{"id":"bgbl1-2016-26-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":26,"date":"2016-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/26#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_26.pdf#page=27","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung  VfAusbV)","law_date":"2016-06-03T00:00:00Z","page":1307,"pdf_page":27,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016                1307\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik\n(Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung – VfAusbV)*\nVom 3. Juni 2016\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                        Abschnitt 1\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                            Gegenstand, Dauer und\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                         Gliederung der Berufsausbildung\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                                             §1\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nStaatliche\nInhaltsübersicht                                      Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 1                               Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstal-\nGegenstand, Dauer und                         tungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-\nGliederung der Berufsausbildung                    dungsgesetzes staatlich anerkannt.\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                                 §2\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-                             Dauer der Berufsausbildung\nrahmenplan\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan\n§3\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nGegenstand der\nAbschnitt 2                               Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nZwischenprüfung                              (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§  7    Ziel und Zeitpunkt                                          tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§  8    Inhalt                                                      ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§  9    Prüfungsbereiche                                            Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 10    Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und     dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nSicherstellen der Stromversorgung                           werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 11 Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik        derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\nAbschnitt 3\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\nAbschlussprüfung                          tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n§ 12    Ziel und Zeitpunkt                                          telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§ 13    Inhalt                                                      Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-\n§ 14    Prüfungsbereiche                                            bildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\n§ 15    Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechni-     fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nschen Projekts                                              Durchführen und Kontrollieren ein.\n§ 16    Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik\n§ 17    Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung                                  §4\n§ 18    Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für\nVeranstaltungstechnik                                                             Struktur der\n§ 19    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 20    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für          (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie\nAbschnitt 4\nSchlussvorschrift                         2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten.\n§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlage:       Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur    Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nFachkraft für Veranstaltungstechnik                   Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nbildes gebündelt.\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des      (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-    1. Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          2. Bereitstellen der Energieversorgung,","1308             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\n3. Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von An-                                     §9\nlagen,\nPrüfungsbereiche\n4. Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und\nDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-\nAbläufe,\nfungsbereichen statt:\n5. Einrichten von Szenerien,\n1. Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicher-\n6. Bedienen technischer Systeme bei Proben und                   stellen der Stromversorgung sowie\nVeranstaltungen sowie\n2. Bereitstellen der Veranstaltungstechnik.\n7. Durchführen von Projekten im eigenen Arbeits-\nbereich.                                                                            § 10\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-                         Prüfungsbereich\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:                    Auswählen der Veranstaltungs-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                      technik und Sicherstellen der Stromversorgung\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,            (1) Im Prüfungsbereich Auswählen der Veranstal-\ntungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nsoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n4. Umweltschutz,\n1. nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstal-\n5. Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen               tungstechnik zu planen und entsprechende Unter-\nsowie                                                        lagen zu erstellen,\n6. Kommunikation und Kooperation.                            2. aus vorgegebenen Geräten, Anlagenteilen, Bauele-\nmenten und Materialien auszuwählen und die Aus-\n§5                                  wahl zu begründen,\nAusbildungsplan                         3. Stromverteilungen und die Vernetzung von elektri-\nschen Betriebsmitteln zu planen sowie\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-          4. Prüfschritte bezüglich der elektrischen Sicherheit zu\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu-               beschreiben und zu begründen sowie Messergeb-\nbildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                     nisse zu bewerten.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n§6\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                                     § 11\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                                    Prüfungsbereich\nBereitstellen der Veranstaltungstechnik\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\nweis regelmäßig durchzusehen.                                   (1) Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstal-\ntungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in\nder Lage ist,\nAbschnitt 2\n1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte\nZwischenprüfung\nfestzulegen,\n§7                              2. veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende\nveranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher\nZiel und Zeitpunkt                           aufzubauen:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\na) Anlagen der Beleuchtungstechnik,\nZwischenprüfung durchzuführen.\nb) Anlagen der Beschallungstechnik oder\n(2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbil-\ndungshalbjahr stattfinden.                                       c) Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik,\n3. die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbau-\n§8                                  ten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität\nInhalt                                zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf                    4. die Vorgehensweise zu begründen.\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei             (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch-\nAusbildungshalbjahre      genannten     Fertigkeiten,    führen. Während der Durchführung wird mit ihm ein\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie                         situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-\nführt.