{"id":"bgbl1-2016-26-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":26,"date":"2016-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/26#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_26.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin (Graveurausbildungsverordnung  GrAusbV)","law_date":"2016-06-03T00:00:00Z","page":1298,"pdf_page":18,"num_pages":9,"content":["1298                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin\n(Graveurausbildungsverordnung – GrAusbV)*\nVom 3. Juni 2016\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                  Abschnitt 1\nordnung, der durch Artikel 283 der Verordnung vom\nGegenstand, Dauer\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nund Gliederung der Berufsausbildung\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n§1\nfür Bildung und Forschung:\nStaatliche\nInhaltsübersicht                                     Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 1                              Der Ausbildungsberuf des Graveurs und der Graveu-\nGegenstand, Dauer                         rin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbil-\nund Gliederung der Berufsausbildung                 dung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Num-\nmer 6 „Graveure“ der Handwerksordnung staatlich an-\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                  erkannt.\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                                      §2\nmenplan\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                        Dauer der Berufsausbildung\n§ 5 Ausbildungsplan                                                   Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\n§3\nAbschnitt 2\nGegenstand der\nGesellenprüfung\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§   7  Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                   (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§   8  Inhalt von Teil 1                                           tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§   9  Prüfungsbereich von Teil 1                                  ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§  10  Inhalt von Teil 2                                           Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§  11  Prüfungsbereiche von Teil 2                                 dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§  12  Prüfungsbereich Kundenauftrag                               werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§  13  Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung        derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§  14  Prüfungsbereich Gestaltung                                  Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§  15  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§  16  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Gesellenprüfung\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\nAbschnitt 3\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-\nSchlussvorschrift                        higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\n§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                               Durchführen und Kontrollieren ein.\nAnlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nGraveur und zur Graveurin                                                          §4\nStruktur der\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des         Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der     (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                  Fähigkeiten sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016              1299\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse          (3) Teil 1 soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjah-\nund Fähigkeiten.                                         res durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsaus-\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in       bildung.\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-\ndes gebündelt.                                                                            §8\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                             Inhalt von Teil 1\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:              Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n1. Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsab-           1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\nläufen,                                                      Ausbildungshalbjahre       genannten    Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2. Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und\nmaschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,         2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nLaser- und Drucktechnik,                                     stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n3. Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln               entspricht.\nund technischen Systemen sowie Umgehen mit Ge-\nfahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,                                                §9\n4. Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeu-                         Prüfungsbereich von Teil 1\ngen,\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-\n5. Anfertigen von Modellen und Formen,                       reich Werkstückherstellung statt.\n6. Anfertigen von Flachstichen,                                 (2) Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll\n7. Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Her-         der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nstellen von Beschilderungen,                             1. Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,\n8. Anfertigen von Stempeln und von Form- und Präge-          2. ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzu-\nwerkzeugen und                                               stellen,\n9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen             3. die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren\nund Übergeben von Produkten.                                 