{"id":"bgbl1-2016-26-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":26,"date":"2016-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_26.pdf#page=10","order":3,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes","law_date":"2016-06-01T00:00:00Z","page":1290,"pdf_page":10,"num_pages":8,"content":["1290                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Abwasserverordnung* und des Abwasserabgabengesetzes\nVom 1. Juni 2016\nAuf Grund                                                                    der Selbstüberwachung und Wartung, die\n– des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8, 9 und 11 und                               zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und\nAbsatz 2 sowie des § 57 Absatz 2 des Wasserhaus-                             Regelung der Abwasseranlagen und zur\nhaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor                          Überprüfung der Einhaltung der Anforderun-\nNummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buch-                              gen dieser Verordnung und der wasser-\nstabe a und § 23 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1                           rechtlichen Zulassung erforderlich sind;\nNummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Okto-                           11. Jahresbericht eine Kurzfassung der wich-\nber 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 57 Absatz 2 durch                           tigsten Informationen zur Abwassersituation\nArtikel 2 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom                              des Betriebes sowie eine Zusammenfas-\n8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist,                          sung und Auswertung der innerhalb eines\nund                                                                          Jahres fortlaufend dokumentierten Daten,\n– des § 3 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes in                              die zur Überprüfung der Einhaltung der An-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar                                forderungen dieser Verordnung und der\n2005 (BGBl. I S. 114)                                                        wasserrechtlichen Zulassung erforderlich\nsind.“\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der\nbeteiligten Kreise:                                                   3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Satz 1\nArtikel 1                                      durch ein“ das Wort „betriebliches“ eingefügt.\nÄnderung der\nb) Die folgende Sätze werden angefügt:\nAbwasserverordnung\nDie Abwasserverordnung in der Fassung der Be-                            „Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatas-\nkanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108,                            ters und des Betriebstagebuches können auf\n2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom                       vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen.\n2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden                         Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3\nist, wird wie folgt geändert:                                               der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Über-\nwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-                      S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der\nordnung“ die Wörter „, die in den Anhängen ge-                         Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nnannten Betreiberpflichten“ eingefügt.                                 S. 1474) geändert worden ist, müssen über die\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                           Anforderungen des Satzes 2 hinaus entspre-\nchend den Anforderungen in Teil H der bran-\na) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Anlage“ die\nchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht\nAngabe „1“ eingefügt.\nerstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwas-\nb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein                        serkatasters, des Betriebstagebuches und des\nSemikolon ersetzt.                                                 Jahresberichtes werden in der Anlage 2 be-\nc) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden ange-                         stimmt.“\nfügt:                                                        4. § 4 wird wie folgt geändert:\n„9. betriebliches Abwasserkataster die Doku-\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem\nmentation derjenigen Grunddaten und\nWort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.\nVerfahren eines Betriebes oder mehrerer an\neinem Standort zusammengefasster Betrie-                   b) In Absatz 2 wird das Wort „Erlaubnis“ durch die\nbe, die Einfluss auf die Menge und die                        Wörter „wasserrechtlichen Zulassung“ ersetzt.\nBeschaffenheit des Abwassers sowie die                  5. § 6 wird wie folgt geändert:\ndamit verbundenen Umweltaspekte haben;\na) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je-\n10. Betriebstagebuch die Dokumentation aller\nweils nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“\nbetrieblichen und anlagenbezogenen Daten\neingefügt.\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des     b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Länder kön-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010               nen zulassen“ durch die Wörter „Soweit in den\nüber Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung\nder Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom                     Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können\n17.12.2010, S. 17).                                                       die Länder zulassen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016          1291\n6. Die Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren wird wie folgt geändert:\na) Nach dem Wort „Anlage“ wird die Angabe „1“ eingefügt.\nb) Nach Nummer 114 wird folgende Nummer 115 eingefügt:\n„115       Chlorat                                    DIN EN ISO 10304-4 (Ausgabe Juli 1999)“.