{"id":"bgbl1-2016-27-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":27,"date":"2016-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)","law_date":"2016-06-02T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1322              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst\nfür den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes\n(GntZollDVDV)\nVom 2. Juni 2016\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-           § 12  Auswahlverfahren\nbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des             § 13  Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\nGesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert           § 14  Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\nworden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 der           § 15  Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens\nBundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Ar-            § 16  Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens\ntikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013          § 17  Einstellung\n(BGBl. I S. 316) und Anlage 2 durch Artikel 38 der Ver-\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                                       Abschnitt 3\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen:                                                                               Studienordnung\nInhaltsübersicht                         § 18  Aufbau des Studiums\n§ 19  Studienplan oder Modulhandbuch, Ausbildungsrahmenplan\nAbschnitt 1\n§ 20  Ausbildungsleitung, Ausbildende\nAllgemeines                         § 21  Ausbildungsakte\n§  1   Diplomstudium                                          § 22  Leistungstests\n§  2   Ziele des Studiums                                     § 23  Klausuren\n§  3   Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom         § 24  Prüfende\n§  4   Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstauf-  § 25  Inhalt des Grundstudiums\nsicht                                                  § 26  Inhalt des Hauptstudiums\n§ 5    Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungs- § 27  Inhalt der berufspraktischen Studienzeit\ntests und Prüfungen                                    § 28  Leistungstests während des Grundstudiums\n§  6   Bewertung der Leistungen im Studium                    § 29  Leistungstests während des Hauptstudiums\n§  7   Fernbleiben und Rücktritt im Studium                   § 30  Englischtest während des Hauptstudiums, Zertifikat\n§  8   Täuschung und Ordnungsverstoß im Studium               § 31  Diplomarbeit\n§  9   Erholungsurlaub                                        § 32  Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests des Grund-\nund des Hauptstudiums\nAbschnitt 2                        § 33 Rangpunktzahl des Hauptstudiums und Zeugnis über das\nHauptstudium\nAuswahlverfahren und Einstellung\n§ 34 Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit,\n§ 10 Zulassung zum Auswahlverfahren                                 schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufsprak-\n§ 11 Auswahlkommission                                              tische Studienzeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016            1323\nAbschnitt 4                            (2) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermit-\nPrüfungen                          telt die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nicht-\ntechnischen Verwaltungsdienst des Bundes. Zugleich\n§ 35   Laufbahnprüfung                                         wird der akademische Grad „Diplom-Finanzwirtin (FH)“\n§ 36   Prüfungsamt                                             oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“ verliehen.\n§ 37   Prüfungsakte, Einsichtnahme\n§ 38   Prüfungskommissionen\n§4\n§ 39   Prüfungsgrundsätze\n§ 40   Zwischenprüfung                                                          Einstellungsbehörden,\n§ 41   Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis                                Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht\n§ 42   Abschlussprüfung\n§ 43   Schriftliche Abschlussprüfung                              (1) Einstellungsbehörden sind die Behörden der Zoll-\n§ 44   Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung               verwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen\n§ 45   Mündliche Abschlussprüfung                              oder von der von ihm bestimmten Behörde als solche\n§ 46   Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote             bestimmt worden sind. Sie sind für alle beamtenrecht-\n§ 47   Abschlusszeugnis, Diplomurkunde                         lichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Ent-\n§ 48   Wiederholung von Studienabschnitten und Prüfungen       scheidungen durch diese Verordnung nicht anderen\n§ 49   Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen         Behörden übertragen werden.\n(2) Ausbildungsbehörden sind die Hauptzollämter,\nAbschnitt 5                         die vom Bundesministerium der Finanzen oder von\nSchlussvorschriften                     der von ihm bestimmten Behörde als solche bestimmt\nworden sind.\n§ 50 Übergangsvorschriften\n§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                              (3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der\nStudierenden ist grundsätzlich die Leitung der Einstel-\nAbschnitt 1                            lungsbehörde. Daneben unterstehen die Studierenden\nauch der oder dem Dienstvorgesetzten, in deren oder\nAllgemeines                            dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zum jeweiligen\nAbschnitt des Studiums befinden.\n§1\nDiplomstudium                                                     §5\nDas Diplomstudium „Gehobener nichttechnischer                           Nachteilsausgleich im Auswahl-\nZolldienst des Bundes“ an der Hochschule des Bundes                 verfahren, bei Leistungstests und Prüfungen\nfür öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorberei-\ntungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zoll-              (1) Menschen mit Behinderung und Menschen mit\ndienst des Bundes.                                             einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf ihren\nAntrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie\n§2                              in allen Teilen der Laufbahnprüfung ein angemessener\nNachteilsausgleich gewährt. Hierauf sind sie durch die\nZiele des Studiums                       Einstellungsbehörden oder das Prüfungsamt rechtzeitig\nDas Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-         hinzuweisen.\nsenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden              (2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen\nund Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähig-              im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbe-\nkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Auf-          hörde, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.\ngaben im gehobenen nichttechnischen Zolldienst des\nBundes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu             (3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit\nverantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokra-           der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Sofern\ntischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu ge-         die betroffene Person schwerbehindert ist oder schwer-\nhört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im födera-          behinderten Menschen gleichgestellt ist, erfolgt zudem\nlen Raum und im internationalen, insbesondere euro-            eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung,\npäischen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompe-             sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht.\ntenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandeln-          Ein Nachteilsausgleich soll die Chancengleichheit ge-\nden Herausforderungen an die Zollverwaltung gerecht            genüber nicht behinderten und nicht beeinträchtigten\nzu werden. Die Studierenden sollen befähigt werden,            Menschen herstellen. Er darf nicht dazu führen, dass\nsich eigenverantwortlich weiterzubilden.                       die Anforderungen für die Eignung herabgesetzt wer-\nden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig\n§3                              zu machen.\nDauer des Studiums,                          (4) Bei Bedarf kann ein privatärztliches oder ein\nLaufbahnbefähigung, Diplom                     amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten\nfür das erforderliche Gutachten trägt der Dienstherr.\n(1) Das Studium dauert in der Regel 36 Monate.