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-           (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten.\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu-\nentspricht.                                              ten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016               1309\nAbschnitt 3                            mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nAbschlussprüfung                            geführt.\n(3) Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit\n§ 12                              Dokumentation beträgt 35 Stunden. Das auftragsbezo-\ngene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.\nZiel und Zeitpunkt\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob                                 § 16\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nPrüfungsbereich\nhat.\nPlanen der Veranstaltungstechnik\n(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-\n(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungs-\nausbildung durchgeführt werden.\ntechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nLage ist,\n§ 13\n1. veranstaltungstechnische Konzepte und Ablauf-\nInhalt                                 pläne unter rechtlichen und organisatorischen\nDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf                       Aspekten zu beurteilen,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-         2. Beschallungs-, Beleuchtungs-, Projektions- und\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                        medientechnische Systeme zu konzipieren und zu\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-           berechnen sowie Betriebsmittel auszuwählen,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan            3. den Aufbau, die Vernetzung und Konfiguration von\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähig-               Systemen der Veranstaltungstechnik darzustellen,\nkeiten entspricht.                                       4. Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter\nBerücksichtigung technischer Vorgaben und unter\n§ 14                                  Berücksichtigung der Standsicherheit festzulegen\nPrüfungsbereiche                             und\nDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-         5. Traversensysteme und maschinentechnische Be-\nfungsbereichen statt:                                            triebsmittel unter Berücksichtigung der geforderten\nTragfähigkeit, Standsicherheit und der vorhandenen\n1. Realisieren eines veranstaltungstechnischen Pro-              Abhängepunkte einzusetzen.\njekts,\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n2. Planen der Veranstaltungstechnik,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n3. Planen der Veranstaltungsdurchführung,\n4. Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstal-                                   § 17\ntungstechnik sowie                                                            Prüfungsbereich\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     Planen der Veranstaltungsdurchführung\n(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungs-\n§ 15                              durchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in\nPrüfungsbereich                         der Lage ist,\nRealisieren eines                        1. Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbau-\nveranstaltungstechnischen Projekts                    ten zu planen,\n(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstal-       2. Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu\ntungstechnischen Projekts soll der Prüfling nachwei-             überprüfen,\nsen, dass er in der Lage ist,                                3. die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen\n1. technische und inhaltliche Anforderungen auszuwer-            Einrichtungen zu gewährleisten und\nten,                                                     4. szenische und technische Gefahren zu erkennen\n2. den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berück-           und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung\nsichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der              der Gefahr zu beschreiben.\nSicherheitsanforderungen zu planen und zu realisie-         (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nren,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n3. die Stromversorgung für veranstaltungstechnische\nEinrichtungen zu konzipieren und nichtstationäre                                    § 18\nelektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu er-\nPrüfungsbereich\nrichten und in Betrieb zu nehmen,\nSicherstellen der Energie-\n4. logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beach-                 versorgung für Veranstaltungstechnik\ntung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vor-              (1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energie-\ngaben zu planen und abzustimmen und                      versorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling\n5. technische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu       nachweisen, dass er in der Lage ist,\ndokumentieren und zu kommunizieren.                      1. den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln\n(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag             und nichtstationäre Stromversorgung zu planen\ndurchführen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Un-             und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefähr-\nterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird               dungen festzulegen,","1310             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\n2. Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der               4. Sicherstellen der Energieversorgung\nEinsatzbedingungen festzulegen,                                für Veranstaltungstechnik mit            10 Prozent,\n3. die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen        5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit          10 Prozent.\nzu planen,                                                    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n4. die sicherheitstechnische Überprüfung installierter         Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nnichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben       1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nund Messergebnisse zu bewerten sowie\n2. im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversor-\n5. Maßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer                 gung für Veranstaltungstechnik mit mindestens\nAnlagen zu beschreiben.                                        „ausreichend“,\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.      3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                        mindestens „ausreichend“ und\n4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n§ 19                                  (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nPrüfungsbereich                           der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungs-\nWirtschafts- und Sozialkunde                     technik“, „Planen der Veranstaltungsdurchführung“,\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-             „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstal-\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage        tungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche          durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-               zu ergänzen, wenn\nstellen und zu beurteilen.                                     1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                   chend“ bewertet worden ist und\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear-         2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nbeiten.                                                            der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                    Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n§ 20                               Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2:1 zu gewichten.\nGewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\nAbschnitt 4\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\nSchlussvorschrift\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:\n§ 21\n1. Realisieren eines veranstaltungs-                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntechnischen Projekts mit                  50 Prozent,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.