\nPrüfungsbereiche von Teil 2                       berücksichtigen und\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prü-       7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-\nfungsbereichen statt:                                            zeigen und die Vorgehensweise zu begründen.\n1. Kundenauftrag,\n(4) In der Fachrichtung Ziseliertechnik soll der Prüf-\n2. Skizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen,             ling im Prüfungsbereich Kundenauftrag nachweisen,\n3. Technologie und Arbeitsplanung sowie                      dass er in der Lage ist,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             1. aus Entwürfen technische Zeichnungen und techni-\nsche Begleitunterlagen anzufertigen,\n§ 12                             2. Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer,\nPrüfungsbereich                             technisch-funktionaler, betrieblicher, organisatori-\nKundenauftrag                              scher, wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben zu\nplanen und zu dokumentieren,\n(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag ist der Prüf-\nling in der Fachrichtung zu prüfen, in der er ausgebildet    3. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaf-\nworden ist.                                                      ten und Anforderungen auszuwählen,","1338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\n4. ein mehrteiliges Werkstück mit ziseliertechnischen        2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe\nVerfahren herzustellen, zu bearbeiten und zu mon-            zu planen und Arbeitsschritte festzulegen,\ntieren,                                                  3. Werkstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaf-\n5. die Umsetzung der Arbeitsabläufe zu dokumentieren             ten und Anforderungen auszuwählen,\nund anhand der Arbeitsplanung zu reflektieren,\n4. den Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Anla-\n6. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-                  gen im Hinblick auf deren Aufbau und Funktion für\nheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,              manuelle und maschinelle Fertigungsvorgänge zu\nzur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu         planen und darzustellen,\nberücksichtigen und\n5. Berechnungen für die Herstellung von Werkstücken\n7. die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzu-              sowie Berechnungen hinsichtlich des Material- und\nzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.                  Zeitbedarfs und der Kosten durchzuführen,\n(5) Der Kundenauftrag besteht aus der Anfertigung         6. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesund-\neines Prüfungsstücks. Vor der Anfertigung soll der Prüf-         heitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz,\nling zwei Entwürfe für das Prüfungsstück erstellen und           zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu\ndem Prüfungsausschuss vorlegen. Der Prüfungsaus-                 berücksichtigen und\nschuss wählt einen Entwurf aus.\n7. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.\n(6) Der Prüfling soll nach dem ausgewählten Entwurf\ndas Prüfungsstück anfertigen und mit praxisbezogenen            (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nUnterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird             (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nmit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die\nAnfertigung des Prüfungsstückes geführt.                                                § 15\n(7) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des                           Prüfungsbereich\nPrüfungsstückes, die Dokumentation mit praxisbezo-                         Wirtschafts- und Sozialkunde\ngenen Unterlagen und das auftragsbezogene Fach-\ngespräch 100 Stunden. Das auftragsbezogene Fach-                (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ngespräch dauert höchstens 15 Minuten.                        kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\n§ 13\nund zu beurteilen.\nPrüfungsbereich\nSkizzen, Entwürfe und technische Zeichnungen                 (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\n(1) Im Prüfungsbereich Skizzen, Entwürfe und tech-        ten.