\nÜber eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbe-                 (5) Nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst und\nreitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden          mit Zustimmung der betroffenen Person teilt die Ein-\nim Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der                stellungsbehörde die im Auswahlverfahren gewährten\nHochschule.                                                    Nachteilsausgleiche dem Prüfungsamt mit.","1324             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\n§6\nBewertung der Leistungen im Studium\n(1) Die Leistungen der Studierenden werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil der erreichten Punkt-  Rangpunkte/\nNote                   Notendefinition\nzahl an der erreichbaren Punktzahl     Rangpunktzahl\n1                           2                3                           4\n1               100,00 bis 93,70                    15                        eine Leistung, die den Anforderungen\nsehr gut    in besonderem Maß entspricht\n2                93,69 bis 87,50                    14\n3                87,49 bis 83,40                    13                        eine Leistung, die den Anforderungen\nvoll entspricht\n4                83,39 bis 79,20                    12               gut\n5                79,19 bis 75,00                    11\n6                74,99 bis 70,90                    10                        eine Leistung, die im Allgemeinen den\nAnforderungen entspricht\n7                70,89 bis 66,70                      9         befriedigend\n8                66,69 bis 62,50                      8\n9                62,49 bis 58,40                      7                       eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nweist, aber im Ganzen den Anfor-\n10                58,39 bis 54,20                      6         ausreichend derungen noch entspricht\n11                54,19 bis 50,00                      5\n12                49,99 bis 41,70                      4                       eine Leistung, die den Anforderungen\nnicht entspricht, jedoch erkennen\n13                                                                             lässt, dass die notwendigen Grund-\n41,69 bis 33,40                      3          mangelhaft   kenntnisse vorhanden sind und die\nMängel in absehbarer Zeit behoben\n14                33,39 bis 25,00                      2                       werden können\n15                                                                             eine Leistung, die den Anforderungen\n24,99 bis 12,50                      1                       nicht entspricht und bei der selbst die\nungenügend Grundkenntnisse so lückenhaft sind,\n16                                                                             dass die Mängel in absehbarer Zeit\n12,49 bis 0,00                       0                       nicht behoben werden können\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nZahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. Die erreichbare Punktzahl bei schrift-\nlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.\n(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie\ndas Ausdrucksvermögen berücksichtigt.\n(4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische\nMittel gebildet und werden Dezimalzahlen auf volle Rangpunkte aufgerundet.\n(5) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen\nohne Auf- und Abrundung berechnet.\n§7                               beauftragt worden ist, vorzulegen; die Kosten trägt der\nDienstherr.\nFernbleiben und Rücktritt im Studium\n(3) Die für die Entscheidung über die Genehmigung\n(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt\ndes Fernbleibens oder des Rücktritts zuständige Stelle\nvon einem Leistungstest, von einer Prüfung, einem\nbestimmt, ob und inwieweit bereits absolvierte Leis-\nPrüfungsteil oder einer Klausur in der Prüfung gilt der\ntungstests, Prüfungsteile oder Klausuren in Prüfungen\nLeistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die\ngewertet werden und zu welchem Zeitpunkt sie nach-\nKlausur als mit null Rangpunkten bewertet.\ngeholt werden. Die Entscheidung ist mit einer Rechts-\n(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt         behelfsbelehrung zu versehen.\nder Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder\ndie Klausur in der Prüfung als nicht begonnen. Die Ge-                                     §8\nnehmigung darf nur erteilt werden, wenn die oder der\nTäuschung und Ordnungsverstoß im Studium\nStudierende nachweist, dass ein wichtiger Grund vor-\nliegt. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt            (1) Studierenden, die bei einem Leistungstest, bei\nwerden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorge-         einer Klausur in einer Prüfung oder bei der mündlichen\nlegt wird. Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein        Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versu-\namtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder        chen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung\neines Arztes, die oder der von der zuständigen Stelle          verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstestes, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016             1325\nKlausur oder der mündlichen Abschlussprüfung unter          fügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren\ndem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der           Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-\nzuständigen Stelle gestattet werden. Bei einem erheb-       destens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen\nlichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme        und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfü-\nam Leistungstest, an der Klausur, an der mündlichen         gung stehen. Im Fall einer Beschränkung wird zugelas-\nAbschlussprüfung oder an der Prüfung insgesamt aus-         sen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbeson-\ngeschlossen werden.                                         dere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet er-\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-         scheint. Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens          behinderte Menschen sind immer zum Auswahlverfah-\nan einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-          ren zuzulassen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt\nstoßes entscheidet die zuständige Stelle nach Anhö-         offensichtlich.\nrung der oder des Aufsichtführenden und der betroffe-           (3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit\nnen Personen. Je nach Schwere des Verstoßes kann            mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gilt das Ver-\n1. die Wiederholung des Leistungstestes, der Klausur in     fahren nach § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungs-\nder Prüfung oder der mündlichen Abschlussprüfung        gesetzes.\nangeordnet werden,                                          (4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird\n2. der Leistungstest, die Klausur in der Prüfung oder       oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mit-\ndie mündliche Abschlussprüfung mit null Rangpunk-       teilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen\nten bewertet werden oder                                sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu ver-\nnichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunter-\n3. die Zwischenprüfung, die schriftliche Abschlussprü-\nlagen sind zu löschen.\nfung oder die mündliche Abschlussprüfung für ins-\ngesamt nicht bestanden erklärt werden.\n§ 11\nDie Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nAuswahlkommission\nzu versehen.\n(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens\n(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung eines\nrichtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommis-\nLeistungstestes, einer Klausur in der Prüfung oder der\nsion ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommis-\nmündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Ab-\nsionen einrichten. In diesem Fall ist sicherzustellen,\nsatz 2 entsprechend anzuwenden.\ndass in allen Auswahlkommissionen die gleichen Be-\n(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss          wertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.\nder Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann\n(2) Die Auswahlkommission besteht aus\nnachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Lauf-\nbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag          1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nder mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden              Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und\nerklären.                                                   2. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\n(5) Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen           Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter\nbleibt unberührt.                                                mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören\nsoll.\n§9                               In begründeten Fällen kann höchstens eine Tarifbe-\nErholungsurlaub                         schäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkom-\nmission bestellt werden, sofern sie oder er über ver-\nErholungsurlaub wird in der Regel während der be-\ngleichbare Kenntnisse verfügt.\nrufspraktischen Studienzeit gewährt und auf den Vor-\nbereitungsdienst angerechnet.                                   (3) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder\nder Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl\nAbschnitt 2                            von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von\nAuswahlverfahren und Einstellung                       drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Die Aus-\nwahlkommission soll paritätisch mit weiblichen und\n§ 10                              männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist dies aus\ntriftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe akten-\nZulassung zum Auswahlverfahren                   kundig zu machen.\n(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob          (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in\ndie Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt-            dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-\nnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften          den.\nfür den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Besonders\nwichtig sind kognitive Leistungsfähigkeit, Teamfähig-           (5) Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommis-\nkeit, Kommunikationsfähigkeit und Leistungsmotiva-          sion haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission\ntion. Die Einstellungsbehörde kündigt das Auswahlver-       entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist\nfahren durch Ausschreibung an.                              nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\nder oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(2) Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungs-\nbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Un-                                     § 12\nterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraus-\nsetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten                            Auswahlverfahren\nBewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl               (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\nder Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Ver-     lichen und einem mündlichen Teil. Einzelne Abschnitte","1326             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\ndes Auswahlverfahrens können unterstützt durch Infor-           (3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte be-\nmationstechnik durchgeführt werden; die Gesamtver-           hinderte Menschen, die am schriftlichen Teil des Aus-\nantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkom-        wahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer\nmission.                                                     zum mündlichen Teil zugelassen.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen oder die\nvon ihm bestimmte Behörde legt bundeseinheitlich die                                    § 15\nInhalte der Teile des Auswahlverfahrens, den Ablauf der              Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens\neinzelnen Teile sowie die Bewertungs- und Gewich-\ntungssystematik fest. Die Festlegung kann vor dem Be-           (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be-\nginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfol-        steht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem\ngen. Das Bundesministerium der Finanzen oder die von         strukturierten Interview. Er dient dazu, die Eignung der\nihm bestimmte Behörde kann die Bewertungssystema-            Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen per-\ntik im laufenden Verfahren bundeseinheitlich für jeden       sönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermit-\nTeil ändern.                                                 teln.\n(3) Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder               (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf\ndie Beihilfe zu einem Täuschungsversuch während              pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewer-\ndes Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Be-          bern durchgeführt werden. Die Dauer der Simulations-\nwerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren.            übungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszei-\nVor der Entscheidung über den Ausschluss wird die            ten und die Dauer des Interviews werden den Bewer-\nBewerberin oder der Bewerber angehört.                       berinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen\nTeils mitgeteilt. Die Dauer der Simulationsübungen be-\nträgt pro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Mi-\n§ 13\nnuten.\nSchriftlicher Teil des Auswahlverfahrens\n(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kön-\n(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein   nen die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der\nLeistungstest mit mehreren Abschnitten. In diesen wer-       Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbe-\nden kognitive und sprachliche Fähigkeiten sowie Allge-       hindertenvertretung teilnehmen.\nmeinwissen geprüft.\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten\n(2) Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 240 Mi-        nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander\nnuten.                                                       die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche je-\nder Bewerberin und jedes Bewerbers. Die Bewertung\n(3) Der Leistungstest wird arbeitsteilig bewertet. Die\nerfolgt anhand von Punkten.\nAuswahlkommission kann sich bei der Bewertung\ndurch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informa-              (5) Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in\ntionstechnik unterstützen lassen. Die Bewertungsent-         der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorge-\nscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine auto-       sehen werden. Die Bewertung des einzelnen Kompe-\nmatisierte Auswertung gestützt werden.                       tenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzel-\nbewertungen der Kommissionsmitglieder. Sofern die\n(4) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist\nvorgesehenen Mindestpunktzahlen erreicht worden\nbestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber\nsind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompe-\ndie erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.\ntenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen\n(5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestan-       Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.\nden haben, legt die Auswahlkommission anhand des\n(6) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-\nvon jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten\nstanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in\nErgebnisses eine Rangfolge fest.\njedem Kompetenzbereich die erforderliche Mindest-\npunktzahl und die Mindestgesamtpunktzahl erreicht\n§ 14                            hat.\nZulassung zum\nmündlichen Teil des Auswahlverfahrens                                           § 16\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird               Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens\nzugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlver-\n(1) Am Ende eines Auswahltages führt die Auswahl-\nfahrens bestanden hat.\nkommission eine Beratung durch. Die Gleichstellungs-\n(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-         beauftragte kann an der Beratung teilnehmen. Den\nwerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfah-        Mitgliedern der Personal- oder Schwerbehindertenver-\nrens bestanden haben, die Zahl der Studienplätze, die        tretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur\nder Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, um             Stellungnahme zu geben.\nmehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am münd-\n(2) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-\nlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden be-\nberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des\nschränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt\nAuswahlverfahrens. In dieses gehen das Ergebnis des\nso viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie\nschriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des\nStudienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird\nmündlichen Teils mit 60 Prozent ein.\nzugelassen, wer nach der Rangfolge, die nach dem\nschriftlichen Teil des Auswahlverfahrens gebildet wor-          (3) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nach-\nden ist, am besten geeignet ist.                             kommastelle kaufmännisch gerundet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016              1327\n(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet        Studienverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer\ndie Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewer-              der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeit-\nberinnen und Bewerber.                                       richtwerte geregelt ist.\n§ 17                                                          § 20\nEinstellung                                         Ausbildungsleitung, Ausbildende\n(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen              (1) Die Ausbildungsbehörde bestellt in Abstimmung\nnichttechnischen Zolldienst des Bundes kann einge-           mit der Hochschule jeweils mindestens eine geeignete\nstellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teil-     Beamtin oder einen geeigneten Beamten des gehobe-\ngenommen hat und nach ärztlichem Gutachten die ge-           nen Dienstes als Ausbildungsleitung und als Vertretung\nsundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.      der Ausbildungsleitung.\n(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die              (2) Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsge-\nEinstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der           mäße Durchführung der berufspraktischen Studienzeit\nGrundlage der Rangfolge nach § 16 Absatz 4.                  verantwortlich. Sie erstellt die Ausbildungspläne, be-\n(3) Die Einstellungsbehörde veranlasst für die zur        stellt Ausbildende und berät die Studierenden und die\nEinstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewer-            Ausbildenden.\nber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kos-            (3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungs-\nten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.          leitung in regelmäßigen Abständen über den Stand der\nAusbildung. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Stu-\nAbschnitt 3                             dierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt aus-\nStudienordnung                             bilden können. Sie sind angemessen von anderen\nDienstgeschäften zu entlasten.\n§ 18\n§ 21\nAufbau des Studiums\nAusbildungsakte\n(1) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:\n(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studie-\n1. eine fachtheoretische Studienzeit, bestehend aus          rende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.\neinem mindestens sechsmonatigen Grundstudium\nund einem mindestens zwölfmonatigen Hauptstu-                (2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzu-\ndium, und                                                nehmen:\n2. eine höchstens 18-monatige berufspraktische Stu-          1. eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,\ndienzeit, bestehend aus Praktika und praxisbezoge-       2. Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung,\nnen Lehrveranstaltungen.                                      die die Ausbildung betreffen, sowie – soweit die be-\n(2) Das Hauptstudium und die berufspraktische Stu-             troffene Person zugestimmt hat – Ausfertigungen\ndienzeit können in mehrere Teilabschnitte gegliedert              von Entscheidungen über die Gewährung von Nach-\nwerden.                                                           teilsausgleichen,\n(3) Die fachtheoretische Studienzeit umfasst min-         3. Ausfertigungen der Bescheinigungen über die Leis-\ndestens 1 920 Lehrveranstaltungsstunden. Die praxis-              tungstests während des Grund- und Hauptstudiums,\nbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufs-            4. die Leistungstests während der berufspraktischen\npraktischen Studienzeit betragen mindestens 300 Lehr-             Studienzeit einschließlich der Ausfertigungen der\nveranstaltungsstunden.                                            schriftlichen Bescheinigungen,\n(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist          5. Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der\nverpflichtend. Die Studierenden sind zum Selbststu-               Leistungen während der berufspraktischen Studien-\ndium verpflichtet.                                                zeit,\n(5) Für die fachtheoretische Studienzeit werden die       6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufs-\nStudierenden von den Ausbildungsbehörden der Hoch-                praktische Studienzeit und\nschule zugewiesen. Die Praktika werden bei der Ausbil-       7. eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englisch-\ndungsbehörde durchgeführt. Für die praxisbezogenen                test im Hauptstudium.\nLehrveranstaltungen während der berufspraktischen\nStudienzeit werden die Studierenden an die General-                                      § 22\nzolldirektion abgeordnet.\nLeistungstests\n§ 19                                  (1) Während des Studiums werden Leistungstests\nStudienplan oder                         durchgeführt.\nModulhandbuch, Ausbildungsrahmenplan                      (2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden ins-\n(1) Für die fachtheoretische Studienzeit erstellt die     besondere in Form\nHochschule einen Studienplan oder ein Modulhand-             1. einer Klausur,\nbuch, in dem der Studienverlauf im Einzelnen ein-            2. einer schriftlichen Ausarbeitung,\nschließlich der Dauer der einzelnen Abschnitte und der\nentsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.                  3. eines Referats,\n(2) Für die berufspraktische Studienzeit erstellt die     4. eines Workshops oder\nHochschule einen Ausbildungsrahmenplan, in dem der           5. einer Anwendung in der Informationstechnik.","1328             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\n(3) Jeder Leistungstest muss mindestens eine Wo-          6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.\nche im Voraus angekündigt werden. Pro Tag darf von              (2) Das Grundstudium umfasst mindestens 700 Lehr-\nder oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefor-       veranstaltungsstunden. Auf die Studiengebiete nach\ndert werden.                                                 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entfallen dabei mindestens\n(4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen           432 Lehrveranstaltungsstunden.\nkann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem            (3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprü-\nspäteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen.                fung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulas-\nsungsvoraussetzung für das Hauptstudium.\n§ 23\nKlausuren                                                         § 26\n(1) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die be-                    Inhalt des Hauptstudiums\nnutzt werden dürfen, angegeben.                                 (1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:\n(2) Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.\n1. allgemeines Steuerrecht,\nDie oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift\nan und vermerkt darin den Beginn der Klausur und den         2. allgemeines Zollrecht,\nAbgabezeitpunkt, Unterbrechungszeiten, etwaige Vor-          3. besonderes Zollrecht,\nkommnisse und in Anspruch genommene Nachteils-\n4. Recht der sozialen Sicherung,\nausgleiche. Die oder der Aufsichtführende hat die Nie-\nderschrift zu unterzeichnen.                                 5. Verbrauchsteuerrecht und Verkehrsteuerrecht,\n(3) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer      6. Betriebswirtschaftslehre und\nKennziffer zu versehen. Die Übersicht mit der Zuord-         7. Managementlehre.\nnung der Kennziffern und Namen ist geheim zu halten.\nDie Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgül-          (2) Einzelne Inhalte der Studiengebiete können in\ntigen Bewertung der Klausur bekannt gegeben werden.          englischer Sprache vermittelt werden.\n(3) Das Hauptstudium umfasst mindestens 1 220\n§ 24                               Lehrveranstaltungsstunden.