\nc) Nach Nummer 341 wird folgende Nummer 342 eingefügt:\n„342       Redoxpotential                             DIN 38404-C6 (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis:\nRedoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung\ngemäß der DIN 38404-C6 Pkt. 2“.\n7. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5)\nInhalt betrieblicher Dokumentationen\n1. Betriebliches Abwasserkataster\nDas betriebliche Abwasserkataster dient dazu, nachzuweisen, dass die allgemeinen abwasserrelevanten\nAnforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung grund-\nsätzlich eingehalten werden können.\nInhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der\nRegel:\na) allgemeine Angaben zum Betrieb, insbesondere die Anzahl der Anlagen nach dem Bundes-Immissions-\nschutzgesetz oder nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, die zugelassenen Produktions- bzw.\nMaschinenkapazitäten und die hergestellten Produkte, sofern es sich nicht um eigenständig betriebene\nindustrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushalts-\ngesetzes handelt,\nb) Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungs-\nverfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen,\nDarstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten Roh-\nund Hilfsstoffe,\nc) Beschreibung und Bilanzierung der Abwasserteilströme einschließlich der Darstellung der Fließwege von\nder Anfallstelle des Abwassers bis zur Einleitungs- bzw. Übergabestelle mit Angabe der Volumenströme\nsowie der Schadstoffkonzentrationen und -frachten,\nd) Übersicht über die abwasserrelevanten Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilo-\ngramm hergestelltes Produkt, sofern produktionsspezifische Frachten im betreffenden Anhang vorge-\ngeben sind,\ne) Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen sowie der Messeinrichtungen und\nProbenahmestellen,\nf) Verzeichnis der wasserrechtlichen Zulassungen.\nBei abwasserrelevanten Änderungen ist eine Aktualisierung vorzunehmen.\n2. Betriebstagebuch\nInhalte des Betriebstagebuches nach § 2 Nummer 10 der Abwasserverordnung sind in der Regel:\na) Angabe des prozessbezogenen Wasserverbrauchs und Angabe des Energieverbrauchs der Abwasser-\nanlagen,\nb) Angabe der Produktionsmengen und Angaben zur Auslastung der Produktionsanlagen,\nc) Angabe der tatsächlich angefallenen und der eingeleiteten Abwassermengen als Teilstrom und Gesamt-\nstrom,\nd) Probenahmeprotokolle sowie Angabe der Untersuchungsergebnisse und Messwerte aus der Selbstüber-\nwachung,\ne) Dokumentation der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe mit Angabe der Art, Menge\nund Dosierung,\nf) Angaben zu abwasserrelevanten Betriebsvorgängen, insbesondere zu In- und Außerbetriebnahmen,\nWartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Dichtheitsprüfungen, Anlagenreinigungen so-\nwie zu Schlammentsorgungen und zur Entsorgung von Reststoffen mit Kontroll- und Entsorgungsnach-\nweisen sowie Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zu deren Auswirkungen\nauf die Abwassereinleitung,\ng) Angaben zu durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen stoff- und mengenbezogenen\nAnforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung.","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\n3. Jahresbericht\nDer Jahresbericht nach § 2 Nummer 11 der Abwasserverordnung kann als eine Zusammenfassung und\nAuswertung des Betriebstagebuches erstellt werden; Grundlage zur Erstellung des Jahresberichtes sind\ndie Berichte aufgrund des § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Berichte nach landesrechtlichen\nVorschriften zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen. Der Jahresbericht ist innerhalb des ersten\nQuartals des Folgejahres der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.\nInhalte des Jahresberichts sind:\na) Zusammenfassung und Auswertung der Ergebnisse der betrieblichen Abwasseruntersuchungen gemäß\nden Betreiberpflichten nach Teil H des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung mit\nAngabe der jeweiligen schadstoffbezogenen Konzentrationen und Frachten. Sofern vorhanden, können\nDaten aus der Selbstüberwachung auf Basis von landesrechtlichen Vorschriften verwendet werden. Die\nZusammenfassung muss einen Vergleich mit den in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten oder\ndirekt geltenden Emissionsgrenzwerten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung ermöglichen,\nb) Übersicht der wichtigsten abwasserrelevanten Stoff- und Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm\nSchadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, und Übersicht der Produktionsmengen in hergestellte\nProdukte pro Jahr, sofern produktionsspezifische Frachten im branchenspezifischen Anhang der Abwas-\nserverordnung vorgegeben sind, sowie Übersicht der Abwassermengen in Kubikmeter pro Jahr und des\nprozessbezogenen Wasserverbrauchs,\nc) Zusammenfassung besonderer Betriebsbedingungen der Produktions- und Abwasserbehandlungsan-\nlage wie Chargenbetrieb, An- und Abfahrvorgänge, Außerbetriebnahme von Anlagenteilen und Störungen\ndes bestimmungsgemäßen Betriebs, die Auswirkungen auf die Abwassereinleitung hatten,\nd) Zusammenfassung, Beschreibung und Auswertung der durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der\nallgemeinen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserver-\nordnung.“\n8. Anhang 22 wird wie folgt geändert:\nIn Teil B Satz 2 und in Teil F Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „einem“ das Wort „betrieblichen“\neingefügt.\n9. Anhang 25 wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwasserein-\nleitungen von weniger als 100 m3 pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden\nAbwasserströme:\n1. Abwasser aus dem Äschern unter Einsatz von Sulfiden,\n2. Abwasser aus der Chromgerbung,\n3. Abwasser aus der Färbung mit kupferhaltigen und chromhaltigen Färbemitteln,\n4. Abwasser, das flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reini-\ngungsmitteln enthält.“\nbb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Die in Teil C Absatz 1, 3, 5 und 6 sowie in den Teilen D und E genannten Anforderungen sind\nEmissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.“\nb) Teil B wird wie folgt gefasst:\n„B Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen\nmöglich ist:\n1. Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch:\na) Optimierung des Wassermanagements,\nb) Einsatz von Chargenwaschvorgängen sowie\nc) Einsatz von kurzen Flotten;\n2. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Häute- und Fell-\nkonservierung, insbesondere durch:\na) Verwendung von Häuten und Fellen, die frei sind von folgenden Ektoparasitiziden, für die oder für\nderen Bestandteile Umweltqualitätsnormen nach der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016               1293\nParlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und\n2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.8.2013,\nS. 1) festgelegt sind:\naa) DDT,\nbb) Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,\ncc) Chlorpyrifos,\ndd) Cypermethrin und Hexachlorcyclohexan, einschließlich Lindan.\nDer Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute\nund Felle keine der genannten Ektoparasitizide enthalten dürfen.\nb) Verwendung von frischen Häuten und Fellen, die während des Transports und der Lagerung kühl-\ngehalten wurden,\nc) Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden,\ndie genehmigt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt\nund die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) für die Produktart 9 nach\nAnlage V der Verordnung, oder die für diese Verwendung im Altwirkstoffprogramm nach der delegier-\nten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm\nzur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verord-\nnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014,\nS. 1) geprüft werden.\nDer Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute\nund Felle nur die geprüften Biozide oder die für die Produktart 9 genehmigten Biozide enthalten\ndürfen.\nd) Einsatz von unvergälltem Salz;\n3. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt,\ninsbesondere durch:\na) Verwendung von sauberen Häuten und Fellen,\nb) Rückhalten von Salz aus der Häutesalzung durch mechanische Maßnahmen,\nc) Nutzung geeigneter Behandlungsverfahren wie trockene Entsorgung des Salzes oder Wiederverwen-\ndung,\nd) haarerhaltendes Äschern, wenn die Nutzung der Haare möglich ist,\ne) Verringerung des Einsatzes anorganischer Sulfide durch Verwendung von organischen Schwefel-\nverbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten,\nf) Verringerung des Einsatzes von Ammonium bei der Entkälkung;\n4. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Gerbung, insbesondere durch:\na) Maximierung der Auszehrung von Chromgerbstoffen,\nb) Rückgewinnung von Chrom III, wenn eine Wiederverwendung in der Gerberei möglich ist,\nc) optimierte vegetabile Gerbmethoden, z. B. durch den Einsatz von Fassgerbung oder von Vorgerb-\nmitteln;\n5. Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Nachgerbung und der Nasszurichtung\ndurch die Optimierung von Nachgerbung, Färben und Fettlickern, z. B. durch den Einsatz von ampho-\nteren Polymeren;\n6. Verzicht auf den Einsatz von Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindes-\ntens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 1 nicht erreichen. Ist ein Verzicht nicht\nmöglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen\nMöglichkeiten zu reduzieren;\n7. Verzicht auf den Einsatz von per- oder polyfluorierten Chemikalien. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die\nEinsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu\nreduzieren.\n(2) Die Belastung des Abwassers mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) ist so gering\nzu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder\nsonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.\n(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:\na) flüchtige organische Halogenverbindungen, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln\nstammen,","1294             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\nb) Alkylphenolethoxilate (APEO) aus im Prozess eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln.\nFür die Pelzentfettung gilt bezüglich der flüchtigen organischen Halogenverbindungen abweichend die An-\nforderung des Teils E Absatz 1.“\nc) Teil C wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird in der Tabelle in der Zeile zu „Phosphor, gesamt“ die Angabe „2“ durch die Angabe „2,0“\nsowie in der Zeile zu „Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)“ die Angabe „0,5“ durch die\nAngabe „0,50“ ersetzt.\nbb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten.“\ncc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „entspricht“ die Wörter „, maximal jedoch 500 mg/l“ eingefügt.\ndd) Absatz 4 wird aufgehoben.\nee) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „und des BSB5“ gestrichen.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Erlaubnis“ durch die Wörter „wasserrechtlichen Zulassung“ ersetzt.\nff) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\ngg) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„(6) Im Abwasser darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer der Wert für abfiltrierbare Stoffe, der\nnach Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 3 bestimmt wird, einen Wert von 35 mg/l im\nMonatsmittel nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Messungen des Einleiters werden den Ergebnis-\nsen der staatlichen Überwachung gleichgestellt. § 6 Absatz 1 der Abwasserverordnung findet keine\nAnwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tier-\nhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr\npro Tag.“\nd) Teil D wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 mg/l“ durch die Angaben „2,0 mg/l“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 mg/l“ durch die Angabe „1,0 mg/l“ ersetzt.\ne) Teil E wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „0,1 mg/l“ durch die Angabe „0,10 mg/l“ ersetzt.\nbb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „0,05 mg/l“ durch die Angabe „0,050 mg/l“ ersetzt.\nf) Folgende Teile F bis H werden angefügt:\n„F Anforderungen für vorhandene Einleitungen\nFür vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen spä-\ntestens bis zum 16. Februar 2017 einzuhalten.\nG Abfallrechtliche Anforderungen\nAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.\nH Betreiberpflichten\n(1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben,\nvon Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder\nmehr pro Tag.