\nnische Zeichnungen soll der Prüfling nachweisen, dass\ner in der Lage ist,                                             (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n1. Kundenwünsche zu analysieren und gestalterische                                      § 16\nIdeen unter Berücksichtigung von Vorgaben zu ent-\nwickeln,                                                                      Gewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\n2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen, Arbeitsabläufe\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung\nzu planen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeits-\nmittel auszuwählen,                                         (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:\n3. Skizzen und Entwürfe von Werkstücken unter Be-\nrücksichtigung von Grundsätzen der Gestaltung            1. Fertigungsauftrag mit                      20 Prozent,\nund Formgebung manuell und digital anzufertigen,         2. Kundenauftrag mit                          40 Prozent,\n4. Darstellungstechniken für die Zeichnung von Werk-         3. Skizzen, Entwürfe und technische\nstücken anzuwenden,                                          Zeichnungen mit                           15 Prozent,\n5. Körper und Objekte geometrisch abzuwickeln und            4. Technologie und Arbeitsplanung mit         15 Prozent,\nfertigungstechnische Berechnungen durchzuführen\nund                                                      5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.\n6. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen.                    (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\ntens „ausreichend“,\n§ 14                              2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nchend“,\nPrüfungsbereich\nTechnologie und Arbeitsplanung                   3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\n„ausreichend“,\n(1) Im Prüfungsbereich Technologie und Arbeitspla-\nnung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage       4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nist,                                                             von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n1. technische Zeichnungen und Begleitunterlagen auf          5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nVollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren,            gend“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016              1339\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem      Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nder Prüfungsbereiche „Skizzen, Entwürfe und techni-           hältnis 2:1 zu gewichten.\nsche Zeichnungen“, „Technologie und Arbeitsplanung“\noder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-                                Abschnitt 3\nliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                            Schlussvorschrift\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nchend“ bewertet worden ist und                                                        § 17\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.               Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-            dung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin vom 15. Mai\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das              1998 (BGBl. I S. 1007) außer Kraft.\nBerlin, den 6. Juni 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","1340            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Entwerfen von Werkstücken      a) Kunden über das betriebliche Angebot an Produkten\ngemäß Kundenanforderungen         und Dienstleistungen informieren, Kundenanforde-\nunter Berücksichtigung von        rungen erfassen und Kunden unter Berücksichtigung\nGestaltungsgrundsätzen            ihrer Wünsche beraten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Anregungen unter Nutzung von Kreativitätstechniken\nsammeln und auswerten sowie Urheberrechte und\nMusterschutzbestimmungen beachten\nc) Skizzen unter Berücksichtigung von Gestaltungsprin-\nzipien, insbesondere Anordnung, Proportion, Rhyth-                     4\nmus und Takt, manuell anfertigen\nd) Entwürfe unter Berücksichtigung von Grundsätzen\nder Darstellungstechnik, der Gestaltungslehre, der\nFormgebung und der Oberflächengestaltung manuell\nund digital anfertigen\ne) Entwürfe unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\ngaben und Qualitätsstandards kontrollieren\n2   Manuelles und digitales        a) Arbeitsmittel auswählen und Arbeitsplätze einrichten\nErstellen von Werkstück-       b) technische Zeichnungen als zweidimensionale Ge-\nund Werkzeugzeichnungen\nsamt- und Detailansichten unter Berücksichtigung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nvon Normen und Handbüchern anfertigen\nc) Körper und Objekte manuell geometrisch abwickeln\nd) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stück-\n6\nlisten, Tabellen, Diagramme und Prüfprotokolle, zur\nHerstellung von Werkstücken und Werkzeugen er-\nstellen und verwenden\ne) Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung betrieb-\nlicher Vorgaben und Qualitätsstandards kontrollieren\nund dokumentieren\nf) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Material-\nund Zeitbedarfen