\nPrüfende\n§ 27\n(1) Die Leistungstests des Grund- und des Haupt-\nstudiums müssen von Lehrkräften oder sonstigen mit                  Inhalt der berufspraktischen Studienzeit\nLehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule               (1) Während der berufspraktischen Studienzeit sol-\nbewertet werden.                                             len die Studierenden berufliche Kenntnisse und Erfah-\n(2) Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt durch          rungen als Grundlage für die fachtheoretische Studien-\nzwei Prüfende. Mindestens eine Prüfende oder ein Prü-        zeit erwerben, die erworbenen wissenschaftlichen\nfender ist Lehrkraft oder mit Lehraufgaben betrautes         Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in\nMitglied der Hochschule. Eine Prüfende oder ein Prü-         der Praxis anzuwenden. Zu einzelnen Studiengebieten\nfender kann mindestens dem gehobenen nichttech-              des Hauptstudiums werden praxisbezogene Lehrveran-\nnischen Verwaltungsdienst in der Zollverwaltung ange-        staltungen und Englischunterricht mit fachbezogenen\nhören.                                                       Inhalten durchgeführt.\n(3) Die Leistungstests während der berufsprak-               (2) Ziel der Praktika ist es, die Studierenden mit den\ntischen Studienzeit müssen auf Anforderung der Hoch-         Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorien-\nschule von Lehrkräften oder von sonstigen mit Lehrauf-       tiertem Verhalten vertraut zu machen. Anhand prak-\ngaben betrauten Mitgliedern der Generalzolldirektion         tischer Fälle werden die Studierenden besonders in\nbewertet werden.                                             der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten und in den Arbeitstechniken der Zollverwaltung\n(4) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unab-         ausgebildet.\nhängig und nicht weisungsgebunden.\n(3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den orga-\n§ 25                               nisatorischen Möglichkeiten sollen die Studierenden\nInhalt des Grundstudiums                      1. einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufga-\nben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten,\n(1) Die Studiengebiete des Grundstudiums sind:\n2. an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen und\n1. staatsrechtliche und staatspolitische Grundlagen\ndes Verwaltungshandelns,                                 3. Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Ver-\nhandlungsführung zu üben.\n2. verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Grundla-\ngen des Verwaltungshandelns,                                (4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorbe-\nreitungsdienstes entsprechen, dürfen den Studierenden\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-      nicht übertragen werden.\nwaltungshandelns,\n(5) Die Studierenden erhalten, sofern erforderlich,\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwal-            Englischunterricht zur Erreichung eines Sprachniveaus\ntungshandelns, Organisation und Informationstech-        in Englisch, das die selbständige Sprachverwendung\nnik,                                                     zum Ziel hat. Dieses Sprachniveau wird ausgerichtet\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-            am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für\ntungshandelns und                                        Sprachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016             1329\n§ 28                              und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die an-\nLeistungstests während des Grundstudiums                gegebenen Quellen und Hilfsmittel genutzt haben. Im\nFalle einer falschen Versicherung gilt § 8 Absatz 2 bis 4\n(1) Im Grundstudium schreibt jede Studierende und         entsprechend.\njeder Studierende in jedem der Studiengebiete nach\n§ 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 eine Klausur. Das Stu-             (5) Für eine Verhinderung bei der Anfertigung der Di-\ndiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der          plomarbeit gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. Soweit die\nAufgabenstellung berücksichtigt werden.                      Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit\n(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur         nicht um die Hälfte übersteigt, verlängert das Prüfungs-\n180 Minuten.                                                 amt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Stu-\ndierenden entsprechend. Sind Studierende länger als\n§ 29                              die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Di-\nplomarbeit als nicht begonnen.\nLeistungstests während des Hauptstudiums\n(1) Im Hauptstudium schreibt jede Studierende und            (6) Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der vorge-\njeder Studierende in jedem der Studiengebiete nach           sehenen Frist abgegeben, gilt sie als mit null Rang-\n§ 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 zwei Klausuren. Außer-          punkten bewertet.\ndem sind in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1\nNummer 6 und 7 gemeinsam zwei Klausuren zu schrei-                                      § 32\nben.\nSchriftliche Bestätigungen für\n(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur\nLeistungstests des Grund- und des Hauptstudiums\n240 Minuten.\n(3) Alle Klausuren sollen einen Monat vor Beginn der         (1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während\nschriftlichen Abschlussprüfung geschrieben worden            des Grund- und des Hauptstudiums erstellt die Hoch-\nsein. Ist eine Klausur nicht bis spätestens einen Tag        schule eine schriftliche Bestätigung. In dieser Bestä-\nvor der schriftlichen Abschlussprüfung geschrieben           tigung sind anzugeben:\nworden, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.\n1. der Studienabschnitt,\n§ 30                              2. das Studiengebiet,\nEnglischtest während\ndes Hauptstudiums, Zertifikat                   3. die Form des Leistungstestes sowie\n(1) Während des Hauptstudiums haben die Studie-           4. die erzielten Rangpunkte und die Note.\nrenden einen Englischtest nach dem Gemeinsamen\nEuropäischen Referenzrahmen für Sprachen abzule-             Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Studien-\ngen.                                                         abschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zu-\nsammengefasst werden.\n(2) Über den Englischtest erhalten die Studierenden\nein Zertifikat, aus dem ihr Leistungsstand hervorgeht.          (2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung\nDer Einstellungsbehörde ist eine Ausfertigung zur Auf-       der Bestätigung.\nnahme in die Personalakte zu übersenden.\n§ 31                                                         § 33\nDiplomarbeit                                     Rangpunktzahl des Hauptstudiums\n(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden                 und Zeugnis über das Hauptstudium\nnachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-         (1) Nach Beendigung des Hauptstudiums ermittelt\ngebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-       die Hochschule die Rangpunktzahl des Hauptstudiums.\nblemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-           Bei der Ermittlung werden die zwölf Bewertungen der\nständig zu bearbeiten.                                       Leistungstests mit 75 Prozent und die Bewertung der\n(2) Das Thema der Diplomarbeit soll von den Studie-       Diplomarbeit mit 25 Prozent gewichtet. Alle Leistungs-\nrenden aus den Studiengebieten des Hauptstudiums             tests werden gleichgewichtet.\nvorgeschlagen werden. Die Hochschule entscheidet,\nob der Vorschlag angenommen wird. Wird er nicht an-             (2) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt die\ngenommen, wird den Studierenden von der Hochschule           Hochschule für jede Studierende und jeden Studieren-\nein Thema zugeteilt. Das Thema der Diplomarbeit kann         den ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden aufgeführt\nnur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prü-\n1. die Rangpunkte und Noten der Leistungstests des\nfungsamtes zurückgegeben werden.\nHauptstudiums,\n(3) Die Diplomarbeit wird während des Hauptstu-\ndiums erstellt. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wo-       2. das Thema sowie die Rangpunkte und die Note der\nchen. Die Hochschule teilt den Studierenden den Ab-              Diplomarbeit und\ngabetermin und die Namen der Erst- und Zweitprüfen-\nden mit. Während der Bearbeitungszeit werden die Stu-        3. die Rangpunktzahl des Hauptstudiums.\ndierenden von ihren übrigen Tätigkeiten freigestellt.        