und\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-    4. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umwelt-\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:           schutzbestimmungen zu berücksichtigen.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                      (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         ren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftrags-\nbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und       führt.\n4. Umweltschutz.                                                (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden.\nDas auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens\n§5                               15 Minuten.\nAusbildungsplan\n§ 10\nDer Ausbildungsbetrieb hat spätestens zu Beginn\nder Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-                               Inhalt von Teil 2\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-             (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\nzubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.               1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n§6\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                     stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen              nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-               entspricht.\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                  (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-           Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nweis regelmäßig durchzusehen.                                von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-\nbezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-\nAbschnitt 2                            lichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\nGesellenprüfung                                                        § 11\nPrüfungsbereiche von Teil 2\n§7\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prü-\nZiel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nfungsbereichen statt:\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\n1. Kundenauftrag,\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat.                                                         2. Fertigungstechnik und Arbeitsplanung,\n(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1          3. Gestaltung sowie\nund 2.                                                       4. Wirtschafts- und Sozialkunde.","1300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\n§ 12                              6. das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksich-\nPrüfungsbereich                             tigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu\nKundenauftrag                              planen und\n(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüf-       7. Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,                       (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n1. Art und Umfang von Aufträgen zu klären sowie Be-             (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nsonderheiten und Termine mit Kunden abzuspre-\nchen,                                                                               § 14\n2. Informationen für die Auftragsabwicklung zu be-                               Prüfungsbereich\nschaffen, auszuwerten und zu nutzen, technische                                 Gestaltung\nEntwicklungen zu berücksichtigen, sicherheitsrele-          (1) Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling\nvante Vorgaben zu beachten,                              nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung be-           1. Skizzen und Zeichnungen anzufertigen,\ntriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-\n2. Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern,\npunkte zu planen sowie mit vor- und nachgelagerten\nBereichen abzustimmen und Planungsunterlagen zu          3. kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache\nerstellen,                                                   sowie Schriftgestaltung anzuwenden und\n4. Aufträge unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-        4. Grundlagen der Heraldik zu erläutern.\nheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchzu-              (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nführen,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nArbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Quali-                                      § 15\ntätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen\nPrüfungsbereich\nund zu dokumentieren und Teilaufträge zu veranlas-\nWirtschafts- und Sozialkunde\nsen und\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n6. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzu-\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nwenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzu-\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nstellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nanzuwenden, Ergebnisse zu prüfen und zu doku-\nund zu beurteilen.\nmentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Ver-\nbrauch zu dokumentieren und Produkte zu überge-             (2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden,\nben.                                                     müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Auf-\ngaben schriftlich bearbeiten.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der fol-\ngenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling          (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nauswählt:\n§ 16\n1. Herstellen einer Flachgravur oder\nGewichtung der\n2. Herstellen einer Reliefgravur.                                     Prüfungsbereiche und Anforderungen\n(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.                