\n2. Planen der Veranstaltungstechnik mit       15 Prozent,      Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\n3. Planen der Veranstaltungsdurch-                             bildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom\nführung mit                               15 Prozent,      18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699) außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juni 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016              1311\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Auf- und Abbauen\nvon Anlagen und Aufbauten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\n1.1 Bereitstellen                    a) Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für\nund Transportieren                 den eigenen Arbeitsbereich festlegen\nb) Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln,\nTransportmittel und Verpackungen auswählen\nc) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und\nsonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht\nannehmen, kommissionieren und bereitstellen               6\nd) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und\nsonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und trans-\nportieren sowie gegen Witterungseinflüsse und\nDiebstahl schützen\ne) Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen\n1.2 Prüfen, Montieren,               a) Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne so-\nAnpassen und Demontieren           wie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre\nAufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzen\nb) Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Last-\naufnahme und Standsicherheit\nc) Verankerungen und Befestigungen vorbereiten\nd) Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählen\ne) Längen messen und anzeichnen\nf) Bauteile anpassen und verbinden\ng) Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbeson-\ndere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeuge\nh) Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Be-\nschallungs-, Medien- und Präsentationstechnik auf-\nstellen, montieren, befestigen und sichern               16\ni) Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und\nsichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie\nBühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbauten\nj) ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtun-\ngen montieren, befestigen, sichern und testen, ins-\nbesondere Stative und Hebezeuge\nk) Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schüt-\nzen\nl) Anlagen und Aufbauten demontieren\nm) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Ar-\nbeitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und\nMängel dokumentieren","1312             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\n1.3 Lagern, Prüfen                  a) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und\nund Instandhalten                 sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden\nund Vollständigkeit prüfen\nb) Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel\nfeststellen\nc) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und\nsonstige Arbeitsmittel warten\nd) Messungen an elektrischen Geräten durchführen,\ninsbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand\nsowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen         8\nund beurteilen\ne) Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen ein-\ngrenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten\nbeheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veran-\nlassen\nf) Prüfprotokolle erstellen\ng) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und\nsonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten\n2   Bereitstellen der\nEnergieversorgung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\n2.1 Planen der                      a) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs-\nEnergieversorgung                 faktoren für Veranstaltungen und Produktionen er-\nmitteln\nb) Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und\nLeitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge\nund Leitungsquerschnitt auswählen\nc) Spannungsfall ermitteln und beurteilen\nd) elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berück-\nsichtigung der Umgebungsbedingungen und der                 7\nZusatzfestlegungen für Räume besonderer Art aus-\nwählen\ne) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen\ntreffen\nf) Dokumentationen, insbesondere Installations- und\nStromlaufpläne, erstellen\ng) Anschlussbestimmungen einhalten\n2.2 Auf- und Abbauen                a) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden\nnichtstationärer elektrischer     Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der\nAnlagen                           Technik beurteilen\nb) Geräte und Anlagenteile anschließen\nc) elektrische Installationen für Dekorations- und Aus-\n11\nstattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfer-\ntigen Betriebsmitteln errichten\nd) Potentialausgleich ausführen\ne) Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016              1313\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n2.3 Prüfen nichtstationärer        a) Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektri-\nelektrischer Anlagen             scher Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen\nund Beurteilen von Beschädigungen sowie der Ein-\nhaltung von Sicherheitsanforderungen\nb) besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie\nSchutz gegen elektrischen Schlag unter normalen\nBedingungen feststellen und beurteilen\nc) geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen\nd) Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen\ndurchführen                                                 8\ne) Spannung messen und Drehfeld prüfen\nf) Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potential-\nausgleichs prüfen\ng) Isolationswiderstand messen und beurteilen\nh) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe-\ndingungen prüfen\ni) Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten\nj) Prüfungen und Messungen dokumentieren\n2.4 Betreiben elektrischer         a) elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und\nAnlagen                          außer Betrieb nehmen\nb) festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführen           4\nc) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseiti-\ngung der Ursachen einleiten\n3   Vernetzen, Einrichten         a) Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunika-\nund Inbetriebnehmen              tions- und Rufanlagen errichten und testen\nvon Anlagen\nb) Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte aus-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nwählen, verbinden und konfigurieren\nc) Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische\nGrößen messen\nd) Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei\nakustische Emissions- und Grenzwerte beachten\n16\ne) Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte\nund Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren\nund testen\nf) Medien- und Präsentationstechnik auswählen, ver-\nbinden und konfigurieren, insbesondere Projektions-\ngeräte, Signalwandler und Medienserver\ng) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und\nMaßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten\n4   Konzipieren veranstaltungs-\ntechnischer Systeme und\nAbläufe\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\n4.1 Mitwirken bei der Erstellung   a) Anforderungen für die technische und szenische Um-\nveranstaltungstechnischer        setzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und\nKonzepte                         Regievorgaben\nb) technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforde-\nrungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteilig-\nten entwickeln\nc) Realisierungskonzepte aus technischer und gestalte-                     7\nrischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern ab-\nstimmen","1314            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, ins-\nbesondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirt-\nschaftlichen und gestalterischen Aspekten\n4.2 Beurteilen der                 a) Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produk-\nVoraussetzungen des              tionsstätten für die technische Durchführung über-\nVeranstaltungsortes              prüfen\nb) technische und gestalterische Rahmenbedingungen\nfür