sowie von wirtschaftlichen Ge-\nsichtspunkten eigenständig planen sowie im Team\nund mit Vorgesetzten abstimmen\ng) zweidimensionale Gesamt- und Detailansichten unter\nBerücksichtigung von Fertigungsdaten, insbesondere\nWerkstoffeigenschaften, Maßtoleranzen und Ober-\nflächenangaben, anfertigen\nh) technische Zeichnungen als dreidimensionale Ge-\nsamt- und Detailansichten anfertigen\ni) bei der Anfertigung zweidimensionaler technischer\nZeichnungen die Auswirkungen spanloser und abtra-\ngender Fertigungstechniken sowie die Auswirkungen\nvon Füge- und Montagetechniken auf die Bemaßung,\nGestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Mess-\nbarkeit von Werkstücken und Werkzeugen berück-                         7\nsichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016                 1341\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                        4\nj) Körper und Objekte digital zur Ermittlung fertigungs-\nrelevanter Daten geometrisch abwickeln, dabei ferti-\ngungstechnische Berechnungen durchführen\nk) Technik des rechnergestützten Konstruierens (CAD)\nanwenden\nl) technische Begleitunterlagen anpassen\n3   Planen von Herstellungs-       a) betriebliche Regeln zur Qualitätssicherung anwenden\nprozessen und Arbeits-         b) Herstellungsprozesse und Arbeitsabläufe gemäß\nabläufen unter Berück-\nArbeitsaufträgen, insbesondere auf Grundlage tech-\nsichtigung betrieblicher\nnischer Zeichnungen, eigenständig und im Team pla-\nQualitätssicherung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           nen sowie Arbeitsschritte unter Berücksichtigung\nzeitlicher Abläufe, betrieblicher Vorgaben und Fremd-\nleistungen festlegen und dokumentieren                        4\nc) Halbzeuge und Hilfsmittel sowie Werkzeuge, Maschi-\nnen und Anlagen festlegen und Arbeitsplätze vorbe-\nreiten\nd) die Umsetzung der Planung überprüfen\ne) mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im\nTeam situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte\ndarstellen und dabei Fachausdrücke verwenden\nf) Informationen, auch aus englischsprachigen Unter-\nlagen, entnehmen und anwenden\ng) die Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln\nsowie von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prü-\nfen, Bestellungen durchführen sowie Halbzeuge,\nWerkstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollie-                        5\nren\nh) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren\nUrsachen identifizieren, zu deren Beseitigung beitra-\ngen sowie Prüfungsergebnisse und Maßnahmen\ndokumentieren\ni) Optimierungspotenzial von Herstellungsprozessen\naufzeigen\n4   Anfertigen von Mustern,        a) Muster aus metallischen und             nichtmetallischen\nModellen und Formen gemäß         Werkstoffen manuell anfertigen                                6\nKundenanforderungen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Muster aus metallischen und nichtmetallischen Werk-\nstoffen digital anfertigen\nc) Anschauungs- und Funktionsmodelle aus metalli-\nschen und nichtmetallischen Werkstoffen anfertigen\nd) Formen aus metallischen und nichtmetallischen\nWerkstoffen unter Berücksichtigung unterschied-                           10\nlicher Herstellungsverfahren für die Produktion anfer-\ntigen\ne) CAD-Zeichnungen für dreidimensionale Ausdrucke\nzur Muster-, Modell- und Formenerstellung aufbe-\nreiten","1342             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n5   Bearbeiten von Werkstücken      a) Halbzeuge unter Berücksichtigung des Verwen-\ndurch abtragende,                  dungszweckes und der Werkstoffeigenschaften zur\numformende und                     Verarbeitung auswählen\noberflächenverändernde\nb) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Bearbei-\nVerfahren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)            tungsverfahren und Werkstoffen auswählen\nc) Einstellwerte von Maschinen und Anlagen zur Bear-\nbeitung von Werkstücken ermitteln und umsetzen\nd) an der Programmierung und Bedienung von digital\ngesteuerten Systemen, insbesondere an Anlagen\nmit numerisch gesteuerter Fertigungstechnik (CNC-\nTechnik), mitwirken\ne) Kühl- und Schmierstoffe nach Bearbeitungsverfahren\nauswählen und einsetzen                                   26\nf) Werkstücke mittels spanloser Verfahren manuell und\nmaschinell bearbeiten, insbesondere durch Biegen,\nDrücken, Kanten, Planieren, Richten, Schmieden,\nTreiben und Trennen\ng) Werkstücke mittels abtragender Verfahren manuell\nund maschinell bearbeiten, insbesondere durch\nBohren, Drehen, Feilen, Fräsen, Meißeln, Schaben,\nTrennen, Schleifen und Polieren\nh) Stoffeigenschaften von Werkstücken unter Berück-\nsichtigung von Anforderungen verändern, insbeson-\ndere durch Glühen, Härten, Anlassen und Kaltverfes-\ntigen\n6   Verbinden