für das Bestehen der Gesellenprüfung\nNach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezoge-           (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nnes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungs-          sind wie folgt zu gewichten:\nstücks geführt.\n1. Werkstückherstellung mit                   20 Prozent,\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Stunden.\nDas auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens           2. Kundenauftrag mit                          40 Prozent,\n15 Minuten.                                                  3. Fertigungstechnik und Arbeitsplanung\nmit                                       15 Prozent,\n§ 13                              4. Gestaltung mit                             15 Prozent,\nPrüfungsbereich                         5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.\nFertigungstechnik und Arbeitsplanung\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\n(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Ar-          Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nder Lage ist,\ntens „ausreichend“,\n1. Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nund auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,\nchend“,\n2. technische Zeichnungen zu erstellen,\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\n3. Berechnungen durchzuführen,                                   „ausreichend“,\n4. Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzule-       4. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\ngen und zu erläutern,                                        mindestens „ausreichend“ und\n5. Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu be-        5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nschreiben,                                                   gend“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016               1301\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem      gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nder Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik und Arbeits-          nis 2:1 zu gewichten.\nplanung“, „Gestaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozial-\nkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-                                 Abschnitt 3\nnuten zu ergänzen, wenn                                                        Schlussvorschrift\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nchend“ bewertet worden ist und                                                        § 17\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.                Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-            dung zum Graveur/zur Graveurin vom 15. Mai 1998\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-          (BGBl. I S. 1020) außer Kraft.\nBerlin, den 3. Juni 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","1302            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\n1   Planen von Herstellungs-       a) technische Zeichnungen oder Daten aus rechner-\nprozessen und Arbeits-            gestützter Konstruktion (CAD) auswerten\nabläufen\nb) Arbeitsschritte und Herstellungsprozess mit Vorge-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nsetzten und im Team abstimmen und festlegen sowie\nFachausdrücke verwenden\nc) Prüf- und Messmittel festlegen, insbesondere Mess-\nlupe, Bügelmessschraube, Messschieber, Fadenzäh-\nler, Stahlmaßstab und Tiefenmaß zur Kontrolle der\nArbeitsergebnisse\nd) technische Zeichnungen, auch mit CAD-Program-               13\nmen, erstellen\ne) Hilfsstoffe unterscheiden, auswählen und vorberei-\nten, insbesondere Kühlschmierstoffe, Laugen und\nSäuren\nf) Verfügbarkeit von Halbzeugen und Hilfsmitteln sowie\nvon Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen,\nBestellungen veranlassen sowie Halbzeuge, Werk-\nstoffe und Hilfsmittel annehmen und kontrollieren\ng) das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes an-\nwenden\nh) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit\nprüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot\nvergleichen\ni) Skizzen und perspektivische Zeichnungen unter\nBerücksichtigung von technischen, gestalterischen,\nkünstlerischen, stilkundlichen und heraldischen As-\npekten händisch oder rechnergestützt erstellen                           9\nj) Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten ab-\nschätzen\nk) Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Kosten-\naspekten, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit\nunterscheiden und auswählen\nl) von anderen erbrachte Vorleistungen kontrollieren,\nbeurteilen und dokumentieren\n2   Vorbereiten von Werkstücken a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb-\ndurch manuelle und                zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess-\nmaschinelle Fertigungs-           mittel sowie Hilfsmittel, insbesondere Kühlschmier-\nverfahren für die Gravur-,        stoffe, bereitstellen und einsetzen\nLaser- und Drucktechnik\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)        b) Werkstücke    aus  unterschiedlichen   Werkstoffen nach\nvorgegebenen Maßen anreißen und kennzeichnen\nc) Maschinen einrichten und Schutzeinrichtungen an-\nwenden\nd) Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken\nermitteln und einstellen\ne) Maschinen programmieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016                 1303\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                        4\nf) Werkstücke plan, winklig und maßgenau unter Be-               22\nachtung von Werkstoffeigenschaften bearbeiten, ins-\nbesondere durch Trennen, Schleifen, Polieren, Feilen,\nFräsen, Meißeln, Entgraten und Schaben\ng) Werkstücke bohren, gewindeschneiden, verschrau-\nben und verstiften\nh) metallische Werkstücke stoffschlüssig, insbesondere\ndurch Hart- und Weichlöten, verbinden\ni) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen stoff-\nschlüssig verbinden\nj) Stoffeigenschaften von Werkstücken verändern, ins-\nbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen\n3   Handhaben und Instandhalten a) Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichti-\nvon Betriebsmitteln und          