die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am\nVeranstaltungsort feststellen                                           9\nc) technische und gestalterische Umsetzung mit den\nBeteiligten abstimmen\nd) Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungs-\nbehörden beachten\n4.3 Planen und Organisieren        a) Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmen\nveranstaltungstechnischer     b) technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und\nAbläufe\nRegievorgaben erstellen, insbesondere Personal-                         6\nund Technikeinsatz planen und abstimmen\nc) Havariekonzepte planen und abstimmen\n4.4 Planen von Anlagen             a) Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu be-\nund Aufbauten                    schallender Flächen und Räume planen, insbeson-\ndere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und\nLautsprechersysteme positionieren sowie diese ein-\nschließlich Verstärker dimensionieren\nb) tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der\nräumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegen\nc) Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räum-\nlicher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der\nLichtstimmungen planen, insbesondere Beleuch-\ntungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zu-\nbehör und Dimmer festlegen\nd) medientechnische Systeme unter Berücksichtigung\ndes Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler so-\nwie der Bild- und Datenformate planen\ne) Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksich-\ntigung der räumlichen Gegebenheiten und der Licht-                     12\nverhältnisse positionieren und dimensionieren\nf) Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Be-\nrücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von\nTragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beach-\ntung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort\nplanen\ng) Traversensysteme unter Berücksichtigung der räum-\nlichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der\ngeforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Ab-\nhängepunkte planen\nh) maschinentechnische Betriebsmittel unter Berück-\nsichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am\nVeranstaltungsort planen\ni) technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme\nerstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016                1315\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                      4\n5   Einrichten von Szenerien       a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)           reitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachten\nb) Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und\neinrichten, Beleuchtungsproben durchführen\nc) Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmisch-\npulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck\ndurchführen\nd) Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und\neinrichten                                                               14\ne) dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer\nkommunikativen und gestalterischen Wirkungen ein-\nsetzen\nf) Szenen und Umbauten proben\ng) Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme\neinweisen\nh) technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber\nübergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen\n6   Bedienen technischer           a) Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte\nSysteme bei Proben                und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentech-\nund Veranstaltungen               nische Einrichtungen bedienen, Projektionen und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           Zuspielungen einsetzen\nb) Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche\nAbläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmen\n14\nc) Veranstaltungen und Vorführungen durchführen\nd) technische Störungen und Abweichungen erkennen,\nLösungen entwickeln und in Abstimmung mit den\nBeteiligten umsetzen\ne) Veranstaltungsablauf dokumentieren\n7   Durchführen von Projekten\nim eigenen Arbeitsbereich\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\n7.1 Planen der Projekte             a) Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswerten\nb) Projektabläufe unter Beachtung von technischen und\norganisatorischen Schnittstellen planen und abstim-\nmen, Planungsvarianten berücksichtigen\nc) bei der Planung von Aufgabenverteilung und Per-\nsonaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken,\ngesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmun-\ngen beachten\nd) Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei\nzeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand be-\nrücksichtigen\n7.2 Koordinieren der Projekt-       a) Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmen\nabläufe                        b) Material disponieren,         Materialbereitstellung und\n-transport organisieren\nc) Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung\nund Einhaltung von Terminen überwachen                                   12\nd) Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichti-\ngen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie\nArbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln","1316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n7.3 Umsetzen der Projektabläufe    a) Projektablaufpläne umsetzen\nb) Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korri-\ngieren\nc) bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte in-\nformieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstim-\nmen\nd) Benutzer einweisen\ne) Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsge-\nrechtes Verhalten unterweisen\nf) Ein- und Unterweisungen dokumentieren\n7.4 Abschließen und Bewerten       a) Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentie-\nder Projektdurchführung           ren\nb) Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und\nbewerten\nc) Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommuni-\nzieren\nAbschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung,                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht           Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbil-\ndungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während\nGesundheitsschutz                 Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten\nbei der Arbeit                    Vermeidung ergreifen                                  Ausbildung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016              1317\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Sicherheit bei                a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes-\nVeranstaltungen                  rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten\nund Produktionen                 und fliegenden Bauten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfallver-\nhütungsvorschriften beachten, insbesondere für\nVeranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für\ndas Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln\nc) technische Normen und Regelwerke beachten\nd) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein-\nrichtungen überprüfen, insbesondere Sicherheitsbe- während\nleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei der gesamten\nBetriebsstörungen festgelegte Maßnahmen ergreifen Ausbildung\ne) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-\nschläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran-\nstaltungen und Produktionen erarbeiten\nf) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit-\nwirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände\ng) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen\nbenutzen\nh) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik,\nNebel und anderen szenischen Effekten beachten\n6   Kommunikation                 a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen\nund Kooperation                  sowie Ergebnisse dokumentieren                             2\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nb) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\nc) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage\nkundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu-\nsammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten\nberücksichtigen\nd) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse ei-\nnes sachbezogenen Ergebnisses anwenden                                  4\ne) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige In-\nformationen auswerten\nf) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch\nin Englisch"]}