von metallischen      a) die Beschaffenheit und Formtoleranzen von Füge-\nund nichtmetallischen              flächen prüfen\nWerkstücken mittels\nb) Oberflächen entsprechend den Werkstoffen und\nformschlüssiger und\nFügetechniken vorbereiten\nstoffschlüssiger\nFügetechniken                   c) Gewinde herstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)         d) Vorrichtungen herstellen und Werkstücke in monta-\ngegerechter Lage fixieren\ne) Werkstücke und ihre Komponenten mittels form-\nschlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch\nAufschrumpfen, Bördeln, Nieten, Verdübeln, Ver-           10\nschrauben, Verstiften und Verzapfen\nf) mechanisch bewegliche Baugruppen und Verbindun-\ngen herstellen\ng) Werkstücke und ihre Komponenten mittels stoff-\nschlüssiger Verfahren verbinden, insbesondere durch\nHartlöten, Weichlöten, Kleben und Schweißen\nh) Auswirkungen thermischer Fügetechniken auf die\nStoffeigenschaften von Werkstücken beurteilen\n7   Bearbeiten, Beschichten und     a) Korrosions- und Oxidationsschutz beachten\nVersiegeln von Oberflächen      b) Verfahren zur Oberflächengestaltung unter Berück-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nsichtigung von Werkstoff- und Werkstückeigenschaf-\nten festlegen sowie nach Vorgaben auswählen\nc) Oberflächen nach gestalterischen Vorgaben bearbei-        14\nten, insbesondere durch Mattieren, Sandstrahlen,\nSchleifen, Polieren und Patinieren\nd) metallische Oberflächen mit Schutzüberzügen, ins-\nbesondere mit Lacken, Ölen und Wachsen, versehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016              1343\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 24.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n8   Messen und Prüfen von          a) Mess- und Prüfverfahren in Abhängigkeit von Her-\nWerkstücken und                   stellungs- und Bearbeitungsverfahren auswählen\nWerkzeugen sowie\nb) Formen, Farben und Oberflächen von Werkstücken\nÜbergeben an Kunden\nund Werkzeugen nach Vorgaben sichtprüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nc) Hilfsmittel zum Messen und Prüfen sowie Prüfschab-\nlonen erstellen\nd) die Maßhaltigkeit von Werkstücken und Werkzeugen\ndurch Lehren sowie durch manuelles und digitales\nMessen nach Vorgaben, insbesondere durch techni-           6\nsche Zeichnungen, prüfen\ne) Funktionsprüfungen von Werkstücken und Werkzeu-\ngen nach Vorgaben durchführen\nf) Prüfprotokolle führen und auswerten sowie Prüf-\nergebnisse beurteilen und bei Abweichungen Maß-\nnahmen ergreifen\ng) Produkte an Kunden übergeben und Kundenbean-\nstandungen entgegennehmen und beurteilen\n9   Handhaben von Betriebs-        a) Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichti-\nmitteln und Gefahrstoffen         gung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben hand-\nsowie Instandhalten von           haben\nWerkzeugen, Maschinen\nb) Lagerbestände kontrollieren, den Bedarf an Betriebs-\nund Anlagen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)           mitteln ermitteln und deren Beschaffung veranlassen\nc) die Lagerung und Entsorgung von Betriebsmitteln            6\nund Gefahrstoffen gemäß Sicherheitsdatenblättern\ndurchführen und dokumentieren\nd) Werkzeuge pflegen und instand halten, Maschinen\nund Anlagen nach Plan warten sowie deren Wartung\ndokumentieren\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Planen der Herstellung von     a) Modelle und Vorlagen unter Berücksichtigung von\nGussteilen sowie Bearbeiten       Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben\nvon Gussteilen und deren          und technischen Zeichnungen zum Gießen planen\nOberflächen                       und herstellen und dabei Werkstoffe und deren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)           Schwundmaße sowie Gussverfahren berücksichtigen\nb) Gussteile mittels spanloser Verfahren bearbeiten, ins-\nbesondere durch Richten, Ziselieren, Planieren und\nMattieren\nc) Gussteile mittels abtragender Verfahren bearbeiten,\ninsbesondere durch Bohren, Drehen, Feilen, Fräsen,\nTrennen, Meißeln, Schaben, Schleifen und Polieren\nd) gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen                        10\nwie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbe-\nsondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auf-\ntragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen\nund Ziselieren","1344            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                    4\ne) Gussteile unter Berücksichtigung kunsthistorischer\nund stilistischer Grundsätze reparieren\nf) Oberflächenstrukturen nach Gestaltungsvorgaben,\ninsbesondere Ornamentik, ziselieren, strukturieren,\nbeizen, brünieren und patinieren\n2   Herstellen und Bearbeiten von a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck auswählen\nFormteilen und Hohlkörpern b) Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nvon Kundenwünschen, technisch-funktionalen Vor-\ngaben und technischen Zeichnungen herstellen\nc) Formteile und Hohlkörper unter Berücksichtigung\nkunsthistorischer und stilistischer Grundsätze nach\nVorgaben reparieren\nd) Formteile und Hohlkörper mittels spanloser Verfahren\nplastisch verformen, insbesondere mittels Richten,\nTreiben, Aufziehen, Auftiefen, Schmieden, Kanten,\nBiegen, Ziselieren und Treibziselieren, Planieren und\nMattieren                                                             28\ne) Formteile und Hohlkörper mittels abtragender Verfah-\nren bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Drehen,\nFeilen, Fräsen, Trennen, Meißeln, Schaben, Schleifen\nund Polieren\nf) Fehlstellen und Poren beseitigen, insbesondere\ndurch Einsetzen metallischer Elemente, Auftrags-\nschweißen und Punzieren\ng) Oberflächenstrukturen an Formteilen und Hohlkör-\npern nach Gestaltungsvorgaben, insbesondere Orna-\nmentik, ziselieren, strukturieren und tauschieren,\nbeizen, brünieren und patinieren\n3   Planen, Vorbereiten und        a) Bauelemente, insbesondere Leuchten, für den Einbau\nHerstellen von Bauelementen       und die Installation elektrischer Bauteile unter Be-\nzur Elektrifizierung              rücksichtigung rechtlicher Bestimmungen und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           Normen zur Elektrifizierung planen, vorbereiten und\nherstellen\nb) historische Leuchten für den Einbau und die Instal-\nlation von elektrischen Bauteilen unter Berücksichti-\ngung von Kundenwünschen sowie kunsthistorischen\nund architektonischen Grundsätzen planen, vorberei-                    6\nten und bearbeiten\nc) elektrische Bauteile in Bauelementen vormontieren,\ninsbesondere unter Berücksichtigung von Normen\ndes Verbandes Elektrotechnik, Elektronik und Infor-\nmationstechnik (VDE)\nd) die Endmontage und Abnahme elektrischer Bauteile\nveranlassen und Bauteile übergeben\n4   Herstellen von                 a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Her-\nSpezialwerkzeugen                 stellung von Spezialwerkzeugen auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nb) Meißel, Punzen und Schaber manuell herstellen\nc) Umformwerkzeuge und Hilfsmittel, insbesondere                          8\nVorrichtungen und Werkzeuge für Treib- und Biege-\narbeiten, manuell und maschinell herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016             1345\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrück-\ntechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Herstellen von rotations-      a) die Herstellung von Hohlkörpern mit konischen,\nsymmetrischen Hohlkörpern         kugeligen und zylindrischen Grundformen unter\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)           Berücksichtigung von Kundenanforderungen, Mate-\nrial- und Stoffeigenschaften sowie technischer Um-\nsetzbarkeit planen\nb) metalldrückende Verfahren, insbesondere Aufdrü-\ncken, Einziehen, Projizieren, Ausbauchen, Bordieren\nund Strecken, auswählen\nc) Drückfutter, Drückwerkzeuge, Drückmaschinen und\nFertigungsanlagen auswählen und einrichten sowie\nSchmiermittel auswählen\nd) Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren mit\nformenden Stabwerkzeugen manuell herstellen, ins-\nbesondere mit Aufzieh-, Kolben-, Lang- und Löffel-\nstählen, Bronzestäben sowie Drückrollen und Drück-\nscheren, und dabei Änderungen von Material- und\nStoffeigenschaften beachten\ne) Hohlkörper durch metalldrückende Verfahren maschi-                    34\nnell herstellen, insbesondere durch Drück-, Aufzieh-,\nEck-, Wulst-, Bordier- und Profilierrollen, und dabei\nÄnderungen von Material- und Stoffeigenschaften\nbeachten\nf) Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit schnei-\ndenden Stabwerkzeugen, insbesondere Abstech-,\nDreh- und Spitzstahl, bearbeiten\ng) Hohlkörper für die weitere Bearbeitung mit Wärme\nbehandeln und dabei Änderungen von Material- und\nStoffeigenschaften beachten\nh) Oxidschichten entfernen\ni) Hohlkörper durch Glätten und Planieren fertigstellen\nsowie Oberflächen entfetten und schleifen\nj) Hohlkörper unter Berücksichtigung von Kundenan-\nforderungen sowie betrieblicher Vorgaben und Quali-\ntätsstandards kontrollieren\n2   Herstellen von Drückfuttern    a) die Herstellung von Drückfuttern planen\nund Drückwerkzeugen            b) Futterrohlinge aus nichtmetallischen und metalli-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nschen Werkstoffen auswählen und dabei Kundenan-\nforderungen an Endprodukte, an zu bearbeitende\nWerkstoffe und an Fertigungsstückzahlen berück-\nsichtigen\nc) Drückfutter aus nichtmetallischen und metallischen\nWerkstoffen manuell und maschinell herstellen\nd) Futterkerne und Vorlagen aus nichtmetallischen