\n(2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen:\n1. An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Misch-\nprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:\na) chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),\nb) biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5),\nc) Ammoniumstickstoff (NH4-N) und\nd) abfiltrierbare Stoffe.\n2. Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Misch-\nprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:\na) Sulfid, leicht freisetzbar und\nb) Chrom, gesamt.\n(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die\nnach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden. Bei mehr als vier Messungen sind alle Werte für die\nMittelwertbildung heranzuziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016             1295\n(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen\nAbwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs\nbestehen, anzugeben.\n(5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Über-\nwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben\nvon den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.“\n10. In Anhang 38 Teil B Satz 2 und Teil D Absatz 2 Satz 2 wird jeweils nach dem Wort „einem“ das Wort „betrieb-\nlichen“ eingefügt.\n11. In Anhang 41 werden in Teil B Absatz 1 Nummer 2 nach dem Wort „sind“ die Wörter „so weit wie möglich“\neingefügt.\n12. Anhang 42 wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Alkoholaten“ die Wörter „und Dithioniten“ eingefügt.\nbb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2\ngenannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasser-\nverordnung.“\nb) Teil B wird wie folgt gefasst:\n„B Allgemeine Anforderungen\n(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen\nmöglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.\n(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als einge-\nhalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktions-\nverfahren eingesetzt werden.\n(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll\ninsbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:\n1. Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage,\n2. Konzentration von Solefiltrationsschlamm,\n3. Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,\n4. Nutzung von Abwasser für die Solung.\nBei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:\n1. Rückführung der Sole,\n2. Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwer-\ntiges Verfahren.\n(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende\nMaßnahmen erfolgen:\n1. Verwendung hochreiner Sole,\n2. Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,\n3. Reduktion von Chlorat mit Säure,\n4. katalytische Reduktion von Chlorat,\n5. Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.\nBei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:\n1. Einsatz von Hochleistungsmembranen,\n2. Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.“\nc) Teil E wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird aufgehoben.\nbb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „AOX“ wird durch die Wörter „adsorbierbare\norganisch gebundene Halogene (AOX)“ und die Angabe „0,2 mg/l“ durch die Angabe „0,20 mg/l“ er-\nsetzt.\ncc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.“\nd) Teil F wird wie folgt geändert:\naa) Dem Abschnitt I wird folgender Satz vorangestellt:\n„Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen\nspätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten.“","1296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\nbb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für\ndie Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:\nQualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe\nQuecksilber                                         mg/l                              0,050\ng/t                              0,30\nSulfid, leicht freisetzbar                          mg/l                              1,0“.\nbbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentra-\ntion nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre.“\nccc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Tabelle wird wie folgt gefasst:\n„Quecksilber                                 0,040 g/t                Qualifizierte Stichprobe\noder 2-Stunden-Mischprobe\nAdsorbierbare organisch gebundene             3,5 mg/l                       Stichprobe“.\nHalogene (AOX)\nddd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\neee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\ncc) In Abschnitt II Absatz 2 wird in der Tabelle in Spalte 1 die Angabe „AOX“ durch die Wörter „Adsorbier-\nbare organisch gebundene Halogene (AOX)“ sowie in Spalte 2 die Angabe „3“ durch die Angabe „3,0“\nersetzt.\ne) Folgende Teile G und H werden angefügt:\n„G Abfallrechtliche Anforderungen\nAbfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.\nH Betreiberpflichten\n(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:\n1. monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid\nin der Stichprobe,\n2. monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe,\n3. jährliche Messung von Sulfat, Nickel und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-\nMischprobe,\n4. kontinuierliche Messung von freiem Chlor (Redoxpotential).\n(2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an\nQuecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.\n(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.\n(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich an-\nerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwa-\nchung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“\nArtikel 2\nÄnderung des\nAbwasserabgabengesetzes\nAbsatz 1 Satz 3 der Anlage des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\n„Den Festlegungen in der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der\nSchädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage 1 „Analysen- und Mess-\nverfahren“ zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde, die zu-\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert\nworden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 1297\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nkann den Wortlaut der Abwasserverordnung in der vom 9. Juni 2016 an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Juni 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}