Soweit Studierende Lehrveranstaltungen belegt haben,\n(4) Bei der Abgabe müssen die Studierenden schrift-       in denen keine Leistungstests gefordert sind, wird den\nlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig       Studierenden im Zeugnis die Teilnahme bestätigt.","1330             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\n§ 34                                 (2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für\nLeistungstests                          alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.\nwährend der berufspraktischen\nStudienzeit, schriftliche Bewertungen,                                         § 37\nZeugnis über die berufspraktische Studienzeit                         Prüfungsakte, Einsichtnahme\n(1) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-            (1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prü-\ngen werden vier Leistungstests durchgeführt. Die Form        fungsakte geführt. In die Prüfungsakte aufzunehmen\nder Leistungstests wird im Ausbildungsrahmenplan             sind:\nfestgelegt.                                                    1. die Klausuren der Zwischenprüfung,\n(2) Während der Praktika bei den Ausbildungsbehör-          2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnis-\nden erhalten die Studierenden für jeden Bereich, dem              ses und eine Ausfertigung des Bescheides über\nsie nach dem Ausbildungsplan für mindestens zehn                  das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischen-\nWerktage zugewiesen wurden, eine schriftliche Bewer-              prüfung,\ntung ihrer Leistungen. Die Ausbildenden teilen der Aus-\nbildungsleitung die Bewertung mit und besprechen sie           3. die Leistungstests des Hauptstudiums,\nmit den Studierenden. Die Studierenden erhalten eine           4. die Diplomarbeit und ihre Bewertungen,\nAusfertigung der Bewertung und können zu dieser                5. eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Haupt-\nschriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.                    studium,\n(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studien-            6. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,\nzeit erstellt die Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über\ndie berufspraktische Studienzeit. In dem Zeugnis wer-          7. die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen\nden aufgeführt                                                    Abschlussprüfung,\n1. die Rangpunkte der Leistungstests,                          8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses,\n2. die Rangpunkte der schriftlichen Bewertungen und            9. eine Ausfertigung der Diplomurkunde,\n3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprak-            10. eine Ausfertigung des Bescheides über das Beste-\ntischen Studienzeit.                                          hen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung so-\nwie\nDie Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen\nStudienzeit ist das arithmetische Mittel der Einzel-         11. die Ausbildungsakte.\nbewertungen der Leistungstests und der schriftlichen            (2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre\nBewertungen.                                                 nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung auf-\nbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.\nAbschnitt 4                                (3) Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Be-\nPrüfungen                              stehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und\ndes Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person\n§ 35                              auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile\nder Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in\nLaufbahnprüfung\nder Akte zu vermerken.\n(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.\n(2) Sie besteht aus                                                                  § 38\n1. der Zwischenprüfung,                                                      Prüfungskommissionen\n2. den Leistungstests des Hauptstudiums und der Di-             (1) Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der\nplomarbeit,                                              Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung\n3. den Leistungstests und den schriftlich bewerteten         und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskom-\nLeistungen während der berufspraktischen Studien-        missionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatz-\nzeit sowie                                               mitglieder. Es können auch jeweils mehrere Prüfungs-\nkommissionen eingerichtet werden. Die Spitzenorga-\n4. der Abschlussprüfung.                                     nisationen der Gewerkschaften und der Berufsver-\nbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für\n§ 36                              die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vor-\nPrüfungsamt                           schlagen.\n(1) Das bei der Hochschule eingerichtete Prüfungs-           (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für\namt ist insbesondere zuständig für                           die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Wieder-\n1. die Gestaltung, Organisation und Durchführung der         bestellung ist zulässig. Mitglieder der Prüfungskommis-\nPrüfungen,                                               sion sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und\nnicht weisungsgebunden.\n2. die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungs-\naufgaben für die schriftlichen Prüfungen,                   (3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der\nKlausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindes-\n3. die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und da-            tens drei Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben\nfür, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewer-         betrauten Mitgliedern der Hochschule, von denen eine\ntungsmaßstäbe angelegt werden,                           oder einer den Vorsitz hat.\n4. die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie               (4) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der\n5. die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten.           schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016            1331\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                 (2) An einem Tag darf von der oder dem Studieren-\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,             den bei der Zwischenprüfung und der Abschlussprü-\n2. fünf Beamtinnen oder Beamten des höheren Diens-           fung nur eine Klausur gefordert werden. Nach zwei auf-\ntes als Beisitzenden und                                 einanderfolgenden Prüfungstagen soll ein freier Tag\nvorgesehen werden.\n3. sechs Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\nDienstes als Beisitzenden.                                  (3) Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prü-\nfungskommission unabhängig voneinander bewertet.\nAnstelle einer oder eines verbeamteten Beisitzenden\nDas Prüfungsamt bestimmt die Erstprüfende oder den\nkann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäf-\nErstprüfenden sowie die Zweitprüfende oder den\ntigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleich-\nZweitprüfenden. Die oder der Zweitprüfende kann\nbare Kenntnisse verfügt. Vier Mitglieder sollen Leh-\nKenntnis von den Korrekturanmerkungen und der Be-\nrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglie-\nwertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen\nder der Hochschule sein, mindestens acht Mitglieder\ndie Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder\nsollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. Die\nder Vorsitzende der Prüfungskommission.\nPrüfungskommissionen sollen paritätisch mit weib-\nlichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist\ndies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die                                     § 40\nGründe aktenkundig zu machen.                                                   Zwischenprüfung\n(5) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der\n(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden\nmündlichen Abschlussprüfung besteht aus\nnachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren              erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,             erwarten lässt.\n2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Diens-              (2) Jede Studierende und jeder Studierende schreibt\ntes als Beisitzenden und                                 in jedem der Studiengebiete nach § 25 Absatz 1 Num-\n3. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen                mer 1 bis 4 eine Klausur. Das Studiengebiet nach § 25\nDienstes als Beisitzenden.                               Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung be-\nAnstelle einer oder eines verbeamteten Beisitzenden          rücksichtigt werden.\nkann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäf-         (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur\ntigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleich-   180 Minuten.\nbare Kenntnisse verfügt. Zwei Mitglieder sollen Leh-\nrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglie-          (4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn\nder der Hochschule sein, mindestens vier Mitglieder          1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens\nsollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. Die            fünf Rangpunkten bewertet worden sind und\nPrüfungskommissionen sollen paritätisch mit weib-\nlichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. Ist        2. insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von\ndies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die               mindestens 5 erreicht worden ist.\nGründe aktenkundig zu machen. Werden weibliche Stu-          Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische\ndierende geprüft, muss mindestens ein Mitglied der           Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren\nPrüfungskommission weiblich sein. Jedes Kommis-              erzielt worden sind.\nsionsmitglied prüft als Fachprüferin oder Fachprüfer\nein Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.            (5) Die Studierende oder der Studierende darf nach\n(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig,           Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie\nwenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend       oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen.\nsind. Ist ein weibliches Mitglied für die Prüfungskom-       Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend\nmission vorgeschrieben, muss dieses Mitglied zur Her-        anzuwenden.\nstellung der Beschlussfähigkeit anwesend sein. Eine\nPrüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehr-                                        § 41\nheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder                   Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis\ndes Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist\nnicht zulässig. Beratungen der Prüfungskommissionen             (1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt über\nsind nicht öffentlich.                                       das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid\nüber das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischen-\n§ 39                              prüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.\nPrüfungsgrundsätze                           (2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält\n(1) Das Prüfungsamt                                       1. zu jeder Klausur das Studiengebiet, die erzielten\n1. setzt Ort und Zeit der Prüfungen fest,                        Rangpunkte und die Note sowie\n2. gibt bei jeder Prüfungsaufgabe die Hilfsmittel an, die    2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-\nbenutzt werden dürfen,                                       fung.\n3. stellt sicher, dass Klausuren anstelle des Namens            (3) Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit\nmit einer Kennziffer versehen werden, und                einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Aus-\n4. teilt den Studierenden alle Festlegungen rechtzeitig      fertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde\nvor Prüfungsbeginn mit.                                  für die Personalakte übermittelt.","1332             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\n§ 42                              gemäßen Ablauf der Prüfung sicher. Die mündliche Prü-\nAbschlussprüfung                        fung wird durch mindestens eine Pause von angemes-\nsener Dauer unterbrochen.\n(1) In der Abschlussprüfung sollen die Studierenden\nnachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse er-              (3) Die mündliche Abschlussprüfung ist hochschul-\nworben haben und fähig sind, methodisch und selb-            öffentlich, wenn die Studierenden dem nicht widerspre-\nständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.        chen. Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig\nvom Einverständnis der Studierenden anwesend sein.\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schrift-       Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis\nlichen und einem mündlichen Teil.                            der Studierenden folgenden Personen die Anwesenheit\n(3) Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens     gestatten:\nzwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abge-          1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-\nschlossen sein. Die mündliche Prüfung ist bis zum                riums der Finanzen,\nEnde des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.\n2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hoch-\n§ 43                                  schule,\nSchriftliche Abschlussprüfung                   3. Fachbereichsleiterinnen    oder  Fachbereichsleitern\nder Hochschule und\n(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelas-\nsen, wer das Hauptstudium sowie die berufsprak-              4. in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung be-\ntischen Studienzeiten absolviert hat.                            fassten Personen.\n(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus         Die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten\nsechs Klausuren. Jede Studierende und jeder Studie-          sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehin-\nrende schreibt in jedem Studiengebiet nach § 26 Ab-          dertenvertretungen bleiben unberührt. Zuhörerinnen\nsatz 1 Nummer 1 bis 5 jeweils eine Klausur, in den Stu-      und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Auf-\ndiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 ge-           zeichnungen machen.\nmeinsam wird ebenfalls eine Klausur geschrieben.                (4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur         das ihm zugewiesene Studiengebiet die Bewertung vor.\n240 Minuten.                                                 Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission\nab. Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist\n(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden,      die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den Ein-\nwenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf           zelbewertungen für die Studiengebiete ergibt.\nRangpunkten bewertet worden sind.\n(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,\n§ 44                              wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindes-\ntens 5 erreicht worden ist.\nZulassung zur mündlichen Abschlussprüfung\n(6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-\n(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-         fung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-\nsen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden         mission den Studierenden die Ergebnisse der münd-\nhat.                                                         lichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewer-\n(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Stu-       tungen auf Verlangen kurz mündlich.\ndierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschluss-             (7) Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprü-\nprüfung bekannt gegeben. Gleichzeitig werden den             fung wird eine Niederschrift angefertigt. Diese ist von\nStudierenden die in den Klausuren der schriftlichen Ab-      allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unter-\nschlussprüfung erzielten Rangpunkte mitgeteilt. Die          schreiben.\nEntscheidung bedarf der Schriftform.\n(3) Die Nichtzulassung ist mit einer Rechtsbehelfs-                                 § 46\nbelehrung zu versehen.                                                            Bestehen der\n(4) Eine Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung                    Laufbahnprüfung, Abschlussnote\nwird der Einstellungsbehörde für die Personalakte über-         (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-\nmittelt.                                                     