gung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben hand-\ntechnischen Systemen sowie       haben\nUmgehen mit Gefahrstoffen\nb) Betriebsmittel und Gefahrstoffe gemäß Sicherheits-\nund sonstigen Werkstoffen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)          datenblättern   lagern  und   entsorgen  sowie   Lagerung\nund Entsorgung dokumentieren\nc) Werkzeuge pflegen und instand setzen sowie Ma-\nschinen und Anlagen nach Plan warten und die War-             13\ntung dokumentieren\nd) elektrische und pneumatische Verbindungen sowie\nAnschlussleitungen auf mechanische Beschädigun-\ngen sichtprüfen\ne) Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen de-\nmontieren, prüfen und instand setzen\n4   Herstellen und Instandhalten  a) Meißel und Punzen durch Schmieden, Formschleifen\nvon Gravierwerkzeugen            und Feilen anfertigen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Bohrer und Kleinstwerkzeuge anschleifen\n17\nc) Werkzeuge vergüten und Härte prüfen\nd) Stichel und Fräser schleifen und prüfen\n5   Anfertigen von Modellen und   a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeu-\nFormen                           ge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)          sowie Hilfsmittel bereitstellen und einsetzen\nb) CAD-Daten für 3-D-Ausdrucke zur Modell- und For-\nmenerstellung aufbereiten\nc) Modelle unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien\nräumlich gestalten\nd) Schablonen stechen                                                        13\ne) Modelle und Formen aus Zwei-Komponenten-Kunst-\nstoffen und Metallen anfertigen\nf) Schablonen und Modelle für Stempel- und Präge-\nwerkzeuge mit Programmen zur rechnergestützten\nnumerischen Steuerung (CNC) anfertigen\ng) Modelle abgießen\n6   Anfertigen von Flachstichen   a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)          zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess-\nmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen","1304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nb) Schriften, Zeichen und Motive in Originalgröße und\nunter Maßabstandsveränderungen auf Freiform-\nflächen durch Zeichnen und durch Ätzen oder Lasern                      17\nübertragen und mit Handsticheln Flachstichgravuren\nauf unterschiedlichen Werkstoffoberflächen ausfüh-\nren\nc) Oberflächen gestalten, insbesondere durch Glanzste-\nchen, Schraffieren, Mattieren, Tremblieren, Meißeln,\nPunzieren und Polieren\n7   Gestalten und Veredeln von    a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb-\nOberflächen sowie Herstellen     zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess-\nvon Beschilderungen              mittel sowie Hilfsmittel bereitstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Oberflächen schleifen, polieren und strukturieren\nc) Oberflächen durch Stechen, Lasern, Ätzen, Fräsen,\nMeißeln und Drucken markieren, kennzeichnen, ver-                       13\nzieren, beschriften und tauschieren\nd) Frontplatten, Bedientableaus und Schilder aus Stahl,\nNichteisen-Metallen und Kunststoffen für Innen- und\nAußenbereiche anfertigen, gravieren und farbig aus-\nlegen sowie bedrucken\n8   Anfertigen von Stempeln       a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb-\nund von Form- und                zeuge, Spannmittel, Werkzeuge, Prüf- und Mess-\nPrägewerkzeugen                  mittel sowie Hilfsmittel bereitstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Graviervorlagen einlesen und bis zur Gravierfähigkeit\nüberarbeiten\nc) Reliefgravierprogramme für Stempel und Prägewerk-\nzeuge erstellen\nd) Messingstempel und -siegel manuell und maschinell\npositiv und negativ gravieren\ne) Stahlstempel für verschiedene Verwendungszwecke\ngravieren\nf) Brennstempel nach Verwendungszweck fräsen und\nstechen\ng) Prägewerkzeuge aus verschiedenen Werkstoffen po-                        17\nsitiv und negativ für Freiformflächen manuell und ma-\nschinell gravieren\nh) Prägewalzen durch maschinelles Gravieren und\ndurch Lasern oder Ätzen herstellen\ni) Reliefdarstellungen manuell und maschinell gravie-\nren, insbesondere für Münzen und Medaillen\nj) Erodierelektroden manuell und maschinell gravieren\nk) Stempel und Prägewerkzeuge, insbesondere durch\nHärten, Anlassen, Schleifen und Polieren, endbear-\nbeiten\nl) Formwerkzeuge für Spritz-, Blas- und Gießformen\nunter Beachtung von Gestaltungsgrundlagen anferti-\ngen\n9   Durchführen von qualitäts-    a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität\nsichernden Maßnahmen und         einhalten\nÜbergeben von Produkten\nb) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit kontrol-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nlieren und herstellen und betriebliche Prüfvorschriften\nanwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016              1305\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\nc) Vorgesetzte, Kollegen und Kolleginnen und Kunden           13\nüber Störungen im geplanten Auftragsablauf infor-\nmieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen\nd) Werkstücke auf Form-, Pass- und Maßgenauigkeit\nsowie Farbe und Oberflächenqualität prüfen und be-\nurteilen sowie Ergebnisse dokumentieren\ne) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-\ntrollieren, beurteilen und dokumentieren\nf) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-\ndenheit und Betriebserfolg berücksichtigen\ng) Fehler und Störungen feststellen und deren Ursachen\nermitteln sowie Maßnahmen zur Fehler- und Stö-\nrungsbeseitigung ergreifen                                              9\nh) Produkte an Kunden übergeben\ni) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beur-\nteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen\nj) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nTarifrecht                        besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)                                                                  während\ndung der Gefährdung ergreifen                          der gesamten\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten","1306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen"]}