und\nmetallischen Werkstoffen maschinell herstellen\ne) Drückwerkzeuge aus nichtmetallischen und metalli-                     18\nschen Werkstoffen, insbesondere Bodenstahl, Drück-\nrollen, Drückscheren, Kolbenstahl und Langstahl, für\nhandgeführte Drückmaschinen herstellen\nf) Drückwerkzeuge aus nichtmetallischen und metalli-\nschen Werkstoffen, insbesondere Bordierrollen,\nDrückrollen und Profilierrollen, zur maschinellen Be-\narbeitung von Hohlkörpern herstellen","1346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\ng) Drückfutter und Drückwerkzeuge unter Berücksich-\ntigung von technischen Zeichnungen und betrieb-\nlichen Qualitätsvorgaben kontrollieren\nAbschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Anfertigen von künstlerischen a) Objekte entwerfen, insbesondere Embleme, Mono-\nEntwürfen und Modellen            gramme, Ornamente, Logos, Reliefs, Schriften und\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)           Skulpturen, und dabei Kundenwünsche, technische\nZeichnungen, Regeln der Gestaltung und Formge-\nbung sowie Stilelementen berücksichtigen\nb) Band-, Kreis- und Flächenformen unter Beachtung\nvon Regeln der Gestaltung und Formgebung entwi-\nckeln\nc) Wappen nach heraldischen Regeln entwerfen\nd) digitale Modelle unter Berücksichtigung der Beson-\nderheiten gieß- und fertigungstechnischer Verfahren\nherstellen                                                              8\ne) plastische Modelle aus Nichtmetallen und Metallen\nunter Berücksichtigung der Besonderheiten gieß-\nund fertigungstechnischer Anforderungen manuell\nund maschinell herstellen\nf) künstlerische Entwürfe im 3-D-Druckverfahren anfer-\ntigen\ng) für Restaurierungen kunsthistorische Formen aus un-\nterschiedlichen Werkstoffen anfertigen\nh) hergestellte Modelle kontrollieren und zum Abgießen\nübergeben\n2   Gestaltendes Bearbeiten        a) gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen\nund Ziselieren von ein- und       wie Angüsse, Lunker und Poren bearbeiten, insbe-\nmehrteiligen Abgüssen             sondere durch Einsetzen metallischer Elemente, Auf-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)           tragsschweißen, Löten, Fräsen, Meißeln, Schleifen\nund Ziselieren\nb) mehrteilige Abgüsse verbinden, insbesondere durch\nHart- und Weichlöten sowie Wolframinertgas- und\nMetallaktivgasschweißen\nc) Oberflächenstrukturen von Gussverbindungen form-\nbezogen angleichen\nd) Abgüsse nach gestalterischen Vorgaben manuell und                      20\nmaschinell bearbeiten, insbesondere durch Fräsen,\nFeilen, Schleifen, Strukturieren, Tauschieren, Punzie-\nren, Mattieren, Ziselieren und Polieren\ne) Oberflächenstrukturen von Objekten für die weitere\nBearbeitung der Abgüsse durch Sandstrahlen anglei-\nchen\nf) Oberflächen patinieren\ng) Objekte unter Berücksichtigung von Kundenwün-\nschen, Entwürfen, betrieblichen Vorgaben und Quali-\ntätsstandards kontrollieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016             1347\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 24. 25. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n3   Herstellen von Hohlkörpern      a) Bleche zur Herstellung von Hohlkörpern und Reliefs\nund Reliefs                        auswählen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nb) Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie\nTreibhämmer, -punzen und -unterlagen, zur Herstel-\nlung von Hohlkörpern und Reliefs auswählen\nc) Hohlkörper und Reliefs unter Berücksichtigung von\n8\nKundenwünschen, technisch-funktionalen Vorgaben\nund technischen Zeichnungen sowie kunsthistori-\nschen und architektonischen Aspekten herstellen\nd) Bleche unter Berücksichtigung von Material- und\nStoffeigenschaften spanlos umformen, insbesondere\ndurch Dengeln und Prellen\n4   Herstellen von Ziselier- und    a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Her-\nTreibwerkzeugen                    stellung von Ziselierwerkzeugen auswählen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)\nb) Ziseliermeißel, Punzen und Schaber manuell herstel-\nlen, insbesondere durch Schmieden und Härten\nc) Treibwerkzeuge, insbesondere Holzpunzen sowie                         16\nTreibhämmer, -punzen und -unterlagen, manuell her-\nstellen\nd) Schablonen und Umformwerkzeuge gemäß Verwen-\ndungszweck herstellen\nAbschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nTarifrecht                         besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes               läutern\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nschutz bei der Arbeit              Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)            dung der Gefährdung ergreifen                         Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden","1348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen"]}