fung errechnet die Prüfungskommission die Rang-\npunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Ab-\n§ 45                              schlussnote fest. Bei der Berechnung der Rangpunkt-\nMündliche Abschlussprüfung                      zahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergeb-\n(1) Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschluss-       nisse wie folgt gewichtet:\nprüfung sind den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1          1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-\nNummer 1 bis 6 zu entnehmen. Die Fachprüferinnen                 fung mit 4 Prozent,\noder Fachprüfer der genannten Studiengebiete wählen          2. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums\ndie Fragen aus.                                                  mit 32 Prozent,\n(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Grup-         3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprak-\npenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe soll aus höchs-             tischen Studienzeit mit 7 Prozent,\ntens sechs Studierenden bestehen. Die Dauer der Prü-\nfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten        4. die Rangpunkte der sechs Klausuren der schrift-\nnicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht über-             lichen Abschlussprüfung mit jeweils 7 Prozent und\nschreiten. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-         5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-\nmission leitet die Prüfung und stellt den ordnungs-              schlussprüfung mit 15 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016             1333\n(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine             (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der\nRangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5           Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-\nerreicht worden ist.                                         fung wiederholt werden muss. Die Wiederholungs-\nphase soll mindestens drei Monate betragen und ein\n(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die\nJahr nicht überschreiten.\nRangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festset-\nzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze              (3) Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll un-\nZahl gerundet.                                               verzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach\nBekanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses, erfol-\n§ 47                               gen. Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wieder-\nholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. Bei\nAbschlusszeugnis, Diplomurkunde                   Studierenden, die die schriftliche oder mündliche Ab-\n(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt einen       schlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungs-\nBescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der            dienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetz-\nLaufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.                    ten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die zulässige\nHöchstdauer des Vorbereitungsdienstes nach § 15 der\n(2) Das Abschlusszeugnis enthält:                         Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten wird.\n1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die          (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er-\nLaufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden           reicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.\nhat,\n(5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt\n2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü-           werden.\nfung,\n3. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums                                    § 49\nund das Thema der Diplomarbeit,                                             Anerkennung von\nStudien- und Prüfungsleistungen\n4. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprak-\ntischen Studienzeit,                                        (1) Studierende können bei der Hochschule beantra-\ngen, dass folgende Leistungen anerkannt werden:\n5. die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Ab-\nschlussprüfung,                                          1. Studien- und Prüfungsleistungen       aus    anderen\nStudiengängen sowie\n6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-\nschlussprüfung sowie                                     2. Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen Bil-\ndungseinrichtung, vor einer staatlich anerkannten\n7. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ab-             Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nschlussnote.                                                 fungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind.\n(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit            (2) Für die Anerkennung haben die Studierenden der\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                    Hochschule die für die Anerkennung erforderlichen Un-\n(4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Ab-          terlagen vorzulegen.\nschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die           (3) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, die\nPersonalakte zu übersenden.                                  gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser\n(5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, erhalten die       Verordnung für das Diplomstudium zu erbringen sind.\nAbsolventinnen und Absolventen eine Diplomurkunde            Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.\nüber die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Finanz-\nwirtin (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“.                                       Abschnitt 5\n(6) Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung                   Schlussvorschriften\noder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch\ndas Prüfungsamt berichtigt. Offensichtlich unrichtige                                  § 50\nAbschlusszeugnisse hat die Absolventin oder der Ab-                           Übergangsvorschriften\nsolvent zurückzugeben.\n(1) Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser\n§ 48                               Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen ha-\nben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nWiederholung von                         und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zoll-\nStudienabschnitten und Prüfungen                  dienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693),\ndie zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung\n(1) Studierende, die die Zwischenprüfung oder die\nvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden\nschriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht be-\nist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Ein-\nstanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden\nstellungsbehörden anstelle der Bundesfinanzdirektio-\ngilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Ist die\nnen die in § 4 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehe-\nWiederholung der Prüfung erfolglos, ist das Studium\nnen Behörden treten.\nbeendet. Das Bundesministerium der Finanzen kann in\nbegründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.           (2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 54 Ab-\nDie Zwischenprüfung oder die schriftliche oder die           satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar\nmündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu        2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 38 der\nwiederholen.                                                 Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-","1334           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2016\nändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2015 zum                                     § 51\nPraxisaufstieg zugelassen worden sind oder erfolgreich\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nan einer Vorauswahl für die Teilnahme an einem Aus-\nwahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben,            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.\nsind die §§ 27 bis 29 der Verordnung über die Lauf-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen             Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttech-\nnichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli        nischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001\n2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-    (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12\nsatz 12 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I       der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\nS. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.            geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 2. Juni 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}